| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 31.03.2022 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 K 341/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0331.6K341.19.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 37 Abs 2 BGB, § 8 KAG BB, § 75 VwGO, § 54 VwVfG, § 12 KAG BB, § 44 BGB, § 48 Abs 2 BGB, § 313 BGB, § 226 AO, § 60 VwVfG | |||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen.
Die Klägerin stellte auf vertraglicher Grundlage mit dem Beklagten die öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen für das Erschließungsgebiet S ... auf den damaligen Grundstücken in der Gemarkung S ... auf ihre Kosten in zwei Bauabschnitten her und übertrug anschließend auf Geheiß des Beklagten das Eigentum an diesen Anlagen auf die L ... (im Folgenden: L ... ).
Hierzu wurde mit Datum vom 5. September/9. September 2002 zwischen der L ... und der Klägerin eine Vereinbarung zur Planung und Durchführung der wasserwirtschaftlichen Erschließungsmaßnahmen an dem Vorhaben C ... „S ... “ geschlossen. Mit Datum von 27. September/10. Oktober 2002 wurde zwischen der S ... und der S ... ein Erschließungsvertrag für das Erschließungsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. W/49/60 Wohngebiet „S ... “ geschlossen. Geschäftsführer der S ... war der Ehemann der Klägerin.
Das Erschließungsgebiet „S ... “ wurde dann in zwei Abschnitten realisiert. Der 1. Bauabschnitt wurde von der Firma F ... für die Klägerin gemäß Bauvertrag vom 30. Oktober/6. November 2002 erschlossen. Hinsichtlich des 2. Bauabschnitts lag zunächst ein Angebot der Firma F ... vom 12. Mai 2003 zur Herstellung der Schmutzwasserleitungen vor. Da die S ... jedoch in Insolvenz fiel, kam es nicht zur Realisierung dieses Auftrages. Der 2. Bauabschnitt wurde dann im Jahre 2011 von der Firma C ... für die Klägerin erschlossen. Geschäftsführer der Firma C ... ist der Ehemann der Klägerin. In der Folgezeit veräußerte die Klägerin einzelne Grundstücke.
Gegenüber den einzelnen Grundstückseigentümern im Erschließungsgebiet, teilweise gegenüber der Klägerin hinsichtlich der in ihrem Eigentum verbliebenen Grundstücke, teilweise gegenüber den neuen Grundstückseigentümern ergingen in den Jahren 2013 bis 2015 Kanalanschlussbeitragsbescheide. Die gegenüber der Klägerin erlassenen Beitragsbescheide betrafen die Grundstücke Flur 33, Flurstück 506 (Bescheid vom 29. April 2015, Buchungszeichen 644114800) über 13.724,10 Euro, Flur 33, Flurstücke 512 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112930) über 2.403,80 Euro, Flur 33, Flurstücke 523, 524, 538 und 539 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112931) über 14.264,70 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113767) über 1.082,32 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113768) über 1.231,04 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113769) über 1.693,71 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113770) über 1231,04 Euro. In dem Beitragsbescheid vom 29. April 2015 heißt es unter Ziffer 2., dass der in Ziffer 1. festgesetzte Betrag von 13.724,10 Euro von der Klägerin nicht zu entrichten sei. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, dass das veranlagte Grundstück im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegen sei. Dieses Erschließungsgebiet sei von der Klägerin als Erschließungsträgerin erschlossen worden. Im Zuge dessen habe diese also für die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen die Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht habe sich der Bescheid aufgrund der Verrechnung mit den von der Klägerin als Erschließungsträgerin eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage in voller Höhe erledigt.
Unter dem 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014 schlossen die Klägerin, die S ... und die L ... eine sogenannte Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung ab. Auf diese, im Heranziehungsvorgang (dort Bl. 1 ff) befindliche Vereinbarung wird Bezug genommen.
Soweit gegen die o.g. Beitragsbescheide – wie seitens der Klägerin gegen alle ihr gegenüber erlassenen Bescheide mit Ausnahme des Bescheides zum Buchungszeichen 644114800 ... vom 29. April 2015 – Widerspruch eingelegt wurde, erließ der Beklagte gegenüber den Widerspruchsführern – vorliegend gegenüber der Klägerin jeweils unter dem 17. Oktober 2014 Widerspruchsbescheide, mit denen jeweils der Widerspruch hinsichtlich der Festsetzung der Beitragsschuld zurückgewiesen wurde (Ziffer 1. des Tenors). Weiter heißt es in diesen Widerspruchsbescheiden jeweils unter Ziff. 2. des Tenors, dass sich hinsichtlich der Zahlungspflicht der Widerspruch in voller Höhe erledigt habe. Unter dem Tenor der Widerspruchsbescheide findet sich jeweils der – so bezeichnete - „Hinweis“ des Beklagten, dass die Widerspruchsführer keine Zahlungen auf den Anschlussbeitrag mehr leisten müssten. Der auf ihr Grundstück entfallende Kanalanschlussbeitrag habe in voller Höhe mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Erschließungsgebiet "S ... “ verrechnet werden können. In der Begründung der Widerspruchsbescheide heißt es jeweils weiter, dass der Erschließungsträger des Erschließungsgebietes Anlagen zur Schmutzwasserbeseitigung in die öffentliche Einrichtung eingebracht habe. Die S ... habe die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebietes aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Erschließungsträger mit den Anschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer in diesem Gebiet verrechnen können. Aufgrund dieser Verrechnung mit den vom Erschließungsträger eingebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage habe sich der Widerspruch hinsichtlich der Zahlungspflicht aus dem Kanalanschlussbeitrag in voller Höhe erledigt. Der mit dem Bescheid festgesetzte Beitrag sei durch Verrechnung bereits bezahlt, es seien keine Zahlungen mehr zu leisten.
Eine Klageerhebung gegen die Widerspruchsbescheide erfolgte in keinem Fall, so dass diese und die ihnen zugrundeliegenden Beitragsbescheide wie auch der Bescheid zum Buchungszeichen 644114800 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in Bestandskraft erwachsen sind.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017, beim Beklagten am gleichen Tag eingegangen, stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erstattung von gezahlten Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016. Zur Begründung führte sie aus: Per Satzung sei die ehemals geltende Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 nunmehr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 für die Zukunft aufgehoben worden. Dies bedeute, dass Kanalanschlussbeiträge nicht (mehr) erhoben würden und offene Kanalanschlussbeitragsforderungen nicht mehr beigetrieben und vollstreckt werden dürften. Darüber hinaus seien alle bisher bestandskräftig eingezahlten und wirksamen abgelösten Kanalanschlussbeiträge zu erstatten. § 2 der Satzung sehe hierzu vor, dass auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide oder wirksamer Ablösevereinbarungen gezahlte Kanalanschlussbeiträge erstattet würden. In ihrem Falle existiere eine wirksame Ablösevereinbarung, nämlich die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014. Die einzelnen Beitragsbescheide sowie die festgesetzten Beitragsansprüche ergäben sich aus der der Vereinbarung beigefügten Anlage 1. Gemäß § 3 der Satzung sei Erstattungsberechtigter derjenige, gegenüber dem aufgrund des Beitragsbescheides der Kanalanschlussbeitrag erhoben und auf dessen Beitragsschuld der Beitrag gezahlt worden sei. Ebenfalls sei betroffen, wer die Beitragsschuld wirksam abgelöst habe. Dies sei vorliegend der Fall. Mit der genannten Vereinbarung hätten die Grundstückseigentümer die Beitragsansprüche nicht mehr zahlen müssen. Sie als Bauträgerin habe von den Grundstückseigentümern nicht mehr in Regress genommen werden können. Aus § 4 Abs. 1 der Satzung folge, dass die Erstattung sich auf die Höhe des Beitrages beschränke, der der S ... zugeflossen sei. Auf Grundlage der erlassenen Beitragsbescheide ergebe sich ein Kanalanschlussbeitrag in Höhe von insgesamt 98.744,51 Euro. Dieser Betrag sei der S ... aufgrund der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung zugeflossen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019 ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Denn sie sei nicht Erstattungsberechtigte im Sinne des § 3 der Satzung. Von der Klägerin seien weder Kanalanschlussbeiträge für die im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegenen Grundstücke noch von Dritten solche für Rechnung der Klägerin gezahlt worden. Ursprünglich seien zwar die im Erschließungsgebiet „S ... “ befindlichen 35 Grundstücke zu Kanalanschlussbeiträgen in Höhe von insgesamt 98.744,51 Euro herangezogen worden. Jedoch seien sie entsprechenden Bescheide gegenüber den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Grundstückseigentümern ergangen, wozu die Klägerin nur noch teilweise gezählt habe. Auch seien die entsprechend erhobenen Kanalanschlussbeiträge allesamt wieder ausgekehrt worden. Die Rückzahlung tatsächlicher Einzahlung auf erhobene Kanalanschlussbeiträge habe dabei ihren Grund in der zwischen der S ... und der Klägerin geschlossenen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gefunden. Aufgrund dieser seien die Zahlungspflichten, die sich aus den Beitragsbescheiden ergeben hätten, mittels Widerspruchsbescheid/Abrechnungsbescheid auf „Null“ herabgesetzt worden. In den Widerspruchsbescheiden sei zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass durch den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung eine Verrechnung stattgefunden habe und von den Bescheidempfängern somit keine Zahlungen mehr zu leisten seien. Auch könne sich für die Klägerin keine Erstattungsberechtigung aus einer wirksamen geschlossenen Ablösevereinbarung ergeben. Denn eine solche habe die S ... zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin geschlossen. Ebenso könne keine Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen auf Grundlage der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in Verbindung mit der Regelung des § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages vom 10. Oktober 2002 erfolgen. Denn zum einen sei dieser Vertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der S ... geschlossen worden. Zum anderen hätte die S ... ohnehin sämtliche Kosten für die Herstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen nach § 10 Abs. 1 und 3 des Erschließungsvertrages zu tragen gehabt. Die Beitragspflicht für die Abwasserbeseitigungsanlagen habe von dieser Kostentragungspflicht unberührt bleiben sollen. Lediglich um eine Doppelbelastung – nämlich Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragspflicht – zu vermeiden, habe sich die S ... in Höhe der Beitragsforderungen an den Kosten der von der S ... hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen beteiligen sollen. Diese Kostenbeteiligung habe mit dem Kanalanschlussbeitrag verrechnet werden sollen, sobald der Beitrag fällig sei bzw. bereits vor Fälligkeit des Beitrages im Rahmen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung. Der Abschluss einer Ablösevereinbarung habe jedoch nicht stattgefunden und sei nach damaliger Satzungslage und gemäß § 10 der Kanalanschlussbeitragssatzung ohnehin rechtlich nur vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zulässig gewesen. Im vorliegend zu bewertenden Fall seien aber sämtliche im Erschließungsgebiet „S ... “ gelegenen Grundstücke im Jahre 2003 an die Zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden, so dass für all diese Grundstücke bereits mit Datum vom 1. Januar 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen sei. Denn für Grundstücke, die bis zum 1. Januar 2009 bereits anschließbar oder angeschlossen gewesen seien und für die bisher noch kein Anschlussbeitrag im Sinne der Kanalanschlussbeitragssatzung gezahlt worden sei, sei erst mit Inkrafttreten der damaligen Kanalanschlussbeitragssatzung die sachliche Beitragspflicht für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage entstanden. Jedoch habe eine Verrechnung des fälligen Beitragsanspruchs der S ... mit dem Kostenerstattungsanspruch für die in dem Erschließungsgebiet „S ... “ hergestellten Abwasserbeseitigungsanlagen stattgefunden. Eine solche Verrechnung habe aufgrund des Wortlautes des § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages nicht automatisch erfolgen können, sondern nur durch vertragliche Regelungen, vorliegend durch den Abschluss einer Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung, erreicht werden können. Aufgrund dieser habe der Beklagte die sich aus dem Beitragsbescheiden ergebenden Zahlungspflichten mittels Widerspruchsbescheiden auf „Null“ herabgesetzt und die tatsächlich getätigten Einzahlungen zu insgesamt 6 Grundstücken an die damaligen Bescheidempfänger, zu denen die Klägerin nicht gehört habe, zurückerstattet. Zudem habe der Beklagte in den Widerspruchsbescheiden darauf hingewiesen, dass durch den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung eine Verrechnung stattgefunden habe und von den Bescheidempfängern somit keine Zahlungen mehr zu leisten gewesen seien. Gegen diese Widerspruchsbescheide seien keine Rechtsmittel eingelegt worden, so dass diese in der Folgezeit allesamt bestandskräftig geworden seien. Mit der durch die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vorgenommenen Verrechnung habe entsprechend dem Wortlaut des § 10 des Erschließungsvertrages lediglich eine Doppelbelastung des Erschließungsträgers durch Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragsveranlagung ausgeschlossen werden sollen. Diese Verrechnung habe auch nach den Regelungen des Erschließungsvertrages rein gar nichts mit der Kostentragungspflicht für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlagen durch die S ... ändern sollen. So hätte die S ... auch nach der vorgenommenen Verrechnung weiterhin – wie vertraglich durch den Erschließungsvertrag vorgesehen – sämtliche Kosten für die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen ohne Bezuschussung durch die S ... tragen sollen. Es habe lediglich die zusätzliche Belastung in Form von Kanalanschlussbeiträgen durch die S ... entfallen sollen. Es sei nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung mit Beitragsansprüchen nicht stattfinde. Die Beteiligten würden lediglich so gestellt, als ob von Anfang an keine Beiträge erhoben worden wären.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019, eingegangen beim Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 zurückwies. Zur Begründung stützte er sich auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid. Ergänzend führte er aus: Die Klägerin sei nicht erstattungsberechtigt gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Denn die Klägerin sei zum einen nicht für sämtliche Grundstücke des Erschließungsgebiets „S ... “ zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen worden. Zum anderen sei die Zahlungspflicht aus den wenigen gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden nachträglich entfallen. Tatsächliche Einzahlungen seien auf diese Beitragsbescheide nicht vorgenommen worden. Vielmehr seien die im Rahmen der Beitragserhebung für die Grundstücke des Erschließungsgebiets „S ... “ erlassenen Bescheide satzungsgemäß gegenüber den zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümern der Grundstücke ergangen. Dies seien in den meisten Fällen die Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke gewesen. Im Eigentum der Klägerin hätten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses lediglich noch 7 der insgesamt 35 Grundstücke gestanden. Die sich aus dem Beitragsbescheid jeweils ergebenden Zahlungspflichten seien auf der Grundlage der im Jahre 2014 geschlossenen Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung jedoch allesamt auf „Null“ reduziert worden. Die von wenigen Bescheidempfängern bereits erbrachten Beitragszahlungen seien weit vor dem Inkrafttreten der Erstattungssatzung wieder vollständig an diese ausgekehrt worden. Für die Klägerin ergebe sich auch keine Erstattungsberechtigung aus einer Ablösevereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. Zwischen der S ... und der Klägerin sei keine wirksame Ablösevereinbarung hinsichtlich der auf die Grundstücksflächen des Erschließungsgebiets „S ... “ entfallenden Kanalanschlussbeiträge geschlossen worden. Der am 27. September 2002/10. Oktober 2002 zwischen der S ... und der S ... geschlossene Vertrag zur Erschließung des Wohngebiets „S ... “ habe nicht zu einer Beitragsablösung geführt. Unabhängig davon könne die Klägerin aus dem Erschließungsvertrag keine dahingehenden Ansprüche ableiten, da nicht sie, sondern die S ... Vertragspartei des damaligen Erschließungsvertrages gewesen sei. Aus § 10 Abs. 3 des Erschließungsvertrages werde deutlich, dass lediglich eine doppelte Belastung des Erschließungsträgers mit den Herstellungskosten für die Schmutzwasserbeseitigungsanlage einerseits und den Kosten für die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag andererseits habe vermieden werden sollen. In gleicher Weise deutlich ergebe sich aus § 10 Abs. 1 des Erschließungsvertrages, dass der S ... im Zusammenhang mit der Erschließung des Gebietes keine Kosten hätten entstehen sollen. Diese habe vielmehr allein der Erschließungsträger zu tragen gehabt. Durch die angedachte Verrechnung habe lediglich eine zusätzliche Beitragsbelastung des Erschließungsträgers über die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragenden Erschließungskosten hinaus vermieden werden sollen. Bei einer wirksamen Ablösung der sachlichen Beitragspflicht vor deren Entstehung hätten demgegenüber schon gar keine Beiträge erhoben werden können. Eine zusätzliche Belastung des Erschließungsträgers hätte in diesem Fall von vornherein nicht entstehen können. Eine zusätzliche Ausgleichszahlung an den Erschließungsträger würde zu einer Übernahme der Erschließungskosten durch die Stadt führen, obwohl eine solche nach dem Zweck des Erschließungsvertrages gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Dem am 5. September 2002/9. September 2002 zwischen der Klägerin als Erschließungsträgerin und der L ... geschlossenen Vertrag lasse sich ebenfalls keine wirksame Beitragsablösung entnehmen. Dieser Vertrag enthalte keine eigenen Regelungen zur Behandlung der entstehenden Kanalanschlussbeitragsplicht, sondern in dessen § 2 Abs. 6 Satz 4 lediglich einen Verweis auf die hierzu getroffenen Regelungen des Erschließungsvertrages. Vereinbarungen zur Ablösung eines Kanalanschlussbeitrages könnten zudem ausschließlich durch die zur Beitragserhebung ermächtigte Gemeinde als Teil der staatlichen Verwaltung geschlossen werden. Diese behördliche Befugnis könne durch die L ... nicht wirksam ausgeübt werden. Schließlich führe auch die zwischen der Klägerin, der S ... und der L ... geschlossene Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung nicht zu einer wirksamen Beitragsablösung. Diese sei lediglich geschlossen worden, um die Wirkungen einer Verrechnung im Nachhinein zu erzielen. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, die Klägerin so zu stellen, als wäre die Erschließungsvereinbarung vom 27. September 2002/10. Oktober 2002 zwischen der S ... und der Klägerin abgeschlossen worden und als hätte in Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung des Erschließungsvertrags eine Verrechnung der Beitragsansprüche gegen die Herstellungskosten stattgefunden. Die Vereinbarung habe ihrerseits lediglich eine Doppelbelastung der Klägerin durch Tragung der Herstellungskosten bei gleichzeitiger Beitragsbelastung ausschließen sollen. Die Verrechnung habe demgegenüber keineswegs zu einer Entlastung der Klägerin hinsichtlich der von ihr selbst zu tragenden Erschließungskosten führen sollen. Gemäß § 2 Abs. 3 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung finde über die in § 3 Abs. 2 bezeichnete Verrechnung hinaus kein weiterer Ausgleich zwischen der Stadt bzw. der L ... und dem Erschließungsträger statt. Es erfolge keine weitere Ausgleichszahlung von der Stadt bzw. der L ... an den Erschließungsträger für die hergestellten und übertragenen Anlagen. Die vorgenommene Verrechnung führe also nach dem ausdrücklichen Willen der beteiligten Parteien nur zu einem Erlöschen der Beitragspflicht, nicht aber zur Entstehung weiterer Ausgleichsansprüche des Erschließungsträgers gegen die Stadt hinsichtlich der hergestellten Anlagen. Die Begründung eines Beitragserstattungsanspruchs auf der Grundlage der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung würde dem ausdrücklichen Willen der daran beteiligten Parteien und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zuwiderlaufen.
Die am 18. März 2019 bei Gericht eingegangene Klage hat die Klägerin zunächst als Untätigkeitsklage erhoben und nach Ergehen des ablehnenden Bescheides vom 2. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 unter deren Einbeziehung fortgeführt. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragte Rückerstattung in der geforderten Höhe, weil sie – anders als der Beklagte es darstelle – alle Kanalanschlussbeiträge für das gesamt Erschließungsgebiet „S ... “ bezahlt habe. Zahlungsgrundlage sei zuletzt nach und aufgrund der Korrektur von durch die Parteien gemeinsam festgestellten Fehlern die Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gewesen. Die darin in Höhe der Gesamtforderung zu einer Summe addierten Beitragsforderungen hätten aber auf den durch die Beitragsbescheide des Beklagten begründeten Einzelforderungen beruht. Zudem sei es Motiv für den Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung und Zweck von deren Regelungen gewesen, die auf Veranlassung des Beklagten fehlerhaft konstruierten Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien untereinander auf der einen und der eigentlich nur indirekt beteiligten S ... auf der anderen Seite nachträglich in eine korrekte, der ursprünglich verabredeten entsprechende Vertragssituation zu konvertieren. So habe der Beklagte seinerzeit unnötigerweise über das vertragliche Erschließungsversprechen der Klägerin hinaus die Eingehung eines weiteren Erschließungsvertrages mit der S ... verlangt. Diese sei indes nur als seitens der Klägerin beauftragtes Bauunternehmen involviert gewesen. Anstelle des geplanten, zwischen der Klägerin und der S ... zur Erfüllung des Erschließungsversprechens der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu schließenden Bauvertrages, aufgrund dessen die S ... als Erfüllungsgehilfin der Klägerin die Bauleistungen faktisch erbracht und die Klägerin sie im Rechtsinne geleistet hätte, habe der Beklagte auf dessen betontes eigenes Verlangen den Bauvertrag mit der S ... geschlossen. Diese Einzel- und Inkorrektheiten der Vorgeschichte hätten die Parteien durch ihre als Schlusspunkt gedachte Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung gezielt der Vergangenheit anheimgegeben. Die Klägerin habe den Käufern entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Anschlussbeiträge in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe vielmehr ihren Käufern voll erschlossene, beitragsfreie Baugrundstücke verkauft. Die mit Hilfe beauftragter Fachfirmen durch die Klägerin erbrachten und finanziell getragenen Erschließungskosten und der ebenfalls durch die Klägerin getragene Beitragsaufwand seien durch die Kaufpreiszahlung abgegolten gewesen. Dies sei üblicher Bestandteil des Preises voll erschlossener Baugrundstücke. Folge der dann tatsächlich durchgeführten Verrechnung sei es gewesen, dass kein beitragsfähiger Aufwand mehr auf die Parzellen habe entfallen können. Deshalb habe der Beklagte die pro forma durchgeführte Beitragserhebung für erledigt erklärt und die Bescheide aufgehoben. Die Beitragsbescheide hätten insoweit bis zu deren Aufhebung als Schuldgrunddetailforderungen existiert, die die Klägerin in Summe übernommen habe. Der Beklagte und die Klägerin hätten insoweit eine Einheit gebildet und die Beitragsforderungen im Verhältnis zu den Käufern in einem quasi Innenausgleich geregelt. Die Verrechnung sei an die Stelle der Zahlung auf die bestandskräftigen Beitragsbescheide getreten. Die Verrechnungsklausel sei insoweit im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes verfassungskonform dahingehend auslegungsbedürftig und – fähig, dass die Verrechnung ebenso wie andere Surrogate der in der Satzung lediglich geregelten Beitragszahlung und Ablösung gleichstünden. Insoweit wäre die vom Beklagten behauptete Lücke, wenn man sie denn noch sehe, eine Regelungslücke, die nach den Grundsätzen des auch im öffentlichen Recht geltenden § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu schließen wäre. Der vorliegend zu entscheidende Fall unterscheide sich insoweit vom Regelfall des Erschließungsvertrages dadurch, dass die von der Klägerin zu erfüllende Gegenforderung des Beklagten aufgrund der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erzwungenen, nachträglichen Annullierung der Beitragspflicht entfallen sei. Der Beklagte habe dadurch nichts mehr zu verrechnen gehabt, weil seine Beitragsforderung nicht nur auf „Null“ gesunken, sondern vollständig entfallen sei. Diese Entwicklung habe der Beklagte weder beim ursprünglichen Vertragsschluss im Jahre 2002 noch beim Reparaturvertragschluss im Jahre 2014 berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2. April 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2019 zu verpflichten, an die Klägerin nach Maßgabe der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 einen Erstattungsbescheid über insgesamt 98.744,51 Euro nebst gesetzlichen Prozesszinsen seit dem 18. März 2019 zu erlassen,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge lägen nicht vor. Eine wirksame Ablösevereinbarung im Sinne von § 2 dieser Satzung sei nicht gegeben. In den von der Klägerin in Bezug genommenen Verträgen werde keine Beitragsablösung geregelt, und es werde auch kein abzulösender Betrag genannt. Die L ... sei gar nicht zu einer Beitragsablösung befugt gewesen. Der Erschließungsvertrag vom 27. September/10. Oktober 2002 sei darüber hinaus nicht mit der Klägerin, sondern mit der S ... geschlossen worden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung im Jahre 2014 sei eine Ablösung gar nicht mehr möglich gewesen, da die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden gewesen sei. Es sei auch keine Zahlung aufgrund bestandskräftiger Bescheide erfolgt. Die Klägerin sei zwar Adressatin von insgesamt sieben Beitragsbescheiden gewesen und gemäß der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung der Beitragsschuld beigetreten. Anschließend habe die S ... die ihr zustehenden Beitragsforderungen, die mit den Beitragsbescheiden festgesetzt worden seien, aber im Hinblick auf den Schuldbeitritt mit den Ansprüchen des Erschließungsträgers verrechnet. Die Aufrechnung bringe die gegenseitigen Forderungen zum Erlöschen, so dass die Beitragsschuld getilgt worden sei. Dies stelle aber keine Zahlung dar. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass eine Verrechnung der Zahlung im Sinne von § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge gleichstehe, sei die Klägerin nicht erstattungsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung, soweit die Beitragsbescheide gegenüber den einzelnen, nicht mit der Klägerin identischen Eigentümern als Beitragsschuldnern erlassen worden seien. Hier sei weder auf deren Beitragsschuld gezahlt noch die Verrechnung auf deren Beitragsschuld vorgenommen worden. Vielmehr habe die Klägerin insoweit im eigenen Interesse gehandelt. Sie habe mögliche Regressansprüche verhindern wollen. Das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall weder die Klägerin noch die einzelnen Eigentümer einen Erstattungsanspruch hätten, sei auch interessengerecht. Denn nach dem Erschließungsvertrag zwischen der S ... und der S ... habe die S ... die Kosten für die Herstellung der Anlagen tragen sollen. Mit der weiteren Formulierung in dem Vertrag habe gewährleistet werden sollen, dass die Käufer von Grundstücken bzw. die Klägerin als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht nicht noch einmal mit Beiträgen belastet würden. Es hätten also keine weiteren Zahlungsverpflichtungen entstehen sollen. Eine Erstellung und Übergabe der Anlagen auf Kosten des Erschließungsträgers sei aber unabhängig davon vertraglich fixiert worden, ob Beiträge erhoben würden oder nicht. Auch bei dem Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung sei es einzig darum gegangen, niemanden mit weiteren Kosten zu belasten. Es sei aber nicht Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewesen, Rückzahlungsansprüche für den Fall zu begründen, dass eine Belastung mit Beitragsansprüchen nicht stattfinde. Es habe also keine Gleichstellung mit einer Beitragszahlung erfolgen sollen, sondern lediglich ein Schutz vor weiteren Zahlungspflichten. Das Zahlungsbegehren der Klägerin erscheine auch deswegen kurios, weil sie von den Käufern der Grundstücke Zahlungen in Höhe der Kanalanschlussbeiträge verlangt und auch erhalten habe, auch wenn diese mitunter als Teil des Kaufpreises aufgeführt worden seien. Die Klägerin habe also nie selber Beiträge gezahlt, habe stattdessen aber von den Grundstückskäufern bereits entsprechende Leistungen erhalten, so dass es befremdlich sei, wenn sie nunmehr nochmals Beiträge vom Beklagten bekommen wolle.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. März 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Wie sich aus § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Abschaffung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der S ... sowie Erstattung bereits erhobener Kanalanschlussbeiträge (Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge) vom 30. November 2016 ergibt, ist über das hier ausweislich des Klageantrags allein streitgegenständliche Begehren auf Erstattung (vermeintlich) gezahlter Anschlussbeiträge durch Leistungsbescheid und damit durch Verwaltungsakt zu entscheiden.
Die Klage war zunächst in Form einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Beklagte über den am 25. Juli 2017 eingegangenen Antrag auf Erstattung von Kanalanschlussbeiträgen nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht innerhalb angemessener Frist, insbesondere nicht binnen der Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hatte. Ein zureichender Grund hierfür im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO ist nicht erkennbar. War die Klage mithin zunächst als Untätigkeitsklage zulässig, konnte diese als gewöhnliche Verpflichtungsklage fortgeführt werden, nachdem zunächst unter dem 2. April 2019 der Ablehnungsbescheid ergangen war und von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 in das Verfahren einbezogen wurde und zudem der Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 ergangen war und durch Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Juli 2019 wirksam in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 ZB 08.1495 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 – 13 A 626/10 –, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO Komm., § 75 Rnrn. 26, 21). |
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von 98.744,51 Euro nach Maßgabe der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 2 i.V.m. § 3 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge. |
Es ist zunächst für die genannten Grundstücke nicht von einem auf der Grundlage eines bestandskräftigen Bescheides bzw. bestandskräftiger Bescheide gezahlten Kanalanschlussbeitrag bzw. gezahlten Kanalanschlussbeiträgen auszugehen.
Gegenüber der Klägerin wurden lediglich für die Grundstücke Flur 33, Flurstück 506 (Bescheid vom 28. April 2015, Buchungszeichen 644114800) über 13.724,10 Euro, Flur 33, Flurstücke 512 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112930) über 2.403,80 Euro, Flur 33, Flurstücke 523, 524, 538 und 539 (Bescheid vom 3. Dezember 2013, Buchungszeichen 644112931) über 14.264,70 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113767) über 1.082,32 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113768) über 1.231,04 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113769) über 1.693,71 Euro, Flur 33, Flurstücke 464 und 466 (Bescheid vom 5. Dezember 2013, Buchungszeichen 644113770) über 1231,04 Euro Beitragsbescheide (vgl. dazu noch unten), im Übrigen aber gerade keine Beitragsbescheide erlassen. Solche ergingen nur gegenüber den (sonstigen) Grundstückseigentümern der im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke.
Soweit die Klägerin in § 3 Abs. 1 der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung vom 22. September/1. Oktober/15. Oktober 2014 „zum Zweck der Verrechnung“ ihren Beitritt zur Beitragsschuld der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet erklärt hat, liegt hierin zwar ein grundsätzlich zulässiger Schuldbeitritt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 48 Abs. 2 AO. Durch diesen wird eine Schuld der Klägerin auf vertraglicher Grundlage, die insoweit möglicherweise – was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - zivilrechtlicher Natur ist (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013 – 5 A 648/10 -, juris, Rn. 35 ff.; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 19. Mai 1994 – VII R 99/93 u.a. -, juris, Rn. 11; Koenig in: Koenig, AO Komm., § 48 Rn. 6 ff.; Brockmeyer in: Klein, AO, 8. Aufl. 2003, § 48 Rn. 2), nicht aber eine Schuld durch die betreffenden, Dritten gegenüber erlassenen Beitragsbescheide begründet. Diese eigene vertragliche Schuld der Klägerin tritt vielmehr gesamtschuldnerisch neben die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer aus den Beitragsbescheiden. Mit dem Schuldbeitritt wird die Beitragsschuld jedoch nicht zu einer solchen der Klägerin. Sie wird nicht selbst Beitragsschuldnerin. Die Rechtsstellung, die der Beitragsschuldner im abgabenrechtlichen Festsetzungsverfahren innehat, kann wegen des besonderen öffentlich-rechtlichen Charakters des Beitragsschuldverhältnisses nicht auf Dritte übergehen. Sie ist so eng mit der Person des Beitragsschuldners verbunden, dass ein Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Beitragsschuldverhältnis im Wege der Abtretung, Pfändung oder sonstigen Schuldübernahme ausgeschlossen ist (vgl. zu einer Beitragsschuld OVG Sachsen, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O.; Urteile der Klammer vom 18. Januar 2022 – 6 K 2077/18 und 6 K 2078/18 -, jew. juris; VG Magdeburg, Urteil vom 13. Juli 2009 – 7 A 141/07 -, juris, Rn. 25; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 85; zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 18. August 1998 – VII R 114/97 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994, a.a.O.; Hennigfeld in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 48 Rn. 37; Koenig, a.a.O., § 48 Rn. 6 ff.).
Auch von einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2, 2. Alt der Satzung ist – soweit es die nicht gegenüber der Klägerin erlassenen, o.g. Beitragsbescheide anbetrifft - nicht auszugehen. Es mangelt bereits am Vorliegen einer (wirksamen) Ablösevereinbarung.
Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB die „Ablösung des Erschließungsbeitrags“ erwähnt, findet sich in § 8 KAG zwar keine Andeutung auf die Möglichkeit einer Ablösung des Beitrags. Dies steht allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht entgegen. Die vertragliche Ablösung des Beitrags ist ein von der Rechtsprechung seit langem anerkanntes Instrument zur Vorfinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen (vgl. etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. September 1988 – 2 A 2433/86 –, KStZ 1989 S. 196, Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 152 m. w. N.; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 376). Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt eine Ablösevereinbarung nicht, da es sich um eine vertragliche Vereinbarung handelt, die mithin keinen einseitigen, hoheitlichen Eingriff in das Vermögen des (potentiell) beitragspflichtigen Grundstückseigentümers darstellt. Sie ergänzt die - je nach Abgabeart - bestehende Möglichkeiten des öffentlichen Aufgabenträgers nach dem Kommunalabgabegesetz, anstelle der Erhebung von Vorausleistungen, der Vereinbarung von Vorauszahlungen, der Abschnittsbildung sowie der Kostenspaltung – die allesamt ebenfalls Vorfinanzierungsinstrumente darstellen – die Refinanzierung einer beitragsfähigen Maßnahme frühzeitig und ohne bzw. mit geringerem Fremdkapital abzusichern (vgl. Becker, a.a.O.).
Anders als die Klägerin meint, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der „Ablösungsvereinbarung“ in § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge in einem hiervon abweichenden Sinne zu verstehen sein könnte. Vielmehr liegt es im System der Einrichtungsfinanzierung, dass in der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge Beitragszahlung und Ablösung als Vorfinanzierungsinstrument nebeneinandergestellt werden, so wie das auch in der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 der Fall war, die die Möglichkeit der Beitragsablösung ausdrücklich vorsah (vgl. § 10) und die durch § 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ausdrücklich aufgehoben wird (in diesem Sinne bereits Urteil der Kammer vom 17. März 2022 – 6 K 1617/18 -, juris).
Eine solche (wirksame) Ablösungsvereinbarung ist vorliegend aber nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde insoweit in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung, die sich als öffentlich- rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) darstellt (vgl. zur Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung VG Cottbus, Urteile vom 18. Januar 2022 – 6 K 2077/18 und 6 K 2078/18 -, juris, Rn. 75 und Rn. 48) gerade keine Ablösung vereinbart. Der Begriff „Ablösung“ findet in dieser Vereinbarung keine Verwendung. Die in § 3 der Vereinbarung vorgenommene „Verrechnung der Beitragsansprüche der Stadt“ gemäß § 1 der Vereinbarung „mit dem Erstattungsanspruch des Erschließungsträgers im Hinblick auf die Herstellung der Anlagen zur öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung“ gemäß § 2 der Vereinbarung kann auch nicht einer Ablösung gleichgesetzt werden, da sie von entstandenen Beitragsansprüchen ausgeht, eine Ablösung indes eine anschließende Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ausschließt, sie vielmehr gleichsam die Beitragspflicht „vorneweg“ tilgt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. März 2021 – 6 K 1112/18 -, juris, Rn. 4; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rn. 154; Becker in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 8 Rn. 378).
Zudem war im Jahre 2014 keine Ablösevereinbarung mehr möglich, da davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die sachlichen Beitragspflichten für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke wegen des wirksamen Anschlussbeitragssatzungsrechts des Beklagten (vgl. hierzu etwa Urteil der Kammer vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 -, juris) bereits entstanden waren. Die Klägerin hat insoweit nichts dafür aufgezeigt, dass für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke oder zumindest einen Teil hiervon tatsächliche oder (sonstige) rechtliche Gründe einer Entstehung der sachlichen Beitragspflichten entgegengestanden haben könnten, zumal bei Abschluss der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung die Beitragserhebungen bereits abgeschlossen waren. Wie bei den anderen Vorfinanzierungsinstrumenten gilt insoweit auch für eine Ablösevereinbarung, dass sie nur bis zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgeschlossen werden darf. Ist für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht entstanden, ist für den Abschluss einer Ablösungsvereinbarung kein Raum mehr. Auch die weiter erforderliche, durch Zahlung erfolgende Ablösung selbst muss vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht stattfinden. Es soll weder für den Beitragspflichtigen noch für den Einrichtungsträger möglich sein, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht von den nunmehr festgelegten Beitragsbeträgen abzuweichen. Auch sollen die Beitragspflichtigen nicht die Beitragsentstehung abwarten können, um danach ihre Entscheidung danach auszurichten, ob der Beitrag oder eine Ablösevereinbarung günstiger wäre. Dem entgegenstehende Vereinbarungen sind bzw. wären unzulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2003 – 5 TG 3094/02 –, S. 3 f. des E. A.; VG Cottbus, Urteile vom 18. Januar 2022, jew. a.a.O., Rn. 48 und Rn. 32; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 153a f.; Becker, a.a.O., § 8 Rn. 377 f.).
Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie sei in die Beitragspflicht der einzelnen Grundstückseigentümer eingetreten und habe infolge der Verrechnung der Beitragsansprüche des Beklagten mit ihren Ersatzforderungen aus der Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen an deren Stelle gezahlt, insoweit also deren Beitragspflicht „faktisch abgelöst“, ist dies wegen eines – wie dargestellt – fehlerhaften Verständnisses des Wesens eines Schuldbeitritts unzutreffend und wird zudem hiermit kein Sachverhalt dargestellt, der einen Erstattungsgegenstand in Form einer Ablösungsvereinbarung gemäß § 2, 2. Alt der Satzung beschreibt. Dies gilt umso mehr, als infolge der Verrechnung, wie noch weiter unten dargelegt wird, keinerlei Einnahmen auf Seiten der S ... erzielt wurden.
In der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der L ... vom 5./9. September 2002 (im Folgenden: Erschließungsvertrag 2002 I), die sich gleichfalls als öffentlich- rechtlicher Vertrag darstellt (vgl. zur Rechtsnatur eines Erschließungsvertrages Urteil der Kammer vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 77), ist – ungeachtet der Frage, ob die L ... hierzu befugt gewesen wäre - ebenfalls keine Ablösevereinbarung getroffen, sondern in § 2 Abs. 2 Ziffer 1. der Vereinbarung lediglich die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen statuiert worden.
Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls als öffentlich- rechtlicher Vertrag zu qualifizierenden Vereinbarung der S ... mit der S ... vom 27.9 September/10. Oktober 2002 (im Folgenden: Erschließungsvertrag 2002 II), wobei hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass diese für die Klägerin gilt. Auch hier enthält § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Vereinbarung zunächst – soweit hier von Interesse - die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Herstellung der (abwasserseitigen) Erschließungsanlagen. § 3 Abs. 1 Satz 5 und § 10 Abs. 1 des Erschließungsvertrages 2002 II legen sodann gerade eine Kostenübernahme für die abwasserseitigen Erschließungsmaßnahmen durch den Erschließungsträger in vollem Umfang fest. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 des Erschließungsvertrages 2002 II bestimmt ist, dass die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlagen nach diesem Vertrag durch den Erschließungsträger auf dessen Kosten die Beitragspflicht unberührt lässt, § 10 Abs. 3 Satz 2 des Erschließungsvertrages 2002 II regelt, dass sich die S ... an den Kosten der vom Erschließungsträger hergestellten Kosten in der Höhe, in der nach der Übernahme dieser Anlagen durch die S ... bzw. die L ... für die Grundstücke im Vertragsgebiet ein Kanalanschlussbeitrag nach der jeweils gültigen Kanalanschlussbeitragssatzung der S ... entsteht, beteiligt, um eine unangemessene Kostenbelastung des Erschließungsträgers nach § 124 Abs. 3 BauGB zu vermeiden und § 10 Abs. 3 Satz 3 des Erschließungsvertrages 2002 II schließlich bestimmt, dass die Kostenbeteiligung mit dem Kanalanschlussbeitrag bei dessen Fälligkeit bzw. bereits vor Fälligkeit im Rahmen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung verrechnet wird, kann auch hierin keine Ablösevereinbarung gesehen werden, da der Abschluss einer solchen nur als Mittel der Vorfinanzierung in den Blick genommen wird, zu dem es dann gerade nicht mehr gekommen ist und das damit gerade nicht als erfolgt angesehen wurde. Daraus erhellt, dass die Vertragspartner den Erschließungsvertrag 2002 II gerade nicht (auch) als Ablösungsvereinbarung angesehen haben.
Selbst wenn man in den letztgenannten Regelungen eine Ablösungsvereinbarung sehen wollte, wäre diese nicht – wie von der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge vorausgesetzt – wirksam, da eine wirksame Ablöse nicht nur voraussetzt, dass vor Abschluss des Ablösungsvertrages wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden sind, sondern auch, dass die Ermittlung des Ablösebetrages den Vertragspartnern – hier insbesondere der Klägerin bzw. der S ... – offengelegt wird.
Ungeachtet der Frage des Vorliegens wirksamer Ablösungsbestimmungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ermittlung des Ablösebetrages dem Vertragspartner der S ... offengelegt wurde. Dieser soll – ebenso wie der Beitragsschuldner durch die Begründung des Beitragsbescheides – in die Lage versetzt werden, die Höhe des Ablösebetrages nachzuvollziehen, damit er auch prüfen kann, ob die Festlegung der Höhe den Ablösebestimmungen entspricht. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Mangel der Offenlegung des Ablöseanteils bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag zur Nichtigkeit der Ablösungsabrede führt, ist insoweit wiederum davon auszugehen, dass es gesetzlich (durch § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 132 BauGB bzw. den darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken) verboten ist, Kosten für die Erschließung durch vertragliche Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden, und dass § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB von diesem Verbot eine Ausnahme unter der Voraussetzung zulässt, dass im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt ist. Deshalb gestattet § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht jegliche vertragliche Vereinbarung über Erschließungskosten vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, sondern er schränkt die Ermächtigung auf den Abschluss bestimmter Ablösungsverträge ein, nämlich auf solche, die nach Erlass wirksamer Ablösungsbestimmungen und in inhaltlicher Übereinstimmung mit ihnen vereinbart werden. Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, drängt sich die Folgerung auf, dass zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge zu verlangen ist. Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag, der bei der Kalkulation eines zugleich den Bodenpreis umfassenden Gesamtpreises für die Ablösung des anderenfalls in Zukunft entstehenden Erschließungsbeitrags eingesetzt wird, etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist. Ohne eine Offenlegung der Ablösebeträge, d.h. ohne Ergänzung durch das Verbot der Vereinbarung wahrhaft "verdeckter" Ablösebeträge, gingen die Schranken, die der Gesetzgeber der Zulässigkeit von Ablösungsverträgen gesetzt hat, in ihrer tatsächlichen Auswirkung ins Leere. Das entspricht nicht dem Willen des Gesetzes. Einer Offenlegung bedarf es auch bei sogenannten, hier von der Klägerin möglicherweise angenommenen verdeckten Ablösungsvereinbarungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a. a. O., Rn. 21; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 28. November 2017 – 1 M 499/17 –, DÖV 2018, 531). Entsprechende Überlegungen gelten für das Anschlussbeitragsrecht (vgl. Becker, a. a. O., Erl. Rn. 386 zu § 8 KAG).Die Offenlegung muss zwar nicht zwingend in der Ablösungsvereinbarung selbst erfolgen. Es ist, um dem Gebot der Offenlegung zu genügen, nicht erforderlich, dass bei einem Grundstückskauf- und/oder Ablösungsvertrag der Ablösebetrag in der notariellen Urkunde ausgewiesen wird. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch mindestens erforderlich, dass die Erläuterung außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben wird, so dass der Vertragspartner den Ablösungsbetrag – etwa in einem vereinbarten Gesamtpreis - erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist (vgl. zum BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, a.a.O.).
Vorliegend ist für eine solche Offenlegung nichts ersichtlich. Entgegen der (sinngemäßen) Auffassung der Klägerin wird weder eine Ablösungssumme im Erschließungsvertrag 2002 II genannt noch lässt sich diese aus sonstigen Angaben in diesem exakt ermitteln. Insbesondere waren entgegen der Auffassung der Klägerin Beitragsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen, so dass sich schon deshalb die sinngemäße Annahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verbietet, diese seien die „rechnerisch nachvollziehbare Grundlage für die Ermittlung des Ablösebetrages“. Auch der Erschließungsvertrag 2002 II geht gerade davon aus, dass die Beitragsbescheide noch erlassen werden müssten. Ferner lassen die dem Erschließungsträger entstehenden Gesamtkosten für die Herstellung der Schmutzwasseranlagen keine Rückschlüsse auf die voraussichtliche Höhe der Beitragsveranlagungen zu. Anhaltspunkte dafür, dass Erläuterungen außerhalb der Urkunde vor deren Unterzeichnung gegeben worden sind, so dass der Erschließungsträger als Vertragspartner den Ablösungsbetrag erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist, bestehen gleichfalls nicht.
Mangelt es somit hinsichtlich der im Zeitpunkt der Beitragserhebung im Eigentum anderer Grundstückseigentümer stehenden Grundstücke im Erschließungsgebiet bereits an einem Erstattungsgegenstand gemäß § 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge, ist darüber hinaus für diese auch der persönliche Anwendungsbereich i.S.d. § 3 Abs. 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträgen nicht eröffnet. Die Klägerin ist insoweit nicht erstattungsberechtigt im Sinne der Norm. |
So ist zunächst eine Erstattungsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge nicht gegeben. Gegenüber der Klägerin wurde – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der im Eigentum anderer stehenden Grundstücke kein Kanalanschlussbeitrag aufgrund eines Beitragsbescheides erhoben und infolgedessen keine Beitragsschuld begründet (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Vor. der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge).
Auch mangelt es insoweit an einer Zahlung der Klägerin auf ihre Beitragsschuld.
Die Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge ist ersichtlich an die Regelung des § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) angelehnt. Insoweit kann für die Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden, ebenfalls – wie im Fall der Steuerschuld - ein Abgabenschuldverhältnis betreffenden Satzungsvorschrift auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 37 Abs. 2 AO zurückgegriffen werden. |
Gemessen hieran hat die Klägerin gerade nicht „durch Verrechnung“ auf die jeweilige Beitragsschuld der Bescheidadressaten, sondern als Gesamtschuldnerin nur auf eine eigene, nicht beitragsrechtliche, möglicherweise zivilrechtliche (s.o.) Schuld gezahlt, die durch Schuldbeitritt begründet wurde. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn die Klägerin der Auffassung ist, „der in der Schuldbeitritts- und Anlagenübertragungsvereinbarung erklärte Schuldbeitritt mit Verrechnung von Kostenersatz- mit Beitragsansprüchen“ trete an die Stelle der satzungsmäßig vorausgesetzten bestandskräftigen Beitragsbescheide bzw. Beitragszahlungen“. Denn die Klägerin hat hiermit, wie noch unten darzulegen sein wird, gerade nicht zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung beigetragen, was aber Voraussetzung für einen satzungsmäßigen Erstattungsanspruch ist, sondern mit der Herstellung der Abwasseranlagen nur ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Hätte die Klägerin (auch) auf die Beitragsschuld der Grundstückseigentümer gezahlt, wären im Übrigen insoweit diese anspruchsberechtigt.
Davon, dass die Klägerin für die im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Betroffene gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Aufhebungs- und Erstattungssatzung sein könnte, dass sie also eine Beitragsschuld wirksam abgelöst haben könnte, ist mangels Vorliegens einer wirksamen Ablösungsvereinbarung ebenfalls nicht auszugehen. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen hätte die Klägerin auch insoweit gerade nicht die jeweilige Beitragsschuld der Bescheidadressaten abgelöst, sondern als Gesamtschuldnerin nur auf eine eigene, nicht beitragsrechtliche, möglicherweise zivilrechtliche (s.o.) Schuld geleistet, die durch den Schuldbeitritt begründet wurde und zudem keinen Beitrag zur Finanzierung der Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung i.S.d. Aufhebungs- und Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge geleistet (vgl. hierzu noch unten). |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abse. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.