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Entscheidung 4 U 248/20


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.04.2022
Aktenzeichen 4 U 248/20 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0427.4U248.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.10.2020 – 14 O 175/19 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.686.325,91 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.563,51 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen … (im Folgenden: Zedent) Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis eines Grundstücks, (1).

Der Zedent, der unter „…-Immobilien“ firmiert, ist als Gelegenheitsmakler tätig. Die Beklagte ist eine Bauträgergesellschaft sowie in der Projektentwicklung, Planung und schlüsselfertigen Bauen von Hoch- und Tiefbauten sowie deren Rekonstruktion und Sanierung und im Bereich der Immobilienverwaltung tätig und Teil des schwedischen B… Konzerns. Ihre Anteile werden ebenso wie die ihrer Schwestergesellschaft B…1 GmbH zu 90 % von der B…2 GmbH, einer 100-prozentigen Tochter der Konzernspitze B… AB, und zu 10 % von der B… AB gehalten. Zwischen der Beklagten und der B…2 GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag.

Mit E-Mail vom 12.12.2016 bot der Zedent einer Projektleiterin der Beklagten, der Zeugin K1, ein Grundstück in X… an und übermittelte dessen Eckdaten (Anlage K 17, Bl. 129 d.A.). Die Projektleiterin bat mit E-Mail vom 13.12.2016, 14.09 Uhr, um die Anschrift des Objekts (K 18, Bl. 130 d.A.). Der Zedent übersandte daraufhin mit E-Mail vom 13.12.2016, 15.01 Uhr (K 19, Bl. 132 ff. d.A.), ein Exposé zu dem Grundstück …Straße in X… ohne die vollständige Adresse, das unter dem Briefkopf „…-Immobilien“ unter anderem folgende Information enthielt: “Provisionspflichtig für den Käufer, 3,57 % inklusive gesetzlicher Mwst. von der Kaufsumme beim notariellen Kaufabschluss für den Nachweis und die Vermittlung des Objektes.“ Ferner teilte er mit, „Sollte mir eine Interessenbekundung von Ihnen vorliegen, werde ich den Kontakt zum Eigentümer kurzfristig herstellen“. Die Projektleiterin bat daraufhin mit E-Mail vom selben Tag, 15.27 Uhr, um die Mitteilung der Hausnummer des Grundstücks (K 20, Bl. 136 d.A.), die der Zedent ebenfalls noch am 13.12.2016, 15.51 Uhr, (K 21, Bl. 138 d.A.) mitteilte und Bebauungspläne übersandte. Am 14.12.2016 bat die Projektleiterin telefonisch darum schnell - noch in demselben Jahr - einen Kontakt zum Verkäufer herzustellen; der Zedent seinerseits bat die Projektleiterin, in einem Interessenbekundungsschreiben der Beklagten auch einen Herrn M. aufzuführen, der in Kooperation mit dem Zedenten „Objektmakler im Besitz eines Mandats“ sei. Mit E-Mail vom 16.12.2016 (K 22, Bl. 141 d.A.) übersandte sie ein an die „… Immobilien“ adressiertes, an die Herren C… und M… gerichtetes Interessenbekundungsschreiben. Darin äußerte sie Interesse an dem Ankauf des Grundstücks zu einem Kaufpreis von 44.400.000 € und teilte unter anderem mit: „Da wir den Grundstückskaufpreis aus konzerneigenen Mitteln finanzieren werden, bitten wir um Ihr Verständnis, dass dieses Angebot unter dem Vorbehalt der Zustimmung unserer B.-Gremien gilt.“

Herr M. seinerseits wandte sich mit E-Mail vom 16.12.2016 (B 3; Bl. 289 ff. d.A.), die er „Cc“ auch dem Zedenten zur Kenntnis gab, an die Projektleiterin und bat darum, den Text des Interessenbekundungsschreibens u.a. dahingehend zu ändern, dass ein Provisionstext zugunsten der von ihm vertretenen Deutsche Substanzwerte Immobilien GmbH & Co. KG eingepflegt werde, wobei der Zedent schriftlich seine Provisionsansprüche widerrufen werde. Diese E-Mail beantwortete die Projektleiterin der Beklagten mit E-Mail vom 17.12.2016 (B 4; Bl. 291 d.A.) - ebenfalls Cc zur Kenntnis des Zedenten - u.a. dahin, dass auf einen Provisionstext vorerst verzichtet werde, da sie zunächst einen Nachweis benötige, dass Herr M. vom Grundstückseigentümer mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt worden sei und teilte weiter mit: „Eine Provisionsvereinbarung können wir erst mit Ihnen abschließen, wenn unsere Gremien dem Ankauf des Grundstücks zugestimmt haben“. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Verkäuferin Herrn M. bzw. Deutsche Substanzwerte Immobilien GmbH & Co. KG nicht beauftragt hatte.

Der Zedent benannte mit E-Mail vom 17.01.2017 (K 23, Bl. 143 d.A.) die Verkäuferin/Eigentümerin des Grundstücks … Straße, … GmbH (im Folgenden: Verkäuferin), sowie deren Gesellschafterin … GmbH und die Geschäftsführer G1. und N. mit näheren Angaben.

In der Folgezeit kam es betreffend die Provisionsansprüche des Zedenten zu weiterem E-Mail-Verkehr sowie zu einem persönlichen Gespräch am 30.03.2017 zwischen dem Zedenten und Vertretern der Beklagten an deren Geschäftssitz in Fürstenwalde sowie am 25.04.2017, in deren Verlauf von Seiten der Beklagten deutlich gemacht wurde, dass sie nicht bereit war, mehr als 100.000 - höchstens 300.000 € - Provision zu zahlen. Ein weiteres Gespräch zwischen dem Zedenten und Vertretern der Verkäuferin fand am 25.04.2017 in … statt. Zu einer Einigung kam es in diesen Gesprächen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, nicht.

Unter dem 04.05.2017 unterzeichnete der Zedent einen „Maklervertrag“ mit der Verkäuferin als „Auftraggeber“, in dem diese ihm für die Unterstützung beim Verkauf des Grundstücks und das Herstellen des Kontakts zu dem Käufer eine nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises fällige Provision von 100.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer versprach. Ziff. 4.4 dieses Vertrages enthält folgende Regelung: „Die Provision des Auftraggebers stellt die einzige Entschädigung des Maklers dar. Der Makler hat keinen Anspruch auf Entschädigung für weitere Kosten jeglicher Art (Ausgaben, Reisekosten, Spesen, etc.) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. Insbesondere hat der Makler keinen Anspruch auf Provisionszahlung gegenüber dem Käufer.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 34 (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen.

Ebenfalls am 04.05.2017 schlossen die Verkäuferin und die B…1 GmbH als Käuferin, einen notariellen Kaufvertrag (K 24, Bl. 144 ff. d.A.) über das Grundstück … Straße in X… zu einem Kaufpreis von 47.236.020 €, wobei die Käuferin von der Projektleiterin der Beklagten vertreten wurde. Diese legte eine Vollmacht vom 03.05.2017 (Bl. 173 ff. d.A.) des vom Geschäftsführer der Käuferin bevollmächtigten Geschäftsführers der Beklagten vor, die sie hinsichtlich des Grundstücks in X…zu allen zum ganzen oder teilweisen Erwerb von Grundbesitz gebotenen Rechtsakten gegenüber jedermann berechtigte („Den Umfang der Vollmacht legt die Bevollmächtigte insoweit durch deren Ausübung fest.“). In § 10.2 des Kaufvertrages ist vereinbart: „Der Verkäufer stellt den Käufer von etwaigen Provisionsansprüchen Dritter für die Vermarktung des Kaufgegenstandes bezogen auf den hiesigen Vertrag frei, sofern direkte Ansprüche berechtigt sind.“

Die Klägerin zeigte in der Folgezeit unter Vorlage einer undatierten Abtretungsbestätigung die Abtretung des Provisionsanspruchs des Zedenten an sich an und bat um Mitteilung des Kaufpreises für die Bezifferung des Maklerlohnanspruchs. Die Beklagte wies sämtliche Ansprüche unter Hinweis auf einen im Maklervertrag vom 04.05.2017 ausgesprochenen Verzicht zurück.

Mit Änderungsurkunde vom 16.12.2019 zum Grundstückskaufvertrag vom 04.05.2017 vereinbarten die dortigen Vertragsparteien, dass der Käuferin bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Maklerprozesses ein Zurückbehaltungsrecht am zu zahlenden Kaufpreis i.H.v. 489.000 € zustehe; bei Feststellung einer Zahlungspflicht durch das Gericht mindere sich der Kaufpreis um die an den Makler zu zahlende Hauptforderung nebst Zinsen bis zur Höhe des Einbehalts. Ferner haben die Parteien vereinbart, dass der in Ziff. 10.2 des Kaufvertrages vereinbarte Freistellungsanspruch auch für die Vergangenheit gegenüber der B… Deutschland GmbH, Region …, gelten solle.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen dem Zedenten und der Beklagten sei bereits am 13.12.2016 ein Maklervertrag zustande gekommen. Die Projektleiterin sei vertretungsberechtigt für die Beklagte gewesen, was sich bereits aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit als Projektleiterin ergebe, da die Akquise von Grundstücken naturgemäß im Regelfall mithilfe von Maklern geschehe. Der Umfang ihrer Befugnisse werde auch aus der Vollmacht vom 04.05.2017 deutlich, die in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück unbeschränkt sei. Jedenfalls ergebe sich eine Vertretungsmacht aus Duldungs- oder Anscheinsvollmacht, zumal der Zedent im Hinblick auf ein weiteres Immobiliengeschäft in Y… davon ausgegangen sei und auch davon habe ausgehen können, dass die Projektleiterin zum Abschluss von Maklerverträgen berechtigt sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis in dem Interessenbekundungsschreiben, wonach der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der B…-Gremien stehe, da sich dieser Vorbehalt nur auf den Abschluss des Kaufvertrages beziehe. Die in der Folgezeit geführten Diskussionen über Bestehen und Höhe eines Provisionsanspruchs ebenso wie die E-Mails, in denen von einer Provision in Höhe von 1 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer die Rede sei, seien nicht geeignet, den bereits entstandenen Anspruch infrage zu stellen. Dies gelte auch für den mit der Verkäuferin geschlossenen Maklervertrag vom 04.05.2017. Der Vertrag, mit dem die Verkäuferin den Zedenten überrumpelt habe, befasse sich allein mit dem Provisionsanspruch gegenüber der Verkäuferin; ein Verzicht zugunsten eines Dritten könne nicht wirksam vereinbart werden. Jedenfalls sei eine solche Abrede nach § 138 BGB sittenwidrig.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt. Die bloße Bestätigung einer Abtretung reiche insoweit nicht aus, zumal der Zedent nach den vorgelegten Unterlagen am 09.09.2017 eine Vermögensauskunft abgegeben und dabei die Provisionsforderung wohl nicht angegeben habe. Sie hat darüber hinaus geltend gemacht, ein Maklervertrag sei zwischen ihr und dem Zedenten nicht zustande gekommen. Die Projektleiterin habe keine Vertretungsmacht gehabt, einen Maklervertrag mit dem Zedenten abzuschließen. Dem Zedenten sei bekannt gewesen, dass die Projektleiterin dazu ohne Zustimmung der B…Gremien nicht befugt gewesen sei; dies sei ihm auch mit der E-Mail vom 19.12.2016 mitgeteilt worden; die Beklagte habe deshalb rechtzeitig einer Provisionspflicht widersprochen. Der Zedent habe zudem die aus dem vermeintlichen Maklervertrag geschuldeten Maklerleistungen im Januar 2017 nicht vollständig erbracht, da ausweislich des Exposés nicht nur eine Nachweistätigkeit, sondern darüberhinausgehend auch eine Vermittlungstätigkeit zu erbringen gewesen sei. Dazu trage die Klägerin aber nichts vor. Selbst wenn von einem konkludenten Abschluss eines Maklervertrags auszugehen sei, bestehe der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat behauptet, in dem persönlichen Gespräch am 30.03.2017 habe der Zeuge K2 dem Zedenten gleich zu Beginn mitgeteilt, dass das Grundstück bei einem Provisionsverlangen von 3,57 % von der Beklagten nicht gekauft werde, da die Zustimmung der Gremien insoweit nicht vorliege. Unzutreffend sei insoweit der Vortrag der Klägerin, der Zedent habe auf die Frage, wie hoch er die Provision einschätze, geantwortet, dass diese „wie vereinbart bei 3,57 %“ liege. Vielmehr habe er in diesem Gespräch sein Provisionsverlangen auf eine Provision von 1% des Kaufpreises herabgesetzt. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail des Zedenten vom 12.04.2017. Der Zeuge K2 sowie die Zeugin K1 hätten dem Zedenten im weiteren Verlauf des Gesprächs mitgeteilt, dass eine Bereitschaft der Beklagten besteht, allenfalls einen Tipp in Höhe von 100.000 € und in Abhängigkeit von den weiteren Verhandlungen zum Grundstückskaufpreis maximal 300.000 € zu zahlen. Mit der Zahlung von 1 % durch die Beklagte bestehe kein Einverständnis; der Zedent müsse sich insoweit mit der Verkäuferseite verständigen. Hintergrund des Treffens zwischen dem Zedenten, Herrn G2 und Herrn N. in … Mitte/Ende April 2017 sei die Absicht gewesen, die Vergütungsfrage für die Maklertätigkeit des Zedenten unter Ausgleich der Interessen aller Beteiligter abschließend zu klären, damit der Kaufvertrag abgeschlossen werden könne. Insoweit habe sich der Zedent mit Herrn N. darauf verständigt, dass er (der Zedent) für seine Tätigkeit gegenüber B… eine Provision in Höhe von 100.000 € zzgl. Umsatzsteuer erhalte, wobei Schuldner die Verkäuferin sein sollte. Man sei sich einig gewesen, dass ein Provisionsanspruch des Zedenten gegen B… nicht bestehen sollte. Dies habe der Zedent im Wissen darum, dass die B… anderenfalls den Kaufvertrag nicht abschließen würde, als auch vor dem Hintergrund weiterer Zusammenarbeit mit der ORKA Investment GmbH im Hinblick auf ein Grundstück in Y…auch so akzeptiert. Vor diesem Hintergrund sei der Maklervertrag vom 04.05.2017 geschlossen und dies den Kaufvertragsparteien vor Unterzeichnung des Kaufvertrages mitgeteilt worden. Die in diesem Vertrag geregelte Provision sei von den Parteien des Kaufvertrages in den Kaufpreis eingepreist worden. Die Beklagte hat gemeint, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Zedent durch Abschluss der Vereinbarung die B… in dem Glauben, dass über sein Provisionsbegehren eine für alle Seiten abschließende Regelung gefunden worden sei, den Kaufvertrag schließen lasse und im Nachhinein behaupte, eine solche Regelung gebe es nicht.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 1.686.325,91 € gerichtete Klage mit Urteil vom 14.10.2020 abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass nicht feststehe, dass sich der Zedent mit der Beklagten über eine Provisionszahlung an ihn einig gewesen sei. Eine solche Einigung sei jedoch Voraussetzung für den Abschluss eines Maklervertrages. Eine Vereinbarung über die Zahlung der in dem übersandten Exposé aufgenommenen Maklerprovision sei nicht bereits mit Interessenbekundungsverfahren mit Schreiben vom 16.12.2016 oder 19.01.2017 zustande gekommen, da das Angebot, das Grundstück zu den im Exposé benannten Bedingungen erwerben zu können, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der B…-Gremien gestanden habe. Auch aus den Nachfragen nach Hausnummer und ähnlichem ergebe sich nicht in schlüssiger Weise, dass die Beklagte den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages habe annehmen wollen. Zudem habe der Zedent erklärt, dass mit Herrn M. noch ein anderer Makler involviert sei, beiden gegenüber sei ausdrücklich klargestellt worden, dass das Angebot unter dem Vorbehalt der Zustimmung der B…Gremien abgegeben werde. Zudem dokumentiere der weitere E-Mail-Verkehr, dass man sich nicht einmal auf die vom Kläger selbst vorgeschlagene Provision von 1% des Kaufpreises habe einigen können. Der Zedent habe auch zu keiner Zeit konkret erklärt, dass er sowohl von Verkäuferseite als auch Käuferseite eine (Nachweis-)Maklerprovisionen verlange. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass der Zedent mit dem Maklervertrag vom 04.05.2017 sittenwidrig um einen ordnungsgemäßen Maklerlohn gebracht worden sei, habe dafür nicht die Beklagte einzustehen, da sie nicht Partei dieses Maklervertrages gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, dass das Landgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei, wenn es darauf abstelle, dass ein konkludenter Maklervertrag nicht dadurch zustande gekommen sei, dass die Beklagte auf das Angebot des Zedenten auf Abschluss eines Maklervertrages durch Übersendung des Exposés mit Hinweis auf die Käuferprovision, die Annahme nicht dadurch erklärt habe, dass sie um die Mitteilung der Adresse des streitgegenständlichen Grundstücks sowie um einen möglichst schnellen Termin mit der Verkäuferin gebeten habe. Die spätere Korrespondenz und die weiteren Gespräche seien für das Zustandekommen des Vertrages sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch inhaltlich irrelevant. Die Beklagte habe einer Provisionspflicht nicht rechtzeitig vor Zustandekommen des Maklervertrages widersprochen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass erst auf das Interessenbekundungsschreiben hin durch den Zedenten der Verkäufer/Eigentümer benannt worden sei, entspreche dies dem im Exposé vorgesehenen Verfahren. Die Beklagte habe das Interessenbekundungsschreiben gerade deshalb versandt, weil der Zedent dies als Voraussetzung für „weiterführende Informationen und Gespräche mit dem Eigentümer“ benannt gehabt habe. Das Schreiben sei deshalb nicht als Ablehnung eines Maklervertrages oder einer Provisionspflicht zu sehen.

Die Beklagte sei auch durch die Projektleiterin wirksam vertreten worden. Regelmäßig erlangten die Projektleiter erst durch den Abschluss von Maklerverträgen überhaupt Kenntnis von Ankaufmöglichkeiten. Daher entspreche es auch bei der Beklagten gängiger Praxis, dass die Maklerverträge allein von Projektleitern gezeichnet würden, zumal die Erteilung eines Maklerauftrages kundenseitig noch keine bindende Verpflichtung zur Folge habe, insbesondere keine Zahlungspflicht begründe. Schon deshalb gehe der Verweis auf die vorgelegte „Decision Order“ der B… AB fehl. Dem Verweis auf das Schriftstück sei zudem nicht zu entnehmen, aus welcher Ziffer der „Order“ sich die Richtigkeit der Behauptung ergeben solle, die Projektleiterin habe die streitige Maklervereinbarung nicht schließen dürfen; sie enthalte gar keine Vorschrift zum Abschluss von Maklerverträgen. Zudem sei sie auf den fraglichen Zeitraum nicht anwendbar.

Das Landgericht verkenne ferner, dass die im März und April 2017 geführten Gespräche und Korrespondenz auf Initiative der Beklagten und der Verkäuferin geführt worden seien, um dem in jeder Hinsicht unterlegenen Zedenten das Bestehen sowie die Durchsetzbarkeit seines Maklerlohnanspruchs gegen die Beklagte auszureden. Darüber hinaus hätte sich das Landgericht der Frage stellen müssen, weshalb ab März 2017 die Beklagte und später auch die Verkäuferin alles darangesetzt hätten, eine Vereinbarung mit dem Zedenten zu schließen. Den Abschluss des Grundstückkaufvertrags davon abhängig zu machen, dass der Maklervertrag vom 04.05.2017 geschlossen werde, hätte allein dann Sinn ergeben, wenn damit ein Verzicht auf den bereits im Januar 2017 begründeten Maklerlohnanspruch einhergegangen wäre. Ein solcher Verzicht wäre jedoch sittenwidrig, weil im Allgemeinen ein erkennbarer Anlass für den Verzicht bestehen müsse, wenn auf eine außerordentlich hohe Summe verzichtet werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 175/19

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.686.325,91 € (inkl. 19 % Umsatzsteuer) nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 10.563,51 € nebst jährlichen Zinsen hieraus i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, unter Bezugnahme auf § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO,

unter Aufhebung des am 14.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Geschäftszeichen 14 O 175/19 und des zugrunde liegenden Verfahrens die Sache an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Insbesondere macht sie weiterhin, nunmehr unter Vorlage der „Decision Order“ der B… AB bzw. zuletzt mit Schriftsatz vom 21.02.2022 unter Vorlage der deutschen Übersetzung der bis zum 27.02.2017 geltenden Beschlussordnung der B…AB sowie der Unterschriftenordnung des Managementsystems geltend, die Zeugin K1 sei als Projektleiterin nicht befugt gewesen, eine Provisionsvereinbarung mit einem Makler zu schließen. Sie behauptet darüber hinaus weiterhin, dies sei dem Zedenten aufgrund früherer Geschäftskontakte mit der Beklagten bekannt gewesen. Insbesondere sei mit ihm darüber in Zusammenhang mit einem Geschäftskontakt betreffend ein Grundstück in Y… gesprochen worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K1, C… und K2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2022 (Bl. 683 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den Regelungen der §§ 517 ff. ZPO entsprechend form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - auch in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Zedenten gemäß §§ 652, 389 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision in der geltend gemachten Höhe von 1.686.325,91 € zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Zedent hat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin als Anlage K 2 (Bl. 45 d.A.) vorgelegten, von beiden an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Parteien unterzeichneten, Abtretungsbestätigung, deren Abgabe am 24.05.2018 und deren Inhalt der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Zedent zudem mit der weiteren Erklärung vom 07.01.2020 (Anlage K 43, Bl. 334 d.A.) erneut bestätigt haben, was die Beklagte als solches nicht in Abrede stellt. Da die Abtretung grundsätzlich formfrei ist (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 398 Rn. 6), also auch mündlich vereinbart werden kann, und als abstraktes Verfügungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft unabhängig ist, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin weder die Abtretungsvereinbarung als solche vorgelegt hat, noch vorgetragen hat, wann und auf der Grundlage welcher schuldrechtlichen Abrede diese getroffen sein soll. Auch der Umstand, dass der Zedent die streitgegenständliche Forderung in seiner am 09.09.2017 abgegebenen Vermögensauskunft nicht aufgeführt haben mag, lässt keinen Schluss darauf zu, dass eine Abtretung nicht erfolgt ist.

2. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist ein wirksamer Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB zustande gekommen.

Eine einen Maklervertrag begründende Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. In der Entgegennahme von Maklerdiensten ist nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 57/06 – juris, Rn. 12). So erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Die Situation ist aber anders, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15 – juris, Rn. 17). Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages (BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15 - juris, Rn.19). Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, etwa in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (st. Rspr, BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZR 37/16 juris, Rn.17; Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15 juris, Rn.19; OLG München, Urteil vom 27. Februar 2019 – 7 U 1935/18). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen (BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15 –, Rn. 22, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist ein Maklervertrag zwischen dem Zedenten und der Beklagten bereits am 13.12.2016, spätestens jedoch am 16.12.2016 zustande gekommen.

a) Der Zedent hat mit seiner E-Mail vom 13.12.2016, 15.01 Uhr, gegenüber der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages abgegeben. Mit dieser E-Mail hat er - auf die E-Mail der Projektleiterin der Beklagten, der Zeugin K1, vom 13.12.2016, 14.09 Uhr, mit der diese Interesse an dem ihr am Vortag in den Eckdaten bekannt gegebenen Grundstück geäußert und um dessen Anschrift gebeten hatte - ein Exposé übersandt, in dem unmittelbar nach Nennung des Kaufpreises von 44.400.000 € ausdrücklich auf eine Provisionspflicht für den Käufer i.H.v. 3,57 % inkl. MwSt hingewiesen ist. Damit hat der Zedent unmissverständlich kundgetan, dass mit der Inanspruchnahme von Maklerleistungen eine Provisionspflicht für die Beklagte entstehen sollte.

Dem steht – anders als die Beklagte meint - nicht entgegenstehen, dass der Zedent der vorgenannten E-Mail darauf hinwies, dass er einen Herrn M. über die Weiterleitung des Angebotes an die Beklagte informiert habe. Diesem Hinweis sowie der weiteren E-Mail vom Folgetag (Anlage B 1; Bl. 285 ff.) lässt sich lediglich entnehmen, dass der Zedent – was sich unstreitig im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat – davon ausging, dass Herr M. seinerseits von der Verkäuferin mit der Vermittlung des Grundstücks beauftragt sei und deshalb als Objektmakler neben dem Zedenten in ein Interessenbekundungsschreiben der Beklagten aufgenommen werden sollte. Eine Unklarheit über den Vertragspartner eines von ihr als Käuferin zu schließenden Maklervertrages ergab sich daraus nicht; das Exposé, indem auf die Provisionspflicht für den Käufer hingewiesen wurde, war mit „…-Immobilien Inhaber C…“ überschrieben und bezog sich damit eindeutig auf die von der Beklagten als potenzielle Käuferin an den Zedenten zu zahlende Provision.

b) Die Zeugin K1, die unstreitig – dies ergibt sich sowohl aus ihrer E-Mail-Adresse, den Bezeichnungen der Firma der Beklagten in den Unterzeilen der E-Mails als auch der Unterzeichnung der E-Mails und Schreiben der Zeugin K1 mit dem Vertretungshinweis „i.A.“ – sämtliche Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben hat, hat das danach mit der E-Mail vom 13.12.2016, 15.01 Uhr, abgegebene Angebot des Zedenten auf Abschluss eines Maklervertrages bereits am 13.12.2016, spätestens jedoch am 16.12.2016, konkludent angenommen.

aa) Die Zeugin hat den Zedenten nach Erhalt des Exposés und damit in Kenntnis der Provisionspflichtigkeit der Maklerleistungen mit E-Mail bereits am 13.12.2016 um 15.27 Uhr um die Mitteilung der Hausnummer des Grundstücks gebeten, die entsprechende ebenfalls noch am selben Tag um 15.51 Uhr erfolgte Mitteilung des Zedenten sowie die gleichzeitig übersandten Bebauungspläne entgegengenommen und den Zedenten darüber hinaus am Folgetag, dem 14.12.2016, im Rahmen eines Telefonats gebeten, den Kontakt zu dem Eigentümer möglichst noch im Jahr 2016 herzustellen. Sie hat zudem durch die am 16.12.2016 erfolgte Übersendung des Interessenbekundungsschreibens die in dem Exposé vorgesehene Voraussetzung für „weiterführende Informationen und persönliche Gespräche mit dem Eigentümer“ geschaffen. Dieses Verhalten konnte der Zedent als Erklärungsempfänger bei objektiver Betrachtung nur als Annahme seines Angebotes auf Abschluss eines Maklervertrages zu den in dem Exposé angegebenen Konditionen verstehen.

bb) Es fehlte auch nicht an der für den Abschluss eines Maklervertrages erforderlichen Vertretungsmacht der Zeugin K1.

Die Zeugin K1 verfügte als Projektleiterin der Beklagten über eine Handlungsvollmacht im Sinne des § 54 HGB.

Nach § 54 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Vollmacht in den Fällen, in denen jemand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu diesem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die Handlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 2. Fall HGB muss nicht durch ausdrückliche Innen- oder Außenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 BGB erteilt werden, sondern wird konkludent bereits dadurch erteilt, dass einem Angestellten Zuständigkeiten und Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung in einem Unternehmen übertragen werden (BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 125/14 -, juris Rn. 47; Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, juris Rn.10; Urteil vom 25.02.1982 - VII ZR 268/81 und vom 16.12.2010 - 4 StR 4 192/10). Diese Voraussetzungen lagen bei der als Projektleiterin der Beklagten tätigen Zeugin K1 in Bezug auf den Abschluss von Immobilienmaklerverträgen vor.

(1) Bei der Beauftragung eines Maklers handelt es sich für eine Projektleiterin eines Projektentwicklungsunternehmens wie der Beklagten um ein gewöhnliches Geschäft im Sinne des § 54 HGB. Was gewöhnlich ist, bestimmt sich nach Branche, Art und Größe des Unternehmens, Besonderheit des Geschäfts, Vertragsbedingungen u.ä. (Baumbach/Hopt HGB 40. Aufl. § 54 Rn.10). Die Beauftragung von Maklern zum Nachweis von Gelegenheiten zum Erwerb geeigneter Grundstücke und Immobilien stellt sich für ein Projetentwicklungsunternehmen als übliches und geeignetes Instrument zum Ermöglichen der Akquise dar, zumal Projektentwickler der Art und Größe der Beklagten untereinander um aussichtsreiche Immobilien konkurrieren und Makler, die einen Kontakt zu potenziellen Verkäufern herstellen können, einen Vorteil darstellen. Die Akquise von Grundstücken gehört auch zu denjenigen Aufgaben, mit denen die Beklagte bei ihr beschäftigte Projektleiter betraut. Wie den von der Klägerin vorgelegten, von der B…im Internet veröffentlichen Stellenangeboten (K 44, Bl. 335 ff.), zu entnehmen ist, ist die B… als derzeit führender Projektentwickler im Wohnungsbau in Deutschland mit über 1000 Beschäftigten in acht Regionen bundesweit aktiv. Nach dem dort veröffentlichten Aufgabenprofil sind die Aufgaben eines Projektleiters die Identifikation und Akquirierung geeigneter Grundstücke für Wohnbaumaßnahmen sowie Entwicklung dieser Projekte, Koordinierung bzw. Steuerung vor und während der Projektentwicklung sowie Realisierung bis Übergabe der Immobilie an die Käufer, Bauträgerkalkulation sowie kaufmännische Abwicklung des Bauträgerprojektes und der Notarverträge für Grundstücksankäufe, Verkauf der Produkte sowie Vertriebsanleitung (Bl. 339). Dass zu dem Aufgabenprofil eines Projektleiters insbesondere die Identifikation und Akquise geeigneter Grundstücke gehört und dazu grundsätzlich auch der Abschluss von Maklerverträgen als gängiges Geschäft zur Vorbereitung eines Grundstückskaufs gehört, hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt und ist im Übrigen durch die Zeugin K1 im Rahmen ihrer Zeugenaussage im Termin am 23.02.2022 bestätigt worden.

Die Zeugin K1 hat die von ihr unterzeichneten Schriftstücke im Rahmen der Korrespondenz mit dem Zedenten auch durchgängig mit „i.A.“ (im Auftrag) vor ihrem Namen und damit mit einem § 57 2. Hs HGB entsprechenden Zusatz gezeichnet. Die Vorschrift bezweckt, erkennbar zu machen, dass ein Handlungsbevollmächtigter mit dem Vollmachtsumfang des § 54 HGB ein Vertretergeschäft wahrnimmt (Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Wöstmann, HGB 5. Aufl. § 57 Rn.1; Staub Handelsgesetzbuch-Joost 5. Aufl. § 57 Rn.1). Dies kann durch Zusätze geschehen wie „in Vertretung“, „im Auftrag“ oder „in Handlungsvollmacht“. In der Praxis ist es seit langem üblich, dass der Zusatz in Form der Abkürzung „i.V.“ oder „i.A.“ aufgenommen wird (Röhricht/Graf von Westphalen/Haas-Wagner/Wöstmann, HGB 5. Aufl. § 57 Rn.3; Staub, Handelsgesetzbuch-Joost 5. Aufl. § 57 Rn.4; Münchner Kommentar zum HGB-Krebs, 5. Aufl. § 57 Rn.4; Oetker, HGB-Schubert, 7. Aufl. § 57 Rn. 2).

(2) Handelte es sich danach bei dem Abschluss des Maklervertrages mit dem Zedenten um ein Geschäft, auf das sich die Handlungsvollmacht der Zeugin K1 als Projektleiterin der Beklagten erstreckte, so steht der Wirksamkeit des Vertretergeschäfts nicht entgegen, dass die Vollmacht der Zeugin K1 im Innenverhältnis der Beklagten im Rahmen einer „Decision order“ bzw. der - zuletzt in der maßgeblichen bis zum 27.02.2017 geltenden Fassung in deutscher Übersetzung vorgelegten - „Beschlussordnung B… AB“ (B 11; Bl. 672 ff. d.A.) durch einen Gremienvorbehalt beschränkt war. Von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des § 54 Abs. 2 HGB abgesehen, muss ein Dritter gemäß § 54 Abs. 3 HGB eine Beschränkung der Handlungsvollmacht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

Die – für die Ausnahme von der Regel des § 54 Abs. 1 HGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte - hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass dem Zedenten der bei der Beklagten geltende Gremienvorbehalt vor dem Zustandekommen des Maklervertrages bekannt war oder er diesen kennen musste.

(a) Soweit die Beklagte behauptet hat, dem Zedenten sei bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäftskontakt bekannt gewesen, dass für den Abschluss einer Provisionsvereinbarung die Zustimmung der B…-Gremien erforderlich sei, haben zwar alle drei im Termin am 23.02.2022 vernommenen Zeugen, insbesondere auch der Zedent und Zeuge C…, übereinstimmend bekundet, dass es bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäft Geschäftskontakte zwischen dem Zedenten und der Beklagten gab. Dass der Zedent im Rahmen dieser vorherigen Kontakte darauf hingewiesen worden ist, dass Projektleiter der Beklagten nicht zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung befugt, ein solcher vielmehr von einer Zustimmung bestimmter Gremien der Beklagten abhängig war, ergibt sich jedoch weder aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Unterlagen, noch ist dies durch einen der Zeugen bestätigt worden.

Soweit ein Geschäftskontakt zwischen dem Zedenten und der Beklagten betreffend ein Grundstück in der …straße bestanden hat, hat die Klägerin vielmehr mit Schriftsatz vom 14.02.2022 sogar eine – beklagtenseits nicht in Abrede gestellte - von einem Projektleiter der Beklagten unter dem 21.04.2015 unterzeichnete „Nachweisbestätigung/Quellenschutzbestätigung/ Courtagevereinbarung“ (Bl. 667 d.A.) vorgelegt, die – mag sie auch inhaltlich fragwürdig sein und den von den Zeugen K1 und K2 bekundeten Üblichkeiten widersprechen - der Behauptung der Beklagten entgegensteht.

Dass im Rahmen eines Kontaktes betreffend ein Grundstück in Y… mit dem Zedenten über die Erforderlichkeit der Zustimmung der Gremien der Beklagten für den Abschluss einer Provisionsvereinbarung gesprochen worden ist, ist von keinem der dafür benannten Zeugen bestätigt worden. Die Zeugin K1 bekundete lediglich allgemein, dass sie Maklern, die einen entsprechenden Hinweis in einem Exposé erteilten, immer mitgeteilt habe, dass sie nicht berechtigt sei, eine Unterschrift zu leisten bzw. eine Vereinbarung mit ihnen zu schließen; ob es in Zusammenhang mit dem Grundstück in Z… (von anderen Beteiligten als Grundstück in Y… bezeichnet) überhaupt so weit gekommen sei, dass sie mit dem Zedenten über die Frage der Provision gesprochen habe, könne sie jedoch nicht mehr sagen. Der Zeuge K2 konnte sich ebenfalls an einen Kontakt mit dem Zedenten betreffend ein Grundstück in Z… erinnern – ob es sich dabei um das Grundstück in Y… handelte oder nicht, kann letztlich offenbleiben -, hatte allerdings ebenso wenig eine Erinnerung daran, mit dem Zedenten über Provision gesprochen zu haben und bekundete lediglich, dass Makler immer darauf hingewiesen würden, dass Provisionen schriftlich vereinbart werden müssten. Der Zeuge C…– der Zedent - stellte ohnehin in Abrede, dass die Zeugin K1 ihm jemals erklärt habe, dass sie eine Provisionsvereinbarung gar nicht oder erst nach einer Genehmigung der B…Gremien abschließen dürfe.

Soweit der Zedent/Zeuge C… angegeben hat, es habe einen weiteren Kontakt betreffend ein Grundstück in Mahlsdorf gegeben und die Zeugin K1 gemeint hat, der Zedent habe Kontakt zu einer weiteren Projektleiterin der Beklagten gehabt, hat weder die Beklagte näheren Vortrag gehalten noch einer der Zeugen nähere Einzelheiten bekundet.

Schließlich ergibt sich für die Behauptung der Beklagten, dem Zedenten sei vor Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung bekannt gewesen, dass eine Provisionsvereinbarung einer Zustimmung der Gremien der Beklagten bedurfte, auch nichts daraus, dass der Zedent sich in einer an Herrn M. gerichteten E-Mail vom 16.12.2016 (B 2; Bl. 288 d.A.) damit gebrüstet hat, ihm sei die Geschäftsführung der Beklagten gut bekannt.

(b) Die Beklagte kann sich für ihre Behauptung, dem Zedenten sei vor dem Zustandekommen der Provisionsvereinbarung betreffend das streitgegenständliche Grundstück bekannt gewesen, dass die Zeugin K1 als Projektleiterin nicht befugt gewesen sein, eine solche Vereinbarung zu treffen, auch nicht insofern auf die Aussage der Zeugin K1 stützen, als diese bekundet hat, sie könne sich daran erinnern, dass sie dem Zedenten in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück eine E-Mail übersandt habe, in der sie erklärt habe, dass sie zum Abschluss einer Vereinbarung mit ihm nicht berechtigt sei. Diese Aussage ist, insbesondere soweit die Zeugin diese auf Nachfrage dahin konkretisiert hat, es müsse zwischen den ihr konkret zur Einsicht am Richtertisch vorgehaltenen, in der Akte befindlichen vier E-Mails vom 13.12.2016 (K 18 bis K 21; Bl. 130 ff. d.A.) noch eine weitere E-Mail oder jedenfalls eine Zusammenfassung des mit den Zedenten mündlich Besprochenen gegeben haben, nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen spricht bereits, dass die Parteien, insbesondere die Beklagte, eine weitere E-Mail nicht vorgelegt haben, obwohl beide – wie die vorgelegten E-Mails belegen – in der Lage sind, den E-Mail-Verkehr zu rekonstruieren, und im Übrigen zwischen der E-Mail des Zedenten, mit der er das Exposé mit seinem Provisionsverlangen übermittelte und der E-Mail der Zeugin K1, mit der diese die Angabe der Hausnummer des Grundstücks erbat, lediglich 26 Minuten bzw. bis zur Übermittlung der Hausnummer nebst Bebauungsplänen durch den Zedenten nur weitere 24 Minuten lagen. Auch eine Zusammenfassung des mit dem Zedenten mündlich Besprochenen hat weder die Beklagte vorgelegt, noch hat die Zeugin angegeben, wann sie mündlich mit dem Zedenten darüber gesprochen haben will, dass sie eine Provisionsvereinbarung infolge des auch insoweit bei der Beklagten bestehenden Gremienvorbehaltes mit ihm nicht treffen könne. Sowohl das Fehlen jeglicher objektivierbarer Anhaltspunkte für den von der Zeugin behaupteten Hinweis auf ihre fehlende Befugnis zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung als auch das Aussageverhalten der Zeugin im Übrigen, insbesondere ihr Verweis darauf, dies bereits in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht aufgearbeitet zu haben, sowie ihre auffällige Vergewisserung durch Blickkontakt mit dem Beklagtenvertreter, vermittelten den Eindruck, dass die Bekundung, sie sei sich sicher, dem Zedenten eine entsprechende Mitteilung gemacht zu haben, weniger dem tatsächlichen Geschehen als dem Wunschdenken der Zeugin entsprungen sind, sich auch bei dem streitgegenständlichen Geschäft entsprechend ihrer üblichen Praxis und den internen Regeln der Beklagten verhalten zu haben. Jedenfalls lässt sich aufgrund der Aussage der Zeugin K1 nicht mit einer Zweifel zum Schweigen bringenden Gewissheit ausschließen, dass sie einen Hinweis auf ihre fehlende Befugnis zur Abschluss einer Provisionsvereinbarung dem Zedenten gegenüber bei dem streitgegenständlichen Geschäft deshalb als entbehrlich erachtet hat, weil sie annahm, dies sei dem Zedenten aufgrund seiner früheren Kontakte zur Beklagten bereits bekannt.

Die Aussage der Zeugin wird auch nicht durch die weiteren von der Beklagten in Bezug genommenen Unterlagen gestützt. Die einzige Äußerung, die eine Ablehnung des Abschlusses einer Provisionsvereinbarung zum Gegenstand hat, findet sich in der als Anlage B 4 (Bl. 291 d.A.) vorgelegten E-Mail der Zeugin K1 vom 19.12.2016 an Herrn M.. Diese betrifft jedoch dessen Bitte um Aufnahme in das Interessenbekundungsschreiben der Beklagten und steht in Zusammenhang mit dem Fehlen dessen Nachweises zur Beauftragung durch den Verkäufer des Grundstücks. Dass diese E-Mail („Cc“) auch dem Zeugen C… zur Kenntnis gebracht wurde, vermag schon aus Gründen des Zeitablaufs eine den Abschluss einer spätestens am 16.12.2016 zustande gekommenen Provisionsvereinbarung hindernde Kenntnis des Zeugen C…von einer Beschränkung der Vollmacht der Zeugin K1 nicht zu begründen.

(c) Die Beklagte hat auch keinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der Zedent die Beschränkung der Befugnis der Zeugin K1 zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung für seine Maklerleistungen vor dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Vereinbarung hätte kennen müssen. Insbesondere ergibt sich dies weder aus dem Umstand, dass der Abschluss des Grundstückskaufvertrages – darauf hat die Zeugin K1 in dem am 16.12.2016 übersandten Interessenbekundungsschreiben ausdrücklich hingewiesen – von der Zustimmung der Gremien der Beklagten abhängig war, noch aus der Höhe der bei einem in dem vom Zedenten übersandten Exposé angegebene Kaufpreis von 44.400.000 € bei einem Prozentsatz von 3,57 % anfallenden Provision. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass diese Gesichtspunkte der Befugnis einer Projektleiterin zum Abschluss von Maklerverträgen nicht erkennbar entgegenstehen, wenn man einerseits berücksichtigt, dass ein Makler üblicherweise erst nach Abschluss einer Provisionsvereinbarung bereit ist, die für den Erwerb einer Immobilie erforderlichen Informationen herauszugeben, andererseits eine Zahlungspflicht für die Beklagte als Käuferin erst entsteht, wenn diese den Grundstückskaufvertrag tatsächlich schließt.

c) Die Beklagte, bzw. die für diese handelnde Zeugin K1, hat vor der in Kenntnis des Provisionsverlangens des Zedenten erfolgten Inanspruchnahme der Maklerdienste auch nicht deutlich gemacht, eine Willenserklärung zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung nicht abgeben zu wollen. Wie bereits unter b) aa) dargelegt, ist eine Inanspruchnahme von Maklerdiensten nach Erhalt des Exposés bereits darin zu sehen, dass die Zeugin K1 den Zedenten am 13.12., 14.12. und 16.12.2016 um weitere Informationen und Veranlassungen gebeten hat. Dass die Zeugin K1 zuvor gegenüber dem Zedenten eine Erklärung abgegeben hatte, damit gleichwohl keine Provisionsvereinbarung schließen zu wollen oder zu dürfen, hat die Beklagte – insoweit gelten die Ausführungen unter b) bb) (2) (a) und (b) entsprechend – jedoch nicht bewiesen.

3. Der Zedent hat die geschuldete vollständig Maklerleistung erbracht.

Er hat der Beklagten insbesondere mit E-Mail vom 17.01.2017 (K 23; Bl. 143 d.A.) über die bereits zuvor erteilten Informationen betreffend das Grundstück hinaus die Kontaktdaten der Verkäuferin übermittelt. Damit hat er die Beklagte in den Stand versetzt, mit der Verkäuferin in Verhandlungen über den Kauf des Grundstücks zu treten.

Dem allein auf diesen Nachweis gestützten Provisionsanspruch steht – anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass in dem Exposé auf eine Provisionspflicht für „Nachweis und die Vermittlung des Objektes“ hingewiesen wird, der Zedent jedoch – unstreitig – keine Vermittlungsleistungen erbracht hat. In den Fällen, in denen - wie hier - einzelvertraglich das Provisionsversprechen für die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit abgegeben wird, verdient der Makler die Provision, wenn durch seine Tätigkeit - gleichgültig, ob durch Nachweis oder durch Vermittlung - der Hauptvertrag zustande kommt (vgl. nur: OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.1993 – 5 U 473/92).

4. Die Nachweisleistung des Zedenten ist – dies stellt die Beklagte nicht in Abrede – mitursächlich für den am 04.05.2017 abgeschlossenen Hauptvertrag (K24; Bl. 144 ff. d.A.) geworden. Dieser Vertrag weicht auch nicht wesentlich von demjenigen ab, der bei dem Nachweis ins Auge gefasst war.

Der Kaufgegenstand des Grundstückskaufvertrages vom 04.05.2017 ist mit dem nachgewiesenen Objekt in der … Straße … in X… identisch. Die Differenz zwischen dem in dem vom Zedenten an die Beklagte übersandten Exposé vorgesehenen Kaufpreis von 44,4 Millionen € und dem schließlich vereinbarten Kaufpreis von 47,2 Millionen € ist in Anbetracht der Tatsache, dass diese Abweichung lediglich 6 % beträgt, unerheblich. Eine wirtschaftliche Konkurrenz wird regelmäßig bei Kaufpreisdifferenzen von bis zu 15 % angenommen (BGH, Urteil vom 06.02.2014 - III ZR 131/13, Rn.12; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 8. Aufl., § 652 Rn.160). Einwände erhebt die Beklagte dagegen nicht.

Auch die persönliche Kongruenz zwischen der Beklagten als Maklerkundin und der B… 1 GmbH als Käuferin besteht – auch dies wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zwar hat nicht die Beklagte selbst die von dem Zedenten nachgewiesene Immobilie erworben. Der Maklerlohn wird aber auch dann verdient, wenn ein Dritter erwirbt und zwischen dem Maklerkunden und diesem Dritten eine so enge persönliche oder wirtschaftliche Bindung besteht, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sich der Maklerkunde darauf berufen würde, dass er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13-, juris Rn.19; Münchener Kommentar-Roth, BGB, 8. Aufl. § 652 Rn.166 ff.). Dies ist der Fall bei einer mit dem Maklerkunden verflochtenen Gesellschaft, wenn statt einer Kapitalgesellschaft deren Tochtergesellschaft erwirbt, statt der Vertriebsgesellschaft die Besitzgesellschaft oder statt der GmbH als Maklerkundin eine andere GmbH, wenn beide GmbHs dieselben Gesellschafter und denselben Gesellschaftszweck hatten (Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 168 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil beide GmbHs, die Beklagte und auch die Käuferin zum B…-Konzern gehören, die Anteile beider Gesellschaften zu 90 % in der Hand der B…2 GmbH liegen und beide Gesellschaften weitgehend dieselben Geschäftsführer und Prokuristen haben. Zudem ist die Projektleiterin der Beklagten bei dem Notartermin als Vertreterin der Käuferin aufgetreten und die Justiziarin S. ist ausweislich der Korrespondenz nach Einfordern des Provisionsanspruchs durch die Klägerin ebenfalls für beide Gesellschaften tätig geworden.

5. Der danach infolge des spätestens am 16.12.2016 zustande gekommenen Maklervertrages zwischen dem Zedenten und der Beklagten begründete Provisionsanspruch in Höhe von 3,57 % des in dem Vertrag vom 04.05.2017 vereinbarten Kaufpreises, d.h. in Höhe von 1.686.325,91 €, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder infolge der am 30.03.2017 und 25.04.2017 mit dem Zedenten geführten Gespräche herabgesetzt worden, noch infolge des zwischen dem Zedenten und der Verkäuferin am 04.05.2017 geschlossenen Maklervertrages entfallen.

a) Eine Vereinbarung mit dem Zedenten über eine Reduzierung seines Provisionsanspruches auf 1 % des Grundstückskaufpreises ist auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, weder in dem zwischen dem Zedenten und Vertretern der Beklagten am 30.03.2017 geführten Gespräch, noch bei dem Treffen des Zedenten mit dem Geschäftsführer der Verkäuferin, Herrn N.r, am 25.04.2017 getroffen worden.

Soweit die Beklagte vorträgt, der Zedent habe, nachdem ihm der Zeuge K2 mitgeteilt habe, dass die B… das Grundstück bei einem Provisionsverlangen von 3,57 % nicht kaufen werde, im Verlaufe des Gesprächs am 30.03.2017 am Sitz der Beklagten in Fürstenwalde sein Verlangen auf eine Provision in Höhe von 1 % herabgesetzt, kann dies lediglich als Angebot zu einer entsprechende vergleichsweise Regelung verstanden werden. Dieses Angebot hat die Beklagte jedoch – unstreitig - nicht angenommen. Nach dem Vortrag der Beklagten haben die Zeugen K1 und K2 dem Zedenten vielmehr im Ergebnis des Gesprächs mitgeteilt, dass auf Seiten der Beklagten allenfalls die Bereitschaft bestehe, einen Tipp in Höhe von 100.000 € bzw. in Abhängigkeit von den weiteren Verhandlungen zum Grundstückskaufpreis maximal 300.000 € zu zahlen, und den Zedenten wegen weitergehender Forderungen darauf verwiesen, mit der Verkäuferin zu verhandeln. Daran ändert es auch nichts, dass der Zedent seinerseits ausweislich seiner E-Mails vom 06.04.2017 (B 7; Bl. 294 d.A.) und vom 12.04.2017 (B 6; Bl. 293 d.A.) mit Blick auf einen Gesprächstermin mit einem Vertreter der Verkäuferin davon ausgegangen ist, dass im Termin in Fürstenwalde eine Vermittlungsprovision in Höhe von 1 % zzgl. Mehrwertsteuer „egal aus welcher Richtung (Innen/Außen)“ „bestätigt“ worden sei. Auch diesen (einseitigen) Erklärungen des Zedenten kann lediglich entnommen werden, dass dieser bereit gewesen wäre, sich auf die Zahlung einer Provision von 1 % des Grundstückskaufpreises und zwar auch dann, wenn diese Verpflichtung nicht von der Beklagten, sondern von der Verkäuferin übernommen werde.

Eine diesem Angebot des Zedenten entsprechende Einigung auf eine Provision von 1 % des Grundstückskaufpreises ist jedoch auch mit der Verkäuferin nicht getroffen worden. Der Geschäftsführer der Verkäuferin, Herr N., hat vielmehr auf die E-Mail des Zedenten vom 06.04.2017 mit E-Mail vom 07.04.2017 (B 7; Bl. 294 d.A.) ausdrücklich mitgeteilt, dass er den Inhalt der E-Mail des Zedenten lediglich insoweit bestätige, „dass wir die abschließende Höhe der Provision in unserem gemeinsamen Termin noch endgültig festlegen werden“. In dem Gespräch vom 25.04.2017 ist jedoch keine Einigung auf eine Herabsetzung der Provision auf 1 % des Grundstückskaufpreises erfolgt; vielmehr haben sich der Geschäftsführer der Verkäuferin und der Zedent – den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt – in diesem Gespräch auf eine Zahlung einer Provision in Höhe von 100.000 € zzgl. Umsatzsteuer durch die Verkäuferin unter gleichzeitigem Ausschluss von Ansprüchen des Zedenten gegen die Beklagte verständigt, die sodann zu der Vereinbarung in Form des Maklervertrages vom 04.05.2017 geführt hat.

b) Der Provisionsanspruch des Zedenten gegen die Beklagte ist durch den am 04.05.2017 vom Zedenten unterzeichneten Maklervertrag (K 37; Bl. 209 ff. d.A.), insbesondere durch die in diesem Vertrag unter Ziffer 4.4 S. 3 getroffene Regelung, wonach der Makler – der Zedent – keinen Anspruch auf Provisionszahlung gegengenüber dem Käufer hat, nicht entfallen oder der Zedent daran gehindert, seinen Anspruch geltend zu machen.

aa) Ausgelegt als Verzicht des Zedenten im Sinne des § 397 BGB auf seine Provisionsansprüche zugunsten der Beklagten wäre diese Regelung – wie die Klägerin zu Recht geltend macht – nicht wirksam, da ein Erlass- oder Verzichtsvertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 21.06.1994 – XI ZR 183/93 – Rn. 18, juris; BGH Urteil vom 26.10.2009 – II ZR 222/08 – Rn. 16, juris). Wirksam wäre jedoch eine Absprache, durch die für den Dritten ein Anspruch gegen den Gläubiger begründet wird, dass dieser seinen Anspruch nicht geltend mache (BGH a.a.O.).

bb) Auch wenn man die Vereinbarung unter Ziffer 4.4 S. 3 des Maklervertrages als pactum de non petendo im vorgenannten Sinne auslegt, kann die Beklagte daraus jedoch keinen durchgreifenden Einwand gegen den von der Klägerin geltend gemachten Provisionsanspruch des Zedenten herleiten.

Dies gilt allerdings – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht bereits deshalb, weil es sich bei der Beklagten gar nicht um „den Käufer“ handelt, zu dessen Gunsten die Vereinbarung getroffen worden ist. Zwar ist das streitgegenständliche Grundstück, auf das sich auch der Maklervertrag vom 04.05.2017 bezog, am selben Tag - unmittelbar nach der Unterzeichnung des Maklervertrages - nicht von der Beklagten, sondern von der B…2 GmbH gekauft worden. „Käufer“ im Sinne des Maklervertrages war jedoch, wie sich eindeutig aus der Definition unter B. der Vorbemerkung zu diesem Vertrag der „Kaufinteressent“, als der unter Ziff. 1. ausdrücklich und namentlich die Beklagte bezeichnet worden ist.

Der am 04.05.2017 geschlossene Maklervertrag ist jedoch – dies macht die Klägerin zu Recht geltend – gerade deshalb, weil er darauf abzielte, den Zedenten an der Geltendmachung seiner Provisionsansprüche gegen die Beklagte zu hindern, wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 10.10.1997 – V ZR 74/96 – Rn. 12, juris).

Bei seiner Bewertung unter diesen Gesichtspunkten verkennt der Senat nicht, dass es der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht verwehrt war, mit dem Zedenten über eine Reduzierung seines Provisionsanspruches zu verhandeln und diese auch zu erreichen. Das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit folgt vielmehr – insoweit durchaus mit der Sachlage vergleichbar, die dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 10.10.1997 (Az.: V ZR 74/96) zugrunde lag – aus den von der Beklagten verfolgten Zwecken und der Art und Weise ihres Vorgehens. Auch insoweit ist nicht bereits zu beanstanden, wenn der Auftraggeber eines Maklers nach Abgabe des Provisionsversprechens und Entgegennahme des vereinbarungsgemäß erbrachten Nachweises der Kontaktdaten des potenziellen Vertragspartners des Hauptvertrages, aber vor Abschluss des Hauptvertrages dem Makler mit dem Ziel der Reduzierung der zu zahlenden Provision vor Augen führt, dass die Realisierung des Provisionsanspruches davon abhängig ist, dass der Hauptvertrag tatsächlich geschlossen wird; damit wird lediglich das Vertragsrisiko beschrieben, das einem Maklervertrag immanent ist und jedem Makler bekannt und bewusst sein muss. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird jedoch überschritten, wenn ein Maklerkunde in der vorbeschriebenen Situation in Zusammenwirken mit dem Vertragspartner des Hauptvertrages und unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und persönlichkeitsbedingten Unterlegenheit eines Maklers zum Vorteil der Vertragsparteien des Hauptvertrages den Provisionsanspruch des Maklers auf einen Betrag drückt, der in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Höhe des ursprünglich vereinbarten Provision steht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Einzelnen:

Der Beklagten – auch insoweit legt der Senat allein den unstreitigen Vortrag sowie den streitigen Vortrag der Beklagten zugrunde – war bei den nach erfolgreicher Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen mit der Verkäuferin mit dem Zedenten geführten Gesprächen über dessen Provision bewusst, bzw. mindestens rechnete sie ernsthaft damit, dass ein Maklervertrag mit dem Zedenten zu den in dem übersandten Exposé genannten Bedingungen, d.h. Höhe von 3,57 % des Grundstückskaufpreises, zustande gekommen war. Anders lässt sich schon nicht erklären, dass der Zeuge K2 – nach dem Vortrag der Beklagten - sogleich zu Beginn des Gesprächs am 30.03.2017 gegenüber dem Zedenten deutlich gemacht haben soll, dass die Beklagte eine Provision von 3,57 % nicht zahlen werde. Für ein solches Herangehen hätte keine Notwendigkeit bestanden, wenn es der Beklagten bei dem Gespräch am 30.03.2017 ohne vorangegangene Verpflichtung lediglich darum gegangen wäre, den Beitrag, den der Zedent mit seinem Hinweis auf das Grundstück und die Weitergabe der Kontaktdaten der Verkäuferin geleistet hatte, in irgendeiner Weise zu honorieren. Erst Recht hätte keine Notwendigkeit dafür bestanden, dem Zedenten im weiteren Verlauf des Gesprächs deutlich zu machen, dass die Beklagte den Grundstückskaufvertrag nicht schließen werde, wenn er sich nicht mit einer Zahlung von 100.000 € bzw. abhängig vom Ergebnis der Kaufvertragsverhandlungen maximal 300.000 € zufrieden gebe.

Dass es in den Gesprächen, die die Vertreter der Beklagten am 30.03.2017 und nachfolgend der Geschäftsführer der Verkäuferin mit dem Zedenten am 25.04.2017 führten, und dem am 04.05.2017 geschlossenen Maklervertrag nicht darum ging, einen Provisionsanspruch des Zedenten erst zu begründen, sondern diesen im wirtschaftlichen Interesse der Parteien des Hauptvertrages auf einen möglichst geringen Betrag zu reduzieren, legten die Gesprächspartner dem Zedenten gegenüber jedoch nicht offen, sondern vermittelten diesem – insbesondere durch den Verweis auf die fehlende Zustimmung der Gremien der Beklagten – den Eindruck, er habe keine andere Möglichkeit als die Bedingungen der Beklagten bzw. der Verkäuferin zu akzeptieren. Dieses Vorgehen lässt sich nur damit erklären, dass ihnen dabei bewusst war, dass der Zedent seinerseits weder in der Lage war, seine Rechtsposition hinreichend einzuschätzen und diese gegenüber den ihm an Erfahrung, aber auch persönlichkeitsbedingt erheblich überlegenen Gesprächspartnern zu verteidigen. Während die Zeugen K1 und K2 – die Zeugin K1 als langjährig bei der Beklagten tätige Projektleiterin, der Zeuge K2 als Vorgesetzter von immerhin ca. 50 Projektleitern – ebenso wie der nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin über 25 Jahre in der Immobilienbranche tätige Geschäftsführer der Verkäuferin über erhebliche Erfahrung auch in Bezug auf Geschäfte mit Maklern verfügten, handelte es sich bei dem Zedenten um einen Gelegenheitsmakler, der der Beklagten zwar bereits mehrfach Grundstücke angeboten, mit dieser jedoch noch keinen erfolgreichen Abschluss erzielt hatte, sondern – dies lassen auch die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten E-Mails des Zedenten erkennen und seine Zeugenaussage im Termin am 23.02.2022 erkennen - von einer nahezu verzweifelten Hoffnung getragen war, mit dieser ins Geschäft zu kommen. Dies war den K1 und K2, die nach ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Aussagen im Senatstermin am 23.02.2022 beide bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäft mit dem Zedenten Kontakt gehabt hatten, bekannt. Sie wussten deshalb auch, dass sie dem Zedenten – mag dieser zu dem Gespräch am 30.03.2017 auch in Begleitung der zweier weiterer Personen erschienen sein sowie in dem Gespräch am 25.04.2017 in Begleitung eines Herrn G2 – persönlichkeitsbedingt in einer Verhandlung über seine Provision überlegen waren. Dies zeigte sich für den Senat deutlich im Rahmen der Zeugenvernehmungen am 23.02.2022. Während die Zeugen K1 und K2 jeweils konzentriert und strukturiert die ihnen gestellten Fragen beantworteten, war der Zedent/Zeuge C… dazu kaum in der Lage; insbesondere bereitete es ihm bereits Schwierigkeiten, die Vorgänge in Zusammenhang mit Grundstücken, die er der Beklagten angeboten hatte, als solche zu beschreiben, geschweige denn deren Bedeutung zu erfassen.

Nur aufgrund dieses Ungleichgewichtes konnte es letztlich der Verkäuferin gelingen, dass der Zedent – nach dem Vortrag der Beklagten bereits in dem Gespräch am 25.04.2017, was durch die E-Mail des Zedenten vom 26.04.2017 (B 8; Bl. 295 d.A.) bestätigt wird – akzeptiert hat, dass er lediglich eine Provision von 100.000 € zzgl Mehrwertsteuer – und damit nur 7 % von derjenigen Provision, die die Klägerin ursprünglich versprochen hatte, zahlbar durch die Verkäuferin und unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Inanspruchnahme der Beklagten erhalten sollte, und auf dieser Grundlage den Vertrag vom 04.05.2017 unterzeichnet hat. Dass diese Reduzierung des Anspruchs des Zedenten auch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Parteien des Grundstückskaufvertrages an einer wirtschaftlich vertretbaren Einpreisung von Maklerkosten in den Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zu dem – aus welchen Gründen auch immer – erteilten ursprünglichen Provisionsversprechen steht, wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass die Verkäuferin dem Zedenten darüber hinaus die Chance bot, nunmehr ihr ein – der Beklagten zuvor bereits erfolglos angebotenes – Grundstück in Y… zum Kauf anzubieten, zumal – abgesehen davon, dass unstreitig ein Vertreter der Verkäuferin dieses Grundstück am 04.05.2017 vor Unterzeichnung des Maklervertrages gemeinsam mit dem Zedenten besichtigt hat – keine der Parteien, insbesondere auch nicht die Beklagte, vorgetragen hat, dass es insoweit zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Zedenten und der Verkäuferin gekommen ist.

c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Klägerin sei es nach Treu und Glauben verwehrt, den streitgegenständlichen Provisionsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, da dies im Widerspruch dazu stehe, dass der Zedent durch die Unterzeichnung des Maklervertrages für die Kaufvertragsparteien erst die erforderliche Sicherheit über dessen Provisionsansprüche herbeigeführt habe, ohne die der Grundstückskaufvertrag am 04.05.2017 nicht geschlossen worden wäre. Ist der am 04.05.2017 geschlossene Maklervertrag – wie ausgeführt - gemäß § 138 BGB sittenwidrig und der Beklagten damit im Verhältnis zum Zedenten selbst ein treuwidriges Verhalten zur Last zu legen, kann sie sich nicht ihrerseits auf Treuwidrigkeit berufen.

6. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet. Die Beklagte befand gegenüber der Klägerin bereits seit ihrer E-Mail vom 08.06.2018 (K 35; Bl. 205 d.A.), mit der sie Ansprüche des Zedenten unter Verweis auf die Vereinbarung vom 04.05.2017 ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte, und damit – soweit erkennbar - vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die erstmals mit Schreiben vom 06.07.2018 (K 36; Bl. 206 d.A.) tätig geworden sind, in Verzug. Rechtshängigkeitszinsen auf diesen Schadensersatzanspruch kann die Klägerin jedoch nur gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2019 - 2 U 1447/16 - juris Rn. 111).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.686.325,91 € festgesetzt.