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Kriegsopferfürsorgerecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 10.01.2020
Aktenzeichen 8 K 363/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0110.8K363.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 25f Abs 1aF BVG, § 27baF BVG, § 64b Abs 5aF BVG, § 68 Abs 2 VwGO, § 75 S 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von Erholungshilfe.

Der am 23. März 1983 auf Kuba geborene Kläger lebte seit dem Jahre 2006 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erhält als hinterbliebener Lebenspartner des impfgeschädigten und am 16. Mai 2013 verstorbenen Herrn D... seit dem 1. Juni 2013 Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit depressiven Episoden und Persönlichkeitsstörung sowie somatisch an einer Reizblase. Seit dem 1. August 2013 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund die große Witwerrente an Lebenspartner; im Dezember 2013 wurde er dort als dauerhaft voll erwerbsunfähig eingestuft. Ab dem 29. Januar 2013 wurde ihm wegen seelischer Behinderung zudem ein Grad der Behinderung von 30, ab 30. Dezember 2013 von 40 zuerkannt. Seit dem 17. März 2016 beträgt der Grad der Behinderung 70 (ohne Anerkennung von Merkzeichen). Die Pflegekasse stellte mit Pflegegutachten vom 12. April 2014 fest, dass der Kläger keine Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI aufweise und dass seine Alltagskompetenz nicht eingeschränkt sei.

Am 27. April 2014 verließ der Kläger Deutschland und zog zurück zu seinen Eltern nach H... /Kuba.

Zuvor hatte er mit Schreiben vom 24. April 2014 bei der Beklagten im Hinblick auf den von ihm geplanten Umzug nach Kuba die Gewährung von Erholungshilfe nach § 64 b Abs. 5 i. V. m. § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) beantragt. Er fühle sich aufgrund seiner Erkrankung vom Leben überfordert und benötige die Hilfe seiner Eltern. In Kuba werde er in der Innenstadt einer Großstadt ohne Zugang zum Meer sowie mit hoher Lärmbelastung und Luftverschmutzung leben. Stress sei bei seiner psychischen Vulnerabilität ein Auslöser von schweren psychotischen Ausbrüchen, weshalb ein Erholungsaufenthalt für die Erhaltung seiner Gesundheit bzw. um einer Verschlechterung seiner Schizophrenie vorzubeugen – es gebe ein Anti-Stress-Erholungszentrum „E... “ in den Bergen der Provinz S... - notwendig sei. Da er einzig Renten- und Versorgungsleistungen beziehe, könne er solch einen Aufenthalt aber nicht selbst finanzieren, zumal die Erholungseinrichtungen in Kuba für ausländische Touristen bestimmt seien und deshalb hohe Entgelte in Devisen verlangten.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Erholungshilfe einkommens- und vermögensabhängig gewährt werde. Zudem sei die Leistung von § 64 b Abs. 1 BVG nicht erfasst, eine besondere Härte im Sinne von Absatz 5 der Regelung sei nicht erkennbar. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 19. August 2014, indem er nochmals vertiefend auf die Auswirkungen von Stress auf seine Erkrankung und die in Kuba herrschenden hohen Stressfaktoren verwies, weshalb ein jährlicher Erholungsaufenthalt notwendig und zweckmäßig sei. Die Leistungen nach § 64 b Abs. 1 BVG reichten in seinem Fall nicht aus, vielmehr werde er durch den Ausschluss der Erholungshilfe besonders hart getroffen. Nicht nur drohe ihm eine Verschlechterung seiner Gesundheit, hinzu komme als atypische Situation vielmehr das auf Kuba bestehende krasse Missverhältnis zwischen dem allgemeinen Lebensstandard und der Höhe der Entgelte in den Erholungseinrichtungen. Diese besonderen Verhältnisse des Einzelfalls seien maßgeblicher Ausgangspunkt für die zu gewährende Hilfe.

Am 28. August 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Entschluss gefasst habe, nach Deutschland zurückzukehren. Dies nahm er am 20. Oktober 2014 zurück, da er krankheitsbedingt nicht mehr nach Deutschland könne. Am 2. Dezember 2014 übersandte er sodann ein ärztliches Zeugnis des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. November 2014, ausweislich dessen er einen Erholungsurlaub brauche, um seine psychischen Störungen zu mildern, seine Stressresistenz zu stärken und eine Verschlechterung der Schizophrenie zu vermeiden. Ein jährlicher Erholungsaufenthalt von 28 Tagen in ruhiger, naturnaher Umgebung sei hierfür geeignet. Da es sich nicht um eine medizinische Einrichtung mit Krankenpflegern handele, brauche der Kläger zudem eine Begleitperson.

Daraufhin erbat die Beklagte von dem Kläger am 6. Januar 2015 die Abgabe einer Erklärung über seine Vermögensverhältnisse sowie die Übersendung eines Kostenvoranschlages für die beabsichtigte Erholungsmaßnahme. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 übersandte der Kläger eine Vermögenserklärung, ausweislich derer er über Bargeld in Höhe von 20 Euro und ein Sparguthaben in Höhe von 19.203,58 Euro bei der Banco de Credito y Comercio, Niederlassung 6651 in H... verfüge. Hierzu erklärte er, dass das Vermögen aus dem ihm mit Bescheid vom 8. August 2014 gewährten Sterbegeld nach § 37 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Höhe von 10.965 Euro und der ihm mit Bescheid vom 25. August 2014 gewährten und Ende November 2014 erfolgten Nachzahlung von Ausgleichsrente und Schadensausgleich in Höhe von 10.351 Euro bestehe, wobei sich der letztere Betrag durch die Anschaffung von Haushaltsgeräten auf einen Betrag in Höhe von 8.238,58 Euro gemindert habe. Die Pflege sei durch seine Eltern geleistet worden. Da sein Vater jedoch wieder arbeiten müsse, werde die Pflege jetzt durch seine Nachbarin, Frau D... geleistet. Dem Schreiben beigefügt war außerdem eine als Kostenvoranschlag betitelte Auflistung der Erholungseinrichtungen der Provinz H... mit Preisangaben jeweils für ein Doppelzimmer mit Verpflegung für 28 Tage des C... Reisebüro H... vom 8. Januar 2015. Hierzu erklärte der Kläger, dass er die Einrichtung „C... “ bevorzuge.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erholungshilfe ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass im Leistungskatalog des § 64 b Abs. 1 BVG Leistungen für Erholungshilfe nach § 27 b BVG nicht erfasst seien. Zwar könnten gemäß § 64 b Abs. 5 BVG weitere in den §§ 26 bis 27 d BVG genannte Leistungen erbracht werden, wenn die Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 eine besondere Härte darstellen würde. Hier habe der Kläger jedoch einen konkreten Termin für einen Erholungsaufenthalt nicht benannt, so dass davon auszugehen sei, dass er diesen bislang nicht angetreten habe. Zudem habe die Vermögensüberprüfung ergeben, dass der Kläger über finanzielle Mittel verfüge, deren Höhe weit über der Schongrenze von derzeit 9.423 Euro liege, so dass der Kläger in der Lage sei, den Erholungsaufenthalt selbst zu finanzieren. Anhaltspunkte für einen Härtefall seien nicht gegeben.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 23. April 2015 Widerspruch. Der Bescheid sei bereits formell rechtsfehlerhaft, da seiner Begründung nicht entnommen können werde, wie sich die Berechnung des Vermögensschonbetrages genau darstelle. Zudem nahm er Bezug auf eine auf den 13. April 2015 datierte „revidierte Vermögenserklärung“, ausweislich derer sich sein Sparguthaben nur noch auf einen Betrag in Höhe von 2.505 Euro belaufe. Hierzu erklärte er, dass sein Vermögen zur Zeit der Abgabe der ersten Vermögenserklärung am 9. Januar 2015 19.224 Euro betragen habe. Diese Gelder habe er jedoch im Januar 2015 ausgeben müssen, um seine Unterhaltsschulden bei seinen Eltern und seine Anerkennungsschuld bei seiner Pflegeperson und Haushaltshilfe zu begleichen. Von dem verbliebenen Restbetrag in Höhe von 11.771 Euro habe er seiner alleinerziehenden und berufsunfähigen Halbschwester ein zinsloses Darlehen in Höhe von 9.266 Euro gewährt, damit sich diese für sich und ihren Sohn eine Wohnung bauen könne. Seine Schulden seien durch die verspätete Bewilligung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleiches entstanden.

Mit Schreiben vom 24. November 2015 erläuterte die Beklagte die Bemessung des Vermögensschonbetrages und wies darauf hin, dass der Antrag mangels Vorliegens eines Härtefalls im Sinne von § 64 Abs. 5 BVG erfolgt sei. Insoweit sei zum einen maßgeblich, dass der Erholungsaufenthalt von dem Kläger noch nicht angetreten worden sei, so dass keine Dringlichkeit bestanden habe. Zum anderen habe der Kläger abgesehen davon, dass er für die von ihm behauptete Begleichung von Schulden keine Nachweise vorgelegt habe, in der Hoffnung auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge Vermögensdispositionen getroffen, obwohl ein eigener Bedarf bestanden habe. Gegenüber seiner Schwester sei er nicht unterhaltspflichtig oder sonst Schuldner.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 ergänzte der Kläger daraufhin sein Widerspruchsvorbringen zur Auslegung und Anwendung des Begriffs der Härte im Bereich der Kriegsopferfürsorge und vertrat zudem die Auffassung, dass die Anrechnung des als Einkommen geschützten Sterbegeldes als Vermögen unter dem Gesichtspunkt der Härte unerträglich sei, da andernfalls Wertungswidersprüche aufträten. Wie das Schmerzensgeld diene das Sterbegeld einem bestimmten Zweck und könne, da es keine wiederkehrende Leistung darstelle, auch nicht über Jahre hinweg angespart werden. Auch seien Nachzahlungen nach § 25 f Abs. 1 Satz 5 BVG für den Zeitraum eines Jahres nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zudem sei auch insoweit eine Härte gegeben, da die Behörde verspätet über seinen Antrag und den Widerspruch entschieden habe. Schließlich stehe ihm nach dem Individualisierungsgrundsatz ein Freibetrag für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung sowie für seine eigene Bestattung und Grabpflege zu. Der von der Beklagten veranschlagte Tagessatz der Erholungshilfe in Höhe von 25 Euro sei nicht angemessen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass eine besondere Härte im Sinne von § 64 b Abs. 5 BVG dann gegeben sei, wenn bei Würdigung des Gesamtinhaltes des Bundesversorgungsgesetzes der Ausschluss der Versorgung oder von Einzelnen Versorgungsleistungen deren Sinn und Zweck widerspräche. Hierbei sei zu prüfen, ob und inwieweit ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Ausgleich bestehe. Die Notwendigkeit eines Erholungsaufenthaltes zur Erhaltung der Gesundheit sei im Falle des Klägers gegeben. Jedoch sei die Gewährung einer Erholungshilfe grundsätzlich vom Einkommen und Vermögen des Berechtigten abhängig. Die Höhe der Geldleistung ergebe sich aus dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Letzteres liege, wie bereits erläutert, weit über dem anzusetzenden Vermögensschonbetrag. Zudem ergäbe die nach § 27 b Abs. 2 BVG regelmäßig eine Maßnahme von 21 Tagen betreffende Hilfe bei einer Tagespauschale in Höhe von 25 Euro einen Betrag in Höhe von 525 Euro. Insoweit sei keine besondere Härte ersichtlich, wenn der Kläger diesen Betrag selbst zu tragen habe. Es liege kein wirtschaftliches Bedürfnis für den Ausgleich vor.

Am 6. März 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Antrags- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Leistungen der Kriegsopferfürsorge keine Fürsorge darstellten, sondern den Ausgleich eines Sonderopfers bezweckten und dass die maßgeblichen Normen, namentlich § 64 b Abs. 5 BVG entsprechend großzügig auszulegen seien. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse seines verstorbenen Lebenspartners sei durchaus ein gehobener Erholungsurlaub angemessen gewesen, wofür auf die für Kuba geltenden Tagessätze des Beamten-Reisekostenrechts zurückgegriffen werden könne, letztlich aber die von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 17.585,86 CUC zuzüglich 944 Euro für kleinere Aufwendungen und Reisekosten für zwei Erholungsaufenthalte maßgeblich seien. Da die Ausstellung von Quittungen in Kuba nicht üblich sei und auch ein Gästebuch des Hotels nicht mehr existiere, habe er im Reisebüro dringlich um Buchungsbestätigungen bitten müssen, die durch den entsprechenden Stempel jedenfalls aber den Nachweis enthielten, dass er im Oktober 2014 und im November 2015 Erholungsurlaube gebucht und bezahlt habe. Zudem habe er eine Notarin mit der Beibringung erforderlicher Belege beauftragt, die in das Gästeregister des Hotels und in das Buchungssystem des Reisebüros Einsicht genommen und ihre Wahrnehmung beurkundet habe. Den Urlaub 2914 habe er wegen einer ärztlichen Untersuchung am 28. Oktober 2014 abbrechen müssen. Ausweislich des von ihm übersandten ärztlichen Zeugnisses seines behandelnden Psychiaters benötige er jährlich einen Erholungsaufenthalt von 28 Tagen; hierin sei ein Antrag auf Erholungsbeihilfe auch für das Jahr 2015 zu sehen. Erholungshilfe sei eine dringende, gerade im Hinblick auf seine Schizophrenie-Erkrankung zeitnah erforderliche Hilfe. Eine gesetzliche Pflicht, die Beklagte vom Antritt des Erholungsaufenthaltes in Kenntnis zu setzen, bestehe nicht. Da die Beklagte über seinen Antrag zu spät entschieden und diesen sodann rechtswidrig abgelehnt habe, habe er einen Anspruch auf Kostenersatz hinsichtlich der von ihm im Wege der zulässigen Selbsthilfe aus dem Schonvermögen vorfinanzierten zwei Erholungsaufenthalte. Der Grundsatz der Gegenwärtigkeit des Bedarfes müsse hier zurücktreten. Zudem bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2016 zu verpflichten, ihm Erholungshilfe durch Erstattung der Kosten für Erholungsaufenthalte im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und vom 1. November 2015 bis zum 28. November 2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4% zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Gründe der Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass die Berechnungen des Klägers nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. Sterbegeld, Ausgleichsrente und Schadensausgleich seien keine Renten im Sinne des § 25 f Abs. 1 BVG, daher seien die entsprechenden Beträge bei der Einkommens- und Vermögensprüfung zu berücksichtigen. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum monatlich Einkünfte (ohne Grundrente) in Höhe von 1.413,80 Euro zuzüglich einer Erwerbsminderungsrente bezogen und über Vermögenswerte verfügt, während das monatliche Durchschnittseinkommen in Kuba bei 20 bis 30 Euro gelegen habe. Die Leistungen des § 64 b BVG richteten sich nach Absatz 3 der Regelung jedoch nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates. Auch diene die Erholungshilfe lediglich als Zuschuss, nicht zur völligen Kostendeckung. Eine besondere Härte sei nicht erkennbar. Der Kläger habe als Nachweis für die behaupteten Erholungsaufenthalte lediglich Reservierungen vorgelegt, der behauptete Urlaubsort sei der Wohnort des Klägers. Darüber hinaus dienten die Leistungen der Kriegsopferfürsorge der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes, der hier nicht bestehe, da der Kläger die Urlaube bereits bezahlt haben wolle. Die Befriedigung eines Luxusbedarfes sei ohnehin ausgeschlossen. Den – vor Bescheidung seines Antrages liegenden - Erholungsaufenthalt 2014 habe der Kläger erstmals im Rahmen des Klageverfahrens angegeben; hinsichtlich des Erholungsaufenthaltes 2015 fehle es schon an einem entsprechenden Antrag. Nach § 27 b Abs. 2 BVG solle ein Erholungsaufenthalt zudem höchstens drei Wochen dauern und weitere Erholungshilfe nicht vor Ablauf von zwei Jahren erbracht werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (7 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage, die mit Beschluss vom 23. August 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist, kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da dieser mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2019 mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen zu können, aber weder einen Verlegungsantrag gestellt noch ein entsprechendes ärztliches Attest beigefügt.

Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für einen Erholungsaufenthalt im Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. November 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn insoweit fehlt es bereits an einem vorherigen entsprechenden Antrag gegenüber der Beklagten und damit an einer nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung, deren Erforderlichkeit aus den Regelungen der §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO geschlussfolgert wird.

Der Antrag des Klägers vom 24. April 2014 bezieht sich ausdrücklich nur auf „einen“ Erholungsaufenthalt; dass der Kläger damit etwa die Gewährung mehrerer bzw. wiederkehrender Hilfen begehrt hätte, lässt sich dem Schreiben nach seinem Erklärungswert aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes in keiner Weise entnehmen. Dies hat letztlich der Kläger selbst nicht behauptet. Soweit er vielmehr auf das von ihm am 2. Dezember 2014 der Beklagten übersandte Ärztliche Zeugnis des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. November 2014 verweist, wonach er einen jährlichen Erholungsaufenthalt von 28 Tagen benötige, lässt sich auch hieraus nicht entnehmen, dass der Kläger damit Erholungshilfe für einen weiteren Erholungsaufenthalt beantragt. Dies umso mehr, als er das Ärztliche Zeugnis ohne jede weitere Erklärung ausdrücklich zu seinem Antrag vom 24. April 2014 übersandt hat, ohne insbesondere mitzuteilen, dass er die erste Erholungsmaßnahme bereits absolviert haben will. Insofern musste und konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger mit der Übersendung des Ärztlichen Zeugnisses lediglich seinen Erstantrag substantiieren will (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. September 2018 – VG 1 K 363/16 PKH – S. 5 EA; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 – OVG 6 RM 4.18 (OVG 6 M 58.18) -, S. 4 EA).

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Form von Erholungshilfe für einen Erholungsaufenthalt im Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allenfalls § 64 b Abs. 5 i. V. m. § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGB. I S. 1114 ff.) – a. F. – in Betracht.

Nach § 64 b Abs. 1 Satz 1 BVG a. F. erhalten Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (§ 64 Satz 1 BVG) bei Bedürftigkeit Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 b (Krankenhilfe), § 26 c Abs. 8 (Hilfe zur Pflege) und § 27 a (ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt), was nach Satz 2 der Regelung u.a. auch für hinterbliebene Lebenspartner gilt. Leistungen der Erholungshilfe werden im Hinblick auf die volle Auslandsversorgung dagegen grundsätzlich nicht erbracht (vgl. BT-Drs. 17/5311, S. 21). Allerdings bestimmt § 64 b Abs. 5 BVG a.F., dass mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27 d genannte Leistungen erbracht werden können, sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt. Hierunter fallen auch Leistungen der Erholungshilfe nach § 27 b BVG.

Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf die von dem Kläger begehrte nachträgliche Kostenerstattung. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch der fürsorgerechtliche Grundsatz der Gegenwärtigkeit des Bedarfes jedenfalls deshalb entgegensteht, weil es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die Bescheidung seines Antrages abzuwarten bzw. um einstweiligen Rechtsschutz zu ersuchen, ehe er Kosten für einen Erholungsaufenthalt aufwendet (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 3. September 2018 – VG 1 K 363/16 PKH – S. 2 ff. EA; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 – OVG 6 RM 4.18 (OVG 6 M 58.18) -, S. 2 ff. EA). Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger vielmehr den von ihm behaupteten Erholungsaufenthalt tatsächlich nicht wahrgenommen und die hierfür behaupteten Aufwendungen nicht – bzw. jedenfalls nicht für sich - getätigt.

Hierfür spricht zum einen, dass der Kläger die Beklagte im Rahmen des behördlichen Verfahrens zu keiner Zeit über den für den Zeitraum vom 3. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 behaupteten Erholungsaufenthalt informiert hat. Ob er hierzu verpflichtet gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn jedenfalls ist es in keiner Weise plausibel, dass der Kläger den Erholungsaufenthalt gebucht, bezahlt und wahrgenommen haben will, ohne der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen und entsprechende Quittungen zur Erstattung zu übersenden. Stattdessen hat er mit Schreiben vom 9. Januar 2015 eine als Kostenvoranschlag betitelte Auflistung der Erholungseinrichtungen der Provinz H... mit Preisangaben jeweils für ein Doppelzimmer mit Verpflegung für 28 Tage des C... Reisebüro H... vom 8. Januar 2015 übersandt und hierzu erklärt, dass er die Einrichtung „C... “ bevorzuge, obwohl er seinen Erholungsaufenthalt bereits im Oktober 2014 in dem ebenfalls auf dieser Liste aufgeführten Hotel „P... “, und zwar unter Inanspruchnahme von zwei Einzelzimmer Junior Suiten verlebt haben will. Das entbehrt jeglicher Logik und Wahrscheinlichkeit. Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch der Feststellung des Ablehnungsbescheides vom 26. März 2015, dass davon auszugehen sei, dass er den Erholungsaufenthalt bisher nicht angetreten habe, in keiner Weise entgegen getreten ist.

Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür hat der Kläger nicht gegeben. Sein Verweis auf die von ihm im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens sukzessive übersandten Ablichtungen von Belegen genügt schon deshalb nicht, weil die Kammer – auch unter Würdigung des Vortrages des Klägers im Übrigen - durchgreifende Zweifel an deren Echtheit hat.

So fällt zum einen auf, dass die Unterschrift unter der auf den 10. September 2014 datierten Buchungsbestätigung der Reiseagentur C... erheblich von der Unterschrift unter dem Kostenvoranschlag vom 8. Januar 2015 abweicht, obwohl sie von derselben Angestellten stammen soll. Zudem hat der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen, bei dem Erholungsaufenthalt im Oktober 2014 von seiner Pflegerin Frau S... begleitet worden zu sein. Entsprechendes ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 9. Januar 2015 hatte er dagegen mitgeteilt, dass die Pflege bislang durch seine Eltern geleistet worden sei und (erst) „jetzt“ von Frau O... geleistet werde, da sein Vater wieder seiner Berufstätigkeit habe nachgehen müssen. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 im Rahmen seines Antrages auf Hilfe zur Pflege erklärt, dass seine Verrichtungen des täglichen Lebens ohne die Hilfe seiner Eltern unterbleiben würden; entsprechend geht aus dem mit diesem Schreiben übersandten Pflegetagebuch für den Zeitraum vom 16. bis 30. November 2014 hervor, dass die darin dokumentierten Pflegeleistungen von den Pflegepersonen J... und C... – den Eltern des Klägers – geleistet worden sind. Es spricht daher ganz Überwiegendes dafür, dass Frau O... allenfalls ab Beginn des Jahres 2015 als Pflegerin für den Kläger tätig gewesen ist; der erstmals im Klageverfahren vorgelegte, auf den 31. Juli 2014 datierte „Vertrag über die Pflege von Kranken“ wirkt mit der darin enthaltenen zweifachen Zahlungsklausel bzw. „Suspensivbedingung“ dagegen extrem konstruiert (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 10. Januar 2020 – VG 8 K 127/16 -, S. 18 UA). Auch insofern erscheint der Vortrag des Klägers, zusammen mit Frau O... als Pflegerin bereits im Oktober 2014 einen Erholungsaufenthalt wahrgenommen zu haben, nicht glaubhaft. Die vorgelegte Eidesstattliche Versicherung der Frau O... vom 15. November 2017 erweckt angesichts dessen den Eindruck einer reinen Gefälligkeitserklärung.

Auch die Auswertung der von dem Kläger der Beklagten übersandten ärztlichen Zeugnisse des Psychiatrischen Krankenhauses der Provinz H... vom 24. November 2014 spricht gegen die Behauptung des Klägers, im Oktober 2014 einen Erholungsaufenthalt wahrgenommen zu haben. Als Tag der Untersuchung ist der 29. Oktober 2014 angegeben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er seinen eigentlich bis zum 31. Oktober 2014 gebuchten und bezahlten Erholungsaufenthalt vorzeitig für diese Untersuchung abgebrochen habe. Er hat aber keinerlei Erklärung dafür abgegeben, weshalb der Erholungsaufenthalt dann in keiner Weise Erwähnung in den ärztlichen Zeugnissen findet.

So wird insbesondere in dem von ihm am 2. Dezember 2014 übersandten ärztlichen Zeugnis attestiert, dass der Kläger einen Erholungsurlaub brauche, um seine psychischen Störungen zu mildern, seine Stressresilienz zu stärken und eine Verschlechterung seiner Schizophrenie zu vermeiden, wofür ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Tagen in einer ruhigen Einrichtung in den Bergen, an einem See oder am Meer geeignet sei. Dass der Arzt in diesem Zusammenhang die Erwähnung eines unmittelbar vor der Untersuchung stattgefundenen entsprechenden Erholungsaufenthaltes etwa im Hinblick auf dessen therapeutische Wirkung für nicht angezeigt erachtet haben sollte, erscheint in keiner Weise plausibel.

Ebenso wenig findet der Erholungsaufenthalt in der von dem Kläger der Beklagten mit seinem Antrag auf Hilfe zur Pflege am 3. Dezember 2014 übersandten „Zusammenfassung der Krankenakte“ ebenfalls vom 24. November 2014 Erwähnung. Vielmehr wird eine am 7. Juli 2014 beginnende medikamentöse Behandlung beschrieben, die nach 10 Wochen um eine Psycho- und eine Ergotherapie sowie Krankengymnastik ergänzt wurde. Während der nächsten 10 Wochen, d.h. in einem Zeitraum, in dem auch der von dem Kläger behauptete Erholungsaufenthalt gelegen hätte, sei ein beachtlicher negativer Defektzustand deutlich geworden und die Therapie und die zum Teil graduell erhöhte Medikation für den mild psychotischen Kläger beibehalten worden, ohne dass es zu einer bedeutenden Besserung der Symptome gekommen wäre. Mangels Belastbarkeit und Motivation sei der Kläger nicht geeignet für eine Rehabilitation. Auch hier hätte es in jeder Hinsicht nahe gelegen, einen – therapeutischen Zwecken dienenden und innerhalb der beschriebenen Behandlungszeit liegenden – Erholungsaufenthalt zumindest zu erwähnen.

Bezeichnenderweise wird der Kläger in der aktuellen Krankheitsgeschichte als körperlich träge und schnell erschöpft beschrieben. Er verlasse kaum sein Zimmer, vernachlässige Körperpflege und Hygiene, widersetze sich insbesondere der Aufforderung, sich zu waschen oder zu duschen, da das warme Wasser seiner Meinung nach seine Symptome im Kopf verschlimmere. Er habe kein Interesse an seiner Umgebung, äußeren Gegenständen oder Aktivitäten. Entsprechende Angaben enthält auch das weitere am 3. Dezember 2014 übersandte Ärztliche Zeugnis vom 24. November 2014, das ebenfalls auf der Untersuchung am 29. Oktober 2014 beruht. Im Hinblick hierauf überzeugt es in keiner Weise, wenn der Kläger im vorliegenden Klageverfahren vorträgt, er hätte sich im Rahmen des unmittelbar vor der Untersuchung wahrgenommenen Erholungsaufenthaltes 2014 an Pool und Meer erholt, einen Whirpool (sog. Jakuzzi) und den Spa benutzt, Massagen erhalten, eine Wanne für Wassermassagen, Sauna, Sinnesdusche, Sonnenbad und Entspannungssalon sowie das Tauchsportzentrum („ Höhlen, kleine Täler und Korallengärten prägen die Meeresgründe“) benutzt. Es ist im höchsten Maße widersprüchlich und deshalb nicht im Ansatz glaubhaft, dass der psychisch kranke, von seinem Arzt als insbesondere der Körperpflege und warmen Wasser sich verweigernd und lethargisch beschriebene Kläger einen solchen Wellness- und Aktivurlaub absolviert haben will.

Widersprüchlich erscheint auch der Vortrag des Klägers im hiesigen Klageverfahren, den Erholungsaufenthalt 2014 von dem ihm Ende August 2014 nachgezahlten Sterbegeld in Höhe von 10.965 Euro finanziert zu haben, wobei die von ihm vorgelegte Ablichtung der Buchungsbestätigung vom 10. September 2014 den Betrag bereits als bezahlt quittiert. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dieser Nachzahlung ohnehin um einen einzusetzenden Vermögenswert i. S. von § 25 f Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG a. F. handelt (vgl. hierzu bereits ausführlich das Urteil der Kammer vom 10. Januar 2020 – VG 8 K 127/16 -, S. 11 ff. UA), ist dieser Vortrag im Hinblick darauf unglaubhaft, dass der Kläger das Sterbegeld noch in seiner Vermögenserklärung vom 9. Januar 2015 mit dem Hinweis angegeben hat, dass sich das Geld auf einem Sparkonto befinde. In seinem von der Beklagten als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 20. April 2015 hat der Kläger entsprechend nochmals erklärt, dass sich sein Vermögen zur Zeit der Abgabe der ersten Vermögenserklärung am 9. Januar 2015 auf einen – das Sterbegeld einschließenden – Betrag in Höhe von 19.224 Euro belaufen habe. Weiter gibt er an, das Geld im Januar 2015 ausgegeben zu haben, und zwar um Schulden gegenüber seinen Eltern und seiner Pflegerin zu tilgen und seiner Schwester ein Darlehen zu gewähren.

Schließlich hat der Kläger noch mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2017 vorgetragen, er habe, um Nachweise für seinen Erholungsaufenthalt zu erbringen, mit dem Hotel telephoniert und um Aushändigung einer Ablichtung der seinen Aufenthalt dokumentierenden Seite des Gästebuches gebeten. Daraufhin sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass das Gästebuch aus dem Jahr 2014 nicht mehr vorhanden sei. Die kaufmännische Kultur in Kuba, so der Kläger, sei im Allgemeinen sehr rückständig, auch die eigentliche Buchungsbestätigung des Reisebüros sei ein handgeschriebenes Zettelchen gewesen, welches das Hotel für seine Buchhaltung eingezogen habe. Insofern wirkt es wenig glaubhaft und erneut erheblich konstruiert, wenn der Kläger nachfolgend – nämlich nach Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe – Ablichtungen Notarieller Urkunden vom 11. September 2018 vorlegt, ausweislich derer eine von ihm – bzw. in seinem Auftrag von seinem Vater – beauftragte Notarin an diesem Tage Einblick sowohl in das „historische Gästeregister des Hotels auf dem Rechner des Generaldirektors“ des Hotels als auch in das „historische Buchungsregister der Reiseagentur auf dem Rechner des Generaldirektors“ der Reiseagentur Einblick genommen haben will, welche jeweils in Form einer synoptischen Tabelle in verschiedenen Spalten Daten wie die Registrierungsnummer – wobei die angegebene Registrierungsnummer 873 der Reiseagentur nicht mit der auf der Buchungsbestätigung vom 10. September 2014 angegebenen Reservierungsnummer 251 übereinstimmt -, den Namen des Gastes bzw. Kunden, das Ausweisdokument, die Staatsangehörigkeit, Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung bzw. der Buchung und andere Daten zeigten und den Hotelaufenthalt des Klägers belegen würden. Der Kläger setzt sich damit zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch, ohne eine nachvollziehbare und plausible Erklärung hierfür gegeben zu haben.

Die aufgezeigten Widersprüche und die mangelnde Plausibilität seines Vorbringens gehen zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Dieser hat sich durch seine Abwesenheit im Termin der mündlichen Verhandlung zudem letztlich der Gelegenheit begeben, den ihm bereits durch das Prozesskostenhilfeverfahren bekannten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vortrages zu begegnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.