Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.12.2021 | |
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Aktenzeichen | 8 K 1457/14 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2021:1213.8K1457.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 2 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 2 Abs 1 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 3 Abs 4 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 7 Abs 1 Pfl/BetrWoG BB 2009, § 37 Abs 1 VwVfG BB 2009 |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Einordnung zweier von der Klägerin betriebener Wohngemeinschaften für Senioren als unterstützende Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes (BbgPBWoG).
Die Klägerin erbringt für insgesamt 16 Senioren, die in der H... im 3. und 4. Obergeschoss wohnen, Pflege- und Betreuungsdienste. Die Senioren leben in zwei Wohngemeinschaften mit jeweils acht Zimmern, die über ein eigenes Bad und WC verfügen. Küche und Wohnzimmer werden in beiden Wohngemeinschaften jeweils gemeinschaftlich genutzt. Eigentümerin der Wohnungen ist die G... , die die Wohnungen an die V... vermietet, die wiederum Mietverträge mit den einzelnen Bewohnerinnen und Bewohnern abschließt. Alleingesellschafterin der V... ist die Klägerin.
Im Juli 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Klärung der Frage, ob die Wohngemeinschaft in den Anwendungsbereich des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes falle, im Einzelnen aufgeführte Auskünfte zu erteilen.
Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2013 nach, in dem sie Folgendes mitteilte: Unter der genannten Anschrift bestünden im 3.OG und im 4.OG private Senioren-Wohngemeinschaften mit jeweils acht Appartements, wobei im 4.OG derzeit sechs Senioren wohnten und das 3.OG noch nicht bezogen sei. Die Eigentümerin der Wohnungen habe mit pflegenden Angehörigen vor zwei Jahren begonnen, die Wohnungen barrierefrei umzubauen, um eine Nutzung als Seniorenwohngemeinschaft zu ermöglichen. Die Mieter hätten eine Auftraggebergemeinschaft gegründet, die alle Entscheidungen für die Senioren treffe. Hierzu sei eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Auftraggebergemeinschaft wiederum habe für die ambulante Pflegeerbringung und Betreuung den ambulanten Pflegedienst der Klägerin beauftragt. Mit jedem Bewohner würden in diesem Zusammenhang ambulante Pflegeverträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geschlossen, in denen je nach Pflegebedarf und Pflegestufe die Erbringung von Leistungskomplexen vereinbart werde. Eine Betreuung rund um die Uhr durch den ambulanten Pflegedienst finde nicht statt. Derzeit würden sechs Bewohner pflegerisch versorgt. Die entsprechenden Verträge könnten jederzeit verändert oder auch fristlos gekündigt werden. In der Vergangenheit sei Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch von einem anderen Pflegedienst erbracht worden. Weitere Informationen seien über die Auftraggebergemeinschaft der Mieter anzufordern.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass er aufgrund der von ihr erteilten Auskünfte davon ausgehe, dass es sich bei der Wohngemeinschaft unter der o.a. Anschrift um eine unterstützende Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 Abs. 1 BbgPBWoG handele. Die Klägerin als Anbieterin der Pflege- und Betreuungsleistungen und die Vermieterin wiesen zwar gesellschaftsrechtliche Verbindungen auf, wodurch eine rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit und eine tatsächliche Abhängigkeit der Nutzer vom Leistungsanbieter vermutet würden. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt sei. Hiervon gehe er, der Beklagte, aufgrund der Angaben der Klägerin aus, so dass die Wohnform als eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung eingestuft werden könne. Daher würden nur die im allgemeinen Teil in Abschnitt 2 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes formulierten Anforderungen an die Klägerin gestellt. Für die Anzeige gemäß § 7 BbgPBWoG bitte er beigefügtes Anzeigeformular auszufüllen und bis zum 20. Februar 2014 zurückzuschicken. In der dem Schreiben beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen das Auskunftsverlangen zur Anzeige nach § 7 BbgPBWoG Widerspruch erhoben werden könne.
Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Beklagte zudem an die Wohngemeinschaft im 4. OG unter der o.a. Anschrift und teilte auch dieser mit, dass er davon ausgehe, dass es sich um eine Wohngemeinschaft nach § 5 BbgPBWoG handle, bei der die Verantwortung zwischen den Bewohnern, dem Pflegedienst und dem Vermieter geteilt sei.
Unter dem 18. Februar 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den „Feststellungsbescheid“ vom 28. Januar 2014, den sie wie folgt begründete: Der Beklagte gehe richtigerweise davon aus, dass die freie Wählbarkeit von Betreuungs- und Pflegeleistungen im Falle der in Rede stehenden Wohngemeinschaft gegeben sei, bewerte diesen Sachverhalt dann aber rechtlich falsch. In ihrem Fall seien die Vorrausetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BbgPBWoG erfüllt, da es sich um eine unterstützende Wohnform handele, die selbstverantwortlich geführt werde. Miet- und Betreuungsverträge seien im Bestand voneinander unabhängig, so dass das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz keine Anwendung finde. Schließlich stelle auch die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 BbgPBWoG darauf ab, dass Personen in Trägerschaft oder mit Organisation eines Dritten gepflegt und betreut würden. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Abhängigkeiten bestünden nicht. Entscheidungen würden durch die Senioren und Seniorinnen selbst getroffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Einordnung der unterstützenden Wohnform H... in die Kategorie des § 5 BbgPBWoG und die Anzeige gemäß § 7 BbgPBWoG zurück. Die Einstufung als Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung gemäß § 5 BbgPBWoG sei nicht zu beanstanden. Das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz finde auf unterstützende Wohnformen Anwendung, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- und Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhielten. Die Organisation eines Dritten ergebe sich vorliegend daraus, dass das ganze Projekt gemeinsam von der Wohnungsgesellschaft mit der Klägerin initiiert worden sei und die Klägerin sowohl als Vermieterin (V... ) als auch als Betreuende (V... ) agiere. Der Ausschluss vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgPBWoG sei ebenfalls nicht gegeben. Dies setze voraus, dass die Beauftragung der zur Lebensführung benötigten Hilfeleistungen der Pflege oder Betreuung eigenständig durch die Nutzerinnen und Nutzer veranlasst werden könne. Als Regelfall hierfür werde in § 2 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG zwar die Auftraggebergemeinschaft genannt. Aus deren gesetzlicher Definition sowie aus der systematischen Abgrenzung zu §§ 4 und 5 BBgPBWoG werde insoweit aber deutlich, dass allein die durch den formalen Zusammenschluss der Nutzerinnen und Nutzer bestehende Möglichkeit der Kündigung des Pflege- und Betreuungsvertrages nicht ausreiche, um von einer selbstverantworteten Wohnform zu sprechen. Vielmehr müsse die Auftraggebergemeinschaft auch tatsächlich in der Lage sein, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten und die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen. Nach der Gesetzesbegründung liege eine selbstverantwortlich geführte Wohnform in diesem Sinne nur dann vor, wenn die Nutzerinnen und Nutzer bzw. die Betreuungspersonen und Angehörigen die Qualitätskontrolle als eigene Aufgabe begriffen und tatsächlich wahrnähmen. Vorliegend habe die Auftraggebergemeinschaft gegen das an sie gerichtete Schreiben vom 28. Januar 2014 indes keine Einwände erhoben. Auch sei eine Kontaktaufnahme mit dem Sprecher der Auftraggebergemeinschaft im 3.OG (gemeint wohl: 4.OG) trotz verschiedener Versuche nicht möglich gewesen, da dieser beruflich sehr eingespannt sei. Für die Wohngemeinschaft im 4.OG (gemeint wohl: 3.OG) sei in der ersten Beratung am 11. Juli 2014 noch kein Vorsitzender gewählt worden und die nächste Zusammenkunft solle erst am 26. September 2014 stattfinden. Schon dieser Turnus der Zusammenkünfte lasse darauf schließen, dass die Wohngemeinschaft tatsächlich nicht eigenverantwortlich geführt werde. Bei der Wohngemeinschaft handele es sich andererseits aber auch nicht um eine Einrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BbgPBWoG. Die Ziffern 1 bis 3 der Regelung lägen nicht vor. Der Vermutungstatbestand des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BbgPBWoG sei zwar erfüllt, da der Vermieter und der Pflegedienst gesellschaftlich verbunden seien. Diese Vermutung werde aber durch die vorhandene Auftraggebergemeinschaft widerlegt.
Die Klägerin hat am 24. September 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und wie folgt vertieft:
Sie bleibe dabei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Senioren-Wohngemeinschaft um eine unterstützende Wohnform handele, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgPBWoG selbstverantwortlich geführt werde. Es liege schon keine Organisation eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 4 BBgPBWoG vor, da sie nicht maßgeblich an der Schaffung oder Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt (gewesen) sei.
Im Übrigen habe auch der Beklagte erkannt, dass ein Fall des § 4 Abs. 1 BbgPBWoG nicht vorliege. Die Bedenken des Beklagten wegen der gesellschaftlichen Verflechtung zwischen ihr und der Vermieterin seien unbegründet. Beide Gesellschaften seien eigenständige juristische Personen, mit denen die Senioren voneinander unabhängige Verträge über unterschiedliche Leistungsgegenstände geschlossen hätten.
Durch die Auftragsgebergemeinschaft sei insoweit auch sichergestellt, dass die Senioren ihre Rechte sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber der Vermieterin effektiv durchsetzen könnten. Insbesondere könne jederzeit ein anderer Anbieter für die Pflege- und Betreuungsaufgaben ausgewählt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die geschlossenen Mietverträge hätte.
Zunächst benötigten die Bewohner weder eine Pflegestufe, um einziehen zu dürfen, noch müssten Bewohner, die eine Pflegestufe hätten, Pflegeverträge abschließen. So sei z.B. auch eine Pflege durch Angehörige möglich. Wenn Pflegeverträge abgeschlossen würden, entschieden die Bewohner zudem selbst über die in Anspruch genommenen Leistungskomplexe. Insoweit bestehe sowohl im Hinblick auf die Auswahl des Pflegedienstes als auch die Art und den Umfang der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen Wunsch- und Wahlfreiheit für die Bewohner. Dass die Auftraggebergemeinschaften derzeit allein ihren Pflegedienst zur Durchführung von pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beauftragt hätten, sei geradezu typisch und lasse deshalb für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass die Wohngemeinschaften nicht selbstverantwortlich geführt seien. Das Gegenteil sei der Fall: Sie, die Klägerin, sei lediglich als Ratgeberin und Dienstleisterin tätig, wodurch das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner in keiner Weise eingeschränkt werde. Ungeachtet dessen könnten trotz der Entscheidung der Auftraggebergemeinschaften für ihren Pflegedienst auf Wunsch einzelner Mieter auch andere Pflegedienste Pflegeleistungen für die Bewohner erbringen, auch wenn dies derzeit nicht der Fall sei. Ebenso könne die jeweilige Auftraggebergemeinschaft den Pflegedienst der Klägerin mit der entsprechenden Mehrheit jederzeit „abwählen“. Die individuell abgeschlossenen Pflegeverträge sähen insoweit eine Kündigungsmöglichkeit innerhalb von 24 Stunden vor.
In der Wohngemeinschaft im 3. OG hätten derzeit zwei Mieter keine Pflegestufe, zwei Mieter die Pflegestufe 1, drei Mieter die Pflegestufe 2 und ein Mieter die Pflegestufe 3. Im 4. OG lebten ein Mieter ohne Pflegestufe, vier Mieter mit Pflegestufe 1 und drei Mieter mit Pflegestufe 2. Die aufgrund der jeweiligen Pflegeverträge vereinbarten Leistungen würden dergestalt erbracht, dass in der Früh und am Abend Pflegehelferinnen im Rahmen einer Früh- und Spättour die Mieter der Wohngemeinschaften anführen.
Mit Blick auf die Betreuungsverträge hätten die jeweiligen Auftraggebergemeinschaften bei ihrer Gründung beschlossen, dass der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit ihr, der Klägerin, für jeden Mieter verpflichtend sei. Dies sei deshalb erfolgt, damit sowohl am Tag eine Präsenzkraft als auch nachts ein pflegerischer/ betreuender Bereitschaftsdienst vor Ort sein könne. Da die Auftraggebergemeinschaften selbst keine Mitarbeiter einstellen könnten, sei insoweit mit ihr die Vereinbarung getroffen worden, dass sie in den Wohngemeinschaften jeweils eine Präsenzkraft für allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten vorhalte. Die Auftraggebergemeinschaften bestimmten aber den Aufgabenbereich der Präsenzkräfte und könnten gegebenenfalls auch für deren Entlassung sorgen. Die Präsenzkräfte seien von Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr/ 16.00 Uhr anwesend und übernähmen Aufgaben im Sinne des § 38 a SGB XI. Daneben sei zwischen ihr und den Auftraggebergemeinschaften vereinbart worden, dass nachts ein Betreuungsassistent vor Ort sein solle. Ein solcher sei von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr anwesend, werde jedoch im Sinne eines Bereitschaftdienstes nur tätig, wenn ein Mieter der Wohngemeinschaften Unterstützung benötige. Die mit den Mietern abgeschlossenen Betreuungsverträge sähen insoweit eine Betreuungspauschale von inzwischen 350,00 € im Monat vor, womit neben der Beschäftigung der Präsenzkraft auch der nächtliche Bereitschaftsdienst abgedeckt werde. Insgesamt sei festzuhalten, dass eine durchgehende Betreuung bzw. Beaufsichtigung der Bewohner durch den Pflegedienst nicht stattfinde. Vielmehr seien die Mieter tagsüber stundenweise auch alleine und würden morgens und nachmittags ggf. von ihren Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Personen besucht oder betreut, die z.B. auch beim täglichen Einkauf oder Spaziergängen begleiteten.
Ihren Haushalt organisierten die Mieter in Eigenregie. Soweit die Senioren bestimmte hauswirtschaftliche Aufgaben nicht wahrnehmen könnten, würden diese durch Angehörige oder private Haushaltshilfen übernommen. Hierfür anfallende Kosten würden dabei entweder auf alle verteilt oder von einzelnen Bewohnern alleine getragen, worüber die Senioren selbst entschieden. Aus der Haushaltskasse, die von der Präsenzkraft geführt werde, werde bspw. Essen, Trinken und sämtliche Reinigungsmittel bezahlt.
Die Auftragsgebergemeinschaft im 3.OG habe sich u.a. am 11. Juli 2014, 26. September 2014 und am 25. März 2015 versammelt. Alle Beschlüsse seit 2014 seien zudem in einem Protokoll von November 2017 zusammengefasst. So habe die Auftraggebergemeinschaft bspw. beschlossen, ab dem 1. November 2017 das monatliche Verpflegungsgeld (Haushaltsgeld) von 180 € auf 150 € zu senken. Dieser Beschluss sei sodann im Juli 2019 wieder revidiert worden. Als weiteres Beispiel sei von der Auftraggebergemeinschaft im April 2020 beschlossen worden, nur noch Kunstblumen auf dem Balkon zu pflanzen, um das tägliche Gießen zu ersparen.
Die Auftragsgebergemeinschaft im 4.OG habe sich u.a am 31. Oktober 2013, 20. Dezember 2013, 5. Februar 2014, 30. April 2014, 10. August 2014, 2. November 2014, 14. Dezember 2014, 1. Februar 2015, 29. März 2015, 14. Juni 2015 sowie im Januar und September 2016 versammelt. Hieraus werde bereits deutlich, dass die Wohngemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstbestimmt regle, wenn auch mit abnehmender Tendenz, was schlicht damit zu erklären sei, dass im Laufe der Zeit bestimmte Themen entschieden seien, so dass das Regelungsbedürfnis abnehme. Weiterhin träfen die Bewohner aber regelmäßig Entscheidungen bezüglich der Organisation des Zusammenlebens. So sei z.B. entschieden worden, dass Mittagessen nicht mehr selbst zu kochen, sondern über „Essen auf Rädern“ liefern zu lassen. Gemeinsam mit der Präsenzkraft werde zudem entschieden, welcher Friseur oder Fußpfleger in die Wohngemeinschaft zur Erbringung von Dienstleistungen eingeladen würde, wobei andere Mieter auch andere Dienstleister beauftragen könnten. Außerdem habe die Auftraggebergemeinschaft bspw. Entscheidungen hinsichtlich der Neugestaltung eines Wellnessbades getroffen, woraufhin das Bad gemeinsam mit der Präsenzkraft entsprechend umgestaltet worden sei.
Darüber hinaus würden nahezu täglich von den Auftraggebergemeinschaften kleinere Entscheidungen getroffen, bpsw. welcher Kuchen gemeinsam gebacken und zum Nachmittagskaffee gereicht werde, für die aber nachvollziehbar kein Protokoll erstellt werde.
Nach dem Verfahren der Auswahl neuer Mieter befragt, führt die Klägerin aus, dass neue Bewohner sowohl von der Auftraggebergemeinschaft als auch jedem einzelnen Mieter vorgeschlagen werden könnten. Des Weiteren hätten die Auftraggebergemeinschaften in der Vereinbarung mit ihr, der Klägerin, festgelegt, dass auch der häusliche Pflegedienst neue Mietinteressenten akquirieren dürfe. Gemeinsam mit den Mietern und der Auftraggebergemeinschaft werde dann besprochen, ob der neue Mieter in die Wohngemeinschaft aufgenommen werde. Ein Mietinteressent erhalte erst dann eine Zusage, wenn sowohl alle Mieter als auch die Auftraggebergemeinschaft einverstanden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend wie folgt aus:
Allein der Umstand, dass – jedenfalls auf dem Papier – überhaupt eine Auftraggebergemeinschaft vorliege, habe ihn zu gegebener Zeit dazu veranlasst, statt einer Kategorisierung nach § 4 Abs. 2 BbgPBWoG eine solche nach § 5 BbgPBWoG vorzunehmen. Nach dem Vortrag der Klägerin im Klageverfahren stelle sich der Sachverhalt nun aber so dar, dass sogar die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, Abs. 2 BbgPBWoG vorliegen könnten, weshalb er sich eine dahingehende erneute Prüfung vorbehalte.
Zunächst begründe bereits die Tatsache, dass die Klägerin Alleingesellschafterin der Vermieterin sei, den Vermutungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 2 b) BbgPBWoG. Daneben liege aber auch der Vermutungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BbgPBWoG vor. Denn die nunmehr mitgeteilten Pflegestufen der Bewohner ließen den Schluss zu, dass eine schichtplanmäßige Präsenz notwendig sei, um ausreichend und angemessen auf eventuelle Bedarfe und Notsituation reagieren zu können. Eine solche Präsenz werde nach den Angaben der Klägerin ja letztlich auch vorgehalten. Soweit dennoch behauptet werde, dass eine Betreuung „rund um die Uhr“ nicht stattfinde, spreche hiergegen der Inhalt der mit den Bewohnern abgeschlossenen Betreuungsverträge, da die dort aufgeführten Leistungen sich auf den gesamten Tages- und Nachtzeitraum erstreckten.
Die Vermutung der Abhängigkeit der Verträge sei durch die Klägerin auch nicht widerlegt. So spreche bereits der Inhalt des Betreuungsvertrages, wonach deren Laufzeit an die des Mietverhältnisses gebunden sei, gegen die Behauptung der Klägerin, Vermietung und Betreuung seien vertraglich tatsächlich unabhängig voneinander. Dass Miet- und Betreuungsleistungen miteinander verbunden seien, lasse sich im Übrigen auch daraus schließen, dass die Wohngemeinschaft auf der Internetseite der Klägerin als Gemeinschaftsprojekt der beteiligten Akteure, nicht aber der Nutzer selbst dargestellt werde. Für eine tatsächliche Wahlfreiheit der Bewohner im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen habe die Klägerin ebenfalls nichts hinreichend dargetan. Insoweit bezweifle er, dass eine Kündigung der Pflegeleistungen nach dem SGB XI ohne Kündigung des Mietvertrages möglich sei. Auch ein Pflegevertrag, aus dem sich das von der Klägerin behauptete Kündigungsrecht innerhalb von 24 Stunden ergebe, liege nicht vor. Der Verweis der Klägerin darauf, dass in der Vergangenheit bereits Behandlungspflegeleistungen von anderen Anbietern erbracht worden seien, gehe in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil diese Leistungen gesondert abgerechnet würden und eine Erbringung durch einen externen Dienstleister daher auch in vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht unüblich sei.
Vor diesem Hintergrund könne die Vermutung des § 4 Abs. 2 BbgPBWoG nur durch eine gut funktionierende Aufttraggebergemeinschaft widerlegt werden, von deren Vorliegen aufgrund des Vorbringens der Klägerin allerdings nicht ausgegangen werden könne. So sei erneut darauf zu verweisen, dass mehrfache Versuche seinerseits, Kontakt mit der Auftraggebergemeinschaft aufzunehmen, erfolglos geblieben seien, da der als Ansprechpartner benannte Angehörige sehr wenig bzw. keine Zeit gehabt habe und auch auf das an die Wohngemeinschaft gerichtete Schreiben vom 28. Januar 2014 von deren Seite keine Reaktion erfolgt sei. Schließlich finde sich auf der Internetseite der Klägerin keinerlei Hinweis auf die Auftraggebergemeinschaften bzw. eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme. Bei einem Interesse am Einzug in die Wohngemeinschaft werde man vielmehr (ausschließlich) an den Pflegedienst der Klägerin verwiesen.
Sofern die Klägerin behaupte, die Mieter organsierten ihren Haushalt in Eigenregie, seien die Mieter selbst hierzu schon aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage und die Angehörigen hätten hierfür keine Zeit. Demgegenüber sei der Pflegedienst der Klägerin omnipräsent, so dass die Organisation des WG-Lebens, der Pflege und Betreuung eher bei diesem liege. Soweit tatsächlich ehrenamtliche Personen oder Haushaltshilfen teilweise Betreuungsaufgaben übernähmen, sei fraglich, ob diese nicht auch von der Klägerin gesteuert würden.
Erst recht rechtfertigten die seitens der Klägerin vorgetragenen Informationen nicht die Annahme, dass es sich um eine selbstverantwortliche Wohnform im Sinne des § 2 BbgPBWoG handle. Die seitens der Klägerin von den Treffen der Auftraggebergemeinschaften eingereichten Protokolle ließen vielmehr an verschiedenen Stellen vermuten, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter die Verantwortung für das WG-Leben in großen Teilen (Haushaltsgeld, Wäsche, Umgang mit schwierigen Bewohnern, Anschaffungen des täglichen Alltags, Gestaltung der Gemeinschaftsräume, Dokumentation, etc.) übernähme. Nicht ein Protokoll enthalte Aussagen zur Kontrolle und Qualität der Pflege und Betreuung oder zur Zufriedenheit. Im Wesentlichen gehe es nur um Absprachen zu organisatorischen Dingen, die – worauf die Klägerin insoweit zu recht hinweise – nach einer gewissen Anlaufzeit erst einmal erledigt seien. § 2 Abs. 2 BbgPBWoG meine aber etwas Anderes. Notwendig sei danach eine dauerhafte Verantwortungsübernahme und Qualitätskontrolle seitens der Auftraggebergemeinschaft. Dass dies in den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften tatsächlich nicht erfolge, ergebe sich schon aus der geringen Frequenz der Treffen und der geringen Beteiligung. Die von der Klägerin angegebene Anzahl an Treffen in den Jahren 2014 bis 2016 könne gar nicht ausreichen, um die Wohngemeinschaft selbstverantwortlich zu organisieren, ohne bestimmte Verantwortungsbereiche abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist insgesamt als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Dies gilt sowohl, soweit sich die Klägerin gegen die Einstufung der Wohngemeinschaften als Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 BbgPBWoG als auch gegen die Anzeigenpflicht nach § 7 BbgPBWoG richtet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Schreiben des Beklagten vom 28. Januar 2014 auch im Hinblick auf die Einstufung der Wohngemeinschaft(en) nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz bereits die Qualität eines feststellenden Verwaltungsaktes beizumessen war, woran bei Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizontes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 − 6 C 8.11 –, juris Rn. 18) vor dem Hintergrund der äußeren Gestaltung des Schreibens und der beschränkt formulierten Rechtsbehelfsbelehrung Zweifel bestehen könnten. Jedenfalls hat das Schreiben des Beklagten durch den Erlass des Widerspruchsbescheides diese Gestalt gefunden, so dass die gegen das Schreiben vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 gerichtete Anfechtungsklage insgesamt statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
In der Sache bleibt die auch im Übrigen zulässige Klage indes erfolglos. Denn der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Einstufung der Wohngemeinschaften als Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 Abs. 1 BbgPBWoG.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei der Einordnung einer Wohnform nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz um einen feststellenden Dauerverwaltungsakt handelt. Denn die Feststellung, dass es sich bei den Wohngemeinschaften um unterstützende Wohnformen im Sinne des § 5 BbgPBWoG handelt, erledigt sich nicht etwa mit einmaliger Befolgung, sondern beansprucht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes fortdauernd Geltung und ist damit wesensgemäß in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt (vgl. schon VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2016 – VG 5 K 1053/12 –, juris Rn. 31, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 – OVG 6 N 53.16 –, S. 5 EA; VG Potsdam, Urteil vom 18. Mai 2017 – VG 7 K 1968/14 –, S. 7 EA).
Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Feststellung ist § 7 Abs. 1 BbgPBWoG i.V.m. § 5 Abs. 1 BbgPBWoG.
Auch ein feststellender Verwaltungsakt bedarf einer gesetzlichen Grundlage, wenn sich sein Inhalt als Belastung darstellt, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn der Inhalt der Feststellung dem Betroffenen nicht genehm ist, weil er etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Insoweit ist allerdings keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage erforderlich, sondern es genügt, wenn sich eine solche durch Auslegung ermitteln lässt. So liegt es hier. Denn sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch der Systematik des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes ergibt sich, dass die Vorschriften über die Anzeigepflichten des Betriebes einer unterstützenden Wohnform nach § 7 und § 12 BbgPBWoG auch zu der im angegriffenen Bescheid enthaltenden Feststellung berechtigen, dass eine unterstützende Wohnform der entsprechenden Kategorie vorliegt, die die jeweilige Anzeigepflicht auslöst (vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2016 – VG 5 K 1053/12 –, juris Rn. 25 ff.; sich dem anschließend auch: VG Potsdam, Urteil vom 18. Mai 2017 – VG 7 K 1968/14 –, S. 6 EA). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung der vormals für das Heimrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an.
Der angegriffene Bescheid erweist sich auch nicht etwa bereits deshalb nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als rechtswidrig, weil er mit Blick darauf, dass sowohl im Schreiben vom 28. Januar 2014 als auch im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2014 nur von „der unterstützenden Wohnform in der H... .“ die Rede ist, zu unbestimmt wäre.
Ein Verwaltungsakt ist bestimmt genug, wenn sich ihm mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, dass es sich überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, an wen er adressiert ist und was die Regelung des Verwaltungsaktes sein soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung mit den üblichen Methoden zu ermitteln. Maßgeblich ist entsprechend den zu §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten Maßstäben der objektive Erklärungswert, also „wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss“. Dabei kann auch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 37 Rn. 22 ff. m.w.N.).
Gemessen daran erweist sich das Schreiben vom 28. Januar 2014 in der Gestalt, die es durch den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 bekommen hat, nicht als zu unbestimmt. Unter Berücksichtigung der Begründung des Widerspruchsbescheides wird nämlich hinreichend deutlich, dass sich die Einstufung als unterstützende Wohnform nach § 5 BbgPBWoG nach dem Willen des Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auf beide Wohngemeinschaften beziehen sollte. Denn unter Ziffer II. Abs. 3 des Widerspruchsbescheides stellt der Beklagte ausdrücklich sowohl auf die Wohngemeinschaft im 3.OG als auch die im 4.OG ab. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, hat schließlich auch die Klägerin den Bescheid dementsprechend verstanden. Ob die Feststellung des Beklagten sich auch für beide Wohngemeinschaften als zutreffend erweist, ist demgegenüber kein Problem der Bestimmtheit des Bescheides, sondern betrifft dessen Rechtmäßigkeit im Übrigen.
Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid im Weiteren davon ausgeht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften jeweils um eine unterstützende Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 Abs. 1 BbgPBWoG handelt, wird die Klägerin durch diese Annahme jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt.
Das brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz findet gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BbgPBWoG dem Grunde nach Anwendung auf unterstützende Wohnformen. Solche liegen nach der in § 1 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG enthaltenen Legaldefinition immer dann vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. Das brandenburgische Heimrecht kennt sodann drei Kategorien unterstützender Wohnformen: Selbstverantwortlich geführte im Sinne § 2 Abs. 2 BbgPBWoG, auf die das Gesetz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgPBWoG keine Anwendung findet, Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BbgPBWoG, bei denen es sich letztlich um die klassischen Pflegeheime und ihnen gleichgestellte Einrichtungen handelt, sowie eingeschränkt selbstverantwortlich geführte Wohnformen im Sinne des § 5 Abs. 1 BbgPBWoG, die nur die Anforderungen des 2. Abschnitts des Gesetzes erfüllen müssen und damit insbesondere nicht der anlasslosen Überwachung seitens des Beklagten unterliegen. Von einer eingeschränkt selbstverantwortlich geführten Wohnform in diesem Sinne ist nach § 5 Abs. 1 BbgPBWoG dann auszugehen, wenn eine unterstützende Wohnform nach § 1 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG vorliegt, die weder eine Einrichtung im Sinne des § 4 BbgPBWoG noch eine selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG ist.
Dies zugrunde gelegt kann die Feststellung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften um Wohnformen im Sinne des § 5 Abs. 1 BbgPBWoG handelt, die Klägerin nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn es sich bei den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften entweder schon nicht um unterstützende Wohnformen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG handelte oder aber die Wohngemeinschaften selbstverantwortlich geführte Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG wären.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Bei den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften handelt es sich zunächst um unterstützende Wohnformen im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 BbgPBWoG liegt die dafür erforderliche Organisation eines Dritten vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. Liegen Anhaltspunkte für die Organisation eines Dritten vor, wird nach Satz 2 der Vorschrift widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt. Danach ist die Organisation durch einen Dritten vorliegend nicht ernsthaft zweifelhaft, da die Gründung der Wohngemeinschaften nicht auf die (alleinige) Initiative der Bewohner zurückgeht, sondern es sich – wie die Klägerin letztlich selbst einräumt – jedenfalls auch um ein Projekt der Eigentümerin und Vermieterin handelt, deren Alleingesellschafterin sie ist. Dementsprechend ist auch auf der Internetseite der Klägerin von einem „Gemeinschaftsprojekt“ der beteiligten Unternehmen die Rede (vgl. https://www.vs-buergerhilfe.de/wir-fuer-sie-ggmbh/altersgerechte-wohnprojekte/kleist-wg-luebben). Soweit die Klägerin die Einstufung der streitgegenständlichen Wohngemeinschaften als unterstützende Wohnformen ungeachtet dessen mit Blick auf die – vermeintliche – Selbstverantwortung der Bewohner in Abrede gestellt hat, betrifft dies die Frage, ob die Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG selbstverantwortlich geführt ist, stellt aber die für die Anwendbarkeit des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes zunächst ausreichende Organisation eines Dritten nicht durchgreifend in Frage.
Nach den Erkenntnissen der Kammer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG selbstverantwortlich geführt werden.
Nach § 2 Abs. 2 BbgPBWoG ist eine unterstützende Wohnform selbstverantwortlich geführt, wenn die Beauftragung von Pflege- und Betreuungsdiensten durch die Nutzerinnen und Nutzer, für diese handelnde vertretungsberechtigte Personen oder Angehörige eigenständig veranlasst werden kann und kein Fall des § 4 Abs. 1 BbgPBWoG vorliegt. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BbgPBWoG gilt dies insbesondere im Fall einer zusammengeschlossenen Auftraggebergemeinschaft, die dazu dient, das gemeinschaftliche Wohnen zu gestalten, gemeinsame Interessen gegenüber Dritten zu vertreten sowie die Gemeinschaft betreffende Geschäfte abzuschließen.
Auch wenn der Gesetzeswortlaut danach nahelegen mag, dass es für die Annahme einer selbstverantwortlich geführten Wohnform ausreicht, dass Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählbar sind und eine vertragliche Abhängigkeit des Mietverhältnisses von dem Pflege- oder Betreuungsvertrag nicht besteht, kann dies ausweislich des Schutzzweckes des Gesetzes, schutzbedürftigen Personen die staatliche Heimaufsicht zur Seite zu stellen, lediglich die Mindestvoraussetzung darstellen. Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen stellt damit zwar die notwendige Bedingung für die Annahme einer selbstverantwortlich geführten Wohnform dar. Entscheidend ist aber daneben, dass eine Abhängigkeit auch tatsächlich nicht besteht, weil die Bewohner die ihnen zukommenden Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse – ggf. durch die Auftraggebergemeinschaft – im Alltag effektiv wahrnehmen. Denn nur in diesem Fall erweist sich eine darüberhinausgehende Kontrolle seitens der staatlichen Heimaufsicht auch vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit pflegebedürftiger Personen als entbehrlich.
Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesbegründung verwiesen, die ebenfalls für ein solches Verständnis spricht. Auch danach soll das selbstbestimmte gemeinsame Wohnen nur dann aufsichtsfrei bleiben, wenn die Nutzerinnen und Nutzer bzw. die Betreuungspersonen und Angehörigen die Qualitätskontrolle als eigene Aufgabe begreifen und tatsächlich wahrnehmen sowie über die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten verfügen, ggf. die Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zu wechseln. Die gemeinschaftlich wohnenden und betreuten Personen befinden sich damit in der Position, eine Abhängigkeit vom verantwortlichen Leistungsanbieter wirksam verhindern zu können. Ihre kollektive Autonomie kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie die zur gemeinschaftlichen Lebensführung erforderlichen Entscheidungen selbst herbeiführen. Selbstverantwortlichkeit in diesem Sinne liegt auch bei Wohngemeinschaften vor, die zwar auf eine Initiative des Pflegedienstes zurückgehen, in denen dann aber eine aus Angehörigen und Betreuern generierte Auftraggebergemeinschaft erfolgreich das Hausrecht übernommen hat (vgl. LT-Drs. 4/7372, Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 Absatz 2).
Zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien unterstützender Wohnformen kann im Übrigen auf einen von der Alzheimer Gesellschaft Brandenburg in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie entwickelten „Leitfaden zur Struktur- und Prozessqualität“ aus dem Jahr 2019 zurückgegriffen werden (auf diesen Leitfaden abstellend auch schon: VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 – 5 K 1053/12 –, juris Rn. 56). Nach diesem Leitfaden, auf den auch schon der Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. LT-Drs. 4/7372, Begründung des Gesetzentwurfs zu § 2 Absatz 2 mit Verweis auf die Version aus dem Jahr 2005), sollen Kriterien für die entsprechende Zuordnung sein, ob und wie die geschlossenen Verträge verknüpft sind, ob eine Auftraggebergemeinschaft vorhanden ist, und welche Aufgaben diese tatsächlich im Wohngemeinschafts-Alltag übernimmt. Entscheidet die Auftraggebergemeinschaft tatsächlich über die Belange der Wohngemeinschaftsmitglieder, beispielsweise über die Haushaltskasse, über den Einzug neuer Bewohner und treffen sich die Angehörigen regelmäßig zu Angehörigentreffen, so soll es sich um eine selbstverantwortlich geführte Wohnform nach § 2 Abs. 1 BbgPBWoG handeln. Das Gesetz gehe in diesem Fall davon aus, dass die Mitglieder der Wohngemeinschaft in struktureller Unabhängigkeit lebten. Sie träten – unterstützt durch die Angehörigen oder rechtlichen Betreuer – als souveräne Kunden auf (Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V., Leben wie ich bin: Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften – selbst organisiert und begleitet, 2019, S. 58). Wenn die Wohngemeinschaft durch den Pflegedienst initiiert sei und dieser auch weitgehend die Angelegenheiten der Wohngemeinschaft regele, wenn er etwa über die Haushaltskasse bestimme oder die Treffen der Angehörigen organisiere, so handele es sich dagegen eher um eine Wohnform mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5 Absatz 1 BbgPBWoG. Existiere eine Auftraggebergemeinschaft nur „auf dem Papier“ und lenke nicht tatsächlich die Geschicke der Wohngemeinschaft, so liege eine Selbstverantwortlichkeit der Bewohnerschaft bzw. deren Angehörigen in der Regel nicht vor (Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V., Leben wie ich bin: Menschen mit Demenz in Wohngemeinschaften – selbst organisiert und begleitet, 2012, S. 59).
Entscheidend für die Annahme einer selbstverantwortlich geführten Wohnform ist neben der freien Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen zur Überzeugung der Kammer nach alledem, ob sich aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung der Umstände im Einzelfall der Eindruck ergibt, dass es im Wesentlichen die Bewohner sind, die die Verantwortung für das gemeinschaftliche Zusammenleben – ggf. über die Auftraggebergemeinschaft – übernehmen. Dies schließt es zwar nicht aus, Verantwortungsbereiche selbstbestimmt auf Dritte zu übertragen. Da die Annahme von Selbstverantwortlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG nach dem oben Gesagten indes jedenfalls verlangt, dass die Bewohner die Qualitätskontrolle als eigene Aufgabe begreifen, darf eine Aufgabenübertragung bspw. auf den Pflegedienst aber jedenfalls nicht vollumfänglich oder gar „blind“ in dem Sinne erfolgen, dass eine effektive Kontrolle tatsächlich nicht stattfindet.
Gemessen daran kann auf Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Klageverfahren und der von ihr eingereichten Unterlagen vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Wohngemeinschaften um selbstverantwortlich geführte Wohnformen im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgPBWoG handelt, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage ankommt, ob die Bewohner der streitgegenständlichen Wohngemeinschaften die Pflege- und Betreuungsleistungen frei wählen können.
Gegen eine vollständige Selbstverantwortung der Wohngemeinschaften sprechen im Einzelnen folgende Gesichtspunkte:
Zwar mögen Vermieterin und Pflegedienstleisterin vorliegend nicht rechtlich identisch seien. Auch sehen die geschlossenen Mietverträge nicht vor, dass ein bestimmter Pflegedienstleister zu wählen ist. Nichtsdestotrotz ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Gründung der Wohngemeinschaften jedenfalls auch von der Klägerin ausging, die mit der Vermieterin zudem gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Heute noch wirbt die Klägerin auf ihrer Internetseite für die Wohngemeinschaft und fungiert insoweit auch als Ansprechpartnerin für Interessenten (vgl. https://www.vs-buergerhilfe.de/wir-fuer-sie-ggmbh/altersgerechte-wohnprojekte/kleist-wg-luebben). Ihr kommt schließlich auch Einfluss auf die Vermietung der Zimmer zu, da sie jedenfalls ein Mitspracherecht bei dem Einzug neuer Bewohner hat und diese auch selbst akquirieren kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 – 5 A 70/15 –, juris Rn. 40).
Angesichts der von der Klägerin mit den Auftraggebergemeinschaften geschlossenen Vereinbarungen ist der Pflegedienst der Klägerin in den Wohngemeinschaften zudem nahezu rund um die Uhr anwesend. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, die Bewohner seien zeitweise auch allein oder fremdbetreut, räumt sie letztlich selbst ein, dass dies – wenn überhaupt – nur stundenweise der Fall ist. Die Vereinbarungen zwischen den Auftraggebergemeinschaften und der Klägerin gehen im Übrigen von einer dauerhaften Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin aus (vgl. Bl. 339/352 GA).
Aus einer Gesamtschau der Aufgaben, die die Auftraggebergemeinschaften den bei der Klägerin angestellten Präsenzkräften übertragen haben (vgl. Bl. 233 f. und Bl. 263 f. GA), ergibt sich zudem, dass diese letztlich vergleichbar einer „Hausmutter“ als Dreh- und Angelpunkt des Wohnprojektes agieren, in dem sie gerade nicht nur eine Betreuungs-, sondern eine Versorgungsgarantie ähnlich wie in einer stationären Einrichtung übernehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2009 – 3 L 417/09.F –, juris Rn. 16). So sind im Grunde alle Teile der Organisation des Alltags auf die Präsenzkraft übertragen, insbesondere die hauswirtschaftliche Versorgung (im Einzelnen: Freizeitgestaltung, Reinigung der Räume, Wäsche, Blumen, Fenster, Feiern, einkaufen, Essen vorbereiten, geliefertes Essen servieren, Tisch decken und abräumen, Müll, Unterstützung bei Schriftverkehr mit Behörden, etc.). Die Präsenzkraft ist es ausweislich der Vereinbarung mit den Auftraggebergemeinschaften auch, die als Ansprechpartner für Angehörige, Ehrenamtliche und Interessierte fungiert sowie neue Bewohner in das WG-Leben einführt. Die Pflege- und Betreuungskräfte der Klägerin üben zudem das Hausrecht jedenfalls mit aus und sind insbesondere angehalten, unangekündigten Dienstleistern den Zutritt zu verweigern (vgl. Bl. 341 und Bl. 355 GA). Auch die Haushaltskasse einschließlich des Taschengeldes der Bewohner wird von der Präsenzkraft verwaltet, die in diesem Zusammenhang eigenständig Gegenstände bis zu einem Betrag von 50 € bzw. 100 € ohne weitere Rücksprache erwerben kann (vgl. Bl. 311 und Bl. 344 GA). Schließlich ist es die Präsenzkraft, die jedenfalls teilweise auch die Kommunikation mit der Vermieterin (bspw. betreffend das Kabelfernsehen und die Stromabrechnung) übernimmt (vgl. Bl. 309 und Bl. 325 GA). Dass sich die Bewohner bzw. die Auftraggebergemeinschaften im Hinblick auf die Tagesgestaltung und alltägliche Entscheidungen überhaupt noch um irgendetwas selbständig kümmern müssten, ist angesichts dessen nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung gleichzeitig des Hilfebedarfs der Bewohner, die nach den Angaben der Klägerin zum größten Teil über 80 Jahre alt, in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt sowie teilweise demenzkrank und sehr pflegebedürftig sind, müssten die Wohngemeinschaften zur Überzeugung der Kammer über besonders aktive Auftraggebergemeinschaften verfügen, um eine selbstverantwortlich geführten Wohnform annehmen zu können (vgl. auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 – 5 A 70/15 –, juris Rn. 41; VG Dresden, Urteil vom 10. April 2017 – 1 K 4177/14 –, juris Rn. 56). Daran fehlt es vorliegend. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Dokumentation kommen die Auftraggebergemeinschaften vielmehr schon deutlich zu selten zusammen, um davon ausgehen zu können, dass sie die Verantwortung für das gemeinschaftliche Zusammenleben tatsächlich tragen. So ergeben sich aus den von der Klägerin eingereichten Protokollen über die seit Bestehen der Wohngemeinschaften gefassten Beschlüsse gerade einmal 17 (4. OG, vgl. Bl. 368 f. GA) bzw. 18 (3.OG, vgl. Bl. 311 f. GA) von den Auftraggebergemeinschaften getroffene Entscheidungen, die das Zusammenleben betreffen. Den Unterlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Frequenz der Treffen in letzter Zeit zugenommen hätte. Mit Sicherheit ergeben sich daraus im Gegenteil nur eine Versammlung der Wohngemeinschaft im 4. OG im Jahr 2017 (Bl. 348 GA) und zwei Versammlungen seit dem Jahr 2018: Eine der Wohngemeinschaft im 3.OG am 10. August 2020 (vgl. Bl. 309 GA) und eine der Wohngemeinschaft im 4.OG am 21. Juni 2021 (vgl. Bl. 333 GA). Das tatsächlich mehr Treffen stattgefunden hätten, ist auch weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Ausweislich des Protokolls des Treffens vom 10. August 2020 strebt die Wohngemeinschaft im 3.OG zwar zukünftig vierteljährliche Treffen an (vgl. Bl. 310 GA). Selbst wenn dies zwischenzeitlich umgesetzt werden sollte, erscheint eine dann viermal im Jahr stattfindende Versammlung der Auftraggeber zur Wahrnehmung einer effektiven Qualitätskontrolle indes ebenfalls kaum ausreichend. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sich keines der Protokolle über die Treffen der Auftraggebergemeinschaften – und zwar auch nicht diejenigen, die den Zeitraum vor dem Jahr 2017 betreffen – mit der Kontrolle der Pflege und Betreuung bzw. der Zufriedenheit der Bewohner insoweit befasst. Dies bestätigt letztlich auch die Klägerin, wenn sie die abnehmende Frequenz der Treffen damit erklärt, dass bestimmte Themen im Laufe der Zeit entschieden sein, so dass das Regelungsbedürfnis abnehme. Bei der Ausübung der Qualitätskontrolle handelt es sich demgegenüber um eine Daueraufgabe, auf die die Auftraggebergemeinschaften nach dem oben dargestellten Maßstab auch nicht gänzlich verzichten dürfen. Entscheidend ist insoweit entgegen der von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung eben nicht allein, dass die Auftraggebergemeinschaft den Pflegedienst kontrollieren könnte, wenn sie will, sondern ob sie es auch tatsächlich tut. Denn nur dann ist nach dem Schutzzweck des Gesetzes eine heimaufsichtsrechtliche Überwachung gänzlich entbehrlich, weil hinreichend sichergestellt ist, dass Abhängigkeiten auch im Alltag nicht entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich Mängel festzustellen sind oder – wie es die Klägerin für sich beansprucht – der Standard von Pflege und Versorgung von allen Beteiligten als gut beurteilt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Dresden, Urteil vom 10. April 2017 – 1 K 4177/14 –, juris Rn. 52).
Gegen eine vollständige Selbstverantwortung der Wohngemeinschaften spricht in diesem Zusammenhang auch, dass die Präsenzkräfte und teilweise auch die Pflegedienstleitung der Klägerin bei den Treffen der Auftraggebergemeinschaft nicht nur regelmäßig anwesend sind, sondern diese im Regelfall initiieren sowie in die Gestaltung der Tagesordnung jedenfalls eingebunden sind.
Nach alledem fallen die für eine Selbstverantwortlichkeit der Wohngemeinschaften sprechenden Umstände nicht durchgreifend ins Gewicht:
Zwar entscheiden die Bewohner der Wohngemeinschaften bzw. die Auftraggebergemeinschaften offenbar über die Möblierung der Wohngemeinschaften und kommt ihnen jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich des Einzugs neuer Bewohner zu. Sofern sie hierzu überhaupt in der Lage sind, steht ihnen zudem die Gestaltung ihres Tagesablaufes frei. Schließlich haben die Auftraggebergemeinschaften – und das ist durchaus bemerkenswert – offenbar Einfluss auf den Inhalt und die Besetzung der Stelle als Präsenzkraft nehmen können und sind auch sonst in der Lage, deren Aufgabenspektrum weitgehend zu bestimmen. Die Kammer verkennt nicht, dass dies gegenüber klassischen stationären Einrichtungen mit Blick auf die Selbstbestimmung der Bewohner einen gravierenden Vorteil darstellt, der aber angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen kaum vorhandenen Wahrnehmung der Entscheidungs- und Kontrollgewalt seitens der Auftraggebergemeinschaften in der Gesamtschau nicht ausreicht, um von einer gänzlich selbstverantwortlich geführten Wohnform auszugehen.
Nach alledem ist schließlich auch die in dem angegriffenen Bescheid geregelte Anzeigepflicht nicht zu beanstanden. Sie ist Folge der Einstufung der Wohngemeinschaften als eingeschränkt selbstverantwortlich geführte Wohnform im Sinne des § 5 BbgPBWoG und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 BbgPBWoG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 der Zivilprozessordnung.