Gericht | OLG Brandenburg 1. Strafsenat | Entscheidungsdatum | 09.06.2021 | |
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Aktenzeichen | 1 AR 14/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0609.1AR14.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag des Verfolgten, die ihm unter dem Datum des 24. Juli 2020 gemäß § 27 Abs. 1 IRG iVm. § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO auferlegten Beschränkungen aufzuheben, wird zurückgewiesen.
1. Gegen den Verfolgten ist beim Senat ein Auslieferungsverfahren anhängig, in dem die russischen Justizbehörden dessen Auslieferung zur Strafverfolgung u.a. wegen des Vorwurfs des zweifachen Mordes nach Art. 105 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erstreben.
Der Verfolgte wurde am … 2020 in Frankfurt (Oder) vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2020, des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 24. Juli 2020, des Auslieferungshaftbefehls vom 21. August 2020 und diverser Haftfortdauerentscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 12. Mai 2021, in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt (…). Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation unter der Voraussetzung mehrerer von den Russischen Justizbehörden erteilten Zusicherungen für zulässig erklärt und mit weiterem Beschluss vom 12. Mai 2021 die dagegen erhobene Gehörsrüge zurückgewiesen.
Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 24. Juli 2020 Beschränkungen nach § 27 Abs. 1 IRG iVm. § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet, wonach insbesondere der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, Besuche und Telekommunikation optisch und akustisch zu überwachen sind, der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, sowie die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedürfen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 31. Mai 2021 beantragt der Rechtsbeistand des Verfolgten (Rechtsanwalt S…) die Aufhebung der „Kontaktsperre“, da sich nach „nunmehr einem Jahr Haft“ der „ursprüngliche Sinn der Sperre wohl erledigt“ habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 1. Juni 2021 beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Den Rechtsbeiständen wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt.
2. Der Antrag auf Aufhebung der Beschränkungen nach § 27 Abs. 1 IRG iVm. § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO ist zurückzuweisen. Angesichts der erheblichen Tatvorwürfe, den Vorwürfen des zweifachen Mordes und der Verabredung zu einem Mord an einen Duma-Abgeordneten, ist die Überwachung des Besuch-, Telekommunikation-, Schrift- und Paketverkehrs weiterhin geboten. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass dem Verfolgten eine „Kontaktsperre“ auferlegt worden sei. Sämtlichen Anträgen des Verfolgten oder Familienangehörigen und Bekannten auf Telefonerlaubnis ist in der Vergangenheit entsprochen worden; ebenso ist es dem Verfolgten möglich, fernmündlichen und schriftlichen Kontakt zu Familienangehörigen und Bekannten aufrecht zu erhalten wie es dem Verfolgten auch möglich ist, in unbeschränktem Umfang Post zu erhalten.