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Entscheidung OVG 3 B 59/20


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 02.03.2022
Aktenzeichen OVG 3 B 59/20 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0302.OVG3B59.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 Verf BB 1992, Art 27 Abs 2 Verf BB 1992, Art 29 Verf BB 1992, § 8a SchulG BB, § 112 SchulG BB

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wohnt in H ...  im Landkreis O ...  (im Folgenden: Landkreis). Sie begehrt die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2019/2020, in dem sie die vierte Klasse der Waldorfschule  ...  Berlin besuchte.

Am 4. Juni 2019 beantragten ihre Eltern bei dem Beklagten die Ausstellung einer subventionierten Schülerjahreskarte. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 14. August 2019 und Widerspruchsbescheid vom 24. September 2019 ab. Nach § 2 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung (Satzung des Landkreises O ...  über die Schülerbeförderung sowie zur Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten vom 6. Mai 2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, im Folgenden: Schülerbeförderungssatzung 2009 bzw. SBS 2009) bestehe ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Schülerfahrtkosten grundsätzlich nur für Schüler, die eine Schule oder einen Bildungsgang im Landkreis besuchten. Die von der Klägerin angeführte Bestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBS 2009 zum Besuch von Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) gemäß § 8a BbgSchulG stelle eine Ausnahme dar, erfasse jedoch nicht den Besuch von Schulen in einem anderen Bundesland. Die Klägerin könne gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 SBS 2009 auf gesonderten Antrag lediglich einen Fahrtkostenzuschuss von 10 % der entstehenden Fahrtkosten bis maximal 10 % der Kosten einer Landkreis-Jahresfahrkarte beanspruchen.

Da das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 14. Oktober 2020 abgewiesen hat, macht die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend, § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBS 2009 sehe ausdrücklich keine räumliche Beschränkung vor und sei daher auch bei einem Schulbesuch außerhalb des Landes Brandenburg anwendbar. Dies folge auch daraus, dass die Norm Schulen mit besonderer Prägung „entsprechend“ und nicht „gemäß“ § 8a BbgSchulG erfasse. Diese sprachliche Öffnung ermögliche es, die Vorschrift auf Schulen anzuwenden, die nicht ausdrücklich nach § 8a BbgSchulG genehmigt seien.

Auch wenn die Waldorfschule M ... Berlin in der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG Bln erlassenen Berliner Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung nicht aufgeführt sei, bedeute dies nicht, dass die Gewährung von Fahrtkosten für ihren Besuch ausgeschlossen sei. § 8a BbgSchulG und § 18 Abs. 3 Satz 1 SchulG Bln erfassten nur Schulen in staatlicher Trägerschaft. Der Ausschluss von Schulen in freier Trägerschaft von der Förderung verstoße jedoch sowohl gegen § 117 Abs. 1 BbgSchulG als auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Zur Gewährleistung eines umfassenden Bildungsangebots müsse der Beklagte prüfen, ob die gewählte Schule eine besondere Prägung aufweise und ob ein derartiges Bildungsangebot in seinem Bereich oder in kürzerer Entfernung vorhanden sei. Letzteres sei hier nicht der Fall, weil eine näher gelegene Waldorfschule als die Waldorfschule M ... Berlin nicht existiere.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2020 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 14. August 2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2019 zu verpflichten, ihr die Kosten einer Jahresfahrkarte für den Besuch der Waldorfschule M ... Berlin im Schuljahr 2019/2020, soweit sie über die bereits gewährte Förderung hinausgehen, zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die versagenden Bescheide für rechtmäßig und schließt sich im Wesentlichen der erstinstanzlichen Entscheidung an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Unterlagen zur Aufstellung der Schülerbeförderungssatzung von 2009 sowie der Änderungssatzung von 2012 verwiesen. Diese Akten und Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der versagende Bescheid des Beklagten vom 14. August 2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2019/20 in dem begehrten Umfang (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Schülerbeförderung ist die gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BbgSchulG erlassene Schülerbeförderungssatzung des Beklagten. Da hier ein Erstattungsanspruch für das Schuljahr 2019/2020 im Streit steht, ist das Klagebegehren noch nach der Schülerbeförderungssatzung 2009 zu beurteilen. Zwar ist diese Satzung inzwischen mit Inkrafttreten der neuen Schülerbeförderungssatzung des Beklagten vom 16. Juni 2021 (Satzung zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern für den Landkreis O ... , im Folgenden: SBS 2021) am 1. August 2021 außer Kraft getreten (vgl. § 10 SBS 2021). Sie bleibt jedoch für die vorherigen Schuljahre noch maßgeblich, denn es besteht kein normativer Anhaltspunkt für eine beabsichtigte Rückwirkung der neuen Satzung. Der durch die neue Satzung erhöhte Zuschuss für den Besuch auswärtiger Schulen (vgl. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 8 SBS 2021 ggü. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 SBS 2009) kommt der Klägerin deshalb für das Schuljahr 2019/2020 noch nicht zugute.

Ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 SBS 2009 ist hier nicht Streitgegenstand. Danach können im Landkreis wohnende Schüler einen auf 10% der Fahrtkosten bis maximal 10% der Kosten einer Landkreis-Jahreskarte beschränkten jährlichen Zuschuss für den Besuch von Schulen und Bildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 SBS auch außerhalb des Landkreises beanspruchen. Das streitige Erstattungsbegehren geht von vornherein über diese, der Klägerin im Bescheid des Beklagten vom 14. August 2019 nicht versagte und ihr nach eigenem Vorbringen inzwischen gewährte Förderung hinaus.

Der Erstattungsanspruch lässt sich weder auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBS 2009 – da die besuchte Schule nicht im Landkreis liegt – noch auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBS 2009 stützen. Diese Regelung, wonach ein Zuschuss nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 7 SBS 2009 für den „Besuch von Schulen mit besonderer Prägung (Spezialschulen) entsprechend § 8a BbgSchulG ohne räumliche Einschränkung“ beansprucht werden kann, erfasst allein den Besuch von Schulen, die durch Genehmigung des zuständigen Ministeriums nach § 8a BbgSchulG als Schule besonderer Prägung (Spezialschule) anerkannt sind. Es kann sich deshalb nur um Schulen im Land Brandenburg handeln.

Für diese Auslegung spricht vor allem der Sinn und Zweck der Satzungsregelung, die sich auf § 8a BbgSchulG unter Wiedergabe der dort verwandten Bezeichnung „Spezialschule“ bezieht. Mit ihr soll, unabhängig davon, ob sich die Schule im Landkreis befindet, die Wahrnehmung dieses speziellen Schulangebots gefördert werden. Bei den Schulen besonderer Prägung (Spezialschulen) gemäß § 8a BbgSchulG handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes öffentliches Bildungsangebot, dem eine besondere Rolle für die Begabtenförderung zukommt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG) und an dessen Weiterentwicklung und Erhalt im Land Brandenburg, wie § 8a BbgSchulG verdeutlicht, ein besonderes Interesse besteht (vgl. Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 34. Lfg. Dezember 2021, § 8a, Erl. 1). Durch die geringe Anzahl solcher Spezialschulen, die sich an eine ganz bestimmte und somit zahlenmäßig eher geringe Schülerschaft wenden (vgl. LT-Drs. 4/3006, S. 60), können regionale Schwerpunkte entstehen, die zu großräumigeren Einzugsbereichen führen, als dies bei den übrigen Schulen der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 79).

Hieran anknüpfend hat der Satzungsgeber für solche Schulen ein Interesse an einer über die Grenzen des Landkreises hinausgehenden Bezuschussung der Fahrkosten anerkannt. Die den Anwendungsbereich auf diese Schulen beschränkende Auslegung entspricht zudem dem Ausnahmecharakter der Vorschrift. Die Satzung beschränkt den Anspruch auf Beförderung und Gewährung von Zuschüssen mit den in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SBS 2009 getroffenen Regelungen im Grundsatz auf den Besuch von Schulen im Landkreis und ordnet davon nur begrenzte Ausnahmen an, etwa für den Fall, dass der erforderliche Typ einer Förderschule im Landkreis nicht vorhanden ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 SBS 2009). Die Annahme, die Regelung erstrecke sich auch auf den Besuch materiell vergleichbarer Schulen in anderen Bundesländern, hätte eine erhebliche Ausweitung der Förderung und eine entsprechende finanziellen Mehrbelastung des Landkreises zur Folge. Daher bedürfte es hierfür hinreichend deutlicher Anhaltspunkte, die indes, auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Satzung, nicht ersichtlich sind. Nicht zuletzt spricht für die auf eine ministerielle Genehmigung als Spezialschule im Sinne des § 8a BbgSchulG abstellende Auslegung, dass dem Landkreis als Träger der Schülerbeförderung damit ein klares und praktikables Kriterium vorgegeben wird, das ihn der Aufgabe enthebt, selbst eine materielle Prüfung anhand der Voraussetzungen des § 8a BbgSchulG vornehmen zu müssen. Nur dies wird dem typisierenden und pauschalierenden Charakter der Schülerbeförderungssatzung gerecht.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Hinweis der Klägerin auf den Wortlaut der Regelung keine andere Auslegung. Dass der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SBS 2009 verwandte Ausdruck „entsprechend“ sprachlich offener sein mag als „gemäß“, reicht nicht aus, um dem Satzungsgeber zu unterstellen, er wolle auch den Besuch ähnlicher Einrichtungen wie die in § 8a BbgSchulG genannten Spezialschulen in anderen Bundesländern fördern. Nichts anderes folgt aus dem Ausdruck „ohne räumliche Einschränkung“. Er ist als Abgrenzung von den vorangegangenen Tatbestandsvarianten in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SBS 2009 erklärbar, die neben der Schulform jeweils auf ein Gebiet (entweder den Landkreis, vgl. § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SBS 2009 oder die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Berlin, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SBS 2009) abstellen, in dem sie besucht wird. Zwar erscheint die Vorschrift bei Annahme eines schon durch die Bezugnahme auf Spezialschulen nach § 8a BbgSchulG räumlich eingeschränkten Anwendungsbereichs sprachlich nicht vollkommen stimmig. Dies kann aber ohne weiteres als redaktioneller Fehler zu verbuchen sein.

Höherrangiges Recht gebietet keine abweichende Beurteilung. Das gilt zunächst für die Regelungen in § 112 und § 117 BbgSchulG. § 112 Abs. 1 BbgSchulG bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an Ersatzschulen, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben (Satz 1), und ermächtigt sie, das Nähere in eigener Verantwortung durch Satzung zu regeln (Satz 3). Da die Regelung keine weiteren Vorgaben enthält, bleibt die konkrete Ausgestaltung der Schülerbeförderung und Schülerfahrtkostenerstattung dem jeweiligen Satzungsgeber überlassen. Diesem steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 72; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 34. Lfg. Dezember 2021, § 112 BbgSchulG Erl. 5). Konkrete Vorgaben sind dazu auch nicht der von der Klägerin hervorgehobenen Vorschrift des § 117 Abs. 1 BbgSchulG zu entnehmen, wonach Schulen in freier Trägerschaft neben Schulen in öffentlicher Trägerschaft daran mitwirken, die Vielfalt der Bildungsgänge zu gewährleisten.

Dass die Satzung die Kostenbeteiligung für den Besuch einer Schule außerhalb des Landkreises auf einen geminderten Zuschuss nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 SBS 2009 beschränkt, verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen wie namentlich das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 27 Abs. 2 LVerfBbg) und das landesverfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Bildung einschließlich des Rechts auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage und der politischen Überzeugung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 LVerfBbg). Diese Gewährleistungen begründen, ebenso wie das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 75, und vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 - juris Rn. 24). Die Erstattung nur eines Teils der Fahrtkosten zu der von der Klägerin besuchten auswärtigen Schule bedeutet keinen unmittelbaren Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern und das davon umfasste Recht, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, denn es bleibt nach wie vor grundsätzlich der Entscheidung der Eltern überlassen, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Ebenso wenig liegt darin eine verfassungswidrige mittelbare Beeinträchtigung. Selbst wenn man unterstellt, dass es grundsätzlich Aufgabe des Staates ist, die Erreichbarkeit einer Schule als Ausfluss des Rechts auf Bildung sicherzustellen, und berücksichtigt, dass der durch Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LVerfBbg gewährleistete gleiche Zugang zu vorhandenen Schulen auch auf die Verhinderung von Bildungsausschlüssen infolge wirtschaftlicher Gründe zielt, ist nicht festzustellen, dass die Satzung diesen Anforderungen nicht entspricht.

So ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin nicht geltend gemacht, dass im Landkreis kein ausreichendes Angebot an Grundschulen vorhanden ist, die aufgrund der Bezuschussung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBS 2009 auch von Schülerinnen und Schülern aus finanzschwächeren Familien erreicht werden können. Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass ein vergleichbares pädagogisches Profil, wie es die von der Klägerin aus pädagogischen und religiösen Gründen besuchte Waldorfschule biete, im Landkreis und in näherer Entfernung nicht vorhanden sei, begründet dies keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die begehrte Förderung, denn weder das Bundes- noch das Landesverfassungsrecht gewährleisten ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Art von Bildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2018 - OVG 3 B 16.18 - juris Rn. 33 und vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).

Die Vorschrift verstößt mit dem auf Spezialschulen gemäß § 8a BbgSchulG beschränkten Anwendungsbereich auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LVerfBbg). Der Satzungsgeber darf die Schülerbeförderung für den Besuch von Schulen mit besonderer Prägung, der aus dem Rahmen eines üblichen Schulbesuchs fällt und insoweit nicht mit der Beförderung zur nächsterreichbaren Schule vergleichbar ist, pauschal und typisierend regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 78). Wie ausgeführt, knüpft die Entscheidung, allein für Spezialschulen gemäß § 8a BbgSchulG ein Interesse an einer über die Grenzen des Landkreises hinausgehenden Bezuschussung der Fahrkosten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 7 SBS 2009 anzuerkennen und den Besuch anderer Schulen außerhalb des Landkreises grundsätzlich nur in geringerem Umfang zu fördern (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 8 SBS 2009), an die besondere Funktion der Spezialschulen zur Ergänzung des öffentlichen Schulangebots, u.a. für die Begabtenförderung, sowie das besondere Interesse an der Fortführung und Erhaltung dieses zusätzlichen öffentlichen Bildungsangebots in Brandenburg an und ist außerdem durch Gründe der Rechtsklarheit und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die geringere Förderung des Besuchs von Schulen außerhalb des Landkreises in privater Trägerschaft ist deshalb durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der dem Satzungsgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum wird hierdurch nicht überschritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.