Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 16. Senat | Entscheidungsdatum | 23.03.2022 | |
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Aktenzeichen | L 16 R 645/20 | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2022:0323.L16R645.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 31 FRG, Art 52 EGV 883/2004, Art 87 EGV 883/2004 |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente (RAR) des Klägers und dabei insbesondere, ob und in welcher Höhe diese Rente wegen des Bezuges einer polnischen Altersrente ruht.
Der 1952 in Polen geborene und dort bis zu seiner Ausreise in das Bundesgebiet am 20. August 1989 (Tag der Einreise) berufstätige Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er lebte in der Zeit vom bis September 1991 im Bundesgebiet. Danach kehrte er nach Polen zurück. Im Bundesgebiet war er in der Zeit vom 1. März 1991 bis 31. August 1991 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte berücksichtigte zudem als Bundesgebietszeiten Ersatzzeiten wegen Aussiedlung vom 20. August 1989 bis 26. Oktober 1989 und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 4. Dezember 1989 bis 28. Februar 1991. In Polen legte der Kläger Versicherungszeiten vom 5. August 1970 bis 24. Oktober 1973, vom 25. September 1974 bis 19. August 1989 und sodann wieder ab 5. September 1991 bis 22. Juni 1998 (mit Unterbrechungen) zurück (zwischenstaatlicher Versicherungsverlauf des polnischen Sozialversicherungsträgers – ZUS – vom 15. November 2013). Er bezieht seit 1. Oktober 2017 laufend eine polnische Rente, bei der 296 Monate aus den vorgenannten polnischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 2018 antragsgemäß RAR ab dem 1. Oktober 2017. Darin erklärte sie, dass die Rente unter Berücksichtigung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt worden sei. Der zur innerstaatlichen Rentenberechnung herangezogene Versicherungsverlauf enthielt – insoweit deckungsgleich zu dem Versicherungszeitraum der polnischen Rente – neben den aufgezeigten Bundesgebietszeiten die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewerteten Beitragszeiten in Polen vom August 1970 bis August 1989 (insgesamt 219 Monate). Die Beklagte bestimmte die Monatsrente als den höheren Betrag aus dem Vergleich der allein aus den deutschen Zeiten berechneten autonomen Leistung ("innerstaatliche Rente") mit der unter Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zurückgelegten Versicherungszeiten berechneten anteiligen Leistung ("zwischenstaatliche Rente") - jeweils vermindert um einen Ruhensbetrag nach § 31 FRG. Den Ruhensbetrag errechnete sie aus der in Euro (€) umgerechneten monatlichen polnischen Rente (ab 1. Juli 2017 372,76 €) entsprechend dem Verhältnis der mit der innerstaatlichen Rente deckungsgleichen FRG-Zeiten (219 Monate) zu den insgesamt in der polnischen Rente angerechneten Zeiten (296 Monate). Anzurechnen seien danach 73,99 vH der polnischen Rente (ab Beginn der laufenden Zahlung zum 1. November 2018 274,39 €). Da der Monatsbetrag der deutschen Rente aus den FRG-Zeiten nach Maßgabe der für den Kläger günstigeren zwischenstaatlichen Berechnung sich auf einen niedrigeren Betrag belief (ab 1. Oktober 2017 186,53 €, ab 1. November 2018 192,55 €), rechnete die Beklagte diesen an. Den Zahlbetrag setzte sie für die Zeit ab 1. November 2018 (Beginn der laufenden Zahlung) auf mtl 29,90 € fest.
Der Widerspruch des Klägers, mit dem er eine RAR in Höhe des sich aus der innerstaatlichen Berechnung zuzüglich des sich aus der zwischenstaatlichen Berechnung ergebenden Zahlbetrages begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2018). . Mit Bescheiden vom 19. März 2019 und 18. Juni 2019 setzte die Beklagte wegen einer Neufestsetzung des Anrechnungsbetrages bzw einer Rentenanpassung und Berücksichtigung eines geänderten Umrechnungskurses den Zahlbetrag ab 1. Juli 2019 unter Aufhebung des „bisherigen“ Bescheides auf mtl 29,90 € und ab 1. Juli 2019 auf mtl 30,85 € fest.
Die Klage auf höhere RAR hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2020). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte § 31 FRG zutreffend angewandt habe. Die polnische Rente führe zum Ruhen des inländischen Rentenanspruchs, soweit sich die Rentenzeiten, hier die nach dem FRG von der Beklagten berücksichtigten Zeiten, mit den polnischen Zeiten überschnitten. Der Verhältniswert sei zutreffend nach den kongruenten Zeiten bestimmt worden. § 31 FRG sei verfassungs- und europarechtskonform. Auch die Rentenberechnung im Übrigen entspreche den zwischenstaatlichen Vorschriften der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004). Danach sei hier die für den Kläger günstigere zwischenstaatliche Berechnung zugrunde zu legen gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf höhere RAR weiter und wendet sich insbesondere gegen die Anwendung von § 31 FRG.
Er beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 und in der Fassung der Bescheide vom 19. März 2019 und 18. Juni 2019 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Oktober 2017 höhere Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet und war zurückzuweisen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der angefochtenen Entscheidung des SG der RAR-Bescheid der Beklagten vom 6. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2018 sowie die nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide vom 19. März 2019 und 18. Juni 2019. Der Kläger verfolgt sein Klageziel zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere RAR für die Zeit ab 1. Oktober 2017 als von der Beklagten bewilligt.
Die Beklagte hat die Rentenhöhe zutreffend aus einer Vergleichsberechnung bestimmt. Das hier anzuwendende Europarecht erfordert es, die Rente in mehreren Schritten zu berechnen. Die Beklagte hat zutreffend den – höheren – Betrag aus der "zwischenstaatlichen" Berechnung berücksichtigt und zu Recht nach § 31 FRG die polnische Rente iHv 73,99 % als Ruhensbetrag in der jeweils maßgebenden Höhe des einschlägigen und ggf angepassten Betrags der polnischen Rente berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Höhe des monatlichen Zahlbetrags der RAR ist die EGV 883/2004 anzuwenden. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt innerhalb der EU vor. Der Kläger hat sowohl in Polen als auch in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die in beiden Staaten jeweils innerstaatliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt worden sind, und bezieht neben der deutschen Rente eine Rente der ZUS aus dem polnischen System der sozialen Sicherheit. Einschlägig sind daher die europarechtlichen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen der EGV 883/2004 (vom29. April 2004, ABl EU Nr L 166/1 vom 30. April 2004), die seit dem 1. Mai 2010 (Art. 91 Satz 2 VO 883/2004 iVm Art 97 VO 987/2009) die Bestimmungen der EWGV 1408/71 (vom 14. Juni 1971, ABl L 149 vom 5. Juli 1971, S 2 in der konsolidierten Fassung, ABl EG Nr L 28 vom 30. Januar 1997, zuletzt geändert durch VO <EG> 592/2008 vom 17. Juni 2008, ABl EG Nr L 177/1 vom 4. Juli 2008) abgelöst haben (Art 90 Abs. 1 Satz 1 EGV 883/2004), sowie die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EWGV 574/72 bzw EGV 987/2009). Nach der EGV 883/2004 sind auch die Versicherungszeiten, die bereits vor Beginn der Anwendung der EWGV 1408/71 bzw EGV 883/2004 in dem Mitgliedstaat - dh selbst vor dem Beitritt Polens zur EU - zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen (Art 94 Abs. 1 bis 3 EWGV 1408/71; Art. 87 Abs. 2 EGV 883/2004; Europäischer Gerichtshof <EuGH>, Urteil vom 18. Dezember 2007 - C-396/05 = SozR 4-6035 Art 42 Nr 2 – juris - Rn 55).
Nach den Koordinierungsregeln der EGV 883/2004 ist grundsätzlich eine Vergleichsberechnung in mehreren Schritten durchzuführen, wenn - wie hier unter Einschluss der FRG-Zeiten - ein Rentenanspruch bereits allein mit inländischen Versicherungszeiten erfüllt ist. Bei der im Rahmen dieser Vergleichsberechnung nach Art 52 Abs. 2 und 3 EGV 883/2004 zunächst durchzuführenden innerstaatlichen Berechnung ("autonome Leistung") werden allein die für die Rentenberechnung maßgeblichen innerstaatlichen, dh im vorliegenden Fall deutschen Rechtsvorschriften angewendet. Im Anschluss daran wird eine "anteilige Leistung" (Art 52 Abs. 1 Buchst b EGV 883/2004) entsprechend der "zwischenstaatlichen Berechnung" ermittelt. Dazu wird zunächst ein "theoretischer Betrag" errechnet, bei dem alle nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- bzw Wohnzeiten einbezogen werden, als ob der Versicherte auch die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten in Deutschland zurückgelegt hätte. Für die Feststellung des tatsächlichen Betrags sind anschließend die EP für die deutschen Zeiten ins Verhältnis zu den EP aus allen Zeiten zu setzen (Pro-Rata-Verhältnis). Noch bevor schließlich der endgültige Vergleich der autonomen mit der anteiligen Rente zur Bestimmung der Rentenhöhe erfolgt, ist die Anwendung aller Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung der Leistung bei den jeweiligen Beträgen anzuwenden (Art. 52 Abs. 2 EGV 883/2004). Schließlich ergibt sich der Leistungsanspruch aus dem höheren der beiden Leistungsbeträge (Art 52 Abs. 3 EGV 883/2004).
Die Beklagte hat die innerstaatliche Rente (autonome Leistung) zutreffend berechnet. Sie hat bei der innerstaatlichen Berechnung auch diejenigen Pflichtbeitragszeiten vom 5. August 1970 bis 31. Juli 1989 nach § 15 FRG berücksichtigt, die gleichzeitig Grundlage der Rente des polnischen Versicherungsträgers sind. Denn das FRG ist auch unter Geltung der europäischen Verordnungen für den Kläger grundsätzlich anwendbar (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R = SozR 4-5050 § 31 Nr 2 – Rn 31ff), was aus europarechtlicher Sicht auch geboten ist (vgl Art. 83 EGV iVm Anhang XI Deutschland Nr 7, der bestimmt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 S 1 Buchst b FRG gelten; zu den bezeichneten Gebieten zählt auch Polen). Die innerstaatliche Berechnung ergibt mit FRG-Zeiten zutreffend insgesamt 6,8887 persönliche Entgeltpunkte (EP).
Indes war die zwischenstaatliche Berechnung für den Kläger etwas günstiger und daher für den Leistungsanspruch maßgeblich, da bei dieser Berechnung auch die polnischen Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen sind, einfließen und sich die Gesamtleistungsbewertung durch den positiven Einfluss der mitgliedstaatlichen Zeiten verbessert (vgl zu den Einzelheiten der zwischenstaatlichen Berechnung BSG aaO Rn 64 ff). Nach der zwischenstaatlichen Berechnung ergeben sich mit den FRG-Zeiten, die als „deutsche“ Zeiten zu berücksichtigen sind und die zeitgleichen ausländischen Zeiten verdrängen (BSG aaO Rn 65), insgesamt günstigere 6,9450 persönliche EP, die die Beklagte zutreffend der Rentenberechnung zugrunde gelegt hat. Hieraus ergibt sich zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2017 eine monatliche Rente iHv 215,50 € (aktueller Rentenwert 31,03 €), ab dem Beginn der laufenden Rentenzahlung (1. November 2018) iHv mtl 222,45 €. Eine Zusammenrechnung von innerstaatlicher und zwischenstaatlicher Rente erfolgt nicht und würde im Übrigen jedenfalls in einem wesentlichen Umfang zu einer unerwünschten Doppelleistung führen.
Die Beklagte hat schließlich zu Recht einen Ruhensbetrag aus der polnischen Leistung iHv 73,99 % angesetzt, der hier den Monatsbetrag der deutschen Rente aus den nach dem FRG anzurechnenden Versicherungszeiten durchweg übersteigt. Eine Leistung aus den FRG-Zeiten ist daher von der Beklagten im Ergebnis nicht zu erbringen.
Gesetzliche Grundlage für das teilweise Ruhen der RAR ist § 31 FRG (idF des Art. 47 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl 2000 I 1983). Wird hiernach dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in € umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG).
Die durch europarechtliche Vorschriften überformten Voraussetzungen des § 31 FRG (vgl hierzu BSG aaO Rn 46-48) sind hier erfüllt. Die Beklagte hat auch die Höhe des Ruhensbetrags zutreffend ermittelt. Die FRG-Zeiten des Klägers, zu denen auch polnische Wehrdienstzeiten zählen (vgl § 15 Abs. 3 FRG), überschneiden sich mit den zeitgleichen polnischen Versicherungszeiten, für die der Kläger eine Rentenleistung der ZUS ebenfalls seit 1. Oktober 2017 ausgezahlt erhält. Es handelt sich um Zeiten, in denen der bundesdeutsche Versicherungsträger eine Versicherungslast für Zeiten übernommen hat, die eigentlich von einem fremden Versicherungsträger zu tragen ist (vgl BSG, Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 77/90 = SozR 3-5050 § 31 Nr 1 - Rn 20, 26). Dabei sind alle zeitgleich nach deutschem Recht anerkannten Zeiten zu berücksichtigen. Ist das fremde Rentenniveau – wie hier für die FRG-Zeiten – höher als das der deutschen Rente, erfolgt eine Begrenzung des Ruhensbetrags auf den Teilbetrag der deutschen Rente, der auf den gesamten deckungsgleichen Zeitraum entfällt (vgl BSG, Urteil vom 21. März 2018 – B 13 R 15/16 R – aaO – Rn 58 mwN). Maßgebend ist der Bruttobetrag der Auslandsrente (BSG aaO Rn 48) und eine Währungsumrechnung gemäß Art. 90 EGV 987/2009. Demgemäß hat die Beklagte zutreffend aus dem Verhältnis der deckungsgleichen Zeiten (219 Monate) zur Gesamtversicherungszeit in der polnischen Rente (296 Monate) einen Wert ermittelt, der zur Anrechnung eines jeweils deutlich höheren Betrags der polnischen Rente als des deutschen Teilbetrags aus den FRG-Zeiten führt (Anrechnungsbetrag 73,99 %; zum 1. Oktober 2017 275,79 €). Der anzurechnende Betrag war daher auf den jeweiligen Teilbetrag der deutschen Rente aus den FRG-Zeiten nach Maßgabe der zwischenstaatlichen Berechnung zu begrenzen (zum 1. Oktober 2017 186,53 €; ab 1. November 2018 192,55 €). Hierdurch wird im Ergebnis eine Doppelleistung verhindert, ohne dass der deutsche Träger die Bewertungen des fremden Rentenrechts übernehmen muss (vgl zum Ganzen BSG aaO). Dass der polnische Träger die FRG-Zeiten, die „eigentlich“ von ihm abzugelten sind, nicht abgegolten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 bestätigt, dass der polnische Träger aus den Zeiten von 1970 bis 1989 und im Übrigen auch ab 5. September 1991 „zahlt“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.