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Entscheidung 1 L 894/21


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 07.01.2022
Aktenzeichen 1 L 894/21 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0107.1L894.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen von der Antragsgegnerin – gemeinsam mit der Ablehnung der Erlaubniserteilung zum Betrieb einer Kläranlage – verfügten Umbau ihrer Kläranlage in eine abflusslose Sammelgrube.

Die Antragstellerin ist Inhaberin des im Ortsteil S ...  der Gemeinde O ...  (Uckermark), dort D ... , belegenen „S ... “ (Flur Flurstück ). Zugehörig zum Hotel ist eine auf einem gesonderten Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite belegene Ferienhausanlage (D ... , Flurstück ). Auf dem Grundstück dieser Anlage befindet sich auch die im Streit stehende Kläranlage der Antragstellerin für die Abwässer beider Grundstücke. Sie besteht im Kern aus einem Pufferbecken und einer biologischen Container-Kläranlage (Typ NORTEC BCK 300 EW). Nach Auskunft des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes (NUWA) an die Antragstellerin vom 2. September 2019 ist für die Grundstücke der Anschluss an ein öffentliches Abwasserkanalnetz nicht geplant.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der bereits bestehenden Kläranlage (von der Antragstellerin bezeichnet als Hauskläranlage) mit einer Kapazität für 300 Einwohner. Im Rahmen des Betriebs dieser Anlage erfolgte in der Vergangenheit und soll in Zukunft wieder erfolgen eine Einleitung von Klärabwässern in einen künstlichen Vorfluter (Graben) der Ucker.

Die Anlage wurde in der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2019 bestehenden Form mehrere Jahre betrieben und verfügte vormals über eine wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1998. Die Antragstellerin hatte mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 1998 eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage S ...  in die Vorflut zum Unteruckersee zur Genehmigungsnummer NG erhalten. Die Einleitung des gereinigten Abwassers erfolgte nach der Erlaubnis über den Graben in den (insgesamt etwa 5 km langen) kanalisierten Teil der Ucker, welcher vom Oberuckersee kommend in den Unteruckersee mündet. Die Erlaubnis war befristet bis zum 30. April 2013.

Nach Ablauf der befristeten Genehmigung im Jahr 2013 wurde zunächst keine Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung beantragt. Am 1. Oktober 2019 beantragte die Antragstellerin dann die Erteilung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage. Sie reichte u. a. sechs Prüfberichte über von ihr bei einem Prüflabor beauftragte Prüfungen der Abwasserqualität (Entnahmestelle: Ablauf der Kläranlage) ein für den Zeitraum September 2016 bis April 2019. Bei einem im Zuge der Antragsbearbeitung durchgeführten Ortstermin (ohne Anwesenheit eines Vertreters der Antragstellerin) stellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. Juli 2020 einen Sachverhalt fest, den sie als „Störfall“ beschrieben und durch Vermerk und Fotografien aktenkundig machten. Dabei lief Abwasser aus dem Schacht der Kläranlage in den Innenhof des S ... /der Ferienhausanlage und teilweise in die Regenentwässerung aus. Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin habe angegeben, dass dies am vorigen Abend aufgefallen sei und versucht worden sei, die Stadtwerke (wohl: NUWA) zu kontaktieren. Eine Anzeige durch die Antragstellerin erfolgte nicht.

Nach Einholung einer Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin lehnte diese den wasserrechtlichen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2021 ab (Tenorziffer I.1). Der Antragstellerin wurde zugleich aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen die Anlage zu verschließen und zu einer abflusslosen Sammelgrube umzubauen (I.2). Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (I.3). In den zur Tenorziffer II getroffenen Nebenbestimmungen wurden nähere Maßgaben zur Umsetzung der Tenorziffer I.2 getroffen (Durchführung durch fachkundige Firma, Dichtheitsüberprüfung nach Abschluss der Arbeiten, Einreichung des Prüfprotokolls). Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die verbaute Anlage entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Der Gewässerschutz sei nicht ausreichend gewährleistet. Das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer stelle nach §§ 8 i. V. m. 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung dar. Die vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass die Phosphorwerte wie auch die Ammoniumstickstoffwerte regelmäßig sehr erhöht seien. Es sei eine Verschlechterung der Oberflächengewässer wahrscheinlich. Dies widerspreche den Verschlechterungsverboten aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und aus dem Schutzstatus von Ucker und Unteruckersee als NATURA-2000-Gebiet. Weder die vorgelegten Unterlagen noch die durchgeführte Dichtheitsprüfung seien geeignet gewesen nachzuweisen, dass die Hauskläranlage dem Stand der Technik entspreche. Die Einhaltung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei nicht gewährleistet. Die Einleitung in den Unteruckersee gefährde die Bewirtschaftungsziele nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Satz 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Die Genehmigung sei danach nach §§ 8, 9 WHG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen. Der Verschluss der Kläranlage bedinge die Errichtung einer abflusslosen Sammelgrube und die Andienung der Abwässer an den zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen. Die Nebenbestimmungen hätten ihre Grundlage in § 60 WHG. Die Antragsablehnung und die Rückbauanordnung seien geeignet, erforderlich und angemessen, um schädliche Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer zu vermeiden. Die Einleitung verursache eine Verschlechterung des chemischen Gewässerzustandes. Die Entsorgung könne zukünftig durch den örtlich zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen erfolgen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dringend geboten. Das Verschlechterungsverbot trage zur Wahrung der Gewässergüte und damit zum Wohle der Allgemeinheit bei. Die weitere Anreicherung von Schadstoffen während eines etwaigen Verwaltungsgerichtsverfahrens könne nicht geduldet werden.

Die Antragstellerin legte unter dem 19. März 2021 Widerspruch ein und reichte in der Folge diverse Unterlagen ein, die die technische Sicherheit und die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte für Abwasser nachweisen sollten, u. a. eine Auftragsbestätigung für eine zertifizierte Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen und die Ausführung dieser Prüfung am 21. April 2021. Der geforderte Stand der Technik sei mit der Bestandsanlage bei Vornahme von Nachbesserungen zu erreichen. Ein Messwertprotokoll des erneut beauftragten Prüflabors vom 1. Oktober 2020 weise nach, dass die Grenzwerte nunmehr eingehalten worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2021 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Wegen der geringen Fließgeschwindigkeit der Ucker an der hier maßgeblichen Stelle sei mangels Verdünnungs- und Durchmischungseffekts von der Einleitung in ein stehendes Gewässer auszugehen. Eine Abwassereinleitung in ein Standgewässer widerspreche § 6 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 WHG in Verbindung mit Punkt 3.b der Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen. Der Zweckverband habe im August 2021 per E-Mail mitgeteilt, dass trotz der durchgeführten Dichtheitsprüfung und der eigentlichen Umnutzung des Klärbehälters als Sammelgrube mit Datum vom 1. Juli 2021 wiederum 7 m3 Klärschlamm angedient worden seien. Danach sei fraglich, ob die Dichtheitsprüfung entsprechend DIN-Vorschriften durchgeführt worden sei. Aufgrund der Wertüberschreitungen der letzten Jahre, des Alters und der nicht glaubhaft nachgewiesenen Dichtheit des Behälters und der Zu- und Ablaufleitungen sei bei Weiterbetrieb eine Gefährdung des Grundwassers wie des Oberflächenwassers zu befürchten. Hinsichtlich des Sofortvollzugs habe die Allgemeinheit ein Interesse an der schnellstmöglichen Unterbindung nachhaltiger Gewässerveränderungen.

Am 5. November 2021 hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen aus ihrer Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, dass die Maßnahmen zur Sanierung sowie die Dichtigkeitsprüfung aktuell vollständig abgeschlossen seien. Dies sei der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, die darauf nicht reagiert habe. Vor diesem Hintergrund überwiege ihr Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit. Es fehle bereits an der für den Sofortvollzug erforderlichen Dringlichkeit. Die Behörde habe spätestens seit dem 1. Oktober 2019 Kenntnis vom technischen Zustand der Anlage. Erst etwa eineinhalb Jahre später habe die Antragsgegnerin den Sofortvollzug ihrer Verfügung angeordnet. Warum gerade jetzt eine Dringlichkeit eingetreten sein solle, ergebe sich aus keinem der Bescheide. Auch in der Sache sei die Versagung der Genehmigung rechtswidrig. Es sei zweifelhaft, ob die angeordneten Maßnahmen für die Erreichung des Standes der Technik überhaupt zuträglich, geschweige denn erforderlich seien. Sie, die Antragstellerin, habe durch eine Fachfirma Nachbesserungen durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Anlage nunmehr dem Stand der Technik entspreche und die Grenzwerte eingehalten würden. Dies werde durch das vorgelegte Messprotokoll vom 1. Oktober 2020 belegt. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Grenzwertüberschreitungen seien auf eine „offenbar fehlerhafte Anlagenkonfiguration in der Vergangenheit“ zurückzuführen. Nach „vorgenommener Veränderung der Anlagenkonfiguration“ habe die Anlage nunmehr im Oktober 2020 die vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht. Was die Annahme der Antragsgegnerin angehe, das Abwasser werde in ein Standgewässer eingeleitet, so treffe dies nicht zu, da man in einen künstlichen Vorfluter einleite, bei dem es sich nicht um ein Standgewässer handele. Die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen könne nicht herangezogen werden; diese sei nicht anwendbar, da es sich hier nicht um eine biologische Kleinkläranlage, sondern um eine Hauskläranlage handele. Der von der Antragsgegnerin angeführte „Störfall“ könne nicht nachvollzogen werden. Auch eine Interessenabwägung müsse in ihrem Sinne ausfallen. Das derzeitig erforderliche Abfahren der Abwässer per Lkw sei nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern berge auch Probleme der „Zuverlässigkeit der Art und Weise der Abfahrten mit Gefahr der Beeinträchtigung des Hotelbetriebes“. Schließlich habe mittlerweile ein von ihr beauftragter Sachverständiger am 25. November 2021 die Anlage in Augenschein genommen und sich davon überzeugt, dass sie dem Stand der Technik entspreche. Baugleiche Anlagen könnten bei entsprechender Konfiguration und Wartung stabil mit Phosphorwerten um 0,5 mg/l betrieben werden. Er habe weitere Dichtigkeitsüberprüfungen durchgeführt, die ausweislich der hierüber erstellten und von ihr zur Gerichtsakte gereichten Protokolle die Dichtigkeit bestätigt hätten. Die Anlage sei genehmigungsfähig, der verfügte Verschluss nicht notwendig.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2021 wiederherzustellen, soweit darin unter Ziffer I.2 des Ausgangsbescheides der Verschluss der Anlage und der Umbau zur abflusslosen Sammelgrube und unter Ziffer II hierzu in Nebenbestimmungen nähere Maßgaben verfügt worden sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Weiter führt sie antragserwidernd aus, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche Dringlichkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Kläranlage bereits seit 2013 ohne Genehmigung betrieben und die unzureichend gereinigten Abwässer mit erheblichen Grenzwertüberschreitungen bei Phosphor in die Ucker eingespeist würden. 2019 seien auch die Ammonium-Stickstoff-Grenzwerte deutlich überstiegen worden. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass die Anlage bei maximaler Belegung des Betriebes die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherstelle. Die Einleitung des Abwassers führe auch kurzfristig zu einer Verschlechterung der Wasserqualität des Unteruckersees. Sie stehe langfristig der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturerhalts im Landschaftsschutzgebiet entgegen. Der Dringlichkeit stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin seit 2019 vom Stand der Anlage Kenntnis gehabt habe. Die Antragstellerin habe, was die Erfüllung der Verfügung angehe, zwar eine Fachfirma beauftragt. Die in der Verfügung enthaltenen technischen Maßgaben seien aber nicht eingehalten worden. Die durchgeführte (und im entleerten und gereinigten Zustand durchzuführende) Dichtheitsprüfung sei mit Blick auf die erst kurz danach erfolgten Abfuhren von Fäkalien und Klärschlamm in Frage zu stellen. Die Antragstellerin irre auch hinsichtlich der Grenzwertüberschreitungen. Die Überschreitungen gingen aus den Prüfprotokollen 2016 bis 2019 klar hervor. Gegenwärtig sei nunmehr ein Phosphor-Wert (P-Wert) von 1 mg/l als Grenzwert maßgeblich. Eine etwaige fehlerhafte Anlagenkonfiguration müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Das vorgelegte Messprotokoll vom Oktober 2020 (Phosphor 1,6 mg/l) könne eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Die Entsorgung durch Abtransport sei zumutbar. Der Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage folge letztlich aus dem Umstand, dass die maßgeblichen Grenzwerte nicht eingehalten würden und somit eine Einleitung in die Ucker nicht möglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1) Zunächst war der von der Antragstellerin mit ihrer Klage- und Antragsschrift vom 5. November 2021 formulierte Antrag, die „aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.03.2021 gegen den vorgenannten Bescheid vom 22.02.2021“ wiederherzustellen, nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den für die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB geltenden Maßgaben in Ermittlung des wirklichen Rechtsschutzziels der Antragstellerin so auszulegen, dass zum einen – nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Klageerhebung – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird und zum anderen sich das Wiederherstellungsbegehr – genauso wie nach Auslegung des Bescheidtenors die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Tenorziffer I.3 – allein auf den in Ziffer I.2 enthaltene wasserrechtliche Anordnung (zum Verschluss der Anlage und zum Umbau in eine abflusslose Sammelgrube) sowie auf die hierzu in den Nebenbestimmungen nach Ziffer II enthaltenen Maßgaben bezieht. Die Ablehnung der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach Ziffer I.1 ist für sich genommen nicht vollziehbar.

2) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22. Februar 2021 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 – in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form des Näheren begründet. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Demgegenüber verlangt
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, nicht auf. Die Antragsgegnerin hat den Sofortvollzug nämlich u. a. damit begründet, dass die sofortige Vollziehung zur Umsetzung des Verschlechterungsverbots beitrage, welches wiederum der Wahrung der Gewässergüte zum Wohl der Allgemeinheit diene. Eine schädliche Auswirkung auf die Gewässergüte sei nicht auszuschließen. Die weitere Einleitung und damit Anreicherung von Schadstoffen (in einem stehenden Gewässer) könne auch für den Zeitraum eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nicht hingenommen werden. Dies genügt den bezeichneten Maßstäben.

3) Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung anhand einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Hauptsache im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dagegen abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erscheint. Lässt sich bei summarischer Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so trifft das Gericht seine Entscheidung im Wege der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.

Hier erweist sich die Verfügung in Tenorziffer I.2 des Bescheides vom 22. Febru-
ar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 nach der in der Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Das Aussetzungsinteresse überwiegt auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalles das Vollziehungsinteresse an der Verschluss- und Umbauverfügung. Der angefochtene Bescheid des L ... d ... L ... vom 22. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021, mit dessen Tenorziffer I.2 der Antragstellerin der Verschluss der Kläranlage und der Umbau zur abflusslosen Sammelgrube binnen sechs Wochen entsprechend den Maßgaben in den Nebenbestimmungen der Ziffer II aufgegeben wurde, ist insoweit rechtmäßig.

a) Ermächtigungsgrundlage für die streitige wasserrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 103 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 1 BbgWG. Nach diesen Vorschriften obliegt es der Antragsgegnerin als Unterer Wasserbehörde, das Wasserhaushaltsgesetz und das Brandenburgische Wassergesetz sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu vollziehen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ordnet die zuständige Behörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

Die Antragstellerin betreibt (bzw. betrieb bis zur Erlass der vorliegend im Streit stehenden Verfügung, der sie nach eigenen Angaben vorläufig nachkommt) auf den bezeichneten Grundstücken unstreitig eine Kläranlage in Form einer Mehrkammeranlage mit sich anschließender „Biologischer Container-Kläranlage“, wobei das geklärte Abwasser in einen Vorfluter der Ucker eingeleitet wird.

Nach § 57 Abs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung; zum Erlaubniserfordernis §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 WHG) nur erteilt werden, wenn (1.) die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, (2.) die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und (3.) Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen. Die auf der Ermächtigung in § 57 Abs. 2 WHG beruhende Abwasserverordnung (AbwV) legt im Anhang 1 (Häusliches und kommunales Abwasser), dort Ordnungspunkt C Abs. 1 als Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle fest, dass Phosphor in keiner Größenklasse von Abwasserbehandlungsanlagen einen Wert von 2 mg/l überschreiten darf.

Für die Ucker wie den Unteruckersee als oberirdische Gewässer gilt nach
§ 27 Abs. 1 WHG die Bewirtschaftungsziele, dass (1.) eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und (2.) ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) sieht in der Vorschrift über die „Umweltziele“ in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Unterpunkt i) vor, dass bei Oberflächengewässern die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern.

Nach § 65 Abs. 1 BbgWG (zu § 57 WHG) dürfen Abwassereinleitungen in ein Gewässer nur erlaubt werden, wenn und soweit sie (1.) nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen, (2.) den sich aus den Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes ergebenden Grenzen entsprechen, (3.) der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht entsprechen und (4.) nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen verstoßen.

Eine Anordnung für den Einzelfall setzt nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 WHG voraus, dass die Erfüllung einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Brandenburgischen Wassergesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung sicherzustellen ist. Die Anordnungsbefugnis setzt einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nach Wasserrecht voraus, oder aber die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung bzw. eines Verstoßes. Der Tatbestand der Anordnungsbefugnis setzt – auch insoweit den sicherheitsrechtlichen Vorbildern entsprechend – eine Gefahr, allerdings in der wasserrechtlichen Ausformung des Begriffs voraus. Das ist nach allgemeinem Sicherheitsrecht eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Gütern führen würde.

Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp (SZDK), WHG, Stand: 07/2021,
§ 100 Rn. 64 ff.

Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn sie dem gesetzlich angestrebten Zweck dient, zur Erreichung des Ziels auch geeignet ist und dem Übermaßverbot nicht widerspricht. Das führt zu der Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, mithin der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht nicht entgegen, wenn rechtswidrige Zustände, die schon längere Zeit bestehen, beseitigt werden. Ein Recht auf Belassung eines rechtswidrigen Zustandes kann nicht entstehen, weil es insoweit keine Ersitzung gibt, andererseits auch der behördlichen Aufgabe und Befugnis keine Verwirkung entgegengehalten werden kann.

Gößl in: SZDK, a. a. O., WHG § 100 Rn. 77.

b) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin in seiner Verfügung zu Ziffer I.2, mit der der Antragstellerin der Verschluss der Anlage und der Umbau zur abflusslosen Sammelgrube aufgegeben wurde, voraussichtlich als rechtmäßig. Die Anordnung ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls notwendig, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen, nämlich öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten geblieben, dass es mindestens im Zeitraum von 2016 bis 2019 mehrfach zu deutlichen Überschreitungen der Grenzwerte bei der Einleitung insbesondere von Phosphor in den Vorfluter der Ucker gekommen ist. In den sechs vorgelegten Berichten ist – neben zweimal unauffälligen Werten (30. Ap-
ril 2018: 0,21 mg/l, 22. September 2017: 0,66 mg/l) – viermal eine teilweise sehr deutliche Überschreitung des mit der Genehmigung von 1998 festgelegten Grenzwerts von 2 mg/l für Phosphor ausgewiesen (26. April 2019: 7,74 mg/l, 24. September 2018: 16,51 mg/l, 9. Mai 2017: 12,99 mg/l, 21. September 2016: 11,24 mg/l). In zwei Berichten ist darüber hinaus eine erhebliche Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoff (Ammoniumstickstoff) ausgewiesen, nämlich am 21. September 2016 ein Wert von 83,092 mg/l und am 26. April 2019 ein Wert von 31,324 mg/l.

Von der Antragsgegnerin in den Bescheiden zur Begründung angeführt und insoweit von der Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt worden ist der Umstand, dass die Ucker – als Verbindungsfließgewässer zwischen Ober- und Unteruckersee – eine geringe Durchflussgeschwindigkeit aufweist. Dies führt dazu, dass die Einleitung in den Unteruckersee mit annähernd derselben Schadstofffracht erfolgt, wie sie der Ucker durch die Einleitung des Abwassers der hier in Rede stehenden Kläranlage zugeführt wird. Unstreitig geblieben ist ferner, dass es sich bei dem Unteruckersee um einen mesotrophen Tieflandsee handelt (See mit geringen Nährstoffgehalten und mäßiger Produktivität), der eine besonders geringe Konzentration an Phosphor aufweist.

Danach liegt es für das Gericht auf der Hand, dass bei einem Eintrag von insbesondere Phosphor, wie er in den von der Antragstellerin für die Jahre 2016 bis 2019 vorgelegten Prüfberichten dokumentiert ist, eine Verschlechterung der chemischen Qualität des Oberflächengewässers Ucker wie (mittelbar) auch des Unteruckersee in hinreichend hohem Maße wahrscheinlich ist. Das Gleiche würde auch bei Annahme einer gewissen Durchmischung im Fließgewässer der (kanalisierten) Ucker noch gelten. Das Bewirtschaftungsziel nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer) wird damit gefährdet und gleichzeitig ist ein Erlaubnisversagungsgrund nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG gegeben. Auch steht die Einleitung im Widerspruch zu § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG, da die sie mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften nicht vereinbar ist.

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe eine Fachfirma damit beauftragt, an der Kläranlage Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, um sie auf den nach § 57 Abs. 1 WHG geforderten Stand der Technik zu bringen, und sie habe ferner eine offenbar zuvor bestehende „fehlerhafte Anlagenkonfiguration“ behoben, die die früheren Grenzwertüberschreitungen verursacht habe, bleiben letztlich substanzlos. Die Antragstellerin vermochte es ungeachtet einer entsprechenden Ankündigung in der Klage- und Antragsschrift vom 5. November 2021 bislang nicht, eine sachverständige gutachtliche Stellungnahme vorzulegen, welche bestätigen würde, dass die Kläranlage nunmehr dem Stand der Technik entspricht und Grenzwertüberschreitungen der dargestellten Art über die gesamte jährliche Nutzungsdauer, also auch zu Zeiten einer maximalen Auslastung etwa zu Ferienzeiten, ausgeschlossen wären. Eine Beweisaufnahme durch das Gericht scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von vornherein aus.

Ein Nachweis hierüber ist insbesondere nicht geführt worden durch den von der Antragstellerin mit der Klage- und Antragsschrift vorgelegten Prüfbericht des Prüflabors der LWU Lebensmittel-, Wasser- und Umwelthygiene GmbH vom 1. Oktober 2020. Dieser weist zwar – wie die Antragstellerin hervorhebt – tatsächlich keine Grenzwertüberschreitungen bei Phosphor (1,60 mg/l) und Ammoniumnitrat (0,098 mg/l) auf (gemessen an dem von der Erlaubnis 1998 gesetzten Grenzwert von 2,0 mg/l Phosphor, den die Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen allerdings aktuell nicht mehr als ausreichend ansieht). Es handelt sich insoweit aber nur um eine einzige Messung seit den mit der Antragstellung 2019 vorgelegten Prüfberichten (letzte Messung vom 26. April 2019: 7,74 mg/l Phosphor, 31,324 mg/l Ammoniumnitrat), die somit nur eine – mehrere Monate vor Erlass des Ausgangsbescheids im Februar 2021 aufgenommene – Momentaufnahme in dem seit der letzten Probennahme vergangenen längeren Zeitraum darstellt. Auch in den 2019 vorgelegten sechs Prüfberichten waren zweimal Werte unterhalb der Phosphor-Grenzwerte gemessen worden. Diese Schwankung der Werte dürfte auch auf die unterschiedlich starke Nutzung des Hotels und der Ferienhausanlage zurückzuführen sein. Zuverlässige Erkenntnisse über Effektivität der Kläranlage und die Qualität des geklärten Abwassers dürften letztlich nur über eine fachlich angeleitete längerfristige Probennahme, gerade auch während der Zeiten mit starker Belegung des Beherbergungsbetriebs, gewinnen lassen. Dies wäre aber letztlich von fachlich sachverständiger Seite zu bestimmen.

Die in Tenorziffer I.2 des Bescheides vom 22. Februar 2021 enthaltene Fristsetzung von sechs Wochen findet ihre Grundlage in § 60 Abs. 2 WHG, wobei gegen die Fristlänge Bedenken weder vorgebracht wurden noch ersichtlich sind. Die in Tenorziffer II enthaltenen Nebenbestimmungen über die Durchführung des Umbaus durch eine Fachfirma (II.1), die Durchführung einer Dichtheitsprüfung samt Anfertigung eines Protokolls (II.2) sowie die Einreichung des Prüfprotokolls bei der Unteren Wasserbehörde (II.3) rechtfertigen sich aus §§ 60 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i. V. m. 13 Abs. 1 WHG. Der Umbau ist inzwischen offenkundig auf Veranlassung der Antragstellerin vollzogen worden. Ob die durchgeführte (weitere) Dichtheitsprüfung vom 8. Dezember 2021 den maßgeblichen fachlichen Anforderungen gerecht wird, wird die Antragsgegnerin anhand des auch (mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021) zu den Gerichtsakten gereichten Prüfprotokolls des Dipl.-Ing. B ...  G ...  zu prüfen haben. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht mehr erfolgt.

c) Gegen die Ermessensausübung der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken, insbesondere auch hinsichtlich des Übermaßverbots. Es bestehen vor dem Hintergrund der dargestellten Besorgnis der Beeinträchtigung der Oberflächengewässer Ucker und Unteruckersee insbesondere keine Bedenken, dass die Antragsgegnerin, die ihren Ermessensspielraum erkannte und der Antragstellerin während des über ein Jahr dauernden Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Darstellung aller gegebenenfalls zu ihren Gunsten sprechenden Gesichtspunkten gab, die Entsorgung über eine abflusslose Sammelgrube (und damit mittelbar die wöchentlich mehrmalige Abfuhr durch den NUWA) aufgab. Die Antragstellerin selbst hat keine erheblichen wirtschaftlichen Interessen, die dem etwaig entgegenstehen könnten, substantiiert vorgetragen.

4) Wollte man – mit der Antragstellerin – das Erfordernis des Bestehens einer tatsächlichen Eilbedürftigkeit als Begründetheitsvoraussetzung der Anordnung des Sofortvollzugs ansehen, so gibt das antragstellerseitige Vorbringen keinen Anlass, an einem solchen Eilbedürfnis zu zweifeln. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin die wasserrechtliche Anordnung zum Umbau der Anlage in eine abflusslose Sammelgrube nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von den Grenzwertüberschreitungen, sondern erst im Februar 2021 verfügte, hindert nicht die Annahme des letztlich allein aus den Gefahren einer nachteiligen Veränderung durch die Einleitung der Abwässer für die Ucker und den Unteruckersee folgenden Eilbedürfnisses. Die Einschätzung, dass aufgrund des (weiteren) Zeitablaufs durch ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren die Gewässerbelastung nicht (mehr) hinnehmbar ist, wird dadurch nicht infrage gestellt und begegnet – nach dem Vorstehenden – keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz den hälftigen Streitwert zugrunde legt.