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Entscheidung 13 UF 15/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 04.04.2022
Aktenzeichen 13 UF 15/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0404.13UF15.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.09.2021 – 3 F 27/19 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

1. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwältin … in … als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Träger einer privaten Rentenversicherung gegen den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts.

Nach der eingeholten Auskunft vom 22.12.2020 (Bl. 28 VA-Heft), gegen die keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben hat, hat der Antragsteller während der Ehezeit (01.12.1998 bis 28.02.2019) beim Beschwerdeführer ein Anrecht aus einer sogenannten Riester-Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 4.680,84 € erworben. Der Beschwerdeführer hat seine Teilungskosten mit 300 € und den Ausgleichswert mit 2.190,42 € beziffert. Unter Hinweis auf dessen Geringfügigkeit hat er das Absehen von einer Teilung beantragt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.09.2021 (Bl. 55 VA-Heft) hat das Amtsgericht, nachdem es die Ehe der Antragsbeteiligten mit Beschluss vom 05.05.2021 (Bl. 22) geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hat, den Versorgungsausgleich zwischen den Antragsbeteiligten durchgeführt. Dabei hat es das bei dem Beschwerdeführer bestehende Anrecht des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Mit seiner am 06.10.2021 eingegangenen Beschwerde (Bl. 67 VA-Heft) beanstandet der Beschwerdeführer den Ausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts des Antragstellers unter Hinweis auf einen ihm dadurch erwachsenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 69 VA-Heft), die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf eine erheblich zu ihren Lasten gehende Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 75), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte, auf das bei dem Beschwerdeführer begründete Anrecht wirksam beschränkte Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das beschwerdegegenständliche Anrecht wird trotz Geringfügigkeit ausgeglichen, § 18 Abs. 2 VersAusglG.

Das Ermessen nach dieser Bestimmung ist eröffnet. Das Anrecht des Antragstellers aus privater Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 4.680,84 € ist, nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 300,- € gemäß § 13 VersAusglG mit einem Wert von 2.190,42 € zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die für das Ende der Ehezeit bei 3.738 € liegende Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl. 2019, S. 31) ist nicht erreicht.

Das in § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, das beschwerdegegenständliche Anrecht auszugleichen. Dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist Geltung zu verschaffen. Zwar möchte der Beschwerdeführer vom Ausgleich absehen, jedoch liegen besonderen Gründe vor, die für einen Ausgleich sprechen (§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG).

Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer die Durchführung des Ausgleichs mit grundsätzlich beachtlichen Gründen. § 18 Abs. 2 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz der Versorgungsträger vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht und nicht von den Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) kompensiert wird. Die Norm dient nicht dem Schutz des Ausgleichspflichtigen vor dem Verlust der Hälfte des geringwertigen Anrechts. Vielmehr spricht die Durchsetzung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) für den Ausgleich ausnahmslos aller, auch geringster Anrechte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für den Fall eines geringfügigen Anrechts zwar wiederum als grundsätzliche Regel formuliert. Damit der Halbteilungsgrundsatz seine Geltung als die den Versorgungsausgleich bestimmende Maxime behält, ist die als Regel formulierte Ausnahme dann gerechtfertigt, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 2012, 1281, Abs. 22).  Sowohl erstinstanzlich als auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer - von den übrigen Beteiligten unwidersprochen - auf die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem zu übertragenden Ausgleichswert und dem ihm durch die Übertragung erwachsenden Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche Unsinnigkeit, die sich aus dem Abzug der Teilungskosten ergäbe, berufen. Er verwaltet bislang kein Anrecht für die Antragsgegnerin. Auf Grund der angefochtenen Ausgleichsanordnung hat er für sie ein neues Anrechtekonto einzurichten, was zu einem Verwaltungsaufwand führt, der nachvollziehbar die veranschlagten Teilungskosten übertrifft.

Vorliegend überwiegt indes das von der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug vorgetragene Interesse an einem Ausgleich des – wenn auch geringfügigen – Anrechts, das das wirtschaftliche Interesse des Versorgungsträgers zurückstehen lässt. Neben dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) und Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger sind bei der Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der die Versorgungssituation der Ehegatten, die Frage, welcher der Beteiligten während der Ehe deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben hat (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1504) sowie sämtliche Umstände des Einzelfalls (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1593) zu berücksichtigen sind. Dabei kann es für einen Ausgleich sprechen, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (BGH NZFam 2016, 885; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. AUfl. 2018, VersAusglG § 18 Rn. 20).

Der im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung allein erfolgte Ausgleich der gegenseitigen Anrechte der Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung geht im Umfang eines Kapitalwerts von 27.848,18 € zu Lasten der Antragsgegnerin, die eigene Anrechte im Umfang einer Monatsrente von 128,59 € zu Gunsten des Antragstellers verliert. Beiden Ehegatten wird aus der Ehezeit eine Monatsrente in Höhe von je 313,41 € aus gesetzlicher Rentenversicherung zur Verfügung stehen. Diese Anwartschaften werden beiden Ehegatten für eine existenzsichernde Altersversorgung nicht genügen, selbst unter Berücksichtigung des – nicht ausgeglichenen - Anrechts des Antragstellers aus privater Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3) mit einem Ehezeitanteil von 165,74 € und den – offenkundig wenig werthaltigen - Anrechten beider Ehegatten aus Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts bei dem weiteren Beteiligten zu 4) und 6), die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorbehalten wurden. Die beiden 1973 und 1975 geborenen Ehegatten verfügen über jeweils ein Monatseinkommen, das knapp über dem Existenzminimum liegt, wobei der Antragsteller seit Rechtshängigkeit der Scheidung im September 2019 ununterbrochen erwerbstätig ist, die Antragsgegnerin hingegen nur Grundsicherung bezieht. Während davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller angesichts seiner Erwerbstätigkeit seit Rechtshängigkeit der Scheidung weitere Rentenanwartschaften erworben hat und bis zum Renteneintrittsalter weiter erwerben wird, ist die diesbezügliche Prognose bei der seit mehr als drei Jahren nicht erwerbstätigen Antragsgegnerin weniger günstig. Aus diesem Grund ist die Antragsgegnerin auf die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften mehr angewiesen als der Antragsteller; ihre Versorgungssituation ist prekärer als die des Antragstellers. Es ist deswegen angemessen, das Ausmaß der zu ihrem Nachteil gehenden Durchführung des Versorgungsausgleichs abzumildern, indem das Anrecht des Antragstellers bei dem Beschwerdeführer zu ihren Gunsten ausgeglichen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Das Amtsgericht hat in seinen Gründen einen Ermessensgebrauch in Bezug auf das vom Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich beantragte Absehen vom Ausgleich nicht erkennen lassen.

Die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Beschwerdegegenständlich ist ein Anrecht.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.