Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 28.03.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 31/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0328.OVG10S31.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 47 Abs 6 VwGO, § 17 Abs 2 BauGB |
Die Satzung der Gemeinde R ... vom 16. Juni 2021 über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 13 „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt M ... vom 25. Juni 2021, wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zum Aktenzeichen OVG 10 A 1 ... vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000.- € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der im Tenor bezeichneten Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre vom 16. Juni 2021, die im Amtsblatt für das Amt M ... vom 25. Juni 2021 bekannt gemacht worden ist.
Am 28. November 2017 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 – „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“; dieser wurde im Amtsblatt für das Amt M ... vom 21. Dezember 2017, S. 5, bekannt gemacht. Das Windeignungsgebiet 26 Werder-Zinndorf liegt im Geltungsbereich des Regionalplans Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 28. April 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930, der durch Urteile des Senats vom 30. September 2021 für unwirksam erklärt worden ist (OVG 10 A 9.18, 10 A 17.19, 10 A 20.19 - insoweit abgedruckt bei juris - und 10 A 22.19).
Ebenfalls am 28. November 2017 beschloss die Antragsgegnerin für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die Satzung über eine Veränderungssperre, die im Amtsblatt für das Amt M ... vom 28. Juni 2018 bekannt gemacht wurde. Am 31. März 2020 beschloss die Antragsgegnerin die Satzung über die Verlängerung der vorgenannten Veränderungssperre, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt M ... vom 30. April 2020, S. 3. Am 8. Juni 2021 beschloss die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Satzung über die Verlängerung der vorstehend genannten Veränderungssperre um ein weiteres Jahr, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt M ... vom 25. Juni 2021.
Am 2. Juli 2021 hat die Antragstellerin gegen die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 8. Juni 2021 Normenkontrollantrag gestellt (OVG 10 A 1 ... ), über den noch nicht entschieden ist, sowie den vorläufigen Eilrechtsschutzantrag eingelegt, mit dem sie die vorläufige Außervollzugsetzung der vorgenannten Satzung begehrt.
Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe nach Erlass der Veränderungssperre im Jahr 2018 bis zum Mai 2021 keinerlei Bemühungen unternommen, die kommunale Bauleitplanung voranzutreiben. Erst nach zweiter Verlängerung der Veränderungssperre – und lediglich für ein Gebiet von ca. 80 ha bei einem Gebiet von 1100 ha, das von der Veränderungssperre erfasst werde – sei überhaupt die Beauftragung eines Planungsbüros erfolgt. Ausnahmen von der Veränderungssperre erteile die Antragsgegnerin nicht. Aufgrund ihres zögerlichen Verhaltens liege das für die zweite Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ erkennbar nicht vor. Es handele sich um eine offensichtliche Verzögerungs- und Verhinderungstaktik der Antragsgegnerin. Im Übrigen sei auch nach mehr als dreieinhalb Jahren nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses der Inhalt der Planung und sogar das tatsächliche Plangebiet noch undefiniert.
Die Antragstellerin beantragt,
durch den sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Satzung der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2021, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt M ... vom 25. Juni 2021, über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nummer 13 „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“ vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und macht im Wesentlichen geltend, die Verzögerung sei auf die SARS-CoV2-Pandemie, auf Verhandlungen über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen den Beteiligten sowie auf die außerplanmäßige Belastung und Auslastung von Planungsbüros durch die Energiewende zurückzuführen. Einen drohenden schweren Nachteil habe die Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens OVG 10 A 1 ... sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (ein Aktenordner) verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
1. Das Gericht entscheidet über den Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4, § 101 Abs. 3 VwGO) in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern (§ 62 Abs. 2 JustG Bln). Bei dem Beschluss wirken die ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richter nicht mit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17/21 -, juris Rn. 13).
2. Der Antrag ist zulässig.
a. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihn „nur hilfsweise“, nämlich nur für den Fall erhoben hat, dass der Senat nicht zuvor „durch sofortige Entscheidung und unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Beschlusswege gem. § 47 Absatz 5 VwGO“, also über das Hauptsacheverfahren, entschieden hat. Diese Formulierung ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht etwa von einer förmlichen Bedingung abhängig gemacht worden ist, sondern sie bringt lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur begehrt wird, falls dem Anliegen der Antragstellerin nicht bereits durch eine – aus ihrer Sicht mögliche und gebotene „sofortige“ – Entscheidung im Hauptsacheverfahren Rechnung getragen werden kann.
b. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn sie macht geltend, auf der Grundlage von Nutzungsverträgen Vorhabenträgerin von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu sein und durch die angegriffene Verlängerung der Veränderungssperre am Ausbau („Repowering“) ihrer Anlagen gehindert zu werden; dazu hat sie substantiiert dargelegt, dass sie für einen Standort (WEA-Z01) bereits einen Genehmigungsantrag gestellt habe und für weitere Standorte (WEA-Z03.1, Z03.2 und Z06) beabsichtige, entsprechende Anträge zu stellen bzw. unter dem 21. Juli 2021 bereits gestellt zu haben. Diese durch die Nutzungsverträge begründete obligatorische Berechtigung genügt für die Annahme der Antragsbefugnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 9. September 2021 - OVG 10 A 25.19 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
c. Der Antragstellerin steht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (std. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 25. Juni 2020 - BVerwG 4 CN 3.19 -, juris Rn. 17). Maßgeblich ist daher, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung seine Rechtsstellung verbessern kann, wobei es ausreicht, dass sich ein Nutzen durch die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht ausschließen lässt. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 -, juris Rn. 10).
Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Denn wenn die Veränderungssperre vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, ist über die Ausbauvorhaben der Antragstellerin auf der bauplanungsrechtlichen Grundlage des § 35 BauGB zu entscheiden. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Nutzung der Windenergie) privilegiert. Soweit die Vorhaben im Geltungsbereich des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree vom 28. April 2018, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 16. Oktober 2018, S. 930, liegen (Windeignungsgebiet 26 Werder-Zinndorf) und dieser mit Urteilen des Senats vom 30. September 2021 (OVG 10 A 9.18, 10 A 17.19, 10 A 20.19 und 10 A 22.19) für unwirksam erklärt worden ist, steht auch dies einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entgegen. Dies kommt erst in Betracht, wenn die Unwirksamerklärung des vorgenannten Teilregionalplans zur Einleitung einer Neuaufstellung eines entsprechenden Regionalplans durch die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft führt und § 2c Abs. 1 Satz 3, Halbs. 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) greift, wonach zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung die Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der gesamten Region ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Einleitung des Planungsverfahrens (§ 2c Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG) für zwei Jahre vorläufig unzulässig ist. Dass die zuständige Regionale Planungsgemeinschaft zwischenzeitlich die Einleitung einer solchen Neuaufstellung öffentlich bekannt gemacht hätte, macht weder die Antragsgegnerin geltend noch ist dies sonst ersichtlich.
Dem Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag bzw. hier den Außervollzugsetzungsantrag steht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin im Juni 2021 bei dem Landesamt für Umwelt einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB gestellt hat. Einem Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre – gleiches gilt für den entsprechenden Außervollzugsetzungsantrag – kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die Verweisung auf die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB abgesprochen werden (vgl. Széchényi, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 16 Rn. 11; ebenso Thüringer OVG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 1 N 932/00 -, juris Rn. 36).
3. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei ist im Hinblick auf die in der Regel weitreichenden Folgen einer vorläufigen Außervollzugsetzung einer Rechtsvorschrift wie hier der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre und des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022 - OVG 10 S 17.21 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Aus wichtigem Grund dringend geboten im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO kann die Außervollzugsetzung der Satzung sein, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und daher von dem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auszugehen ist. Dabei ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung möglich, aber auch ausreichend, und der Fehler muss offensichtlich in dem Sinne sein, dass er bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 25. Januar 2022, a.a.O., Rn. 20).
Danach ist der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hier dringend geboten. Bei summarischer Prüfung spricht nämlich viel dafür, dass der Normenkontrollantrag gegen die streitgegenständliche Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 8. Juni 2021 in der Sache voraussichtlich Erfolg haben wird. Es ist nicht erkennbar, dass die (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre aufgrund besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen ist (dazu nachfolgend a.). Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass es sich bei der Bebauungsplanung der Antragsgegnerin um eine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung handelt, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (dazu unter b.). Der (weitere) Vollzug der angefochtenen Satzung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren lässt schließlich Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange insbesondere der Antragstellerin so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist (dazu unter c.). Zu alledem im Einzelnen:
a. Die Antragstellerin rügt zunächst zu Recht, dass „besondere Umstände“ i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für die streitgegenständliche (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre nicht gegeben sind. Nach der genannten Bestimmung kann die Gemeinde die Frist (für die Geltungsdauer der Veränderungssperre) bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern, wenn besondere Umstände es erfordern. Besondere Umstände liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn ein Planverfahren durch eine Ungewöhnlichkeit gekennzeichnet wird, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planverfahren wesentlich abhebt, mag es sich bei dieser Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfanges, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes handeln. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang; gerade die Ungewöhnlichkeit des Falles muss ursächlich dafür sein, dass die Aufstellung des Planes mehr als die übliche Zeit erfordert. Auch das reicht jedoch zur Rechtfertigung einer den Zeitraum von drei Jahren überschreitenden Veränderungssperre nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr außerdem noch, dass die jeweilige Gemeinde die – verzögerungsverursachende – Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat. Vertreten muss eine Gemeinde insoweit jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten – z.B. eine zu Verzögerungen führende Überforderung der mit der Planung beschäftigten Dienstkräfte oder ein sich als zu umfangreich erweisender Zuschnitt des Plangebietes –, auf ein Fehlverhalten der Gemeinde zurückzuführen sind. Das ist aber nur eine – widerlegbare – Regel. Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, müssen nicht stets auf ein Fehlverhalten zurückzuführen sein. Kann eine Gemeinde dartun, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat, kann ihr nicht dennoch der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39.74 -, juris Rn. 42; ebenso etwa Széchényi, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 22; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2021, § 17 Rn. 37).
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB für die streitgegenständliche, am 8. Juni 2021 beschlossene (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre nicht zu erkennen. Warum sich das Planungsverfahren zu dem Bebauungsplan Nr. 13 – „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“, das mit dem Aufstellungsbeschluss vom 28. November 2017 seinen Anfang genommen hat und das mit den seither erlassenen Veränderungssperren gesichert werden soll, hinsichtlich Umfangs, Schwierigkeitsgrades oder Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeiten wesentlich abheben sollte, ohne dass dies von der Antragsgegnerin zu vertreten wäre, ist weder dem Planaufstellungsvorgang noch in substantiierter Weise dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu entnehmen.
So heißt es in der Beschlussvorlage der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2020 zur erstmaligen Verlängerung der Veränderungssperre (Vorlage 11/2020) lediglich, aufgrund von „zeitlichen Verzögerungen“ habe die Bauleitplanung noch nicht so durchgeführt werden können, „wie es ursprünglich geplant gewesen ist“. In der Beschlussvorlage vom 20. Mai 2021 zu der streitgegenständlichen Verlängerung der Veränderungssperre (Vorlage 33/2021) heißt es, „(a)ufgrund der bisherigen zeitlichen Verzögerungen und der nunmehr beauftragten Planung“ sei die zweite Verlängerung zum Erreichen der Planungsziele zwingend erforderlich. Gründe für die „zeitlichen Verzögerungen“ werden in den Beschlussvorlagen nicht angeführt. Solche finden sich auch nicht in den im Aufstellungsvorgang enthaltenen Auszügen aus den Gemeindevertretersitzungen vom 31. März 2020 (betr. erste Verlängerung) bzw. vom 8. Juni 2021 (betr. zweite Verlängerung) oder den Beschlüssen vom 31. März 2020 (erste Verlängerung) bzw. 8. Juni 2021 (zweite Verlängerung) selbst.
Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin sowohl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren geben stichhaltige Gründe für die hier interessierende Verlängerung der Veränderungssperre, die den oben wiedergegebenen Maßstäben an das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB entsprechen würden, nicht her. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Welt seit Februar 2020 aufgrund der SARS-CoV2-Pandemie „eine andere“ sei, genügt es für einen substantiierten Vortrag zu einem Vorliegen besonderer Umstände für die abermalige Verlängerung der Veränderungssperre nicht, lediglich auszuführen, dass die Pandemie „alle Beteiligten überrascht und für erhebliche Störungen“ gesorgt habe. Welche erheblichen Störungen im Zusammenhang mit der hier interessierenden Bauleitplanung aufgetreten sein sollen, geht aus diesen Ausführungen nicht hervor; allein der Hinweis darauf, dass „Gespräche pandemiebedingt (…) nicht zeitnah“ hätten stattfinden können, genügt insoweit nicht. Die Antragstellerin hat außerdem in ihrer Erwiderung auf dieses Vorbringen beachtliche Argumente dafür vorgetragen, dass die SARS-CoV2-Pandemie mit Blick auf die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes keine besonderen Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB begründen könne und im Übrigen in den Jahren 2020 und 2021 auch Sitzungen des Gemeinderats der Antragstellerin stattgefunden hätten. Hierzu hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, u.a. mit der SARS-CoV2-Pandemie hätten „sehr wohl“ besondere Umstände für die „gegenwärtige Abschlussverzögerung“ vorgelegen; dies genügt nicht.
Unabhängig davon erklärt dieses Vorbringen auch nicht hinreichend, warum das Bebauungsplanverfahren jedenfalls seit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 28. November 2017 bis zum Beginn der Pandemie Anfang 2020 offensichtlich keinerlei substantiellen Fortgang genommen hat; ein die „besonderen Umstände“ ausschließendes Fehlverhalten einer Gemeinde kann freilich auch darin liegen, dass sie das Bebauungsplanaufstellungsverfahren in einem früheren Stadium zu zögerlich betrieben hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 1 MN 190/13 -, juris Rn. 17; Széchényi, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 22). So liegt es auch hier. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin erst am 23. März 2021 „die Beauftragung von Planungsleistungen zum WEG 26“ beschlossen (Amtsblatt für das Amt M ... vom 29. April 2021, S. 3) und einen solchen Auftrag dann nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten erst im Mai 2021 vergeben. Soweit die Antragsgegnerin zum davor liegenden Zeitraum ausgeführt hat, die Beteiligten hätten den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages angestrebt und die Verhandlungen hätten mehrfach gestockt, so dass der „Zeitverstreich“ auch der Antragstellerin anzulasten sei, ist dieses Vorbringen schon für sich genommen unsubstantiiert. Zwar ist den von der Antragstellerin hergereichten Beschlussvorlagen zu einem sachlichen Teilflächennutzungsplan zu entnehmen, dass – offenbar aus Kostengründen – im Dezember 2018 der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen den „Vorhabenträgerinnen“ und der Antragsgegnerin in Aussicht genommen war. Warum der Vertrag – und weitere Planungstätigkeiten – dann aber offenbar nicht zustande gekommen sind, wann welche Verhandlungen ergebnislos worüber geführt worden sein sollen und aus welchen Gründen es zu welchen Vertragsgegenständen „gestockt“ haben soll, führt die Antragsgegnerin nicht näher aus. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es habe Streit über die Beauftragung einer Firma „P ... “ gegeben, bleibt auch dieses Vorbringen unsubstantiiert; warum diese Firma wegen vorheriger Tätigkeit für die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree „befangen“ gewesen sein soll, ist ohne weitere Erläuterungen hierzu, die auch nicht durch einen Beweisantritt „zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts“ ersetzt werden können, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen können nach den oben dargestellten Maßstäben auch nur solche Verzögerungen erheblich sein, die ihren Grund in einer Ungewöhnlichkeit des Planverfahrens haben, die sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planverfahren wesentlich abhebt; dass sich die von der Antragsgegnerin dargestellten Verzögerungen auf eine solche Ungewöhnlichkeit zurückführen ließen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig davon schließlich weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass die Bauleitpläne nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind und das weitere Planaufstellungsverfahren nicht vom Zustandekommen eines städtebaulichen Vertrages abhängig gemacht werden kann; dass es sich hier etwa um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) handeln würde, macht weder die Antragsgegnerin geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Deswegen kann es auch nicht auf ein etwaiges „treuwidriges Verhalten“ der Antragstellerin ankommen. Ohne Substanz bleibt schließlich auch der Vortrag der Antragsgegnerin, aufgrund der „weitreichenden politischen Energiewendeentscheidungen“ seien „unabhängige Planungsbüros sämtlich ausgelastet und binnen üblicher Zeit gar nicht mehr zu verpflichten“ gewesen. Es bleibt schon offen, welche exakten Zeiträume die Antragsgegnerin hier in den Blick nehmen möchte und welche „Energiewendeentscheidungen“ im Einzelnen gemeint sind. Vor allem aber legt sie auch nicht dar, welche konkreten Planungsbüros sie wann kontaktiert haben will und welche Planungsbüros danach im Einzelnen „ausgelastet“ gewesen sein sollen. Alle diese Ausführungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, besondere Umstände i.S.v. § 17 Abs. 2 BauGB zu belegen.
b. Unabhängig davon dürfte die Antragstellerin zu Recht auch rügen, dass es sich bei der hier interessierenden Bebauungsplanung der Antragsgegnerin um eine Verhinderungsplanung handelt. Werden Planungserwägungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 7/13 -, juris Rn. 3). Fehlt es insoweit an den Voraussetzungen für den (erstmaligen) Erlass der Veränderungssperre nach § 14 BauGB, so gilt dies auch für die entsprechenden Verlängerungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (vgl. zur ersten Verlängerung nur Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 17 Rn. 9; zur zweiten Verlängerung, insb. zum Sicherungsbedürfnis, etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. 1. August 2021, § 17 Rn. 38). So liegen die Dinge auch hier.
aa. Für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung ist zunächst der Umstand anzuführen, dass nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 13 – „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“ im November 2017 bis zum Frühjahr 2021 keinerlei relevante Planungstätigkeit stattgefunden hat, ohne dass, wie vorstehend ausgeführt, hierfür plausible Gründe ersichtlich wären. Eine solche Entwicklung spricht – unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zu § 17 Abs. 2 BauGB – auch dafür, dass die fraglichen Planungsabsichten nicht ernsthaft verfolgt wurden, sondern nur vorgeschoben waren bzw. werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 9. September 2021 - OVG 10 A 25.19 -, juris Rn. 93 m.w.N.). Hinzu kommt, dass sich die im Mai 2021 erfolgte „Beauftragung von Planungsleistungen“ nach dem Vortrag der Antragstellerin lediglich auf eine Fläche von 81,86 ha erstrecke, während das Plangebiet eine Fläche von ca. 1.100 ha erfasse.
bb. Für das Vorliegen einer Verhinderungsplanung rügt die Antragstellerin ferner zu Recht, dass der beabsichtigte Inhalt des Bebauungsplans noch „undefiniert“ sei. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dabei ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 4 C 1.11 -, juris Rn. 12). Diese Anforderungen müssen indes modifiziert werden, wenn es wie hier um einen Bebauungsplan geht, der die Feinsteuerung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen in einem Windeignungsgebiet regeln soll. Hier ist nämlich die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich klar, und eine eigenständige Standortplanung mit Alternativprüfung ist der Gemeinde infolge der Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, verwehrt. Deswegen ist ein entsprechend höheres Maß an Konkretisierung der gemeindlichen Absichten erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 9. September 2021 – OVG 10 A 25.19 -, juris Rn. 54 m.w.N.).
Gemessen hieran lässt die Bebauungsplanung der Antragsgegnerin, soweit sie überhaupt vonstatten gegangen ist, das notwendige Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, nicht erkennen. In dem insoweit den Akten allein entnehmbaren Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan Nr. 13 – „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“ heißt es insoweit lediglich:
„Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 13 wird das Ziel verfolgt, die der Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Gebiet wegen der Nähe zum FFH-Gebiet „Rotes Luch Tiergarten“ und dem Naturpark Märkische Schweiz planerisch zu steuern. Die Erschließung des Plangebietes und erforderliche Kompensationsflächen im direkten Umfeld sollen gesichert werden“.
Dies kann für sich genommen nur als Leerformel verstanden werden. Welches Planungskonzept die Antragstellerin „wegen der Nähe zum FFH-Gebiet ‚Rotes Luch Tiergarten‘ und dem Naturpark Märkische Schweiz“ hier verfolgen möchte, bleibt vollkommen offen. Es erschließt sich auch nicht ohne Weiteres, welche steuerungsbedürftigen Nutzungskonflikte die Antragsgegnerin hier gesehen haben will, nachdem das genannte FFH-Gebiet und der angeführte Naturpark im Regionalplan Oderland-Spree, Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“, als weiches Tabukriterium bzw. als Restriktionskriterium ausgewiesen waren und danach – wie im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum vorgenannten Bebauungsplan ausweislich seiner Bezeichnung („Windeignungsgebiet Nr. 26…“) wohl auch absehbar gewesen ist – gar nicht als Flächen für die Windenergienutzung vorgesehen waren (vgl. die Übersicht der angewandten Kriterien unter 2.7 und 3.4 in der Anlage zur Satzung über den Sachlichen Teilregionalplan „Windenergienutzung“, Amtsblatt für Brandenburg v. 16. Oktober 2018, S. 938 und 939, sowie die Kriterien zum WEG 26, a.a.O., S. 957). Auch sonst lässt sich dem Aufstellungsbeschluss zu möglichen etwaigen Planungsansätzen (Baugebietstyp, eventuelle Standorte, Anzahl und Höhen der Anlagen, konkrete städtebauliche Gesichtspunkte zur Erforderlichkeit der Bebauungsplanung, etwaige andere zulässige Nutzungen im Plangebiet, Überlegungen zur erwähnten Erschließung und den Kompensationsflächen) nichts entnehmen. Gleiches gilt für die Beschlussvorlage zur Satzung über die Veränderungssperre vom 16. November 2017, in der es heißt, die Antragsgegnerin beabsichtige, den Bebauungsplan „aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung“ aufzustellen; auch diese Formulierung stellt für sich genommen eine Leerformel dar, der sich der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans nicht entnehmen lässt (vgl. zu einer entsprechenden Formulierung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 4.06 -, juris Rn. 19 und 20). Soweit es in der genannten Beschlussvorlage weiter heißt, dass mit der Bebauungsplanung „mögliche Anpassungspflichten gegenüber veränderten Zielen der Raumordnung verbunden mit dem Erreichen der Zielstellung ‚Energiestrategie 2030 Land Brandenburg‘“ berücksichtigt würden, ist auch aus dieser Formulierung nichts für das Plankonzept der hier interessierenden Bebauungsplanung zu ersehen. An welche konkreten Inhalte, Aussagen oder Zielstellungen der landesweit angelegten „Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg“ der Bebauungsplan mit welchen Maßgaben anknüpfen soll, lässt sich der vorstehend wiedergegebenen Formulierung nicht entnehmen. Irgendwelche Schlussfolgerungen auf konkrete planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin lassen sich schließlich auch den von der Antragstellerin hergereichten Beschlussvorlagen vom 18. Dezember 2018 zu einem sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht entnehmen. Daraus ist vielmehr ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 13 – „Windeignungsgebiet Nr. 26 R ... OT Werder, Zinndorf-2017“ mit Blick auf „das Interesse mehrerer Windkraftanlagenbetreiber, weitere Windenergieanlagen im Gemeindegebiet zu realisieren“, wohl aufstellen wollte, „um Einfluss auf die Standortkulisse (…) nehmen zu können“ (Beschlussvorlage 104/2018, S. 2), und dass die Windkraftanlagenbetreiber ein „Standortkonzept“ vorgelegt hätten, welches „unter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde zu konkretisieren und weiterzuentwickeln“ sei und das „für den parallel zu erarbeitenden Bebauungsplan (…) spätestens bis zu dessen Entwurf (…) vorliegen“ sollte; dazu ist es dann offensichtlich nicht mehr gekommen, eine eigene Planung der Antragsgegnerin jedenfalls auch daraus nicht erkennbar. Für das zu fordernde Mindestmaß an planerischen Vorstellungen genügt all das nicht.
c. Erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und voraussichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Satzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 u.a. -, juris Rn. 12; s. etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - OVG 11 S 4/21 -, juris Rn. 13). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, ihr drohe die Gefährdung ihres Geschäftsbetriebes, weil der geplante Aus- und Umbau des Windparks nicht durchgeführt werden könne. Sie hat weiter unter Vorlage eines Nutzungsvertrages geltend gemacht, dass dieser infolge der Verzögerung des Baubeginns gekündigt werden könne und ggf. neu verhandelt werden müsse, was mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sei, die sich auf die gesamte Bilanz des Projekts auswirken könne; auch sei es möglich, dass sie bei einer Neuverhandlung ganze Standortrechte einbüßen könne. Dem ist die Antragsgegnerin nicht mit Substanz entgegengetreten; dass die Verlängerung des Nutzungsvertrages „insgeheim längst ‚beschlossene Sache‘“ sei, ist reine Spekulation. Die Antragstellerin macht mit Erfolg ferner geltend, dass nicht nur für sie, sondern auch der Allgemeinheit ein schwerwiegender Nachteil entstehe, weil der zum Klimaschutz und zur Erreichung der angestrebten Emissionsminderungsziele erforderliche Ausbau der Windenergie nicht zügig voranschreiten könne. Schließlich hat sie auch geltend gemacht, dass die Ablehnung ihrer Genehmigungsanträge aufgrund der abermals verlängerten Veränderungssperre unmittelbar bevorsteht. All dies macht die vorläufige Regelung unaufschiebbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).