Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 11.02.2021 | |
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Aktenzeichen | 5 U 70/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0211.5U70.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 1 O 293/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 835,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Gegenseite vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert für die II. Instanz: 71.859,74 €.
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach § 9 Abs. 3 GBBerG.
Die Klägerin ist ein genossenschaftliches Wohnungsunternehmen und Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Grundstücke in T..., die mit sog. Plattenbauten bebaut sind. Auf den Grundstücken befinden sich Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung. Der Beklagte ist ein kommunaler Zweckverband. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob und welche Abwasserleitungen auf den Grundstücken der Klägerin vom Beklagten betrieben wurden, ob und in welchem Umfang beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zugunsten des Beklagten entstanden sind, und in welcher Höhe sich hieraus Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 9 Abs. 3 GBBerG ergeben.
Die Klägerin ist Eigentümerin folgender Grundstücke in der Gemarkung T...:
lfd. Nr. der Klageschrift | Grundbuch Blatt | Flur | Flurstück | Anschrift |
1 | (a) | 21 | 7/1 | E… 36 a-e |
2 | (a) | 20 | 139/1 | wie vor |
3 | (b) | 20 | 153 | E… 13 a-d |
4 | (a) | 12 | 159/6 | L…1 a-e |
5 | (a) | 12 | 1838 | K… |
6 | (c) | 12 | 1108 | K… 2 a-e |
7 | (d) | 12 | 229 | G… 3 a-e |
8 | (e) | 12 | 208 | wie vor |
9 | (f) | 12 | 209 | G… 5 a-e |
10 | (d) | 12 | 218 | G… 7 a-e |
11 | (d) | 12 | 219 | wie vor |
12/13 | (d) | 12 | 220 | wie vor |
14 | (d) | 12 | 221 | wie vor |
15 | (d) | 12 | 222 | wie vor |
16/17 | (g) | 2 | 73/1 | M… 110/112 |
18 | (a) | 2 | 68 | wie vor |
19 | (a) | 2 | 69 | wie vor |
20 | (h) | 2 | 134 | I… 1 a-c |
21 | (e) | 2 | 47/4 | Er… 1 a-e |
22 | (i) | 2 | 42/5 | wie vor |
23 | (j) | 17 | 36 | St… 31/31a |
24 | (k) | 17 | 30 | wie vor |
25 | (l) | 17 | 32 | wie vor |
26 | (m) | 20 | 145 | A… 2/4/6/8/10 |
27 | (n) | 20 | 143 (6) | E… 18/20/22/24/24a |
28 | (o) | 20 | 142 (7) | wie vor |
29 | (p) | 17 | 20 | H… 27/29 |
30 | (a) | 17 | 19 | F… |
Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sachenrechts-Durchführungsverordnung am 11. Januar 1995 Eigentümerin der Grundstücke oder hat sich die streitgegenständlichen Ansprüche durch die Berechtigten abtreten lassen. Im Erdreich der klägerischen Grundstücke befinden sich Leitungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Leitungen, die noch in der Berufung streitig sind, entwässern ausschließlich die den streitigen Grundstücken – nicht immer unmittelbar – benachbarten Grundstücke, die – jedenfalls in der Berufung unstreitig – im Eigentum der Klägerin stehen. Bei dem mit der lfd. Nr. 26 geltend gemachte Grundstück Flur 20 Flurstück 145 ist die Klägerin Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flurstück 3 der Flur 17, auf dem sich der Wohnblock A... 2 bis 10 befindet das vor dem Gebäude befindliche Grundstück (Flur 17 Flurstück 2; vgl. Gutachten Dr. K... vom 15. Februar 2013 S. 87, Anlage 19 Gutachten Sch...) ist öffentlich gewidmete Straße. Wegen der Lage der einzelnen Grundstücke wird auf die (textlichen) Darstellungen in der Klageschrift und die zwischen den Parteien unstreitige zeichnerische Darstellung im Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 15. Februar 2013 verwiesen.
Die Stadt T..., in deren Gebiet die vorgenannten Grundstücke liegen, ist Mitglied des im Jahre 1992 gegründeten Beklagten, der seitdem die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf dem Stadtgebiet betreibt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die in ihren Grundstücken verlegten Leitungen seien Bestandteil des öffentlichen Leitungsnetzes. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Leitungspläne, die in Anspruch genommenen Schutzstreifen und die jeweilige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hat die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 3 GBBerG auf 385.118,15 € beziffert und mit der Klage geltend gemacht; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3, 4 d.A.) Bezug genommen.
Nachdem der Beklagte hinsichtlich der Grundstücke mit den lfd. Nrn. 4 bis 6, 21 und 22 auf die Hauptforderung der Klägerin 68.022,17 € sowie auf die anteiligen Zinsen 15.328,45 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 317.095,98 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat hinsichtlich der verbleibenden Leitungen in Abrede gestellt, dass diese Teil des öffentlichen Leitungsnetzes seien. Entscheidend sei auf seine Satzung abzustellen, nach der der Sammelkanal nur bis zur Grundstücksgrenze zum öffentlichen Leitungsnetz gehöre. Insbesondere liege eine öffentliche Anlage nicht vor, wenn sich auf einem Grundstück mehrere Wohnblöcke befänden, aus denen eine Schmutzwasserleitung zu einem Revisionsschacht geführt werde. Der Beklagte hat den Anspruch der Höhe nach bestritten, insbesondere im Hinblick auf die Leitungslänge, die anzusetzenden Bodenwerte und das Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 15./26. Februar 2013, vom 15. November 2013 und vom 1. Februar 2018. Weiterhin hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Sch... vom 27. Dezember 2016 eingeholt, auf das ebenfalls verwiesen wird.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht der Klage in Höhe von 71.859,74 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Sie sei zu dem maßgeblichen Stichtag Eigentümerin der jeweiligen Grundstücke gewesen oder habe sich von den Stichtagseigentümern die Ansprüche wirksam abtreten lassen. Die Beklagte sei Versorgungsunternehmen im Sinne des § 1 GBBerG. Es komme nicht darauf an, ob die Dienstbarkeiten eingetragen seien, weil sie kraft Gesetzes entstanden seien. Bis zum 30. Dezember 2010 habe der Beklagte auf seine Dienstbarkeiten auch nicht verzichtet.
Eine Entschädigung könne die Klägerin nur für die Duldung der Leitungen verlangen, die der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienten. Hierzu gehörten nur diejenigen Leitungen, die eine Durchleitungsfunktion hätten. Das Merkmal der Öffentlichkeit sei weit auszulegen; insoweit seien auch die Wertungen der Abwassereinleitungsbedinungen der DDR vom 20. Juli 1978 ergänzend zu berücksichtigen. Die Leitungen, die zwischen 1925 und 1972 in volkseigenem Grund und Boden verlegt worden seien, seien wesentliche Bestandteile der Grundstücke geworden. Hieran habe sich weder nach Inkrafttreten der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen vom 10. Januar 1972 noch durch das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 etwas geändert. Die Verbindung zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal und der Einleitungsstelle, der sogenannte Anschlusskanal, sei Teil der öffentlichen Anlage. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages hätten die Leitungen ihre Qualität als „öffentliche“ nicht verloren. Auch die zeitlich spätere Entwässerungssatzung des Beklagten habe hieran nichts geändert. Als Stichtag für die Ermittlung des Ausgleichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. November 2014, Az.: V ZR 250/13) der 11. Januar 1995 zu Grunde zu legen. Im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichsansprüche, die in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit ist, ist das Landgericht in vollem Umfang der Ermittlung durch den Sachverständigen Dr. K... gefolgt und hat folgende Beträge angesetzt:
lfd. Nr. der Klageschrift | zuerkannter Betrag in DM |
7 | 8.850,63 |
8 | 31.578,61 |
9 | 25.096,39 |
11 | 1.709,24 |
12/13 | 28.782,37 |
14 | 14.201,44 |
15 | 15.013,63 |
18 | 1.724,06 |
19 | 21.645,05 |
26 | 1.634,00 |
27, 28 | 16.340,00 |
Summe in DM | 166.575,42 |
Gegen dieses ihm am 13. August 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 11. September 2018 eingelegten Berufung. Er hat das Rechtsmittel – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15. November 2018 – durch einen an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht auf die Abwassereinleitungsbedingungen vom 20. Juli 1978 abgestellt. Diese Bedingungen seien als Anordnung erlassen worden, sodass ihnen keine Rechtsnormqualität zukomme. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GBBerG seien sie auch nicht mehr gültig gewesen. Damit eine Abwasserleitung zur öffentlichen Einrichtung werde, sei ein Widmungsakt des zuständigen Trägers erforderlich, an dem es hier fehle. Für eine Widmung bedürfe es des feststellbaren Willens der zuständigen Stelle; der Wille müsse darauf gerichtet sein, dass die Anlage einem öffentlichen Zweck dienen solle. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige einen solchen Schluss nicht; da der Beklagte nicht Rechtsnachfolger des VEB W… P… sei, seien etwaige Verhältnisse zu DDR-Zeiten für ihn nicht verbindlich. Zwischen den Anlagen des ehemaligen VEB W… und den Anlagen der nach 1990 gegründeten Zweckverbände bestehe weder eine Anlagenidentität noch –kontinuität. Demgemäß sei allein auf die Satzung des Beklagten vom 8. Januar 1993 abzustellen, in der die Verbindung zwischen den Anfallstellen und den Revisionsschächten jeweils als Grundstücksentwässerungsanlage anzusehen seien, die allein dem Grundstückseigentümer zuzuordnen seien. Für die noch im Streit stehenden Grundstücke sei das Landgericht unzutreffend von einer Durchleitungsfunktion ausgegangen. Die Leitungen dienten ausschließlich zur Abwasserbeseitigung von Grundstücken der Klägerin, wie auch der Sachverständige Sch... im Einzelnen ausgeführt habe. Auf den Umstand, dass die Leitungen in volkseigenen Grundstücken verlegt seien, komme es mangels Widmung nicht an.
Der Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, § 9 Abs. 1 GBBerG finde auf eine in einem Grundstück verlegte Abwasserleitung auch dann Anwendung, wenn sie nicht der Entwässerung von Drittgrundstücken diene; eine Durchleitungsfunktion sei nicht erforderlich, wie sich auch aus dem Vergleich mit den weiteren in § 4 Abs. 1 Nr. 2 SachR-DV aufgeführten Anlagen ableiten lasse. Im Übrigen erfüllten die streitgegenständlichen Leitungen auch eine Durchleitungsfunktion. Diese sei auch dann gegeben, wenn die Grundstücke dem gleichen Eigentümer gehörten. Denn die Frage, ob eine Leitung öffentlich sei, könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die betroffenen Grundstücke im Eigentum desselben oder verschiedener Personen stünden; dies würde zu Zufallsergebnissen führen. Die diese Rechtsfrage betreffende Einschätzung des Sachverständigen Sch... sei für die Frage, welche Leitungen als öffentliche anzusehen seien, nicht maßgeblich. Zutreffend habe das Landgericht die Frage, ob die Leitungen als öffentliche Anlagen anzusehen seien, auf die Anordnung vom 10. Januar 1972 abgestellt; es sei sachgerecht anzunehmen, dass der Gesetzgeber des GBBerG in § 9 Abs. 1 hierauf habe Bezug nehmen wollen. Von der jeweiligen Ortssatzung könne die Frage der Öffentlichkeit nicht abhängig gemacht werden.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel ganz überwiegend Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten eine Ausgleichsleistung gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG lediglich für das Grundstück mit der laufenden Nummer 26 (Flurstück 145 der Flur 20) verlangen; im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
1.
Die Klägerin ist für den geltend gemachten Anspruch aktiv legitimiert. Der Anspruch aus § 9 Abs. 3 S. 1 GBBerG steht dem Eigentümer des Grundstücks zu, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift mit einem Leitungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG belastet war (BGH, Urteil vom 7. November 2015, Az.: V ZR 250/13). Für die hier in Rede stehenden Abwasserleitungen war dies am 11. Januar 1995 mit Inkrafttreten der auf Grundlage des § 9 Abs. 9 GBBerG erlassenen Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (SachR-DV). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war die Klägerin am 11. Januar 1995 entweder Eigentümer der oben aufgeführten Grundstücke oder sie hat sich die streitgegenständlichen Ansprüche von den jeweiligen Stichtagseigentümern abtreten lassen.
2.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Duldung und Unterhaltung einer Abwasserleitung entsteht nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 9 S. 1 Nr. 1 GBBerG, § 1 SachR-DV (außerhalb des Grundbuchs), wenn es sich um eine von einem Versorgungsunternehmen betriebene öffentliche Abwasseranlage handelt (hierzu nachfolgende Ziffer 3) und sie der Durchleitung von Abwasser durch das Grundstück der Eigentümer dient. Diese Voraussetzung liegt nur für die streitgegenständliche Leitung zur laufenden Nummer 26 vor.
a.
Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt § 9 Abs. 1 GBBerG die „Durchleitungsfunktion“ der Leitung voraus.
Der Wortlaut von § 9 Abs. 1 GBBerG erscheint nicht eindeutig. Hiernach werden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet für „Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme,… Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen)“. Als „Anlagen zur Fortleitung“ könnte damit bereits jede Leitung angesehen werden, da Leitungen regelmäßig keinen anderen Zweck haben als (fort) zu leiten. Jedoch spricht die Auslegung des Begriffs „Fortleitung“ dafür, dass der Gesetzgeber hiermit lediglich Leitungen mit Durchleitungsfunktion erfassen wollte, die also an einer Stelle in das Grundstück hinein- und an anderer Stelle wiederum herausführen.
aa.
Bereits die Verwendung des Begriffs der „Fortleitung“ spricht für dieses einschränkende Verständnis. In den damals gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Fernwärme oder Gas, die der Gesetzgeber offenkundig im Blick hatte (vgl. § 9 Abs. 2 GBBerG), war das Recht der Grundstücksbenutzung jeweils in § 8 Abs. 1 für Leitungen zur „Zu- und Fortleitung“ geregelt. Die dort vorgenommene Unterscheidung von Zuleitung und Fortleitung hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 GBBerG nicht übernommen. Der Begriff der „Zuleitung“ ist zwanglos als versorgende Hausanschlussleitung zu verstehen. Weil der Gesetzgeber aber in § 9 Abs. 1 GBBerG von den üblichen Begriffen der Zu- und Fortleitung die Zuleitung und damit die Hausanschlussleitungen nicht übernommen hat, sind diese grundsätzlich nicht von § 9 Abs. 1 GBBerG umfasst. Hierfür gab es nach Ansicht des Gesetzgebers auch keinen Anlass, weil die Nutzungsrechte nach den AVB gesichert waren (vgl. § 9 Abs. 2 GBBerG).
„Fortleitung“ im Sinne der AVB ist jedoch nicht das „Zurück- oder Ableiten“ der Energie vom Hausanschluss in das öffentliche Netz. Gerade der Blick auf die AVB für die Versorgung mit Gas, bei der offenkundig keine Zurückleitung erfolgt, zeigt, dass „Fortleitung“ die Weiterleitung über ein in Anspruch genommenes Grundstück zu einem Dritten bedeutet.
bb.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Begriff eine hiervon abweichende Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr spricht auch die historische Auslegung für eine dingliche Sicherung lediglich der der Durchleitung dienenden Leitungen.
Die Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG bezog sich zunächst nur auf Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme). Nachdem die Energieversorgungsunternehmen ihre Leitungsrechte im Beitrittsgebiet überwiegend durch Mitbenutzungsrechte gesichert hatten, war eine Neuregelung erforderlich, weil die Mitbenutzungsrechte nach Anl. II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 4 des Einigungsvertrages mit Ablauf des 31. Dezember 2010 erlöschen sollten. Der Gesetzgeber wollte durch die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten von Gesetzes wegen den Schwierigkeiten der Energieversorger Rechnung tragen, zur dinglichen Sicherung der Leitungsrechte Verträge über deren Bestellung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern schließen zu müssen. Der Gesetzgeber sah für den erforderlichen Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen die praktische Schwierigkeit, für die ca. 3 Mio. betroffenen Grundstücke den jeweiligen Grundstückseigentümer aufzufinden. Er sah es aber auch als schwierig an, „das konkret überspannte, unterquerte oder sonst benutzte Grundstück festzustellen“ (BT-Drs 12/6228 S. 74). Nur „die überspannten und überquerten oder sonst in Anspruch genommenen Grundstücke“ sollten nach § 9 Abs. 1 S. 1 GBBerG belastet sein (a.a.O. S. 75). Für sie bestand das Bedürfnis der rechtlichen Absicherung (a.a.O. S. 75).
Bereits die in der Gesetzesbegründung wiederholt verwendeten Begriffe „überspannt“, „überquert“ und „unterquert“ machen hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber nur die Fälle regeln wollte, in denen das Grundstück geschnitten wird. „Sonst in Anspruch genommen“ erweitert lediglich die eingangs genannte beispielhafte Aufzählung, ohne inhaltlich abzuweichen. Nur für solche gleichermaßen geschnittene Grundstücke hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis der rechtlichen Absicherung gerade in Abgrenzung zu den Nutzungsrechten nach den AVB (vgl. § 9 Abs. 2 GBBerG) gesehen, weil diese Energiefortleitungsanlagen dem öffentlichen Interesse dienen (a.a.O. S. 75). So verweist der Gesetzgeber zur Begründung der Entgelthöhe in § 9 Abs. 3 GBBerG lediglich auf das Grundstück schneidende Leitungsverläufe: „Eine Leitung, die quer über ein Grundstück verläuft, schränkt seine Nutzung im größeren Umfang ein, als eine Leitung, die lediglich einen „Grundstückszipfel“ überspannt.“ Der Fall des „Hausanschlusses“ wird hier gerade nicht erwähnt.
cc.
Nichts anderes gilt auch für die hier streitgegenständlichen Abwasserleitungen. Dass für sie keine AVB existierten, ändert nichts an dem dargelegten Verständnis der „Fortleitung“.
Der Gesetzgeber hat bei Schaffung des § 9 GBBerG die Ersteckung einer Begründung von gesetzlichen Dienstbarkeiten auf Abwasserleitungen und –anlagen vorgesehen (§ 9 Abs. 9 GBBerG; vgl. BT-Drs a.a.O. S. 75 und 79). Hierbei ging er davon aus, dass das Regelungskonzept auch für Abwasseranlagen geeignet sei (BT-Drs. a.a.O. S. 79). Sollte demnach das vorstehend aufgezeigte Verständnis der Regelung in § 9 Abs. 1 GBBerG auch für Abwasserleitungen gelten, ist nichts dafür ersichtlich, dass Besonderheiten bei Abwasserleitungen das Regelungskonzept ändern sollten. Daher ergibt sich auch nicht, dass der Gesetzgeber von vornherein oder mit Erstreckung auf die Abwasserleitungen den Begriff der „Fortleitung“ entsprechend der von der Klägerin herangezogenen Definition nach dem WHG als jedes Abführen des Abwassers durch Kanäle, Röhren oder Leitungen verstanden haben wollte.
dd.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 (Az. 1 U 1066/16) nichts anderes. Vielmehr lagen dem dortigen Rechtsstreit Abwasseranlagen mit grundstücksübergreifender Durchleitungsfunktion zugrunde (a.a.O. Rn. 3), mit deren Leitungen mehr als ein Grundstück entwässert wird (a.a.O. Rn. 35).
b.
Zwar setzt nach dem Vorstehenden § 9 Abs. 1 GBBerG voraus, dass die (Abwasser-)Leitungen ein Grundstück schneiden. Allein der tatsächliche Leitungsverlauf genügt für das Entstehen der Dienstbarkeit jedoch nicht, ohne dass es letztlich auf die Frage ankommt, ob § 9 Abs. 1 GBBerG der buchmäßige Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts zugrunde zu legen ist oder der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Entscheidend ist, ob das in Anspruch genommene (Buch-)Grundstück der „Fortleitung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG dient. Dies ist nicht der Fall, wenn das in Anspruch genommene Grundstück im Eigentum desjenigen steht, dessen Grundstück ausschließlich durch die Leitung erschlossen wird.
Mit der gesetzlich entstehenden Dienstbarkeit sollten diejenigen Grundstücke belastet werden, die überspannt und überquert oder sonst in Anspruch genommen werden. Die Dienstbarkeit sollte die Energiefortleitungsanlagen sichern, die dem öffentlichen Interesse dienen (BT-Drs. a.a.O. S. 75; vgl. hierzu auch § 7 Abs. 3 SachenR-DV). Nach der erforderlichen historischen, teleologischen und systematischen Auslegung findet § 9 Abs. 1 GBBerG hiernach aber jedenfalls dann keine Anwendung, wenn das geschnittene Grundstück im Eigentum des gleichen Anschlussnehmers steht und die Leitung lediglich den Hausanschluss des (hinteren) Grundstücks darstellt.
Die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kommt grundsätzlich nur für ein Buchgrundstück in Betracht. Eine katastermäßige Bezeichnung als eigenes Flurstück genügt hierfür nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die jeweilige räumlich abgegrenzte Bodenfläche (Flurstück) auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Blatt nach § 4 GBO unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist (OLG Frankfurt Beschluss vom 17. April 2002, Az. 20 W 277/01 Rn. 2). Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen (OLG Hamm Urteil vom 12. Mai 2000, Az 12 U 39/00 Rn. 7), ein Flurstück aber nicht aus mehreren Grundstücken (vgl. Palandt-Herrler BGB 79. Aufl. Vor§ 873 Rn. 1). Ob mehrere Flurstücke des gleichen Eigentümers aber in unterschiedlichen Grundbuchblättern, in einem Grundbuchblatt unter verschiedenen besonderen Nummern des Bestandsverzeichnisses oder unter einer gemeinsamen Nummer des Bestandsverzeichnisses geführt werden, hängt von Zufälligkeiten ab. Ebenso wäre es zufällige Folge, ob bei gleicher tatsächlicher Inanspruchnahme der betroffenen Flurstücke – in den beiden erstgenannten Fällen – eine Dienstbarkeit entstehen kann oder nicht – wie im drittgenannten Fall – .
Eine Notwendigkeit, in jedem Fall dieser Zufälligkeit eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht gesehen. Denn die hier zu betrachtenden Fälle betreffen die, in denen der betroffenen Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer dem Versorgungsunternehmen bekannt ist. Lösen wollte der Gesetzgeber durch das gesetzliche Entstehen der Dienstbarkeit jedoch das Problem, dass dem Versorger das Auffinden der Grundstückseigentümer zum für erforderlich gehaltenen Abschluss von Verträgen Schwierigkeiten bereitet (BT-Drs. a.a.O. S. 74). Zudem stand für den Gesetzgeber im Vordergrund der Schutz von Fortleitungsanlagen, die dem öffentlichen Interesse dienen (BT-Drs. a.a.O. S. 75). Gerade bei der Inanspruchnahme des Grundstücks des Anschlussnehmers fehlt es hieran; dies gilt auch, wenn ein an das angeschlossene Grundstück angrenzendes (Buch)Grundstück des gleichen Eigentümers einzig für den Haus- oder Grundstücksanschluss in Anspruch genommen wird.
Dieser Wille des Gesetzgebers, in den letzgenannten Fällen von vornherein eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG nicht entstehen zu lassen, kommt auch durch die beabsichtigte Anpassung an die in den alten Bundesländern bestehende Situation (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 76) und die nicht über die nach den AVB hinausgehende Absicherung der Leitungen (Abs. 2) zum Ausdruck. § 8 Abs. 1 S. 1 der jeweiligen AVB sah eine Duldungspflicht eines Anschlussnehmers für die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke vor, wenn das betroffene Grundstück vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Versorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt wird. Typischerweise fallen hierunter landwirtschaftlich genutzte Flächen, die selbst nicht an das Netz angeschlossen sind, aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlossenen Hof stehen (Danner/Theobald/Hartmann/Blumenthal-Barby, 103. EL Oktober 2019, NAV § 12 Rn. 18), aber auch solche Grundstücke, die an das angeschlossene Grundstück angrenzen oder von diesem bewirtschaftet werden (Fricke in Hempel/Franke Recht der Energie- und Wasserversorgung 120. EL Nov. 2014 § 8 AVBFernwärmeV Rn. 25). Die oben geschilderten Zufälligkeiten, ob angrenzende und für die Versorgung des Anschlussnehmers in Anspruch genommene Grundstücke rechtlich selbständig sind, sind für die Duldungspflichten ohne Belang. Dass der Gesetzgeber demgegenüber Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 GBBerG entstehen lassen wollte, ist nicht ersichtlich.
Dies bestätigt sich in der vom Gesetzgeber geschaffenen Entgeltpflicht nach § 9 Abs. 3 GBBerG. Mit ihr wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Dienstbarkeit nach Abs. 1 eingeschränkt wird (BT-Drs. a.a.O. S. 76). Die gesetzlich begründete Entgeltpflicht ist Ausfluss des gesetzgeberischen Willens, die Versorgungsunternehmer von dem Abschluss von Verträgen über die Grundstücksnutzung einschließlich einer Abfindung zu entbinden (BT-Drs. a.a.O. S. 74). Dient also die gesetzliche Folge des Abs. 3 offenkundig nicht dazu, dem Anschlussnehmer für die Durchführung seiner Hausanschlussleitung über sein an das hiervon profitierende versorgte Grundstück angrenzendes Grundstück ein Entgelt zu entrichten, ergibt sich aus dem Gesamtkontext zwanglos der Wille der Gesetzgebers, dass diese Fälle nicht von § 9 Abs. 1 GBBerG erfasst sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für Abwasserleitungen, für die, wie bereits ausgeführt, der Gesetzgeber das gleiche Regelungskonzept vorgesehen hat (vgl. BT-Drs. a.a.O. S. 79), zumal einerseits die Satzungen wie die des Beklagten in § 18 dem Regelungskonzept des § 8 AVB folgen, andererseits die mit § 9 Abs. 1 GBBerG notwendige Absicherung von Schmutzwasserleitungen durch den in Satzungen wie vorliegend des Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 der Satzung des Beklagten) verbunden mit der Duldungspflicht (§ 9 Abs. 3, § 12 der Satzung des Beklagten) auch für an das angeschlossene Grundstück angrenzende Grundstücke (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff § 2 der Satzung des Beklagten) erfolgt und somit eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach seiner Vorstellung von vornherein nicht erforderlich war.
c.
Ausgehend hiervon ergibt sich für die vom Landgericht aufgeführten und in der Berufung noch streitgegenständlichen Grundstücke nachfolgende Bewertung es fehlt an einer „Fortleitung“ in vorbezeichnetem Sinne. Der Senat legt seiner Beurteilung die zeichnerische Darstellung der Grundstücke und Gebäude in dem Gutachten Dr. K... vom 15./26. Februar 2013 zu Grunde.
lfd. Nr. 8 der Klage (Flur 12 Flurstück 229; S. 69 des Gutachtens):
Die Klägerin macht Ansprüche für die im Flurstück 229 verlaufende Leitung geltend. Die Schmutzwasserleitung dient auch der Entwässerung der benachbarten Grundstücke (Flurstücke 207 und 1159) und beginnt dort. Hier befinden sich die Hausanschlüsse des Wohnblocks G… 3 und 3b, für die die Klägerin als Grundstückseigentümerin zutreffender Weise keine Ansprüche geltend macht. Insgesamt handelt es sich aber nach den vorstehenden Rechtsausführungen nicht um Fortleitungen im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG durch das Flurstück 229, sondern ausschließlich um dem Hausanschluss der benachbarten klägerischen Grundstücke dienende Leitungen.
lfd. Nr. 9 der Klage (Flur 12 Flurstück 209; S. 71 des Gutachtens):
Die Klägerin macht Ansprüche für die im Flurstück 209 verlaufende Leitung geltend. Hier gilt das zu vorstehender Nr. 8 (Flurstück 229) Gesagte entsprechend: Die durch das Flurstück 209 führende Leitung beginnt auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden benachbarten Flurstück 226. Eine Fortleitung im eingangs aufgezeigten Sinne liegt nicht vor.
lfd. Nr. 7 der Klage (Flur 12 Flurstück 208; S. 71 des Gutachtens):
Gleiches gilt für das Flurstück 208. Die dort verlaufende Leitung ist lediglich die Fortsetzung der vorstehend (lfd. Nr. 9) beschriebenen Leitung im Flurstück 209.
lfd. Nrn. 11 bis 15 der Klage (Flur 12 Flurstücke 219, 200, 221 und 222; S. 73 des Gutachtens):
Die Klägerin macht Ansprüche für die in den genannten Flurstücken verlaufende Leitung geltend, weil sie von benachbarten Flurstück 223 (G… 7e) durch diese Flurstücke verläuft. Die Abwasserleitung beginnt auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 223. Beginnend mit diesem Flurstück handelt es sich insgesamt um Hausanschlüsse der klägerischen Grundstücke. Eine Fortleitung im eingangs aufgezeigten Sinne liegt nicht vor.
lfd. Nrn. 18 und 19 der Klage (Flur 2 Flurstücke 68 und 69; S. 94 des Gutachtens):
Die Flurstücke 68 und 69 werden von Leitungen durchquert, die der Entwässerung der benachbarten und im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke (Flurstücke 267, 235, 59, 60) dienen. Dass sie Grundstücke entwässern, deren Eigentümerin nicht die Klägerin ist, und damit eine Fortleitung im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
lfd. Nr. 27 der Klage (Flur 20 Flurstück 142; S. 87 des Gutachtens):
Die in den Flurstücken 142 und 143 verlaufende Leitung dient nicht der Fortleitung im Sinne von § 9 Abs. 1 GBBerG. Die Leitung beginnt auf dem benachbarten, im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstück 141 (E… 18). Dass die Leitung der Fortleitung von Abwasser aus anderen, nicht im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken dient, ist nicht ersichtlich.
d.
lfd. Nr. 26 der Klage (Flur 20 Flurstück 145; S. 85 des Gutachtens)
Die Schmutzwasserleitung schneidet das genannte Grundstück. Dass diese Leitung ausschließlich dem Haus- bzw. Grundstücksanschluss eines Grundstücks dient, das ebenso wie das betroffene Grundstück im Eigentum der Klägerin steht, ist weder auf den eingereichten Unterlagen noch den Darstellungen des Sachverständigen Dr. K... ersichtlich. Sie verläuft aus dem öffentlichen Straßenbereich über das Flurstück 145. Durch den Verlauf im öffentlichen Straßenbereich handelt es sich nicht (mehr) um eine ausschließlich dem Abwasser-Hausanschluss von klägerischen Grundstücken dienende Leitung mit der Folge, dass der Klägerin insoweit Entschädigungsansprüche zustehen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen des Beklagten. Es fehlen Ausführungen, aus denen sich eine abweichende Bewertung ergeben könnte. Der Beklagte bezieht sich lediglich in seiner tabellarischen Übersicht auf das Flurstück 3 der Flur 17. Dieses stellt das an das streitgegenständlich Flurstück 145 angrenzende Grundstück dar. Auf dem Flurstück 3 der Flur 17 befindet sich das Gebäude A... 2 bis 10 (vgl. Anlagen 19 und 21 des Gutachtens Sch...). Der Sachverständige Sch... führt zwar aus, dass dieses im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück über den Schmutzwasserkanal entwässert wird, der im weiteren Verlauf über das Flurstück 145 Flur 20 führt. Da der Schmutzwasserkanal allerdings in der öffentlich gewidmeten Straße verlaufe, sei er als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung anzusehen (Gutachten Sch... Seite 25 f.). Weil der Sachverständige Sch... somit wie das Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis kommt, dass es sich bei dieser Schmutzwasserleitung um eine öffentliche Entwässerungsleitung handelt (vgl. nachfolgende Ausführungen zu öffentlichen Abwasseranlagen), ergeben sich aus dem allgemeinen Verweis der Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen Sch... gerade keine hinreichenden Angriffe gegen die Einordnung dieser das Flurstück 145 der Flur 20 betreffenden Leitung durch das Landgericht. Auch auf den Hinweis des Senats vom 1. August 2019 hat der Beklagte hierzu nichts mehr vorgetragen.
3.
Die vorstehend dargestellte Leitung (Flur 20 Flurstück 145) ist eine Anlage der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die vom Beklagten betrieben wird (§ 9 Abs. 1 GBBerG). Für das Betreiben einer Abwasserleitung ist kein aktives Tun erforderlich, die Verbindung mit dem Leitungsnetz des Beklagten genügt. Vielmehr ist entscheidend – was der Beklagte ebenfalls in Abrede stellt –, ob es sich um öffentliche Abwasserleitungen handelt, ohne dass es sich hierbei um eine „öffentliche Einrichtung“ handeln muss (§ 9 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 GBBerG in Verbindung mit § 1 SachenR-DV). Das ist vorliegend der Fall.
a.
Nach der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwassereinleitungsbedingungen – vom 10. Januar 1972, Gesetzblatt der DDR 1972, Teil II S. 85 (im Folgenden AEB 1972) handelte es sich um öffentliche Abwasseranlagen. Änderungen durch die AEB 1978 vom 20. Juli 1978 (dort § 21 Abs. 4) bzw. AEB 1987 vom 22. Dezember 1987 (dort § 26 Abs. 2) ergaben sich nicht.
Hiernach sind die der Allgemeinheit dienenden Anlagen zur Ableitung und Behandlung häuslicher Abwässer bis zur Einleitungsstelle öffentliche Abwasseranlagen (§ 2 Abs. 2 AEB 1972). Einleitungsstelle ist der erste an der öffentlichen Straße gelegene Revisionsschacht und ohne solchen die der öffentlichen Straße nächstgelegene Außenkante des Gebäudes. Lagen diese Voraussetzungen vor, gehörten die Leitungen zur öffentlichen Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung, ohne dass es auf die Parzellierung der Grundstücke ankam (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. April 2019, Az. OVG 9 S 1.19).
b.
Die Überleitung in bundesdeutsches Recht zum 3. Oktober 1990 hat den Charakter und Status der öffentlichen Abwasseranlage zunächst nicht geändert (vgl. OVG Greifswald Beschluss vom 1. Oktober 2014, Az. 3 L 138/11). Die zuvor betriebenen Anlagen befanden sich nicht in kommunaler Trägerschaft, weil die zunächst auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen durch die Anordnung über die Bildung der VEB W… vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) den Kommunen entzogen und die Anlagen den VEB W… (W…) übertragen wurden (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001, Az. 2 D 73/00.NE, S. 14 f. UA.) mit der Folge, dass es auf dem Gebiet der damaligen DDR - rechtlich - keine kommunalen Wasser- bzw. Abwasseranlagen mehr gab. Erst infolge des Einigungsvertrages sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu Aufgaben der durch die DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 neu konstituierten Kommunen geworden, so dass öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen konnten. Eine rechtliche Kontinuität der kommunalen Einrichtungen besteht daher selbst insoweit nicht, wie eine Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist. Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand. Für die Eingliederung ist nicht notwendig, dass die Kommunen das Eigentum an den technischen Anlagen erlangt haben. Es genügt eine - nicht formgebundene - Widmung, durch die die Kommune die Zweckbestimmung der jeweiligen Anlage bzw. Anlagenteile und ihre öffentlich-rechtliche Sachherrschaft zum Ausdruck bringt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, OVG 9 S 9.12, Rn. 3 - 4, juris). Die als Landesrecht fortgeltenden Vorschriften des Wassergesetzes der DDR (Art. 9 Abs. 1 S. 1 EV in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Januar 2016, Az. 7 B 12/15) wurden im Land Brandenburg durch das Wassergesetz vom 13. Juli 1994 abgelöst, nach dessen § 66 Abs. 1 BbgWG die Gemeinden die Aufgaben haben, Abwasser zu entsorgen und die hierfür erforderlichen Anlagen zu betreiben.
Obliegt der Gemeinde eine bestimmte gemeindliche Aufgabe – wie vorliegend die der Schmutzwasserentsorgung – und verfügt die Gemeinde über eine Anlage, durch deren Zurverfügungstellung die Gemeinde diese Aufgaben erfüllen kann, so besteht eine Widmungsvermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12. März 2013, Az. OVG 9 S 1.13).
Die VEB W… (im Folgenden: VEB W…) sind nach § 11 Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (DDR-GBl. I. S. 300) in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden. An diesen privatrechtlichen Gesellschaften waren die Kommunen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) beteiligt und hielten deren Anteile. Beispielsweise im Freistaat Thüringen wurde dieses Auseinanderfallen in der Weise beendet, dass auf Grundlage der am 30. Dezember 1992 geschlossenen sog. „Bockschen Verträge“ zum 31. Dezember 1992 in der Regel zweckverbandsbezogene Teilbetriebe gebildet wurden. Diese wurden zum 1. Januar 1993 unmittelbar auf die zuvor gebildeten Zweckverbände übertragen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. August 2017 – 4 KO 391/14 –, Rn. 55, juris). Der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 U 66/17 –, Rn. 18, juris) hat festgestellt, dass im Land Brandenburg die Eigentumsübertragung bzgl. der Anlagen auch durch (Notar-)Vertrag erfolgte.
Die Stadt T... gehörte ehemals zum DDR-Bezirk P…. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat im Urteil vom 09. April 2008 (Az. – 8 K 1336/03 –, Rn. 28 - 30, juris) festgehalten:
Im ehemaligen DDR-Bezirk P… führte die P… GmbH (im Folgenden: P…) als Treuhandgesellschaft die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Nachfolge des VEB W… P… bis zur Kommunalisierung des Anlagenbestandes und Neuorganisation der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung fort. In der Gesellschafterversammlung der P… am 17. Juni 1993 wurde die Auflösung der P… GmbH mit Wirkung zum 30. Juni 1993 beschlossen. Bestandteil des Auflösungsbeschlusses ist die Begründung:
„Dieser Beschluss wird zur Entflechtung der P… gefasst und zur Übertragung der Betriebe und Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung auf die Zweckverbände, Städte und Gemeinden. Die Betriebe und Anlagen sollen als lebende Einrichtung bis zur Übertragung so weitergeführt werden, wie dies dem Interesse der Bürger entspricht.“
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 8. April 1993 war bereits zuvor die Eigentümergemeinschaft … Havelland e. V. anstelle der Treuhandanstalt alleinige Gesellschafterin der P… geworden (vgl. Kähler, a.a.O., S. 212 ff.). Die Eigentümergemeinschaft ihrerseits bestand aus sämtlichen Städten und Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Bezirks P… mit einer Einwohnerzahl von mindestens 10.000 (vgl. Kähler, a.a.O. S. 216) und war nach § 2 ihrer Vereinssatzung verpflichtet, Organisationskonzepte für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erarbeiten, die die Ver- und Entsorgungssicherheit gewährleisten (Kähler, a.a.O. S. 189 f.). Dabei hatte sich die Eigentümergemeinschaft von dem Ziel der Stärkung einer eigenverantwortlichen gemeindlichen Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung interkommunaler Kooperationsformen leiten zu lassen. Die Eigentümergemeinschaft sollte Grundsätze für eine Aufteilung des Vermögens auf ihre Mitglieder erarbeiten. Sie hatte die Umsetzung genehmigter Organisationskonzepte zu bewirken und das Vermögen der Gesellschaft durch Übertragung auf die Gemeinden und von diesen gemeinsam gebildeten Aufgabenträgern zu entflechten.
Ausgehend hiervon hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 19. November 2020 (Az. 5 U 111/19) festgestellt, dass die Abwasserleitungen im Bereich der Stadt T... auf den in jenem und dem hiesigen Verfahren Beklagten übergangen sind. Auch im vorliegenden Verfahren ist nichts dafür ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen, das gegen eine Übertragung der ehemals dem VEB W… P… zugeordneten streitigen Leitungen auf ihn sprechen könnte. Vielmehr ist auch nach Ansicht des Beklagten das Leitungsnetz jedenfalls in Teilbereichen von dem privatrechtlichen Nachfolger des VEB W… P… auf ihn übergangen. Aus der Satzung des Beklagten lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, da der Beklagte als Zweckverband den Bestand des Leitungsnetzes von seinen (Gründungs-)Mitgliedern übernommen hat und in Betracht kommt, dass privatrechtlich die Stadt T... das Leitungsnetz von der P… P… übernommen und vollständig in den Beklagten eingebracht hat. Des Weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass nur Teilbereiche aus dem Rechtsnachfolger des VEB W… P… privatrechtlich auf den Beklagten oder die Stadt T... übertragen und andere - die streitgegenständlichen Leitungen - bei dem (später liquidierten) Rechtsnachfolger des VEB W… P… verblieben sind.
Auch wenn somit - rechtlich - keine Anlagenidentität oder -kontinuität bestand und Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist, sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, Rn. 25, juris). Obliegt der Gemeinde eine bestimmte gemeindliche Aufgabe – wie vorliegend die der Schmutzwasserentsorgung – und verfügt die Gemeinde über eine Anlage, durch deren Zurverfügungstellung die Gemeinde diese Aufgaben erfüllen kann, so besteht - wie bereits ausgeführt - eine Widmungsvermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2013, Az. OVG 9 S 1.13).
Zum maßgeblichen Stichtag 3. Oktober 1990 ist daher von einer öffentlichen Anlage der Abwasserentsorgung auszugehen. Zutreffend geht der Beklagte in seiner Berufung davon aus, dass der Stadt T... jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Abwasserentsorgung als Selbstverwaltungsaufgabe oblag. Infolge der Widmungsvermutung handelte es sich um eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage der Stadt T.... Letztlich geht auch der Beklagte von einer solchen (konkludenten) Widmung aus, weil er grundsätzlich in seiner Gründung die Übertragung des öffentlichen Abwassernetzes von der Stadt T... auf sich erblickt; der Beklagte geht lediglich von einem geringerem Umfang des öffentlichen Leitungsnetzes aus, ohne dass hierdurch die (konkludente) Widmung an sich in Frage gestellt wird.
c.
Hiervon ist auch für den weiteren maßgeblichen Stichtag am 11. Januar 1995 auszugehen. Durch den Beitritt der Stadt T... zum Beklagten als dessen Gründungsmitglied mit Wirkung zum 5. September 1992 hat sich an dem Charakter der zuvor öffentlichen Abwasserentsorgung nichts geändert; sie wird seitdem lediglich vom Beklagten betrieben, ohne dass ersichtlich ist, dass die Stadt T... einen Teil des öffentlichen Abwassernetzes selber weiter betreiben wollte und tatsächlich betreibt. Anhaltspunkte für eine Entwidmung durch die Stadt T... oder den Beklagten bestehen nicht (vgl. hierzu und zum Vorstehenden auch: OLG Dresden Urteil vom 5. Dezember 2018, Az. 1 U 1066/16, Rn. 31 ff.). Insbesondere erfolgte auch durch die Satzung des Beklagten keine Entwidmung der streitgegenständlichen Leitungen. Soweit die Satzung des Beklagten jedenfalls Teile des Leitungsnetzes ausdrücklich umfasst – um diese Leitungen geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht –, könnte von einer Widmung ausgegangen werden. Dass im Übrigen mit der Nichtaufnahme der Leitungen eine Endwidmung erfolgen sollte, lässt sich der Satzung des Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen (vgl. OLG Dresden a.a.O.).
Wegen der – hier nicht entscheidungserheblichen – eigentumsrechtlichen Wirkung verweist der Senat auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. September 2018 (Az. OVG 9 A 1.18). Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage kommt es für die Frage, ob es sich um eine öffentliche Abwasseranlage handelt, grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Januar 2016, Az. 7 B 3/15).
4.
Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. Das Landgericht hat im Hinblick die zur laufenden Nummer 26 im Flurstück 145 der Flur 20 verlaufende Leitung, dem Sachverständigen Dr. K... folgend, ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.634,00 DM festgestellt, die von der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Die Klage ist daher in Höhe von 835,45 € begründet, so dass die Berufung in diesem Umfang keinen Erfolg hat.
5.
Die Zinsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 288 Abs. 2 a.F., 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs aus § 9 Abs. 3 GBBerG war am 1. Januar 2011 kalendermäßig bestimmt (vgl. Schmidt-Ränsch, ZfIR 2011 S. 703).
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91a, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die erste Instanz und in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für das Berufungsverfahren. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der durch den Beklagten erbrachten Zahlungen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die anteiligen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 534 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu, weil er den aufgeworfenen Fragen zu § 9 GBBerG grundsätzliche Bedeutung zumisst.