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Ausbaubeiträge


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 27.08.2019
Aktenzeichen 1 K 6267/17 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0827.1K6267.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Kostenansatzes für die Herstellung eines Zugangs zu ihrem Grundstück.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks H... . Im Zuge des Ausbaus der H...  ließ der Beklagte einen mit Betonpflaster befestigten Zugang über den Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze anlegen. Dieser war zunächst senkrecht zur Fahrbahn zu dem in der Umzäunung befindlichen Tor in geradem Verlauf vorgesehen. Da dafür ein auf dem Grünstreifen stehender Baum hätte gefällt werden müssen erklärte die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das für den Beklagten tätige Ingenieurbüro auf einem Formblatt, sie sei mit einem geraden Verlauf nicht einverstanden, vielmehr wünsche sie „entweder schräge Zuwegung vor dem Baum oder Zuwegung vor dem Baum“. Dementsprechend wurde der Zugang ausgehend von einem Podest vor dem Tor seitlich des Baumes schräg auf die Fahrbahn zugeführt. Im Zuge der Ausbauarbeiten wurde der Zugang unter anderem nach Abstimmung mit dem Sohn der Klägerin nochmals umgeplant und umgelegt (Vermerk vom 21. Juli 2014). Die Abnahme nach VOB erfolgte am 11. September 2014.

Mit Bescheid vom 1. August 2017 setzte die Beklagte einen Kostenersatz i.H.v. 1.263,32 € für den Zugang fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 8. November 2017 zurück.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Zugang mangelhaft hergestellt worden sei und sie deshalb keinen Kostenersatz leisten müsse. Sie sei inzwischen 84 Jahre alt und auf einen Rollator angewiesen. Damit könne sie den Zugang aber nicht benutzen, denn dieser weise eine Längsneigung und eine Querneigung von jeweils 6 % auf. Dies ergebe ein Gesamtgefälle von 8,5 % und entspreche weder der Vorplanung, noch der DIN Norm für barrierefreies Bauen. Insbesondere im Winter stelle der Weg eine Gefahr für ihre Gesundheit dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei zur Leistung des Kostenersatzes verpflichtet. Der Zugang sei mangelfrei hergestellt worden. Er entspreche den anerkannten Regeln der Technik, denn nach der zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden DIN-Norm 18024–1 seien ein Längs- und ein Quergefälle von jeweils 6 % im Bereich der Zuwegung zulässig gewesen. Zudem sei gerade diese Art der Herstellung mit der Klägerin abgestimmt worden. Dafür sei der Weg mehrmals umgeplant und geändert worden, ohne dass der Klägerin dafür Kosten in Rechnung gestellt worden seien.

Die Klägerin hat beim Verwaltungsrecht Potsdam unter dem Aktenzeichen VG 10 K 1483/17 eine Klage auf Beseitigung des bisherigen und Herstellung eines mangelfreien Grundstückszugangs erhoben.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 13. August 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens VG 10 K 1483/17 und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Nach § 10 a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) können die Gemeinden bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt wird. Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwändiger hergestellt, erneuert oder verändert, als es den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, kann die Gemeinde den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung verlangen (§ 10 a Abs. 2 KAG). Kostenersatzpflichtig sind nach § 10 a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG die Grundstückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zufahrt oder der Überfahrt wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Mit der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten und Geh- oder Radwegüberfahrten vom 25. April 2012 hat die Stadt Falkensee diese gesetzliche Ermächtigung umgesetzt.

Mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Zufahrt oder Überfahrt wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenbaulast im Sonderinteresse des Anliegers tätig, der nach dem ihm zustehenden Anliegergebrauch (§ 14 Brandenburgisches Straßengesetz) grundsätzlich berechtigt ist, Zugang und Zufahrt zu der öffentlichen Straße zu nehmen und für die Nutzung seines Grundstücks auch darauf angewiesen ist. Deswegen ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Grundstückseigentümer ein Interesse an der Schaffung und dem Erhalt seiner Zufahrtsmöglichkeit besitzt (BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 und 55. 83, juris). Da die Gemeinde bei der Ausbaumaßnahme für den Anlieger tätig wird, hat sie jedoch in besonderem Maße die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur dann, wenn die Maßnahme überhaupt und in der gewählten Weise erforderlich war, um die Zufahrt oder den Zugang zu den Grundstück zu ermöglichen oder aufrechtzuerhalten und die dabei aufgewandten Kosten unter Berücksichtigung der Interessen des Grundstückseigentümers angemessen waren. Allerdings steht der Gemeinde dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 12 K 670/08 - und Urteil vom 27. Mai 2013 - VG 12 K 2213/11, juris; Becker u.a., Kommentar zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand Juli 2019, § 10 a Rn. 58 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen hat der Beklagte den Kostenersatz für die Herstellung eines befestigten Zugangs zu dem Grundstück der Klägerin zu Recht festgesetzt. Insbesondere steht der Kostenersatzpflicht die Ausführung mit einem Quer- und einem Längsgefälle von jeweils 6 % nicht entgegen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die dahingehende Behauptung der Klägerin zutrifft, da sie vom Beklagten nicht bestritten worden ist.

Es erscheint bereits fraglich, ob die Ausführung den zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik widersprach, denn der DIN Norm 18024 - 1 ist für das barrierefreie Bauen unter Z. 8.2 und 8.3 zu entnehmen, dass sowohl ein Längsgefälle als auch ein Quergefälle von max. 6 % u.a. im Bereich von Grundstückszufahrten als zulässig angesehen werden. Eine Regelung, dass diese Gefälle nicht gemeinsam auftreten dürften, enthält die Norm nicht. Eventuelle spätere - strengere - Normierungen dürften auf die Ausführung ohne Einfluss sein.

Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, denn nach § 10 a Abs. 3 S. 1 KAG entsteht der Kostenersatzanspruch, wenn die Grundstückszufahrt benutzbar ist. Dies bedeutet, dass Mängel bei der Bauausführung, die die Benutzbarkeit der Zufahrt nicht beeinträchtigen, den Kostenersatzanspruch grundsätzlich unberührt lassen (VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2017 – VG 1 K 460/13 –, juris und Urteil vom 15. Mai 2019 – VG 1 K 2076/17 –). Benutzbarkeit in diesem Sinne bedeutet dabei nicht, dass der Grundstückszugang oder die -zufahrt nach den jeweiligen individuellen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers gestaltet sein müssen. Vielmehr ist von einer üblichen Nutzung auszugehen. Aus dem Recht auf Anliegergebrauch folgt kein Anspruch auf eine optimale Zuwegung, sondern nur auf eine solche, die diese übliche Nutzung ermöglicht (VG Potsdam, Urteil vom 26. August 2015 - VG 12 K 961/14 -). Bei der Beurteilung der Ausführung der Zuwegung sind die örtlichen Gegebenheiten, wie etwa ein Gefälle zwischen Fahrbahn und Grundstück, zu berücksichtigen, denn die Zuwegung muss sich daran anpassen (VG Potsdam, Urteil vom 9. August 2017 – VG 1 K 460/13 –, juris). Diese örtlichen Gegebenheiten können dazu führen, dass allgemeine technische Regelungen zum Straßenbau, wie etwa zum barrierefreien Bauen, im Einzelfall nicht vollständig umgesetzt werden können. Dann liegt es im weiteren gestalterischen Ermessen des Straßenbaulastträgers, davon abzuweichen, um den straßenrechtlichen Anliegergebrauch zu gewährleisten.

Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Grundstückszugang. Er verläuft zwar mit einem gewissen Gefälle von der Fahrbahn auf das Tor in der Umzäunung des Grundstücks zu. Auch wenn der Zugang für die Benutzung eines Rollators damit, jedenfalls bei bestimmten Witterungsverhältnissen, schwierig und bei Glätte auch nicht ungefährlich sein dürfte, bietet er doch unter gewöhnlichen Umständen für den durchschnittlichen Nutzer eine hinreichende Möglichkeit, das Grundstück von der Fahrbahn aus zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Art und Weise der Herstellung der Anpassung an die örtlichen Verhältnisse dem Gefälle des Grünstreifens in Längs- und Querrichtung geschuldet ist.

Hier kommt hinzu, dass die konkrete Ausführung der Maßnahme nach dem glaubhaften Vorbringen des Beklagten mit der Klägerin abgestimmt war und mehrmals Veränderungen vorgenommen wurden, um den Wünschen der Klägerin gerecht zu werden. Unter diesen Umständen dürfte bereits eine Berufung auf die Art und Weise der Bauausführung ausgeschlossen sein. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück vor dem Ausbau offensichtlich über keine befestigte Zuwegung verfügt haben dürfte.

Zweifel an der Höhe des Kostenersatzes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.263,32 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.