Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 9 UF 178/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 28.10.2021
Aktenzeichen 9 UF 178/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:1028.9UF178.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Bezirksamts … vom 14. September 2021, gerichtet gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich der beim Bezirksamt bestehenden Anrechte im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09. August 2021 (Az. 5 F 593/20 und dort Ziff. 2. Abs. 3 des Tenors), wird der angefochtene Beschluss zu Ziff. 2. Abs. 3 seines Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen in Ziff. 1. und 2. Abs. 1-2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

...

2.

...

(Abs. 3)

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim Bezirksamt … (Pers.-Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 514,23 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. … bei der DRV Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.10.2020, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Bezirksamts … hat Erfolg, sie ist begründet. Das Amtsgericht hat den Ausgleich der der Antragstellerin beim Bezirksamt … zustehenden Anrechte unzutreffend dahingehend geregelt, dass insoweit ein falscher Versorgungsträger benannt wurde.

a.

Nach der aktualisierten Auskunft des Bezirksamts … vom 15. April 2021 (Bl. 43 ff. HA) hat die Antragstellerin ein (landes)beamtenrechtliches, regeldynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil (gesetzliche Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG: 01. Mai 2003 bis 31. Oktober 2020) von monatlich 1.028,45 € erlangt. Den Ausgleichswert hat das Bezirksamt mit dem hälftigen Betrag von 514,23 € vorgeschlagen und den entsprechenden korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mit (insoweit korrigiert) 113.438,99 €.

b.

Bedenken an dieser Auskunft bestehen nicht und werden auch seitens der Beteiligten nicht erhoben.

Insbesondere hat das Bezirksamt dabei zutreffend die von der Antragstellerin erworbenen Kindererziehungszuschläge aufgrund der Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne erfasst. Dabei hat das Bezirksamt zutreffend berücksichtigt, dass dieser innerhalb der vorgenannten Ehezeit gänzlich angefallene Kindererziehungszuschlag (bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag) in der Summe 78,77 € beträgt nach der unmittelbaren Bewertung (§ 39 VersAusglG) zu erfassen ist und dass lediglich die übrigen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche der zeitratierlichen Bewertung (§ 40 VersAusglG) unterfallen. Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Kindererziehungszuschlag sowie Kindererziehungs-ergänzungszuschlag, vgl. auch § 50a+b BeamtVG). Diese Zuschläge sind zwar kein Bestandteil des Ruhegehalts des Beamten, sie gehören jedoch auch nicht zu den gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen familienbezogenen Zuschlägen. Deshalb sind sie im Versorgungsausgleich auszugleichen. Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszuschläge ist aber nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die § 40 VersAusglG anknüpft. Da sich die Höhe der Zuschläge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst, ist der Ehezeitanteil unmittelbar gem. § 39 VersAusglG nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu berechnen (OLG Celle FamRZ 2012, 132; Götsche FF 2016, 15 f.).

c.

Für die auszugleichende landesrechtliche Beamtenversorgung ist die interne Teilung nicht eingeführt. Der Ausgleich erfolgt deshalb gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten des Antragsgegners, wie dies auch das Amtsgericht zutreffend vorgenommen hat. Der vorgenannte Ausgleichswert ist daher zugunsten des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und dabei die Umrechnung in Entgeltpunkte gem. § 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG – es handelt sich wie dargestellt um ein regeldynamisches Anrecht – vorzunehmen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 FamFG, 20 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wie angekündigt abzusehen.