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Entscheidung 6 K 987/15


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 09.12.2021
Aktenzeichen 6 K 987/15 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2021:1209.6K987.15.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Jahre 1980 geborene Kläger wendet sich gegen die Aufhebung bewilligter Leistungen nach dem (brandenburgischen) Landespflegegeldgesetz und gegen die Rückforderung gewährter Pflegegeldleistungen.

Seit dem 24. November 1997 ist er im Melderegister der Stadt mit der Hauptwohnung unter der Anschrift L ... im Kreisgebiet des Beklagten im Bundesland Brandenburg gemeldet. Dort wohnt auch seine Mutter. Sie ist seit dem 15. Januar 1999 seine Betreuerin; zum Aufgabenkreis der Betreuung gehört unter anderem die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie Wohnungsangelegenheiten.

Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehindert. Dies war erstmals mit Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung in vom 29. November 1996 mit Wirkung ab dem 6. August 1993 festgestellt worden wegen des Vorliegens einer geistigen Behinderung, einer Gang- und Standataxie sowie einer Behinderung der Feinmotorik.

Seit dem 1. Dezember 1994 erhält der Kläger Pflegegeld nach dem (brandenburgischen) Landespflegegeldgesetz, das der Beklagte dem seinerzeit noch minderjährigen Kläger mit Bescheid vom 5. April 1995 bewilligt hatte. Die Bewilligung beruhte auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 des seinerzeit gültigen Landespflegegeldgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 168) in der Fassung vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 382). Diese Vorschriften sahen vor, dass Schwerbehinderte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Brandenburg einen Anspruch auf Pflegegeld haben und Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes hirngeschädigte Personen mit unter anderem schweren geistigen oder seelischen Störungen und mit einer Gebrauchsminderung mehrerer Gliedmaßen sind.

Mit dem Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 130) wurde die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Landespflegegeldgesetzes bestehende Anspruchsberechtigung für hirngeschädigte Personen mit schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsminderung mehrerer Gliedmaßen aufgehoben und stattdessen als Übergangsregelung der § 12 neu eingefügt, der im Satz 1 seines Absatzes 1 vorsah, dass schwerbehinderten Menschen, die am 31. März 1995 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Pflegegeld nach diesem Gesetz bezogen haben, ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM (409,03 €) zusteht.

Auf der Grundlage dieser Übergangsvorschrift bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 8. Mai 1996 und 11. September 1996 weiterhin Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Sozialamt des Beklagten - Sachgebiet Hilfe in besonderen Lebenslagen - wies in dem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 21. April 1999, mit dem es einem Widerspruch des Klägers gegen den Einstellungsbescheid vom 10. Juni 1998 über die Leistungen von Pflegegeld abgeholfen und weiterhin Pflegegeld bewilligt hatte, unter anderem darauf hin, dass Tatsachen unverzüglich mitzuteilen seien, die für die Gewährung von Landespflegegeld maßgebend seien; zu den mitteilungspflichtigen Tatsachen würden unter anderem die Verlegung des Wohnsitzes sowie die Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören; bei schuldhafter Unterlassung einer solchen Mitteilung sei überzahltes Landespflegegeld zurückzuzahlen. Den gleichen Hinweis enthielt der an die Mutter des Klägers adressierte Bescheid des Sozialamtes des Beklagten - Sachgebiet Hilfe in besonderen Lebenslagen - vom 4. September 2003, mit dem die monatlichen Leistungen nach § 12 des Landespflegegeldgesetzes ab dem 1. Januar 2003 auf 410 € erhöht worden waren.

In den Jahren 2004, 2005 und 2008 überprüfte der Fachdienst Hilfe in besonderen Lebenslagen des Beklagten die weitere Anspruchsberechtigung sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse und forderte unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten unter anderem die Vorlage von Wohngeldbescheiden an.

Am 28. Dezember 2011 unterschrieb der Kläger in L ... den „Befristeten Arbeitsvertrag“ mit dem Verein für berufliche Integration e.V., Zweckbetrieb Die Landgärtnerei, der in Bad im Landkreis Rosenheim (Freistaat Bayern) ansässig ist, über eine Tätigkeit als Gartenbaufachhandwerker. Nach § 8 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages, der unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG – befristet war, begann das Arbeitsverhältnis zum 9. Januar 2012 und endete zum 8. Januar 2015. Vereinbart war unter anderem eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages) sowie eine sechsmonatige Probezeit, während derer der Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden konnte (§ 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Arbeitsvertrages); nach Ablauf der Probezeit war die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart (§ 8 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages), innerhalb derer der Kläger und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen konnten (§ 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages).

Mit Vertrag vom 4. Januar 2012 bestätigte die Vermieterin in der …straße … in Bad dem Kläger die Anmietung eines Zimmers für die Zeit vom 7. Januar 2012 bis voraussichtlich einschließlich Juni 2012. Am 9. Januar 2012 zog der Kläger dort ausweislich der Anmeldebestätigung der Meldebehörde des Marktes Bad vom 16. Februar 2012 als Nebenwohnung ein.

Am 7. Februar 2012 stellte die Mutter des Klägers bei der Wohngeldbehörde des Beklagten auf einem Antragsformular einen Erstantrag auf Wohngeld für ihre Wohnung in der Doppelhaushälfte in L ... . In dem Antragsformular machte sie keine Angaben zu den unter dem Punkt 15 zu beantwortenden Fragen, wie viele Haushaltsmitglieder (Personen), mit denen man eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führe, insgesamt in der Wohnung wohnen und ob davon Haushaltsmitglieder auch anderweitig untergebracht seien. Dem Punkt 15 war in einem hellgrau unterlegten Feld die Erläuterung vorangestellt, dass auch Personen, die nicht ständig im Haushalt anwesend sind, die z.B. außerhalb arbeiten, als Haushaltsmitglieder zu rechnen seien und hierfür der Mittelpunkt der Lebensbeziehung entscheidend sei. Unter dem Punkt 16 des Antragsformulars kreuzte die Mutter des Klägers das Kästchen an, in dem danach gefragt worden war, ob der Antrag auf Wohngeld für alle zum Haushalt zu rechnenden Mitglieder gestellt werde; ferner trug sie unter diesem Punkt in dem Feld, in dem die Anzahl der Haushaltsmitglieder anzugeben war, die Ziffer „2“ ein. In der Tabelle im Punkt 17, in der die Namen aller Haushaltsmitglieder einzutragen waren, mit denen man gemeinsam wohne und wirtschafte, gab sie ihren Namen und den ihrer im Jahre 2005 geborenen Enkeltochter an. Ferner verneinte sie unter Punkt 18 des Antragsformulars die Frage, ob in der Wohnung jemand ständig wohne, der kein Haushaltsmitglied sei.

Anlässlich einer Vorsprache der Mutter des Klägers am 27. März 2012 bei der Wohngeldstelle des Beklagten legte die Klägerin unter anderem die Anmeldebestätigung der Meldebehörde Markt Bad vom 16. Februar 2012 über den Einzug des Klägers in die Nebenwohnung in der in Bad, den Vertrag vom 4. Januar 2012 mit der Vermieterin in Bad, zwei von dieser Vermieterin ausgestellte Quittungen vom 18. Januar 2012 und 1. Februar 2012 über den Erhalt von Mietzahlungen für die Monate Dezember 2011 und Februar 2012, die Seite 1 des „Befristeten Arbeitsvertrages“ mit der Landgärtnerei in Bad sowie ein Anhörungsschreiben des Jobcenters Märkisch-Oderland vom 3. Januar 2012 zur beabsichtigten Einstellung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vor, in dem ausgeführt worden war, dass wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei dem Verein für berufliche Integration e.V. der Leistungsanspruch des Klägers entfallen sei. Über diese Vorsprache fertigte die für Wohngeldangelegenheiten zuständige Sachbearbeiterin einen Vermerk, wonach der Kläger während der Probezeit weiterhin seinen Wohnsitz in L ... habe; er zähle nicht zum Haushalt, weil er einen Vollzeitjob in Bad habe - Lebensmittelpunkt in Bad Auf der vorgelegten Kopie des Vertrages vom 4. Januar 2012 befindet sich ein von der Mutter des Klägers unterzeichneter handschriftlicher Vermerk, dass der Kläger nach deren Aussage nicht mehr zum Haushalt gehöre und nicht mehr regelmäßig nach Hause kommen könne; eine Ummeldung sei noch nicht erfolgt, weil der Kläger in der Probezeit sei und noch nicht klar sei, ob der Arbeitsvertrag (AV) verlängert werde. Auf den Wohngeldantrag vom 7. Februar 2012 bewilligte die Wohngeldbehörde des Beklagten mit dem Wohngeldbescheid vom 17. April 2012 für die Wohnung in L ... bis zum 31. Januar 2013 Wohngeld für die Mutter des Klägers und deren Enkeltochter.

Am 1. Juli 2012 und 31. August 2012 stellte die Vermieterin der Wohnung in Bad dem Kläger Quittungen aus über den Erhalt der Mietzahlungen für die Monate Juli und September 2012 für dessen dort angemietete Wohnung in Bad .

Am 10. September 2012 stellte die Wohngeldstelle des Beklagten auf die telefonische Anfrage der Mutter des Klägers vom selben Tage eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) zur Vorlage bei der Wohngeldbehörde aus, dass für die Wohnung der Mutter des Klägers in L ... bis zum 31. Januar 2013 Wohngeld gezahlt werde und der Kläger bei der Bemessung des Wohngeldes als zum Haushalt rechnendes Haushaltsmitglied nicht berücksichtigt werde.

Bei der Wohngeldstelle des Beigeladenen stellte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 17. September 2012 einen formlosen Wohngeldantrag und legte unter anderem den Mietvertrag vom 4. Januar 2012 für die Wohnung in Bad, die Quittungen der Vermieterin vom 1. Juli 2012 und 31. August 2012 sowie die Negativbescheinigung des Beklagten vom 10. September 2012 vor. Daraufhin übersandte die Wohngeldstelle des Beigeladenen mit Schreiben vom 20. September 2012 einen achtseitigen Formblattantrag an die Mutter des Klägers und ersuchte sie ferner darum, einen verlängerten Mietvertrag einzureichen und die Wohnungsgröße in Quadratmetern anzugeben.

Diesen Formblattantrag unterzeichnete die Mutter des Klägers am 29. September 2012. Zu der unter der Nummer 2 des Formblattantrages gestellten Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der wohngeldberechtigten Person befinde, gab die Mutter des Klägers die Anschrift in der in Bad an; ferner trug sie unter diesem Fragepunkt in dem Feld, unter dem gefragt worden war, seit wann dies so sei, als Zeitpunkt „Januar 2011“ ein. Unter der Nummer 10 des Formblattantrages, in der danach gefragt wurde, ob der Wohngeldantragsteller oder eine unter der Nummer 3 des Formblattantrages genannte Person noch über anderen Wohnraum verfüge, trug die Mutter des Klägers die Anschrift in L ... ein; zusätzlich fügte sie an dieser Stelle in Großbuchstaben die Worte „Hauptwohnsitz“ und „Elternhaus“ an; die Frage, ob hierfür Wohngeld bewilligt bzw. beantragt worden sei, verneinte sie. Die Seite 5 des Formblattantrages verwies auf die Beachtung der betreffenden Hinweise in den beiliegenden Erläuterungen. Auf der Seite 7 des Formblattantrages wurde zu der Nummer 2 des Formblattantrages erläutert, dass jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben kann, indem die Worte „nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen“ fett gedruckt waren. Ergänzend wurde erläutert, dass damit der Schwerpunkt bzw. der Ort der Lebensbeziehungen gemeint sei, mit welchem die Person ihre überwiegenden Lebensinteressen und persönlichen Beziehungen verbinde. Auf der Seite 8 des Formblattantrages wird zu der Nummer 10 ausgeführt, weiterer Wohnraum könne zum Beispiel aus beruflichen oder sonstigen familiären Gründen vorgehalten werden. Ein solcher Wohnsitz sei hier ausdrücklich nochmals anzugeben.

Am 1. Oktober 2012 schloss der Kläger mit der Vermieterin in der in Bad zwei schriftliche Mietverträge über die Anmietung der möblierten, 25 Quadratmeter großen Wohnung. Der eine Mietvertrag war rückwirkend geschlossen worden für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2012; in dem weiteren Mietvertrag wurde bestätigt, dass die Anmietung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Mai 2013 erfolge.

Der Beigeladene bewilligte dem Kläger mit zwei Bescheiden vom 8. Oktober 2012 Wohngeld für seine Wohnung in Bad, und zwar zum einen für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 30. September 2012 und zum anderen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013.

Beim Beklagten stellte die Mutter des Klägers am 1. Februar 2013 einen Weiterleistungsantrag für Wohngeld für ihre Wohnung in L ... . Als weitere Haushaltsmitglieder für die Wohnung gab sie allein ihre im Jahre 2005 geborene Enkeltochter an. Auf diesen Antrag hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 für die Mutter des Klägers und deren Enkeltochter Wohngeld bis zum 31. Januar 2014.

Beim Beigeladenen beantragte die Mutter des Klägers mit dem Weiterleistungsantrag vom 24. September 2013 Wohngeld für dessen Wohnung in Bad . Die im Antragsformblatt gestellte Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen beantwortete sie in der gleichen Weise wie im Wohngeldantrag vom 29. September 2012 und gab als Zeitpunkt, ab wann dies so sei, den Monat Januar 2012 an. Ferner legte sie dem Beigeladenen mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 unter anderem die Kopie des Mietvertrages vom 25. September 2013 für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Mai 2014 vor. Auf diesen Antrag hin bewilligte der Beigeladene dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014.

Beim Beklagten stellte die Mutter des Klägers einen am 27. Januar 2014 unterzeichneten Weiterleistungsantrag auf Wohngeld für ihre Wohnung in L ... . Unter Punkt 3 des Antragsformblattes, unter dem erläutert wurde, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entscheidend sei, trug sie als Haushaltsmitglieder nicht nur ihre Enkeltochter, sondern erstmals auch wieder den Kläger ein; ergänzend merkte sie an dieser Stelle des Antragsformulars an, dass der Kläger Wohngeld in Bayern erhalte. Unter Punkt 5c gab sie für den Kläger keine Einnahmen an, sondern trug stattdessen an dieser Stelle des Formulars ein, dass er seinen Hauptwohnsitz in L ... und auf Grund des Arbeitgebers und des Arbeitsortes eine Nebenwohnung in Bayern habe. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Wohngeldbescheid vom 4. April 2014 ab, weil bei dem ermittelten monatlichen Gesamteinkommen der Mutter des Klägers und deren Enkeltochter kein Anspruch auf Wohngeld bestehe.

Am 29. September 2014 schloss der Kläger mit der Vermieterin der Wohnung in Bad einen weiteren Mietvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 für die Anmietung dieser Wohnung.

Auf dem beim Beigeladenen von der Mutter des Klägers gestellten Weiterleistungsantrag vom 30. September 2014, in dem als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen wiederum die in Bad angegeben worden war, bewilligte der Beigeladene dem Kläger mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 für die Zeit vom 1.Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 Wohngeld für die Wohnung in Bad .

Am 12. Januar 2015 schloss der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber in Bad einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag bis zum 8. Januar 2016.

Am 26. Januar 2015 legte der Kläger oder dessen Mutter dem Sozialamt des Beklagten - Fachdienst Eingliederungshilfe und Pflege - unter anderem den Wohngeldbescheid der Beigeladenen vom 7. Oktober 2014 über die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Oktober 2014 sowie die Kopie des Mietvertrages vom 29. September 2014 über die Wohnung in Bad vor, nachdem der Fachdienst Eingliederungshilfe und Pflege aus dem Sozialamt des Beklagten den Kläger im Rahmen einer Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 unter anderem zur Vorlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen sowie gegebenenfalls zur Vorlage eines Wohngeldbescheides aufgefordert hatte.

Daraufhin gab das Sozialamt des Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2015 unter Hinweis auf den Umzug nach Bad und den Wohngeldbescheid des Beigeladenen vom 7. Oktober 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Januar 2015 gewährten Pflegegeldes; des Weiteren kündigte er die vorsorgliche Einbehaltung des Pflegegeldes ab Februar 2015 an.

Am 25. Februar 2015 gab die Mutter des Klägers beim Beklagten eine Meldebestätigung der Meldebehörde der Stadt vom 18. Februar 2015 über die Meldung des Klägers in der Hauptwohnung in L ... seit dem 24. November 1997 sowie eine Bestätigung des Integrationsfachdienstes Oberbayern Südost vom 23. Februar 2015 ab, mit der bestätigt wurde, dass der Kläger wegen seines Schwerbehindertenstatus und seiner geistigen Behinderung seit November 2014 und weiterhin im Jahre 2015 betreut werde mit dem Ziel, seinen Arbeitsplatz bei der Integrationsgärtnerei in Bad zu sichern und zu erhalten.

Auf die im Wege der Amtshilfe beim Beigeladenen gestellte Anfrage des Fachdienstes Eingliederungshilfe- und Pflegefachdienst des Beklagten vom 25. Februar 2015 teilte der für Wohngeldangelegenheiten zuständige Bedienstete des Beigeladenen mit E-Mail vom selben Tage unter anderem mit, dass der Kläger seit dem 1. September 2012 laufend Wohngeld beziehe, in Bad mit Nebenwohnsitz gemeldet sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2015 über die Einstellung und Rückforderung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (AZ: 50.27/0503.00006141) hob der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 5. April 1995 in der Fassung des letzten Änderungsbescheides vom 4. September 2003, mit denen dem Kläger Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz bewilligt worden waren, mit Wirkung vom 31. Oktober 2012 auf und forderte die für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2015 zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von 11.070 € zurück. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches aus, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz würden nur Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Brandenburg haben. Diese Voraussetzungen lägen nicht mehr vor, weil der Kläger seit dem 1. November 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bad begründet habe. Eigene Recherchen, die auf Grund der unschlüssigen Angaben des Klägers erforderlich geworden seien, hätten ergeben, dass er bereits seit dem 1. September 2012 in der in Bad gemeldet sei und seither dort auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehe. Das Wohngeldgesetz setze für die Gewährung von Wohngeld voraus, dass der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei. Neben der Wohnsitznahme in Bad spreche für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes auch seine Anstellung in der Landgärtnerei in Bad . Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Sinne des Melderechts dort nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, weil für die Leistungsgewährung der gewöhnliche Aufenthalt und nicht der melderechtliche Status entscheidend sei. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig gehandelt, weil er trotz der Belehrungen über die Mitteilungspflicht jedes Wohnsitzwechsels im Bewilligungsbescheid vom 5. April 1995 und im maßgeblichen Änderungsbescheid vom 4. September 2003 seinen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt habe und dadurch den weiteren Bezug von Landespflegegeld verursacht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 19. März 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug seine vormalige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage der beiden befristeten Arbeitsverträge vom 14./28. Dezember 2014 und 12. Januar 2015 sowie des Bestellungsausweises des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2012 über die Bestellung seiner Mutter als seine Betreuerin vor, nicht gefolgt werden könne der Annahme, dass der Kläger wegen der Aufnahme einer Beschäftigung und Wohnsitznahme in Bayern im November 2012 dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen habe und infolgedessen die Voraussetzungen für den Bezug von Landespflegegeldleistungen entfallen seien. Denn die Frage, wo ein Empfänger von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz seinen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse habe, bemesse sich nicht wörtlich nach dem ständigen oder gewöhnlichen Aufenthalt und damit nicht nach einem zeitlichen Moment, sondern an den Bindungen des Leitungsempfängers an das Land Brandenburg. Allein die beruflich bedingte Abwesenheit führe nicht dazu, dass solche Bindungen entfallen würden. Vielmehr richte sich die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem Ort, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfeempfängers maßgeblich bestimme und seinen familiären Lebensmittelpunkt bilde. Ausgehend davon sei sein Lebensmittelpunkt trotz der befristeten Anstellungen, deren Dauer auf Grund der Befristung nicht abzusehen gewesen sei, weiterhin in Brandenburg geblieben; zumindest habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt sowohl in Bayern als auch in Brandenburg gehabt. Er halte eigene Wohnräume im Haushalt seiner Mutter vor und kehre regelmäßig dorthin zurück, um dort die Wochenenden, Feiertage und Urlaube zu verbringen. Seine Mutter, die sich als seine Betreuerin um seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten wie Teilbereiche der Pflege kümmere, habe ihm dort weiterhin Wohnraum zur Verfügung gestellt. Hingegen bewohne er in Bad lediglich ein möbliertes Zimmer. Weiterhin legte der Kläger ein Gutachten der MDK Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB IX vor, in dem unter anderem über die am 22. Mai 2015 durchgeführte Untersuchung auf der Seite 4 des Gutachtens ausgeführt wird, der Kläger wohne mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus und arbeite im Gartenbau in Bayern; er komme etwa zweiwöchig zu seiner Mutter und zusätzlich fahre seine Mutter etwa zweiwöchig zu ihm. Laut der Mutter sei ein Umzug zum Kläger geplant.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015, den die vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Juni 2015 erhielt, zurück. Des Weiteren hob der Beklagte unter der Nummer 2 dieses Widerspruchsbescheides seinen Bewilligungsbescheid vom 5. April 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. September 2003 auch für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 auf und forderte unter der Nummer 3 neben dem im angefochtenen Ausgangsbescheid bereits für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2015 in Höhe von 11.070 € (27 x 410 €) verlangten Betrag auch die Erstattung eines Betrages von 3.690 € (9 x 410 €) für die im Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 als zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück. Ergänzend zur der wiederholenden Bezugnahme auf die Begründung aus dem angefochtenen Ausgangsbescheid begründete er seine Widerspruchsentscheidung damit, aus den mit dem Widerspruch eingereichten Arbeitsverträgen werde ersichtlich, dass der Kläger nicht erst im September 2012, sondern bereits zum 9. Januar 2012 nach Bad verzogen sei und dort sein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Der Kläger lebe schon mehr als drei Jahre in Bayern. Unter Berücksichtigung dieser Dauer könne nicht mehr von einem vorübergehenden Aufenthalt in Bad ausgegangen werden, sondern von der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes. Hier habe der Kläger seinen Lebensmittelpunkt, gehe einer Tätigkeit nach, verbringe seine Freizeit und werde vom Integrationsfachdienst betreut. Der dort zuständige Landkreis habe seine Zuständigkeit für den Kläger anerkannt und werde für ihn tätig, indem Wohngeld- und Betreuungsleistungen erbracht würden. Zu keiner anderen Beurteilung des persönlichen Aufenthaltes führe die melderechtliche Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in L ..., weil die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich seien. Aus diesem Grunde sei auch die Tätigkeit seiner Mutter in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht maßgeblich. Aufenthalte am Wohnort seiner Mutter seien nur als vorübergehende Aufenthalte anzusehen, weil sie nur unregelmäßig und kurzfristig erfolgt seien. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nicht nachgekommen, weil er trotz der unmissverständlichen Belehrungen sowohl in den Bewilligungsbescheiden als auch im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Einkommens- und Vermögensprüfungen weder den Wohnortwechsel noch die Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe und somit Pflegeleistungen herbeigeführt habe, die bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht gezahlt worden wären.

Am 14. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten gestellt.

Zur Begründung der Klage hat die vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre Widerspruchsbegründung wiederholt und zusätzlich vorgetragen, ausweislich der Meldebescheinigung der Stadt Seelow vom 18. Februar 2015 und der Anmeldebestätigung der Gemeinde Bad vom 16. Februar 2012 habe der Kläger seinen Hauptwohnsitz in L ... und seinen Nebenwohnsitz in Bad . Sein Freund, Bert K ..., könne bestätigen, dass er – der Kläger – regelmäßig, nämlich zweimal im Monat, über das Wochenende nach Hause nach L ... fahre, wo er Freitagabends ankomme und Sonntagmorgens wieder abreise. Auch während der Feiertage und des Jahresurlaubes sowie während der Krankschreibungen, wie zuletzt im Juni 2015, als er für längere Zeit krankgeschrieben gewesen sei, habe er sich in L ... aufgehalten. In Bad bewohne er lediglich ein möbliertes Zimmer, das als Ferienwohnung einfach ausgestattet sei. Zwischenzeitlich habe er dauerhaft in einer einfachen Pension untergebracht werden müssen, weil die ursprüngliche Wohnung renoviert werde. Nunmehr verfüge er über ein einfaches Zimmer ohne Kühlschrank und Fernsehgerät; Dusche und WC befänden sich im Pensionsflur. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in Bad sei ihm nicht in Aussicht gestellt worden. Im Dezember des Jahres 2015 werde er wieder dauerhaft nach L ... zurückkehren. In (Landkreis Märkisch-Oderland) sei er behördlich erfasst; aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit in vom 24. September 2015 gehe hervor, dass er dort eine Arbeitssuchend- bzw. Arbeitslosenmeldung vorzunehmen habe.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat das erkennende Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit mit der Klage die Aufhebung der Bewilligung von Landespflegegeld in Höhe von 3.280 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. September 2012 und die Erstattungsaufforderung dieses Betrages angefochten wird, und im Übrigen den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei noch aufzuklären, ob der Kläger seinen Lebensmittelpunkt bereits nach Bad verlagert habe, bevor er beim Beigeladenen seinen Wohngeldantrag vom 17./29. September 2012 für seine dort angemietete Wohnung gestellt habe. Keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage bestünden hingegen, soweit die Aufhebung der für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 bewilligten Landespflegegeldleistungen begehrt werde. Die Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Brandenburg seit September 2012 ergebe sich aus den Umständen, dass der Kläger erstmals ab Oktober 2012 einen Mietvertrag für seine Wohnung in Bad für eine längere Zeitspanne abgeschlossen habe und in dem beim Beigeladenen gestellten Wohngeldantrag vom 29. September 2012 durch seine Mutter als seine Betreuerin in einer rechtsverbindlichen Weise habe erklären lassen, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Bad befinde. Der Mutter des Klägers, deren Verhalten er sich zurechnen lassen müsse, hätte es sich aufdrängen müssen, diesen Umstand der Landespflegegeldstelle mitzuteilen. Eine atypische Falllage, die abweichend von der gesetzlichen Sollbestimmung eine andere Entscheidung als die Aufhebung der Landespflegegeldbewilligung in Betracht kommen ließe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt weiter vor, für die Beurteilung der Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde, sei grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich. Nach dem Drei-Stufen-Schema, welches das Bundessozialgericht zu dem in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch definierten Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes entwickelt habe, sei erstens der Aufenthalt und zweitens die Umstände des Aufenthaltes zu prüfen sowie drittens diese Umstände vor allem im Hinblick darauf zu würdigen, ob der Betroffene am Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend verweile. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - FEVS 52, 373) habe entschieden, dass ein Aufenthalt an einem Ort nur vorübergehend sei, wenn der Betroffene mit seinem bisherigen Aufenthaltsort verbunden bleibe, an den er zurückkehren wolle. Zudem müsse hier die Beantwortung der Frage nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes aus der Sicht des Landespflegegeldgesetzes beurteilt werden, nach der man im vorliegenden Fall auch ohne Mitwirkung der Wohngeldbehörde zu dem Ergebnis gelange, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt stets in Brandenburg gehabt habe und immer noch habe. Demgegenüber habe die Wohngeldbehörde des Beigeladenen die Situation, wie der Beigeladene insoweit zutreffend betone, lediglich aus wohngeldrechtlicher Sicht beurteilt. Außerdem werde in der Kommentarliteratur die Ansicht vertreten, dass auch die Begründung und das Innehaben mehrerer gleichzeitiger gewöhnlicher Aufenthalte möglich sei, wenn jemand in zwei Gebieten Wohnungen unterhalte, abwechselnd hier und dort lebe und sich die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen hinsichtlich ihrer Intensität nicht wesentlich unterscheiden würden. Letztlich sei auf das Willensmoment des Betreffenden abzustellen. Danach habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg stets beibehalten wollen und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern begründet. Jedenfalls habe er in Brandenburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt aufgegeben, weil sich die Intensität der wirtschaftlichen Beziehungen in Bayern und die persönlichen Beziehungen in Brandenburg die Waage gehalten hätten und damit zumindest gleichgewichtig gewesen seien. In Bayern habe sich der Kläger nur vorübergehend bis zum 15. Dezember 2015 aufgehalten, weil ihm und seiner Mutter bei der auf drei Jahre befristeten Arbeitsaufnahme in Bayern von vornherein klar gewesen sei, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Möglichkeit gehandelt habe. Auf Grund der dreijährigen Befristung des dort geschlossenen Arbeitsvertrages sei von vornherein vorgesehen gewesen, dass er sich nur für diese Befristungszeit in Bayern befinden werde und seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg nicht aufgeben werde. Da es sich um einen geförderten Arbeitsvertrag gehandelt habe, der stets auf drei Jahre befristet werde, sei in solchen Fällen dessen Verlängerung weder üblich gewesen noch von der beim Integrationsfachdienst tätigen Mitarbeiterin in Aussicht gestellt worden. Eine nicht vorhersehbare Ausnahme sei es gewesen, dass im Jahre 2015 der Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr bis zum 8. Januar 2016 verlängert worden sei, um seine Chancen auf dem Brandenburger Arbeitsmarkt zu erhöhen. Eine weitere Verlängerung sei endgültig ausgeschlossen worden. Wegen dieser Umstände seien in Bad lediglich ein möbliertes Zimmer bzw. eine möblierte Ferienwohnung befristet angemietet worden, und zwar zunächst auf die Probezeit befristet. Zudem habe er mehrere Umzüge hinter sich gebracht. Aus diesem Grunde habe es sich nicht gelohnt, für einen absehbaren Zeitraum von drei Jahren neue Möbel anzuschaffen, zumal er sich in dieser Zeit - wie auch seine Mutter und deren Nachbarin zusätzlich bezeugen könne - regelmäßig in Brandenburg aufgehalten habe. Regelmäßig sei er heimgefahren, um seine Familie und Freude zu besuchen, nämlich zweimal im Monat an den Wochenenden sowie zu den Feiertagen und zum Urlaub oder im Krankheitsfalle; im Dezember 2014 habe er sich sogar durchgängig in Brandenburg aufgehalten. Außerdem sei seine Wäsche regelmäßig in L ... gewaschen worden. Ferner hätte aus den Erklärungen, welche seine Mutter gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Wohngeldbehörde des Beigeladenen abgegeben habe, die Schlussfolgerung gezogen werden müssen, dass der für die Wohngeldgewährung maßgebliche Lebensmittelpunkt in Brandenburg gelegen habe. Gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Wohngeldstelle des Beigeladenen hätten der Kläger und seine Mutter die Situation der Befristung und die sonstigen Umstände betreffend seines Lebensmittelpunkts geschildert. Als juristische Laiin habe seine Mutter stets von Haupt- und Nebenwohnsitz gesprochen und dem Sachbearbeiter erklärt, sämtliche Abgaben würden nach Brandenburg gehen. Mit ihren Laienworten habe sie deutlich gemacht, dass der Lebensmittelpunkt in Brandenburg liege. Dennoch habe der Sachbearbeiter ihr gesagt, die Bewilligung von Wohngeld in Bayern sei kein Problem, wenn sie einen so genannten Negativbescheid beibringe. Auf ihre Nachfrage, was ein Negativbescheid sei, habe er geantwortet, dieser besage, dass für die Hauptwohnung kein Wohngeld bezogen werde. Weitere Voraussetzungen für den Wohngeldbezug seien ihm und seiner Mutter nicht erläutert worden. Wenn ihnen jedoch gesagt worden wäre, dass die Begrifflichkeiten wie Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt die Kriterien seien, nach denen entschieden werde und dass sich dadurch sein Status anscheinend ändere, hätten sie nachgefragt und noch einmal deutlich gemacht, dass sein Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt in Brandenburg liege. Seine Mutter sei sich der Tragweite der Erklärung im Negativbescheid, die sich nur auf das Wohngeld und nicht auf den Aufenthalt bezogen hätten, nicht bewusst gewesen. Ihre Angaben, die sie in den beim Beigeladenen jeweils eingereichten Wohngeldantragsformularen zum Lebensmittelpunkt des Klägers gemacht habe, hätten auf einem Rechtsirrtum beruht. Derartige Erklärungen über den Lebensmittelpunkt habe sie nicht abgeben wollen; dessen sei sie sich nicht bewusst gewesen. Zudem seien diese Angaben, wie der Beigeladene insoweit zutreffend meine, lediglich aus wohngeldrechtlicher Sicht zu beurteilen.

Schließlich habe der Beklagte sein Rücknahmeermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, obwohl dies geboten gewesen sei, weil hier ein atypischer Fall gegeben sei. Die Mutter des mit einem GdB von 100 schwerbehinderten Klägers habe nicht gewusst, dass die Wohngeldbeantragung eine derart negative Folge haben würde. Als der Beklagte von der Wohngeldbeantragung durch die Mutter des Klägers erfahren habe, habe er es unterlassen, das typischerweise Erforderliche zu tun, wie zum Beispiel eine Beratung. Zudem hätte bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, dass die Aufhebung der Landespflegegeldleistungen zu einer vermehrten Sozialbedürftigkeit des Klägers führe. Er leide neben seiner Behinderung auch darunter, dass er seit der Beendigung seiner Arbeit im Dezember 2015 nur noch zu Hause und „richtiger“ Hartz-IV-Empfänger sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2015 über die Einstellung und Rückforderung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz des Landes Brandenburg (50.27-0503.00006141) in der Gestalt der Nummer 1 des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 (Az.: 50.27-0503.00006141) und die Nummern 2 und 3 dieses Widerspruchsbescheides aufzuheben,

sowie

die Hinzuziehung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe ab dem 9. Januar 2012 seinen Lebensmittelpunkt in Bad gehabt, als er dort mit seiner dreijährigen Ausbildung begonnen habe. Bei dem Aufenthalt, der hier von Anfang an jedenfalls auf mehrere Jahre angelegt gewesen sei, könne die Absicht, nach dessen Ende an den früheren Wohnort zurückzukehren, nicht dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt an dem früheren Wohnort verbleibe. Die vorliegende Fallkonstellation sei nicht vergleichbar mit derjenigen aus der klägerseitig angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Januar 2001, weil bereits ein Aufenthalt bis auf Weiteres genüge und weil nicht der innere Wille, sondern die tatsächlichen Verhältnisse den Aufenthalt bestimmen würden. Für die Verlegung des Lebensmittelpunktes spräche hier auch, dass der Kläger in den Wohngeld- und Weiterleitungsanträgen gegenüber dem Beigeladenen jeweils angegeben habe, seinen Lebensmittelpunkt in Bad zu haben. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw. seine Mutter bei der Wohngeldbeantragung die Begriffe wie „Lebensmittelpunkt“ nicht benutzt hätten und in irrtümlicher Weise eine falsche Erklärung abgegeben hätten. Einer Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes an diesem Ort stehe die Aufnahme einer auf drei Jahre befristeten und sodann nochmals um ein weiteres Jahr verlängerten Beschäftigung nicht entgegen. Insoweit sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass seine Beziehungen zum Herkunftsort intensiv und überwiegend weiterbestanden hätten.

Der Beigeladene trägt vor, aus wohngeldrechtlicher Sicht sei festzustellen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Klägers unstrittig in Bad gelegen habe. Hierfür hätten neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung in diesem Ort als weitere Indizien unter anderem gesprochen, dass sowohl in dem am 8. Oktober 2012 eingereichten Wohngeldantrag als auch in allen Weiterleistungsanträgen stets die Wohnung in diesem Ort angegeben worden sei. Hingegen sei es nicht zutreffend, dass die Mutter des Klägers gegenüber dem für die Bewilligung von Wohngeld zuständigen Sachbearbeiter erklärt habe, der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in Brandenburg. Vielmehr habe sie zu Protokoll gegeben, dass er seinen Hauptwohnsitz in L ... habe. Folgerichtig habe daher erklärt werden können, dass die Bewilligung von Wohngeld unter Beibringung einer sogenannten Negativbescheinigung der zuständigen Wohngeldstelle des Hauptwohnsitzes unproblematisch sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Landespflegegeldakte des Beklagten sowie die Wohngeldakten des Beklagten [Az.: 0640000028615] und des Beigeladenen [II/IV-053246]) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in Ansehung dessen, dass dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist, nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch eine Anfechtung der Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheides nach den §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig, weil diese Regelungen, mit denen die Bewilligung von Landespflegegeld für einen weiteren Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Oktober 2012 rückwirkend aufgehoben und ein weiterer Betrag von 3.690 € zurückgefordert wurde, eine erstmalige Beschwer enthalten.

Die Klage ist aber unbegründet. Sowohl der angefochtene Ausgangsbescheid vom 27. Februar 2015 in der Gestalt der Nummer 1 des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 als auch die in den Nummern 2 und 3 dieses Widerspruchbescheides getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 5. April 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. September 2003 für die Zeit ab dem 1. Februar 2012 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches – Zehntes Buch – (SGB X), der im Rahmen der Leistungsgewährung von Landespflegegeld nach § 9 des (brandenburgischen) Landespflegegeldgesetzes (LPflGG) in der hier maßgeblichen, nämlich der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) Anwendung findet.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach dem Satz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz besteht gemäß § 7 Abs. 2 LPflGG eine derartige Mitteilungspflicht. Nach dem Satz 1 dieser Vorschrift ist der Empfänger von Pflegegeld verpflichtet, Änderungen, die für die Gewährung maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen; nach dem Satz 2 dieser Vorschrift trifft diese Pflicht den gesetzlichen Vertreter des Berechtigten, wenn der Berechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Maßgebend für die Gewährung von Pflegegeld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPflGG der gewöhnliche Aufenthalt im Lande Brandenburg. Wird der gewöhnliche Aufenthalt im Lande Brandenburg aufgegeben und anderswo begründet, entfällt demnach der Anspruch auf Pflegegeld. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass der Pflegegeldberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter diesen Umstand unverzüglich mitteilen muss (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2017 - OVG 6 N 4.17 - zitiert nach Juris, Rdnr. 5). Änderungen von Tatsachen, die – wie die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes außerhalb des Landes Brandenburg – eine Einstellung des Pflegegeldes bewirken, sind nach § 8 Abs. 2 LPflGG vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat ihres Eintritts folgt.

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld ab dem 1. Februar 2012 vor, weil der Kläger einen Monat zuvor im Januar 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bad (Landkreis Rosenheim) im Freistaat Bayern und damit außerhalb des Landes Brandenburg begründet hatte und seine Mutter als dessen Betreuerin es zumindest seit diesem Zeitpunkt in grob fahrlässiger Weise unterlassen hatte, diesen Umstand der Pflegegeldstelle des Beklagten unverzüglich anzuzeigen.

Seinen persönlichen Aufenthalt hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch –, der nach § 9 LPflGG im Rahmen der Leistungsgewährung von Landespflegegeld Anwendung findet, dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Auch wenn mit dieser Legaldefinition der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer grundsätzlich einheitlichen Weise für alle Bücher des Sozialgesetzbuches umschrieben wird, ergibt sich jedoch dessen konkrete normative Bedeutung aus dem Gesetz, das ihn verwendet und nach dessen Sinn er ausgelegt werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen; Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 1994 - 5 RJ 16/93 - zitiert nach Juris, Rdnr. 27). Nach dem brandenburgischen Landespflegegeldgesetz sind Pflegegeldleitungen nur für Personen mit einer besonders engen Bindung zum Land Brandenburg vorgesehen; bei Bindungen an mehrere Orte ist ein Pflegegeldanspruch nur zuzubilligen, wenn diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse überwiegend und auf Dauer im Bundesland Brandenburg begründet hat (vgl. zu dem vergleichbaren Berliner Gesetz über Pflegegeldleistungen: OVG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 B 40.89 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 15 und 16). Das nach brandenburgischem Landesrecht vorgesehene anspruchsbegründende Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthaltes in Brandenburg dient der Abgrenzung von Ansprüchen in anderen Bundesländern, indem für den Fall einer Bindung an mehrere Orte die besondere und gewichtigere Bindung an das Land Brandenburg betont wird und der Anspruch nur in einem einzigen Land bestehen soll, und zwar dem mit der stärksten örtlichen Bindung (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 B 40.89 - a. a. O., Rdnr. 19). Vor dem Hintergrund dieses spezifischen Regelungszweckes, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 LPflGG durch das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal des „gewöhnlichen Aufenthaltes im Lande Brandenburg“ zum Ausdruck gebracht wird, ist daher entgegen der klägerseitig angeführten Ansicht aus der Kommentarliteratur jedenfalls im Rahmen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 LPflGG eine Begründung bzw. ein Innehaben mehrerer gleichzeitiger gewöhnlicher Aufenthalte nicht denkbar. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet sich dort, wo jemand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15). In gleicher Weise wie das landespflegegeldrechtliche Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes knüpft auch § 5 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) bei der Gewährung von Wohngeld daran an, dass die wohngeldberechtigte Personen Haushaltsmitglied ist, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes bestimmt sich dabei nicht nach einem den objektiven Gegebenheiten möglicherweise entgegenstehenden inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 16). Insoweit wird der gewöhnliche Aufenthalt von den objektiven Lebensumständen sowie einem zeitlichen Element geprägt, nach dem der Aufenthalt nicht nur von vorübergehender Dauer ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [BayVGH], Urteil vom 22. Februar 2005 - 12 B 00.1896 - zitiert nach Juris, Rdnr. 19). In erster Linie kommt es danach entgegen der Rechtsansicht des Klägers auf die objektiven Lebensumstände an; erst in zweiter Linie kann daneben die subjektive Absicht des Hilfesuchenden bei einem Umzug Berücksichtigung finden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 4035/99 - zitiert nach Juris, Rdnr. 16). Auch bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt an einem bestimmten Ort wird der gewöhnliche Aufenthalt trotz einer anderen Willensrichtung auf Grund objektiver Gegebenheiten begründet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 - zitiert nach Juris, Rdnr. 8). Vorübergehend kann ein Aufenthalt an einem Ort hingegen bleiben, wenn die Lebensbeziehungen des Betroffenen mit seinem bisherigen Aufenthaltsort verbunden bleiben und er an seinen bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren will (vgl. hierzu allgemein: BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 34 und 38); entgegen der Ansicht des Klägers, der sich ausdrücklich auf das vorstehend zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Januar 2001 beruft, setzt dies jedoch voraus, dass ein entsprechender Wille zur Rückkehr an den bisher inne gehabten Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes geäußert wird oder objektivierbare Umstände für die Annahme eines derartigen Rückkehrwillens bestehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2001, a.a.O., Rdnr. 38). Objektivierbare Umstände, die Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Rückkehrwillens begründen können, sind Urlaubs- und Besuchsreisen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2001, a.a.O., Rdnr. 38), zeitlich begrenzte Inhaftierungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1997 - 1 C 25/96 - zitiert nach Juris, Rdnr. 19; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2001, a.a.O., Rdnr. 35) sowie eine von vornherein auf die Dauer von einem Jahr begrenzte und nicht verlängerbare Grundausbildung im Rahmen einer Berufsförderungs- bzw. Rehabilitationsmaßnahme (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 1995 - 4 VG 4397/94 - zitiert nach Juris, Rdnr. 8) oder ein auf mehrere Monate befristetes Saisonarbeitsverhältnis ohne eine rechtliche Absicherung für die Erneuerung im Folgejahr (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1991 - 6 B 40.89 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 2 und 17). Wenn derartige objektivierbare Anhaltspunkte für einen Rückkehrwillen fehlen, genügt es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes, dass sich der Betreffende an dem Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15). Dabei ist für die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ein zukunftsoffener Aufenthalt „bis auf weiteres“ anzunehmen ist, nicht auf eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; für diese hiernach erforderliche und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme an einem bestimmten Ort abzustellen, soweit nicht der Aufenthalt einen Besuchs- oder sonst vorübergehenden Charakter hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92/03 - zitiert nach Juris, Rdnr. 6).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger ab dem 9. Januar 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Brandenburg aufgegeben, indem er seinen Lebensmittelpunkt nach Bad im Freistaat Bayern verlagert und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründete, weil er dort an diesem Tag eine Tätigkeit als Gartenbaufachwerker mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden aufgenommen und ausweislich der Anmeldebestätigung der Meldebehörde Markt vom 16. Februar 2012 ein am 7. Januar 2012 angemietetes Zimmer bezogen und seine Mutter für ihren Haushalt in L ... (Bundesland Brandenburg) kein Wohngeld für den Kläger bezogen hatte, sondern gegenüber der Wohngeldstelle des Beklagten am 27. März 2012 schriftlich bestätigt hatte, dass der Kläger nicht mehr zu ihrem Haushalt gehört. Auf Grund dieser Umstände hatte der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in den Freistaat Bayern verlagert.

Dem steht nicht entgegen, dass er weiterhin mit Erstwohnsitz bei seiner Mutter im Bundesland Brandenburg gemeldet war und nach seinem Vorbringen dorthin alle 14 Tage über das Wochenende sowie zu den Ferien und Feiertragen oder im Krankheitsfalle zurückgekehrt sein will. Denn aus der erst nach Ergehen des Prozesskostenhilfebeschlusses der Kammer vom 11. Mai 2016 beigezogenen Wohngeldakte des Beklagten für seine Mutter ergibt sich nunmehr, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt bereits nach Beginn seiner Arbeitsaufnahme im Januar 2011 nicht mehr bei seiner Mutter im Bundesland Brandenburg hatte. In dem beim Beklagten am 7. Februar 2012 gestellten Wohngeldantrag hatte die Mutter des Klägers unter den Punkten 16, 17 und 22 des Antragsformulars angegeben, dass zu ihrem Haushalt zwei Personen gehören würden, nämlich sie selbst und ihre Enkeltochter. Hingegen wurde der Kläger in diesem Wohngeldantrag nicht als Mitglied in diesem Haushalt angegeben; etwaige Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben im Wohngeldantrag vom 7. Februar 2012 werden dadurch ausgeräumt, dass die Mutter des Klägers den handschriftlich verfassten Vermerk auf dem anlässlich ihrer Vorsprache bei der Wohngeldstelle des Beklagten am 27. März 2012 vorgelegten Mietvertrages vom 4. Januar 2012 unterschrieben und damit ausdrücklich bekundet hatte, dass ihr Sohn, mithin der Kläger, nicht mehr zu ihrem Haushalt gehört und auch nicht mehr regelmäßig nach Hause kommt. Bereits auf Grund dieser aktenkundigen Äußerungen der Mutter des Klägers gegenüber der Wohngeldstelle des Beklagten steht fest, dass der Kläger seit der Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit im Freistaat Bayern seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr bei seiner Mutter im Bundesland Brandenburg hatte. Hingegen kann aus dem Umstand, dass die Mutter des Klägers diese Angaben erstmals am 7. Februar 2012 und damit etwa einen Monat nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Freistaat Bayern gemacht hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass erst im Februar 2012 der Entschluss gefasst worden war, den Lebensmittelpunkt des Klägers nach Bayern zu verlegen. Für eine derartige Schlussfolgerung sind keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar. Zudem deuten die Angaben der Mutter des Klägers in den beiden bei der Wohngeldstelle des Beigeladenen gestellten Wohngeldanträgen vom 29. September 2012 und 24. September 2013, wo sie auf den jeweiligen Antragsformularen unter dem Punkt 2 angegeben hatte, der Kläger habe seit Januar „2011“ (richtigerweise ist bei verständiger Würdigung das Jahr 2012 gemeint gewesen) bzw. seit Januar 2012 in Bad den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, darauf hin, dass nicht erst im Februar 2012, sondern bereits im Januar 2012 die maßgeblichen Vorkehrungen getroffen worden waren; insoweit kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Tatsachenfrage offen bleiben, ob die Mutter des Klägers bei einem oder mehreren Gesprächen mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Wohngeldstelle des Beigeladenen mit laienhaften Worten gesagt haben soll, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt weithin im Bundesland Brandenburg.

Entgegen der Annahme des Klägers lagen im Januar 2012 auch keine objektivierbaren Umstände vor, die erkennen ließen, dass sein Aufenthalt im Freistaat Bayern von vorn herein in zeitlicher Hinsicht begrenzt gewesen sein sollte; vielmehr war zu diesem Zeitpunkt sein Aufenthalt im Freistaat Bayern zukunftsoffen. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem Umstand entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund des § 8 Abs. 1 des mit seinem Arbeitgeber geschlossenen „Befristeten Arbeitsvertrages“ vom 14./28. Dezember 2011 auf drei Jahre bis zum 8. Januar 2015 befristet war. Denn bei diesem Arbeitsverhältnis handelte es sich nicht um eine in eine Berufsausbildung eingebettete Tätigkeit im Rahmen einer Berufsförderungs- oder Rehabilitationsmaßnahme; vielmehr sollte der Kläger nach § 1 Abs. 1 dieses Vertrages als Gartenbaufachwerker und damit als eine bereits ausgebildete Fachkraft tätig werden. Auf Grund der Wesensart dieses Arbeitsverhältnisses war es deshalb nicht schon von Anfang an absehbar, dass dessen Verlängerung von vorn herein ausgeschlossen war. Dies verdeutlicht vor allem die ausdrückliche Bezugnahme in § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages auf die dort genannte gesetzliche Vorschrift des „§ 14 Abs. 2 TzBfG“, mithin auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1966) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung vom 19. April 2007 (BGBl. I, S. 538), der im Satz 1 die Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes regelt. Unbeschadet der im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblichen Frage, ob hier die Voraussetzungen für die vereinbarte Befristung von drei Jahren vorgelegen haben, weil eine etwaig unwirksame Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG lediglich zur Folge hätte, dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, zeigt die hier vertraglich vereinbarte inhaltliche Bezugnahme auf eine Befristung ohne sachlichen Grund, dass es sich bei dieser Befristung nicht um eine besondere auf Grund von gesetzlichen Sonderregelungen für spezifische Arbeitsbereiche beruhende Befristung handelte, sondern um eine allgemeine Befristung. Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelung ergibt sich daher keine andere Beurteilung aus dem Klagevorbringen, wonach es sich bei dem hier geschlossenen Vertrag um einen geförderten Arbeitsvertrag gehandelt habe, der stets auf drei Jahre befristet gewesen sei ohne die Möglichkeit einer Verlängerung oder eine entsprechende Aussicht hierauf.

Eine von vorn herein bestehende zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes im Freistaat Bayern ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten und dem Abschluss des bis einschließlich des Monats Juni 2012 befristeten Mietvertrages vom 4. Januar 2012. Auch im Hinblick auf diese jeweiligen Befristungen waren die Verhältnisse zukunftsoffen, weil die Mutter des Klägers ausweislich des von ihr unterzeichnetem Vermerkes auf dem in der Wohngeldakte des Beklagten befindlichen Mietvertragsexemplars vom 4. Januar 2012 erklärt hatte, dass wegen der Probezeit nicht klar sei, ob der Arbeitsvertrag verlängert werde. Dieser Aussage lässt sich weiterhin entnehmen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Umzuges des Klägers nach Bayern noch kein Wille bestand, dauerhaft in das Bundesland Brandenburg zurückzukehren.

Unerheblich ist, dass sich der Kläger im Verlauf des Jahres 2015 entschlossen hatte, seine Arbeitsstelle in Bayern aufzugeben und ab Dezember 2015 dauerhaft in den Haushalt seiner Mutter zurückzukehren, wo er sich ausweislich des Schreibens der Agentur für Arbeit in vom 24. September 2015 als Arbeitssuchend bzw. Arbeitslos zu melden hatte. Denn maßgebend ist – wie vorstehend bereits ausgeführt wurde – auf die Verhältnisse im Januar 2012 abzustellen. Zudem ist es unzutreffend, dass der Kläger stets die Absicht zu einer dauerhaften Rückkehr in den Haushalt seiner Mutter hatte, weil seine Mutter ausweislich des Gutachtens der MDK Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 bei einem am 22. Mai 2015 durchgeführten Untersuchungsgespräch gesagt hatte, sie plane ihren Umzug zum Kläger nach Bayern.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen, wonach der Kläger schon seit Januar 2012 seinen Lebensmittelpunkt im Freistaat Bayern begründet hatte, ist dies jedenfalls ab September 2012 geschehen, als er bei der Wohngeldstelle des Beigeladenen Wohngeld für seine Wohnung in Bad beantragt hatte und seine vertretungsberechtigte Mutter für ihn im Wohngeldantrag vom 29. September 2012 angegeben und damit in einer rechtsverbindlichen Weise zum Ausdruck gebracht hatte, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Zur Begründung dessen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des Prozesskostenhilfebeschlusses der Kammer vom 11. Mai 2016 Bezug genommen, an denen die Kammer weiterhin festhält. Soweit die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers demgegenüber anführen, der zuständige Sachbearbeiter der Wohngeldstelle des Beigeladenen habe die Mutter des Klägers nicht über die Bedeutung der Begriffe „Lebensmittelpunkt“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ aufgeklärt und sie hätte bei dem Gespräch mit ihm in der Sache zum Ausdruck gebracht, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in ihrem Haushalt, kommt es auf diese Gesichtspunkte in dem vorliegenden Zusammenhang nicht an. Denn eine etwaig unterbliebene mündliche Belehrung des zuständigen Sachbearbeiters der Wohngeldbehörde des Beigeladenen wäre irrelevant, weil in den schriftlichen Hinweisen zu dem Wohngeldantragformular, das der Beigeladene der Mutter des Klägers im Anschluss an das klägerseitig geschilderte Gespräch mit Schreiben vom 17. September 2012 übersandt hatte, erläutert worden war, was unter dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen ist. Ebenfalls irrelevant sind mündlichen Erklärungen der Mutter des Klägers während des Gesprächs mit dem Sachbearbeiter des Beigeladenen, weil sie später auf dem am 29. September 2012 von ihr unterschriebenen Wohngeldantragformular unter dem Punkt 2 in einer rechtsverbindlichen Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Bad hat. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen, welche Bedeutung der Formulierung „Mittelpunkt der Lebensbeziehung“ beizumessen sei, kommt es auf einen derartigen Irrtum, bei dem es sich um einen inneren Vorgang handelt, nicht an, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auf Grund des ab September 2012 bewilligten Wohngeldes für seine Wohnung in Bad mitgeprägt worden waren und weil bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes in erster Linie auf die objektiven Umstände abzustellen ist. Schließlich wurden die Bindungen des Klägers an den Ort seiner Arbeitsstelle ab November 2014 noch weiter verfestigt, weil er ab diesem Zeitpunkt von dem Integrationsfachdienst Oberbayern Südost, der dies in seinem Schreiben vom 23. Februar 2015 bestätigte, mit dem Ziel betreut worden war, seinen Arbeitsplatz zu sichern und zu erhalten.

Obwohl der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Januar 2012 oder zumindest im September 2012 oder spätestens ab November 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern begründet hatte, hat weder er noch seine Mutter dies der Wohngeldstelle unverzüglich mitgeteilt. Soweit die Mutter des Klägers bei der Vorsprache am 27. März 2012 bei einer Sachbearbeiterin der Wohngeldstelle des Beklagten die Meldebescheinigung des Marktes Bad über den Einzug des Klägers in seiner dortigen Nebenwohnung übergeben und mitgeteilt hatte, dass er nicht mehr zu ihrem Haushalt gehöre, hat sie damit diesen Umstand nicht gegenüber Pflegegeldstelle angezeigt, der gegenüber dies anzuzeigen gewesen wäre. Insoweit bestand auch kein Anlass, dass die betreffende Mitarbeiterin der Wohngeldstelle diese Informationen an die Pflegegeldstelle des Beklagten weitergeleitet hat, weil die Mutter des Klägers bei der Wohngeldbeantragung nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger auch Pflegegeld bezieht.

Die Mutter der Klägerin hat die Wohnsitzänderungsmitteilung in einer grob fahrlässigen Weise unterlassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nummer 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Betreffende die erforderliche Sorgfalt in einem besonders schweren Maße verletzt hat. Von Letzterem ist dann auszugehen, wenn eine bestimmte Erkenntnis eines Umstandes geradezu auf der Hand liegt und sich jemanden ein daraus resultierendes Handlungserfordernis geradezu aufdrängen muss. Maßgebend ist ein individueller Sorgfaltsmaßstab, in dessen Rahmen auf die individuellen Fähigkeiten des Betreffenden abzustellen ist. Ausgehend hiervon hat die Mutter des Klägers grob fahrlässig gehandelt. Sie war mehrfach, und zwar zuletzt im Änderungsbewilligungsbescheid des Beklagten vom 4. September 2003, auf die Pflicht zu Anzeige eines Wohnsitzwechsels hingewiesen worden. Insoweit lag es der Hand, dass der Pflegegeldberechtigte oder dessen gesetzlicher Vertreter diesen Umstand unverzüglich mitteilen musste (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2017 - OVG 6 N 4.17 - zitiert nach Juris, Rdnr. 5). Die Klägerin war sich – wie dem von ihr unterzeichneten Vermerk auf dem in der beigezogenen Wohngeldakte des Beklagten befindlichen Mietvertragsexemplar vom 4. Januar 2012 zu entnehmen ist – bewusst, dass der Kläger seit Januar 2012 mit dem Beginn seiner Arbeitstätigkeit und der Anmietung einer Wohnung am Arbeitsort nicht mehr in ihrem Haushalt wohnte. Vor dem Hintergrund dieses Wissens und der Belehrung über die Anzeigepflicht eines Wohnungswechsels musste es ihr ohne Weiteres einleuchten, dass sie dies auch der Pflegegeldstelle des Beklagten, die monatlich das Pflegegeld ausbezahlte, hätte unverzüglich mitteilen müssen. Besondere Umstände, dass die Mutter des Klägers nicht in der Lage gewesen sein könnte, diese im allgemeinen leicht zu verstehende Verpflichtung zu erkennen, sind weder vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr verfügte die Mutter des Klägers als dessen Betreuerin, über jahrelange Erfahrung im behördlichen Umgang in Pflegegeld- und Wohngeldangelegenheiten; unter anderem hatten sie und ihr Sohn von August 2002 bis Juli 2003 Wohngeld erhalten (vgl. Wohngeldbescheid vom 22. Oktober 2002 [Blatt 218 der Pflegegeldakte des Klägers]). Soweit sich die Klägerin auf einen Rechtsirrtum beruft, der sich auf ihre Angaben in dem Wohngeldantrag vom 29. September 2012 bezieht, hätte dieser ohne Weiteres vermieden werden können, wenn sie die Erläuterungen in den Hinweisen auf dem Wohngeldantragsformular gelesen hätte; zudem hätte ihr auch auf Grund der Erläuterungen in dem am 7. Februar 2012 von ihr unterzeichneten Wohngeldantragformular des Beklagten unter dem Punkt 15 ohne Weiteres bewusst sein können, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehung maßgebend für die Wohngeldbewilligung ist und dass des Weiteren kein Mensch gleichzeitig zwei Mittelpunkte der Lebensbeziehungen haben kann.

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte keine Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Vorliegen eines atypischen Falles vorgenommen hat. Hierzu bestand schon aus dem Grunde kein Anlass, weil die Umstände, die nach Ansicht des Klägers die Annahme einer atypischen Falllage rechtfertigen sollen, erstmals im Klageverfahren vorgetragen worden sind und somit im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gar nicht berücksichtigt werden konnten. Im Übrigen wären diese Umstände auch in der Sache nicht geeignet, dass hier die Annahme einer atypischen Fallkonstellation gerechtfertigt wäre. Die Behinderung des Klägers mit dem GdB von 100 ist im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz kein atypischer Umstand, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass Pflegegeldberechtigte schwerbehindert sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Mutter nicht der negativen Folgen bewusst gewesen sein soll, welche die Beantragung von Wohngeld beim Beigeladenen für die Weitergewährung der hier streitbefangenen Pflegegeldleistungen haben könnte. Auf diese Umstände im Zusammenhang mit der Wohngeldbeantragung im September 2012 kommt es hier schon deshalb nicht an, weil die Mutter des Klägers bereits mehrere Monate zuvor im März 2012 aktenkundig geäußert hatte, dass der Kläger nicht mehr zu ihrem Haushalt gehört; bereits deswegen war sie unabhängig von der Wohngeldbeantragung beim Beigeladen schon vorher verpflichtet gewesen, den Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Im Übrigen wäre es auch unerheblich, dass sich die Mutter des Klägers – wie sie behauptet – nicht der für den Kläger nachteiligen Folgen einer Wohngeldbeantragung gewusst gewesen ist; denn maßgebend wäre insoweit, dass eine derartige Unkenntnis der Klägerin – wie bereits ausgeführt wurde – auf grober Fahrlässigkeit beruht hätte. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Beklagte auch das zunächst Erforderliche getan, als er Kenntnis von den Wohngeldbewilligungen des Beigeladenen für den Kläger erlangt hat. Denn er hatte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Ausgehend hiervon kann es dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, dass er den Kläger nicht beraten hat. Dies war schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger zu den Umständen der Wohngeldbeantragung nichts vorgetragen hat; vielmehr ist der Umstand, dass die Mutter des Klägers das Antragsformular für den beim Beigeladenen gestellten Wohngeldantrag ausgefüllt hatte, erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bekannt geworden als im vorliegenden Klageverfahren die Wohngeldakte des Beigeladenen dem erkennenden Gericht vorgelegt worden ist. Keine Atypik des vorliegenden Falles ist schließlich darin zu erblicken, dass die Aufhebung der Landespflegegeldleistungen beim Kläger zu einer vermehrten Sozialbedürftigkeit führt; abgesehen davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Juni 2015 noch erwerbstätig war und nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kenntnisstand eine Beendigung dieser Tätigkeit im Dezember 2015 nicht absehbar war, zumal seine Mutter im Mai 2015 noch einen Umzug nach Bayern beabsichtigt hatte, handelt es sich bei einer mit der Einstellung von Pflegegeldleistungen einhergehenden Einkommensverminderung um keine außergewöhnliche Folge, die unter anderem dazu führen kann, dass der Betroffene zur Deckung seines Lebensbedarfes anderweitige Sozialleistungen beantragen muss.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs in Höhe von 14.710 €. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt und denen der Kläger insoweit auch nicht entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO; danach hat der unterliegende Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dementsprechend besteht auch kein Bedürfnis für die begehrte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung der vormaligen Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht dem Kläger aufzuerlegen; denn es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Nach § 188 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Es liegen keine Gründe vor, die nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden.