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Entscheidung 3 L 237/22


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 04.05.2022
Aktenzeichen 3 L 237/22 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0504.3L237.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Februar 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2022 wird hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 11. April 2022 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.775 Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. Februar 2022 gegen die angeordnete Duldung der Fortnahme, anderweitigen Unterbringung sowie Veräußerung ihrer 37 Katzen wiederherzustellen und gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2022 anzuordnen,

hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2022 genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Die Ausführungen - insbesondere der Hinweis, dass mit der Unterbindung der tierschutzwidrigen Haltung nicht bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zugewartet werden könne und eine zeitnahe Einbindung der Tiere in feste Sozialstrukturen erforderlich sei - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen und in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entfällt, anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die am 1. Februar 2022 mündlich angeordnete und mit Ordnungsverfügung vom 9. Februar 2022 bestätigte Anordnung der Duldung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin hat die von ihr gehaltenen Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG (hierzu a) erheblich vernachlässigt (hierzu b).

a) Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

Die Antragstellerin hat die von ihr im S... gehaltenen Katzen nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Eine angemessene Pflege umfasst all das, was als eine gute Behandlung bezeichnet wird (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27). Hierzu gehört auch die Schaffung sauberer und hygienisch einwandfreier Verhältnisse sowie die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge (VG Cottbus, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 8 L 286/21 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Zur Auslegung der konkreten Anforderungen an die Haltung von Katzen kann das Merkblatt Nr. 189 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) (Stand: April 2021), das entsprechende Mindestanforderungen formuliert, herangezogen werden. Zwar besitzen TVT-Merkblätter keine Gesetzesqualität, doch können die darin enthaltenen tierärztlichen und damit sachverständigen Aussagen als fachliche Zusammenfassung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes über die arztspezifischen Bedürfnisse von Tieren bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt werden, verwendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris, Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 23 CS 21.542 -, juris, Rn. 14; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 33).

Nach Nr. 3.2. TVT-Merkblatt Nr. 189, die allgemeine Anforderungen an die Haltung von Katzen enthält, hat derjenige, der eine Katze hält, dieser mehrmals täglich die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit ihm/ihr oder anderen Betreuungspersonen zu geben (Abs. 2) und eine ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen (Abs. 3 Satz 1). Schlafplätze und der Aufenthaltsbereich von Katzen sind sauber und trocken zu halten und dürfen aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Gesundheitsschäden verursachen (Abs. 3 Satz 3). Nr. 3.2. Abs. 5 enthält Vorgaben zur Anzahl, Platzierung und Reinigung von Futternäpfen und Katzentoiletten. Danach dürfen Katzentoiletten nicht unmittelbar neben dem Futter- oder Wassernapf stehen (Satz 2) und müssen ein Futternapf pro Katze, mindestens drei Meter von den Katzentoiletten entfernt, sowie mehrere gut zugängliche Wasserstellen pro Katzengruppe, mindestens drei Meter von Futter und Katzentoilette entfernt, zur Verfügung stehen (Satz 3). Futternäpfe und Katzentoiletten sind täglich zu reinigen (Satz 5). Zudem müssen Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten in ausreichender Anzahl (idealerweise mehr als zwei pro Tier) vorhanden sein, die es den Tieren ermöglichen, bequem zu liegen und sich zurückzuziehen (Nr. 3.2. Abs. 7 Satz 3). Hinsichtlich der Haltung mehrerer Katzen gibt das TVT-Merkblatt unter Nr. 3.3. im Besonderen vor, dass in einer Gruppe nur solche Katzen gehalten werden dürfen, die gesund sind und friedlich und angstfrei zusammenleben können (Abs. 1 Satz 2). Katzengruppen, also Tiere mit freundlicher gegenseitiger Kontaktaufnahme, benutzen Toiletten auch gemeinsam, sodass zwei Katzentoiletten ausreichen können (Abs. 6 Satz 1). Als Faustformel gilt, dass mindestens die Anzahl der Katzen um eins übersteigende Toiletten vorhanden sein sollten (ebd.). Nr. 4. Abs. 7 TVT-Merkblatt Nr. 189 sieht hinsichtlich der Haltung von Katzen in geschlossenen Räumen als Faustformel vor, dass die Anzahl der gehaltenen Katzen der Mindestanzahl der für die Katzen ständig frei zugänglichen, nutzbaren Wohnräume entsprechen soll. Die verfügbare Mindestgrundfläche für ein bis zwei Katzen muss 20 m² betragen (Nr. 4 Abs. 8).

Diesen Anforderungen an die Katzenhaltung ist die Antragstellerin ausweislich der durch die verbeamtete Tierärztin Dr. Klein bei der Vor-Ort-Kontrolle am 1. Februar 2022 getroffenen Feststellungen am Standort im S... nicht gerecht geworden. So hätten über 50 % der Katzen an einer - wahrscheinlich hochansteckenden - Erkrankung an den Augen gelitten, die durch verschiedene Stressoren, wie z.B. Konflikte und Mobbing im Mehrkatzenhaushalt, Schmerz, mangelnde Ausweichmöglichkeiten oder das Fehlen einer Bezugsperson ausgelöst werde. Zudem sei bei allen Tieren Flohbefall und bei einigen - mit Schmerz verbundener - Durchfall festgestellt worden. Die Tiere seien über einen längeren Zeitraum tierärztlich nicht behandelt worden. Für die 37 Katzen hätten nur fünf extrem verkotete Katzentoiletten in dem völlig vermüllten und mit Katzenkot verschmutzten Aufenthaltsbereich zur Verfügung gestanden, die sich unmittelbar neben den Fressnäpfen befunden hätten. Es sei ein starker Geruch nach Katzenkot und Katzenurin wahrnehmbar gewesen. Die Tiere seien auf lediglich 20 m² und damit in stark beengten Verhältnissen gehalten worden, der bei ihnen Stress ausgelöst habe. Kranke Tiere hätten von gesunden nicht separiert werden können. Viele Katzen seien stark verängstigt und schreckhaft gewesen. Eine Bezugsperson habe ihnen gefehlt. In Anbetracht des erheblichen Verschmutzungsgrads der Räumlichkeiten, schlechten Pflegezustands und schreckhaften Verhaltens der Katzen könne nicht von einer täglichen und ausreichenden Pflege ausgegangen werden. Soweit die beamtete Tierärztin sich auf die TVT-Merkblätter 43 und 139 bezieht, wurden diese zwar in Form des Merkblatts Nr. 189 aktualisiert. Gleichwohl ergibt sich für die Antragstellerin hieraus nichts Vorteilhaftes, weil der in den Merkblättern Nr. 43 und 139 wiedergegebene wissenschaftliche Kenntnisstand über die arztspezifischen Bedürfnisse von Katzen im Kern nach wie vor Geltung beansprucht. Im Vergleich hierzu enthält das TVT-Merkblatt Nr. 189 zum Teil sogar strengere Empfehlungen, wie etwa die Vorgabe hinsichtlich der Mindestgrundfläche für ein bis zwei Katzen zeigt (20 statt bisher 15 m²).

Aus der umfangreichen Fotodokumentation der Vor-Ort-Kontrolle vom 2. August 2022 wird ersichtlich, dass die Feststellungen der amtlichen Tierärztin zu den hygienischen und räumlichen Verhältnissen zutreffend sind.

Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Katzen einwendet, diese seien bis zur „Beschlagnahme“ regelmäßig durch ihren Tierarzt, Herrn N..., betreut worden, ist ihr Vortrag nicht geeignet, die Feststellungen der Amtstierärztin in Zweifel zu ziehen. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - OVG 5 S 52.17 -, juris, Rn. 7). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris, Rn. 39 m.w.N.) Eine solche fachliche Stellungnahme hat die Antragstellerin hier aber nicht vorgelegt. Auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 M 141/18 -, juris, Rn. 26).

Ohnehin räumt die Antragstellerin selbst ein, die Tiere - jedenfalls nicht ausreichend - behandelt zu haben; ihr Vortrag zeigt insoweit sogar Widersprüche auf. So führt sie einerseits aus, geplant zu haben, „einige Tiere [in ihre Wohnung] zurückzuholen, um die Augen“ - wohl erst dann - „zu behandeln und sie zu entflohen“ (Schreiben vom 31. März 2022, unter 1.). Andererseits behauptet sie, die Tiere „waren nicht erkrankt“ (ebd., unter 4.). Einer - von der Antragstellerin angeregten - Vernehmung des Tierarztes N... bedurfte es vorliegend nicht. Zwar erforscht das Gericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen. Indes bestimmt grundsätzlich das Verwaltungsgericht als Tatsacheninstanz den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach seinem Ermessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Umfang der gerichtlichen Überprüfung durch die Gegebenheiten des Verfahrens beschränkt und eine abschließende rechtliche Klärung nicht tunlich, weil dies Sinn und Zweck dieser Verfahrensart zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris, Rz. 14).

Aus der Beurteilung der Amtstierärztin in der undatierten Aktennotiz über die Vor-Ort-Kontrolle am 1. Februar 2022 und des Bescheids vom 9. Februar 2022 folgt ferner, dass die Antragstellerin die Möglichkeit der Katzen zu artgerechter Bewegung angesichts der extrem beengten Verhältnisse so eingeschränkt hat, dass ihnen Schmerzen und vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere - wie hier - über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (Hirt/Mai-sack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 46).

Aufgrund der dargestellten Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten über eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres verfügt.

b) Die Tiere wurden erheblich vernachlässigt. Insoweit genügt es, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin ihre Katzen über einen längeren Zeitraum nicht angemessen gepflegt, untergebracht und ihnen vermeidbare Leiden zugefügt hat und diese Vernachlässigung auf der mangelnden Einhaltung der Anforderungen aus § 2 TierSchG beruht.

Auch sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist die Fortnahmeverfügung und anderweitige Unterbringung verhältnismäßig. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin bereits auf ihrem Grundstück in der T... und ihrer Wohnung in der F... ca. 90 Kaninchen, Geflügel und 25 Katzen bei voller Berufstätigkeit hält, verfügt sie offensichtlich weder über den notwendigen Platz noch über ausreichend Zeit, um die bislang im S... untergebrachten 37 Katzen artgerecht zu halten. Soweit sie einwendet, eine Reduzierung ihres Katzenbestands und Abgabe an die vor ihr namentlich benannten Personen sei ausreichend, ist schon nicht substantiiert untersetzt, dass die Personen zur artgerechten Haltung von jeweils zehn Katzen in der Lage sind.

2. Die Duldung der Veräußerung der Katzen begegnet ebenso keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zur Duldung der Veräußerung bereits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle mündlich verpflichtet wurde, wovon der Antragsgegner - von der Antragstellerin unbestritten - ausgeht, obwohl die Aktennotiz (Bl. 15 ff. VV) keinen Hinweis auf eine dahingehende Anordnung enthält. Jedenfalls ist der Bescheid vom 9. Februar 2022 dahin auszulegen, dass eine entsprechende Verpflichtung für die Antragstellerin begründet werden sollte.

Die Anordnung beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde das Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. So liegt der Fall hier.

Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend nicht. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen (VGH München, Beschluss vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris, Rn. 39; Beschluss vom 25. September 2020 - 23 CS 20.1928 -, juris, Rn. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 19. April 2021 - 8 L 49/21 -, juris, Rn. 29). Insoweit wird auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Fortnahmeanordnung verwiesen.

3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4. Die auf §§ 27 Abs. 1, 2 Nr. 4, 28, 34 VwVGBbg gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern I.1. und I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Februar 2022 ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Die Maßnahme stellt sich bereits als ungeeignet und nicht erforderlich dar, weil die Katzen der Antragstellerin schon vor der Androhung des unmittelbaren Zwangs fortgenommen und im Tierheim untergebracht wurden. Sie kann die bereits durchgeführte Fortnahme folglich nicht mehr verhindern. Auch bestehen keine Anhalte, dass sie die Veräußerung der Tiere körperlich zu verhindern versuche.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragstellerin sind die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sich die Androhung unmittelbaren Zwangs nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung).

III. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Das Gericht bemisst das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, von den angefochtenen Maßnahmen verschont zu bleiben, mit dem wirtschaftlichen Wert der 37 Katzen, wobei zugunsten der Antragstellerin von einem Betrag von nur 150 Euro pro Tier ausgegangen wird. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).