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Entscheidung 12 U 194/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 03.03.2022
Aktenzeichen 12 U 194/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0303.12U194.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 163/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 10.833,89 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 805,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 35 % und die Beklagten 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 14 % und die Beklagten zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderen darauf, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage bereits unschlüssig sei, da das Fahrzeug des Klägers vor dem Unfall vom ... 2017 zumindest am ... 2016 einen Vorschaden erlitten habe, der ebenfalls die rechte Fahrzeugseite betroffen habe, ohne dass der Kläger ausgeschlossen habe, dass die Vorschäden nur unzureichend beseitigt worden sind. Die gleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme stelle eine unzulässige Ausforschung dar und sei nicht verwertbar. Die Beklagten machen damit einen Rechtsfehler gelten, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2. In der Sache hat die Berufung nur teilweise Erfolg.

a) Der Kläger kann von den Beklagten, die als Gesamtschuldner haften, wegen des Verkehrsunfalls vom ... 2017 im Bereich der Kreuzung … -Straße/… Straße in T… aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bzw. aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 StVO, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG den Ersatz unfallbedingter Schäden i. H. v. 10.833,89 € verlangen.

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, in dem sich das Fahrzeug vor der Beschädigung durch den streitigen Unfall befand (OLG Köln, Urteil vom 27.12.2018, Az. 16 U 118/18, veröffentlicht in juris; OLG Düsseldorf DAR 2006, S. 324; vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 25.10.2007, Az. 12 U 131/06; veröffentlicht etwa in ZfS 2008, S. 107). Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorhanden waren, wozu er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (OLG Köln, a. a. O. und SchadPrax 2011, S. 187; KG DAR 2016, S. 461; RuS 2015, S. 571; NZV 2010, S. 348; so auch der Senat in der Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 12 U 163/04, veröffentlicht etwa in SchadPrax 2005, S. 413). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbarer Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (BGH VersR 2020, S. 441; KG, a. a. O.). Eine Erstattungspflicht besteht indes dann, wenn der Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 46. Aufl., § 12 StVG, Rn. 6a; so auch der Senat in der Entscheidung vom 19.11.2009, Az. 12 U 110/09, veröffentlicht in juris). Auch kann eine Kürzung über den Grundsatz „neu für alt“ gerechtfertigt sein, soweit die Reparatur des Zweitschadens zugleich zur Behebung eines unreparierten bzw. unvollständig reparierten, abgrenzbaren Erstschadens führt (LG Saarbrücken NZV 2015, S. 83; Hentschel/König/Dauer, a. a. O.).

Vorliegend hat der Kläger jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits die Folgen des Vorschadens vom ... 2016 gegenüber dem Schaden aus dem Unfall mit der Beklagten zu 2. - mit Ausnahme der Schäden an den Fahrzeugtüren - abgegrenzt und den Umfang der Instandsetzungen nach dem Vorschaden hinsichtlich der Fahrzeugteile - wiederum mit Ausnahme der Fahrzeugtüren - substantiiert dargetan. Der Kläger hat sich die entsprechenden Feststellungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen A… B... vom 20.09.2019 zu Eigen gemacht, indem er im Schriftsatz vom 14.11.2019 die Feststellungen im Gutachten vollumfänglich anerkannt und seinen Klageantrag entsprechend angepasst hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag hinreichender Vortrag des Klägers zu den Schäden durch die beiden Unfälle und zum Umfang der Schadensbehebung nach dem Vorunfall vor. Etwas anderes gilt lediglich bezüglich der vom Kläger selbst getauschten Türen, bezüglich derer der gerichtlich bestellte Sachverständige Feststellungen hinsichtlich einer Vorschädigung bzw. deren Beseitigung nicht treffen konnte. Dies führt indes nicht dazu, dass der gesamte Schaden als nicht substantiiert dargelegt anzusehen wäre, sondern nur zu punktuellen Kürzungen der Reparaturkosten hinsichtlich der bereits durch den Vorunfall betroffenen vorderen rechten Tür am Fahrzeug des Klägers. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die Beweisaufnahme sei nicht verwertbar gewesen. Nachdem hinreichender Vortrag des Klägers zur Abgrenzung der Vorschäden zu den Unfallschäden vom ... 2017 gegeben war - selbst wenn dies nur durch eine Bezugnahme auf das eingeholte gerichtliche Gutachten erfolgt ist -, war über diesen Vortrag auch Beweis zu erheben, wozu das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 den gerichtlich bestellten Sachverständigen sein Gutachten hat erläutern lassen.

Auch im Übrigen sieht der Senat ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Landgerichtes im Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der Kläger zu den Schadensbeseitigungsarbeiten im Einzelnen zunächst nicht substantiiert vorgetragen hat, mithin eine (fachgerechte) Instandsetzung der Vorschäden nicht anzunehmen war. Indes war den vorgelegten Schadensgutachten betreffend den Unfall vom ... 2017 einerseits und den Vorunfall aus dem Jahr 2016 andererseits zu entnehmen, dass der Unfall vom ... 2017 im Vergleich zum Vorunfall zu einer deutlich erheblicheren und großflächigeren Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers geführt hat, gerade im Bereich der hinteren rechten Fahrzeugseite. Auch ergibt sich aus dem Schadensgutachten, dass die durch den Vorunfall beschädigten Einzelteile teilweise nicht vergleichbar schwer beschädigt waren, wie durch die Kollision vom ... 2017. So ist im Schadensgutachten betreffend den Vorunfall etwa der Austausch der Tür vorne rechts nicht vorgesehen, sondern nur deren Instandsetzung. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe des Landgerichtes zu klären, ob und in welcher Größenordnung durch den Unfall vom ... 2017 Schäden an vorher unbeschädigten Fahrzeugteilen verursacht worden sind, da insoweit einem Schadensersatzanspruch die fehlende Abgrenzbarkeit der Schäden aus beiden Unfällen nicht entgegenstand. Zwar erscheint es durchaus möglich, dass hinsichtlich der Fahrzeugteile selbst eine hinreichende Feststellung durch den Vergleich der in beiden Schadensgutachten aufgeführten Ersatzteillisten erfolgt. Nicht zu beanstanden ist indes, dass sich das Landgericht gleichwohl sachverständiger Hilfe bedient hat, da eine Zuordnung der allein zur Beseitigung der Schäden an zuvor unbeschädigten Fahrzeugteilen erforderlichen Arbeitsleistungen sowie Lackiererarbeiten nicht ohne Fachkenntnisse möglich ist. Auch soweit der Unfall vom ... 2017 die Schäden an bereits durch den Vorunfall beschädigten Fahrzeugteilen jedenfalls vertieft hat, etwa weil nunmehr ein Austausch des Fahrzeugteils erforderlich wurde, während zuvor eine Instandsetzung ausreichend war, ist die Einschaltung sachverständiger Hilfe zur Ermittlung des erforderlichen Abzuges „neu für alt“ von den Reparaturkosten durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Fahrzeug weitere Vorschäden im Bereich der Motorhaube und der rechten hinteren Heckleuchte aufgewiesen hat. Beide Bereiche liegen außerhalb des Fahrzeugbereichs, der durch den Unfall vom ... 2017 betroffen war, und haben schon von daher keinen Einfluss auf die Problematik der Abgrenzbarkeit der Unfallschäden vom ... 2017 zu den Schäden aus dem Vorunfall aus dem Jahre 2016.

Von den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen im Ergebnis seiner Anhörung festgestellten Reparaturkosten von 11.859,81 € netto, ist über die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge von 661,80 € hinaus ein weiterer Betrag von 364,12 € abzuziehen, sodass sich eine Schadensersatzforderung von 10.833,89 € errechnet. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Eine Kürzung der vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten betreffend Arbeiten am Frontstoßfänger ist nicht veranlasst. Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige am Frontstoßfänger ausschließlich Altschäden festgestellt hat. Er hat indes auch keine Kosten für die Instandsetzung des Stoßfängers vorne bei seiner Kalkulation berücksichtigt. Auch hat der Sachverständige ausdrücklich angegeben, dass das Erfordernis einer Lackierung des Stoßfängers vorne nicht gegeben ist. Angesetzt hat der Sachverständige lediglich die Kosten für den Aus- und Einbau des Stoßfängers vorne und die insoweit erforderlichen Befestigungsmittel, ohne dass die Beklagten nachvollziehbar aufgezeigt haben, dass die Behebung der unfallbedingten Schäden ohne Demontage des vorderen Stoßfängers erfolgen kann.

Zutreffend machen die Beklagten einen weiteren Abzug wegen des Vorschadens an der rechten vorderen Tür geltend. Insoweit ist über den vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 500,00 € hinaus ein weiterer Betrag von 293,52 € zu berücksichtigen, insgesamt also ein Abzugsbetrag von 793,52 €. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte bezüglich der vorderen rechten Tür des Fahrzeuges keine Feststellungen zur Beseitigung des Vorschadens treffen, da beide Türen auf der rechten Fahrzeugseite im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits ausgetauscht waren. Damit ist nicht bewiesen, dass die Vordertür nach dem Vorunfall fachgerecht instandgesetzt worden ist. Die Beschädigung der Vordertür war nach den Feststellungen im Schadensgutachten R... allerdings nicht so schwerwiegend, dass die Tür hätte ausgetauscht werden müssen, wie dies nunmehr nach dem Unfall vom ... 2017 der Fall war. Dementsprechend ist ein Abzug „neu für alt“ in Höhe des Minderwertes der Fahrzeugtür vorzunehmen, die diese durch den Vorunfall erfahren hat. Insoweit stellt der Senat entsprechend den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hinsichtlich des Abzuges bei dem ebenfalls vorgeschädigten Kotflügel des Fahrzeuges auf die Nettoreparaturkosten zur Beseitigung des Vorschadens ab. Der Senat folgt den Ausführungen der Beklagten, dass sich diesbezüglich aus den Feststellungen des Schadensgutachters R... Reparaturkosten von 793,52 € netto ergeben. Neben den Kosten für Aus- und Einbau der Tür und der Anbauteile sowie der Erneuerung des Aufklebers und der Kosten für die Lackierung der Tür sowie für die Beschaffung der benötigten Ersatzteile von insgesamt 625,47 € waren auch die Arbeitsleistungen für die Vorbereitung der Lackierung von 63,00 € und die Materialkosten der Lackierung von 413,02 € anteilig einzubeziehen, wobei zugleich zu berücksichtigen war, dass die Tür das größte zu lackierende Einzelteil bei der Behebung des Vorschadens gewesen ist.

Hinsichtlich des ebenfalls vorgeschädigten Kotflügels vorne rechts ist über den vom Landgericht vorgenommenen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 100,00 € eine Kürzung nicht vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vorschaden von dem Unfallschaden aus dem ... 2017 durchaus abgrenzbar. Der Senat folgt auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht. Der Sachverständige hat dargetan, dass ein Austausch des Kotflügels - anders als im Schadensgutachten R... angenommen - aufgrund des Vorschadens nicht erforderlich gewesen ist, vielmehr ist erst durch den Unfall vom ... 2017 ein Totalschaden an diesem Fahrzeugteil eingetreten. Zugleich war für die Bemessung des Abzugs nicht auf die im Schadensgutachten R... angegebenen Reparaturkosten von 711,72 € netto abzustellen, da die aufgeführten Arbeiten zur Schadensbeseitigung nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gerade nicht erforderlich waren, vielmehr war ein Betrag von 100,00 € für die Behebung der Schäden aus dem Vorunfall ausreichend.

Zutreffend machen die Beklagten einen weiteren Abzug wegen der nicht als unfallbedingt anzusehenden Arbeiten am vorderen rechten Reifen geltend. Insoweit ist über den vom Landgericht vorgenommenen Abzug von 61,80 € hinaus ein weiterer Betrag von 54,14 € zu berücksichtigen, insgesamt also ein Abzugsbetrag von 115,94 €. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe in seinem Gutachten fehlerhaft die Positionen „Reifen demontieren und prüfen“ hinsichtlich des rechten Vorderreifens angesetzt. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass über diese Position im Wert von 61,80 € hinaus auch die weiteren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen angesetzten Positionen, die mit der Überprüfung des vorderen rechten Reifens in Zusammenhang stehen - Reifen ab- und aufziehen: 41,20 €, Zusatzaufwendungen wegen kleinem Reifenquerschnitt: 10,30 €, Ventil: 2,64 € - in Abzug zu bringen sind.

Ferner machen die Beklagten zu Recht für den unfallbedingt erforderlichen Ersatz des hinteren rechten Reifens einen Abzug „neu für alt“ i. H. v. 10 % der Ersatzteilkosten geltend, mithin i. H. v. 16,46 €.

b) Nicht zu erstatten ist dem Kläger ein durch den Unfall vom ... 2017 an seinem Fahrzeug entstandener merkantiler Minderwert. Insoweit fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag des Klägers zu den Vorschäden seines Fahrzeuges, sodass auch den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der den Minderwert aufgrund der Beschädigungen des Klägerfahrzeuges durch die Beklagte zu 2. unter Berücksichtigung der nicht reparierten Vorschäden mit 1.300,00 € bewertet hat, nicht zu folgen ist. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, weist der weder durch den Unfall vom ... 2017 noch durch den Schadensfall vom ... 2016 verursachte Schaden an der Heckleuchte ebenso wie die gleichfalls nicht auf einen dieser Vorfälle zurückzuführende Beschädigung im Bereich der Motorhaube, die zu deren Neulackierung geführt hat, auf weitere Vorschäden hin, die durch weitere Vorunfälle verursacht worden sein können, was sich nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auf die Bestimmung des durch den Unfall vom ... 2017 entstandenen merkantilen Minderwertes auswirken würde. Diese Vorbeschädigung konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige indes nicht im erforderlichen Maße berücksichtigen, denn es fehlt insoweit an jeglichem Vortrag des Klägers, worauf die entsprechenden Schäden zurückzuführen sind. Auch hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine ergänzende Befragung des Sachverständigen sind daher nicht gegeben, insbesondere bestehen keine Erkenntnisse darüber, welche weiteren Fahrzeugteile durch die genannten Vorbeschädigungen mitbetroffen waren, insbesondere auch im Hinblick auf eine denkbare Vorschädigung tragender Fahrzeugteile.

c) Schließlich kann der Kläger eine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 € unter Berücksichtigung des 1,3fachen Gebührensatzes mit dem vom Landgericht ermittelten Betrag von 805,20 € netto verlangen.

d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.598,01 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.