Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.04.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 L 66/22 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0413.3L66.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 985 BGB, § 123 Abs 1 VwGO |
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 27. Januar 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Brandt aus Prenzlau ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.
2. Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der dem Antrag als Anlage A1 beigefügten Bestandsübersicht aufgeführten Hunde an einen Sequester herauszugeben und diesen anzuweisen, die Sequestration nach Eintritt einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren VG 3 K 2859/21 zu beenden,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Rechts (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung bzw. wesentlicher Erschwerung dieses Rechtes (Anordnungsgrund) besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 23). Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Er verlangt als Eigentümer die Herausgabe der weggenommenen Hunde (vgl. § 985 BGB). Die Antragsgegnerin hat die Hunde wohl bereits am 22. Dezember 2021 an den P... e.V. übergeben und unter dem 7. Januar 2022 mit diesem einen Eigentumsübergang vereinbart. Zwar dürfte die Antragsgegnerin zur Übereignung der Hunde an diesen nicht berechtigt gewesen sein. Denn die behördliche Übereignung dürfte den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen, die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt (VGH Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, juris, Rn. 14; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 1 B 99/13 -, juris, Rn. 81; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 6 K 1204/04 -, juris, Rn. 27; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 34). Daran fehlt es vorliegend. Aus den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Veräußerung der Hunde gegenüber dem Antragsteller angeordnet oder diesen zur Duldung der Veräußerung verpflichtet hat. Es kann indes dahinstehen, ob der Antragsteller weiterhin das Eigentum an den Hunden inne oder dieses durch einen etwaigen gutgläubigen Erwerb - des Prenzlauer Tierschutzvereins e.V. - oder eines anderen Dritten - gemäß §§ 929, 932 BGB verloren hat.
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB scheitert jedenfalls daran, dass er sich gegen den Besitzer richtet (VG Bayreuth, Urteil vom 2. Februar 2021 - B 1 K 19.449 -, juris, Rn. 106; VG Würzburg, Beschluss vom 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927 -, juris, Rn. 28), die Antragsgegnerin aber unstreitig nicht mehr im Besitz der Hunde ist. Ein gegebenenfalls bestehender Herausgabeanspruch aus Eigentum nach § 985 BGB müsste - auf dem Zivilrechtsweg - direkt gegen den jetzigen Besitzer gerichtet werden.
Es liegt auch nicht in der öffentlich-rechtlichen Rechtsmacht der Antragsgegnerin, den jetzigen Besitzer der Hunde zu deren Wiederüberlassung an den Antragsteller zu bewegen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 2. Februar 2021 - B 1 K 19.449 -, juris, Rn. 106 m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 26. Juli 2018 - W 8 E 18.927 -, juris, Rn. 29. Denn insofern ist schon zweifelhaft, ob für die Antragsgegnerin zivilrechtlich die Möglichkeit besteht, sich von dem Kaufvertrag mit dem Dritten zu lösen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit er geltend macht, die Hunde stellten sein wesentliches Betriebsvermögen dar, begründet dies schon mit Blick auf die Versagung einer Erlaubnis zur Zucht von Hunden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG) keine Dringlichkeit. Für seine Vermutung, von einer sachkundigen Aufbewahrung der Hunde könne derzeit nicht ausgegangen werden, bestehen schon keine Anhaltspunkte, erst recht fehlt es an einer Glaubhaftmachung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Der gesetzliche Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro wurde aufgrund des nur vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Hälfte in Ansatz gebracht.