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Entscheidung 7 W 4/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 01.02.2022
Aktenzeichen 7 W 4/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0201.7W4.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Langerichts Potsdam vom 17. November 2021 (Streitwertfestsetzung) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Streitwert hat sich durch das Einreichen des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. April 2021 erhöht.

Der Beklagte meint, der Schriftsatz könne sich auf die Wertbemessung nicht auswirken, weil die Klägerin ihren neuen Antrag nur angekündigt und sodann in der mündlichen Verhandlung unter der Bedingung des Vergleichswiderrufs gestellt habe. Das trifft nicht zu. Eine Klageänderung, die mit einem Schriftsatz eingebracht wird, der - wie hier - den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht, wird mit dem Einreichen des Schriftsatzes anhängig und mit dessen Zustellung rechtshängig (MüKo-ZPO-Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 261 Rdnr. 32, 34). Die Änderung des Streitgegenstandes (§ 261 II ZPO) ist insoweit nicht anders geregelt als die verfahrenseinleitende Einführung des Streitgegenstandes (§ 261 I ZPO). Orientiert sich der Kläger an der Wortwahl des § 130 Nr. 2 ZPO und kündigt im Schriftsatz an, welche Anträge er in der mündlichen Verhandlung zu stellen beabsichtigt, so ist damit auf § 297 I 1, II ZPO verwiesen: Die Verlesung oder Bezugnahme in mündlicher Verhandlung umgrenzt und beschränkt den Inhalt des Urteils (MüKo-ZPO-Prütting, § 297 Rdnr. 1), aber für die Anhängigkeit, die die Gebühren auslöst (§ 6 I 1 GKG) und die für die Wertbemessung maßgeblich ist (§ 40 GKG), reicht das Einreichen des Schriftsatzes und die Ankündigung des mündlichen Antrages aus.

Für die Werterhöhung durch Klageänderung ist - wie zu Verfahrensbeginn (§ 40 GKG) - die Anhängigkeit maßgeblich, also der Tag des Eingangs des klageändernden Schriftsatzes, nicht erst der Tag der Zustellung (Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 40 Rdnr. 3; BeckOK-KostR-Schindler, Stand: Okt. 2021, § 40 Rdnr. 12). Einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses bedarf es nicht, weil sie weder dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechen würde noch sich sonstwie auf die Gebührenberechnung der Gerichte und der Prozeßbevollmächtigten auswirkt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV GKG).