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Entscheidung 10 U 23/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 10. Zivilsenat Entscheidungsdatum 17.03.2022
Aktenzeichen 10 U 23/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0317.10U23.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2021, Az. 13 O 165/20, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 175.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Sportboot, nämlich der im Jahr 2016 hergestellten Motoryacht … vom Typ …1100s mit der Bau- bzw. Rumpfnummer (a)… . Die Yacht verfügt über eine Funkanlage VHF, VHS-DSC und hat eine Rumpflänge von 9,95m; die Wasserverdrängung beträgt weniger als 10 m³. Der Neupreis für das Fahrzeug belief sich auf 245.000 €.

Die Yacht stand zunächst im Eigentum der W... GmbH, die sie an den Beklagten veräußerte und übereignete. Dem Beklagten sind für das Fahrzeug nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) das Kennzeichen BRB- … zugeteilt und am 25.02.2014 der entsprechende Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch (AnlageB2, Blatt 44 d.A.) ausgestellt, am 07.04.2016 ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV) (Anlage B3, Blatt 45 f. d.A.) erteilt sowie am 04.04.2016 Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks (Anlage B4, Blatt 47 ff. d.A.) zugeteilt worden. Er nahm für das Fahrzeug im Februar 2016 eine Wassersport-Haftpflicht-Versicherung und eine Wassersport-Kasko-Versicherung. Eine Eintragung in ein Schiffsregister erfolgte nicht.

Der Beklagte schloss einen Charterservicevertrag mit der P... GmbH und überließ die Yacht und den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch im Folgenden in deren unmittelbarem Besitz. Die Geschäftsführung der P... GmbH war personenidentisch mit der Geschäftsführung der W... GmbH.

Mit schriftlichem Vertrag vom 27.09.2017 (Anlage K1, Blatt 13 ff. d.A.) verkaufte die W... GmbH das Boot zu einem Preis von 175.000 € an die Klägerin, wobei in der Vertragsurkunde als Rumpfnummer „(b)…“ vermerkt ist. Der Geschäftsführer der Klägerin, der – wie im Berufungsrechtszug unstreitig – Inhaber eines Bootsführerscheins ist, zuvor aber noch kein Boot erworben hatte, verschaffte sich einen Eindruck von dem Fahrzeug, an dessen Heck zu diesem Zeitpunkt das dem Beklagten zugeteilte Kennzeichen sowie die Aufschrift „W…“ und ein Aufkleber mit dem Logo der Verkäuferin angebracht waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aussehens des Bootshecks wird auf das Lichtbild Blatt 83 d.A. verwiesen. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis und erhielt von der Verkäuferin ein „Herstellerzertifikat“ (AnlageK7, Blatt 81 d.A.), in welchem unter anderem die zutreffende Baunummer angeführt und die W... GmbH als Eigentümer benannt sind. Einsicht in weitere Unterlagen erhielt und forderte sie von der Verkäuferin nicht.

Die Klägerin, die im Bereich der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen tätig war und beabsichtigte, die Yacht zu vermieten, schloss noch am 27.09.2017 einen Charterservicevertrag mit der P... GmbH (AnlageK5, Blatt 20 ff. d.A.), in deren unmittelbarem Besitz das Fahrzeug verblieb. Die Klägerin unternahm es im Folgenden nicht, die Änderung der Eigentumsverhältnisse nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KlFzKV-BinSch sowie der Unternehmensverhältnisse nach § 6 Abs. 6, Abs. 2 Nr. 1 BinSch-SportbootVermV anzuzeigen, sich um die Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks zu bemühen und das Fahrzeug zu versichern.

Im April 2020 wurden über die Vermögen der P... GmbH und der W... GmbH Insolvenzverfahren eröffnet. Das streitgegenständliche Boot wurde von dem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P... GmbH bestellten Insolvenzverwalter Anfang Mai 2020 an den Beklagten herausgegeben, der es seither in Besitz hat.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 14.07.2020 zur Herausgabe der Yacht auf.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin diesen Herausgabeanspruch sowie für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer dem Beklagten hierfür zu setzenden Monatsfrist einen Anspruch auf Zahlung von 175.000 € nebst Zinsen geltend gemacht. Ihr sei die Yacht am 27.09.2017 übergeben worden, wodurch sie Eigentum hieran erworben habe.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach dem klägerischen Vorbringen sei die Yacht nicht an die Klägerin übergeben, sondern aufgrund des Chartervertrages sogleich von der P... GmbH in Besitz genommen worden. Die Klägerin sei auch nicht gutgläubig gewesen, da sie – wie jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitig ist – nicht das Schiffsregister eingesehen, nicht die Bau- bzw. Rumpfnummer geprüft, sich nicht den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch vorzeigen lassen, weder das Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV noch die Zuteilung von Nummern des mobilen See- und Binnenschifffahrtsfunks beantragt oder sich von der Verkäuferin nachweisen lassen und auch keine Versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen hat.

Mit dem am 16.03.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht antragsgemäß auf die Herausgabe der Yacht erkannt, dem Beklagten hierfür eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft gesetzt und ihn für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe verurteilt, an die Klägerin stattdessen 175.000 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Fristablauf zu zahlen. Es hat dafür gehalten, dass die Klage insgesamt, insbesondere auch hinsichtlich der Verbindung des Herausgabeanspruchs mit einem Fristsetzungsantrag und einem bedingten Schadensersatzanspruch, zulässig sowie begründet sei.

Herausgabe könne die Klägerin nach § 985 BGB beanspruchen. Sie habe gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum an der unstreitig im Besitz des Beklagten stehenden Yacht erlangt. Eine Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB sei unbeschadet der Frage erfolgt, ob das Fahrzeug zunächst von der W... GmbH an die Klägerin und von dieser daraufhin an die P... GmbH oder aber direkt von der Verkäuferin an den Vercharterer übergeben worden sei. Denn die Klägerin habe aufgrund des Charterservicevertrages mit der Begründung unmittelbaren Besitzes der P... GmbH jedenfalls mittelbaren Besitz hieran erlangt. Die Yacht sei dem Beklagten auch nicht abhandengekommen. Vielmehr habe er seinen Besitz hieran dadurch verloren, dass die P... GmbH, die ihm bis zum Abschluss des Vertrages mit der Klägerin den Besitz vermittelt gehabt habe, ihren Willen zu dieser Besitzmittelung aufgegeben habe. Eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen des Eigentums des Veräußerers sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ähnlich der für den Erwerb gebrauchter Automobile anerkannten Grundsätze treffe auch den Erwerber eines gebrauchten Wasserfahrzeugs keine Obliegenheit zu anlasslosen Nachforschungen. Die Klägerin, bei der es sich zumal nicht um eine gewerbliche Fahrzeughändlerin handele, sei daher nicht gehalten gewesen, die Baunummer bis auf die letzte Stelle abzugleichen. Auch sei es nicht geboten gewesen, sich den Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen vorlegen zu lassen. Denn dieser Ausweis weise zwar den Eigentümer aus, stelle seinem Sinn und Zweck nach jedoch keinen Eigentumsbeleg dar. Dass es die Klägerin unterlassen habe, die erforderlichen Zeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und für die Nutzung der Funkanlage zu beantragen, gebe für die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Übereignung nichts her. Zu berücksichtigen sei hingegen, dass der Beklagte von der Möglichkeit, die Yacht in das Binnenschifffahrtsregister eintragen zu lassen und damit einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Schadensersatzanspruch, der für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Nacherfüllungsfrist gemäß § 281 BGB geltend gemacht werde, begründe sich aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB. Die nach § 255 Abs. 1 ZPO beantragte Frist von einem Monat sei angemessen. Die Höhe des Schadens entspreche dem auf der Grundlage des Kaufpreises geschätzten Wert der Yacht. Die diesbezüglich erhobene Zinsforderung rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Gegen das Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe Bezug genommen wird, wendet sich der Beklagte mit einer Berufung. Er rügt die Rechtsauffassungen des Landgerichtes bezüglich der Übergabe und des Nicht-Abhandenkommens der Yacht sowie die Annahme der Gutgläubigkeit der Klägerin. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass es sich bei der Yacht mit einem Wert von 175.000 € um ein hochwertiges Wirtschaftsgut handele, weshalb während der üblichen Finanzierungszeiten vom Käufer mit einer Sicherungsübereignung oder einem Eigentumsvorbehalt zu rechnen gewesen sei.

Ferner sei nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich bei der Klägerin um einen Vollkaufmann handele, sodass aufgrund der Sorgfaltspflichten im Handelsverkehr von ihr zu erwarten gewesen sei, Legitimationspapiere zu prüfen und die Rumpfnummer abzugleichen. Subjektive Unkenntnis könne die Klägerin nicht entlasten, da sie im Rahmen eines Handelsgeschäftes verpflichtet sei, sich über alle hierfür relevanten Vorschriften laufend zu informieren. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Bootsführerscheins Binnen, über den der Geschäftsführer der Klägerin verfügt, theoretischen Unterricht und Prüfungen voraussetze, die auch die Bedeutung des Kennzeichens umfassten. Auch habe sich ein Vollkaufmann durch den langen Zeitraum zwischen der Erlangung des Eigentums seitens der Verkäuferin und dem Weiterverkauf zu Nachforschungen veranlasst sehen müssen. Für die diesbezügliche Erwägung des Landgerichts, die Yacht könne mehr als 19 Monate nach dem Kauf durch die W... GmbH immer noch in deren Eigentum gestanden und zwischenzeitlich selbst über die P... GmbH verchartert worden sein, fehle jeder Anhaltspunkt. Das Landgericht habe des Weiteren die Bedeutung des Ausweises über das Kleinfahrzeugkennzeichen verkannt. Der Ausweis sei mit der Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Eigentumsnachweises identisch. Die Nennung als Eigentümer bzw. Halter in dem Ausweis bedeute zwar keinen Nachweis der Eigentümerstellung, begründe aber ein gewichtiges Indiz für die Eigentumsverhältnisse.

Den von der Berufung darüber hinaus zunächst gehaltenen Vortrag, wonach im Seeschiffsregister Hamburg unter dem Blatt … seit dem 08.11.2017 als Eigentümerin der streitgegenständlichen Yacht eine a… GmbH eingetragen sei (Blatt 195 ff. d.A.), sodass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei, hat der Beklagte zuletzt fallengelassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1.

Die Klage ist insgesamt, auch hinsichtlich der Verbindung des Herausgabeanspruchs mit dem bedingten Zahlungsanspruch, zulässig.

Der Eigentümer einer Sache, der nach § 985 BGB deren Herausgabe beansprucht, kann unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – BGHZ 209, 270). Dabei ist er zur Durchsetzung dieser Ansprüche nicht gehalten, in zwei aufeinander folgenden Prozessen zunächst den Herausgabe- und sodann den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Stattdessen kann er im Wege der Klagehäufung nach § 260 ZPO seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist, die unter den Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 ZPO vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs zu setzen ist, nach § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage erheben (BGH, Urteil vom 09.11.2017 – IX ZR 305/16 – NJW 2018, 786).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die nach § 259 Abs. 1 ZPO erforderliche Besorgnis gegeben, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Denn der Beklagte bestreitet ernsthaft seine Verpflichtung zur Herausgabe der Yacht und damit zugleich die Verpflichtung, bei Nichterfüllung dieses Anspruchs nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz zu leisten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.06.2005 – II ZR 366/03 – NJW-RR 2005, 1518).

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Yacht.

Die Yacht befindet sich unstreitig seit der Aussonderung durch den im Insolvenzverfahren über das Vermögen der P... GmbH bestellten Insolvenzverwalter im Besitz des Beklagten. Unstreitig ist ferner, dass dieser im Jahr 2016 von der W... GmbH das Eigentum an dem Sportboot erlangt hatte und im Folgenden dessen Eigentümer geblieben war. Er verlor das Eigentum jedoch am 27.09.2017 nach § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 366 Abs. 1 HGB an die Klägerin.

aa)

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Veräußerung des Bootes von der W... GmbH an die Klägerin nach § 929 Satz 1 BGB erfolgte. Die §§ 2, 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) sind nicht einschlägig, weil die Yacht jedenfalls am 27.09.2017 in keinem Schiffsregister eingetragen war. § 929a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, da für das Boot kein Schiffspatent für Seeschiffe ausgestellt war und es weder nach seiner typischen Verwendung noch nach den Absichten der Prozessparteien zur Seefahrt, also zum Einsatz innerhalb der Grenzen von § 1 der Flaggenrechtsverordnung, bestimmt war. Die in der Literatur umstrittene Frage, welches dieser Kriterien für die Einordnung als Seeschiff im Sinne der Vorschrift entscheidend ist (s. hierzu etwa Klinck, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2021, § 929a BGB, Rn. 6; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 929a BGB, Rn. 2 jeweils m.w.N.), kann daher vorliegend dahingestellt bleiben.

Die W... GmbH und die Klägerin waren sich im Sinne von § 929 Satz 1 BGB über den Übergang des Eigentums auf die Klägerin einig. Sie vereinbarten unter § 5 Abs. 1 des Kaufvertrages vom 27.09.2017 die Übereignung des Bootes nach Zahlung des Kaufpreises und sind noch am selben Tag vom Vollzug dieser Vereinbarung ausgegangen. Dies belegt der ebenfalls am 27.09.2017 abgeschlossene Charterservicevertrag. Dieser ist zwar auftragnehmerseitig nicht von der W... GmbH, sondern von der P... GmbH abgeschlossen worden. Da die Geschäftsführungen beider Gesellschaften aber personenidentisch waren, musste sich auch die W... GmbH den diesem Vertrag zugrunde liegenden und im Vertragsrubrum sowie in dessen § 1 manifestierten Konsens, dass die Yacht im Eigentum der Klägerin stehe, zurechnen lassen.

Die Yacht ist auch im Sinne von § 929 Satz 1 BGB übergeben worden. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass eine Übergabe durch Verschaffung unmittelbaren Besitzes von der W... GmbH an die Klägerin nicht schlüssig dargelegt ist. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die W... GmbH bis zum 27.09.2017 überhaupt Besitzerin der Yacht war; unstreitig ist vielmehr, dass das Boot bis zu diesem Zeitpunkt im mittelbaren, ihm von der P... GmbH vermittelten Besitz des Beklagten stand. Zum anderen fehlt es an Vortrag für eine Aushändigung der Yacht an die Klägerin oder einen Besitzdiener der Klägerin. Insbesondere genügt hierfür nicht das Vorbringen, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich am 27.09.2017 einen Eindruck von dem Boot verschafft, wobei die Yacht zur Inaugenscheinnahme des Rumpfes aus dem Wasser gehoben worden sei. Dies gilt zumal deshalb, weil die Klägerin die zeitliche Einordnung dieses Geschehens in die weiteren, den Kauf der Yacht betreffenden Vorgänge vom 27.09.2017, insbesondere den Abschluss des Kauf- und des Charterservicevertrages, offen lässt und eine derartige Besichtigung typischerweise im Vorfeld des Vertragsschlusses durchgeführt wird.

Eine § 929 Satz 1 BGB genügende Übergabe ist vorliegend gleichwohl darin zu erkennen, dass die P... GmbH nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der W... GmbH bereit war, die Yacht nunmehr für die Klägerin zu besitzen und beide den Charterservicevertrag schlossen. In dieser Konstellation agierte nämlich die P... GmbH als Geheißperson der W... GmbH, die der Klägerin den nach § 929 Satz 1 BGB erforderlichen Besitz an der Yacht durch Begründung eines Verhältnisses der in § 868 BGB bezeichneten Art verschaffte (allg. hierzu s. etwa Oechsler, a.a.O., § 929 BGB, Rn. 68). Die mit der Berufung vertretene Auffassung, die P... GmbH sei an dem Verkauf überhaupt nicht beteiligt gewesen und habe somit der W... GmbH den Verkauf an die Klägerin auch nicht ermöglichen können, trifft daher nicht zu.

bb)

Dass zum Zeitpunkt dieser Übergabe nicht (mehr) die W... GmbH, sondern der Beklagte Eigentümerin der Yacht war, hinderte den Eigentumserwerb der Klägerin schon nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

(1)

Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten war hier nicht gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Nach der Vorschrift tritt ein gutgläubiger Erwerb aufgrund der §§ 932 bis 934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer bzw., falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dem (unmittelbaren) Besitzer abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen in diesem Sinne setzt voraus, dass die Sache dem unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen aus dem Besitz gekommen ist (s. bereits RG, Urteil vom 18.05.1909 – Rep VII 88/09 – RGZ 71, 248, 253). Dem mittelbar besitzenden Eigentümer kommt die Sache demnach nicht abhanden, wenn der Besitzmittler sie freiwillig weggibt (vgl. RG, Urteil vom 24.02.1903 – II 470/02 – RGZ 54, 68, 72; BGH, Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19 – NJW 2020, 3711) oder er das Besitzmittlungsverhältnis auf andere Weise beendet, beispielsweise durch Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu einem Dritten (Herrler, in Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 935 Rn. 7). So liegt es hier.

Die P... GmbH, die dem Beklagten aufgrund des mit diesem geschlossenen Charterservicevertrag den Besitz an der Yacht vermittelt hatte, hat jenes Besitzmittlungsverhältnis durch Begründung des Charterservicevertrages mit der Klägerin am 27.09.2017 beendet. Denn damit hat sie ihre Willensrichtung in äußerlich erkennbarer Weise dahingehend geändert, die Yacht nicht mehr für den Beklagten, sondern nunmehr für die Klägerin besitzen zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 186/03 – BGHZ 161, 90); dass diese Willensänderung für den Beklagten nicht erkennbar war, ist für die Beendigung seines Besitzes unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1979 – I ZR 147/77 – NJW 1979, 2037; Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 186/03 – NJW 2005, 359, 364).

(2)

Der Eigentumserwerb der Klägerin scheitert auch nicht an mangelnder Gutgläubigkeit im Sinne von § 932 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Dass die Yacht nicht der W... GmbH gehörte, war der Klägerin am 27.09.2017, als dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs nach § 929 Satz 1 BGB, unstreitig nicht bekannt. Dass diese Unkenntnis hinsichtlich des fehlenden Eigentums auf grober Fahrlässigkeit beruhte, ist zulasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht festzustellen.

Als grob fahrlässig ist ein Verhalten anzusehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – NJW 2013, 1946 m.w.N.). Die Begründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB setzt dementsprechend voraus, dass dem Erwerber beim Erwerb der Sache Umstände bekannt gewesen sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprachen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war. Der Erwerber muss sich also in einer Lage befunden haben, in der es für ihn auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen nicht schwer war, zu der Erkenntnis zu gelangen, die veräußerte Sache gehöre nicht dem Veräußerer. Die ihm bekannten Umstände müssen somit derart gewesen sein, dass er zu dieser Erkenntnis auch ohne ein besonders sorgfältiges und pflichtbewusstes Verhalten, insbesondere auch ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung hätte gelangen können (BGH, Urteil vom 23.05.1956 – IV ZR 34/56 – BeckRS 1956, 31386280 m.w.N.).

(a)

Ausgehend von diesem Maßstab rechtfertigt sich der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht daraus, dass die Klägerin es unterlassen hat, die Vorlage des Ausweises nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch zu fordern.

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass nach gefestigter Rechtsprechung beim Kauf gebrauchter Automobile der Besitz derselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein begründet, sondern es vielmehr regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs gehört, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (s. etwa BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – NJW 2013, 1946, Rn. 13 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wird zum einen von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muss, dass Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen (BGH, Urteil vom 11.03.1991 – II ZR 88/90 – NJW 1991, 1415, 1416) und dass deswegen der Umstand, dass der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief bzw. die seit 01.01.2005 an dessen Stelle getretene Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben muss, jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Zum anderen berücksichtigt diese Rechtsprechung die Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefs bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II, wie sie u.a. in § 25 Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 3 StVZO a.F. bzw. §§ 12 f. FZV zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95 – NJW 1996, 2226, 2227 m.w.N.).

Diese Erwägungen lassen sich nicht auf den Erwerb von Sportbooten übertragen. Denn im Gegensatz zum Kauf und Verkauf (gebrauchter) Automobile, bei denen es sich um alltägliche Rechtsgeschäfte handelt, die massenhaft in allen Bereichen der Gesellschaft vorgenommen werden und deren Grundzüge daher auch bei demjenigen als bekannt vorausgesetzt werden können, der bis dahin noch nicht selbst ein solches Fahrzeug ge- bzw. verkauft hat, handelt es sich bei Erwerb und Veräußerung (gebrauchter) Wasserfahrzeuge um vergleichsweise selten vorkommende Geschäfte, weshalb selbst die Grundzüge der hierfür maßgebenden Rechtslage nicht als bekannt unterstellt werden können. Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass insofern anderes für Inhaber von Sportbootführerscheinen Binnen gelten müsse, weil die diesbezügliche Ausbildung Fragen der Kennzeichnung von Boten und der Pflicht zur Mitführung des Ausweises nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch umfasse. Denn diese Themen betreffen nicht die hier in Rede stehende Frage der Legitimation als Bootseigentümer.

Zudem ist der Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch in der hier in Rede stehenden Hinsicht nicht mit der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbar. Denn Letztere vermittelt dadurch einen Schutz des Eigentümers, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV mit dem Antrag auf deren Ausfertigung der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen ist und die Bescheinigung nach § 13 Abs. 1 FZV bei bestimmten Befassungen der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, allen voran bei Änderungen von Angaben zum Halter, vorzulegen ist. Es kommt hinzu, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II – anders als die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 11 Abs. 6 FZV – nicht vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen ist. Für die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr bedarf der Fahrzeugbesitzer daher nur der Zulassungsbescheinigung Teil I, während die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Auseinanderfallen von unmittelbarem Besitz und Eigentum typischerweise beim Fahrzeugeigentümer verbleibt. Nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung bedarf es für den Antrag auf Erteilung eines amtlichen Kennzeichens hingegen keines Nachweises der Verfügungsberechtigung, sondern neben Angaben über den Eigentümer und das Fahrzeug gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung lediglich der Angabe der den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen. Auch ist der nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch ausgestellte Ausweis gemäß § 6 Nr. 1 der Verordnung an Bord mitzuführen. Der Ausweis wird sich daher typischerweise im Besitz des Bootsführers befinden oder schlicht auf dem Boot selbst aufbewahrt werden, sodass es keinen Argwohn erwecken muss, wenn der Verkäufer diesen Ausweis im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages nicht vorlegt. Dem entspricht es im Übrigen, dass auch der Beklagte den Ausweis nicht etwa zum Schutz gegen unberechtigte Verfügungen Dritter verwahrt, sondern – wie er in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat im Termin am 09.12.2021 mitteilte – bei der P... GmbH hinterlegt hatte.

(b)

Zur Begründung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit kann sich der Beklagte des Weiteren nicht darauf berufen, dass beim Erwerb hochwertiger Investitionsgüter, deren Alter darauf schließen lässt, dass die Finanzierung durch den Veräußerer noch nicht abgeschlossen ist, mit Eigentumsvorbehalten gerechnet werden muss (s. etwa BGH, Urteil vom 22.09.2003 – II ZR 172/01 – NJW-RR 2004, 555, 556; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 – 7 U 66/00 – BeckRS 2009, 5871 m.w.N.). Denn ungeachtet der zwischen den Prozessparteien streitigen Frage, ob Sportboote von gewerblichen Bootshändlern typischerweise unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, durfte die Klägerin aufgrund des für das streitgegenständliche Boot ausgestellten und ihr im Rahmen des Verkaufs übergebenen Herstellerzertifikats davon ausgehen, dass die W... GmbH Eigentum hieran erworben, der Hersteller der Yacht sich also nicht das Eigentum hieran vorbehalten gehabt hatte. Auch fehlt es an Umständen, aufgrund derer die Klägerin damit rechnen musste, die Gesellschaft könne das Boot an Dritte sicherungsübereignet haben.

(c)

Das Unterlassen der Überprüfung der an der Yacht angebrachten Rumpfnummer mit den der Klägerin bei Kaufvertragsschluss vorgelegten Unterlagen ist ebenfalls nicht als grob fahrlässig zu bewerten.

Ein Abgleich mit der im Kaufvertragsformular eingetragenen Nummer war von vornherein nicht geeignet, Erkenntnisse über die Person des Eigentümers des Bootes zu erlangen oder diesbezüglich Zweifel zu begründen.

Anderes galt zwar dem Grunde nach hinsichtlich der im Herstellerzertifikat angegebenen Baunummer. Abgesehen davon, dass diese Nummer mit der am Rumpf des Bootes angebrachten Nummer identisch war, der Abgleich mithin nur die Zugehörigkeit des Zertifikats zu dem kaufvertragsgegenständlichen Boot bestätigt hätte, war ein solcher Abgleich aber nicht geboten. Denn anders als die Zulassungsbescheinigung Teil II beim Automobilkauf gab es für den Erwerb eines Sportbootes der hier in Rede stehenden Art keine Urkunden, deren Einsichtnahme Mindestvoraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs sind. Insbesondere war die Klägerin daher nicht gehalten, sich anhand des Herstellerzertifikats von der Eigentümerstellung der W... GmbH zu überzeugen. Erst recht kann ihr daher nicht zur Last gelegt werden, die in diesem Zertifikat angegebene Baunummer nicht mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer verglichen zu haben.

(d)

Die Umstände des Erwerbs der Yacht begründeten ebenfalls keine Verdachtsmomente, die Zweifel an der Eigentümerstellung der W... GmbH rechtfertigten.

Die Erwerbssituation gestaltete sich insofern unverdächtig. Bei der Verkäuferin handelte es sich unstreitig um eine ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft, die über einen großen Geschäftssitz mit zahlreichen Angestellten in prominenter Lage nebst Dependance verfügte und deren Geschäftsgegenstand – schon der Firma nach – der Handel mit Booten war. Die Veräußerung der streitgegenständlichen Yacht an die Klägerin stellte sich daher dem äußeren Anschein nach als ein dem gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Veräußerin entsprechender Vorgang dar (zu erhöhten Anforderungen bei Veräußerungsgeschäften außerhalb des gewöhnlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Veräußerers s. BGH, Urteil vom 09.11.1998 – II ZR 144-97 – NJW 1999, 425, 426).

Der Inhalt des der Übereignung zu Grunde liegenden Kaufvertrages vom 27.09.2017 fiel gleichfalls nicht aus dem Rahmen des Üblichen. Die einzelnen Bedingungen des Vertrages weisen keine außergewöhnlichen Regelungen auf; der vereinbarte Kaufpreis entsprach dem unstreitigen Wert der Yacht. Auch das – aus dem auf den 12.02.2016 datierten Herstellerzertifikat ersichtliche – Alter des Fahrzeugs sprach jedenfalls nicht mit auffallender Deutlichkeit dafür, dass die W... GmbH das Eigentum zwischenzeitlich verloren haben müsse. Vielmehr ist es ohne weiteres denkbar, dass ein gewerblicher Fahrzeughändler ein Fahrzeug länger im Bestand hat, etwa weil es als Vorführmodell genutzt wurde oder schlicht ein früherer Verkauf nicht realisiert werden konnte. Auf die von der Berufung angegriffenen Erwägungen des Landgerichts zu einer möglichen zwischenzeitlichen Vercharterung durch die P... GmbH kommt es daher nicht an.

Vor diesem Hintergrund ist eine andere Würdigung ferner nicht deshalb geboten, weil die Klägerin nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB einem Kaufmann gleichsteht. Zwar setzt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 2 BGB erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 17.02.2009 – VI ZR 86/08 – NJW-RR 2009, 812, 813 m.w.N.), sodass an Erwerber mit besonderen Kenntnissen erhöhte Sorgfaltsanforderungen gestellt werden können (Oechsler, a.a.O., § 932 BGB, Rn. 54 m.w.N.). Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen musste sich aber auch ein Kaufmann unter den hier gegebenen Umständen nicht zu weiteren Nachforschungen oder Erkundigungen veranlasst sehen.

Dem Landgericht ist des Weiteren darin beizutreten, dass das Unterlassen der Klägerin, die erforderlichen Zeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten und für die Nutzung der Funkanlage zu beantragen, für die Frage der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Übereignung nichts hergibt.

cc)

Abgesehen davon, dass das Fehlen der Eigentümerstellung der W... GmbH mithin dem Eigentumserwerb nach § 932 BGB nicht entgegenstand, kommt der Klägerin zudem der Gutglaubensschutz nach § 366 Abs. 1 HGB zugute.

Nach der Vorschrift finden die §§ 932 ff. BGB auch dann Anwendung, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache veräußert oder verpfändet und der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. Die Bestimmung kann neben § 932 BGB zur Anwendung kommen und ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn sich ein Erwerber schlechthin auf seinen guten Glauben beruft (BGH, Urteil vom 18.06.1980 – VIII ZR 119/79 – BGHZ 77, 274).

Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend erfüllt. Die W... GmbH war Kaufmann nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB. Die Verfügung über die hier streitgegenständliche Yacht, welche eine bewegliche Sache darstellt, erfolgte im Betrieb ihres Handelsgewerbes. Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen zu § 932 Abs. 2 BGB, die hier entsprechend gelten, ist schließlich zulasten des hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich des Fehlens der Verfügungsbefugnis der W... GmbH nicht in gutem Glauben war.

Von daher kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus der Aufschrift des dem Beklagten zugeteilt gewesenen Kennzeichens am Heck des Bootes auf die Möglichkeit einer anderweitigen Übereignung der Yacht hätte schließen können und müssen. Ebenso kann insofern offen bleiben, ob die Einsichtnahme in den Ausweis nach § 8 Abs. 2 KlFzKV-BinSch – der sich zu diesem Zeitpunkt unstreitig im Besitz der P... GmbH befand und somit auch der personenidentischen Geschäftsführung der W... GmbH zur Verfügung stand – zur Klärung der Eigentumslage geboten gewesen wäre. Denn jedenfalls ergaben sich hieraus keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verfügungsbefugnis der W... GmbH über das streitgegenständliche Boot begründet hätten.

b)

Da die Klägerin mithin gemäß § 985 BGB die Herausgabe der Yacht von dem Beklagten beanspruchen kann, begründen sich aus den eingangs dargelegten Erwägungen auch gemäß § 255 Abs. 1 ZPO der Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Herausgabefrist sowie nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB auf Verurteilung zum Schadensersatz für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe. Der Wert der Yacht, der für die Höhe des Schadensersatzanspruchs maßgebend ist, ist unstreitig.

3.

Die Nebenentscheidungen begründen sich aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.