Gericht | OLG Brandenburg | Entscheidungsdatum | 25.01.2021 | |
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Aktenzeichen | AGH II 1/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0125.AGH.II1.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1.) Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 13. September 2019 (Az.: 1 AnwG 5/18) wird mit der Maßgabe verworfen, dass 2.000,00 € von der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 15.000,00 € als bereits vollstreckt gelten.
2.) Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg gegen das zu Ziff. 1 genannte Urteil des Anwaltsgerichts wird verworfen.
3.) Der Angeschuldigte trägt die Kosten seiner Berufung.
Die Kosten der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg trägt die Landeskasse, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer.
Angewendete Vorschriften: §§ 43, 113, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3, 155 Abs. 2 BRAO, 14 BORA.
A. Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Brandenburg vom 13. September 2019
Das Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg hat den Angeschuldigten mit Urteil vom 13. September 2019 – 1 AnwG 5/18 – schuldig gesprochen, die ihm obliegende Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, schuldhaft verletzt zu haben, indem er in den Jahren 2013 bis 2015 ordnungsgemäße Zustellungen nicht entgegengenommen und die Empfangsbekenntnisse nicht mit Datum versehen unverzüglich erteilt habe; ferner habe der Angeschuldigte einen Kläger vertreten, ohne hierfür ordnungsgemäß mandatiert gewesen zu sein. Überdies sei der Angeschuldigte in der Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zum 18. März 2018 als Rechtsanwalt trotz vorläufigen Berufsverbots tätig gewesen (§ 43 S. 1 und 2 BRAO, § 14 BORA i.V.m. § 43 BRAO, § 155 Abs. 2 BRAO). Das Anwaltsgericht hat deswegen dem Angeschuldigten einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 15.000,00 € verhängt.
B. Berufungen des Angeschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft
Der Angeschuldigte hat gegen das Urteil mit – dem am 17. September 2019 vorab per Telefax bei dem Anwaltsgericht eingegangenen – Schriftsatz vom 13. September 2019 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. September 2019 ist am 19. September 2019 form- und fristgerecht bei dem Anwaltsgericht eingegangen.
Die Berufung des Angeschuldigten ist zulässig. Soweit der Angeschuldigte im Hauptverhandlungstermin vom 23.11.2020 nicht erschienen ist und der Verteidiger eine Vertretungsvollmacht nicht vorlegen konnte, war das Ausbleiben des Angeschuldigten genügend entschuldigt, so dass eine Verwerfung der Berufung des Angeschuldigten gemäß § 143 Abs. 4 S. 2 BRAO i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht in Betracht kam. Im Hauptverhandlungstermin vom 30.11.2020 hat der Verteidiger für den nicht erschienenen Angeschuldigten eine Vertretungsvollmacht vorgelegt. In der Sache hat die Berufung des Angeschuldigten nur zu einem geringen Teil hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
Die gemäß § 143 BRAO ebenfalls zulässige Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.
C. Feststellungen zur Person
I.
Der Angeschuldigte legte im Kalenderjahr 2009 sein zweites Juristisches Staatsexamen ab und wurde erstmals mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Bereits während seiner Referendarausbildung und bis zum Erhalt der Rechtsanwaltszulassung im Dezember 2009 war der Angeschuldigte sowohl im Rahmen einer Nebentätigkeit als auch im Rahmen der Wahlstation der Referendarausbildung in der Kanzlei des Rechtsanwalts T... K... in C... tätig.
Nach Erhalt seiner Rechtsanwaltszulassung eröffnete der Angeschuldigte eine Kanzlei in G..., später auch in L... und sodann in C.... Zeitweise unterhielt der Angeschuldigte Zweigstellen in B..., Ce..., Br... und W.... Im Kalenderjahr 2018 verlegte er seinen Kanzleisitz nach W... in das Land M...-V..., kehrte aber in der Folgezeit im Jahre 2020 wieder in das Land Brandenburg zurück. Zurzeit ist der Angeschuldigte neben seinem Kanzleisitz in C... noch in der Zweigstelle W... tätig.
Der Angeschuldigte beschäftigte in seiner Rechtsanwaltskanzlei bis zu 20 Angestellte, darunter auch Volljuristen, von denen jedoch keiner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war.
Der Angeschuldigte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Gegenwärtig verfügt der Angeschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 € bis 4.000 €.
Berufsrechtlich ist der Angeschuldigte insoweit in Erscheinung getreten, als dass ihm die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg am 19. Mai 2017 eine Rüge wegen nicht zeitnaher Zurücksendung eines Empfangsbekenntnisses erteilte.
II.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeschuldigten und dem in der Hauptverhandlung auszugsweise gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urteil des Landgerichts Cottbus vom 02.06.2020 (22 KLs 4/16).
D. Komplexe I bis IV
Die Hauptverhandlung hat folgende Feststellungen zur Sache ergeben:
I. Komplex „hohe Klagedichte“
1. Feststellungen zur Sache
Im Jahr 2013 legte der Angeschuldigte 3.849 Widersprüche beim Jobcenter Oberspreewald-Lausitz ein. Er erhob in diesem Jahr 4.914 Klagen beim Sozialgericht Cottbus und stellte 134 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz sowie weitere 544 Anträge. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg machte er insgesamt 459 Sachen anhängig, darunter 208 Berufungen und 31 Beschwerden.
Im Jahre 2014 legte der Angeschuldigte 2.720 Widersprüche beim Jobcenter Oberspreewald-Lausitz ein. Er erhob 4.068 Klagen beim Sozialgericht Cottbus, stellte 93 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und machte 347 sonstige Verfahren anhängig. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg machte der Angeschuldigte im Jahre 2014 479 Verfahren anhängig, darunter 199 Berufungen, 76 Beschwerden, 54 Beschwerden in PKH-Verfahren und 120 Nichtzulassungsbeschwerden.
Im Jahre 2015 erhob der Angeschuldigte 2.726 Klagen beim Sozialgericht Cottbus, beantragte in 38 Fällen einstweiligen Rechtsschutz und machte 912 sonstige Verfahren anhängig. Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg machte er insgesamt 370 Verfahren anhängig, darunter 153 Berufungen, 33 Beschwerden und 112 Nichtzulassungsbeschwerden.
Der Angeschuldigte erhob im Jahre 2012 1.153 Untätigkeitsklagen, im Jahre 2013 1.389 Untätigkeitsklagen und im Jahre 2014 860 Untätigkeitsklagen gegen das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz.
Gegenstand der Widersprüche, Klagen und Rechtsmittel waren in der Regel Fragen der allgemeinen Grundsicherung, das heißt bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes im Sinne von SGB II („Hartz IV“).
Die Widersprüche und Klagen wurden nicht nur vom Angeschuldigten, sondern auch von seinen juristischen Mitarbeitern selbständig bearbeitet und – versehen mit einer eingescannten Unterschrift des Angeschuldigten – eingereicht, ohne dass dem Angeschuldigten diese Klagen in der Regel vor Einreichung nochmals vorgelegt wurden. Die Widersprüche wurden größtenteils per Stempelaufdruck eingelegt und ebenso wie Klagen oder Rechtsmittel nicht oder nur kurz begründet oder aus Textbausteinen gefertigt. Auch Mandantengespräche wurden teilweise nicht durch den Angeschuldigten, sondern von seinen juristischen Mitarbeitern geführt. Zuweilen erschien der Angeschuldigte nicht zu Gerichtsterminen – vor der 2. Kammer des Sozialgerichts Cottbus war dies aber nur selten der Fall. Es kam auch vor, dass der Angeschuldigte Berufungsverhandlungen vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg fernblieb und die persönlich erschienenen Mandanten erst durch die Ladung zum Termin Kenntnis von dem Berufungsverfahren erlangten. Gewährten die Gerichte dem Angeschuldigten keine Akteneinsicht auf seinem Büro, nahm er im Termin zur mündlichen Verhandlung Einsicht in die Akten. Aus Sicht des damaligen Vorsitzenden der 2. Kammer des Sozialgerichts Cottbus verliefen die Erörterungstermine mit dem Angeschuldigten oft konstruktiv, so dass eine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Die hohe Klagedichte gründete vornehmlich in Zweierlei:
Zum einen ging dies darauf zurück, dass das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 25.April 2012 (Az: S 55 AS 9238/12) ein gegen die Regelsätze gerichtetes Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hatte. Den Angeschuldigten veranlasste dies dazu, zahlreiche Verfahren offenzuhalten und daher Rechtsmittel einzulegen – zumal jedenfalls das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz nicht bereit war, Verfahren ruhend zu stellen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 23. Juli 2014 (Az: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13) entschieden hatte, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches noch verfassungsgemäß seien und den Anforderungen an ein menschenwürdiges Existenzminimum im Ergebnis gerecht würden, hielt der Angeschuldigte an den Rechtsmitteln fest, da die Regelsätze nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden mussten. Zum anderen unterliefen den Jobcentern bei der Bedürftigkeitsprüfung wiederholt Fehler.
In den Verfahren selbst hatten bereits die vom Angeschuldigten eingelegten Widersprüche oftmals Erfolg, zum Beispiel gab das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz 35 % bis 38 % der von ihm eingelegten Widersprüche statt.
2. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeschuldigten, soweit der Senat ihr folgen konnte, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Mil..., D..., H..., G... und Hi..., den in der Hauptverhandlung gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussagen der Zeugen E..., N... und A..., den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 13. September 2019 (Az: 1 AnwG 5/18).
a. Einlassung des Angeschuldigten
Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass die hohe Klagedichte in den Jahren 2013 bis 2015 zutreffe. Diese sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass er es als seine Pflicht angesehen habe, im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Hartz-IV-Regelsätze entsprechende Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, nachdem das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz es abgelehnt habe, die Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhend zu stellen. Eine Vielzahl der vor dem Sozialgericht Cottbus geführten Verfahren habe nur deshalb durchgeführt werden müssen, weil das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz eine vom Sozialgericht Cottbus als rechtswidrig angesehene Richtlinie des Landkreises weiterhin angewandt habe. Aufgrund dessen seien Kosten für Unterkunft und Heizung falsch ermittelt worden. Klagen gegen Widerspruchsbescheide des Jobcenters Elbe-Elster seien zu ca. 50 % darauf zurückzuführen gewesen, dass das Jobcenter die ihm erteilte Generalvollmacht nicht als wirksam angesehen habe, die Wirksamkeit jedoch durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20.01.2016 (B 14 AS 188/15 B) bestätigt worden sei.
Die Widersprüche und Klagen seien von ihm nicht oder nur kurz begründet worden, was auch nicht vorgeschrieben sei. Er sei nicht gewillt gewesen, außerhalb der mündlichen Verhandlung zu den Schriftsätzen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Sofern Mandantengespräche von seinen juristischen Mitarbeitern geführt worden seien, sei deren Inhalt unmittelbar an ihn weitergeleitet worden. Aus seiner Sicht seien weitere Gespräche, wenn die notwendigen Unterlagen vorlagen, auch nicht notwendig gewesen. Wenn dennoch weiterer Klärungsbedarf bestanden habe, sei dies auch besprochen worden, Er habe jederzeit den Überblick über die geführten Verfahren gehabt und auch alle Klagen selbst vor deren Einreichung gesehen und geprüft.
b. Angaben des Zeugen Mil...
Der Zeuge Mil..., der in der hier in Rede stehenden Zeit beim Jobcenter Oberspreewald-Lausitz tätig war, hat die Zahl der in den Jahren 2013 und 2014 durch den Angeschuldigten eingelegten Widersprüche bestätigt. Auf Vorhalt seines Schreibens vom 4. September 2015 (Bl. 10 der Verfahrensakte 53 EV 70/15) hat er bekundet, dass seine damaligen Angaben, wonach ca. 80 % der im Jahre 2013 eingelegten 4.812 Widersprüche und der im Jahre 2014 eingelegten 3.400 Widersprüche von dem Angeschuldigten stammten, zutreffend gewesen seien. Nach seiner Erinnerung habe der Angeschuldigte bis Ende 2013 die Widersprüche teilweise nur mit Stempel eingelegt und vornehmlich die Höhe der Leistungen bemängelt. Den Widersprüchen seien in der Regel Vollmachten beigefügt gewesen. Ca. 35 bis 38 % der von dem Angeschuldigten eingelegten Widersprüche seien begründet gewesen. Die Sachbearbeiter seien in den Jahren 2012 und 2013 mit der Bearbeitung nicht mehr nachgekommen, so dass weitere Sachbearbeiter hätten eingestellt werden müssen. Eine Begründung der Widersprüche sei nicht vorgeschrieben, da im Sozialrecht der Amtsermittlungsgrundsatz bestehe. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass Widerspruchsverfahren von seiner Behörde auch nach dem Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin nicht ruhend gestellt worden seien.
c. Angaben des Zeugen D...
Der Zeuge D..., seit 2002 Richter am Sozialgericht Cottbus und seit dem Kalenderjahr 2008 Vorsitzender einer für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Kammer, hat in der Hauptverhandlung die Zahl der von dem Angeschuldigten in den Jahren 2013 bis 2015 beim Sozialgericht Cottbus eingereichten Verfahren auf Vorhalt der Verfahrenslisten aus dem Sonderband „Klagen und Anträge des RA Th... L... vor dem Sozialgericht Cottbus aus den Jahren 2013 – 2015“ bestätigt und bekundet, dass die Listen von dem IT-Dezernat des Sozialgerichts Cottbus erstellt worden und die darin genannten Zahlen zutreffend seien. Danach seien von dem Angeschuldigten im Jahre 2013 vor dem Sozialgericht Cottbus 4.914 Klagen, im Jahre 2014 4.068 Klagen und im Jahre 2015 2.726 Klagen erhoben worden. Die Klagen seien überwiegend nicht oder nur kurz begründet worden, oft sei nicht klar gewesen, was der Angeschuldigte habe erreichen wollen. Der Zeuge D... hat weiter ausgesagt, er habe deshalb in den Verfahren oft Erörterungstermine angesetzt, zu denen der Angeschuldigte erschienen sei und die auch konstruktiv gewesen seien, so dass eine vergleichsweise Regelung hätte erzielt werden können. Bei den Terminen sei der Angeschuldigte informiert gewesen und habe auch Unterlagen mitgebracht. Es sei nur ganz selten vorgekommen, dass der Angeschuldigte nicht erschienen sei. Er, der Zeuge, habe mit dieser Arbeitsweise kein Problem gehabt, es habe aber auch Kollegen im Gericht gegeben, die damit ihre Schwierigkeiten gehabt hätten. Eine Begründung sei jedoch nicht vorgeschrieben. Zu den Klagen anderer Rechtsanwälte hätten die Klagen des Angeschuldigten nicht im Verhältnis gestanden, andere Rechtsanwälte – auch Fachanwälte für Sozialrecht – hätten nicht in diesem Umfang Verfahren betrieben. Die Rechtslage sei im damaligen Zeitraum aufgrund der Unklarheit, ob die Regelsätze verfassungsgemäß seien, unsicher gewesen. Nachteile für Mandanten aufgrund der von dem Angeschuldigten gewählten Vorgehensweise seien ihm, dem Zeugen, nicht bekannt geworden.
d. Angaben der Zeugin H...
Die Zeugin H..., Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und in den Jahren 2013 bis 2015 in einem zuständigen Senat tätig, hat anhand der ihr vorgelegten tabellarischen Übersichten (Bl. 147 ff., 1117 ff., 1124 ff. und 1132 ff. der Verfahrensakte 53 EV 70/15) bekundet, dass diese Übersichten die Zahl der in diesem Zeitraum von dem Angeschuldigten beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig gemachten Verfahren zutreffend wiedergeben würden. Danach habe der Angeschuldigte im Jahre 2013 insgesamt 459 Verfahren, im Jahre 2014 479 Verfahren und im Jahre 2015 370 Verfahren anhängig gemacht. Die Begründungen für die eingelegten Rechtsmittel seien nach Angaben der Zeugin „mager“ gewesen, zumeist seien nur pauschal höhere Leistungen gefordert und im Übrigen auf den Amtsermittlungsgrundsatz verwiesen worden. Dies habe es erschwert, Verhandlungstermine sachgerecht vorzubereiten, da nach Ansicht der Zeugin vor dem Termin alles geklärt sein sollte. Es sei zwar auch vorgekommen, dass Termine mangels Vorlage von Urkunden hätten vertagt werden müssen, jedoch sei der Angeschuldigte in der mündlichen Verhandlung imstande gewesen, in der Sache selbst vorzutragen. Nachteile für Mandanten seien der Zeugin nicht bekannt geworden.
e. Angaben des Zeugen G...
Der Zeuge G..., bis zum Kalenderjahr 2017 Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, hat bekundet, dass eine Begründung der von dem Angeschuldigten eingelegten Rechtsmittel zumeist erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Es sei vorgekommen, dass der Angeschuldigte zu Terminen nicht erschienen sei und die in dem Termin erschienen Kläger von dem Berufungsverfahren keine Kenntnis gehabt hätten. Auch telefonisch sei der Angeschuldigte oft nicht erreichbar gewesen. Manchmal sei an seiner Stelle Rechtsanwalt M... erschienen. Der Zeuge hatte keine Erinnerung daran, dass der Angeschuldigte ihm oder seinem Senat gegenüber geäußert habe, er sei wegen seiner hohen Arbeitsbelastung nicht in der Lage, vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen, Rechtsmittel zu begründen oder Mandantengespräche zu führen.
f. Angaben der Zeugin Hi...
Die Zeugin Hi... bekundete, sie sei während des gegen den Angeschuldigten verhängten vorläufigen Berufsverbots in der Zeit von Dezember 2017 bis März 2018 gemäß § 161 BRAO zu seiner Vertreterin bestellt gewesen. Mit der Bestellung sei sie überrascht worden. Sie erinnere sich noch gut daran, dass ihr Sekretariat ihr am Tage des Einganges der schriftlichen Bestellung die süffisante Frage gestellt habe, ob sie bereits auf ihren Schreibtisch geschaut hätte. Ihre Bestellung habe sie nicht gefreut, von der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg sei sie hierauf vorab nicht angesprochen worden. Vielmehr hätte der Geschäftsführer, Herr Dr. Suppé, hierüber zunächst nur mit dem Inhaber der Kanzlei K... & D... gesprochen, bei der sie im Angestelltenverhältnis tätig sei. Ca. ein bis zwei Tage nach ihrer Bestellung habe sie Herrn Dr. Suppé am Kanzleisitz des Angeschuldigten in C... getroffen. Dieser habe ihr einen „Vertretungskompass“ vorgelegt, an mehr könne sie sich insoweit nicht erinnern.
Sie selbst sei als Fachanwältin für Arbeitsrecht und als Fachanwältin für Sozialrecht tätig. Nach ihrer Erinnerung sei der Arbeitsanfall in der Kanzlei des Angeschuldigten nicht zu schaffen gewesen, da zu viele Verfahren anhängig und an manchen Tagen sieben bis acht Gerichtstermine angesetzt gewesen seien. Erschwerend sei für sie hinzugekommen, dass der Angeschuldigte seine Akten komplett elektronisch geführt habe und sie sich zunächst in dieses System hätte einarbeiten müssen. Darüber hinaus sei sie auch noch mit ihrem eigenen Anwaltsdezernat belastet gewesen. Sie könne sich aber auch daran erinnern, dass sie die Verfahren des Angeschuldigten zunächst gut in den Griff bekommen habe, da Rechtsanwalt M... den Kanzleibetrieb des Angeschuldigten abgesichert und sie sich auf die Kontrolle und Erledigung von Fristen konzentriert habe. Schwierig sei es erst in dem Zeitpunkt geworden, als der Angeschuldigte Mitarbeiter entlassen und ihr auch Rechtsanwalt M... nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Zur Entlassung von Mitarbeitern sei es gekommen, nachdem dem Angeschuldigten mitgeteilt worden sei, er müsse die Gehälter der Mitarbeiter und die Miete der Kanzleiräume zahlen. Für sie hätte dies bedeutet, dass der Arbeitsanfall nicht zu bewältigen gewesen sei. Gespräche mit Mandanten seien nicht mehr möglich gewesen.
g. Angaben des Zeugen E...
Der Zeuge E... hat in seiner gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage vor dem Anwaltsgericht bekundet, dass er vom 15.11.2014 bis 15.02.2015 als juristischer Mitarbeiter in der Kanzlei des Angeschuldigten tätig gewesen sei. Er habe ab Januar 2015 Klagen gefertigt. Er sei Diplomjurist und bis 2010 als Anwalt tätig gewesen, im November 2010 sei ihm die Zulassung vom BGH entzogen worden. Er habe in erster Linie Schriftsätze beantwortet und gerichtliche Verfügungen bearbeitet, teilweise auch Mandantengespräche geführt. Er habe pro Tag 30 bis 40 Klagen mittels Textbausteinen gefertigt und zu Gericht geschickt. Es habe entsprechende Klagelisten gegeben, die abzuarbeiten waren. Er habe die Sachen selbständig bearbeitet und keinem Anwalt mehr zur Kontrolle vorgelegt. Eine Unterschrift des Angeschuldigten sei auf dem Computer hinterlegt gewesen. Der Angeschuldigte habe die Sachen seines Wissens nicht mehr gesehen. Er habe persönlich geprüft, ob Klagen Aussicht auf Erfolg hätten, und dies in Listen vermerkt. Wahrscheinlich als Reaktion hierauf sei er vom Angeschuldigten noch in der Probezeit entlassen worden. Er sei daraufhin manisch-depressiv geworden. Es sei keine Zeit gewesen, Rücksprache zu halten, auch nicht mit Mandanten. Er habe auch Untätigkeitsklagen gefertigt, die Voraussetzungen hierfür geprüft und auf die Erfolglosigkeit hingewiesen.
h. Angaben des Zeugen N...
Der Zeuge N... hat in seiner gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage vor dem Anwaltsgericht dargetan, Widersprüche bearbeitet und Klagen ohne Prüfung und Rücksprache mit dem Angeschuldigten eingelegt zu haben.
i. Angaben des Zeugen A...
Der Zeuge A... hat in seiner gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage vor dem Anwaltsgericht bekundet, er sei seit 2015 juristischer Mitarbeiter des Angeschuldigten. Er habe Stellungnahmen und Berufungsbegründungen erarbeitet, die in einen Signaturordner gelegt und dann vom Angeschuldigten, versehen mit seiner Signatur, versandt worden seien.
j. Würdigung
Der Senat folgt, was die Anzahl der in den Jahren 2013 bis 2015 anhängig gemachten Verfahren betrifft, der Einlassung des Angeschuldigten, die durch die glaubhaften Angaben der Zeugen bestätigt werden. Die Zeugen Mil..., D..., H... und G... haben übereinstimmend sowohl die hohe Anzahl an Verfahren in den jeweiligen Jahren als auch die generelle Vorgehensweise des Angeschuldigten in diesen Verfahren, Widersprüche, Klagen und Berufungen nicht oder nur kurz zu begründen, und ihren Umgang damit bestätigt. Sie haben ihre Aussagen sachlich, unvoreingenommen und ohne erkennbare Belastungstendenzen getätigt. Die Zeugen H... und G... haben dabei anschaulich ihr Missfallen mit der Arbeitsweise des Angeschuldigten, die sie für nicht angebracht hielten, zum Ausdruck gebracht. Die Angaben der Zeugen Mil..., D... und H... stehen zudem im Einklang mit denjenigen, die sie vor dem Anwaltsgericht getätigt haben. Auch die glaubhaften Angaben der Zeugin Hi..., die nachvollziehbar die mit der Übernahme der Vertretung des Angeschuldigten aufgetretenen Probleme und Schwierigkeiten geschildert hat, bestätigen die hohe Anzahl an in der Kanzlei des Angeschuldigten bearbeiteten Verfahren. Die Aussagen aller genannten Zeugen waren von Sachlichkeit getragen und insgesamt glaubhaft. Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, bestand für den Senat nicht. Alle Zeugen vermochten ihre Angaben zumindest auf Nachfrage mit Einzelheiten zu unterlegen oder räumten Erinnerungslücken vorbehaltslos ein. Tendenzen, den Angeschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht zu belasten, traten nicht zutage.
Hinsichtlich der Bearbeitung der Verfahren durch den Angeschuldigten ist dessen Einlassung, er habe sämtliche Klagen, mithin auch diejenigen, die seine juristischen Mitarbeiter verfasst hätten, vor Einreichung bei Gericht geprüft oder zumindest durchgesehen, zur Überzeugung des Senats insbesondere durch die glaubhaften Angaben des Zeugen E... und die Vielzahl der anhängig gemachten Klagen widerlegt. Dabei sind die Angaben des Zeugen E..., er habe Klagen mit der im System eingescannten Unterschrift des Angeschuldigten eingereicht, bereits deshalb überzeugend, weil es angesichts der hohen Anzahl der von dem Angeschuldigten betriebenen Verfahren lebensfremd, wenn nicht gar unmöglich erscheint, dass dieser tatsächlich – auch unter Berücksichtigung seiner elektronischen Aktenführung – in jedem Verfahren eine abschließende Prüfung vorgenommen hat, zumal er nach eigenen Angaben in dieser Zeit fast täglich Gerichtstermine hatte oder sonst außerhalb der Kanzlei tätig war. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge E... in diesem Punkt die Unwahrheit bekundet hat. Zwar hat er angegeben, in seiner Probezeit von dem Angeschuldigten entlassen worden zu sein, was bei ihm zu Depressionen geführt habe. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Zeuge habe sich bei seinen Angaben nach mittlerweile über drei Jahren einseitig davon leiten lassen, es dem Angeschuldigten „heimzuzahlen“. Zudem korrespondieren die Angaben des Zeugen E... hinsichtlich der Einreichung von Klagen, Widersprüchen etc. ohne abschließende Prüfung durch den Angeschuldigten mit denjenigen des Zeugen N....
Die Angaben des Zeugen A... stehen den Bekundungen des Zeugen E... nicht entgegen. Zwar ist mit Blick auf die Angaben des Zeugen A..., die zur Überzeugung des Senats ebenfalls glaubhaft sind, davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte die von seinen Mitarbeitern vorbereiteten Schriftsätze zum Teil angesehen und auch geprüft hat, dies kann jedoch nicht für sämtliche Klagen, die der Angeschuldigte in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 anhängig gemacht hat, gegolten haben, da diese ihrem Umfang nach jährlich im vierstelligen Bereich lagen und der Angeschuldigte daher auf Aufgabendelegation angewiesen war. Der Zeuge A... war erst seit 2015 in der Kanzlei des Angeschuldigten tätig und konnte daher bereits aus diesem Grunde nichts zu der vor seinem Eintritt gehandhabten Verfahrensweise bekunden. Zudem lässt sich nach den Angaben des Zeugen A... nicht ausschließen, dass andere Mitarbeiter nicht ebenso verfahren sind.
II. Komplex „nicht rechtzeitige Zurücksendung von Empfangsbekenntnissen“
1. Feststellungen zur Sache
Der Angeschuldigte hat in 50 Fällen Empfangsbekenntnisse nicht oder nicht unverzüglich an das Sozialgericht Cottbus zurückgesandt. Insoweit geht es um die folgenden Verfahren:
(1) Verfahren S 2 AS 6454/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 20.12.2013 wurde dem Angeschuldigten per Empfangsbekenntnis, abgesandt am 10.02.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde angemahnt am 26.02.2014. Da das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt wurde, wurde die Zustellung per Postzustellungsurkunde am 06.08.2014 verfügt und der Beschluss am 07.08.2014 per Postzustellungsurkunde übersandt (Fall 1 Sonderheft „Aktenauszüge des Sozialgerichts Cottbus“).
(2) Verfahren S 2 SF 128/14 AB Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 19.03.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 25.03.2014, übersandt. Das von dem Angeschuldigten unterschriebene Empfangsbekenntnis mit Datum vom 28.03. 2014 ging erst am 19.06.2014 bei Gericht ein (Fall 2 Sonderheft).
(3) Verfahren S 2 AS 532/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 18.02.2014 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wurde dem Angeschuldigten per Empfangsbekenntnis, versandt am 14.03.2014, übersandt. Nachdem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 08.04.2014 angemahnt wurde, ging das am 05.04.2014 unterschriebene Empfangsbekenntnis beim Sozialgericht am 08.04.2014 ein. Das Urteil in der Sache vom 16.01.2014 wurde mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 21.01.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 14.03. und 08.04.2014. Mit Verfügung vom 23.06.2014 wurde die erneute Zustellung des Urteils per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 01.09.2014 erfolgte (Fall 3 Sonderheft).
(4) Verfahren S 2 AS 1778/13 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 16.01.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 21.01.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 12.02, 5.03. und 08.04.2014. Mit Verfügung vom 29.06.2014 wurde die erneute Zustellung des Urteils mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 01.09.2014 erfolgte (Fall 4 Sonderheft).
(5) Verfahren S 2 AS 2191/12 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 01.04.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 29.04.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 08.09.2014. Mit Verfügung vom 29.10.2014 wurde die erneute Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 03.11.2014 erfolgte (Fall 5 Sonderheft).
(6) Verfahren S 2 AS 234/11 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 20.06.2014 wurde mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 14.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde angemahnt am 05.08.2014. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis mit Datum vom 03.08.2014 ging am 07.08.2014 beim Sozialgericht ein (Fall 6 Sonderheft).
(7) Verfahren S 2 AS 5872/12 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 16.01.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 21.01.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 12.02. und 08.04.2014. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die erneute Zustellung des Urteils mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 10.09.2014 erfolgte (Fall 7 Sonderheft).
(8) Verfahren S 2 AS 2083/12 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 16.01.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 21.01.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 12.02., 05.03. und 08.04.2014. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die erneute Zustellung des Urteils mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 10.09.2014 erfolgte (Fall 8 Sonderheft).
(9) Verfahren S 2 AS 4017/11 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 16.01.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 20.01.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 12.02, 05.03. und 08.04.2014 angemahnt. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die erneute Zustellung des Urteils mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 10.09.2014 erfolgte (Fall 9 Sonderheft).
(10) Verfahren S 2 AS 5082/12 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 24.06.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 27.06.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde mit Verfügung vom 10.09.2014 die Zustellung des Urteils per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 10 Sonderheft).
(11) Verfahren S 2 AS 4429/11 ER Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die erneute Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 11 Sonderheft).
(12) Verfahren S 2 AS 4498/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 09.07.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde am 08.09.2014 die erneute Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde verfügt, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 12 Sonderheft).
(13) Verfahren S 2 AS 4499/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 09.07.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde die erneute Zustellung per Postzustellungsurkunde mit Verfügung vom 09.09.2014 angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 13 Sonderheft).
(14) Verfahren S 2 AS 436/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 14.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 01.07.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde am 08.09.2014 die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 14 Sonderheft).
(15) Verfahren S 2 AS 6497/12 ER Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde mit Verfügung vom 08.09.2014 die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 15 Sonderheft).
(16) Verfahren S 2 AS 1304/10 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 23.06.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 18.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 16 Sonderheft).
(17) Verfahren S 2 AS 280/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 10.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 17 Sonderheft).
(18) Verfahren S 2 AS 797/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, versandt am 04.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde veranlasst, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 18 Sonderheft).
(19) Verfahren S 2 AS 807/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 10.09.2014 erfolgte (Fall 19 Sonderheft).
(20) Verfahren S 2 AS 2222/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 04.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 20 Sonderheft).
(21) Verfahren S 2 AS 3443/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 08.07.2014, übersandt. Nachdem eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nicht erfolgte, wurde am 08.09.2014 die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde verfügt, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 21 Sonderheft).
(22) Verfahren S 2 AS 3445/11 Sozialgericht Cottbus: Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 08.07.2014, übersandt. Ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis mit Datum 11.07.2014 wurde nach dem Eingangsstempel am 29.09.2014 beim Sozialgericht persönlich abgegeben. Bereits am 08.09.2014 war die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde verfügt worden, die am 11.09.2014 erfolgt war (Fall 22 Sonderheft).
(23) Verfahren S 2 AS 3716/11 Sozialgericht Cottbus: Das Protokoll vom 20.06.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 14.07.2014, übersandt. Ein am 03.08.2014 unterschriebenes Empfangsbekenntnis ging bei Gericht am 07.08.2014 ein (Fall 23 Sonderheft).
(24) Verfahren S 2 AS 4298/11 Sozialgericht Cottbus: Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis übersandt, wobei das Datum der Absendung unklar geblieben ist (eventuell 08.07.2014). Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte. Am 29.09.2014 ging ein von dem Angeschuldigten am 11.07.2014 unterschriebenes Empfangsbekenntnis ein, das nach dem Eingangsstempel persönlich abgegeben wurde (Fall 24 Sonderheft).
(25) Verfahren S 2 AS 1181/10 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 25 Sonderheft).
(26) Verfahren S 2 AS 254/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 08.09.2014 wurde die Zustellung des Beschlusses mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.09.2014 erfolgte (Fall 26 Sonderheft).
(27) Verfahren S 2 AS 6097/13 Sozialgericht Cottbus: Das Urteil vom 07.11.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 07.11.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 25.11.2014. Mit Verfügung vom 10.12.2014 wurde die Zustellung mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 11.12.2014 erfolgte (Bl. 3-8 Fallakte 2).
(28) Verfahren S 2 AS 1718/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 07.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde am 27.08.2014, 11.09.2014 und 11.11.2014 erfolglos angemahnt. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 07.01.2015 erfolgte (Bl. 9-16 Fallakte 2).
(29) Verfahren S 2 AS 1302/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 27.08.2014, 11.09.2014 und 11.11.2014 angemahnt. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 07.01.2015 erfolgte (Bl. 17-23 Fallakte 2).
(30) Verfahren S 2 AS 1303/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 27.08.2014, 11.09.2014 und 11.11.2014. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 07.01.2015 erfolgte (Bl. 24-31 Fallakte 2).
(31) Verfahren S 2 AS 1304/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 15.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnisses, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 27.08.2014, 11.09.2014 und 11.11.2014. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 07.01.2015 erfolgte (Bl. 32-40 Fallakte 2).
(32) Verfahren S 2 AS 6126/13 Sozialgericht Cottbus: Das Protokoll vom 20.06.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 14.07.2014, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 11.09.2014 und 11.11.2014. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung des Protokolls per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 08.01.2015 erfolgte (Bl. 41-48 Fallakte 2).
(33) Verfahren S 2 AS 157/14 WA Sozialgericht Cottbus: Das Protokoll vom 24.06.2014 und das Urteil vom 24.06.2014 wurden dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.06.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 30.09.2014 und 11.11.2014. Mit Verfügung vom 05.01.2015 wurde die Zustellung mit Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 08.01.2015 erfolgte (Bl. 49-57 Fallakte 2).
(34) Verfahren S 2 AS 3811/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 26.08.2014 und 06.02.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 07.05.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 03.06.2015 erfolgte (Bl. 3-8 Fallakte 4).
(35) Verfahren S 2 AS 3812/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 26.08.2014 und 06.02.2015. Mit Verfügung vom 07.05.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 03.06.2015 erfolgte (Bl. 9-14 Fallakte 4).
(36) Verfahren S 2 AS 3813/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 16.05.2014 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 03.07.2014, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 26.08.2014 und 06.02.2015. Mit Verfügung vom 07.05.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 03.06.2015 erfolgte (Bl. 15-20 Fallakte 4).
(37) Verfahren S 149 AS 18281/13 Sozialgericht Berlin: Der Angeschuldigte wurde mit Schreiben vom 16.02.2015 darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtige, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Empfangsbekenntnis wurde auch auf Erinnerung vom 24.03.2015 nicht zeitnah zurückgesandt. Am 01.04.2015 erfolgte eine erneute Zustellung mit Postzustellungsurkunde. Erst am 01.07.2015 wurde das Empfangsbekenntnis zurückgesandt (Fallakte 5).
(38) S 2 AS 793/10 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 10.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 14.10.2015 erfolgte (Bl. 6-13 Fallakte 6).
(39) Verfahren S 2 AS 2199/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 10.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 14.10.2015 erfolgte (Bl. 70-76 Fallakte 6).
(40) Verfahren S 2 AS 2201/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 10.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 14.10.2015 erfolgte (Bl. 78-86 Fallakte 6).
(41) Verfahren S 2 AS 1183/10 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 11.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses durch Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 14-21 Fallakte 6).
(42) Verfahren S 2 AS 4655/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 22-28 Fallakte 6).
(43) Verfahren S 2 AS 4804/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses durch Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 29-36 Fallakte 6).
(44) Verfahren S 2 AS 4968/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 37-45 Fallakte 6).
(45) Verfahren S 2 AS 5097/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 46-53 Fallakte 6).
(46) Verfahren S 2 AS 1068/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 11.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses durch Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 54-61 Fallakte 6).
(47) Verfahren S 2 AS 753/13 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Eine Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 87-94 Fallakte 6).
(48) Verfahren S 2 AS 26/12 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 11.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses durch Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 54-61 Fallakte 6).
(49) Verfahren S 2 AS 3767/14 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos am 11.09.2015 angemahnt. Mit Verfügung vom 12.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 13.10.2015 erfolgte (Bl. 95-101 Fallakte 6).
(50) Verfahren S 2 AS 1192/11 Sozialgericht Cottbus: Der Beschluss vom 25.08.2015 wurde dem Angeschuldigten mit Empfangsbekenntnis, abgesandt am 26.08.2015, übersandt. Die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wurde erfolglos angemahnt am 11.09.2015. Mit Verfügung vom 27.10.2015 wurde die Zustellung des Beschlusses per Postzustellungsurkunde angeordnet, die am 21.01.2016 erfolgte (Fallakte 7).
2. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Zeugen D... sowie den in der Hauptverhandlung gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussagen der Zeuginnen T..., Ma... und K... sowie den im Selbstleseverfahren gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden und Unterlagen.
a. Einlassung des Angeschuldigten
Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, die Empfangsbekenntnisse seien in seiner Kanzlei gesammelt und innerhalb einer Woche zurückgesandt worden.
b. Angaben des Zeugen D...
Der Zeuge D... hat ausgesagt, dass der Angeschuldigte in einer Vielzahl von Verfahren die Empfangsbekenntnisse nicht oder nicht rechtzeitig zurückgesandt habe, so dass dazu übergegangen worden sei, ihm Beschlüsse und Urteile per Postzustellungsurkunde zuzustellen.
c. Angaben der Zeugin T...
Die Zeugin T..., die in der Kanzlei des Angeschuldigten in dem fraglichen Zeitraum für den Posteingang zuständig war, hat bekundet, die Empfangsbekenntnisse seien gestempelt und dem Angeschuldigten in Papierform vorgelegt worden. Er sei damals fast täglich im Büro gewesen. Es sei vorgekommen, dass sie in Absprache mit dem Angeschuldigten Empfangsbekenntnisse selbst unterschrieben habe. Eine Anweisung, „Widerspruchsbescheide“ liegen zu lassen, habe es nicht gegeben.
d. Angaben der Zeugin Ma...
Die Zeugin Ma..., Büroleiterin in dem Büro des Angeschuldigten in L..., hat bekundet, Empfangsbekenntnisse seien ausgefüllt und mit Datum versehen worden und dann dem Angeschuldigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Aufgrund der ständigen Abwesenheit des Angeschuldigten hätten die Empfangsbekenntnisse oft lange gelegen, die Rücksendung sei nicht zeitnah vollzogen worden. Teilweise sei die Zeugin mit den Unterlagen zu dem Angeschuldigten nach Hause gefahren, wo sie unterschrieben worden seien. Der Angeschuldigte habe von den Erinnerungen der Gerichte Kenntnis gehabt. Eine Anweisung, Empfangsbekenntnisse nicht zurückzusenden, habe es nicht gegeben. Eine solche Anweisung widerspreche auch ihrer Ausbildung, sie würde sie nicht ohne weiteres umgesetzt haben.
e. Angaben der Zeugin K...
Die Zeugin K... hat bekundet, dass Empfangsbekenntnisse mit Datum versehen und in die Unterschriftenmappe gelegt worden seien. Terminsmitteilungen seien während der Urlaubszeit teilweise mit dem Kürzel „i.A.“ unterzeichnet worden, wenn der Angeschuldigte nicht da gewesen sei. Es habe gerichtliche Erinnerungen an die Rücksendung von Empfangsbekenntnissen gegeben. Es sei vorgekommen, dass es Erinnerungen gegeben habe, obwohl das Empfangsbekenntnis per Fax zurückgesandt worden sei.
f. Würdigung
Die Einlassung des Angeschuldigten, die Empfangsbekenntnisse seien in seiner Kanzlei gesammelt und innerhalb einer Woche zurückgesandt worden, ist durch die vorstehenden glaubhaften Angaben der Zeugen und die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunden widerlegt. Insbesondere aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden ergibt sich, dass die Empfangsbekenntnisse in den oben aufgeführten Fällen entweder gar nicht zurückgesandt wurden, so dass eine Zustellung mit Postzustellungsurkunde veranlasst werden musste, was zusätzliche Kosten verursachte, oder nicht zeitnah innerhalb einer 14-Tage-Frist zurückgesandt wurden. Das korrespondiert mit der Aussage des Zeugen D.... Die Zeugin Ma... hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass Empfangsbekenntnisse oft nicht zeitnah zurückgesandt worden seien. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Detailreich, in sich widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenz zum Nachteil des Angeschuldigten berichtete sie vom kanzleiinternen Umgang mit Empfangsbekenntnissen, von dem sie als seinerzeitige Büroleiterin im Einzelnen Kenntnis hatte. Soweit die Zeugin T... bekundet hat, es habe keine Anweisung gegeben, „Widerspruchsbescheide“ liegen zu lassen, geht der Senat davon aus, dass es sich insoweit um ein sprachliches Versehen handelt und „Empfangsbekenntnisse“ gemeint waren. Dass es sonach keine generelle Anweisung des Angeschuldigten gab, Empfangsbekenntnisse zunächst liegen zu lassen, ändert allerdings nichts daran, dass es der Angeschuldigte versäumt hat, die Empfangsbekenntnisse umgehend zurückzureichen. Dass es, wie die Zeugin K... bekundete, vorgekommen sei, dass es gerichtliche Erinnerungen gegeben habe, obwohl das Empfangsbekenntnis zurückgesandt worden sei, steht den Feststellungen nicht entgegen. Ersichtlich betraf dies nicht die festgestellten Fälle, die durch die von den Zeugen D... und Ma... bestätigte Urkundslage belegt sind.
Soweit das Anwaltsgericht festgestellt hat, dass der Angeschuldigte in dem Verfahren S 2 AS 1560/11 das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt hat (Fallakte 10 53 EV 70/15, Nr. 50 in der Aufstellung, S. 12 des Urteils), ist dieser Fall nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO gewesen. Der Senat hat von einem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme abgesehen, weil dieser Fall auf seine Entscheidung ohne Einfluss geblieben ist.
III. Tatkomplex Fall P... St...
1. Feststellungen zur Sache
Der Angeschuldigte wurde von dem Zeugen U... Kr... mit der Vertretung in einem familienrechtlichen Verfahren beauftragt, in dem der Zeuge Kr... von seinem Sohn P... St..., vertreten durch dessen Mutter, die Zeugin S... St... als Betreuerin, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wurde. Dieses Verfahren, in dem P... St... von Rechtsanwalt Sch... als Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, endete mit einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 9 UF 4/12 am 14.06.2012 geschlossenen Vergleich, mit dem sich der Zeuge Kr... verpflichtete, rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.690,00 € sowie laufenden Unterhalt in Höhe von 236,00 € für Juli 2012 und in Höhe von 225,00 € monatlich ab August 2012 zu zahlen.
Mit Antragsschrift vom 19.06.2012 beantragte der Angeschuldigte für den Zeugen Kr..., den Vergleich vom 14.06.2012 dahingehend abzuändern, dass der Zeuge seinem Sohn ab dem 01.07.2012 keinen Unterhalt mehr schulde. Hintergrund war, dass der Angeschuldigte der Auffassung war, dass P... St... Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII zustünden und der Anspruch gegen den Zeugen Kr... dadurch entfalle, was der Angeschuldigte bei Abschluss des Vergleichs vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht übersehen habe. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.02.2013 zurückgewiesen.
Der Antrag der Betreuerin S... St... auf Leistungen der Grundsicherung nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII für P... St... wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises Oberspreewald-Lausitz vom 07.08.2012 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.12.2012 bat der Angeschuldigte namens des Zeugen Kr... um Überprüfung des Bescheides vom 07.08.2012. Dieser Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises Oberspreewald-Lausitz vom 28.01.2014 zurückgewiesen. Der von dem Angeschuldigten namens und in Vollmacht des Zeugen gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch vom 28.02.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises Oberspreewald-Lausitz vom 07.04.2014 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 erhob der Angeschuldigte Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Cottbus. Im Rubrum der Klage wird als Kläger „Herr P... St..., vertreten durch Herrn U... Kr...“ benannt und der Angeschuldigte als Prozessbevollmächtigter des Klägers unter Bezugnahme auf eine in den Verwaltungsakten befindliche Prozessvollmacht bezeichnet. Tatsächlich hatte der Angeschuldigte von der Betreuerin und gesetzlichen Vertreterin des P... St... eine solche Vollmacht nicht erteilt bekommen, was der Angeschuldigte auch wusste. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 10.06.2015 nahm der Angeschuldigte die Klage mit Schriftsatz vom 04.09.2015 zurück.
2. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeschuldigten, soweit der Senat ihr folgen konnte, den Angaben des Zeugen Kr..., der in der Hauptverhandlung gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage der Zeugin S... St... sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten und in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunden.
a. Einlassung des Angeschuldigten
Der Angeschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, bei der Nennung des P... St... als Kläger im Rubrum der Klageschrift habe es sich um ein „Missverständnis“ gehandelt.
b. Angaben des Zeugen Kr...
Der Zeuge Kr... hat bekundet, er habe sich an den Angeschuldigten gewandt, weil sein Sohn P... St... Leistungen der Grundsicherung, auf die er einen Anspruch habe, habe bekommen sollen. Er habe das Gefühl gehabt, sein Sohn P… werde „veralbert“. Der Angeschuldigte habe dies im Auge behalten sollen. Der Zeuge habe von Rechtsanwalt Sch... erfahren, dass P… Sozialhilfe bekomme. Er habe die Kindesmutter, die Zeugin St…, angeschrieben, diese habe aber nicht reagiert. Deshalb habe er gegen den Ablehnungsbescheid des Landkreises aus dem Jahre 2012 vorgehen wollen und den Angeschuldigten damit beauftragt, weil die Zeugin St... „es nicht auf die Reihe brachte“. Es sei zunächst Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben worden. Das Verfahren sei dann nach Cottbus verwiesen worden. Weil P... nach seiner Ansicht Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gehabt habe, habe er – der Zeuge – sich aus seiner Sicht zu Unrecht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Deshalb habe er den vor dem Brandenburgischen OLG geschlossenen Vergleich rückgängig machen wollen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe P... Leistungen der Grundsicherung erhalten, seitdem zahle er keinen Unterhalt mehr.
c. Angaben der Zeugin St...
Die Zeugin S... St... hat in ihrer gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage vor dem Anwaltsgericht ausgesagt, sie habe das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn P... ausgeübt. Sie habe den Angeschuldigten nicht beauftragt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Angeschuldigte gewusst habe, dass sie die alleinige gesetzliche Vertreterin sei und der Zeuge Kr... den Angeschuldigten nicht habe beauftragen können. Es habe mehrere Verfahren gegeben, in denen P... durch Rechtsanwalt Sch... vertreten worden sei. 2012 sei der Zeuge Kr... verurteilt worden, rückständigen Unterhalt zu zahlen. 2014 hätten die Unterhaltszahlungen geendet, nachdem P... Grundsicherung bekommen habe. 2010 hätten sie erstmals einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, der abgelehnt worden sei, weil P... noch in der Schule gewesen sei. Ein weiterer Antrag im Jahre 2012 sei abgelehnt worden, weil er in der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei. Sie, die Zeugin, habe selbst auf Verlangen des Angeschuldigten Klage erhoben.
d. Würdigung
Die Einlassung des Angeschuldigten, es hätte sich lediglich um ein „Missverständnis“ gehandelt, ist zur Überzeugung des Senats widerlegt. Der Angeschuldigte war von dem Zeugen Kr... mit dessen anwaltlicher Vertretung beauftragt worden. Ihm war aus dem vorangegangen gerichtlichen Verfahren, das mit dem Abschluss des Vergleichs vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht geendet hatte, bekannt, dass der Zeuge Kr... nicht gesetzlicher Vertreter seines Sohnes P... St... war, sondern dessen Mutter, die Zeugin S... St.... Demzufolge hatte der Angeschuldigte das der Klage vor dem Sozialgericht Cottbus vorausgegangene Widerspruchsverfahren auch nicht im Namen des P... St..., sondern im Namen des Zeugen Kr... geführt. Im Hinblick darauf stellt sich die Angabe in der Klageschrift, er erhebe Klage im Namen des P... St... unter Hinweis auf eine in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht, die tatsächlich nicht bestand, als bewusst wahrheitswidriger Vortrag dar, der sich nicht unter Berufung auf ein angebliches Missverständnis erklären lässt. Hintergrund war vielmehr, wie sich aus den anschaulichen, detaillierten und glaubhaften Bekundungen des Zeugen Kr... ergibt, dass der Zeuge Kr... gegen den ablehnenden Bescheid des Landrates des Kreises Oberspreewald-Lausitz betreffend Leistungen der Grundsicherung für P... St... vorgehen wollte, um selbst keinen Unterhalt mehr an P... St... zahlen zu müssen, und der Angeschuldigte und der Zeuge Kr... der Meinung waren, die Zeugin St... würde dies, wie sich der Zeuge Kr... salopp ausdrückte, „nicht auf die Reihe kriegen“. Bei lebensnaher Betrachtung kam hinzu, dass der Angeschuldigte befürchtete, von dem Zeugen Kr... wegen des ihm nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehlers bei dem Abschluss des Vergleiches in Regress genommen zu werden.
Die Einlassung des Angeschuldigten, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Zeuge Kr... nicht gesetzlicher Vertreter des P... St... sei, wird zudem durch die Angaben der Zeugin S... St..., an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, widerlegt, wonach dem Angeschuldigten aus den vorangegangenen gerichtlichen Verfahren positiv bekannt war, dass sie, die Zeugin, und nicht der Zeuge Kr... die Betreuerin ihres Sohnes P... war.
IV. Verstoß gegen Berufsverbot
Der Angeschuldigte hat in mindestens 12 Fällen gegen das gegen ihn am 11.12.2017 verhängte vorläufige Berufsverbot wissentlich im Sinne des § 156 Abs. 1 BRAO verstoßen.
1. Feststellungen zur Sache
Der Angeschuldigte wurde durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 11.12.2017 – 1 AnwG 7/16 - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Zugleich wurde gegen den Angeschuldigten mit Beschluss des Anwaltsgerichts vom 11.12.2017 – 1 AnwG 7/16 - ein vorläufiges Berufsverbot verhängt (Bl. 545 der Akte 53 EV 70/15). Der Beschluss wurde dem Angeschuldigten am 11.12.2017 um 16:19 Uhr per Telefax von der Rechtsanwaltskammer übermittelt (Bl. 192 der Verfahrensakte) sowie am 14.12.2017 förmlich zugestellt (Bl. 573 der Akte 53 EV 70/15). Auf die Berufung des Angeschuldigten hat der erkennende Senat das Urteil des Anwaltsgerichts vom 11.12.2017 aufgehoben und das Verfahren entsprechend § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlte, und mit einem in der Hauptverhandlung vom 19.03.2018 verkündeten Beschluss zum Aktenzeichen AGH II 1/18 das vorläufige Berufsverbot aufgehoben (Bl. 909 der Akte 53 EV 70/15).
Der Angeschuldigte hat während des gegen ihn verhängten Berufsverbots mindestens folgende unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei verfasste Schreiben und Schriftsätze unterschrieben und in den Verkehr gebracht:
a. Mit Schreiben an die Mandantin H... J... vom 07.01.2018 erteilte der Angeschuldigte eine Rechnung über 166,60 € (Bl. 107 ff. Sonderband „Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot“), verbunden mit der Anregung, eine Erstattung der Kosten beim Jobcenter Oberspreewald-Lausitz zu beantragen.
b. Mit Schriftsatz an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Aktenzeichen VfGBbg 154/17 vom 07.01.2018 übersandte der Angeschuldigte eine auf ihn lautende Vollmacht (Bl. 174 f. Sonderband).
c. Mit Schreiben an die Mandantin M... B... vom 09.01.2018 (Bl. 186 Sonderband) übersandte der Angeschuldigte eine Entscheidung des SG Lüneburg sowie eine vorbereitete formularmäßige Abtretungsvereinbarung über die Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung gegen das Jobcenter Ce... an den Angeschuldigten mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung.
d. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018 an das Sozialgericht Cottbus zum Aktenzeichen S 41 AS 4262/13 übersandte der Angeschuldigte Unterlagen (Bl. 123 der Verfahrensakte).
e. Mit Schreiben an das Jobcenter Elbe-Elster vom 17.01.2018 und vom 19.01.2018 (Bl. 168, 170 der Verfahrensakte) teilte der Angeschuldigte unter Beifügung einer Abtretungserklärung mit, dass sein Mandant seinen Kostenerstattungsanspruch an ihn abgetreten habe, und bat um Überweisung der Kosten auf sein Bankkonto.
f. Mit Schriftsatz an das Sozialgericht Hannover vom 17.01.2018 zum Aktenzeichen S 46 AS 1967/16 bat der Angeschuldigte unter Bezugnahme auf einen Kostenerstattungsantrag vom 20.11.2017 um einen Vorschuss nach § 47 RVG (Bl. 206 ff. Sonderband).
g. Mit Schriftsatz an das Sozialgericht Cottbus vom 17.01.2018 zum Aktenzeichen S 43 AS 4892/14 stellte der Angeschuldigte einen Kostenfestsetzungsantrag über 827,51 € (Bl. 197 ff. Sonderband).
h. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Aktenzeichen VfGBbg 64/17 übersandte der Angeschuldigte eine auf ihn ausgestellte Vollmacht (Bl. 228 f. Sonderband).
i. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Aktenzeichen VfGBbg 110/17 übersandte der Angeschuldigte eine auf ihn ausgestellte Vollmacht (Bl. 231 f. Sonderband).
j. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Aktenzeichen VfGBbg 172/17 übersandte der Angeschuldigte eine auf ihn ausgestellte Vollmacht (Bl. 234 f. Sonderband).
k. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zum Aktenzeichen VfGBbg 178/17 übersandte der Angeschuldigte eine auf ihn ausgestellte Vollmacht (Bl. 237 f. Sonderband).
l. Mit Schriftsatz an das Sozialgericht Lüneburg vom 01.02.2018 zum Aktenzeichen S 25 AS 1095/16 beantragte der Angeschuldigte Kostenfestsetzung nach §§ 45 ff. RVG über 321,30 € (Bl. 250 f. Sonderband).
Auf der Webseite des Angeschuldigten erschien zudem am 28.02.2018 unter der Überschrift „Barrierefreier Zugang zum Recht ist derzeit nicht möglich“ ein Eintrag, in dem es u.a. heißt: „Ich werde weiterhin dafür sorgen, dass Hartz-IV-Empfänger barrierefreien Zugang zum Recht erhalten“ und „Bitte reichen Sie Ihre Bescheide weiterhin bei mir ein. Ich werde dafür sorgen, dass jeder Bescheid einer Überprüfung zugeführt wird, ohne Beratungshilfeschein und ohne Beratungsgebühr“ (Bl. 172 der Verfahrensakte).
In seinem Facebook-Account postete der Angeschuldigte in der Zeit vom 14.12.2017 bis 29.12.2017 u.a. „Auf diesem Wege nochmals der Hinweis, dass alle bisher von uns bearbeiteten Verfahren auch weiterhin von uns bearbeitet werden.“ (18.12.2017, Bl. 134 der Verfahrensakte), „senden Sie uns das Schreiben – gern auch per E-Mail – zu. Ich werde es dann einem Kollegen vorlegen, der darauf entsprechend reagieren wird.“ (20.12.2017, Bl. 137 der Verfahrensakte), „wer solche Bescheide bekommt, wird dringend gebeten, diese bei uns einzureichen (…) Bitte senden Sie uns derartige Widerspruchsbescheide zu.“ (21. 12. 2017, Bl. 139 der Verfahrensakte). Unter dem 29.12.2017 kündigte der Angeschuldigte unter der Überschrift „Hartz-IV-Stammtisch wird wieder eröffnet“ die Abhaltung eines solchen Stammtisches an, bei dem er „über die Hintergründe des vorläufigen Berufsverbots“ informieren wolle, „es können auch allgemeine Fragen zum Hartz-IV-Recht beantwortet werden, eine individuelle Rechtsberatung erfolgt durch mich derzeit aber nicht“ (Bl. 141 der Verfahrensakte).
Ein von dem Angeschuldigten unterzeichneter, mit Datum vom 13.02.2018 versehener Schriftsatz an das Sozialgericht Kassel zum Az. S 10 AS 530/17 ging dort ausweislich des Eingangsstempels und des Transfervermerks erst am 21.03.2018 ein.
Das Amtsgericht Senftenberg erließ auf Antrag der bestellten Vertreterin, der Zeugin Hi..., mit Beschluss vom 28.12.2017 – 22 C 246/17 – eine einstweilige Verfügung gegen den Angeschuldigten, mit der diesem u.a. aufgegeben wurde, der Antragstellerin Zugang zu den Kanzleiräumen in C... zu gewähren, Zugang zu der EDV zu ermöglichen und die sich in seinen Kanzleiräumen in C... befindlichen Hand- und Verfahrensakten herauszugeben. Dies beruhte darauf, dass die Zeugin Hi..., nachdem der Angeschuldigte den Server aus den Büroräumen entfernt hatte, keinen Zugang mehr zu den elektronisch geführten Akten des Angeschuldigten hatte und in zwei Fällen der Eingang zu den Büroräumen verschlossen und mit einem Rollo versperrt gewesen war. Zudem hatte der Angeschuldigte den zu den Kanzleiräumen gehörenden Briefkasten abmontiert.
2. Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeschuldigten, soweit der Senat ihr folgen konnte, der Aussage der Zeugin Hi..., der in der Hauptverhandlung gemäß § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage des Zeugen W... sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden und Unterlagen.
a. Einlassung des Angeschuldigten
Der Angeschuldigte hat den Sachverhalt eingeräumt, hat jedoch die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot liege nicht vor, da er bei der Versendung der Vollmachten an das Verfassungsgericht lediglich als Bote fungiert habe und im Übrigen berechtigt gewesen sei, eigene, vor Verhängung des Berufsverbots entstandene Gebührenansprüche abzurechnen und geltend zu machen. Die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht gegen ihn ergangen, er habe der Zeugin Hi... umgehend Zugang gewährt. Der Angeschuldigte hat eingeräumt, den Briefkasten der Kanzlei abmontiert zu haben, und dies damit begründet, er sei damals mit der Situation auch wegen der drohenden Kündigung der Kanzleiräume seitens des Vermieters überfordert gewesen. Es habe sich um eine spontane Aktion gehandelt, die aus heutiger Sicht nicht mehr rational zu begründen sei.
b. Angaben der Zeugin Hi...
Die Zeugin Hi... hat bekundet, sie habe mit einem Richter am Landesverfassungsgericht Brandenburg Kontakt gehabt, der ihr mitgeteilt habe, dass Vollmachten des Angeschuldigten fehlten. Sie habe dann veranlasst, dass Vollmachten nachgereicht wurden, da andernfalls die Gefahr bestanden habe, dass die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen worden wären. Sie habe auch nach Vollmachten gefragt. Ob der Angeschuldigte selbst Vollmachten oder Rechnungen verschickt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe mit ihm nicht darüber gesprochen. Sie habe auch keine Kenntnis davon, dass Schriftsätze mit der Unterschrift von Mandanten hinausgegangen seien. Nachdem der Angeschuldigte den Server entfernt habe, habe sie keinen Zugriff mehr auf die elektronisch geführten Akten gehabt. Darum habe sich der Zeuge W... gekümmert. Irgendwann habe das System dann wieder zur Verfügung gestanden.
c. Angaben des Zeugen W...
Der Zeuge W..., Rechtsanwalt in der Kanzlei K... & D..., hat in seiner nach § 138 Abs. 1 BRAO verlesenen Aussage vor dem Anwaltsgericht bekundet, er habe sich in Absprache mit der Zeugin Hi... und Dr. Suppé von der Rechtsanwaltskammer während des vorläufigen Berufsverbots um Fragen der Technik, der Bezahlung der Angestellten und der Logistik kümmern sollen. Am Anfang seien Termins- und Fristenlisten übersandt worden. Rechtsanwalt M... habe sich als Unterbevollmächtigter darum gekümmert. Ihm, dem Zeugen, sei nicht bekannt gewesen, ob der Angeschuldigte weitere Sachen bearbeitet habe oder vor Gericht aufgetreten sei. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Senftenberg habe er selbst herbeigeführt. Veranlassung dafür habe gegeben, dass es keine Handakten in Papierform gegeben habe. Er und die Zeugin Hi... hätten zweimal vor der mit einem Rollo verschlossenen Tür zur Kanzlei in C... gestanden und seien nicht hineingekommen. Mindestens zweimal hätten sie Schwierigkeiten gehabt, in die Kanzlei hineinzukommen.
d. Würdigung
Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen Hi... und W..., an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, steht entgegen der Einlassung des Angeschuldigten zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeschuldigte den Zeugen jedenfalls in zwei Fällen den Zutritt zu den Kanzleiräumen in C... erschwerte bzw. verweigerte und aus diesem Grunde die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Senftenberg zu Recht ergangen ist. Dafür spricht auch, dass der – in Bezug auf seine Mandanten stets rechtsmittelfreudige – Angeschuldigte gegen die einstweilige Verfügung keinen Widerspruch eingelegt hat. Soweit der Angeschuldigte eingeräumt hat, den Briefkasten demontiert zu haben, ist der Senat davon überzeugt, dass dies auf die – vom Angeschuldigten eingeräumte – Überforderung seiner Person und seine Impulsivität, von der sich der Senat in der Hauptverhandlung ein Bild machen konnte, zurückgeht. Dass er auch weiterhin die anfallenden Kosten für Miete und Gehälter tragen sollte, führte bei ihm zu einer Gemütserregung, in der er spontan den Briefkasten der Kanzlei entfernte und diese verschloss.
E. Rechtliche Würdigung
Der Angeschuldigte hat in mehrfacher Hinsicht schuldhaft gegen seine anwaltlichen Berufspflichten verstoßen.
1.
Der Angeschuldigte hat durch die Nichtrücksendung oder nicht zeitnahe Rücksendung der Empfangsbekenntnisse gegen § 14 BORA verstoßen.
a.
Die berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts, an entsprechenden Zustellungen mitzuwirken, ist als besondere Berufspflicht (und Ausprägung der allgemeinen Berufspflicht gemäß § 43 BRAO) in § 14 BORA geregelt. Danach hat der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Die ihm berufsrechtlich auferlegte Mitwirkungspflicht verpflichtet den Rechtsanwalt, an dem in § 174 Abs. 1 ZPO, der über § 63 Abs. 2 S. 1 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar ist, vorgesehenen Zustellungsprozess teilzunehmen. Danach kann die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis als vereinfachte Form der Zustellung u.a. auch gegenüber einem Rechtsanwalt gewählt werden. Ausweislich des Wortlautes des § 174 Abs. 1 ZPO geht der Gesetzgeber auch und gerade bei Rechtsanwälten aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit aus. Soweit danach (auch) der Rechtsanwalt als Adressat der vereinfachten Zustellung gegen Empfangsbekenntnis in Betracht kommt, setzt der Gesetzgeber dessen verfahrensrechtliche Mitwirkung voraus. Hierzu gehört, das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückzusenden (vgl. § 174 Abs. 4 ZPO).
Sofern ein Rechtsanwalt eine nicht ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks an ihn feststellt, weil er beispielsweise hierzu nicht bevollmächtigt ist, muss er die Mitwirkung an der Zustellung berufsrechtlich nicht verweigern; sofern er das jedoch tut, hat er dies dem Absender unverzüglich mitzuteilen (§ 14 S. 2 BORA). Dem Rechtsanwalt obliegt somit die Berufspflicht, an dem gemäß § 174 ZPO vorgesehenen Zustellungsprozess mitzuwirken bzw. diesen zu fördern und sich diesem nicht schuldhaft zu verweigern. Demgemäß ist es auch berufsrechtswidrig, eine Zustellung nicht zu prüfen, zu ignorieren oder gerichtliche Nachfragen unbeantwortet zu lassen (so ausdrücklich AGH NRW Urt. v. 10.01.2020, BeckRS 2020, 1625; Az. 2 AGH 18/19, Rz. 34; vgl. auch BFH, NJW-RR 2007, 1001, 1002; Beschl. v. 21.02.2007; Az. VII B 84/06).
b.
Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt prozessual voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies sodann durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Das auf dem Empfangsbekenntnis aufgebrachte Datum erbringt als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO grundsätzlich nicht nur den Beweis für die Entgegennahme des Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung; der Gegenbeweis bleibt allerdings möglich (vgl. BGH Beschl. v. 24.09.2019 – Az. XI ZB 9/19, NJOZ 2020, 724, Rn. 18 f.). Dies bedeutet zugleich, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis erst dann mit dem entsprechenden Datum versehen (und zurücksenden) muss, wenn er von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis erlangen konnte, dann aber unverzüglich. Die Erteilung des Empfangsbekenntnisses erfolgt durch Einsetzung des Datums, der eigenhändigen (oder delegierten) Unterschrift und Rücksendung. Das „Eingangs-“Datum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt seinen Mitwirkungswillen kundtut. Die Erteilung des Empfangsbekenntnisses muss unverzüglich i.S.d.§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ (BeckOK BORA/Günther, 30. Ed. 1.12.2020, BORA § 14 Rn. 13) erfolgen.
Der Verweis des Angeschuldigten auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2019 (a.a.O.) führt deshalb zu keiner anderen Bewertung. Im Gegenteil: Zutreffend ist zwar, dass das Empfangsbekenntnis nicht bereits bei Empfang des zugestellten Schriftstücks ausgestellt werden muss, sondern gegebenenfalls auch noch zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann. In jedem Fall ist es aber zurückzusenden. Zu der Frage der Berufspflicht nach § 14 BORA verhält sich der Beschluss im Übrigen nicht.
c.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Angeschuldigte bereits mit einer Nichtrücksendung eines gerichtlichen Empfangsbekenntnisses unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, gegen § 14 BORA verstoßen hat. Erst recht gilt dies für die zahlreichen Fälle, in denen die Empfangsbekenntnisse auch auf (zum Teil wiederholte) Nachfrage und Anforderung des Sozialgerichts nicht zurückgesandt worden sind. Gerade das wochen- bzw. monatelange Zurückhalten von Empfangsbekenntnissen stellt eine Verweigerung der Mitwirkung des Rechtsanwalts an dem Zustellungsprozess des § 174 ZPO dar, die einen berufsrechtlichen Verstoß gegen § 14 BORA bedeutet.
2.
Der bewusst wahrheitswidrige Vortrag des Angeschuldigten in dem sozialrechtlichen Verfahren des P... St... ./. Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist mit § 1 BRAO unvereinbar und stellt einen Verstoß gegen § 43 BRAO dar. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) ist der Rechtsanwalt der Wahrheit verpflichtet. Jeder bewusst wahrheitswidrige Vortrag vor Gericht oder einer Behörde sowie wahrheitswidrige Angaben gegenüber Mandanten und gegnerischem Anwalt sind mit § 1 BRAO unvereinbar und damit pflichtwidrig (Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 43 Rn. 18).
3.
Der Angeschuldigte hat in mindestens 12 Fällen schuldhaft gegen § 155 Abs. 2 BRAO verstoßen, indem er bei seiner Mandantin J... seine Vergütung geltend gemacht, seine Mandantin B... zur Abtretung ihrer Forderung gegen das Jobcenter Ce... aufgefordert, Kostenerstattungsantrag bei dem Sozialgericht Cottbus eingereicht, gegenüber dem Sozialgericht Hannover seinen Vergütungsantrag vom 20.11.2017 als Vorschussantrag nach § 47 RVG präzisiert und auf ihn lautende Vollmachten bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingereicht hat.
a.
Nach § 155 Abs. 2 BRAO darf der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, seinen Beruf nicht ausüben. Er unterliegt den Schranken des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Das Berufsverbot schließt das Vertretungsverbot des § 155 Abs. 3 BRAO ein. Hiernach darf ein Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Das Berufsverbot ist noch umfassender als das Vertretungsverbot, da es im Gegensatz zum Vertretungsverbot jede Form der beruflichen Tätigkeit – also nicht nur eine Vertretung nach außen, sondern auch eine schlichte Beratung – verbietet (Kleine-Cosack, BRAO 8. Aufl. § 155 Rn. 2).
Der Rechtsanwalt darf keine Sprechstunde abhalten. Ihm ist es untersagt, in der Öffentlichkeit als Rechtsanwalt tätig zu werden, aber auch die interne Berufsausübung ist unzulässig. Er darf als Rechtsanwalt weder vor Gericht, Staatsanwaltschaft, Behördenparteien oder anderen Rechtsanwälten auftreten noch verhandeln. Auch Anweisungen gegenüber Kanzleipersonal, nach § 161 BRAO bestellten Vertretern und angestellten Anwälten darf er nicht erteilen. Der mit einem Berufsverbot belegte Rechtsanwalt kann nicht unter Hinweis auf seine juristische Qualifikation umfangreiche Nebenleistungen nach § 5 RDG erbringen, denn er übt keinen zulässigen Hauptberuf mehr aus, von dem er erlaubte Nebenleistungen ableiten könnte (Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 155 BRAO Rn. 4, 5). Nur in eigenen Angelegenheiten und denen seines Ehegatten, Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder darf der Rechtsanwalt tätig werden, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO). Eine eigene Angelegenheit liegt nur vor, wenn der Rechtsanwalt als Privatperson betroffen ist. Keine eigene Angelegenheit ist die Festsetzung und Einziehung seiner Gebühren (Reelsen in Weyland, a.a.O., BRAO § 155 Rn. 8). Bei einem Berufsverbot kann er daher noch ausstehende Vergütungen nicht einfordern, zumal dies Aufgabe des Vertreters ist. Bei einem Vertretungsverbot kann er jedoch außergerichtlich gegenüber seinem Mandanten die Vergütung anmahnen, nicht aber Kostenerstattungsforderungen seiner Mandanten gegenüber Dritten. Eigene Angelegenheiten sind hingegen Vertragsbeziehungen zu Vermietern, Telekommunikationsunternehmen u. ä., da der Rechtsanwalt diesen nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gegenübertritt, sondern als Privatperson (Johnigk a.a.O. Rn. 7).
b.
Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten handelt es sich bei seinen Handlungen nicht um solche, die er befugt gewesen wäre, nach dem RDG vorzunehmen. Das RDG regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Dienstleistungen vorzunehmen. Tritt der Angeschuldigte – wie hier – gegenüber Gerichten auf, findet das RDG keine Anwendung. Soweit der Angeschuldigte sich dahin eingelassen hat, er sei nur als Bote tätig geworden, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, dass der Angeschuldigte weiterhin nach außen als Rechtsanwalt unter dem Briefkopf seiner Rechtsanwaltskanzlei in Erscheinung getreten ist. Dies war von ihm auch gewollt, da sich in Verfassungsbeschwerdeverfahren die Beschwerdeführer gemäß § 19 BrbVerfGG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
c.
Dagegen stellen sich die Formulierung auf der Webseite des Angeschuldigten und die Einträge auf dem Facebook-Account (noch) nicht als Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot dar. Zwar tritt der Angeschuldigte durch die Aufforderung, ihm weiterhin Widerspruchsbescheide zukommen zu lassen, um diese einer Überprüfung zuzuführen, öffentlich an potentielle Mandanten heran mit dem Angebot, für diese Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Andererseits weist er zugleich in dem Eintrag darauf hin, dass gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden sei, über dessen Hintergründe er informieren wolle, und er die eingehenden Bescheide einem Kollegen vorlegen werde, der entsprechend reagieren werde. Damit hat er noch hinreichend deutlich gemacht, dass etwaige neue Mandate nicht durch ihn selbst bearbeitet werden würden. Dass der Angeschuldigte tatsächlich entsprechende Mandate bearbeitet hat, konnte nicht festgestellt werden. Der angekündigte Hartz-IV-Stammtisch ist nach unwiderlegter Einlassung des Angeschuldigten nicht durchgeführt worden.
4.
Die Vielzahl der von dem Angeschuldigten in den Jahren 2013 bis 2015 anhängig gemachten Verfahren stellt hingegen weder einen Verstoß gegen § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA noch gegen die in § 43 BRAO verankerte allgemeine Berufspflicht dar.
a. Kein Verstoß gegen § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA
aa)
Gem. § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Zudem können Rechtsanwälte Zweigstellen errichten (§ 27 Abs. 2 BRAO). Eine Zweigstelle ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Rechtsanwalt neben seiner Kanzlei eine weitere lokale Anlaufstelle unterhält, an der er seine anwaltliche Tätigkeit kontinuierlich und erreichbar ausübt. Präsenzpflicht kann hier aber noch weniger als bei der Kanzlei gefordert werden; in der Zweigstelle kann ein Angestellter oder freier Mitarbeiter tätig werden (Kleine-Cosack, a.a.O. § 27 Rn. 10-12). Die Anforderungen an Kanzlei und Zweigstelle sind gesetzlich nicht geregelt. Nach § 5 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten. Die Kanzleipflicht des § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA dient der Gewährleistung einer zweckentsprechenden und sachgerechten Rechtsberatung und Vertretung und ist ein wesentliches Element einer geordneten Rechtspflege (Römermann in: Römermann (Hrsg.) BeckOK BORA 30. Ed. 1.6.2019, BORA § 5 Rn. 9).
Die Pflicht, die Kanzlei nach den Anforderungen des § 5 BORA auszustatten, hat den Zweck, dass die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Rechtsanwalts im Interesse des Mandanten und der Rechtspflege sichergestellt werden. Erforderlich ist, dass die Einrichtung der Kanzlei denjenigen Anforderungen in sachlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht genügt, die typischerweise an die Erfüllung dieses konkreten Auftrages gestellt werden und die vom Rechtsverkehr erwartet werden. Unter sachlichen Voraussetzungen muss in Abgrenzung zu den organisatorischen Voraussetzungen die Einrichtung der Büroräume verstanden werden. Mit personellen Voraussetzungen ist gemeint, dass der Rechtsanwalt durch sich selbst oder durch Mitarbeiter gewährleisten muss, dass die Arbeiten, die bei der konkreten Kanzlei in Bezug auf die jeweiligen Mandate anfallen, in angemessener Zeit erledigt werden. Zu den organisatorischen Voraussetzungen zählt die Einrichtung eines effizienten Arbeitsablaufes. Der Rechtsanwalt muss durch den koordinierten Einsatz von Personal und Büroeinrichtung sicherstellen, dass ein Auftrag in angemessener Zeit erledigt wird (vgl. zum Ganzen Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. § 5 BORA Rn. 6 ff.). Erst wenn die individuelle organisatorische Führung der Anwaltskanzlei gravierende Mängel erkennen lässt, die auf sachliche, personelle oder organisatorische Fehlentscheidungen oder Unterlassungen des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, liegt ein Verstoß gegen § 5 BORA vor (vgl. Brüggemann/Weyland in Weyland, a.a.O., § 5 BORA Rn. 7).
bb)
Gemessen hieran steht fest, dass das hohe Arbeitsaufkommen des Angeschuldigten, das aus Sicht der bestellten Vertreterin nicht zu schaffen war, noch keinen Verstoß gegen § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA bedeutet. Die fehlenden Begründungen der Widersprüche, Klagen und Rechtsmittel lassen einen solchen Rückschluss noch nicht zu.
Eine gesetzliche Pflicht, die Widersprüche, Klagen und Rechtsmittel zu begründen, bestand für den Angeschuldigten nicht. Gemäß § 103 S. 1, 1. Hlbs. SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligten nach § 103 S. 1, 2. Hlbs. SGG dabei heranzuziehen sind. Auch verkennt der Senat nicht, dass Begründungen sinnvoll, förderlich und geeignet sind, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen, zumal es die Amtsermittlungspflicht insbesondere nicht einschließt, zugunsten eines Verfahrensbeteiligten in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (Burkiczak in: NZS 2011, 326, 238). Umgekehrt führt jedoch ein nicht begründeter Widerspruch bei Hinzutreten einer verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung nicht zu einem Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Eine Begründung ist weder nach §§ 78, 83 SGG noch nach § 84 SGG vorgeschrieben, das Ausbleiben einer Begründung kann grundsätzlich keine negativen Folgen für den Widerspruchsführer haben (Korte in: NZS 2018, 764). Hinzu kommt Folgendes:
Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit eine Begründung des Widerspruchs erfolgt, handelt es sich auch um Zweckmäßigkeitserwägungen, welche grundsätzlich weiterhin dem handelnden Rechtsanwalt obliegen, von diesem allerdings auch wahrzunehmen sind (B. Schmidt in: MKLS (Hrsg.), 13. Aufl. 2020, SGG § 84 Rn. 2a). Der Angeschuldigte hat glaubhaft dargetan, er habe deswegen die Widersprüche, Klagen und Rechtsmittel nicht begründet, da er den Vortrag der Jobcenter oftmals für unerheblich hielt und es daher aus seiner Sicht ausreichend war, hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dies tat er, das haben die Zeugen D..., H... und G... übereinstimmend bekundet. Zudem hat der Angeschuldigte auch nachvollziehbar erläutert, dass er eine Vielzahl von Widersprüchen und Klagen nur aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Berlin erhoben habe – und zwar aus der anwaltlichen Fürsorge, Rechtsnachteile für seine Mandanten zu vermeiden. Dass daraufhin die Verwaltungsbehörde davon abgesehen hat, Widerspruchsverfahren auszusetzen, kann dem Angeschuldigten nicht zur Last gelegt werden. Im Interesse seiner Mandanten führte er die Verfahren fort und legte Klagen ein.
Dass die Klagebegründungen zum Teile ohne Durchsicht des Angeschuldigten von seinen juristischen Mitarbeitern verfasst und bei Gericht eingereicht worden sind, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA. Denn dem Angeschuldigten war ein gesicherter Zugriff auf die Akten möglich. Er hat auch Zugriff genommen – zum Beispiel in den Fällen, in denen der Zeuge E... negativ votiert hatte, der Angeschuldigte aber gleichwohl Klage eingereicht wissen wollte.
Dass die amtlich bestellte Vertreterin, die Zeugin Hi..., das Arbeitsaufkommen für nicht machbar hielt, ändert hieran nichts. Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Hi... ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach ihren glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von der Vertretung völlig überrascht wurde und sie nebenbei ihr eigenes Dezernat weiter bearbeiten musste. Der Angeschuldigte führte elektronische Akten, in dieses System musste sich die Zeugin erst einarbeiten. Nach den Angaben der Zeugin funktionierte dies auch zunächst unter Mitwirkung von Rechtsanwalt M... recht gut. Schwierigkeiten gab es erst, als es Streit mit dem Angeschuldigten wegen der Bezahlung der Gehälter der Kanzleiangestellten und der Miete für die Kanzleiräume gab und der Angeschuldigte den Server aus der Kanzlei entfernte.
Soweit demgegenüber die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung ausführt, angesichts der Vielzahl der Verfahren habe für eine sachgerechte Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausreichend Zeit bestanden, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Zum einen ist diese pauschale Sichtweise nicht geeignet, konkrete Rückschlüsse zu ziehen. Zum anderen betrifft dies eher die Frage der Qualität der rechtlichen Beratung durch den Angeschuldigten. Selbst wenn durch eine fehlende Mitwirkung des Rechtsanwalts seine Mandantin bzw. sein Mandant rechtliche Nachteile erleidet, stellt sich vor allem die Frage der Haftung und nicht zuvörderst die nach der berufsrechtlichen Ahndung. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn Klagen in dem Bewusstsein erhoben worden wären, diese seien womöglich von vorneherein unbegründet. Dafür konnten jedoch keine Anhaltspunkte festgestellt werden. Es steht noch nicht einmal fest, welcher Anteil der von dem Angeschuldigten erhobenen Klagen und Rechtsmitteln tatsächlich erfolglos war, oder dass tatsächlich Mandanten durch eine fehlende Klagebegründung oder Berufungsbegründung konkrete Rechtsnachteile erlitten haben. Allein aus der Vielzahl der von dem Angeschuldigten geführten Verfahren ableiten zu wollen, dass für die Bearbeitung jedes einzelnen Falles keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden habe und die Verfahren deshalb „ins Blaue hinein“ geführt worden seien, reicht nicht aus, einen Verstoß gegen § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA zu begründen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte die jeweiligen Mandate akquiriert haben muss und sich entsprechende Unterlagen hat vorlegen lassen müssen, um überhaupt Widersprüche bzw. Klagen erheben zu können.
Aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.07.2014 (L 29 AS 1952/14 NZB) und vom 28.01.2015 (L 29 AS 2220/14) folgt nichts anderes. Die Entscheidungen betrafen die Zulässigkeit einer Berufung, bei der die Unterschrift des Angeschuldigten mittels Computerfax eingescannt war. Selbst wenn die von dem Landessozialgericht in den Entscheidungen vorgenommenen Berechnungen betreffend die Arbeitsbelastung des Angeschuldigten zutreffend wären, würde daraus allenfalls eine Pflichtverletzung aus dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag folgen, die jedoch gerade nicht ohne weiteres zu einer berufsrechtlichen Ahndung führen kann.
b. Kein Verstoß gegen die allgemeine Berufspflicht aus § 43 BRAO
Zudem begründet das Verhalten des Angeschuldigten keinen Verstoß gegen die allgemeine Berufspflicht aus § 43 BRAO.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. § 43 S. 2 BRAO stellt klar, dass er sich zudem innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen hat. Dabei ist nicht jeder Verstoß gegen allgemeine Gesetze gleichzeitig als Berufspflichtverletzung im Sinne von § 43 BRAO anzusehen. Gleichwohl können grob vertragswidrige Verhaltensweisen des Rechtsanwalts, die mit einer gewissenhaften Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind, berufsrechtlich relevante Verstöße gegen die Berufspflichten der Rechtsanwälte im Sinne der §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 611 ff., 675 BGB darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betroffen und die Integrität der Anwaltschaft allgemein beeinträchtigt werden. Zu den grob vertragswidrigen Verhaltensweisen im vorgenannten Sinne zählen nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung neben sittenwidrigen Geschäften und sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigungen des Mandanten durch den Rechtsanwalt auch Häufungen gleichartiger Versäumnisse wie zum Beispiel unterlassene Mandatsbetreuung. Letztere spiegelt die in § 43 BRAO verankerte Berufspflicht wider, nur Mandate zu übernehmen, zu deren Bearbeitung der Rechtsanwalt zeitlich in der Lage ist (vgl. AGH Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 – I AGH 8/15, BeckRS 2016, 67699, beck-online).
aa)
§ 43 BRAO ist somit grundsätzlich nur bei groben Verstößen des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten anwendbar, da zivilrechtliche Schlechtleistungen im Verhältnis zum Mandanten grundsätzlich nicht im Berufsrecht zu ahnden sind (Träger in: Weyland, a.a.O., § 43 Rn. 23). Denn der Grundsatz der freien, selbstverantwortlichen Berufsausübung nach §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO verbietet es, die berufliche Tätigkeit des Anwalts nachträglich einer berufsrechtlichen Überprüfung auf ihre Richtigkeit oder Zweckmäßigkeit zu unterwerfen. Die Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Mandanten kann die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ebenso wenig beeinträchtigen wie ein gerichtliches Fehlurteil. Darüber hinaus liegt hier auch kein grober Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten vor, die die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen und die insofern als besondere Umstände zu sehen wären, die mit einer gewissenhaften Berufsausübung und mit der Stellung eines Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind. Nur solche könnten als Pflichtverletzung im Sinne der §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 611 ff., 675 BGB angesehen werden (Anwaltsgericht Hamburg, B. v. 04. April 2016 – III AnwG 7/15 –, juris).
bb)
Anzuwenden ist § 43 BRAO insoweit jedenfalls nur bei sittenwidrigem Verhalten nach § 138 BGB sowie vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Träger, a.a.O., § 43 Rn. 24).
Eine derartige grobe Pflichtverletzung kann beispielsweise eine Häufung der gleichen zivilrechtlichen Schlechtleistungen darstellen, da diese zu einer Beeinträchtigung der Integrität der Anwaltschaft führen und damit über § 43 BRAO berufsrechtlich geahndet werden kann (Träger a.a.O., § 43 Rn. 24). Eine große Häufung zivilrechtlicher Fehler und Versäumnisse kann dadurch berufsrechtliche Relevanz gewinnen, dass man aus dem Gesamtverhalten eine grundsätzliche Auffassung des Rechtsanwalts entnehmen kann, dem Recht gegenüber gleichgültig oder feindlich gesinnt zu sein (Prütting in: Henssler/Prütting, a.a.O., § 43 BRAO Rn. 30). Dies kann sich insbesondere auf eine nachlässige Mandatsbearbeitung beziehen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen der Untätigkeit des Rechtsanwaltes gegenüber den Mandanten in Form fehlender Aufklärung sowie der fehlenden Rücksendung von Empfangsbekenntnissen und ähnlichen Verhaltensweisen angenommen hat (BGH Senat für Anwaltssachen, U. v. 12.12.1988 – AnwSt (R) 5/88). In einem weiteren Judikat geht der Bundesgerichtshof von einer nachlässigen Mandatsbearbeitung aus, wenn es dem Rechtsanwalt unmöglich ist, ein Mandat weiter zu bearbeiten, ohne anwaltliche und anderweitige Pflichten zu verletzen, und er dieses dem Mandanten nicht mitteilt, sondern ohne Erläuterung untätig bleibt (BGH, U. v. 05.12.1983 - AnwSt (R) 9/83).
cc)
Nach diesen Maßstäben kann allein in der hohen Klagedichte ein Verstoß gegen die gewissenhafte Berufsausübung, durch den die Integrität der Anwaltschaft beeinträchtigt wird, nicht gesehen werden. Denn der Angeschuldigte war bereits aufgrund seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet, rechtliche Nachteile von seinen Mandanten abzuwehren und dazu – in Form des sichersten Weges – zu verhindern, dass rechtlich nachteilige Bescheide bestandskräftig wurden. Eine nachlässige Mandatsbearbeitung liegt darin gerade nicht. Da eine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Widersprüche und Klagen nicht besteht, ist in der fehlenden Begründung von Rechtsbehelfen ein vergleichbarer grober Pflichtverstoß vorliegend nicht gegeben. Auch liegt ein mit dem sittenwidrigen Verhalten vergleichbares Vorgehen bei dem rechtlich zulässigen Verzicht auf eine Widerspruchs- oder Klagebegründung nicht vor. Eine nachlässige Mandatsbearbeitung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Angeschuldigte in einer Vielzahl von Fällen Empfangsbekenntnisse nicht oder nicht zeitnah zurückgesandt hat. Denn dieser Pflichtverstoß wird mittlerweile durch § 14 BORA sanktioniert. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.1988 (a.a.O.), mit der u.a. die Nichtrücksendung eines Empfangsbekenntnisses als Verstoß gegen die Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, angesehen wurde, ist vor Einführung des § 14 BORA im Jahre 1997 ergangen.
dd)
Liegt darüber hinaus bereits bei fehlender Begründung der Widersprüche und Klagen keine berufsrechtlich relevante Schlechtleistung vor, so gilt dies auch für eine Begründung anhand „pauschaler“ Textbausteine. Während das Verwenden pauschaler Textbausteine ohne Bezug zum Fall im Zivilprozess bezüglich einer Berufungsbegründung unzulässig ist (BGH, B. v. 27. Oktober 2020 – VI ZB 6/20 –, Rn. 8, juris), bedarf es im sozialgerichtlichen Verfahren bereits keiner Begründung. Dass der Angeschuldigte offenbar mit solchen Textbausteinen in einer Vielzahl von Fällen gearbeitet hat, ist angesichts der Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin auch nicht offenkundig unzulässig und erst recht nicht als grober Pflichtverstoß anzusehen.
ee)
Hiermit geht einher, dass der Angeschuldigte, soweit dies in der Hauptverhandlung festgestellt werden konnte, in keinem Fall zivilrechtlich von Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Auch wenn das kein Beleg dafür ist, dass dem Angeschuldigten keine schuldhaften Pflichtverstöße anzulasten sind, setzt der berufsrechtliche Vorwurf, der Angeschuldigte habe durch die Übernahme einer so großen Anzahl von Mandaten und die Erhebung einer solch großen Zahl von Klagen und Rechtsmitteln gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen, aus Sicht des Senates voraus, dass es dadurch für die von ihm vertretenen Mandanten zu einer solch großen Häufung von Rechtsnachteilen gekommen wäre, dass dies geeignet wäre, dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden zuzufügen. Das ist jedoch gerade nicht feststellbar. Es ist kein einziger Fall bekannt geworden, in dem der Angeschuldigte wegen einer auf einer Vielzahl der zu bearbeitenden Mandate resultierenden Arbeitsüberlastung beruhenden Schlechtleistung in Regress genommen wurde und deshalb die Berufshaftpflichtversicherung eintreten musste. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, beträfe dies in erster Linie einen Fall der anwaltlichen Schlechtleistung, die zivilrechtlich Schadensersatzansprüche auslösen kann, nicht jedoch einen Fall einer berufsrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzung.
ff)
Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Feststellungen unter VII. in dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts Cottbus vom 02.06.2020 – 22 KLs 4/16 – bezüglich der Teilfreisprüche gerechtfertigt. Dass der Angeschuldigte in den dort bezeichneten Verfahren einen Kostenfestsetzungsantrag stellte, obwohl das Mandat bereits gekündigt worden war, und eine Terminsgebühr nebst Fahrtkosten abrechnete, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte, lässt zwar auf ein sorgfaltswidriges Verhalten schließen. Dies allein führt jedoch nicht zu der Annahme, dieses sorgfaltswidrige Verhalten beruhe auf einer unzureichenden personellen oder organisatorischen Ausstattung der Kanzlei des Angeschuldigten oder einer generellen nachlässigen Mandatsbearbeitung.
F. Ahndung der Pflichtverletzungen/Zumessungserwägungen
Die Pflichtverletzungen des Angeschuldigten sind nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2, 3 BRAO mit einem Verweis und der Verhängung einer Geldbuße von 15.000,00 € zu ahnden. Hierbei hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
I.
Der Senat hat von einem Ausschluss des Angeschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft abgesehen. Zwar ist ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, gemäß § 156 Abs. 1 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. § 156 BRAO stellt insoweit eine Sondervorschrift dar, die die allgemeinen Bestimmungen der §§ 113, 114 BRAO verdrängt (vgl. BGH NJW 1983, 1072; Dittmann in Hennsler/Prütting, a.a.O. § 156 Rn. 2). Die wissentliche Zuwiderhandlung setzt voraus, dass der Angeschuldigte im Bewusstsein von der Pflichtwidrigkeit seines Tuns handelte, Fahrlässigkeit genügt nicht (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 1992, 1181).
Im vorliegenden Fall handelte der Angeschuldigte wissentlich. Ihm war das vorläufige Berufsverbot durch das Telefax-Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 11.12.2017 bekannt gegeben worden. Dennoch trat er in dem Bewusstsein, dass gegen ihn ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden war, weiterhin vorsätzlich nach außen als Rechtsanwalt auf. Dass er der Meinung war, zu seinen Handlungen trotz des Berufsverbots berechtigt zu sein, steht der Annahme einer wissentlichen Zuwiderhandlung nicht entgegen. Dies ist vielmehr nach den Regeln über den strafrechtlichen Verbotsirrtum zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1983, 1072; Reelsen in Weyland, a.a.O. § 156 Rn. 4). Hier war der Irrtum für den Angeschuldigten vermeidbar, da es ihm als Rechtsanwalt ohne weiteres möglich war, sich über den Inhalt und die Tragweite des vorläufigen Berufsverbots zu informieren.
Dennoch liegen im vorliegenden Fall besondere Umstände vor, die eine mildere anwaltliche Maßnahme rechtfertigen. So ist zugunsten des Angeschuldigten zu berücksichtigen, dass das gegen ihn verhängte vorläufige Berufsverbot nicht hätte ergehen dürfen, da aufgrund des unwirksamen Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis bestand. Zwar ist auch ein formell rechtswidriges vorläufiges Berufsverbot zunächst bis zu seiner Aufhebung wirksam und vom Angeschuldigten daher zu beachten. Dass es jedoch nicht hätte verhängt werden dürfen, kann bei der Ahndung der Pflichtverstöße des Angeschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben, zumal das Berufsverbot einen gravierenden Einschnitt in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübung des Angeschuldigten darstellte. Der Angeschuldigte sah sich zudem veranlasst, die Vollmachten bei dem Verfassungsgericht einzureichen, um Nachteile für seine Mandanten zu verhindern, da bei einem fruchtlosen Ablauf der vom Verfassungsgericht hierfür gesetzten Frist – wie die Zeugin Hi... bestätigt hat – die Verwerfung der Verfassungsbeschwerden als unzulässig drohte (vgl. § 19 Abs. 4 BrbVerfGG) und die Zeugin Hi... nach eigenen Angaben mit der Vertretung des Angeschuldigten überlastet war. Auch, dass der Angeschuldigte während des vorläufigen Berufsverbots eigene Gebührenansprüche geltend machte, ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Angeschuldigte keinen Zugriff mehr auf das Kanzleikonto hatte, er aber dennoch weiterhin für die Miete seiner Kanzleiräume und die Gehälter der Angestellten aufkommen sollte. Schließlich ist als mildernder Umstand auch der seitdem verstrichene Zeitablauf zu berücksichtigen. Im Lichte des Grundrechts der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG ist ein Ausschluss des Angeschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft überdies in Hinblick auf die relative Geringfügigkeit der Vergehen nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gegen den Angeschuldigten seit seiner Rückkehr in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg keine neuen Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten bekannt geworden sind.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Umstand, dass gegen den Angeschuldigten eine einstweilige Verfügung auf Zugang zu den Kanzleiräumen und den Akten erwirkt werden musste, der Angeschuldigte den Briefkasten demontierte, den Zugang durch Verriegelung der Büroräume erschwerte und den Server aus den Büroräumen entfernte, nicht wesentlich erschwerend zu berücksichtigen. Der Angeschuldigte hat dies glaubhaft und nachvollziehbar damit begründet, dass er seinerzeit aufgrund der Situation sich zu diesen Maßnahmen hat hinreißen lassen, die aus seiner jetzigen Sicht nicht mehr rational begründbar seien. Er sei damals mit der Situation überfordert gewesen. Dagegen, dass der Angeschuldigte mit diesen Maßnahmen die Vertretung durch die Zeugin Hi... bewusst sabotieren wollte, spricht auch die Aussage der Zeugin Hi..., wonach die Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten und Rechtsanwalt M... zunächst in den ersten Wochen gut lief und Schwierigkeiten erst entstanden, als der Angeschuldigte seinen Angestellten fristlos gekündigt hatte, weil er sie nicht mehr bezahlen konnte.
II.
War nach alledem ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nicht auszusprechen, stand dem Senat zur Ahndung der Pflichtverstöße des Angeschuldigten der volle Maßnahmenkatalog des § 114 BRAO zur Verfügung. Mit dem Anwaltsgericht hält der Senat einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 15.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um den Angeschuldigten in Zukunft zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Von der Verhängung eines zeitlich beschränkten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hat der Senat abgesehen, weil der Angeschuldigte nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig ist und ein Verbot, auf diesem Gebiet tätig zu werden, für ihn quasi einem Berufsverbot gleich käme.
Hinsichtlich der Verstöße gegen § 43 BRAO i.V.m. § 14 BORA war einerseits die Vielzahl der Verstöße zu berücksichtigen. Die festgestellte Zahl von insgesamt 50 Fällen nicht zurückgesendeter Empfangsbekenntnisse in den Jahren 2014 und 2015 ist – isoliert gesehen – beträchtlich. Mit Blick auf die in den Jahren 2013 bis 2015 festgestellte Anzahl der Klageverfahren (insgesamt mehr als 11.700) und einem Durchschnittswert in Höhe von etwa 3.900 Verfahren pro Jahr ergibt sich jedoch statistisch für die Jahre 2014 und 2015 allenfalls ein Prozentsatz von etwa 1 % betroffener Verfahren, in denen es der Angeschuldigte versäumt hat, Empfangsbekenntnisse rechtzeitig zurückzusenden. Dies dürfte weder auf ein systematisches Zurückhalten von Empfangsbekenntnissen schließen lassen noch darauf, dass von einem besonders gravierenden Verstoß gegen § 14 BORA auszugehen wäre. Zugunsten des Angeschuldigten war andererseits zu berücksichtigen, dass die geahndeten Verstöße bereits längere Zeit zurückliegen und der Angeschuldigte, wie er glaubhaft bekundet hat, zwischenzeitlich das System in seiner Kanzlei umgestellt hat.
Im Übrigen waren zugunsten des Angeschuldigten insbesondere sein teilweises Geständnis und der eingetretene Zeitablauf zu berücksichtigen. Zudem musste der Angeschuldigte berufsrechtlich bislang nur im Jahr 2017 mit einer Rüge belegt werden – die maßnahmenmildernde Bedeutung dessen wird allerdings dadurch relativiert, dass diese Rüge wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung, namentlich der nicht zeitnahen Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses ausgesprochen wurde. Im Übrigen ist der Angeschuldigte aber berufsrechtlich nicht vorbelastet. Bedeutung zugunsten des Angeschuldigten bei der Maßnahmenbemessung gewannen darüber hinaus der Umstand, dass die Beweisaufnahme keinen Fall aufgezeigt hat, in welchem dem Mandanten des Angeschuldigten Nachteile aus dessen Verhalten entstanden wären, sowie die lange Dauer des den Angeschuldigten in vielerlei Hinsicht belastenden berufsgerichtlichen Verfahrens. Zu seinen Lasten waren demgegenüber der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der als einheitliches Berufsvergehen zu wertenden Verstöße zu beachten.
Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße hat sich der Senat an den Angaben des Angeschuldigten zur Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens in dem vor dem Landgericht Cottbus geführten Strafverfahren orientiert. In der hiesigen Hauptverhandlung hat der Angeschuldigte insoweit keine Angaben gemacht. Vor dem Landgericht Cottbus hat er angegeben, ein monatliches Einkommen zwischen 3.000,00 € und 4.000,00 € netto zu erzielen. Unterhaltspflichten unterliegt er nicht.
Wegen der eingetretenen, von dem Angeschuldigten nicht zu vertretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung um sechs Monate zwischen dem Eröffnungsbeschluss im Verfahren 1 AnwG 7/16 vom 23.10.2017 bis zur erneuten Anschuldigung mit Anschuldigungsschrift vom 18.04.2018 gilt im Wege der Kompensation ein Teilbetrag von 2.000,00 € der Geldbuße als bereits vollstreckt.
G. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V. mit § 467 StPO, § 197 Abs. 2 BRAO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten beruht auf § 198 Abs. 1 BRAO.
Eine Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Revision von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO).
Die Revision des Angeschuldigten war nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats, soweit der Angeschuldigte verurteilt worden ist, keine Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten betrifft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 145 Abs. 2 BRAO). Da der Angeschuldigte nicht zu einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BRAO verurteilt ist, ist für ihn die Revision nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht eröffnet (vgl. BGH NJW 1962, 824).
Eine Entscheidung über den Antrag des Angeschuldigten auf Entschädigung nach dem StrEG kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ergehen.