Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 08.04.2022 | |
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Aktenzeichen | 7 KE 27/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:0408.7KE27.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 165 VwGO, § 104 ZPO |
Der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beachtlichkeit des materiell-rechtlichen Einwandes der Erfüllung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben, wenn die Zahlung nur unter Vorbehalt während des Festsetzungsverfahrens erfolgt.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. März 2020 - VG 3 K 1616/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsführer.
Die nach § 165 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Gerichts des ersten Rechtszuges entscheidet, ist unbegründet. Der Erinnerungsführer dringt mit seinem Einwand, die während des Festsetzungsverfahrens unter Vorbehalt erfolgte Zahlung des mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Betrags nebst Zinsen stehe der Festsetzung entgegen, nicht durch.
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 4 KSt 1007/07 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, NVwZ-RR 2006, 221 m. w. N.). In dem Fall, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruches unstreitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt worden ist, besteht für die begehrte Kostenfestsetzung dann auch kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. April 2020 - VG 7 KE 15/20 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2018 - 2 W 221/18 -, JurBüro 2019, 206 f., juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 - II-10WF 23/03, 10 WF 23/03 -, JurBüro 2004, 321, juris Rn. 2).
Davon ausgehend ist der Erfüllungseinwand des Erinnerungsführers als materiell-rechtliche Einwendung nicht zu berücksichtigen, weil die Erfüllungswirkung der erfolgten Zahlung nicht offensichtlich oder unstreitig ist. Die während des Festsetzungsverfahrens erfolgte Zahlung unter Vorbehalt ist, weil der Erinnerungsführer den Grund für den Vorbehalt nicht offengelegt hat und sich weiter gegen den Festsetzungsantrag wendet, dahin auszulegen, dass sie das Festsetzungsverfahren nicht beeinflussen soll und der Erinnerungsgegner die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch weiterhin tragen soll. In einer solchen Konstellation wird auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Erfüllungswirkung einer Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt (vgl. zum Klageverfahren BGH, Urteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 -, juris Rn. 36 und vom 18. September 1992 - V ZR 84/91 -, juris Rn. 26).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.