Gericht | OLG Brandenburg 2. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 28.09.2021 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 Ws 100/21 (S) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0928.2WS100.21S.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.
Die Anhörungsrüge des Angeklagten (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2021 bleibt ohne Erfolg. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Verteidigung und den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Die Entscheidung über die Kostentragung im Verfahren der Anhörungsrüge beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.