Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.02.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 U 3/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0224.2U3.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 19 O 353/19 zurückzuweisen.
2. Er beabsichtigt weiterhin, den Streitwert auch der I. Instanz auf 372.000 € festzusetzen bzw. abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus Amtshaftung noch aus Staatshaftung zu.
1.
Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) besteht nicht.
Rechtsgrundlage des in erster Linie geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Voraussetzung der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der Beklagten zu 1) anvertrauten Amtes schuldhaft eine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so der Klägerin einen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Rechtsgrundlage des prinzipiell ebenfalls in Betracht kommenden Staatshaftungsanspruchs ist § 1 Abs. 1 des gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III unter den dort genannten Maßgaben in Brandenburg als Landesrecht weitergeltenden Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung der Deutschen Demokratischen Republik – Staatshaftungsgesetz (StHG) – vom 12. Mai 1969 in der Fassung des Ersten Brandenburgischen Rechtsbereinigungsgesetzes 3. September 1997 (nachfolgend StHG Bbg). Danach haftet für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.
Diese Voraussetzungen liegen jeweils nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat durch die – behauptet unrichtige – Aufstellung des Flächennutzungsplans 2010 keine der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dieser auch nicht rechtswidrig einen Schaden zugefügt. Die Vorgaben des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zum Inhalt eines Flächennutzungsplans begründen keine Amts- oder Schutzpflichten zugunsten möglicher Erwerber von Grundstücken im Plangebiet.
Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann zu versagen bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht – wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch – den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 18/19 –, BGHZ 223, 72 = NVwZ 2020, 90, Rdnr. 40 f).
In gleicher Weise sind auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes nur solche Schadenspositionen ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Der haftungsbegrenzende Grundgedanke, dass der Bürger keinen mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehrten allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die öffentliche Hand hat, trifft in gleicher Weise auf das Staatshaftungsgesetz zu (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 82/05 –, BGHZ 166, 22 = NJ 2006, 216, Rdnr. 15; Urteil vom 29. Juli 1999 – III ZR 234/97 –, BGHZ 142, 259 = NJW 2000, 427, Rdnr. 27 und 32).
Daran fehlt es bei den Angaben in Flächennutzungsplänen jedenfalls in Bezug auf Schäden infolge von Vermögensdispositionen, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben im Plan getroffen wurden. Denn im Flächennutzungsplan „sollen“ zwar nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB auch diejenigen für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen gekennzeichnet werden, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Hierin liegt aber keine – zumal verbindliche – Festlegung. Der Flächennutzungsplan hat vielmehr nach Absatz 1 Satz 1 die primäre Aufgabe, die für das ganze Gemeindegebiet sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Grundsätzlich wird der Flächennutzungsplan daher als hoheitliche Maßnahme eigener Art bzw. als besonders ausgestaltete Planstufe charakterisiert, der keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Eine – gewisse – Bindungswirkung entfaltet der Flächennutzungsplan einzig für Gemeinden bei Erlass des Bebauungsplans nach § 8 Abs. 2 BauGB und für andere öffentliche Planungsträger im Bereich der Fachplanung gemäß § 7 BauGB (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 – IV C 74/72, NJW 1975, 1985; Rönsberg/Krafft in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl. 2013, Kapitel II Öffentliches Baurecht, Rdnr. 819). Er ist keine Rechtsnorm und kein Rechtssatz, sondern nur vorbereitender Bauleitplan ohne verbindliche Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 – 4 N 3/88, NVwZ 1991, 262); solche enthält erst der Bebauungsplan. Anders als dieser schafft ein Flächennutzungsplan damit keinen Vertrauenstatbestand und vermag keine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für Dispositionen zu bieten (OLG Köln, Urteil vom 21. März 1991 – 7 U 89/90 –, NJW 1991, 2710, Rdnr. 56 bei juris; dem folgend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1992 – III ZR 87/91 –, NJW 1993, 384, Rdnr. 2 bei juris; OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 1 U 7015/92 –, NVwZ 1994, 933 = OLGR München 1994, 112; Rönsberg/Krafft ebd. Rdnr. 808; Raeschke-Kessler, Amtshaftung, vertragliche Haftung und Störerausgleich bei Altlasten, NJW 1993, 2275/2276; Schrödter/Otto, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 5 BauGB Rdnr. 86). Die jeweiligen „Planungsstufen“ unterscheiden sich, anders als die Klägerin annimmt, damit durchaus nach ihrer Regelungsintensität wie ihrer Normativität. Das wirkt sich auf die Verlässlichkeit der einzelnen Angaben in den Plänen aus.
2.
Ebenso wenig hat der Beklagte zu 2) der Klägerin durch die Verletzung einer ihr gegenüber obliegenden Amtspflicht bzw. rechtswidrig im Sinne des Staatshaftungsgesetzes einen Schaden zugefügt. Die möglicherweise falschen bzw. wenigstens unvollständigen Auskünfte im März 2018 haben weder kausal noch zurechenbar den geltend gemachten Schaden verursacht.
a)
Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht sein, das heißt vollständig, richtig und so unmissverständlich, dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Die an eine Auskunft inhaltlich zu stellenden Anforderungen (Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist; auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen. Klarheit der Auskunft ist insbesondere dann nötig, wenn bei dem Adressaten Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft nicht vorausgesetzt werden können; in diesem Fall muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Es kommt daher entscheidend darauf an, wie die Auskunft vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist. Maßgebend ist folglich nicht die innere Willensrichtung des Auskunft erteilenden Beamten, sondern die Erkenntnismöglichkeit des Empfängers. Können bei diesem keine Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft vorausgesetzt werden, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Ebenso entscheidend ist aber für den Beamten das ihm erkennbare Interesse des Auskunftssuchenden, so dass auch die Fragestellung den notwendigen Umfang und die gebotene Deutlichkeit der Auskunft bestimmt (Senat, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 U 46/19 –, ZfIR 2021, 453 L, Rdnr. 19 bei juris; BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16, NVwZ 2018, 1333; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. August 2021, § 839 BGB Rdnr. 183 f; Staudinger/Wöstmann (2020), § 839 BGB Rdnr. 150).
Nach diesen Maßstäben liegt es zwar nicht fern, die schriftliche Auskunft des Beklagten zu 2) vom 26. März 2018 als fehlerhaft (und nicht nur unvollständig) aufzufassen. Der einleitende Satz macht unmissverständlich klar, dass die Behörde die ihr vorliegenden Daten überprüft hat und danach auf den konkret bezeichneten Grundstücken keine Flächen als Altstandort, altlastverdächtige Flächen oder Altablagerungen im Altlastenkataster registriert sind. Diese Aussage stammt von der für die Führung des Altlastenkatasters verantwortlichen Behörde. Diese war nicht zuletzt nach der Anfrage der Klägerin vom 15. März 2018 und dem „Ortstermin“ mit dieser am 18. März 2018 über die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung informiert, die die Klägerin der Frage der Altlasten beimaß. Die Klägerin konnte daher erkennbar eine besondere Sorgfalt der Behörde bei der Beschaffung der erforderlichen Information und der Auskunft erwarten. Dies ungeachtet dessen, dass die Klägerin als Formkauffrau als geschäftserfahren eingeschätzt werden muss. Denn ihre Erfahrung erstreckt sich nicht notwendig auf das Vorhandensein von Altlasten oder entsprechenden Verdachtsfällen.
Dieser Sorgfalt entsprach die Auskunft nicht. Im Gegenteil war das hauptsächliche Flurstück … (das etwa 85 % der betroffenen Gesamtfläche ausmacht) ausdrücklich im Altlastenkataster der Behörde verzeichnet. Das war ihr zudem bewusst, wie ihr als Anlage K3 eingereichtes Schreiben vom 6. Dezember 2016 an einen Dritten zeigt.
Richtig ist freilich, dass das Schreiben vom 26. März 2018 keine Aussagen zum tatsächlichen Vorliegen von Altlasten oder eines konkreten Altlastenverdachts trifft. Insoweit bleibt es bewusst und ausdrücklich offen. Es verweist nicht nur pauschal auf die Notwendigkeit einer näheren Untersuchung vor Ort, sondern führt mit der ehemals industriellen bzw. bergbaulichen Nutzung des Grundstücks zur Zementherstellung auch die der Behörde bekannten Gründe an, aus denen sich die Möglichkeit von Bodenverunreinigungen ergeben kann. Der Beklagte zu 2) erklärte damit nicht, es liege keine Altlast und auch kein dahingehender Verdacht vor. Er gab allerdings die unzutreffende Auskunft, es seine keine Fläche der betroffenen Grundstücke im Altlastenkataster verzeichnet.
b)
Diese Auskunft verursachte aber weder zurechenbar noch auch nur kausal die durch die Klägerin geltend gemachten Schäden.
Die unrichtige Auskunft war bereits nicht kausal für den geltend gemachten Schaden. Die Klägerin hatte den Kaufvertrag über das ihrem Vortrag nach altlastenbedingt minderwertige oder sogar wertlose Grundstück bereits zuvor geschlossen. Schon dieser verpflichtete sie – unter Übernahme des vollen Altlastenrisikos von der Verkäuferin – zur Zahlung des gesamten Kaufpreises spätestens zum 30. März 2018, vorbehaltlich weiterer Fälligkeitsbedingungen wie der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübergangs. Die Klägerin hatte sich deshalb zudem der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Auch die ihr noch vorbehaltene Genehmigung des Vertrages durch die im Notartermin im Dezember 2017 nur vollmachtlos vertretene Klägerin erfolgte ohne Rücksicht auf und nicht veranlasst durch die Auskunft des Beklagten zu 2).
Ihrem Vortrag zufolge leistete sie allerdings nach dem 30. März 2018 – zu einem nicht näher benannten Tag vor dem 2. Mai 2018 – eine offenbare Anzahlung von 200.000 € auf den Kaufpreis, und im Folgenden den Rest. Auch das aber begründete keinen auf die Auskunft des Beklagten zu 2) zurückzuführenden Schaden der Klägerin. Sie war hierzu vertraglich verpflichtet. Anderenfalls drohte die Zwangsvollstreckung aus der wie erörtert sofort vollstreckbaren notariellen Urkunde. Es spricht nichts für die Annahme der Klägerin, die Verkäuferin hätte hierauf verzichtet und wäre vom Vertrag zurückgetreten, nur um sich wieder in den Besitz eines nunmehr wenigstens altlastenverdächtigen Grundstücks zu setzen und damit wieder das Risiko zu übernehmen, das sie nach dem Vertrag gerade auf die Klägerin abwälzen konnte. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Klägerin auf die Verpflichtung der Verkäuferin verweist, der Klägerin ein lastenfreies Grundstück zu verschaffen. Zwar mag die öffentlich-rechtlich begründete Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages bei Maßnahmen nach § 25 Abs. 6 des Bundesbodenschutzgesetzes ein nach § 93b GBV grundsätzlich eintragungsfähiges Recht hier der öffentlichen Hand sein, das folglich einen Rechtsmangel auch im Sinne der §§ 435, 436 Abs. 2 BGB zu begründen vermag (vgl. Gutzeit, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. März 2021, § 436 BGB Rdnr. 22 f). Nach der konkreten vertraglichen Lasten- und Risikoverteilung erfasste hier aber ersichtlich die Verpflichtung zur „lastenfreien“ Eigentumsverschaffung nicht auch diese möglichen Kosten. Das Risiko des Vorhandenseins von Altlasten und damit auch mögliche Beseitigungskosten sollten im Innenverhältnis allein von der Klägerin als Käuferin getragen werden.
In jedem Fall wäre der eventuelle Schaden dem Beklagten zu 2) nicht zuzurechnen. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend auf die weiteren Umstände und hier konkret die weiteren Angaben in der fraglichen Auskunft vom 26. März 2018 verwiesen, die zudem bereits wenige Tage später durch den Beklagten zu 2) selbst berichtigt wurde. Diese machen hinreichend deutlich, dass die Behörde über die (richtigerweise vorhandene, vermeintlich aber fehlende) Eintragung im Altlastenregister hinaus keine Kenntnisse von der tatsächlichen Altlastenbelastung des Grundstücks hatte, und dieser auch keine Auskunft geben konnte. Sie verweist auf die vormalige Nutzung des Grundstücks und damit die Gefahr einer schädlichen Bodenverunreinigung, und spricht ausdrücklich die Notwendigkeit eines Bodengutachtens an. Alle hierauf erfolgten Dispositionen erfolgten angesichts dessen – wiederum – auf alleinige Verantwortung der Klägerin.
3.
Der Streitwert liegt (auch in der ersten Instanz, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) bei nur 372.000 €, §§ 43, 47 und 48 GKG sowie § 3 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist begrenzt durch den Kaufpreis für das Grundstück von 465.000 €. Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 % vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt, wies dies bei großen Versicherungsunternehmen und der öffentlichen Hand allgemein angenommen wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 202/07 –, MDR 2008, 829 = NVwZ-RR 2008, 741).