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Entscheidung 4 K 146/18


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 11.03.2022
Aktenzeichen 4 K 146/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0311.4K146.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 19 KAG BB, § 8 KAG BB

Leitsatz

Der Begriff der Vorteilslage nach § 19 Abs. 1 KAG bezieht sich auf den Vorteil der durch die konkret in Rede stehende Anlage bzw. Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, vermittelt wird (noch offengelassen von VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag.

Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks in der P ... ).

Der M ... (im Folgenden: M ... ), dem der Beklagte vorsteht, gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D ... in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 06.07.1998 (GVBl. I S. 162) als am 01.05.1994 entstanden. K ... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die Gemeinde Z ... trat laut Beschluss ihrer Gemeindevertretung vom 14.07.2003 dem M ... mit Wirkung zum 01.01.2004 bei; entsprechend beschloss die Verbandsversammlung des M ... unter dem 11.09.2003 die Aufnahme der Gemeinde Z ... zu dem genannten Stichtag. Mit Wirkung zum 26.10.2003 wurde die Gemeinde Z ... in die Stadt K ... eingegliedert.

Mit Bescheid vom 13.11.2017 erhob der Beklagte vom Kläger einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3.977,10 Euro für das benannte Grundstück.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2017 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 22.01.2018 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14), stehe der Beitragserhebung jedenfalls § 19 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) entgegen. In Anwendung dieser – sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage beziehenden – Regelung sei die Festsetzung eines Beitrages nach dem 31.12.2015 ausgeschlossen, soweit die Vorteilslage bis zum 31.12.1999 eingetreten ist. Die beitragsgegenständliche, öffentliche Schmutzwasseranlage sei wohl im Kalenderjahr 1997 in Betrieb genommen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2017 (SB 2017 00518) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide. Er führt aus, die Schmutzwasserleitung vor dem Grundstück sei im Jahr 2000 verlegt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis mit den Beteiligten über die Klage ohne mündliche Verhandlung.

II. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 13.11.2017 (SB 2017 00518) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des M ... vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III), die sich Rückwirkung zum 01.01.2013 beimisst und damit jedenfalls den Widerspruchsbescheid in zeitlicher Hinsicht er-fasst. Die auf den §§ 1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis D ... vom 17.09.2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T ... vom 10.09.2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O ... vom 20.09.2014 auf S. 19 ff.. Auch im Übrigen lässt die Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die Satzung bereits für gültig befunden hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).

2. Das hier veranlagte Grundstück unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. c SWBS 2014 III, da es bebaut ist und die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M ... unstreitig ist.

3. Bezüglich des Beitrages ist weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch nicht erloschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i. V. m. § 47 der Abgabenordnung (AO).

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG entsteht gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris), mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 30).

Vorliegend ist dennoch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.

Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 37 ff.).

Vorliegend ist es insbesondere nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte.

Denn für das veranlagte Grundstück ist frühestens im Kalenderjahr 2000 die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geschaffen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ausweislich des Bauabnahmeprotokolls die Leitung vor dem Grundstück verlegt worden. Zwar ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid davon ausgegangen, dass die Leitung bereits 1997 verlegt worden sei. Im Verwaltungsvorgang finden sich insoweit auch zwei unterschiedliche Bauabnahmeprotokolle. Indes lässt sich dieser Widerspruch aufklären. Das auf Blatt 11 des Verwaltungsvorgangs befindliche Bauabnahmeprotokoll betrifft nämlich nach seiner Bezeichnung das Bauwerk in der „F ... “ und datiert auf den 08.07.1997. Hingegen betrifft das auf Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs enthaltene Bauabnahmeprotokoll die Baumaßnahme „Ortskanalisation Z ... –P ... -“ und datiert auf den 05.04.2000. Beide betreffen (auch) einen Schmutzwasserkanal. Danach ist es für das Gericht nachvollziehbar und geklärt, dass die Verlegung des Schmutzwasserkanals in Z ... im Bereich der P ... in verschiedenen Abschnitten erfolgt ist. Zunächst betraf dies offensichtlich die etwa 400-500 m nordöstlich des klägerischen Grundstücks in der Ecke „F ... -S ... “ gelegenen Grundstücke. Sodann wurde im Jahr 2000 die Schmutzwasserleitung in der Ecke „P ... “ verlegt, in der auch das klägerische Grundstück sich befindet. Denn dieses liegt sowohl an der P ... als auch an der B ... an. Hierfür spricht auch, dass jedenfalls im Jahr 2000 auch die Hausanschlüsse Teil der Baumaßnahme waren.

Führt demnach die Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die Anschlussmöglichkeit erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstanden ist, um eine unechte Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 – juris Rn. 129). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 – juris Rn. 43). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts muss der Betroffene grundsätzlich rechnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – OVG 9 N 58.09 – juris Rn. 11 und Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 44.06 – juris Rn. 58), so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der Schmutzwasserbeseitigung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - S. 16 EA). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 – juris Rn. 44). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. entwertet worden wären.

Dementsprechend lag die Vorteilslage in Form des Anschlusses an die hier maßgebliche Anlage frühestens im Jahr 2000 vor. Die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des M ... war indes die hier herangezogene vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III), die sich auf den 01.01.2013 Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.

4. Der Beitragserhebung steht schließlich auch § 19 Abs. 1 KAG nicht entgegen. Nach dieser die Reaktion des brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 –, juris, Rn. 28ff. und BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021 – 9 C 9/20 –, juris, Rn. 13ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt (VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 – 6 K 950/19 –, Rn. 40, juris).

Maßgeblich kommt es danach darauf an, welcher Gehalt dem Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG zuzumessen ist, der im Wege der Auslegung der Norm zu gewinnen ist. Dies ist bisher in der Rechtsprechung der Kammer ungeklärt gewesen (vgl. offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13).

Danach erscheint es zunächst möglich, den Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die „Lebensgeschichte“ der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen wäre. § 19 KAG stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163) dar. Mit ihr wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, dass das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit davor schütze, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (Beschluss vom 05. März 2013, a.a.O., Rn. 41). § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG könnte daher dahingehend auszulegen sein, dass hiermit eine Verjährungshöchstfrist bezogen auf den Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage bestimmt wird. Dies dürfte indes noch nicht bedeuten, dass maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses ist. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen. Insoweit muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln (BVerfG, a.a.O., Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 9 C 19.14 – juris Rn. 16). Es dürfte daher geklärt sein, dass eine erstmalige Vorteilslage auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erst entstehen konnte, als infolge des Einigungsvertrages Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung (erstmals) wieder zu Aufgaben der neu konstituierten Kommunen geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015, a.a.O., Rn. 16; Herrmann in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Komm., § 19 Rn. 31).

Danach kommt es darauf an, ob im Anschlussbeitragsrecht die Vorteilslage im Sinne des § 19 KAG nicht mehr und nicht weniger als die tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Einrichtung eines kommunalen Einrichtungsträgers voraussetzt (vgl. Herrmann in Becker u.a., a.a.O., § 19 Rn. 31) und ob es hierbei eine Rolle spielt, dass eine einmal gegebene tatsächliche Anschlussmöglichkeit an eine kommunale leitungsgebundene Einrichtung eines Einrichtungsträgers (hier: der Gemeinde Z ... ) nunmehr durch einen anderen Einrichtungsträger (hier: durch den M ... ), in dem die bisherige Einrichtung aufgegangen ist, (unterbrechungslos) gesichert wird.

Das Gericht beantwortet diese, bisher obergerichtlich soweit erkennbar nicht geklärte Frage dahingehend, dass es auch für die Vorteilslage im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG auf die konkret in Rede stehende Anlage ankommt. Es genügt daher nicht eine Anschlussmöglichkeit bzw. ein tatsächlicher Anschluss an „irgendeine“ Anlage. Maßgeblich ist vielmehr die Anschlussmöglichkeit bzw. der tatsächliche Anschluss an die konkrete Anlage, für die der Beitrag erhoben wird.

Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 –, juris, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2021 – 6 K 950/19 –, Rn. 41, juris; offenlassend: VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).

Die Anlagenbezogenheit des Beitrags ist für das brandenburgische Kommunalabgabenrecht durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geklärt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7, und vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. September 2020 – OVG 9 S 7/20 –, Rn. 8, juris). Sie betrifft eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 2021 – 9 C 9/20 –, Rn. 51, juris).

Danach spricht zunächst landesrechtlich wenig dafür, den Begriff der Vorteilslage i.S.d. § 19 Abs. 1 KAG insoweit anders zu verstehen als den Begriff des Vorteils i.S.d. § 8 KAG. Dieser ist ebenso anlagenbezogen, da sich auf ihn der Beitrag bezieht. Wortlaut und Systematik sprechen daher eher für das anlagenbezogene Verständnis des Begriffes „Vorteilslage“. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 06.10.2021 (9 C 9/20) Ausführungen zu einer etwaigen Anrechnung bzw. zum Vertrauensschutz im Hinblick auf den Wechsel des Aufgabenträgers macht, betreffen diese die (mehrfache, ggf. hypothetische) Beitragserhebung für denselben Herstellungsaufwand. Sie stehen danach nicht im Zusammenhang mit dem Erhebungsverbot des § 19 Abs. 1 KAG, sondern mit der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung. Selbst die hypothetische Festsetzungsverjährung steht danach einer erneuten Beitragserhebung (bundesrechtlich) nicht entgegen, so nur sichergestellt ist, dass nicht für denselben Herstellungsaufwand mehrfach Beiträge für dasselbe Grundstück erhoben werden.

Dass aus teleologischen und historischen Gründen eine abweichende Auslegung des Begriffe der Vorteilslage veranlasst ist, dass etwa das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ein anderweitiges, etwa im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu gewinnendes Verständnis des Begriffes der Vorteilslage gebietet, ist nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht führt vielmehr aus, dass für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, der Gesetzgeber verpflichtet ist, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 45). Es stellt damit selbst auf die Vorteilslage und den Anschluss an eine Einrichtung ab. Ob diese Einrichtung und die Vorteilslage dauernd und auch bei – landesrechtlich – angenommenem Wechsel der Anlage bzw. des Anlagenträgers identisch sind, ist verfassungsrechtlich nicht geklärt. Dem Bundesverfassungsgericht stand dabei die Konstellation vor Augen, dass aufgrund der Nichtigkeit von Satzungen über Jahrzehnte die Festsetzungsverjährung nie zu laufen begann, weil deren Beginn an die Wirksamkeit der die Beitragspflicht begründenden Satzung anknüpfte. Diese Konstellation ist indes nicht vergleichbar mit dem Wechsel der Anlage infolge etwa des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 05.03.2013 lediglich festgestellt hat, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit eine Höchstgrenze für die Erhebung von Abgaben, hier Beiträgen, vorsehen muss. Wie diese genau ausgestaltet ist, ist grundsätzlich weder nach ihrem Beginn, noch nach ihrer Länge verfassungsrechtlich determiniert. Vielmehr steht dem Gesetzgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum offen. Daher dürfte es dem Gesetzgeber genauso offenstehen, an eine rein tatsächliche, regelmäßig in der Leitungsverlegung bestehende Sachlage anzuknüpfen wie er die Möglichkeit hat, an die Vorteilslage im Hinblick auf die konkrete Anlage anzuknüpfen. Auch daher bietet das Telos der Norm keine andere Auslegung. Denn eine – allein von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangte, vorhersehbare – Höchstgrenze besteht nach jeder der beiden Auslegungen. Dem insoweit bestehenden Risiko, dass der Schutz des Anschlussnehmers durch etwa willkürlichen Wechsel des Anlagenträgers oder die immer wiederkehrende Schaffung neuer Anlagen etwa gerade zur Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten ausgehöhlt wird, ist auf der Ebene des einfachen Rechts zu begegnen, indem dies einer Willkürkontrolle unterzogen wird.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Belastung vorhersehbar ist: § 19 Abs. 1 KAG schützt den Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer davor für dieselbe Anlage mehr als 15 Jahre nach Entstehen der anlagenbezogenen Vorteilslage herangezogen zu werden. Die – frühere - Gemeinde Z ... darf den Kläger daher nicht mehr zu einem Beitrag heranziehen. Auch für die Anlage des M ... besteht eine entsprechende Höchstgrenze: Nach dem 31.12.2018 darf gemäß § 19 Abs. 1 KAG gegen den Kläger ein Beitrag für die Anlage des M ... nicht mehr erhoben werden.

Das gegen die Anlagenbezogenheit des Beitrages und der Vorteilslage häufig vorgebrachte Argument, diese sei für den Anschlussnehmer nicht nachvollziehbar, da sich für ihn bei einem Wechsel des Einrichtungs- bzw. Aufgabenträgers und dem Entstehen einer neuen Anlage nichts ändere, trifft allenfalls bedingt zu. Zwar stimmt es – jedenfalls häufig – dass die unmittelbar das individuelle Grundstück betreffenden technischen Anlagen dieselben bleiben. Es wird durch das rechtlich zu beurteilende Entstehen einer neuen Anlage keine neue Leitung verlegt, kein neues Klärwerk gebaut. Jedoch ist dies allenfalls eine sehr grob vereinfachte Sicht. Rechtlich ändert sich für den Anschlussnehmer mit dem Wechsel der Anlage regelmäßig alles. Dies beginnt mit dem Träger der Anlage selbst und geht bis zum anzuwendenden Satzungswerk mit allen seinen diversen Folgen: der Frage, ob überhaupt Beiträge erhoben werden, wie hoch der Beitrags- bzw. Gebührensatz ist, ob etwa Grundstücksanschlüsse Teil der Anlage sind usw. Hinzu kommt insbesondere, dass die neue Anlage regelmäßig einen deutlich größeren Kreis an Anschlussnehmern und damit Beitragszahlern betrifft und dementsprechend auch technisch regelmäßig deutlich umfangreicher ist. Zudem ist dadurch die Solidargemeinschaft regelmäßig eine wesentlich andere. Die rechtliche Beziehung zwischen Anschlussnehmer und Ver- bzw. Entsorger wird durch den Wechsel regelmäßig vollständig neu überformt. Dass sich aus Sicht des Anschlussnehmers „nichts“ oder nur wenig ändert, ist daher ersichtlich unzutreffend.

Maßgeblich kommt es danach auch für die Regelung des § 19 Abs. 1 KAG darauf an, ob – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg formuliert – die „Lebensgeschichte“ der Anlage der früheren Gemeinde Z ... abgebrochen ist.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der M ... nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 19. November 2019 – 4 K 400/18 –, juris; Urteil vom 4. Juli 2019, VG 4 K 81/16; Urteil vom 30. Oktober 2018, VG 4 K 1052/13; vgl. ferner schon die Rechtsprechung der vormals zuständigen 6. Kammer: etwa VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 – 6 K 1376/14 –, juris), die auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gebilligt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4ff. BA), aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z ... in die Stadt K ..., einem Gründungsmitglied des Zweckverbandes, erst seit dem 26.10.2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z ... zum Zweckverband erst ab dem 01.01.2004) seine Anlage auch in Z ... betreibt. Zwar mag sich durch die Eingemeindung bzw. den Beitritt an den technischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Schmutzwasserentsorgung in Z ... keine für die dort ansässigen Grundstückseigentümer erkennbare Änderung ergeben haben, hierauf kommt es aber nicht an, da Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 – juris Rn. 18).

Es besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den (früheren) Anlagen der Gemeinde Z ... und den Anlagen des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z ... zum 26.10.2003 (bzw. zum 01.01.2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Schmutzwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde Z ... (vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

Wird der technische Bestand bislang rechtlich verschiedener Anlagen zusammengeführt, so gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Frage, ob eine neue Anlage entstanden oder eine alte untergegangen ist, auch das, was auf Rechtsträgerebene geschieht. Gibt es dort ein Beitrittsgebiet, liegt es nach der Verkehrsauffassung nahe, dass es auf der Anlagenebene auch ein „Erweiterungsgebiet“ gibt (so schon Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 20). Allenfalls ausnahmsweise kann etwas anderes gelten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 9 N 142.16 –, Rn. 15, juris). Umgekehrt ist es so, dass wenn die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde in eine Anlage des aufnehmenden Zweckverbandes einfach im Zeitpunkt des Beitrittes inkorporiert wird vieles dafür spricht, dass die Anlage des beitretenden Zweckverbandes oder der beitretenden Gemeinde untergegangen ist und damit ihre „Lebensgeschichte“ – wie das Oberverwaltungsgericht formuliert – endet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2018 - OVG 9 N 43.17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 –, Rn. 7, juris).

Damit ergeben sich zwei unterschiedliche Konstellationen, je nachdem wo das Grundstück des Eigentümers liegt: Für die Grundstückseigentümer im „Beitrittsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes stellt sich die erstmalige Anschlussmöglichkeit an dessen Anlage als neue Vorteilslage dar. Für die Grundstückseigentümer im „Bestandsgebiet“ des aufnehmenden Zweckverbandes bleibt hingegen die Anlage regelmäßig die selbe wie vor dem Beitritt, sodass keine neue Vorteilslage entsteht.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Anlage der ehemaligen Gemeinde Z ... untergegangen. Sie ist in einer Anlage des M ... aufgegangen und existiert demnach nicht mehr weiter. Denn der M ... betrieb nach seinem maßgeblichen Satzungswerk vor dem Beitritt der Gemeinde Z ... zwei rechtlich selbstständige Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung, nämlich a) eine rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und b) eine rechtlich selbständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung, vgl. § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 (bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises D ... vom 19.06.2003, Nr. 14, S. 37ff.)

Mit bzw. nach dem Beitritt der Gemeinde Z ... betrieb der Verband drei rechtlich selbstständige Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11.09.2003, die zum 01.01.2004 in Kraft trat (letztere bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises T ... vom 25.09.2003, Nr. 35, S. 9), nämlich a) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M ..., das sich auf dem Gebiet der Stadt M ... in den Gemarkungsgrenzen Stand 30.06.03 befindet, b) eine rechtliche selbstständige öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des M ..., c) eine rechtlich selbstständige öffentliche Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung als jeweils eine öffentliche Einrichtung. Diese Satzung ist mit oder – stellt man auf die Eingliederung der Gemeinde Z ... in die Stadt K ... ab, - kurz nach dem Beitritt der Gemeinde Z ... so gefasst worden, sodass die Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Gemeinde Z ... nach deren Beitritt über die, bereits bestehende Anlage „im übrigen Verbandsgebiet“ (§ 1 Abs. 1 lit. b der der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 22.05.2003 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 11.09.2003) erfolgte. Die gleichzeitig erfolgte Bildung einer weiteren Anlage betraf nur einen Teil des ebenfalls zum 01.01.2004 beitretenden Gebietes der Stadt M ... .

Den Beitritt der Gemeinde Z ... hat der Beklagte nur insoweit in seinem Satzungswerk berücksichtigt, als er deren Beitritt in seiner Verbandssatzung in der 6. Änderungssatzung (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises T ... vom 25.09.2003, Nr. 35, S. 3) berücksichtigt hat.

Die Schmutzwasserentsorgungsanlage der Gemeinde Z ... ist auch nicht wiederaufgelebt. Zwar sind dem Satzungswerk danach noch mehrere Änderungen der maßgeblichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen zu entnehmen, jedoch wurde nie eine Anlage für das Gebiet der Gemeinde Z ... begründet.

Die Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des M ... im Jahr 2003 stellt damit die für § 19 Abs. 1 KAG hier maßgebliche Vorteilslage für die Beitragserhebung des M ... in Bezug auf diese Anlage dar. Damit trat das Festsetzungsverbot erst mit Ablauf des 31.12.2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der angegriffene Bescheid bereits erlassen.

4. Im Übrigen sind gegen den konkreten Erhebungsvorgang keine Einwände vorgetragen oder sonst ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.