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Entscheidung 3 W 107/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Zivilsenat Entscheidungsdatum 04.04.2022
Aktenzeichen 3 W 107/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0404.3W107.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27.07.2021, Az. 61 VI 78/21, aufgehoben.

        

Gründe

I.

        

Der am … 11.2020 verstorbene Erblasser hat am …. 07.2020 ein notarielles Testament errichtet und unter anderem folgende Anordnungen getroffen:

„ IV.

Testamentsvollstreckung


(1) Ich ordne Testamentsvollstreckung an und zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ….

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die in dieser Verfügung von Todes wegen von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, den Nachlass zu verwerten, so ist er hierzu vollumfänglich nach eigenem Ermessen befugt. Die Auseinandersetzung unter den Miterben soll er nicht herbeiführen. Die Testamentsvollstreckung endet somit mit der Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses.
Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.
 Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist der Testamentsvollstrecker befreit.

…“

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2021 Frau Rechtsanwältin „A“ zur Testamentsvollstreckerin ernannt, die die Annahme des Amtes erklärt hat. Mit Antrag vom 24.03.2021 beantragte die Testamentsvollstreckerin die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses dahingehend, dass „A“ zur Testamentsvollstreckerin mit den sich aus §§ 2203 bis 2206 ergebenden Pflichten ernannt worden ist und dass ihr in der Ausübung des Amtes keine Beschränkungen auferlegt sind.

Die Beteiligten zu 1 bis 3, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, da die testamentarisch eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind der Erteilung eines unbeschränkten Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegengetreten. Die Testamentsvollstreckung enthalte eine Beschränkung auf die Erfüllung des Vermächtnisses, was im Testamentsvollstreckerzeugnis zum Ausdruck kommen müsse.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 27.07.2021 die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich sind, für festgestellt erachtet.

Es hat ausgeführt, das Zeugnis könne - wie beantragt - erteilt werden. Da der Testamentsvollstreckerin die umfassende Befugnis zur Verwertung des Nachlasses eingeräumt worden sei und sie in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt sei, müsse die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Erfüllung des Vermächtnisses nicht mit aufgenommen werden. Eine gegenständliche Beschränkung der Verfügungsmacht der Testamentsvollstreckerin liege nicht vor. Eine Beschränkung sei aber nur aufzunehmen, wenn sie für den Verkehr mit Dritten bedeutsam sei. Dies sei hier nicht der Fall.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihrer Beschwerde. Der Aufgabenkreis der Testamentsvollstreckerin sei auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt. Sie könne gerade nicht den ganzen Nachlass in Besitz nehmen und ihn frei verwalten.

Die Testamentsvollstreckerin beruft sich weiterhin darauf, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis unbeschränkt zu erteilen sei, da es ansonsten im Rechtsverkehr nicht verwendbar wäre.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2021 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3, die als gesetzliche Erben beschwerdebefugt sind, hat auch in der Sache Erfolg.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1.

Gemäß § 2368 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag hin ein Zeugnis zu erteilen. Nach § 2368 Abs. 1 Satz 2 BGB muss im Zeugnis angegeben werden, wenn der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist. Der Umfang der Beschränkung ist bereits im Antrag anzugeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2013, 3 Wx 196/12 m.w.N.)

2.

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht.

a)

Im Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein vom Regelinhalt (vgl. §§ 2203 - 2206 BGB) abweichender Inhalt anzugeben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bezieht sich dies nur auf zwei Sonderfälle, nämlich Einschränkungen hinsichtlich der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers und umgekehrt auch auf die Befugnis zur Eingehung von Verbindlichkeiten. Aufgrund des Zwecks des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist jedoch jeder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Inhalt der konkret angeordneten Testamentsvollstreckung anzugeben, soweit er für den rechtsgeschäftlichen Verkehr des Testamentsvollstreckers mit Dritten bedeutsam ist. Aufzuführen sind alle Abweichungen gegenüber der gesetzlichen „Normalregelung“ der Testamentsvollstreckung, soweit sie die Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung und zur Eingehung von Verpflichtungen mit Wirkung für den Nachlass betreffen. Insbesondere handelt es sich um gegenständliche Beschränkungen, z. Bsp. auf einen Bruchteil des Nachlasses, auf bestimmte Gegenstände oder durch Ausnahme bestimmter Gegenstände; Beschränkung hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, insbesondere negative Teilungsanordnungen, wie Auseinandersetzungsverbote; die Beschränkung darauf, den Nachlass nur zu verwalten (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB); die Beschränkung auf die Überwachung des Erben (§ 2208 Abs. 2 BGB) oder die alleinige Aufgabe der Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse (MüKoFamFG/Grziwotz § 354 Rn. 11; vgl. auch Keidel/Zimmermann FamFG § 354 Rn. 33, 34; Mayr in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2368 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn 31).

b)

Zwar ist vorliegend die Testamentsvollstreckerin berechtigt, den Nachlass zu verwerten und Verbindlichkeiten einzugehen, in ihrer Verfügungsbefugnis insoweit also nicht eingeschränkt, ihre Aufgabe beschränkt sich aber auf die Erfüllung des Vermächtnisses und endet, sobald dies erledigt ist. Zu Verfügungen ist sie nach der Anordnung des Erblassers nicht uneingeschränkt berechtigt, sondern nur soweit es zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlich ist. Es handelt sich damit um eine Abweichung vom gesetzlichen Normalfall der Testamentsvollstreckung, sowohl hinsichtlich der Aufgabe der Testamentsvollstreckerin als auch der Dauer der Testamentsvollstreckung, die mit Erfüllung des Vermächtnisses enden soll. Auch zeitliche Beschränkungen sind aber im Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (MüKoFamFG/Grziwotz § 354 Rn. 11). Ist die Dauer an den Eintritt einer (auflösenden) Bedingung geknüpft, ist auch dies unter Angabe der Bedingung auszuweisen (Mayr in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2368 BGB (Stand: 03.04.2020), Rn 31).

c)

Darüber hinaus ist die Testamentsvollstreckung auch insoweit beschränkt, als die Testamentsvollstreckerin ausdrücklich die Auseinandersetzung unter den Miterben nicht herbeiführen soll.

Da die Befugnis zur Auseinandersetzung nicht zwingender Bestandteil der Kompetenzen eines Testamentsvollstreckers ist, kann der Erblasser die Auseinandersetzung – ganz oder teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen – den Erben überlassen (§§ 2208, 2209). Eine solche Beschränkung des Testamentsvollstreckeramts, die hier ausdrücklich vorgenommen wurde, hat – in ihrer gegenständlichen Komponente - dingliche Wirkung (BeckOGK/Leitzen, 01.03.2022, BGB § 2204 Rn. 3). Auch diese Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des § 2204 Abs. 1 BGB ist deshalb in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (Staudinger/Herzog (2016) BGB § 2368, Rn 8).