Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 17.03.2022 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 155/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0317.9UF155.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23.07.2021 (Az. 5 F 12/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.
2.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen der Kindesmutter ab dem 01.04.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zum 1. des Monats fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindesgeldes für ein erstes Kind, zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. des jeweiligen Monats, soweit es ein Werktag ist, zu zahlen.
3.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2022 in Höhe von 2.089 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 20 € seit dem 13.12.2017,
- aus weiteren 20 € seit dem 13.12.2017,
- aus weiteren jeweils monatlich 25 € seit dem 03.01.2018, seit dem 02.02.2018, seit dem 02.03.2018, seit dem 04.04.2018, seit dem 03.05.2018, seit dem 02.06.2018, seit dem 03.07.2018, seit dem 02.08.2018, seit dem 04.09.2018, seit dem 02.10.2018, seit dem 02.11.2018 und seit dem 04.12.2018,
- aus weiteren jeweils monatlich 12 € seit dem 03.01.2019, seit dem 02.02.2019, seit dem 02.03.2019 und seit dem 02.04.2019,
- aus weiteren 53 € seit dem 03.05.2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 41 € seit dem 04.06.2019, seit dem 02.07.2019, seit dem 02.08.2019, seit dem 03.09.2019, seit dem 02.10.2019, seit dem 02.11.2019 und seit dem 03.12.2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 61 € seit dem 03.01.2020, seit dem 04.02.2020, seit dem 03.03.2020, seit dem 02.04.2020, seit dem 05.05.2020, seit dem 03.06.2020, seit dem 02.07.2020, seit dem 04.08.2020, seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 03.11.2020 und seit dem 02.12.2020,
- aus weiteren 83,50 € seit dem 05.01.2021,
- aus weiteren jeweils monatlich 60,50 € seit dem 02.02.2021 und seit dem 02.03.2021,
- aus weiteren jeweils monatlich 141,50 € seit dem 02.04.2021, seit dem 04.05.2021 und seit dem 02.06.2021 zu zahlen,
abzüglich am 13.08.2021 gezahlter 1.000 €.
4.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2022 in Höhe von 2.603 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 18 € seit dem 13.12.2017,
- aus weiteren 18 € seit dem 13.12.2017,
- aus weiteren jeweils monatlich 23 € seit dem 03.01.2018 und seit dem 02.02.2018,
- aus weiteren jeweils monatlich 76 € seit dem 02.03.2018, seit dem 04.04.2018, seit dem 03.05.2018, seit dem 02.06.2018, seit dem 03.07.2018, seit dem 02.08.2018, seit dem 04.09.2018, seit dem 02.10.2018, seit dem 02.11.2018 und seit dem 04.12.2018,
- aus weiteren jeweils monatlich 63 € seit dem 03.01.2019, seit dem 02.02.2019, seit dem 02.03.2019 und seit dem 02.04.2019,
- aus weiteren 104 € seit dem 03.05.2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 41 € seit dem 04.06.2019, seit dem 02.07.2019, seit dem 02.08.2019, seit dem 03.09.2019, seit dem 02.10.2019, seit dem 02.11.2019 und seit dem 03.12.2019,
- aus weiteren jeweils monatlich 61 € seit dem 03.01.2020, seit dem 04.02.2020, seit dem 03.03.2020, seit dem 02.04.2020, seit dem 05.05.2020, seit dem 03.06.2020, seit dem 02.07.2020, seit dem 04.08.2020, seit dem 02.09.2020, seit dem 02.10.2020, seit dem 03.11.2020 und seit dem 02.12.2020,
- aus weiteren 83,50 € seit dem 05.01.2021,
- aus weiteren jeweils monatlich 60,50 € seit dem 02.02.2021, seit dem 02.03.2021, seit dem 02.04.2021, seit dem 04.05.2021 und seit dem 02.06.2021 zu zahlen,
abzüglich am 13.08.2021 gezahlter 1.000 €.
5.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1. rückständige Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 01.11.2017 bis 03.06.2019 in Höhe von 673,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.
6.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. rückständige Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2020 in Höhe von 1.191,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten erster Instanz werden den Antragstellern zu 20 % und dem Antragsgegner zu 80 % auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 9 % und der Antragsgegner zu 91 % zu tragen.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.058,25 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt ab November 2017 sowie Mehrkosten für die Kita- und Hortbetreuung.
Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2009 geborenen Antragstellerin zu 1. und des im März 2012 geborenen Antragstellers zu 2. Er war mit der Mutter der Antragsteller verheiratet. Die Eheleute trennten sich Ende 2015/Anfang 2016. Die Mutter verließ mit den Kindern die gemeinsame Wohnung. Die Ehe wurde am 01.11.2017 geschieden.
Während der Ehe hatte der Antragsgegner das Grundstück, …, zu Alleineigentum erworben. Das Grundstück war mit einem Bungalow (Wochenendhaus) bebaut. Zur Finanzierung der Liegenschaft hatten die Eheleute einen Kredit in Höhe von 44.000 € bei der Sparkasse … aufgenommen. Nach der Trennung zahlte der Antragsgegner die monatlichen Kreditraten von 440 €. Im Dezember 2017 löste er den Kredit ab.
Der Antragsgegner hat eine neue Lebensgefährtin (M… K… A…), mit der er auf dem vorbezeichneten Grundstück ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 180 m² errichten ließ. Am 12.07.2018 wurde die Lebensgefährtin im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen. Das Haus ist fremdfinanziert. Die monatlichen Kreditraten belaufen sich auf 1.514,21 €.
Bis zum Bezug des neuen Hauses im Dezember 2018 lebte der Antragsgegner in dem Wochenendhaus.
Der (im Oktober 1984 geborene) Antragsgegner ist in Berlin bei der … GmbH im Qualitätsmanagement beschäftigt. Er betreibt private Altersvorsorge und ist seit Januar 2019 privat kranken- und pflegeversichert. Mitte April 2019 wurde ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf. Zuvor war der Antragsgegner mit dem eigenen PKW, den er im Zuge der Trennung erworben hatte, zur Arbeit gefahren. Das Kraftfahrzeug war finanziert. Die monatliche Kreditrate betrug 300 €. Der Kreditvertrag wurde zum 01.05.2019 aufgelöst.
Die (im April 1985 geborene) Mutter der Antragsteller ist ebenfalls erwerbstätig.
Am 10.02.2021 ist der Antragsgegner Vater eines weiteren Kindes (K… A…) geworden.
Der Umgang zwischen dem Antragsgegner und seinen ehelichen Kindern ist gerichtlich geregelt (Amtsgericht Königs Wusterhausen, Beschluss vom 13.11.2018 - 5 F 2/18). Die Antragstellerin zu 1. ist danach in jeder geraden Kalenderwoche von Dienstag nach der Schule bis Samstag der gleichen Woche, 19.00 Uhr, beim Vater und der Antragsteller zu 2. in jeder geraden Kalenderwoche von Dienstag nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag zur Schule. Die Schulferien sind zwischen den Eltern geteilt worden. Seit dem 28.1.2022 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu A…, wie beide Beteiligten im Termin am17.3.2022 mitgeteilt haben.
Die Antragstellerin zu 1. besuchte von November 2017 bis Juni 2019 einen Hort und der Antragsteller zu 2. von November 2011 bis Juli 2018 eine Kita und danach einen Hort.
Mit Schreiben vom 16.11.2017 forderte das Jugendamt des Landkreises … als Unterhaltsbeistand den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen und bis zur endgültigen Festlegung den Mindestunterhalt für beide Kinder zu zahlen.
Im streitbefangenen Zeitraum leistete der Antragsgegner unter Vorbehalt für die Antragsteller Kinderunterhalt in unterschiedlicher Höhe.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 haben die Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet und zuletzt auf Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts je Kind ab dem 01.07.2021 angetragen. Für den Zeitraum 01.11.2017 bis 17.06.2021 haben sie Unterhaltsrückstände in Höhe von 5.848 € (Antragstellerin zu 1.) bzw. von 6.297 € (Antragsteller zu 2.), jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Zudem hat die Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.11.2017 bis 03.06.2019 rückständige Kinderbetreuungskosten in Höhe von 673,50 € nebst Zinsen begehrt und der Antragsteller zu 2. solche von 1.191,75 € nebst Zinsen für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2020.
In die Unterhaltsberechnung haben die Antragsteller auf Seiten des Antragsgegners für den Bungalow einen Wohnvorteil von 425 € eingestellt und dabei eine Wohnfläche von 50 m² zugrunde gelegt. Der Wohnvorteil für das neue Haus betrage 1.500 €. Auch sei der Dienstwagen mit 816,39 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner ist dem Unterhaltsbegehren entgegengetreten. Er hat die Vertretungsbefugnis der Kindesmutter bestritten. Die Antragsteller würden in einem Wechselmodell betreut. Von daher komme eine Unterhaltsberechnung nur nach den Grundsätzen der Wechselmodellberechnung in Frage. Andernfalls bliebe sein erheblicher Betreuungsaufwand, der näher ausgeführt wird, bei der Unterhaltsermittlung unberücksichtigt. Ferner hat der Antragsgegner den für den Bungalow angesetzten Wohnwert bestritten. Die Wohnfläche betrage lediglich 25 m². Der angesetzte Wert sei angesichts der Ausstattung mit einem Kohleofen übersetzt. Zudem seien Ratenzahlung für einen Kredit bei IKEA (für den Erwerb einer Küche und Wohnzimmereinrichtung) in Höhe von 83,34 € einkommensmindernd zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsberechnung sei auch die Differenz auf Leistungen der Krankenversicherung anzurechnen (2020: 325,65 €, 2021: 165,83 €). Ein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen könne nicht in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, weil er seinem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt in Höhe von 600 € zahle. Schließlich handele es sich bei den geltend gemachten Betreuungskosten um einen berufsbedingten Aufwand der Kindesmutter. Sie sei wegen ihrer Berufstätigkeit auf die Fremdbetreuung angewiesen. Es liege damit kein Mehrbedarf der Kinder vor.
Mit am 23.07.2021 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller ab Juli 2021 einen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Ferner ist der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum 01.11.2017 bis 17.06.2021 in Höhe von 3.777 € (Antragstellerin zu 1.) bzw. von 4.251 € (Antragsteller zu 2.), jeweils nebst anteiliger Zinsen verpflichtet worden. Zudem sind der Antragstellerin zu 1. rückständige Kinderbetreuungskosten in Höhe von 673,50 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis 03.06.2019 zuerkannt worden und dem Antragsteller zu 2. solche von 1.191,75 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2020. Die weitergehenden Anträge sind abgewiesen worden.
Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Wechselmodells verneint und eine gewöhnliche Unterhaltsberechnung (nach Zeitabschnitten) vorgenommen. Dabei hat es das jeweilige Nettoeinkommen des Antragsgegners anhand der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigungen ermittelt und eine Steuererstattung von 100 € (geschätzt) hinzugerechnet. Für den Bungalow ist ein Wohnwert von 440 € in die Berechnung eingestellt worden und für das neue Haus ein solcher von 757,10 € (50 % von 1.514,21 €). Der Nutzungsvorteil für den Dienstwagen ist mit 300 € berücksichtigt worden. An Schulden sind der PKW-Kredit und die Immobilienkredite einkommensmindernd berücksichtigt worden. Krankenkassenbeiträge und Aufwendungen für die private Altersvorsorge (geschätzt 150 €) sind in Abzug gebracht worden. Das Nettoeinkommen ist zudem um 5 % für berufsbedingte Aufwendungen bereinigt worden. Wegen des erweiterten Umgangs des Antragsgegners mit den Antragstellern hat das Amtsgericht eine Herabgruppierung um eine Einkommensstufe vorgenommen. Ab Februar 2021 ist wegen der Geburt des dritten Kindes eine weitere Rückstufung erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 23.07.2021 verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er eine vollständige Abweisung der Anträge der Antragsteller erreichen will. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Die Kinder würden zwar nicht im klassischen paritätischen Wechselmodell betreut. In Bezug auf das Kind B… liege sein Anteil aber bei 45 % und im Hinblick auf das Kind A… bei 39 %. Sein tatsächlicher Betreuungsaufwand werde - in zeitlicher und auch in finanzieller Hinsicht - durch die vorgenommene Rückstufung nicht angemessen ausgeglichen. Die Kindesmutter würde durch die vorgenommene Unterhaltsbemessung unangemessen bevorzugt. Zudem sei für die Jahre 2019, 2020 und 2021 ein überhöhtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Unterhaltsermittlung zugrunde gelegt worden, was näher ausgeführt wird. Der angesetzte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens sei fehlerhaft bemessen. Gleiches gelte in Bezug auf den Wohnvorteil für den Bungalow. Ausgehend von den durchschnittlichen Mietpreisen in … für Wohnungen bis 60 m² sei für das Jahr 2017 ein monatlicher Mietpreis von 162,25 € (25 m² x 6,49 €) und für das Jahr 2018 ein solcher von 159 € (25 m² x 6,36 €) anzusetzen. Die Raten für den IKEA-Kredit wie auch die von der privaten Krankenversicherung nicht erstatteten Aufwendungen seien einkommensmindernd zu berücksichtigen. Schließlich seien die geltend gemachten Betreuungskosten für Hort und Kita nicht erstattungsfähig.
Die Antragsteller beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigen den angefochtenen Beschluss mit näheren Darlegungen.
Ab Juli 2021 zahlte der Antragsgegner an die Antragsteller die im angefochtenen Beschluss festgesetzten Zahlbeträge (A…: 498,50 €, B…: 409,50 €) als Unterhalt. Die Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt. Am 13.08.2021 leistete der Antragsgegner noch eine Zahlung in Höhe von 2.000 € auf Rückstände.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat das Rechtsmittel im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antragsgegner ist nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, an die Antragsteller ab April 2022 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts sowie für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.03.2022 rückständigen Unterhalt von 2.089 € an die Antragstellerin zu 1. und 2.603 € an den Antragsteller zu 2. zu zahlen. Ferner schuldet er der Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 01.11.2017 bis 03.06.2019 rückständige Kinderbetreuungskosten von 673,50 € und dem Antragsteller zu 2. solche in Höhe von 1.191,75 € für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2020.
Mit dem Schreiben des Jugendamtes des Landkreises … vom 16.11.2017 liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen vor (§ 1613 Abs. 1 BGB).
Das Amtsgericht hat ein Wechselmodell zu Recht verneint und ist daher zutreffend von der Alleinvertretungsbefugnis der Kindesmutter gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgegangen und hat demzufolge auch eine Reduzierung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners wegen anteiliger Haftung der Mutter nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB abgelehnt.
Das Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Anknüpfend an den Normzweck von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren allein zum Zweck der Austragung von Unterhaltskonfliken zu verhindern, ist ein Elternteil schon dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendig großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge liegt (BGH, FamRZ 2014, 917; KG, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16). Es genügt, wenn der Anteil eines Elternteils an der Betreuung und Versorgung den Anteil des anderen geringfügig übersteigt (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Auflage, § 2 Rz. 448; Johannsen/Henrich/Althammer/Lack, Familienrecht. 7. Auflage, § 1629 BGB Rz 13).
Diese Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor. Die Betreuung beider Kinder durch die Mutter überwiegt auch nach der Berechnung und den Ausführungen des Antragsgegners.
Für die Frage der Unterhaltsberechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Denn dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236; FamRZ 2014, 917; FamRZ 2007, 707; FamRZ 2006, 1015).
Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH, FamRZ 2015, 236; FamRZ 2014, 917).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Wechselmodell nicht gegeben.
Im Ausgangsfall liegt der Schwerpunkt der Betreuung auf Seiten der Mutter. Legt man das praktizierte Umgangsmodell zugrunde, ergibt sich betreffend das Kind A… ein zeitlicher Betreuungsanteil von 61 % auf Seiten der Mutter und von 39 % auf Seiten des Antragsgegners. Die Antragstellerin zu 1. wird überwiegend durch die Mutter betreut.
Nichts anderes gilt für den Antragsteller zu 2. Der zeitliche Betreuungsanteil für das Kind B… beträgt auf Seiten der Mutter 55 % und auf Seiten des Antragsgegners 45 %. Bei einer derartigen Verteilung der Betreuungszeiten hat das Kammergericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Wechselmodells verneint (KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16). In seiner Entscheidung vom 05.11.2014 hatte der Bundesgerichtshof selbst bei einer Betreuung an 6 von 14 Tagen kein Wechselmodell angenommen und sogar einen Anteil von 46,67 % als nicht ausreichend erachtet.
Vorliegend lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner über seine Betreuungszeiten hinaus die Hauptverantwortung für die Kinder trägt. Hieran ändern auch die umfangreichen Ausführungen zu seinem Betreuungsaufwand nichts. Es entspricht normaler elterlicher Verantwortung, dass man ein Kind zum Arzt begleitet, bei den Schulaufgaben hilft, Elternabende besucht oder einen Kindergeburtstag ausrichtet. Auch Freizeitaktivitäten, Verwandtenbesuche oder Fahrdienste für die Kinder gehören hierzu. Der Antragsgegner kümmert sich intensiv um A… und B… während seiner Betreuungszeit. Nichts anderes macht die Mutter, wenn sich die Antragsteller in ihrem Haushalt aufhalten. Der Antragsgegner nimmt mit den Antragstellern einen erweiterten Umgang wahr.
Festzuhalten bleibt, dass der Betreuungsanteil der Mutter vorliegend - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte - noch hinreichend deutlich überwiegt, sodass ein Wechselmodell zu verneinen ist.
Herabstufung
Dem Umstand, dass mit dem weit über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht des Vaters eine finanzielle Mehrbelastung verbunden sein kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass etwaige Mehraufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden können. Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen den Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung auf Seiten des Kindes führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten. Sofern keine teilweise Bedarfsdeckung eintritt, kann den erhöhten wirtschaftlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2014, 917; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2015 - 7 UF 10715)).
Soweit das Amtsgericht hier eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorgenommen hat, hält der Senat da nicht für ausreichend. Der Antragsgegner hat durch den erweiterten Umgang mit beiden Kindern einen nicht unerheblichen Kostenaufwand (z.B. Schulmaterial, Spielzeug, Hobbys der Kinder, Fahrten zu den Trainingslagern). Im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuungszeiten und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners hält der Senat eine Herabgruppierung um zwei Einkommensgruppen für angemessen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass die Mutter der Antragsteller ein nicht unerhebliches Einkommen erzielt. An der Herabstufung für beide Kinder ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin zu 1. den Antragsgegner seit dem 28.01.2022 nicht mehr besucht hat. Hintergrund hierfür soll der anstehende Gerichtstermin in der vorliegenden Unterhaltssache gewesen sein, der zunächst für den 10.02.2022 vorgesehen war und später auf den 17.03.2022 verlegt wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation bezüglich der Umgänge mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens wieder normalisiert, was A… nur zu wünschen wäre. Eine nur vorübergehende Veränderung in den für den Unterhalt maßgeblichen Verhältnissen ist für die Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen. Sollte sie sich verfestigen, ist eine Abänderung möglich (vgl. Wendl/Schmitz, a.a.O., § 10 Rz 196 f m.w.N.)
Die weitere Herabstufung wegen der Geburt des dritten Kindes steht außer Streit.
Unterhaltsberechnung
Erwerbseinkommen
Der Antragsgegner hat im Unterhaltszeitraum folgende Nettoeinkünfte erzielt:
2017
01/17: | 4.500,91 € |
02/17: | 2.984,80 € |
03/17: | 2.984,80 € |
04/17: | 2.984,80 € |
05/17: | 2.984,80 € |
06/17: | 2.984,80 € |
07/17: | 2.984,80 € |
08/17: | 2.984,80 € |
09/17: | 2.984,80 € |
10/17: | 2.984,80 € |
11/17: | 5.141,33 € |
12/17: | 2.997,28 € |
Gesamt: | 39.502,72 € |
Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beträgt 3.291,89 €. Das vorstehende Zahlenwerk basiert auf den vorliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2017 (Bl. 48 ff.; 141 ff. GA).
Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung von monatlich 98,39 €. Im Jahr 2017 hat der Antragsgegner eine Steuererstattung für 2016 in Höhe von 1.180,72 € vereinnahmt (Steuerbescheid für 2016 vom 27.03.2017, Bl. 44 ff. GA).
2018
Für das Jahr 2018 ergibt sich aus der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 688 GA) folgende Berechnung:
Bruttolohn: | 71.648,44 € |
Lohnsteuer: | - 16.542,04 € |
Soli: | - 750,70 € |
RV: | - 6.664,81 € |
KV: | - 8.230,56 € |
PV: | - 1.354,08 € |
AV: | - 1.074,73 € |
Zuschüsse | |
KV + PV: | + 3.876,36 € |
+ 677,04 € | |
Gesamt: | 41.584,92 € |
Dies ergibt ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 3.465,41 € im Monat. Ferner ist eine Steuererstattung von monatlich 65,94 € einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat im Jahr 2018 eine Steuererstattung für 2017 in Höhe von 791,22 € erhalten (Steuerbescheid für 2017 vom 29.03.2018, Bl. 691 ff. GA).
2019
Der Senat geht von folgendem Einkommen aus:
01/19: | 5.849,99 € |
02/19: | 3.689,62 € |
03/19: | 3.689,62 € |
04/19: | 3.122,87 € |
05/19: | 2.977,90 € |
06/19: | 2.977,90 € |
07/19: | 2.977,90 € |
08/19: | 2.977,90 € |
09/19: | 2.977,90 € |
10/19: | 2.977,90 € |
11/19: | 5.565,19 € |
12/19: | 2.980,20 € |
Gesamt: | 42.764,89 € |
Das vorstehende Zahlenwerk ergibt sich aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2019 (Bl. 1017 ff. GA). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen beläuft sich danach auf 3.563,74 €.
Das Amtsgericht hat das monatliche Nettoeinkommen anhand der Lohnsteuerbescheinigung für 2019 ermittelt. Die Beschwerde weist zu Recht daraufhin, dass dies zu einem überhöhten Nettoeinkommen führt. In der Lohnsteuerbescheinigung ist das sog. Steuerbrutto ausgewiesen. Seit Mai 2019 wird das Bruttoeinkommen des Antragsgegners wegen des Sachbezugs „Dienstwagen zur Priv. Nutzung“ um einen Betrag von 816,39 € erhöht. Von dem Bruttoeinkommen werden dann wieder 600 € in Abzug gebracht. Auf der Grundlage dieses Betrages werden sodann die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben berechnet. Der Sachbezug ist in der Gehaltsabrechnung gewissermaßen ein Durchlaufposten. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit der Nutzungsvorteil des Dienstwagens unterhaltsrechtlich als Einkommen zu bewerten ist (dazu unten).
Zur Berechnung des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit sind die Auszahlungsbeträge, die sich aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2019 ergeben, heranzuziehen.
Ferner ist eine Steuererstattung in Höhe von monatlich 104,75 € als Einkommen zu berücksichtigen. Laut Steuerbescheid für das Jahr 2018 vom 01.04.2019 betrug die Steuererstattung 1.257,03 € (Bl. 695 ff. GA).
2020
01/20: | 5.259,69 € |
02/20: | 3.079,63 € |
03/20: | 3.079,63 € |
04/20: | 3.079,63 € |
05/20: | 3.079,63 € |
06/20: | 3.079,63 € |
07/20: | 3.379,63 € 300 € Corona-Sonderzahlung |
08/20: | 3.079,63 € |
09/20: | 3.079,63 € |
10/20: | 3.079,63 € |
11/20: | 5.042,76 € |
12/20: | 4.183,00 € 1.000 € Corona-Sonderzahlung |
Gesamt: | 42.502,12 € |
Die Zahlen sind den vorliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2020 entnommen worden (Bl. 1030 ff. GA).
Die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €, die in zwei Raten ausgezahlt wurde, bleibt bei der Unterhaltsermittlung außer Ansatz. Es handelt sich hierbei um eine einmalige, gemäß § 3 Nr. 11 a EStG steuerfreie Sonderzahlung des Arbeitgebers, mit der zusätzliche Belastungen des Arbeitnehmers durch die Coronakrise abgemildert werden sollen. Die Corona-Sonderzahlung stellt einen Ausgleich für besondere Erschwernisse bei der Arbeit dar, die dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls dann verbleiben sollte, wenn der Mindestunterhalt des Kindes gesichert ist. Vorliegend wirkt sich die Nichtberücksichtigung ohnehin nicht auf die Einstufung in der Unterhaltstabelle aus, sodass es für die Entscheidung auf diese Frage nicht ankommt.
Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.433,51 € (41.202,12 € : 12).
Der Antragsgegner hat in 2020 eine Steuererstattung für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 2.685,63 € vereinnahmt (Steuerbescheid für 2019 vom 17.04.2020, Bl. 700 ff. GA). Monatsdurchschnittlich sind das 223,80 €.
Für das Jahr 2021 befinden sich nur die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Monate Januar bis April bei den Akten. Mangels anderen Vortrags ist das Nettoeinkommen 2020 in die Unterhaltsberechnung für das Jahr 2021 und fortlaufend eingestellt worden. Gegen die Fortschreibung haben die Beteiligten keine Einwände erhoben. Die (darlegungs- und beweisbelasteten) Antragsteller haben zu dem Einkommen des Antragsgegners ab Mai 2021 auch nichts vorgetragen. Soweit sie in der Sitzung vom 17.03.2022 vorgebracht haben, der Antragsgegner habe in seinem Haus Flüchtlinge aus der Ukraine aufgenommen, ist dies kein hinreichender Anhalt für eine Erhöhung des Einkommens. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Unterhaltspflichtige aus der Beherbergung irgendwelche Einnahmen erzielt.
private Krankenversicherung und Altersvorsorge
Der Antragsgegner ist seit dem 01.01.2019 bei der … privat kranken- und pflegeversichert. Es waren folgende monatliche Beiträge zu zahlen:
2019: | 474,55 € |
2020: | 523,03 € |
2021: | 573,14 €. |
Die Beiträge für die Kranken-/Pflegeversicherung sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Weitergehende Abzüge für die Gesundheitssorge sind jedoch nicht gerechtfertigt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, seine private Krankenversicherung habe im Jahr 2020 Aufwendungen in Höhe von 325,65 € bzw. in 2021 von 165,83 € nicht erstattet, greift das nicht. Den vorgelegten Schreiben der Debeka vom 09.02.2021 bzw. vom 04.05.2021 (Bl. 831 f. GA) lässt sich schon nicht entnehmen, welche Aufwendungen hiervon konkret betroffen sind. Selbst wenn es sich bei den Beträgen - wie mit der Beschwerde geltend gemacht - um den Eigenanteil des Antragsgegners handeln sollte, rechtfertigt das kein anderes Ergebnis. Derartige relativ geringe Kosten gehören zum allgemeinen Lebensunterhalt und sind im Selbstbehalt enthalten. Auch ein Unterhaltsberechtigter muss Erstattungslücken selbst tragen, denn grundsätzlich ist die Unterhaltspflicht mit der Tragung der Versicherungskosten erfüllt (Niepmann/Seiler, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 14. Aufl., Rz. 401). Im umgekehrten Fall kann nichts anderes gelten.
Abzugsfähig sind ferner die Kosten für eine private Altersvorsorge, die das Amtsgericht auf monatlich 150 € geschätzt hat. Die Beteiligten sind dieser Vorgehensweise nicht entgegengetreten. Der Antragsgegner betreibt private Altersvorsorge bei der E…, der … und der …. Nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen sind die in die Unterhaltsberechnung eingestellten Aufwendungen für eine private Altersvorsorge (monatlich 150 €) realistisch und auch angemessen. Beim Kindesunterhalt sind grundsätzlich Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn der Mindestunterhalt - wie im Ausgangsfall - abgesichert ist (BGH, FamRZ 2013, 616). Die 4 %-Regel ist hier eingehalten.
Wohnvorteil
Für die Nutzung des Wochenendhauses ist dem Antragsgegner ein Wohnvorteil von 162,25 € (2017) bzw. von 159 € (2018) im Monat zuzurechnen. Dies betrifft den Zeitraum November 2017 bis November 2018. Im Dezember 2018 ist der Antragsgegner mit seiner Lebensgefährtin in das (auf dem Grundstück …) neu errichtete Einfamilienhaus eingezogen.
Soweit die Antragsteller den Wohnvorteil für das Wochenendhaus auf 425 € veranschlagt und die Wohnfläche mit 50 m² angegeben haben, ist das nicht haltbar. Im Zuge der Errichtung des Neubaus hat die Firma … GmbH eine Bestandsaufnahme vorgenommen. Laut vorgelegter Bauzeichnung beträgt die Fläche des Wochenendhauses ca. 25 m² (Bl. 802 GA). Der Bungalow wird seit Fertigstellung des Neubaus als Abstell- und Lagerraum genutzt.
Da die (darlegungs- und beweisbelasteten) Antragsteller zu den wertbildenden Faktoren nichts vorgetragen haben, kann nur der vom Antragsgegner zugestandene Wohnwert (2017: 162,25 €, 2018: 159 €) in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners wurde der Bungalow mit einem Kohleofen beheizt. Es handelte sich offensichtlich um eine einfache Unterkunft. Soweit das Amtsgericht die Kreditbelastung zur Wertbemessung herangezogen hat, ist das verfehlt. Bei der Kreditvergabe dürfte das (Erholungs-)Grundstück selbst den eigentlichen Wert dargestellt haben und nicht die Aufbauten.
Der Wohnvorteil für das neue Haus beträgt unstreitig 1.500 €. Da die Verbindlichkeiten (1.514,21 €) höher sind, spielt der Wohnwert für die Unterhaltsberechnung keine Rolle.
berufsbedingte Aufwendungen
Das Amtsgericht hat durchgängig 5 % für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Dies ist nicht richtig. Der Antragsgegner verfügt seit Mitte April 2019 über einen Dienstwagen, den er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück nutzt. Für die anfallenden Kosten kommt der Arbeitgeber auf (siehe unten). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner weitere berufsbedingte Aufwendungen hat, bestehen nicht. Eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen kann gemäß den Leitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Ziffer 10.2.1) nur angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung vorgetragen werden. In die Berechnung sind deshalb ab Mai 2019 keine pauschalen, berufsbedingten Kosten mehr eingestellt worden.
Private Nutzung des Dienstwagens
Der Umstand, dass der Antragsgegner den Dienstwagen auch für Privatfahrten benutzen darf, ist unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. In die Unterhaltsberechnung ist hierfür ein Nutzungsvorteil von 365 € einzustellen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Nutzungsvorteil des Dienstwagens ist als Einkommen zu versteuern. Dies folgt in der Regel nach der 1 %-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, mithin wird für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des überlassenen Fahrzeugs steuerpflichtig. Auf den ermittelten Betrag sind auch Sozialversicherungsabgaben zu leisten, § 3 Abs. 1 S. 1 und 3 SvEG (Sozialversicherungsentgeltverordnung). Ferner ist zusätzlich der Vorteil zu versteuern, den der Arbeitnehmer durch die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zur Arbeitsstätte erhält, § 8 Abs. 2 S. 3 EStG. Auch darauf sind Sozialversicherungsabgaben zu zahlen. Konkret ist für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Satz von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen.
Laut vorliegendem PKW Überlassungsvertrag vom 29.03.2019 (Bl. 275 ff. GA) ist die Benutzung des PKW für den Arbeitsweg gestattet. Ferner darf der Antragsgegner den PKW für private Zwecke (z.B. Urlaubsreisen) nutzen. Die private Nutzung ist auf eine jährliche Laufleistung von max. 5.000 km beschränkt. Von dem Bruttolohn des Antragsgegners wird für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt in Höhe von 600 € in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für den Betrieb des PKW (Spritkosten, Werkstattkosten, Verschleißteile, Versicherung, Steuer etc.) sowie die Kosten notwendiger TÜV- und Abgasuntersuchungen.
Ausweislich der vorliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen wird der Nutzungsvorteil für den Dienstwagen dem Bruttoeinkommen des Antragsgegners ab Mai 2019 mit einem Betrag von 816,39 € zugerechnet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
1 % vom Bruttolistenpreis
1 % von 42.300 € = 423,00 €
0,03 % vom Bruttolistenpreis x Arbeitsweg
0,03 % von 42.300 € x 31 km = 393,39 €
816,39 €.
Der Anteil des Nutzungsvorteils, der auf die Fahrten zur Arbeitsstätte entfällt (hier 393,39 €), ist für die unterhaltsrechtliche Beurteilung ohne Belang. Durch die kostenfreien Fahrten erlangt der Antragsgegner unterhaltsrechtlich keinen Vorteil; stattdessen erspart er sich lediglich Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn er keinen Dienstwagen hätte, könnte er die anfallenden Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) von seinem Einkommen abziehen. Dies wären 341 € (31 km x 2 x 0,30 € x 220 Tage : 12) bzw. 477,40 € (31 km x 2 x 0,42 € x 220 Tage : 12) seit dem 01.01.2022. Durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens entfällt dieser Abzug. Eine Zurechnung eines Nutzungsvorteils kann insoweit dann aber auch nicht erfolgen.
Anders stellt sich die Situation indes hinsichtlich der privaten Nutzung des Dienstwagens dar. Der Antragsgegner erhält hierdurch einen geldwerten Vorteil. Er erspart die Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW, die Betriebskosten und sonstigen Kosten (Reparatur, Wartung, TÜV etc.). Bei dem Sachbezug handelt es sich um Einkommen.
Bei der Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit kann auf den zu versteuernden Betrag nach der 1 %-Regelung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG abgestellt werden (vgl. hierzu Holthusen, Der Dienstwagen in der unterhaltsrechtlichen Praxis, FamRZ 2020, 71 ff. m.w.N.). Dies sind hier 423 €. Hiervon sind aber die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen.
Ausweislich der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Mai 2019 beträgt das Bruttoeinkommen des Antragsgegners (ohne Dienstwagen) 5.400 € (Grundentgelt: 4.750 €, AT-Zulage: 650 €); das Steuerbrutto beläuft sich auf 5.616,39 €. An Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) waren 1.417,72 € und an Sozialversicherungsabgaben (RV-Beitrag, Av-Beitrag) 592,52 € zu zahlen, insgesamt 2.010,24 €. Wie der Lohn-/Gehaltsabrechnung für März 2019 entnommen werden kann, betrug die Steuerlast bei einem Steuerbrutto von 5.400 € (Zeit ohne Dienstwagen) 1.328,82 € und die Sozialversicherungslast 569,70 €, insgesamt 1.898,52 €. Durch den Dienstwagen ergibt sich also eine Mehrbelastung (Steuern, Sozialversicherungsabgaben) von 111,72 € (2.010,24 - 1.898,52 ). Auf den privaten Nutzungsvorteil entfällt dabei ein Betrag von gerundet 58 € (111,72 x 423 : 816,39), sodass in die Berechnung 365 € (423 - 58) einzustellen sind.
Schulden
An Verbindlichkeiten sind die Raten für den PKW-Kredit von 300 € einzustellen und zwar bis April 2019 sowie der Immobilienkredit in Höhe von 440 €. Dies betrifft die Monate November und Dezember 2017. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Soweit das Amtsgericht das IKEA-Darlehen von monatlich 83,34 € ab Dezember 2018 nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat, ist das nicht haltbar. Auch ein Unterhaltspflichtiger kann für die eigene Lebensführung erforderliche Verbindlichkeiten, z.B. für notwendige Anschaffungen, eingehen und dem Berechtigten entgegenhalten (Niepmann/Seiler, a.a.O., Rz. 1049). Vor dem Einzug in das neue Haus im Dezember 2018 hat die Lebensgefährtin des Antragsgegners bei IKEA eine Küche und Wohnzimmermöbel gekauft. Die Anschaffungs-kosten beliefen sich auf ca. 8.500 € und sind kreditfinanziert. Die monatliche Kreditrate beträgt 166,67 €, an der sich der Antragsgegner - gemäß einer Absprache der Lebenspartner - hälftig mit 83,34 € beteiligt. Die streitgegenständlichen Anschaffungen waren notwendig und auch kostenmäßig nicht überzogen. Dass in einem Haus eine Küche vorhanden sein muss, versteht sich von selbst. Absehen davon lebte der Antragsgegner bis zum Bezug des neuen Hauses in einem Wochenendhaus mit einer Wohnfläche von lediglich 25 m². Bei diesen Gegebenheiten dürfte die Anschaffung einer Küche und anderer Einrichtungsgegenstände auf der Hand liegen. Die Kreditaufnahme stellt sich hier nicht als Verletzung unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten dar. Im Ausgangsfall streiten die Beteiligten um Kindesunterhalt über dem Mindestunterhalt.
Nach alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
11/17+12/17 | 01+02/18 | 03-11/18 | 12/18 | 01-04/19 | |
Einkommen Antragsgegner | |||||
Nettoeinkommen | 3.291,89 | 3.465,41 | 3.465,41 | 3.465,41 | 3.563,74 |
Steuererstattung | 98,39 | 65,94 | 65,94 | 65,94 | 104,75 |
KV+PV | -474,55 | ||||
priv. Altersvorsorge | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 |
Zwischenergebnis | 3.240,28 | 3.381,35 | 3.381,35 | 3.381,35 | 3.043,94 |
berufsbed. Aufwendungen | -162,01 | -169,07 | -169,07 | -169,07 | -152,20 |
bereinigtes Einkommen | 3.078,27 | 3.212,28 | 3.212,28 | 3.212,28 | 2.891,74 |
Sachvorteil PKW | |||||
Wohnvorteil | 162,25 | 159,00 | 159,00 | ||
Schulden | |||||
PKW-Kredit | -300,00 | -300,00 | -300,00 | -300,00 | -300,00 |
Immobilienkredit | -440,00 | ||||
Möbelkredit | -83,34 | -83,34 | |||
unterhaltsrechtl. Einkommen | 2.500,52 | 3.071,28 | 3.071,28 | 2.828,94 | 2.508,40 |
4.Gr. | 4. Gr. | 4. Gr. | 4. Gr. | 3. Gr. | |
Unterhalt A…, geb. ….2009 | |||||
herabgestuft | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 1. Gr. |
Unterhaltsanspruch | 317,00 | 322,00 | 322,00 | 322,00 | 309,00 |
Unterhalt B…, geb. ….2012 | |||||
herabgestuft | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 1. Gr. |
Unterhaltsanspruch | 264,00 | 269,00 | 322,00 | 322,00 | 309,00 |
Ab März 2018 ist der Antragsteller zu 2. (B… P…) in die 2. Altersstufe einzuordnen.
Der Bedarfskontrollbetrag ist jeweils gewahrt.
05+06/19 | 07-12/19 | 2020 | |
Einkommen Antragsgegner | |||
Nettoeinkommen | 3.563,74 | 3.563,74 | 3.433,51 |
Steuererstattung | 104,75 | 104,75 | 223,80 |
KV+PV | -474,55 | -474,55 | -523,03 |
priv. Altersvorsorge | -150,00 | -150,00 | -150,00 |
Zwischenergebnis | 3.043,94 | 3.043,94 | 2.984,28 |
berufsbed. Aufwendungen | |||
bereinigtes Einkommen | 3.043,94 | 3.043,94 | 2.984,28 |
Sachvorteil PKW | 365,00 | 365,00 | 365,00 |
Wohnvorteil | |||
Schulden | |||
PKW-Kredit | |||
Immobilienkredit | |||
Möbelkredit | -83,34 | -83,34 | -83,34 |
unterhaltsrechtl. Einkommen | 3.325,60 | 3.325,60 | 3.265,94 |
5. Gr. | 5. Gr. | 5. Gr. | |
Unterhalt A…, geb. ….2009 | |||
herabgestuft | 3. Gr. | 3. Gr. | 3. Gr. |
Unterhaltsanspruch | 350,00 | 345,00 | 365,00 |
Unterhalt B…, geb. ….2012 | |||
herabgestuft | 3. Gr. | 3. Gr. | 3. Gr. |
Unterhaltsanspruch | 350,00 | 345,00 | 365,00 |
01/21 | 02/21 | 03/21 | 04-06/21 | ||
Einkommen Antragsgegner | |||||
Nettoeinkommen | 3.433,51 | 3.433,51 | 3.433,51 | 3.433,51 | |
Steuererstattung | 223,80 | 223,80 | 223,80 | 223,80 | |
KV+PV | -573,14 | -573,14 | -573,14 | -573,14 | |
priv. Altersvorsorge | -150,00 | -150,00 | -150,00 | -150,00 | |
Zwischenergebnis | 2.934,17 | 2.934,17 | 2.934,17 | 2.934,17 | |
berufsbed. Aufwendungen | |||||
Sachvorteil PKW | 365,00 | 365,00 | 365,00 | 365,00 | |
Wohnvorteil | |||||
Schulden | |||||
PKW-Kredit | |||||
Immobilienkredit | |||||
Möbelkredit | -83,34 | -83,34 | -83,34 | -83,34 | |
unterhaltsrechtl. Einkommen | 3.215,83 | 3.215,83 | 3.215,83 | 3.215,83 | |
Unterhalt A…, geb. | |||||
herabgestuft | 3. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | |
Unterhaltsanspruch | 387,50 | 364,50 | 364,50 | 445,50 | |
Unterhalt B…, geb. | |||||
herabgestuft | 3.Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | 2. Gr. | |
Unterhaltsanspruch | 387,50 | 364,50 | 364,50 | 364,50 |
Ab Februar 2021 ist wegen der Geburt des dritten Kindes eine weitere Herabstufung erfolgt. Die Antragstellerin zu 1. (A… P…) ist im April 2021 in die 3. Altersstufe aufgerückt. Die Bedarfskontrollbeträge werden nicht unterschritten.
Es ergeben sich folgende Unterhaltsrückstände:
A…, geboren am ….2009
Monat Verpflichtung gezahlt Differenz
11/17 317,00 € 297,00 € 20,00 €
12/17 317,00 € 297,00 € 20,00 €
01/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
02/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
03/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
04/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
05/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
06/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
07/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
08/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
09/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
10/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
11/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
12/18 322,00 € 297,00 € 25,00 €
01/19 309,00 € 297,00 € 12,00 €
02/19 309,00 € 297,00 € 12,00 €
03/19 309,00 € 297,00 € 12,00 €
04/19 309,00 € 297,00 € 12,00 €
05/19 350,00 € 297,00 € 53,00 €
06/19 350,00 € 309,00 € 41,00 €
07/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
08/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
09/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
10/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
11/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
12/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
01/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
02/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
03/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
04/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
05/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
06/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
07/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
08/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
09/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
10/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
11/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
12/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
01/21 387,50 € 304,00 € 83,50 €
02/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
03/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
04/21 445,50 € 304,00 € 141,50 €
05/21 445,50 € 304,00 € 141,50 €
06/21 445,50 € 304,00 € 141,50 €
Unterhaltsrückstand: 2.089,00 €
B…, geboren am ….2012
Monat Verpflichtung gezahlt Differenz
11/17 264,00 € 246,00 € 18,00 €
12/17 264,00 € 246,00 € 18,00 €
01/18 269,00 € 246,00 € 23,00 €
02/18 269,00 € 246,00 € 23,00 €
03/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
04/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
05/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
06/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
07/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
08/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
09/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
10/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
11/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
12/18 322,00 € 246,00 € 76,00 €
01/19 309,00 € 246,00 € 63,00 €
02/19 309,00 € 246,00 € 63,00 €
03/19 309,00 € 246,00 € 63,00 €
04/19 309,00 € 246,00 € 63,00 €
05/19 350,00 € 246,00 € 104,00 €
06/19 350,00 € 309,00 € 41,00 €
07/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
08/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
09/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
10/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
11/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
12/19 345,00 € 304,00 € 41,00 €
01/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
02/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
03/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
04/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
05/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
06/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
07/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
08/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
09/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
10/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
11/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
12/20 365,00 € 304,00 € 61,00 €
01/21 387,50 € 304,00 € 83,50 €
02/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
03/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
04/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
05/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
06/21 364,50 € 304,00 € 60,50 €
Unterhaltsrückstand: 2.603,00 €
In der Zeit ab Juli 2021 bis März 2022 ist kein Unterhaltsrückstand entstanden. Der Antragsgegner hat für diese Monate die im angefochtenen Beschluss festgesetzten Unterhaltszahlbeträge (A…: 498,50 €, B…: 409,50 €) - unter Vorbehalt - geleistet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die im besagten Zeitraum gezahlten monatlichen Unterhaltsbeträge übersteigen den zuerkannten Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts.
Ferner hat der Antragsgegner am 13.08.2021 auf Unterhaltsrückstände einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € gezahlt, die auf beide Kinder gleichmäßig verteilt worden sind. Dies war bei der Tenorierung entsprechend zu berücksichtigen.
Kinderbetreuungskosten
Soweit das Amtsgericht den Antragstellern Kinderbetreuungskosten für den Besuch der Kita bzw. den Hort zuerkannt hat, gibt das auch keinen Grund zur Beanstandung. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (Seite 46 f.) sind richtig. Es handelt sich um Mehrbedarf, der von beiden Eltern zu zahlen ist. Kindergartenkosten sieht der BGH in neuerer Rechtsprechung nicht als berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils, sondern als (Mehr-)Bedarf des Kindes an (BGH, FamRZ 2017, 437; FamRZ 2009, 962; FamRZ 2008, 133). Gleiches gilt für Hortkosten, da diese regelmäßig pädagogisch bedingt sind (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, juris Rz. 37). Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten (Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rz. 400).
Die Antragsteller haben die Kinderbetreuungskosten für die streitbefangenen Zeiträume im Schriftsatz vom 24.02.2021 im Einzelnen aufgelistet und diverse Bescheide vorgelegt. Für A… sind in der Zeit vom 01.11.2017 bis 03.06.2019 Gesamtkosten in Höhe von 1.347 € angefallen und für B… in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.12.2020 Kosten von insgesamt 2.383,50 €. Die Hälfte hiervon sind 673,50 € bzw. 1.191,75 €. Der Antragsgegner hat die vorbezeichnete Kostenaufstellung schriftsätzlich nicht angegriffen. Soweit er in der Sitzung vom 17.03.2022 Bedenken geäußert hat, reicht das für ein Bestreiten nicht.
Zinsen
Die zuerkannten Zinsen sind nach §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 1613 Abs. 1 Satz 2, 193, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist Verzug durch das Schreiben des Jugendamts vom 16.11.2017 eingetreten und hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten mit der Zustellung der Antragsschrift am 30.01.2020.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die ausgeworfenen Kostenquoten entsprechen dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in beiden Instanzen, bezogen auf den Teil des Streitgegenstandes, der auch in die Berechnung des Gegenstandswertes eingeflossen ist (Rückstände und laufende 12 Monate ab Anhängigkeit).
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 35, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Hinsichtlich des Kindes A… entfällt auf den Unterhaltsrückstand (11/17 bis 01/20) ein Betrag von 9.801 € (11/17 + 12/17: 712 € [356 x 2], 01/18 bis 12/18: 4.104 € [342 x 12], 01/19 bis 04/19: 1.480 € [370 x 4], 05/19 + 06/19: 782 € [391 x 2], 07/19 bis 12/19: 2.316 € [386 x 6], 01/20: 407 €). Für den laufenden Unterhalt (02/20 bis 01/21) sind 4.909,50 € (4.477 € [11 x 407] + 432,50) hinzuzurechnen.
In Bezug auf das Kind B… ergibt sich für den Unterhaltsrückstand (11/17 bis 01/20) ein Betrag von 9.573 € (11/17 + 12/17: 596 € [298 x 2], 01/18 + 02/18: 572 € [286 x 2], 03/18 bis 12/18: 3.420 € [342 x 10], 01/19 bis 04/19: 1.480 € [370 x 4], 05/19 + 06/19: 782 € [391 x 2], 07/19 bis 12/19: 2.316 € [386 x 6], 01/20: 407 €). Auf den laufenden Unterhalt (02/20 bis 01/21) entfallen 4.909,50 € (4.477 € [11 x 407] + 432,50 €).
Es war auf die vollen geschuldeten Unterhaltsansprüche ohne Berücksichtigung von geleisteten Zahlungen abzustellen, weil diese sämtlich unter Vorbehalt gestellt worden sind und die gesamte Unterhaltsschuld in Streit stand.
In der Addition ergibt sich ein Betrag von 29.193 €.
Hinzuzurechnen sind noch die zuerkannten Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.865,25 € (A…: 673,50 €, B…: 1.191,75 €). Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beläuft sich mithin auf insgesamt 31.058,25 €.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.