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Entscheidung 6 K 511/19


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 14.03.2022
Aktenzeichen 6 K 511/19 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0314.6K511.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung und Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Der Beklagte hatte mit dem an die seinerzeit noch ledige Klägerin adressierten Bescheid vom 24. August 2015 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschutzgesetz ab dem 1. August 2015 Unterhaltsvorschussleistungen für deren im Jahre 2007 geborene Tochter bewilligt und in diesem Bescheid unter anderem darauf hingewiesen, dass unter anderem die Heirat des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, unverzüglich der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen seien, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den leiblichen Elternteil handele.

Ab dem 1. Januar 2018 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2018 über die Neufestsetzung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den monatlich zu gewährenden Unterhaltsvorschuss auf 205 € neu fest.

Bei einer Vorsprache bei der Unterhaltsvorschussstelle des Beklagten am 3. Juli 2018 teilte die Klägerin mit, eine Heirat sei eventuell beabsichtigt; da aber Unterhaltsvorschuss dann wegfalle, sei diese Entscheidung noch offen.

Ab dem 1. Januar 2019 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2019 über die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz den monatlich zu gewährenden Unterhaltsvorschuss neu auf 212 € fest.

Am 5. Februar 2019 rief die Anwaltskanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin bei der Unterhaltsvorschussstelle an und teilte mit, dass die Klägerin am 1. September 2018 geheiratet habe und sowohl sie als auch ihr Kind nunmehr den im Klägerrubrum angegebenen Nachnamen trage.

Nachdem der Beklagte der Klägerin bis zum 28. Februar 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. März 2019 und die Rückforderung der für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in Höhe von insgesamt 1.244 € gewährt hatte, hob der Beklagte mit dem Bescheid vom 12. März 2019 über die Aufhebung, Einstellung und Ersatzforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seinen Bescheid vom 24. August 2015 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Ablauf des 28. Februar 2019 auf (Nummer 1), stellte die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Ablauf des 28. Februar 2019 ein (Nummer 2) und forderte von der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen vom 1. September 2019 bis zum 28. Februar 2019 in Höhe von 1.244 € zurück.

Den am 16. März 2019 gegen sämtliche Regelungen dieses Bescheides erhobenen Widerspruch der Klägerin, der damit begründet wurde, dass der Unterhaltsvorschuss ihrem Kind laut Gesetz zustehe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen seien nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes seit dem 2. September 2018 nicht mehr erfüllt, weil die Klägerin wegen der Eheschließung vom 1. September 2018 nicht mehr alleinerziehend sei. Zu keiner anderen Entscheidung führe der Umstand, dass der Ehemann nicht der Vater ihres Kindes sei, weil der Leistungsausschluss bei einer Heirat bzw. Wiederverheiratung des alleinerziehenden Elternteiles nicht verfassungswidrig sei (BVerwG, Urteil vom 7.12.200 - 5 C 42/99 -, BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvL 13/00 -). Gemäß § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes habe die Klägerin angesichts dessen, dass ihr allerdings für den 1. September 2018 ein anteiliger Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Höhe von 7,00 € zustehe, die ab ihrer Heirat für den Zeitraum vom 2. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 in Höhe von insgesamt 1.237 € geleisteten Beträge zu erstatten. Denn sie habe die Überzahlung zu vertreten, weil sie der ihr nach § 6 Abs. 4 des Unterhaltsvorschussgesetzes obliegenden Pflicht zur Mitteilung dieser Heirat nicht nachgekommen sei.

Am 18. April 2019 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung ihrer Klage legt sie eine erweiterte Meldeamtsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde F ... vom 5. März 2019, die unter anderem die Anschrift ihres Ehemannes in der Gemeinde N ... in Thüringen ausweist, sowie eine norwegische Meldebescheinigung vom 1. Juli 2013 für ihren Ehemann vor. Sie trägt vor, sie sei alleinerziehend und ihr Ehemann habe seinen ständigen Aufenthalt in Norwegen und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 12. März 2019 über die Aufhebung, Einstellung und Ersatzforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Az: 5 ... ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, die Klägerin und ihr Ehemann würden nicht dauernd getrennt leben. Nach § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches, auf den § 1 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes verweise, würden Ehegatten nur dann getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehne. Mit der Eheschließung am 1. September 2018 hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann für eine häusliche Gemeinschaft entschieden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dennoch die häusliche Gemeinschaft abgelehnt hätten. Vielmehr hätten sie hierauf nur aus beruflichen Gründen verzichtet.

Auf die Klageerwiderung hat die Klägerin repliziert, im streitgegenständlichen Zeitraum hätte sie und ihr Ehemann hätten keine häusliche Gemeinschaft geführt; dies hätten auch nicht beabsichtigt und würden dies auch gegenwärtig nicht tun. Aus dem ständigen Aufenthalt ihres Ehemannes in Norwegen ließe sich ableiten, dass er die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wolle.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der ihm am 25. Mai 2021 zugestellten Verfügung vom 19. Mai 2021 nach § 87 b Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens sämtliche Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen, Urkunden vorzulegen und elektronische Dokumente zu übermitteln, aus denen sich unter anderem ergibt, seit welchem konkret zu benennenden Zeitpunkt der Ehegatte der Klägerin die eheliche Gemeinschaft mit ihr erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt.

Mit Beschlüssen vom 19. November 2019 und 20. Januar 2021 hat das Gericht die Anträge der Klägerin vom 18. April 2019 und 11. Dezember 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denen die Erklärungen der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. April 2019 und 5. Februar 2020 beigefügt waren, aus dem Grunde abgelehnt, weil die Anträge nicht vollständig ausgefüllt waren. In ihrer Erklärung vom 10. April 2019 hat die Klägerin die im Abschnitt B.2. des amtlichen Prozesskostenhilfeformulars gestellte Frage nach unterhaltsverpflichteten Angehörigen nicht beantwortet und im Abschnitt E.1. angegeben, keinen Unterhalt zu beziehen. Die als Beleg Nummer 4 zu dieser Erklärung vorgelegte Umsatzanzeige zu ihrem Postbankgirokonto weist eine nicht näher gekennzeichnete Überweisung vom 26. März 2019 in Höhe von 1.000 € zu Gunsten ihres Ehemannes „H ... “ aus. In ihrer Erklärung vom 5. Februar 2000 hat die Klägerin die im Abschnitt B.2. gestellte Frage nach unterhaltsverpflichteten Angehörigen verneint und die im Abschnitt E.1. gestellte Frage nach Einnahmen aus Unterhalt nicht beantwortet. Des Weiteren hat sie in beiden Erklärungen im Abschnitt D nicht angegeben, Unterhaltszahlungen an ihren Ehemann zu leisten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des Beiheftes für die Prozesskostenhilfe sowie die beigezogene Unterhaltsvorschussakte des Beklagten, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wird, hat keinen Erfolg.

Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, der den Ausgangsbescheid in der Sache dahingehend geändert hat, dass lediglich ein Betrag von insgesamt 1.237 € für die ab dem 2. September 2018 geleisteten Beträge zurückgefordert wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt.

Keine andere Beurteilung ergibt sich auf Grund des Klagevorbringens, soweit vorgetragen wird, aus dem fehlenden gemeinsamen Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemannes sowie aus dessen ständigen Aufenthalt in Norwegen ließe sich ableiten, dass er die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen wolle.

Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UnterhVG) für einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen erfüllt wären. Nach dieser Vorschrift wird für das Bestehen eines Unterhaltsvorschussanspruches unter anderem vorausgesetzt, dass das Kind bei einem seinem Elternteile lebt, der unter anderem von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Alternative 1 UnterhVG ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt. Nach dem hiernach in Bezug genommenen § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und darüber hinaus ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unter der ehelichen Lebensgemeinschaft primär die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen; die häusliche Gemeinschaft umschreibt dagegen die äußere Realisierung dieser Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnstätte und bezeichnet somit nur einen äußeren, freilich nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 2016 - XII ZB 485/14 - FamRZ 2016, 1142, [1143] Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft noch nicht ein Getrenntleben der Ehegatten; vielmehr bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 14).

Ausgehend hiervon ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung sowie während der hier streitbefangenen Zeitspanne im Sinne des §1567 Abs. 1 Satz 1 BGB getrennt gelebt haben. Obwohl sie vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Mai 2021 unter anderem aufgefordert worden war, den Zeitpunkt konkret zu benennen, seit dem ihr Ehegatte die eheliche Gemeinschaft mit ihr erkennbar nicht mehr herstellen wollte, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt, hat die Klägerin hierzu nichts weiter dargetan. Stattdessen hat die anwaltlich vertretene Klägerin lediglich vorgetragen, dass während der streitbefangenen Zeitperiode zwischen ihr und ihrem Ehemann keine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Allein dieser (äußere) Umstand genügt jedoch nach den vorstehend aufgezeigten höchstrichterlichen Maßgaben für sich gesehen noch nicht, um von einer fehlenden ehelichen Lebensgemeinschaft, die eine fehlende innere Bindung zwischen den Eheleuten voraussetzt, und damit von einem Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Alternative 1 UnterhVG ausgehen zu können. Vielmehr haben die Klägerin und ihr Ehemann bei ihrer Eheschließung am 1. September 2018 gegenüber dem Standesbeamten nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung abgegeben, miteinander die Ehe eingehen zu wollen, und damit nach deren objektiven Erklärungsgehalt zum Ausdruck gebracht, die nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehende Verpflichtung der Ehegatten begründen zu wollen, einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet zu sein und füreinander Verantwortung zu tragen. Wenn die Klägerin und ihr Ehemann schon im Zeitpunkt ihrer Eheschließung die Absicht gehabt hätten, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen und keine Verantwortung füreinander zu tragen, so würde nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ein Grund für die Aufhebung der Ehe bestehen und der Standesbeamte wäre bei Offenkundigkeit dieses Umstandes nach § 1310 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 BGB verpflichtet gewesen, seine Mitwirkung bei der Eheschließung zu verweigern. Insoweit sind Anhaltspunkte für einen derartigen schon bei Eheschließung bestehenden offenkundigen Aufhebungsgrund der Ehe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal weder die Klägerin noch ihr Ehemann bislang die Aufhebung ihrer Ehe beantragt haben. Vielmehr deutet der Umstand, dass die Klägerin ihrem Ehemann ausweislich der als Beleg Nummer 4 zu ihrer Erklärung vom 10. April 2019 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Umsatzanzeige ihres Postbankgirokontos ihrem Ehemann am 26. März 2019 einen Betrag von 1.000 € überwiesen hat, darauf hin, dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereit gewesen war, für ihren Ehemann in finanzieller Hinsicht einzustehen; insoweit handelt es sich bei dieser mit dem Verwendungszweck „H ... “, dem Vornamen ihres Ehemanns, gekennzeichneten Überweisung nicht um eine Unterhaltsleistung nach § 1361 BGB für den getrenntlebenden Ehegatten, weil die Klägerin im Abschnitt D ihrer Erklärung vom 10. April 2019 keine Angaben gemacht hat, Unterhalt an ihren Ehemann zu leisten. Auch wenn diese Überweisung außerhalb des hier streitbefangenen Bewilligungszeitraumes, der zum 28. Februar 2019 endete, ausgeführt worden war und deshalb hier nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, ist hierin zumindest ein mittelbares Indiz dafür zu erblicken, dass jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im streitbefangenen Zeitraum keine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Umgekehrt ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin von ihrem Ehemann Unterhaltsleistungen für Getrenntlebende erhalten hat, die als Indiz für ein Getrenntleben sein könnten. Insoweit hat die Klägerin in den jeweiligen Abschnitten E.1. ihrer jeweiligen Erklärungen vom 10. April 2019 und 5. Februar 2020 die Fragen nach Einnahmen aus Unterhaltsleistungen verneint bzw. nicht beantwortet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Berufungszulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.