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Entscheidung 13 UF 25/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.02.2022
Aktenzeichen 13 UF 25/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0222.13UF25.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden Ziffer II. und III. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 21.12.2020 klarstellend wie folgt abgeändert und Ziffer IV. wie nachfolgend neu hinzugefügt:

- In Ziffer II. entfallen der 5. und 6. Absatz.

- Ziffer III. lautet wie folgt: Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

- Ziffer IV. lautet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.350,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsbeteiligten beanstanden die im Rahmen ihrer einvernehmlichen Ehescheidung ausgesprochene Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zum 30.06.2007, dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Jahres nach ihrer Trennung.

Sie heirateten am 24.02.1978 (Bl. 7) und trennten sich am 10.07.2006. Ihr einziges Kind wurde 1980 geboren. Die seit dem 29.03.2019 rechtshängige (Bl. 23) Scheidung ist seit dem 10.04.2021 rechtskräftig (Bl. 92).

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 10.07.2006 (Bl. 8ff.) schlossen die Antragsbeteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag, durch den sie wechselseitig auf Unterhalt für den Fall der Scheidung verzichteten und den Güterstand der Gütertrennung sowie den Ausgleich ihres Zugewinns durch eine Vermögensaufteilung vom selben Tag vereinbarten. Weiter heißt es, der Versorgungsausgleich solle nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. In der Vermögensaufteilung vom 10.07.2006 verrechneten sie ihre Vermögenswerte unter Zuweisung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 26.684,- € zugunsten des Antragstellers.

Der Antragsteller hat vor der Ehe eine Ausbildung zum Schlosser absolviert und von 1980 bis 1983 ein Studium zum Maschinenbauingenieur abgeschlossen. Von 1982 bis 1996 arbeitete er als Betriebsleiter und später als Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahr 1997 insolvent wurde, woraufhin er einen davon abgespalteten Unternehmensteil als Gesellschafter-Geschäftsführer bis zu dessen Insolvenz in 2003/2004 führte. Seitdem betreibt er eine Einzelfirma. Seit dem 01.10.2014 ist er berentet und bezieht monatlich 839,- € Altersrente. Seine Einzelfirma betreibt er weiter.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erwarben im Jahr 1979 von der Mutter des Antragstellers jeweils hälftiges Eigentum an einem 6.000 qm großen Grundstück in M..., das mit dem ca. 110-130 qm Wohnfläche aufweisenden Elternhaus des Antragstellers bebaut ist. Im Jahr 1994 übertrug der Antragsteller – im Zusammenhang mit der Insolvenz des Betriebs, in dem er tätig war – sein hälftiges Eigentum auf die Antragsgegnerin, die ihm das Alleineigentum im Zuge der Trennung im Jahr 2006 übertrug. In der Vermögensaufteilung vom 10.07.2006 bewerteten die Antragsbeteiligten die Immobilie mit 117.000,- €. Der Antragsteller bewohnt das schuldenfreie Grundstück seit der Trennung allein.

Die Antragsgegnerin arbeitete zum Zeitpunkt der Eheschließung als Angestellte in ihrem erlernten Beruf der Diplom-Betriebswirtin, was sie mit Ausnahme einer einjährigen Pause anlässlich der Geburt des gemeinsamen Sohns bis 1991 fortsetzte. 1991/1992 ließ sie sich zur Fremdsprachenkorrespondentin umschulen und war anschließend bis zum Jahr 2007 als Prokuristin, kaufmännische Leiterin und Bilanzbuchhalterin in verschiedenen Unternehmen tätig. Seit ihrem berufsbedingten Umzug im Jahr 2003 lebt sie in Süddeutschland und arbeitete dort. Seit 2016 ist sie in der Schweiz tätig und erzielt umgerechnet rund 3.500,- € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Bl. 102).

Die Antragsgegnerin ist seit dem Jahr 1997 Alleineigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in B... bei D..., dessen Wert die Antragsbeteiligten in der Vermögensaufstellung vom 10.07.2006 unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen und Darlehensverbindlichkeiten mit 113.700,- € (4 x 28.425,- €) bewerteten. Bis zur Trennung bedienten die Antragsbeteiligten die für den Immobilienerwerb und die Sanierung aufgenommenen Kredite gemeinsam, danach kam die Antragsgegnerin bis zur vollständigen Entschuldung im Jahr 2019 (Bl. 142) dafür allein auf (Bl. 74). Weiter gehören ihr ein ererbtes Wiesen- und Waldgrundstück sowie ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Hausgrundstück in S… (Bl. 73R).

2. a) Nach den Auskünften der beteiligten Versorgungsträger, die von keinem der Beteiligten beanstandet worden sind, stellen sich die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte der Antragsbeteiligten wie folgt dar:

Der Antragsteller hat ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 28.05.2019 (Bl. 6 VA-SH) während der Ehezeit ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung (West) mit einem Ehezeitanteil von 1,3773 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 44,11 € entspricht. Die weitere Beteiligte zu 1) hat einen Ausgleichswert von 0,6887 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 22,06 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.983,15 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit und unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Altersrente errechnet.

Weiter hat der Antragsteller ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 24,6867 Entgeltpunkten (Ost) erworben, was einer Monatsrente von 757,63 € entspricht. Die weitere Beteiligte zu 1) hat einen Ausgleichswert von 12,3434 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 378,82 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.390,90 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit und unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Altersrente errechnet.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) vom 19.09.2019 (Bl. 61 VA-SH) während der Ehezeit ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung (West) mit einem Ehezeitanteil von 23,3917 Entgeltpunkten erworben, was einer Monatsrente von 749,24 € entspricht. Die weitere Beteiligte zu 2) hat einen Ausgleichswert von 11,6959 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 374,62 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 84.626,69 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit errechnet.

Weiter hat die Antragsgegnerin ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung (Ost) mit einem Ehezeitanteil von 29,7100 Entgeltpunkten (Ost) erworben, was einer Monatsrente von 911,80 € entspricht. Die weitere Beteiligte zu 2) hat einen Ausgleichswert von 14,8550 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 455,90 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 99.155,56 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit errechnet.

Die Antragsgegnerin hat bei der weiteren Beteiligten zu 3) ausweislich deren Auskunft vom 08.08.2019 (Bl. 30 VA-SH) ein Anrecht aus einer am 01.03.2008 aufgenommenen betrieblichen Altersversorgung (Nr. (Z) – Ruhegeldabkommen) mit einem Ehezeitanteil von 39.137,- € erworben. Die weitere Beteiligte zu 3) hat einen Ausgleichswert von 19.568,50 € errechnet und dessen Übertragung im Wege der externen Teilung vorgeschlagen.

b) Bei Außerachtlassung des Zeitraums vom 01.07.2007 bis zum Ehezeitende am 28.02.2019 ergeben sich nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1), 2) und 3) folgende Beträge:

Der Antragsteller hat während des vorgenannten Zeitraums ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung mit West-Dynamik mit einem Ehezeitanteil von 0,1105 Entgeltpunkten erworben (Bl. 251a), so dass sich für den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 ein Ehezeitanteil in Höhe von 1,2668 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 40,58 €, sowie ein Ausgleichswert in Höhe von 0,6334 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 20,29 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.583,02 € errechnet.

Der Antragsteller hat während des vorgenannten Zeitraums ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung mit Ost-Dynamik mit einem Ehezeitanteil von 2,5738 Entgeltpunkten (Ost) erworben (Bl. 251a), so dass sich für den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 ein Ehezeitanteil in Höhe von 22,1129 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 678,64 € und ein Ausgleichswert in Höhe von 11,0565 Entgeltpunkte (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 339,32 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 73.800,97 € errechnet.

Die Antragsgegnerin hat während des vorgenannten Zeitraums ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung mit West-Dynamik mit einem Ehezeitanteil von 16,1024 Entgeltpunkten erworben (Bl. 328), so dass sich für den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 ein Ehezeitanteil in Höhe von 7,2893 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 233,48 €, sowie ein Ausgleichswert in Höhe von 3,6447 Entgeltpunkten, entsprechend einer Monatsrente von 166,74 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 26.371,54 € errechnet.

Die Antragsgegnerin hat während des vorgenannten Zeitraums ein Anrecht aus gesetzlicher Rentenversicherung mit Ost-Dynamik mit einem Ehezeitanteil von 0,1706 Entgeltpunkten (Ost) erworben (Bl. 328), so dass sich für den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 ein Ehezeitanteil in Höhe von 29,5394 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 906,56 € und ein Ausgleichswert in Höhe von 14,7697 Entgeltpunkte (Ost), entsprechend einer Monatsrente von 453,28 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 98.586,19 € errechnet.

Da die Antragsgegnerin den Altersvorsorgevertrag (Nr. (Z) – Ruhegeldabkommen) bei der weiteren Beteiligten zu 3) erst am 01.03.2008 aufgenommen hat, entfallen auf den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 keine Anrechte (Bl. 280).

c) Die Antragsbeteiligten haben während der Ehezeit folgende weitere Versorgungsanwartschaften erworben:

Der Antragsteller hat Anwartschaften aus einer Rentenversicherung Nr. (1) bei der C… Lebensversicherungs-AG erworben, die er sich am 01.11.2015 in Höhe von 8.788,19 € auszahlen ließ (Bl. 209).

Die Antragsgegnerin hat eine Anwartschaft aus betrieblicher Altersvorsorge bei der weiteren Beteiligten zu 3) – (Nr. (Z) – Altersvorsorge Aktiv) erworben, die sie sich am 01.01.2019 in Höhe von 15.665,78 € auszahlen ließ (Bl. 178 VA-SH).

Die Antragsgegnerin hat eine Anwartschaft aus privater Altersvorsorge bei der S… L… AG (Nr. (2) erworben, die sie sich am 30.09.2009 in Höhe von 7.745,18 € auszahlen ließ (Bl. 324).

Die Antragsgegnerin hat weiter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit März 2016 Anrechte bei der schweizerischen P... Pensionskasse, L… (Bl. 18) erworben.

3. Die Antragsgegnerin hat die Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs geltend gemacht (Bl. 99 VA-SH). Die Vereinbarung vom 10.07.2006 begünstige einseitig den Antragsteller, da sie die Kreditverbindlichkeiten für die Immobilie in B... allein übernommen habe und die Einkünfte des Antragstellers aus seinem Gewerbebetrieb bei der Vermögensaufteilung unberücksichtigt geblieben seien (Bl. 102 VA-SH). Seit der Trennung habe er keine eigene angemessene Altersvorsorge betrieben, sondern bestehende Altersvorsorgeverträge aufgelöst, sein erhebliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ihr gegenüber verschleiert oder in Luxus investiert. Im Jahr 2006 habe er 100.000,- € verspielt. Sie selbst leide seit 2001 an Depressionen und Angstzuständen und gehe gleichwohl unnunterbrochen einer Vollzeittätigkeit nach. Da die Antragsbeteiligten bereits seit dem Jahr 2003 faktisch getrennt lebten und seit 2006 wirtschaftlich vollständig entflochten seien, bestehe zumindest seitdem kein Grund für eine Teilhabe des Antragstellers an der Altersvorsorge der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt (Bl. 99 VA-SH),

die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit auszuschließen,

hilfsweise, die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum bis Juli 2006 zu beschränken und im Übrigen auszuschließen.

Der Antragsteller hat beantragt (Bl. 73),

den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Die Vereinbarung vom 10.07.2006 begünstige einseitig die Antragsgegnerin. An dem Eigentumserwerb an der Immobilie B... im Jahr 1994 sei er nur aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens nicht beteiligt worden. Das Grundstück sollte der gemeinsamen Altersvorsorge dienen. Durch die Rückübertragung des Alleineigentums am Grundstück M... habe er nur zurückerhalten, was ihm ohnehin zugestanden habe. Ohne die zu übertragenden Anwartschaften sei seine Altersversorgung unverhältnismäßig gering. Der Antragsgegnerin sei bei der Trennung bewusst gewesen, dass er selbst nur geringfügige Anwartschaften erwirtschaftet habe und ab 2014 Altersrente beziehen würde. Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für die Jahre nach der Trennung habe, wie sich aus der Vereinbarung vom 10.07.2006 ergebe, Einvernehmen bestanden. Eine wirtschaftliche Entflechtung sei durch die Trennung im Jahr 2006 nicht erfolgt. Bis 2018 habe er für die Antragsgegnerin unentgeltlich Arbeiten an deren Immobilie in B... vorgenommen. Er habe sich um die Belange der Mieter gekümmert (Bl. 144 VA-Sh), bei den zwischen 2006 und 2013 anfallenden drei Mieterwechseln (Bl. 74R) die Mietverträge abgeschlossen, bis 2018 Schlüssel für das Mietshaus besessen (Bl. 257 VA-SH) und Reparaturen am Keller des Mietshauses vorgenommen, die er über sein Unternehmen abgerechnet habe (Bl. 74). Weiter habe er unentgeltlich die pflegebedürftige Mutter der Antragsgegnerin versorgt (Bl. 74, 258 VA-SH). Eine Freistellung von dem gemeinsam für die Finanzierung der Immobilie in B... aufgenommenen Kredit gegenüber der D... H... sei nicht erfolgt.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 21.12.2020 (Bl. 86) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Ausgleich der von den Antragsbeteiligten von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 erworbenen Anwartschaften begrenzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht eine lange Trennungsdauer, eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung der Antragsbeteiligten seit der Trennung, den Umstand, dass beide Ehegatten nach der Trennung eigene Alterssicherungen verwertet haben und den Renteneintritt des Antragstellers am 01.10.2014 angeführt. Einen vollumfänglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat es abgelehnt, da dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden könne, keine umfangreichere Altersversorgung aufgebaut zu haben.

Mit seiner Beschwerde vom 02.02.2021 (Bl. 106, 117) beanstandet der Antragsteller den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Entflechtung seit der Trennung.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 117, 122),

den Versorgungsausgleich unter Einschluss der ausländischen Anrechte und der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) durchzuführen.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 140),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie beantragt weiter im Wege der Anschlussbeschwerde sinngemäß (Bl. 141),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs vollumfänglich auszuschließen.

Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur wirtschaftlichen Entflechtung der Antragsbeteiligten seit Juli 2006 (Bl. 141). Zugunsten des Grundstücks in B... habe der Antragsteller nur Gefälligkeitstätigkeiten erbracht und sei für größere Arbeiten sowie für die Pflege seiner Schwiegermutter entlohnt worden (Bl. 143). Der Antragsteller hätte seine hohen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seit der Trennung in eine bessere Altersvorsorge investieren müssen, zumal schon durch seine Spielsucht die Altersvorsorge geschmälert worden sei, während sie trotz ihrer psychischen Erkrankung stets voll gearbeitet habe.

Der Antragsteller beantragt (Bl. 183),

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat entscheidet über die Beschwerden, wie angekündigt (Bl. 116R), ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Antragsbeteiligten im Beschwerderechtszug ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

1. a) Die gemäß §§ 58ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in zutreffender Weise die im Rahmen der Ehescheidung auszugleichenden Versorgungsanwartschaften der Antragsbeteiligten unter Hinweis auf § 27 VersAusglG auf den Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 beschränkt.

Die Absprache in der notariellen Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 10.07.2006, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, steht einer teilweisen Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Zwar können Ehegatten durch eine den Anforderungen der §§ 6ff. VersAusglG genügende Vereinbarung auf die Geltendmachung der Härteklausel des § 27 VersAusglG verzichten (BGH NJW 2001, 3335; BeckOK BGB/Bergmann, 60. Ed. 1.11.2021, VersAusglG § 6 Rn. 14). Eine derartige Absprache ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsbeteiligten durch die Vereinbarung, den Versorgungsausgleich durchführen zu wollen, zugleich die Geltendmachung von Ausschlussgründen ausschließen wollten, sind vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs liegen vor. Ein Ausschluss kommt - ganz oder teilweise - nach § 27 VersAusglG dann in Betracht, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen (BGH FamRZ 2021, 1609; 2009, 205). Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH NJW 2008, 296; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582). Die Härteklausel des § 27 VersAusglG stellt dabei ein Gerechtigkeitskorrektiv dar, indem sie als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglicht, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Vorschrift ist, trägt derjenige Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift die Darlegungs- und Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde (OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Saarbrücken, FamFR 2013, 228).

c) Hieran gemessen legt die Antragsgegnerin hinreichende Umstände dar für die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab dem Ablauf des Trennungsjahrs bis zum Ende der Ehezeit, mithin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Umfang der angefochtenen Entscheidung. Nach ihrem vom Antragsteller nicht substantiiert entkräfteten Vortrag ist zwischen ihr und dem Antragsteller seit der Trennung für die Dauer der im Verhältnis zur Ehezeit besonders langen Trennungszeit eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung eingetreten.

Angesichts der 13 Jahre (2006 bis 2019) andauernden Trennung im Verhältnis zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 28 Jahren (1978 bis 2006) steht die knapp die Hälfte der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dieser (vgl. OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; BeckOGK/Maaß, 1.2.2022, VersAusglG § 27 Rn. 58.1). Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 60). In diesen Fällen ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des Trennungsjahres (BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 62).

Aus der Vereinbarung vom 10.07.2006 ergibt sich die wirtschaftliche Verselbständigung der Antragsbeteiligten ab der Trennung. Durch den Unterhaltsverzicht, die Gütertrennung und die Vermögensaufteilung unter Begründung eines bezifferten Ausgleichsbetrags zugunsten des Antragstellers ist eine umfassende Trennung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Antragsbeteiligten offenkundig. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsbeteiligten durch diese Vereinbarung nur einen Teil ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten getrennt haben könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen. Einer vollständigen Entflechtung der Antragsbeteiligten steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen der Trennung nicht gegenüber der Inanspruchnahme durch die D... H... wegen des Kredits für die Immobilie B... freigestellt worden ist, da die zwischen den Antragsbeteiligten vereinbarte - und in die Vermögensaufstellung vom 10.07.2006 aufgenommene - Freistellung des Antragstellers im Innenverhältnis einem Fortbestand der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft entgegen steht.

Der Entflechtung steht weiter nicht entgegen, dass der Antragsteller hausverwalterliche Tätigkeiten für die Immobilie der Antragsgegnerin in B... sowie Unterstützungsleistungen bei der Pflege der Mutter der Antragsgegnerin erbracht hat. Angesichts der Höhe der durch die Vereinbarung vom 10.07.2006 aufgeteilten Vermögenswerte setzt die Annahme einer gleichwohl fortbestehenden Wirtschaftsgemeinschaft der Antragsbeteiligten ein gemeinsames Wirtschaften in einem zumindest annähernd dem Umfang der aufgeteilten Vermögenswerte entsprechenden Ausmaß voraus. Dieses Ausmaß wird durch die vom Antragsteller nach seinem Vortrag erbrachten Leistungen zugunsten der Antragsgegnerin bei weitem nicht erreicht.

Schließlich rechtfertigt sich die Annahme der wirtschaftlichen Entflechtung der Antragsbeteiligten aus der von beiden Ehegatten nach der Trennung jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommenen Auflösung von Versorgungsanwartschaften.

d) Ein objektiv gerechtfertigtes schützenswertes Vertrauen des Antragstellers in die Durchführung des Versorgungsausgleichs über den Zeitraum nach Ablauf des Trennungsjahrs hinaus ist nicht festzustellen. Aus der im Zuge der Trennung erfolgten Vermögensaufteilung vom 10.07.2006 könnte sich ein berechtigtes Vertrauen des Antragstellers auf eine Teilhabe an den von der Antragsgegnerin bis zum Ehezeitende erwirtschafteten Anwartschaften rechtfertigen, wenn der Antragsteller durch die Vermögensaufteilung auf Bestandteile seiner Altersvorsorge verzichtet hätte, die nach dem Willen der Antragsbeteiligten gerade durch die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs kompensiert werden sollten. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aus dem vom Antragsteller angeführten Verzicht auf das ursprünglich als Altersvorsorge vorgesehene Miteigentum an der Immobilie B... lässt sich ein berechtigtes Vertrauen in den Erwerb zusätzlicher, von der Antragsgegnerin nach der Trennung erworbener Vorsorgeanwartschaften nicht herleiten. Der Umstand, dass beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung bekannt war, dass der Antragsteller über eine geringere Altersvorsorge verfügt und früher berentet werden würde als die Antragsgegnerin, begründet ebenfalls kein Vertrauen in eine Teilhabe an den Versorgungsanwartschaften über den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entflechtung hinaus. Der Antragsteller erlangt bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 30.06.2007 nach Saldierung der gegenseitigen auszugleichenden Anrechte eine zusätzliche Altersversorgung in Höhe von 46.573,74 €, die durch die Erstreckung des Versorgungsausgleichs bis zum Ende der Ehezeit um Versorgungsanwartschaften in Höhe von weiteren 69.402,96 € erhöht würde. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zur Trennung führt daher bereits zu einer Kompensation der geringfügigeren Altersversorgung des Antragstellers im Vergleich zur Antragsgegnerin.

Insbesondere ist der Antragsteller auf die vollständige Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht dringend angewiesen. Durch die Rückübertragung des Alleineigentums an seinem Elternhaus in M... verfügt der Antragsteller zuzüglich seiner Altersrente und der bis zum 30.06.2007 zu seinen Gunsten zu übertragenden Anwartschaften über eine Altersvorsorge, die die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht erwarten lässt.

e) Es ist auch nicht unbillig, dass der Antragsteller durch den in Rede stehenden Teilausschluss des Versorgungsausgleichs über eine geringere Altersvorsorge verfügt als die Antragsgegnerin. Eine Unbilligkeit läge darin dann, wenn – etwa wie bei der sogenannten phasenverschobenen Ehe – der Antragsteller die Ausbildung der Antragsgegnerin, aufgrund der sie später die hohen Anwartschaften erwerben konnte, finanziert hätte, oder wenn es aus anderen Gründen geboten wäre, dass sie ihre nach der Trennung erworbenen Anwartschaften mit dem Antragsteller teilt. Die Erwerbsbiographie der Antragsbeteiligten während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens lässt indes eine Benachteiligung des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin nicht erkennen. Dass die Antragsgegnerin für die geringere Höhe der vom Antragsteller erwirtschafteten Altersvorsorge verantwortlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Dem in Rede stehenden Teilausschluss steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach der Trennung Arbeitsleistungen zugunsten der Immobilie der Antragsgegnerin in B... erbracht und die Schwiegermutter gepflegt hat. Selbst bei unentgeltlicher Leistungserbringung in dem vom Antragsteller vorgetragenen Umfang ließe sich daraus nur dann auf eine berechtigte Teilhabe des Antragstellers an den nach der Trennung erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin schließen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass die Unentgeltlichkeit dieser Leistungen nach der Vorstellung der Ehegatten gerade im Hinblick auf eine Teilhabe an der Altersversorgung der Antragsgegnerin beruhte. Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. a) Aufgrund der im Übrigen von keinem der Beteiligten angegriffenen Auskünfte der Versorgungsträger ist die erstinstanzliche Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung nur der im Zeitraum von Ehezeitbeginn bis zum 30.06.2007 erworbenen Anwartschaften rechtsfehlerfrei erfolgt, wobei aus Klarstellungsgründen der Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen auszusprechen ist.

b) Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die von der Antragsgegnerin bis zum 30.06.2007 erworbenen Anwartschaften beschränkt ist, entfallen sowohl ein Ausgleich ihrer bei der T... GmbH nach diesem Zeitpunkt erstmals erworbenen inländischen Anrechte als auch eine Prüfung, ob in Ansehung der von ihr nach dem 01.07.2007 erworbenen schweizerischen Anwartschaften eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht kommen könnte.

Da im Wege der Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG kompensiert wird, dass ein an sich zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichendes Anrecht nicht im Wege des für den Begünstigten vorteilhafteren Ausgleichs bei der Scheidung, sondern im Wege des möglicherweise nicht realisierbaren Ausgleichs nach der Scheidung erfolgt (BGH FamRZ 2021, 1280), kommt die nach § 19 Abs. 3 VersAusglG durchzuführende Billigkeitsprüfung in Bezug auf die dem Ausgleich bei der Scheidung unterliegenden Anrechte nicht in Betracht, wenn das ausländische Anrecht bereits aus anderen Gründen vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.

3. Die nach §§ 117 Abs. 2 FamFG, 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise erhobene Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gründe für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs trägt die Antragsgegnerin nicht substantiiert vor. Da § 27 VersAusglG keine der Bestrafung eines Ehegatten für persönliches Fehlverhalten dienende Sanktionsnorm ist (BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 66), kommt ein (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen persönlichen Fehlverhaltens eines Ehegatten nur für den dem entsprechenden Verhalten nachfolgenden Zeitraum und nur für Fehlverhalten in Betracht, das zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe führt, die sich zumindest mittelbar auf den gemeinsamen Erwerb von Altersvorsorgevermögen auswirkt (BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 66).

Hieran gemessen rechtfertigen die von der Antragsgegnerin angeführte Spielsucht des Antragstellers und die von der Antragsgegnerin - im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragenen - Verschleierungshandlungen des Antragstellers im Zuge der Trennung einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den hier allein noch in Rede stehenden Zeitraum vor der Trennung nicht, zumal ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG grundsätzlich nicht zur Korrektur einer während der Ehe entstandenen, als ungerecht empfundenen Vermögenslage in Betracht kommt (BGH FamRZ 2021, 1609, Rn. 42).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt §§ 55 Abs. 2, 39 Abs. 2, 1 Satz 1 und 3, 50 Abs. 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich waren - unter Berücksichtigung des nicht dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung unterliegenden ausländischen Anrechts der Antragsgegnerin (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 36. Ed. 1.1.2022, FamGKG § 50 Rn. 21) 6 Anrechte.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.