Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 25.02.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 10/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0225.OVG1B10.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 21 Abs 1 S 3 RettDG BE, § 21 Abs 2 S 3 RettDG BE, § 21 Abs 4 S 2 RettDG BE, § 133 Abs 1 S 1 SGB 5, § 71 Abs 1-3 SGB 5, § 113 Abs 5 Satz 2 VwGO, § 133 Abs 1 S 2 SGB 5 |
1. Bei der Festsetzung der Entgelte für den Krankentransport durch eine Schiedsstelle sind zunächst die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen (vgl. § 21 Abs 1 Satz 3 RDG).
2. In einem zweiten Schritt sind gem § 21 Abs 1 Satz 4 RDG die Regelungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm § 71 Abs 1 bis 3 SGB V in den Blick zu nehmen. Ein vorrangiges Abstellen auf die Bestimmungen des SGB V, deren Regelungsgehalt durch § 21 Abs 1 Satz 3 RDG begrenzt wird, scheidet aus.
3. Anschließend sind die potentiell kollidierenden Prinzipien des Rettungsdienstgesetzes mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
4. Bei der Ausfüllung dieser Maßgaben hat die Schiedsstelle einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (stRspr).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2021 wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 11. November 2015 verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Festsetzung der Entgelte für den Krankentransport in Berlin für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, sowie mit Ausnahme der erstinstanzlich durch die Teilerledigung entstandenen Kosten, die jeweils von den Klägern als Gesamtschuldner zu tragen sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Entgelten für den Krankentransport im Jahr 2015.
Die Kläger erbringen Krankentransportleistungen im Land Berlin. Sie gehören dem Landesverband Private Rettungsdienste Berlin e.V. (LPR) an, dessen Mitglieder jährlich ca. 250.000 Krankentransporte durchführen, die über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Die Beigeladenen sind Primärkrankenkassen bzw. Krankenkassenverbände (KKV).
Am 24. Februar 2014 hatte der LPR mit den Krankenkassen eine Vereinbarung gemäß § 133 SGB V über Krankentransporte mit Krankentransportwagen - KTW - geschlossen (nachfolgend: Vereinbarung 2014). Darin waren ab dem 1. März 2014 folgende Entgelte vereinbart worden:
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KTW Stadtfahrt tags (Mo-Sa 6:00-21:59):
65,50 Euro
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KTW Stadtfahrt nachts (Mo-Sa 22:00-05:59):
74,79 Euro
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KTW Stadtfahrt sonntags (ganztägig):
84,09 Euro
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KTW Stadtfahrt feiertags (ganztägig):
102,68 Euro.
Im August 2014 kündigten die Kläger diese Entgeltvereinbarung und forderten für das Jahr 2015 eine werktägliche Stadtfahrtpauschale tags i.H.v. 74,70 Euro sowie eine entsprechende Anhebung der übrigen Entgelte.
Da eine Vereinbarung nicht zustande kam, führten die Beteiligten ein Schiedsstellenverfahren durch, in dem die Kläger ein „Sicherheitstechnisches und ökonomisches Gutachten über den aktuellen sicherheitstechnischen Zustand von Betrieben im Berliner Krankentransportwesen" des Dipl.-Ing. K ... aus September 2015 vorlegten, das auf den Begehungen der Krankentransportunternehmen von Herbst 2013 bis Frühjahr 2014 beruht. Der Gutachter gelangte zu dem Schluss, dass 17 von 22 Unternehmen aufgrund von Bau-, Gesundheits- und Sicherheitsmängeln derzeit als Betriebsstätte für den Krankentransport nicht geeignet seien. Zur Beseitigung der Defizite seien Investitionskosten von über 25,2 Millionen Euro und Betriebskosten von 1,2 Millionen Euro pro Jahr aufzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug genommen. Die Kläger legten ferner eine auf dem Gutachten basierende Kalkulation vor, die sie im Verlauf des Gerichtsverfahrens mehrfach korrigiert und ergänzt haben.
Im Schiedsstellenverfahren stellten die Kläger u.a. folgende Anträge:
a) „Das Entgelt in Höhe von 109,99 EUR für Krankentransporte an Werktagen einschließlich 17 gefahrener Kilometer zuzüglich einer Kilometerpauschale in Höhe von 2,75 EUR für jeden weiteren besetzt gefahrenen Kilometer für wochentägliche Fahrten (Montag bis Samstag von 06:00 bis 21:59 Uhr) festzusetzen.
b) Für Fahrten zur Beförderung infektiöser Patienten wird eine Desinfektionspauschale in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.
c) Für zusätzliche Tragehilfe wird dem Unternehmen eine technische Pauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie pro zusätzlicher Einsatzkraft ein Entgelt in Höhe von 35,00 EUR/Einsatzstunde gezahlt.
d) Die Entgelte 3a) - c) werden für die Beförderung zu Nachtzeiten, an Sonn- und Feiertagen, im Verhältnis wie in der LPR-Entgeltvereinbarung für 2014 erhöht“.
Nachdem zwischen den Klägern und den Beigeladenen keine Einigung erzielt werden konnte, setzte die Beklagte durch Beschluss vom 11. November 2015 u.a. das Entgelt für die werktägliche Stadtfahrt (Montag bis Samstag) im Jahr 2015 auf 67,16 Euro fest. Die Entgelte für die Beförderung zu Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen wurden im entsprechenden Verhältnis (Steigerung um 2,53 %) erhöht. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Zwar sei es seit der Entgeltvereinbarung für das Jahr 2014 zu gewissen Kostensteigerungen der Krankentransportunternehmen gekommen, weshalb eine Erhöhung der Entgelte für das Jahr 2015 entsprechend der Grundlohnsummensteigerung in Höhe von 2,53 % festzusetzen sei. Eine darüberhinausgehende Erhöhung komme jedoch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Dies hätte den konkreten Nachweis höherer Kosten für die Leistungserbringung erfordert, der nicht erbracht worden sei. An der Kostenkalkulation der Unternehmen bestünden erhebliche Zweifel sowohl methodischer Art als auch hinsichtlich einzelner Positionen. Zum Beispiel ergebe sich eine völlig andere Kostenrechnung, wenn man pro KTW-Fahrzeug und Tag etwa 6 Fahrten statt der angesetzten rd. 4,8 Einsätze kalkuliere. Gleiches gelte für die Berechnung der einsatzfähigen Fahrzeuge.
Die Stimmigkeit der vorgelegten Berechnung könne jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst für den Fall nachgewiesenermaßen notwendiger höherer Kosten fehle es an den vertraglich abgesicherten oder bereits erfolgten Einsparungen in anderen Leistungsbereichen (§ 71 Abs. 2 SGB V) der Antragsgegner (sog. Wirtschaftlichkeitsreserven), zumal die Beteiligten keine diesbezüglich belastbaren Hinweise gegeben hätten. Trotz der bei einer Reihe von Betrieben festgestellten schwerwiegenden Mängel, für deren Behebung ein nicht unerheblicher Investitionsbedarf notwendig sei, gelte der geschilderte Zustand nicht für alle Unternehmen, zumal der Gutachter in der Auswahl der Unternehmen nicht frei gewesen sei. Selbst wenn aber auch dies unterstellt werde, sei damit nicht gesagt, dass die gutachterlich festgestellten Mängel hinsichtlich des baulichen Zustandes bei einer Reihe von Betrieben sowie die nicht eingehaltenen Hygieneanforderungen und Vorschriften zum Schutz des Personals (Arbeitszeitordnung, Arbeitsstättenverordnung und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften) direkt auf ein zu niedriges Entgelt zurückzuführen seien. Die sachlichen Feststellungen des Gutachtens K ... würden zwar nicht in Zweifel gezogen, das Gutachten gehe jedoch nicht darauf ein, ob die in der Vergangenheit gezahlten Entgelte im Grundsatz auskömmlich und wirtschaftlich ausreichend gewesen seien, um zu den jeweiligen Zeitpunkten etwa notwendige Investitionen zu finanzieren, oder ob die Höhe der Entgelte dies nicht zugelassen hätte.
Selbst wenn dieser Schluss jedoch ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller gezogen werden könnte, führe dies nicht unmittelbar zu einer stärkeren Erhöhung, „da es im Wesentlichen auf den am Anbietermarkt durch die Antragsgegner im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung erreichbaren Preis“ ankomme. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegner durch höhere als am Markt sonst erreichbare Entgelte dafür zu sorgen, dass die Betriebe der Antragsteller den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Das Kostendeckungsprinzip gelte im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht, so dass rechtlich unerheblich sei, welche Selbstkosten einzelnen Antragstellern entstünden. Für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen seien die Leistungserbringer verantwortlich. Es gebe Anbieter, die hierzu in der Lage seien. Dies zeige der Markt der Krankentransportunternehmen im Land Berlin. Neben den 37 antragstellenden Unternehmen gebe es weitere 46 Anbieter, die ihre Leistungen zu einem Entgeltsatz von 65,50 Euro oder weniger erbrächten. Dass diese Leistungen nur mit erheblichen Mängeln zu erbringen seien, sei nicht erkennbar, zumal auch die Kläger die Höhe des für 2014 vereinbarten Entgelts als auskömmlich akzeptiert hätten. Aus der Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lux vom 17. September 2015 ergebe sich, dass zumindest seit Ende 2014 über die erstmalige Prüfung im Rahmen der Konzessionserteilung hinaus regelmäßige Kontrollen durch die zuständigen Behörden durchgeführt würden. Dabei habe es zwar einzelne Mängel und entsprechende Beanstandungen gegeben, ein Verfahren zum Widerruf der Krankentransportgenehmigung sei jedoch nur in wenigen Fällen eingeleitet worden.
Auf die dagegen zunächst bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage auf Neubescheidung hat - nach entsprechender Verweisung – das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren zunächst hinsichtlich der bereits im Jahr 2017 zurückgenommen Klagen abgetrennt (VG 25 K 60/21) und insoweit mit Beschluss vom 14. April 2021 eingestellt. Ebenfalls abgetrennt (VG 25 K 61/21) worden ist das wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahren unterbrochene Verfahren des ursprünglichen Klägers Nr. 25 (K ... ). Ferner hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich der früheren Beigeladenen zu 6. die Erledigung der Hauptsache erklärt haben.
Im Übrigen hat die Kammer mit Urteil vom 2. Juni 2021 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:Der Beklagten stehe bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Entgelts für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Sie habe die rechtlichen Grundlagen der Entgeltfestsetzung nach den Vorschriften des Berliner Rettungsdienstgesetzes sowie des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch - zutreffend erkannt und sich innerhalb der Grenzen ihres Beurteilungsspielraums bewegt.Zwar bildeten die landesrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstgesetzes den Schwerpunkt. Dies besage jedoch noch nichts über den bei der konkreten Festlegung der Entgelte zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstab. Insbesondere habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, der Beitragsstabilität und des Günstigkeitsprinzips beurteilungsfehlerfrei auf die anderen Krankentransportunternehmen gezahlten Entgelte als „Marktpreis" abgestellt und die Ermittlung der Kosten der Leistungserbringung durch eine Kalkulation zu Recht nicht für notwendig gehalten. Das Vertragsmodell des § 133 SGB V ziele gerade darauf, dass der über das öffentliche Rettungswesen hinausgehende weitere Versorgungsbedarf mit rettungsdienstlichen Leistungen im Marktwettbewerb von möglichst preisgünstigen Leistungserbringern gedeckt werde. Auf die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich anfallenden Kosten sei damit nur ausnahmsweise und nur in dem Fall abzustellen, dass keine hinreichende große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliege, was die Beklagte unter Verweis auf die neben den Klägern wirtschaftlich am Markt bestehenden 46 weiteren Unternehmen in nicht zu beanstandender Weise verneint habe. In diesem Zusammenhang habe sie sowohl die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Lux zu den Kontrollen der Krankentransportunternehmen als auch das Gutachten des Dipl.-Ing. K ... zur Kenntnis genommen und gewürdigt und dabei die ihr zustehende Einschätzungsprärogative ebenfalls nicht überschritten. Auch das die Beklagte von einer Festsetzung der beantragten Zuschläge für Fahrten über 17 km, zur Beförderung infektiöser Patienten sowie einer Pauschale für zusätzliche Tragehilfen abgesehen habe, halte sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums sowie der ihn begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen und lasse keine Rechtsfehler erkennen.
Hiergegen richtet sich die im angegriffenen Urteil zugelassene Berufung der Kläger, zu deren Begründung sie vortragen: Die §§ 133, 71 SGB V seien im Verfahren der Schiedsstelle nicht anwendbar, denn der lediglich „im Übrigen“ erfolgte Verweis auf diese Regelungen in § 21 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Rettungsdienstgesetzes (RDG) sei in den Regelungen über die Schiedsstelle (§ 21 Abs. 2 ff. RDG) nicht enthalten. Der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 133 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 und 3 SGB V) gelte allenfalls nachrangig und sei mit der einschränkenden Maßgabe anzuwenden, dass die Interessen der Kosten- und Aufgabenträger gleichberechtigt und fair auszugleichen seien. Dagegen habe die Schiedsstelle verstoßen, wenn sie meine, aus Rechtsgründen an einer höheren Entgeltfestsetzung gehindert gewesen zu sein. Die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Krankentransports und der Beitragsstabilität seien zumindest gleichrangig. Dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1Satz 3i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 RDG sowie aus den Gesetzesmaterialien. Der von der Schiedsstelle behauptete Vorrang der Begrenzung des Entgelts auf die Grundlohnsummensteigerung sowie die Pflichtverlagerung auf die Kläger, Wirtschaftlichkeitsreserven zu vereinbaren oder zu erwirtschaften, seien durch § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG nicht gedeckt. Die einseitige Bevorzugung der Regeln zur Beitragsstabilität sei rechtswidrig und verletze sie - die Kläger - in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Krankentransportunternehmen seien weder sektorenübergreifend noch innerhalb des Sektors Krankentransport in der Lage, Einsparungen zu vereinbaren und so Einsparungen nach § 71 Abs. 2 SGB V zu erwirtschaften. Allein die Krankenkassen hätten Zugang zu ggf. in Betracht kommenden anderen Leistungsbereichen im Rahmen eines Globalbudgets im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V.
Die Prüfung durch die Schiedsstelle habe in einem Zwei-Stufen-System zu erfolgen. Dies werde durch den späteren Beschluss einer anders besetzten Schiedsstelle vom 7. September 2020 für die Jahre 2016 bis 2019 bestätigt. Die zweistufige Prüfung sei für Schiedsstellenverfahren im Bereich der Pflege- und Krankenversicherung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts inzwischen anerkannt. Die Krankentransportentgelte dürften sich nicht allein nach den Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage richten, weil ein freier, unregulierter Markt im Bereich des Krankentransports nicht bestehe. Die gesetzlichen Krankenkassen hätten auf der Nachfrageseite für den Krankentransport nahezu eine Monopolstellung, denn im Land Berlin würden nicht mehr als 5 % der Einsätze zu Lasten anderer Kostenträger erbracht. Angesichts der staatlichen Preisregulierung treffe den Staat eine besonders intensive Pflicht, die „Produktionsbedingungen" der Leistungserbringer streng zu beaufsichtigen; anderenfalls würden diese nicht „produktionsrelevant(en)" Kostenfaktoren vernachlässigt. Verletze der Staat seine Aufsichts- und Kontrollpflicht, die bis zum Jahr 2016 auch den Krankenkassen nach § 14 Abs. 3 RDG (a.F.) oblegen habe, und werde damit eine qualitativ unzureichende Betriebsführung hingenommen, sei die vom Gesamtsystem des Rettungsdienstrechts vorgesehene Balance verletzt. Dies müsse Auswirkungen auf die Entgeltfestsetzung haben. Wenn festgestellt werde, dass Krankentransportbetriebe vielfach nicht gesetzeskonform eingerichtet seien, sei ein Entgelt zu „suchen", dass eine solche Betriebsführung ermögliche. Dabei kämen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Vorschriften des SGB V bei der Entgeltfestsetzung durch eine Schiedsstelle nur ergänzend zur Anwendung, weil der Regelungsgehalt des § 133 SGB V durch die landesrechtliche Zuständigkeit für das Rettungswesen begrenzt werde. Vor diesem Hintergrund komme dem weitgehend in sich geschlossenen Regelungssystem des Berliner Rettungsdienstgesetzes mehr Gewicht zu als einer bloßen Verfahrensvorschrift ohne eigenen Regelungsgehalt. Weder der Schiedsstellenbeschluss noch das angegriffene Urteil hätten nach einer Lösung für die Entgeltregelung innerhalb dieses Regelungssystems gesucht, sondern die Bestimmungen des Berliner Rettungsdienstgesetzes vernachlässigt und allein die Regeln zur Beitragsstabilität nach dem SGB V angewendet. Neben dem Begriff der Kosten, der die Aufwendungen für die Betriebseinrichtung und -führung beschreibe, sei auch der Begriff der Leistungsfähigkeit in § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG nicht der freien Beurteilung durch die Schiedsstelle zugänglich. Der Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle könne sich daher nicht darauf beziehen, ob die Kosten der Leistungserbringung zu berücksichtigen seien oder wie die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu bewerten sei. Vielmehr habe die Schiedsstelle auf der ersten Stufe die Kosten in einer Art und Weise zu ermitteln, die eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaube. Hiervon könne nur abgesehen werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Krankentransports in Berlin außer Zweifel stehe.
Evidente Zweifel ergäben sich hier aber aus dem Gutachten K ... . Die Schiedsstelle hätte die vorgelegte Kostenaufstellung auf Plausibilität prüfen und zumindest die Rechenschritte nachvollziehen sowie Gelegenheit geben müssen, etwaige Bedenken und Unklarheiten ausräumen zu können. Da etwa die Hälfte der in Berlin durchgeführten Krankentransporteinsätze von 2013 bis zum Frühjahr 2015 von Betrieben mit grundlegenden Mängeln in der Betriebsausstattung ausgeführt worden seien, dränge sich geradezu auf, dass die Vergütung nicht auskömmlich sei, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Die Krankenkassenverbände hätten die ihnen damals oblegenen Kontrollen nicht durchgeführt. Auch die Aufsichtsbehörde habe bis Anfang des Jahres 2014 keine Untersuchungen durchgeführt. Die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres auf die Anfrage des Abgeordneten Lux belege, dass eine Kontrolle nur bei ganz wenigen Einsätzen stattgefunden habe. Dies sei nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Betriebsführung der Krankentransportunternehmen annehmen zu können. Die Beklagte habe die Feststellungen des Gutachters K ... auch nicht deswegen außer Acht lassen dürfen, weil er aus 37 Krankentransportunternehmen nicht habe „frei wählen" können und lediglich 22 Unternehmen zur Überprüfung bereit gewesen seien, denn die Beigeladenen hätten eine Untersuchung bei unwilligen Unternehmen und an diesem Verfahren unbeteiligten Unternehmen selbst durchsetzen können. Ebenso wenig habe die unterlassene Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Hinweis auf Vergütungsvereinbarungen mit den anderen Krankentransportunternehmen unterbleiben dürfen. Denn es sei unklar, ob diese Unternehmen ihre Leistungen in dem durch das Rettungsdienstgesetz gesetzten (Qualitäts-)Rahmen und der zu beachtenden Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften erbrächten.
Im Übrigen seien sie - die Kläger - mit Blick auf die Vereinbarung aus dem Jahre 2014 nicht gehindert, zu geringe Entgelte für das Jahr 2015 geltend zu machen. Die Entgeltvereinbarung 2014 habe eine Klausel enthalten, wonach die Vergütung auch dann voll abrechenbar gewesen sei, wenn zwei Personen anstelle einer Person befördert werden. Diese sog. Mehrpersonenbeförderung habe die Senatsverwaltung für Inneres jedoch untersagt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. August 2019 - OVG 1 S 46.19 -). Damit sei eine wesentliche Position ihrer Kostenkalkulation entfallen. Für das Jahr 2015 seien Gesamtkosten von insgesamt 149.128,83 Euro ermittelt worden. Würden diese Kosten auf die in der Kalkulation angesetzten ca. sieben Einsätze pro 8-Stunden-Schicht verteilt, ergebe sich eine Kostendeckung erst bei einem Entgelt von 101,21 Euro pro werktäglichem Krankentransport. Diese Auslastung der Fahrzeuge entspreche den tatsächlichen Erhebungen der Kläger. Eine Auslastung von 4,8 Einsätzen pro Schicht sei weder Gegenstand der Verhandlungen vor der Schiedsstelle gewesen noch habe die Schiedsstelle diesen Wert erklärt. Den Abgleich mit einem „Marktpreis“ sehe § 21 RDG nicht vor. Ausgehend von den plausibel gemachten Kosten könne an das Entgelt des Vorjahres angeknüpft werden. So ließe sich die Differenz zwischen den plausiblen Kosten zu dem im Vorjahr ggf. einvernehmlich gefundenen Preis feststellen und halbiert auf den alten Preis addieren.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2021 teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 11. November 2015 zu verurteilen, den Antrag auf Festsetzung der Entgelte für den Krankentransport in Berlin für das Jahr 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum habe sie nicht verletzt. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass die Leistungserbringer (Kläger) Einsparungen zu vereinbaren oder zu erwirtschaften hätten. Solche vertraglich abgesicherten oder bereits erfolgten Einsparungen in anderen Leistungsbereichen (§ 71 Abs. 2 SGB V) der Beigeladenen (sogenannte Wirtschaftlichkeitsreserven) fehlten jedoch. Ebenso wenig habe sie verkannt, dass neben der Beitragsstabilität auch die Leistungsfähigkeit des Krankentransports eine Rolle spiele. Sie habe sich durchaus mit der Leistungsfähigkeit der Krankentransportunternehmen auseinandergesetzt und sich (nur) im Ergebnis der Auffassung der Kläger nicht anzuschließen vermocht, dass mit den festgesetzten Entgelten die Leistungsfähigkeit des Krankentransports gefährdet oder die notwendige medizinische Versorgung bei einer solchen Vergütung nicht mehr zu gewährleisten sei. Sie habe die Kostenkalkulation der Kläger und das Gutachten K ... ernsthaft zur Kenntnis genommen, jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der im Gutachten geschilderte Zustand durchgängig für alle Krankentransportunternehmen gelte. Entgegen der Ansicht der Kläger sei es nicht Aufgabe der Krankenkassen, durch höhere als am Markt erzielbare Entgelte dafür zu sorgen, dass die Betriebe der Kläger den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Das Kostendeckungsprinzip gelte insofern nicht. Daher sei es rechtlich unerheblich, welche Kosten den Leistungserbringern entstünden. Sie habe beurteilungsfehlerfrei auf die an andere Unternehmen gezahlten Entgelte, also auf den „Marktpreis“ abstellen dürfen. Trotz der im Gutachten K ... festgestellten Mängel seien die Betriebe der Kläger offensichtlich mit dem bisherigen Entgelt in der Lage, wirtschaftlich am Markt zu bestehen und die geforderten Leistungen im Wesentlichen beanstandungsfrei zu erbringen. Auch neu gegründete Krankentransportunternehmen betrachteten die vereinbarten bzw. festgesetzten Entgeltsätze offenbar als ausreichend.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Sie sind der Auffassung, der Verweis auf § 133 SGB V i.V.m. § 71 SGB V gelte nach Wortlaut, Sinn und Zweck von § 21 RDG auch im Schiedsstellenverfahren, indem keine Vollkostenfinanzierung vorzunehmen, sondern die Beitragsstabilität gemäß § 71 SGB V zu beachten sei. Das Verständnis der Kläger von den Ausnahmen einer zulässigen Abweichung von der Grundlohnsummenentwicklung in § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V i.V.m. § 140a SGB V sei zu eng. Es sei unrichtig, dass die Ausnahmeregelung schon deshalb leerlaufe, weil den Krankentransportunternehmen Einsparungen in anderen Leistungsbereichen verwehrt seien. Die Ansicht der Kläger, dass die Grundsätze der Beitragssatzstabilität und der Leistungsfähigkeit des Krankentransports gleichwertig gegeneinander abzuwägen seien, sei rechtsmethodisch verfehlt. Schon der Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V deute auf ein Regel-Ausnahme-Verhältnis hin. Die Grundlohnsummenentwicklung dürfe daher nur überschritten werden, wenn die Versorgung mit Krankentransportleistungen anders nicht zu gewährleisten sei. Dies sei hier nicht der Fall. Unabhängig davon habe das Bundessozialgericht erst jüngst bekräftigt, dass die Sicherstellung des Krankentransportdienstes keine Aufgabe der Krankenkassen sei, sondern seit der Herauslösung aus dem bundesrechtlichen Personenbeförderungsrecht der ausschließlichen Verantwortung der Länder obliege.
Die Schiedsstelle habe die Feststellungen des Gutachters K ... nicht in Zweifel gezogen, sondern die Ursächlichkeit der angeblich zu niedrigen Entgelte für die aufgetretenen Mängel bezweifelt. Lücken in der Versorgung mit Krankentransportleistungen würden in einem „Anbietermarkt“ durch Dritte geschlossen, deren Leistungen nicht mangelhaft seien. Die Erhöhung der Vergütung für einen zurückliegenden Zeitraum könne nicht damit begründet werden, dass die Leistungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hätten und die Krankenkassen sowie die Aufsichtsbehörden ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen seien. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben seien die Leistungserbringer verantwortlich. Die festgesetzten Entgelte seien auskömmlich gewesen, um die Versorgung mit Krankentransportleistungen sicherzustellen. Schließlich seien die aktuellen Kläger noch „am Markt“ tätig. Somit sei kein Ausnahmetatbestand erkennbar, der die Überschreitung der Grundlohnsummensteigerung begründen könne. Anders als im Gebührenrecht könnten die Kläger keine transparente und standardisierte Kosten- und Leistungsrechnung vorlegen, sondern würden nach eigenen Maßstäben „kalkulieren“ und eventuelle Überdeckungen (Gewinn) nicht offenbaren. Anders als andere Marktteilnehmer wollten sie sich nicht dem Wettbewerb mit Leistungserbringern außerhalb ihres Vereins stellen, sondern beanspruchten unter Marktbedingungen nicht mehr konkurrenzfähige Entgelte. Dies würde auf eine Übernahme des Unternehmerrisikos durch die Träger der Sozialversicherung hinauslaufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie die eingereichten Anlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Die durch das Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht begründete Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 11. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Deshalb ist er teilweise aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.
I. Wegen der bindenden Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der Verpflichtungsklage als statthafte Klageart in Form einer Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5Satz 2 VwGO sowie der - gewahrten - formellen Voraussetzungen der Klage wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil (juris Rn. 32 - 37) verwiesen, deren Richtigkeit die Beteiligten insoweit nicht in Frage stellen.
II. Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Schiedsstellenbeschluss festgesetzten Nutzungsentgelte ist § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993 in der bis zum 29. September 2016 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des RDG vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257) i.V.m. §§ 133 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 71 Abs. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V) - in der Fassung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I 1722).
1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen keine Bedenken. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RDG werden für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, Entgelte erhoben. Der Rettungsdienst umfasst neben der Notfallrettung auch den Krankentransport, um den es hier geht (vgl. § 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RDG). Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen vereinbart (§ 21 Abs. 1 Satz 2 RDG). Kommt eine Vereinbarung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 RDG innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Kommt eine Einigung auch dann nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte spätestens zwei Monate nach Bildung der Schiedsstelle fest (§ 21 Abs. 2 Satz 3 RDG).
Diese Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung des Schiedsverfahrens lagen unstreitig vor.
2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 43 ff.) ist der angegriffene Schiedsstellenbeschluss materiell rechtswidrig, denn die Beklagte hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entgeltfestsetzung zu Lasten der Kläger fehlerhaft gewichtet und damit die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums verkannt.
a) Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 44 f. m.w.N.) ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum hat. Dieser ergibt sich insbesondere aus der institutionellen Eigenart der Schiedsstelle als weisungsfreies und mit Vertretern der betroffenen Gruppen paritätisch besetztes Gremium (§ 21 Abs. 3 und 5 RDG). Die auf diesem Spielraum beruhende Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt und alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen sowie die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben, die auch für die Vertragsparteien gelten, vorgenommen hat (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 21 ff. m.w.N.; a.A. wohl nur OVG Lüneburg,Urteil vom 15. Mai 2007 - 11 LC 73/06 - juris Rn. 55 f. für das Niedersächsische Rettungsdienstrecht). Dieser gerichtliche Prüfungsmaßstab ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Auch die Kläger räumen ein, dass es bei der Beurteilung mancher Fragen, etwa zur Auslastung der Betriebsmittel, ohne aufwändige Sachverständigenermittlung keine „letzte Wahrheit" gebe, obwohl Änderungen, beispielsweise bei der Auslastung der Transportfahrzeuge, zu einem anderen Entgelt führten. Im Ergebnis entspricht der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle der Dispositionsbefugnis der Beteiligten einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 RDG. Denn kommt ein einvernehmlicher Vertrag nicht zustande, wird die (fehlende) Vereinbarung durch einen Schiedsspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 3 RDG ersetzt. Deshalb geht auch der Einwand der Kläger fehl, dass der Verweis in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG auf die Regelungen des SGB V für die Schiedsstellenentscheidung in § 21 Abs. 2 RDG nicht in Bezug genommen sei und insofern nicht gelte.
b) Die Kläger dringen jedoch damit durch, dass die Beklagte den ihr eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum deswegen überschritten habe, weil sie unter Verkennung der maßgeblichen Vorgaben in § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 RDG die Bedeutung der nicht hinreichend aufgeklärten Kostenseite der Leistungserbringer untergewichtet, stattdessen auf einen „Marktpreis“ (Günstigkeitsprinzip) abgestellt und damit die ebenfalls geforderte Qualität der Leistungserbringung zu Gunsten der Beitragsstabilität vernachlässigt habe.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG sind der Vereinbarung über die Höhe der Entgelte die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des SGB V, insbesondere § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, unberührt (§ 21 Abs. 1 Satz 4 RDG).
Die Norm, mit der der Berliner Gesetzgeber von seiner Kompetenz zur Regelung der Finanzierung des Berliner Krankentransportwesens Gebrauch gemacht hat, nimmt schon nach Wortlaut und Konzeption in einem ersten Schritt zunächst „die Kosten … unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit“ und damit einen qualitativen Gesichtspunkt in den Blick. § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG verdeutlicht nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, „dass die Berechnung der Entgelte nach den Prinzipien einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung erfolgen und dabei gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Unternehmens sichergestellt sein muss“ (vgl. Abgh-Drs. 15/2074, S. 13).
Aus der anschließenden Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG („Im Übrigen …“) auf die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch - in der jeweils geltenden Fassung folgt in einem zweiten Schritt die ergänzende Heranziehung insbesondere des § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, dessen Regelungsgehalt allerdings durch die getroffenen landesrechtlichen Regelungen begrenzt wird. Denn nach der hier maßgeblichen Gesetzessystematik ist ein vorrangiges Abstellen auf die Bestimmungen des SGB V ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 B 2.20 – juris Rn. 8 ff. <12>; Senatsbeschluss vom 6. Januar 2020 - OVG 1 L 30.19 - juris Rn. 6). Dass die Verweisung in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG auf § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu keinem inhaltlichen Widerspruch zwischen der landesrechtlichen und der bundesrechtlichen Regelung führt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12), belegt der vom Landesgesetzgeber verfolgte Regelungszweck, wonach bei „der Entgeltbemessung sowohl dem in § 71 Abs. 1 SGB V verankerten Grundsatz der Beitragssatzstabilität Rechnung zu tragen ist als auch die Sicherstellung einer adäquaten rettungsdienstlichen Versorgung gewährleistet sein muss“ (vgl. Abgh-Drs. 15/2074, S. 13).
Vor diesem Hintergrund sind in einem dritten Schritt die potentiell kollidierenden Prinzipien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Das ist der eigentliche Sinn und Zweck des in § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG niedergelegten Vereinbarungsprinzips, denn die gesetzgeberischen Ziele sind regelmäßig schon deshalb nicht unabhängig voneinander zu erreichen, weil sich die jeweilige Betonung des einen Ziels meist negativ auf die jeweils andere Zielsetzung auswirkt. Die Aufgabe, einen Ausgleich der konfligierenden Interessen zu (ver)suchen, obliegt in erster den Verhandlungspartnern selbst bzw. der entsprechend paritätisch besetzten Schiedsstelle, die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 RDG den gesetzlichen Auftrag hat, „eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen“. Im Ergebnis werden sich dabei in der Regel weder die von den Leistungserbringern geltend gemachten Kosten noch der Grundsatz der Beitragsstabilität einseitig durchsetzen können (vgl. zur Stufenprüfung auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - Rn. 24 ff.).
c) Die Beklagte hat in dem angegriffenen Schiedsbeschluss den vorstehend skizzierten rechtlichen Rahmen nicht durchgehend erkannt und es auch deshalb teilweise versäumt, bestimmte Umstände weiter aufzuklären, um alle für die Abwägung erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Zwar dürfte der „Marktpreis“, der sich idealerweise in einer ausreichenden Konkurrenzsituation auf der Basis einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entwickelt und die notwendige Leistungsfähigkeit gewährleistet, grundsätzlich eine zu berücksichtigende Referenzgröße bilden. Die entscheidende Frage ist jedoch stets, unter welchen tatsächlichen Umständen dieser Bezugspunkt als erschüttert anzusehen ist und deshalb nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann. Dieser Frage hätte die Beklagte nicht nur deswegen nachgehen müssen, weil mit den ursprünglich 37 Antragstellern nahezu die Hälfte der überhaupt am Markt tätigen Krankentransportunternehmen die bisherige Entgeltvereinbarung im August 2014 gekündigt hatte. Anlass zu weiterer Aufklärung war insbesondere angesichts des vorgelegten Gutachtens geboten, wonach unwidersprochen wiederum etwa die Hälfte der in Berlin durchgeführten Krankentransporteinsätze in den Jahren 2013 bis zum Frühjahr 2015 von Betrieben mit grundlegenden Mängeln in der Betriebsausstattung ausgeführt wurden. Stattdessen hat die Beklagte - letztlich alle vorgebrachten Einwände und Defizite gleichsam als wahr unterstellend - entscheidungstragend darauf abgestellt, dass „es im Wesentlichen auf den am Anbietermarkt … im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung erreichbaren Preis ankommt“ und festgestellt, dass derjenige, der die „rechtlichen Bestimmungen für die Leistungserbringung … mit dem festgesetzten Entgelt“ nicht einhalten könne, „dann … im Wettbewerb eben gegenüber anderen Anbietern (unterliegt), die das können“ (Schiedsbeschluss, S. 7). Dadurch sind die qualitativen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG, die an die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Krankentransports zu stellen sind, in der weiteren Betrachtung aus dem Blick geraten. Es fehlen sowohl ausreichende tatsächliche Feststellung zur Kostenseite der Leistungserbringer als auch zur Qualität der Leistungserbringung. Aufgrund der fehlenden Erkenntnisse ist die gleichwohl vorgenommene Abwägung rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen:
aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts leidet der angegriffene Schiedsstellenbeschluss an einem Ermittlungsdefizit, denn der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG beachtlichen Kostenseite der Leistungserbringer ist nicht ausreichend nachgegangen worden.
(1) Die Schiedsstelle hat zwar die Kostenberechnung der damaligen Antragsteller vom 8. Oktober 2015 in den Blick genommen und diese Kalkulation in Bezug auf die Ansätze einzelner Kostenpositionen sowie in „methodischer Art“ als zweifelhaft angesehen, beispielsweise weil die Zahl der angesetzten 4,8 Fahrten pro KTW-Fahrzeug und Tag statt etwa 6 Fahrten eine völlig andere Kostenrechnung ergebe. Sie hat diese Zweifel, ob die Berechnung stimmig sei, jedoch letztlich dahinstehen lassen, weil es nicht auf die berechneten fiktiven Betriebskosten, sondern darauf ankomme, welche Kosten unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung notwendigerweise anfallen müssten, wozu sich die vorgelegte Berechnung nicht verhalte.
Diese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Zunächst wäre es in verfahrensrechtlicher Hinsicht geboten gewesen, den Klägern Gelegenheit zu geben, die im Beschluss nicht näher begründeten methodischen Bedenken auszuräumen, um ggf. nicht plausible Kostenansätze berichtigen zu können, wie sie dies mit ihrer korrigierten Anlage 2 im Berufungsverfahren versucht haben.
Unabhängig davon hätte die Beklagte der von ihr zu Recht aufgeworfenen Frage nachgehen müssen, welche Kosten unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung typischerweise zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Krankentransports „notwendigerweise anfallen“. Hierzu hätte sie sich der Mithilfe der Verhandlungspartner bedienen können, auf deren Mitarbeit sie angewiesen ist und die ihr die erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung beibringen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 ff., juris Rn. 40 und 50 m.w.N. zur Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch Schiedsspruch). Denn „ob ein privates Krankentransportunternehmen bei guter Organisation und wirtschaftlicher Betriebsführung im Allgemeinen mit der Vergütung auskommen kann“, muss - sofern es wie hier substantiiert bestritten wird - im Schiedsverfahren verifiziert werden, wenn von der fortbestehenden Validität des „Markpreises“ ausgegangen werden soll (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - juris Rn. 59). Da die Antragsteller solche Berechnungen vorgelegt hatten, wären diese nicht nur kritisch zu prüfen, sondern Unklarheiten in der Berechnung oder der angewandten Methodik aufzuklären gewesen.
(2) Die Ermittlung der notwendigen Kosten zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Krankentransports durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil „selbst für den Fall nachgewiesener Maßen notwendiger höherer Kosten … es im nächsten Schritt … an den vertraglich abgesicherten oder bereits erfolgten Einsparungen in anderen Leistungsbereichen (§ 71 Abs. 2 SGB V) der Antragsgegner (sog. Wirtschaftlichkeitsreserven)“ fehle. Zwar trifft die Feststellung der Beklagten der Sache nach zu, dass kostensenkende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen mangels entsprechender Hinweise der insoweit darlegungspflichtigen Krankenkassen nicht ersichtlich gewesen seien, doch berechtigt diese Feststellung nicht dazu, selbst „nachgewiesener Maßen“ notwendige höhere Kosten als unbeachtlich einzustufen. Auch hieran zeigt sich, dass die Beklagte den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG im Verhältnis zu den Vorgaben des SGB V ein zu geringes Gewicht beigemessen hat.
(3) Eine weitere Aufklärung der Kosten auf Seiten der Krankentransportunternehmen war auch wegen des selbst nach Ansicht der Beklagten sorgfältig zusammengestellten Gutachtens des Sicherheitsingenieurs K ... angezeigt. Die Beklagte ist dem Gutachten insofern gefolgt, als bei einer Reihe der untersuchten Betriebe erhebliche Mängel bestünden, zu deren Behebung ein nicht unbeträchtlicher Investitionsbedarf notwendig sei. Allerdings sei aus dem Gutachten nicht abzuleiten, dass dieser Befund durchgängig für alle Krankentransportbetriebe gelte, denn der Gutachter sei in der Wahl der untersuchten Betriebe nicht frei gewesen. Selbst wenn erheblicher Investitionsbedarf unterstellt werde, sei damit ein kausaler Zusammenhang nicht dargelegt, dass die Mängel direkt auf ein zu niedriges Entgelt zurückzuführen seien. Es spreche im Gegenteil vieles dafür, dass eine Reihe der Mängel - wie etwa die baulichen Gegebenheiten - auch schon zu früheren Zeiten bestanden hätten, wie die Antragsteller bereits in vorherigen Verfahren vorgetragen hätten. Deshalb sei nicht feststellbar, ob die untersuchten Unternehmen wegen der aus ihrer Sicht zu niedrigen Entgelte nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Betriebsstätten auf dem notwendigen Stand zu halten oder ob zum Beispiel aus organisatorischen Gründen oder auch aus reiner Unwissenheit heraus die Vorschriften nicht eingehalten worden seien. Auch wenn die Schiedsstelle die sachlichen Feststellungen des Gutachters nicht in Zweifel ziehe, gehe dessen Gutachten nicht darauf ein, ob die in der Vergangenheit gezahlten Entgelte im Grundsatz auskömmlich und wirtschaftlich ausreichend gewesen seien, um zu den jeweiligen Zeitpunkten etwa notwendige Investitionen zu finanzieren, oder ob die Höhe der Entgelte dies nicht zugelassen habe.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 66 ff.) rechtfertigen diese Ausführungen nicht, die festgestellten erheblichen betrieblichen Qualitätsmängel im Rahmen der weiteren Betrachtung auszublenden und der auch aus Sicht der Schiedsstelle für bedeutsam gehaltenen Frage nach den notwendigen Kosten eines qualitativ leistungsfähigen Krankentransports nicht weiter nachzugehen. Zwar trifft die Feststellung für sich genommen zu, dass sich ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten fehlenden Auskömmlichkeit bisheriger Entgelte und den Mängeln nicht zwingend aus dem Gutachten ableiten oder nachweisen lasse, jedoch hätten die Aussagen des Gutachters, dass ihn die vorgefundenen Mängel „schlichtweg erschlagen“ hätten und es nach seiner Kenntnis im Bundesvergleich keine vergleichbar schlechten Zustände gebe (vgl. Protokoll der Schiedsstellensitzung vom 11. November 2015, S. 4), die Beklagte veranlassen müssen, eine danach nicht fernliegende durchgängige Mangelhaftigkeit der Berliner Krankentransportunternehmen aufzuklären, um eine Gefährdung von dessen Leistungsfähigkeit ausschließen zu können. Der unstreitige Umstand, dass 17 Betriebsstätten der 22 untersuchten Unternehmen aufgrund von Bau-, Gesundheits- und Sicherheitsmängeln in den Jahren 2013/14 für den Krankentransport nicht geeignet gewesen und zur Beseitigung dieser Defizite Investitionskosten von über 25,2 Millionen Euro und Betriebskosten von 1,2 Millionen Euro pro Jahr aufzubringen seien, stellt ein beachtliches Indiz für die klägerische Behauptung dar, dass die Entgelte im Jahr 2015 nicht mehr auskömmlich gewesen seien, zumal substantielle Feststellungen zur Qualität der Leistungserbringung der verbliebenen Anbieter fehlen.
Der Einwand, dass der Gutachter in der Auswahl der Unternehmen nicht frei gewesen sei, überzeugt nicht. Gegen die (wohl) zugrunde liegende Annahme, dass sich nur besonders mangelbehaftete Betriebe der Begutachtung gestellt hätten, spricht bereits, dass gerade solche Betriebe nicht daran interessiert gewesen sein dürften, Mängel zu offenbaren und damit ihre Krankentransportgenehmigung aufs Spiel zu setzen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 Nr. 4 RDG). Der Einwand führt auch deshalb nicht weiter, weil die untersuchten Betriebsstätten nach Meinung des Gutachters wegen der Zahl der damit erfassten Krankentransportwagen als repräsentativ anzusehen seien (vgl. Protokoll der Schiedsstelle vom 11. November 2015, S. 4).
(4) Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht gelte, ist für sich genommen zwar ebenfalls richtig. Denn das Rettungsdienstgesetz verlangt für die Entgeltfestsetzung im Bereich des Krankentransports nach § 21 Abs. 1 und 2 RDG - anders als für den gebührenfinanzierten Rettungsdienst (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG) - keine Kosten- und Leistungsrechnung. Die Entgeltfestsetzung durch eine Schiedsstelle darf sich auch nicht ausschließlich auf die Gestehungskosten der Krankentransportunternehmer stützen; denn andernfalls liefe der Verweis in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG auf die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB V) leer. Deshalb kann bei der Festsetzung des Krankentransportentgelts kein vollständiger Ausgleich aller durch die Leistungserbringer zu kalkulierenden Kosten erfolgen (ebenso VGH Mannheim, a.a.O., juris Rn. 29 zum dortigen Landesrecht). Dies verlangen auch die Kläger nicht.
Allerdings ist die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut bekräftigte Auffassung der Beigeladenen, dass sich die Vergütung für den Krankentransport ausschließlich nach dem günstigsten „Marktpreis“ bestimme und die kalkulatorischen Gestehungskosten außer Betracht zu bleiben hätten, mit den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes nicht vereinbar. Eine ausschließliche Orientierung an einem angeblichen oder tatsächlichen „Marktpreis“ ist in § 21 RDG nicht angelegt.
Das Bundessozialgericht hat im Bereich der Pflegevergütung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) unter teilweiser Änderung seiner früheren Rechtsprechung die strenge Orientierung an dem „Marktpreis“ aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - BSGE 102, 227 ff., juris Rn. 17 ff.). Zwar habe es im Ausgangspunkt dabei zu bleiben, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhe und keine Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip bestünden. Maßgeblich sei, welche Leistungen die Einrichtung erbringe und welcher Aufwand „einem" Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung dafür „im Allgemeinen" entstehe. Dazu reiche ein Abstellen auf die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers indes nicht aus. Ungeachtet dessen sei nicht mehr daran festzuhalten, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos sei und es regelmäßig nur auf die „Feststellung von Marktpreisen" ankomme. In seinen früheren Entscheidungen habe der Senat den Gestehungskosten (noch) keine wesentlich eigenständige Bedeutung beigemessen, weil die am Markt durchsetzbare Vergütung als Korrektiv für überhöhte Kosten gesehen worden sei. Die Annahme, dass Pflegevergütungen unter Wettbewerbsbedingungen zustande kämen und ein funktionierender Pflegemarkt bestehe, so dass die Vergütung nach Angebot und Nachfrage bestimmt werden könne, habe sich jedoch so nicht bestätigt. Unter anderem sei ein Kräfteungleichgewicht zwischen Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen kritisiert worden. Es sei nicht zu übersehen, dass die Anwendung eines externen Vergleichs in der Schiedsstellenpraxis erhebliche Umsetzungsprobleme bereitet habe. Letztlich hätten sich die Erwartungen des Gesetzgebers an ein wettbewerbsorientiertes Leistungserbringungsrecht nicht wie gewünscht bestätigt.
Diese Aussagen sind auf die Entgeltfestsetzung für den Krankentransport in Berlin insofern übertragbar (vgl. sinngemäß die Beschlüsse der Schiedsstellen vom 7. September 2020, a.a.O., S. 6, und 21. September 2021, a.a.O., S. 4 f.), als ein alleiniges Abstellen auf den „Marktpreis“, ohne die Kosten in den Blick zu nehmen, die bei einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Krankentransports notwendigerweise anfallen, auch im vorliegenden Zusammenhang nicht interessengerecht und damit beurteilungsfehlerhaft ist. Die Kläger kritisieren zu Recht, dass wegen des faktischen Nachfragemonopols der Beigeladenen, kein fairer bzw. freier Markt bestehe, auf dessen Preisniveau allein abgestellt werden dürfe. Die Gegenargumentation des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 64), dass im Recht der sozialen Pflegeversicherung konkrete Vorgaben für die Darlegung der voraussichtlichen Kosten der Einrichtung bestünden und entsprechende Vorgaben über die Kalkulation von Entgelten in § 21 RDG und §§ 71, 133 SGB V hingegen fehlten, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die leistungsgerechte Vergütung im Krankentransportgewerbe in erster Linie der „Marktpreis“, d.h. der unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs durch Angebot und Nachfrage gebildete Preis sei. Angesichts der starken Marktstellung der Beigeladenen und der zudem nicht aufgeklärten Behauptung der Kläger, dass die Krankentransportunternehmen auf der Grundlage der bisherigen Entgelte keine qualitativ ausreichenden Leistungen erbringen könnten und die Betriebe deshalb „auf Verschleiß fahren“, genügt der alleinige Rückgriff auf den nicht näher hinterfragten bisherigen „Marktpreis“ den Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG nicht.
Ebenso wenig überzeugt die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass auf die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich anfallenden Kosten eines typisierten Krankentransportbetriebs nur ausnahmsweise und nur dann abzustellen sei, wenn keine hinreichende große Zahl an vergleichbaren Angeboten vorliege, was die Beklagte unter Verweis auf die neben den Klägern wirtschaftlich am Markt bestehenden 46 weiteren Unternehmen in nicht zu beanstandender Weise verneint habe. Denn zum einen ist unklar geblieben, ob die anderen Marktteilnehmer ihre Leistungen regelmäßig unter Beachtung der erforderlichen Qualitätsstandards erbringen (s.u. (5)). Zum anderen dürfen die zunächst in den Blick zu nehmenden Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht im Widerspruch zu dem wettbewerbsorientierten Vergütungsregime des SGB V stehen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - juris Rn. 27).
Das von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2022 (- B 3 KR 13/20 R - juris, Terminbericht des BSG Nr. 6/2022) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Weder ist die landesrechtliche Ausgangslage in Berlin mit derjenigen in Schleswig-Holstein vergleichbar noch liegt dem Urteil des Bundessozialgerichts eine Schiedsstellenentscheidung zugrunde. Vor dem Hintergrund, dass „§ 133 Abs 1 SGB V … weder ausdrücklich noch mittelbar Anspruch auf eine Entgeltbestimmung im Rahmen oder nach Art eines Schiedsverfahrens“ gewährt, hat das Bundessozialgericht „die Gerichte grundsätzlich daran gehindert gesehen, das, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Vertragsinhalt zu machen.“
Demgegenüber ist die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für das Rettungsdienstrecht nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 - B 3 KR 2/00 R - juris Rn. 12) vorrangige Konzeption des Berliner Landesgesetzgebers in § 21 RDG eine andere. Denn danach kann die angerufene Schiedsstelle den Beteiligten durchaus eine bestimmte Entgelthöhe vorgeben. Die weitere Aussage des Bundessozialgerichts, auf die der Vertreter der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgehoben hat, dass die Sicherstellung des Rettungsdienstes keine Aufgabe der Krankenkassen sei, sondern der ausschließlichen Verantwortung der Länder obliege, widerspricht dem nicht. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht auf seine „zum Vergütungsrecht des SGB XI entwickelten Grundsätze im Urteil vom 29.1.2009“ hingewiesen (siehe dazu bereits oben und nachfolgend).
(5) Mit dem Einwand, dass die Leistungserbringer für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich seien, lässt sich die Behauptung der Kläger, dass die erzielbaren Entgelte dies nicht mehr ermöglichten, nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Einschätzung der Schiedsstelle und des Verwaltungsgerichts, dass es in Berlin genügend Anbieter gebe, die hierzu in der Lage seien, ohne dass erkennbar sei, dass diese Leistungen nur mit erheblichen Mängeln zu erbringen seien, überzeugt angesichts des Umstands nicht, dass die Krankentransportunternehmen in Berlin nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur unzureichend kontrolliert worden seien, zumal bei den wenigen durchgeführten Kontrollen „Mängel in allen Teilbereichen festgestellt“ worden waren. In den Jahren 2013 bis 2015 hatte das für Überwachung des Arbeitsschutzes zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LaGetSi) lediglich acht Krankentransportunternehmen überprüft. Die Arbeitsgruppe Medizinprodukte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) hatte eine Schwerpunktaktion zur Überprüfung von Krankentransportunternehmen durchgeführt, wobei 15 Transportunternehmen überprüft wurden (vgl. Abgh-Drs. 17/17039 zu 7.). Mit diesen wenigen Kontrollen lässt sich eine durchgängig gesetzmäßige Leistungserbringung im Krankentransportwesen nicht belegen.
(6) Die Kläger haben nachvollziehbar erklärt, warum sie das für 2014 vereinbarte Entgelt akzeptiert hätten. Deshalb stelle dies kein Indiz für die Auskömmlichkeit der Entgelte dar. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - (juris Rn. 25) ausgeführt hat, ist die Erhöhung von Kostenansätzen, die in den Vorjahren aufgrund fehlerhafter Kalkulation oder sogar bewusst zu niedrig angesetzt worden sind, nicht von vornherein als unplausibel ausgeschlossen. Auch diese Erwägung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Daher hätte namentlich die später nicht mehr zu realisierende Erwartung der Kläger, kostensenkende Mehrpersonenbeförderung praktizieren zu können, nicht ausgeblendet werden dürfen.
bb) Die für das Ergebnis der Schiedsstellenentscheidung rechtlich im Grunde allein maßgeblich gewesene Anwendung der §§ 133, 71 SGB V (vgl. VG-Urteil, juris Rn. 52) sowie die Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen erkennen, dass die Beklagte die Bedeutung der Leistungsfähigkeit des Krankentransports (§ 21 Abs. 1 Satz 3 RDG; § 133 Abs. 1 Satz 3 SGB V) im Vergleich zu den Vorgaben des SGB V (Grundsatz der Beitragssatzstabilität, § 133 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V; sog. Günstigkeitsprinzips, § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V; Entwicklung der Grundlohnsumme, d.h. der Vorgabe in § 133 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Erhöhung der Vergütung die „durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied“ nicht überschreiten darf) unzutreffend gewichtet hat.
Zwar heißt es im Ansatz noch zutreffend, dass „der Entgeltfestsetzung die Kosten zu Grunde zu legen (seien), die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen“, jedoch wird im Folgenden ausgeführt, dass „nach § 71 Abs. 2 SGB V eine Veränderung der Vergütung (nur) im Rahmen der durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen erfolgen“ dürfe und „eine darüber hinaus gehende Erhöhung … nur zulässig (sei), wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V).“ Deshalb komme eine über die ausgesprochene Erhöhung um die Grundlohnsumme „aus Rechtsgründen nicht in Betracht.“
Diese rechtliche Annahme ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.
(1) Dafür, dass sich die Beklagte - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 54) - an der Festsetzung eines die Entwicklung der Grundlohnsumme übersteigenden Entgelts „aus Rechtsgründen“ gehindert gesehen hatte, spricht die Formulierung im Beschluss (oben auf Seite 5), dass „selbst für den Fall nachgewiesener Maßen notwendiger höherer Kosten … es im nächsten Schritt dann aber an den vertraglich abgesicherten oder bereits erfolgten Einsparungen in anderen Leistungsbereichen (§ 71 Abs. 2 SGB V) der Antragsgegner (sog. Wirtschaftlichkeitsreserven) fehle. Folgerichtig hat die Beklagte die Kostenseite der Leistungserbringer „dahinstehen“ lassen. Dies gilt gleichermaßen für die Bewertung der auf das Gutachten des Dipl. Ing K ... gestützten Behauptung der Kläger, dass der im Gutachten geschilderte mangelhafte Zustand von 17 der 22 untersuchten Betriebsstätten auch für andere Betriebe gelte, was auf ein zu niedriges Entgelt schließen lasse. Auch insofern unterstellt die Schiedsstelle (vgl. deren Beschluss, S. 6, 2. Absatz) die Richtigkeit der Behauptung („Selbst wenn dies aber unterstellt würde, …“), ohne die behauptete Kausalität zwischen den „bestehenden Mängel(n)“ und dem „zu niedrige(n) Entgelt für die Leistungen“ in der Folge als „dargelegt“ zu behandeln. Diese „Subsumtionstechnik“ wird im Folgenden (Beschluss, S. 6 Mitte) wiederholt, wenn die Schlussfolgerung der Kläger, „dass nur eine spürbare Erhöhung der Entgelte über die Grundlohnsummensteigerung hinaus diese in die Lage versetzen würde, die KTW-Einsätze unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und damit ordnungsgemäß zu erbringen“, unterstellt wird („Selbst wenn dieser Schluss aber zur Überzeugung der Schiedsstelle zu Gunsten der Antragsteller gezogen werden könnte, …“), weil „dies nicht unmittelbar und direkt zu einer stärkeren Erhöhung führen“ könne, „da es im Wesentlichen auf den am Anbietermarkt durch die Antragsgegner im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung erreichbaren Preis ankommt“, weshalb die Kostenseite letztlich ohne Belang sei. Das trifft weder in dieser Pauschalität noch im Streitfall zu.
(2) Unabhängig davon schließt der Grundsatz der Beitragsstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V) nicht aus, dass die Krankentransportentgelte, z.B. wegen medizinischer Erfordernisse oder zur Sicherstellung einer adäquaten rettungsdienstlichen Versorgung über die Steigerung der Grundlohnsumme hinaus erhöht werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. September 2009 - VG 25 K 7.09 - Abdr. S. 7 sowie vom 10. Dezember 2008 - 38 A 38.08 - juris Rn. 66 unter Hinweis auf Abgh.-Drs. 15/2074, S. 13 und VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003, a.a.O., juris Rn. 31). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juni 2016, a.a.O., juris Rn. 41, und vom 13. Mai 2015 - B 6 KA 20/14 R - BSGE 119, 43 ff., juris Rn. 32) ist anerkannt, dass ein Fall dieses Ausnahmetatbestands nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V zu bejahen ist, wenn die Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer bzw. die notwendige medizinische Versorgung nur mit einem bestimmten Vergütungsniveau bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten ist.
Soweit die Beigeladenen darauf hinweisen, dass es bisher nicht zu nennenswerten Unternehmensinsolvenzen im Bereich des Krankentransports gekommen sei, ist anzumerken, dass der Ausnahmetatbestand für die Erhöhung über die Steigerung der Grundlohnsumme nicht erst dann zu bejahen ist, wenn Insolvenzen im Raum stehen. Eine funktionierende Krankentransportversorgung setzt nämlich auch voraus, dass ausreichende Anreize gesetzt werden, diese Leistungen zu erbringen. Ein solcher Anreiz fehlt aber, wenn eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht mehr möglich ist. Bereits dann ist die notwendige Versorgung nicht mehr sichergestellt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., juris Rn. 41).
cc) Nach alledem hätte die Beklagte der Behauptung der Kläger über die fehlende Auskömmlichkeit der bisherigen Entgelte nachgehen und weiter aufklären müssen. Dies ist vor der erneuten Bescheidung nachzuholen (vgl. bspw. die Vorgehensweise der Schiedsstelle in den Beschlüssen vom 7. September 2020, a.a.O., S. 6 ff., 9 ff. und vom 21. September 2021, a.a.O., S. 4 ff.). Zunächst sind die von Seiten der Krankentransportunternehmen vorgelegten Kostenansätze auf Plausibilität zu kontrollieren und ggf. weiter aufzuklären. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die geltend gemachten Zuschläge, u.a. für den Transport infektiöser und überschwerer Patienten und für überlange Fahrten ab einer bestimmten Entfernung, einer gesonderten Entgeltfestsetzung bedürfen oder mit den Grundpauschalen abgegolten werden können. Hierzu hat sich die Beklagte nicht geäußert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann daher bisher nicht verlässlich geprüft werden, ob sich die Entscheidung insoweit im Rahmen des Beurteilungsspielraums hält. Reichen die tatsächlichen Angaben der Kläger für eine abschließende Plausibilitätskontrolle der entsprechenden Kostenansätze nicht aus, sind zusätzliche Unterlagen zu erfordern und Auskünfte zu erteilen. Nach Aufklärung der Auskömmlichkeit der Entgelte wird die Beklagte schließlich einen angemessenen Ausgleich zwischen den zur Gewährleistung eines leistungsfähigen Krankentransports festgestellten notwendigen Kosten und den sozialrechtlichen Grundsätzen der Beitragsstabilität herbeiführen müssen (vgl. oben I. 2. b)).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben, wäre es unbillig, deren außergerichtliche Kosten den Klägern aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.