Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 23.03.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 B 15/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0323.OVG6B15.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 KitaG BB, § 17 KitaG BB, § 18 Abs 2 KitaG BB, § 2 Abs 1 Buchts o KitaG§16Abs2uaV BB |
1. Der Gestaltungsspielraum bei Elternbeitragssatzungen überlässt es grundsätzlich dem Satzungsgeber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Er ist dabei nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise oder inhaltliche Ausgestaltung beschränkt. Dementsprechend sind die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG beachtet hat.
2. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen.
3. Bedenken gegen eine pauschalierte Zugrundelegung von Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe o. KitaG bestehen nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich nicht entstanden sind oder den tatsächlichen betriebsbedingten Kostenaufwand übersteigen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Erstattung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege.
Ihre beiden Töchter besuchten gemeindliche Kindertagespflegestellen und wurden hierfür mit bestandskräftigen Bescheiden vom 14. Oktober 2014, 5. November 2015, 28. November 2016 und 24. Januar 2017 von dem Beklagten zu Elternbeiträgen herangezogen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 beantragten sie eine nachträgliche Überprüfung dieser Bescheide. Sie hielten die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung mit Blick auf das Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - für rechtswidrig, weil sie ausweislich ihrer Präambel auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes - KAG - kalkuliert worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2018 mit der Begründung ab, die Elternbeiträge seien ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Kindertagespflege im Jahre 2012, nicht jedoch nach dem KAG kalkuliert worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf eine Klagemöglichkeit an das Verwaltungsgericht Potsdam.
Die Kläger haben am 12. Februar 2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
Der Beklagte hat am 11. Juni 2018 eine bis auf die Präambel inhaltlich der bisherigen Satzung identische Änderungssatzung zur Kindertagespflegesatzung beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2018 verpflichtet, über den auf Rücknahme der fraglichen Beitragsbescheide gerichteten Antrag der Kläger vom 13. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 6 Abs. 2 der Beitragssatzung, wonach bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt werde, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes seien, sei rechtswidrig. Er benachteilige verheiratete Eltern gegenüber sog. Patchwork-Familien, denn im Umkehrschluss sei das Einkommen eines im Haushalt lebenden Partners, der nicht leiblicher oder Adoptivelternteil sei, nicht heranzuziehen. Diese Differenzierung sei sachlich nicht vertretbar und damit willkürlich. Die Beitragspflicht knüpfe nicht an die Elternschaft, sondern an die Sorgeberechtigung an. Für den Sorgeberechtigten sei das verfügbare Haushaltseinkommen maßgebend unabhängig davon, wer dazu beitrage. Das maßgebliche Haushaltseinkommen knüpfe nicht an die Elternschaft an. Überdies genüge die Platzkostenkalkulation nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ohne rechtliche Grundlage Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten in Form einer Pauschale einbeziehe. Diese Kosten müssten im Einzelfall ermittelt und kalkuliert werden. Sie - wie hier - pauschal auf Basis der Empfehlungen der KGSt in Ansatz zu bringen, sei unzulässig. Ob die im Hinblick auf die Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten fehlerhafte Platzkostenkalkulation dazu führe, dass die Satzung eine Höchstgebühr verlange, die die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes übersteige und damit § 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG verletze, bedürfe angesichts der im Hinblick auf die Einkommensbemessung und Beitragsbemessung bzw. Einkommensminderung festgestellten Satzungsmängel keiner Entscheidung. Über die in der Vergangenheit demnach rechtswidrig erhobenen Elternbeiträge habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, die er wie folgt begründet: Die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung knüpfe in § 3 Abs. 1 die Gebührenpflicht an die Personensorgeberechtigung. Daher bestimme sich für den Regelfall gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung die Höhe des Elternbeitrags nach der Höhe des Jahreseinkommens der Personensorgeberechtigten. Da es familiäre Konstellationen gebe, die diesem Regelfall nicht entsprächen, werde in Absatz 2 der Vorschrift geklärt, dass bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner herangezogen werde, wenn sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes seien. Das entspreche § 17 Abs. 2 KitaG, bei dem auf das Elterneinkommen abgestellt werde. Das sei sachgerecht, da mit der Elternschaft Verantwortung einhergehe. Eltern, die nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebten, müssten zum Unterhalt ihres Kindes beitragen. Gleichzeitig hätten sie ein Umgangsrecht. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Eltern verheiratet seien oder das Personensorgerecht ausübten. Ein leiblicher Vater, der mit im Haushalt wohne, habe für das Kind zu sorgen, auch wenn er nicht personensorgeberechtigt sei. Sein Einkommen erhöhe die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter. Eine Festlegung für einen anrechnungsfähigen Unterhalt werde es in der Regel nicht geben. Lebe der leibliche Vater außerhalb des Haushaltes, werde sein Einkommen nicht zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung sei dann das Einkommen des betreuenden Elternteils zuzüglich der Unterhaltsleistung des anderen Elternteils für die Berechnung des Elternbeitrages entscheidend. Soweit das Verwaltungsgericht für die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Haushaltseinkommens auch auf Partner des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils abstellen wolle, die in keiner Beziehung zum Kind stünden, handele es sich um eine Argumentation aus dem Bereich des SGB II und XII, bei dem die Beziehungen zum Kind keine Rolle spielten. Im Kinder- und Jugendhilferecht müsse jedoch ein neuer Lebenspartner, der in keiner Beziehung zu dem Kind stehe, keine Verantwortung übernehmen. Eine Berücksichtigung würde außerdem dazu führen, dass zum Einkommen der Kindsmutter ungerechtfertigt das Einkommen des neuen Lebenspartners und der Unterhalt des leiblichen Kindsvaters addiert würden. Die Kostenkalkulation auf Grundlage von Pauschalen für die Sachkosten, die Verwaltungskosten und die Gemeinkosten seien zulässig. Zudem überstiegen die tatsächlichen Kosten die pauschalierend angesetzten. Selbst wenn man sie unberücksichtigt ließe, ergäbe das keine Änderung der monatlichen Platzkosten, die zu einer Unzulässigkeit der Elternbeiträge führen würde.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen ergänzend geltend: Der Vortrag des Beklagten, wonach die Heranziehung beider Elternteile für den Kostenbeitrag der Kindertagesbetreuung keine Benachteiligung leiblicher Eltern gegenüber anderen Lebensgemeinschaften darstelle, sondern dem Willen des Gesetzgebers entspreche, sei entgegenzuhalten, dass ein Verstoß gegen grundgesetzlich geschützte Rechte nie dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für unzureichend gehaltenen Platzkosten habe der Beklagte keine überzeugenden Gründe liefern können, weshalb eine Pauschalierung praxisnah sein solle. Die Empfehlungen der KGSt seien weder rechtsverbindlich noch konform mit dem gesetzlich normierten Kalkulationserfordernis der hier in Rede stehenden Kosten. Kosten für Fortbildung würden zu Unrecht als Verwaltungskosten abgerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung verpflichtet. Die Ablehnung der Änderung der bestandskräftigen Beitragsbescheide durch Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2018 war rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I. Die Klage ist zulässig. Dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, ist unschädlich. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass aus Gründen der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren entbehrlich ist, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 -, NVwZ 1984, S. 507 f., Rn. 8). Das ist hier der Fall.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der in Rede stehende Beitragsbescheide oder auf Neubescheidung ihres auf deren Überprüfung gerichteten Begehrens.
Im Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage des mit der Verpflichtungsklage der Kläger verfolgten Anspruchs § 44 Abs. 2 SGB X ist, der gemäß § 22 KitaG im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X besteht ein gebundener Anspruch auf Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte nur mit Wirkung für die Zukunft. Da die angegriffenen Elternbeiträge für bereits abgelaufene Zeiträume erhoben wurden, steht die Rücknahme gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen der zuständigen Behörde.
Voraussetzung für die Eröffnung dieses behördlichen Ermessens ist, dass die streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide als rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind. Daran fehlt es. Die Beitragsbescheide, deren Aufhebung die Kläger begehren, sind nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist die Satzung des Landkreises Havelland zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle nach dem Kita-Gesetz (Kindertagespflegebeitragssatzung) vom 11. Juni 2018 (Amtsblatt für den Landkreis Havelland Nr. 12 vom 22. August 2018, S. 29).
1. Dass die Satzung nach ihrem § 9 rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückwirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90). Die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall unverändert geblieben. Die angegriffene Satzung misst sich zwar formal Rückwirkung zum 1. Januar 2014 bei, in materieller Hinsicht sind sämtliche Regelungen der Satzung indessen inhaltlich identisch mit der Vorgängersatzung geblieben. Der Satzungsgeber hat lediglich den Wortlaut der Präambel neu gefasst, indem er auf die Nennung des §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz verzichtet hat. Der Umstand, dass der Landkreis diese Satzung noch einmal beschlossen hat, führt deshalb nicht dazu, dass die Kläger erstmals für einen rückwirkenden Zeitraum mit (höheren) Elternbeiträgen belastet würden. Die Satzung begründet nicht nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben (vgl. schon Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 14). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
2. Rechtsirrig hat das Verwaltungsgericht allerdings einen Verstoß des § 6 Abs. 2 der Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht angenommen. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Regelung bewegt sich innerhalb des dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Insbesondere verletzt sie weder der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG noch § 17 Abs. 2 KitaG.
Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass dem Landesgesetzgeber bundesrechtlich bei der Bestimmung des Einkommensbegriffs im Bereich der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege kein bestimmter Einkommensbegriff vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 -, NVwZ 1995, S. 173 ff., Rn. 8 f. m.w.N.) und Entsprechendes für die Gemeinden bzw. örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt. Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20). Der Gestaltungsspielraum bei Elternbeitragsatzungen überlässt es grundsätzlich dem Satzungsgeber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er die bei der Ermittlung der Elternbeiträge in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigt. Er ist dabei nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise oder inhaltliche Ausgestaltung beschränkt. Dementsprechend sind die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG beachtet hat.
Dieser rechtliche Rahmen wird durch § 6 der Kindertagespflegebeitragssatzung des Beklagten ohne weiteres gewahrt.
Nach dessen Absatz 1 bestimmt sich die Höhe des Elternbeitrags grundsätzlich nach der Höhe des Jahreseinkommens der Personensorgeberechtigten. Nach Absatz 2 wird bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes sind. Für den Fall, dass das Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil Unterhalt zahlt, sieht Absatz 3 vor, dass das Einkommen des betreuenden Elternteils einschließlich der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils zugrunde gelegt wird.
Das Verwaltungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Regelung in Absatz 2 der Vorschrift dazu führt, dass zusammenlebende Elternpaare unter Zugrundelegung des gemeinsamen Haushaltseinkommens herangezogen werden, während bei getrennt lebenden Eltern, bei denen der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zugleich mit einem neuen Partner, also einem Stiefelternteil, zusammenlebt, dessen Einkommen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt. Die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rechtfertigt dieser Umstand entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts indessen nicht.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt voraus, dass vergleichbare Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich bzw. dass ungleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich behandelt werden. Dabei ist es - korrespondierend mit dem dargelegten Gestaltungsspielraum - grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn der Normgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff., Rn. 43 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht vor.
Die Satzung stellt für das zur Beitragsbemessung zugrunde zu legende Haushaltseinkommen auf die zwischen dem betreuten Kind und den mit ihm in einem Haushalt lebenden erwachsenen Personen bestehende rechtliche Beziehung ab. Eine solche rechtliche Beziehung hat das Kind allein zu seinen Eltern, unabhängig davon, ob der betreffende Elternteil personensorgeberechtigt ist. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Elternschaft unabhängig von der Personensorge Verantwortung für das Kind bedeutet. Dies schlägt sich bspw. in Fragen des Umgangsrechts und der Unterhaltspflichten nieder. An einer solchen rechtlichen Beziehung fehlt es mit Blick auf einen Stiefelternteil.
Dass der Satzungsgeber - anders als bei mit dem betreuten Kind gemeinsam in einem Haushalt lebenden Eltern - bei Stiefeltern nicht an das gesamte Einkommen aller im Haushalt lebenden Erwachsenen angeknüpft hat, ist damit nicht zu beanstanden. Die rechtliche Beziehung zu dem betreuten Kind ist schon für sich genommen kein sachwidriger Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass auch der Landesgesetzgeber für die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG an das Elterneinkommen und nicht an das Familien- oder Haushaltseinkommen anknüpft (Diskowski/Wilms Kindertagesbetreuung in Brandenburg, Loseblatt, 113. Ergänzungslieferung vom 1. Oktober 2021, Ziffer 12.17, § 17 KitaG, Anm. 2.8). Überdies weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts für die Heranziehung zu Beitragspflichten regelmäßig auf die rechtliche Beziehung zum Kind abgestellt wird.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Ermittlung des der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens sei stets auf das gesamte Haushaltseinkommen abzustellen, verkennt den Spielraum, der dem Satzungsgeber zusteht. Dieser bringt es mit sich, dass der Satzungsgeber hinsichtlich der Frage, wie das Haushaltseinkommen zu bemessen ist, bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung unterschiedliche Kriterien zugrunde legen darf.
Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht und die Einkommensberechnung nicht die Elternschaft, sondern die Sorgeberechtigung sei, zeigt es keine Beschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten des Satzungsgebers auf. Das Verwaltungsgericht verkennt vielmehr, dass die Frage, wer möglicher Gebührenschuldner ist, und die Frage, wie die Elternbeiträge dem Gebot des § 17 Abs. 2 KitaG entsprechend sozialverträglich zu gestalten sind, unterschiedliche rechtliche Vorgaben haben. Während jener Aspekt den Kreis der Beitragsverpflichteten anspricht, behandelt das Gebot der Sozialverträglichkeit die Ausgestaltung des Gebührenbeitrags selbst. Diese Unterscheidung ist rechtssystematisch in § 17 KitaG selbst angelegt. Absatz 1 Satz 1 betrifft die Frage, wer Beiträge zu leisten hat, Absatz 2 deren Ausgestaltung (so schon ausdrücklich Senatsbeschluss vom 23. März 2016 - OVG 6 S 57.15 -, Rn. 5). Dem entspricht die die Beitragssatzung des Beklagten, indem sie in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nach § 3 Abs. 1 als Gebührenschuldner die Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes aufführt, während § 6 der Satzung die Bemessung der Elternbeiträge regelt, für die § 17 Abs. 2 KitaG Vorgaben enthält.
Auch das in § 17 Abs. 2 Satz 1 KitaG enthaltene Gebot, Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder in diesem Sinne verlangt, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen. Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Regelung einer Gebührensatzung einschränkend dahingehend interpretiert, dass jedenfalls bei getrennt lebenden, nicht ehelichen Eltern nur das Einkommen des Personensorgeberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Elterneinkommens dienen dürfe, weil nur dies das tatsächlich verfügbare Einkommen sei und sich das Einkommen des getrennt lebenden, nicht ehelichen Elternteils, der nicht personensorgeberechtigt sei, nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils auswirke (Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -, NVwZ-RR 2014, S. 688 f., Rn. 4 f.). Dies ist durch die Regelungen in § 6 der vorliegenden Beitragssatzung gewährleistet. Sie führen in keiner der von ihnen erfassten Fallkonstellationen dazu, dass ein Beitragsschuldner zu Beiträgen herangezogen wird, die nach einem Haushaltseinkommen berechnet werden, das ihm tatsächlich nicht zur Verfügung steht.
2. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht rechtswidrig, weil ihr eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Platzkostenkalkulation zugrunde läge. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten in pauschalierter Form in die Platzkostenkalkulation einbezogen hat.
a) Ebenso wie bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen können bei der Förderung der Kindertagespflege Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG erhoben werden. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2 KitaG, wonach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Elternbeiträge und das Essengeld vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (und nicht vom Träger der Einrichtung, wie in § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG für die Kindertagesbetreuung vorgesehen) festgesetzt und erhoben werden.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten. Betriebskosten sind gemäß § 15 Abs. 1 KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten. Diese Regelung wird durch die Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV -) konkretisiert.
Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe o. KitaBKNV zählen zu den Sachkosten die zur Führung der Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten des Trägers. Hierzu zählen die Kosten der allgemeinen Verwaltung, soweit sie auf den Betrieb der Kita entfallen. Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).
aa) Der Beklagte gibt insoweit an, drei Mitarbeiterinnen des Landkreises seien ausschließlich mit Aufgaben für die Kindertagespflege befasst. Für diese sei jeweils eine Sachkostenpauschale für den Büroarbeitsplatz je Vollzeitstelle und zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % der Personalkosten dieser drei Mitarbeiterinnen in die Kalkulation eingeflossen. Diese Pauschalen beruhten auf entsprechenden Empfehlungen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) und würden als angemessene Werte im KGSt-Bericht 2/2003 empfohlen. Zudem habe er eine Verwaltungspauschale bezogen auf diejenigen Kommunen in seiner örtlichen Zuständigkeit erstellt, in denen Tagespflegestellen ansässig seien und denen er per öffentlich-rechtlichem Vertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG Aufgaben zur Förderung der Kindertagespflege übertragen habe. Die den Gemeinden insoweit entstehenden Verwaltungskosten, deren Erstattung der Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 KitaG vorzusehen habe, habe er nach bestimmten Parametern in pauschalierter Form für die jeweilige Gemeinde in der Platzkostenkalkulation ausgewiesen.
bb) Diese Vorgehensweise stößt, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.
Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20). Das folgt schon aus dem Umstand, dass der Normgeber bei der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff., Rn. 62). Es ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Senats bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22). Es kommt daher in der Regel nicht darauf an, bestimmte Kosten kalkulatorisch „spitz“ abzurechnen. Sind nachvollziehbare Gründe für eine Pauschalierung vorgetragen oder anzunehmen, ist sie daher zulässig.
Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Einschätzung.
bb) Der Umstand, dass die zur Führung der Kindertagesstätte sonstigen notwendigen Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe o. KitaBKNV eine Betriebsbedingtheit der Kosten in Form eines sachlichen Bezuges der jeweiligen Kostenposition zur Erbringung der Betreuungsleistung durch die Tagespflegeperson erfordert, schließt eine pauschalierende Betrachtung für sich genommen nicht aus. Insbesondere bedarf es, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, keiner (ausdrücklichen) Regelung, die eine pauschalierende Betrachtung legitimiert.
cc) Entgegen dem Verwaltungsgericht ergibt sich ein Verbot, pauschalierte Verwaltungskosten in die Platzkosten einzubeziehen, auch nicht aus § 23 SGB VIII. Es führt insoweit aus, im Hinblick auf die Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, stelle § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf die „Erstattung angemessener Kosten“ ab. Die Relativierung der Kostenerstattung durch das Attribut „angemessen“ erlaube eine nach Zeitraum und ggf. Aufwendungsbestandteil differenzierende Pauschalierung und Begrenzung. In den weiteren Tatbeständen des § 23 Abs. 1 SGB VIII werde dagegen nicht auf die Angemessenheit der Kosten abgestellt, so dass eine Pauschalierung insoweit nicht zulässig sei.
Diese Einschätzung verkennt, dass § 23 SGB VIII keine (unmittelbaren) Vorgaben für die Platzkostenkalkulation der Kindertagespflege enthält, sondern die Ansprüche der Tagespflegepersonen auf Vergütung gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt. Dass gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Tagespflegepersonen zu gewährende laufende Geldleistung u.a. die Erstattung „angemessener Kosten“, die für den Sachaufwand entstehen, berücksichtigen muss, lässt keine Rückschlüsse auf die Frage zu, ob und ggf. in welchem Umfang die Platzkostenkalkulation unter Heranziehung pauschalierter Parameter erfolgen darf. Bei der Platzkostenkalkulation ist vielmehr zu fragen, welche Kosten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die nach § 23 SGB VIII zu gewährenden Leistungen tatsächlich entstehen und inwieweit diese bei der Ermittlung der Platzkosten berücksichtigt werden können.
dd) Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2019 - VG 5 K 522/14 - stützen. Zunächst trifft das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) nicht die Feststellung, dass eine pauschale Abrechnung im Gebührenrecht per se unzulässig sei. Es hat sich vielmehr auf die spezifische Regelungslage im Brandenburgischen Wassergesetz bezogen. In § 80 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Verwaltungskosten „zu kalkulieren“ sind und „15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen“ dürfen. Eine solche Regelung fehlt im Kita-Recht. Im Übrigen hat es ausgeführt, ein pauschaler Aufschlag von 20 % Verwaltungsgemeinkosten auf die für die Umlageerhebung aufgewandten Personalkosten könne nicht pauschal mit zusätzlich entstehenden Sachkosten begründet werden, da es an einer plausiblen Darlegung hierzu fehle. Demnach bezieht sich diese Entscheidung auf die Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Gewässerunterhaltungsumlage und damit auf Gebühren im klassischen abgabenrechtlichen Sinne, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes - KAG - zu erheben und zu kalkulieren sind. Ihnen ist das gebührentypische „Kostendeckungsprinzip“ im Sinne einer darüber angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten und der gebührentypische Grundsatz der „speziellen Entgeltlichkeit“ (Prinzip der Leistungsproportionalität) immanent. Das mag für sich genommen unter Umständen zu der Annahme führen, alle entstehenden Kosten seien „spitz“ abzurechnen und eine pauschalierte Betrachtung sei unzulässig. Der Senat hat allerdings entschieden, dass Elternbeiträge nach dem KitaG keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind und dies u.a. damit begründet, dass das gebührentypische Kostendeckungsprinzip insoweit nicht gelte, denn regelmäßig deckten die Kostenbeiträge lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere durch den Landkreis und das Land getragen werde (Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 19).
b) Bedenken an einer pauschalierten Zugrundelegung von Verwaltungskosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe o. KitaBKNV bestünden vor diesem Hintergrund nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich nicht entstanden sind oder den tatsächlichen betriebsbedingten Kostenaufwand übersteigen. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Im Gegenteil lassen die unwidersprochenen und plausiblen Angaben des Beklagten darauf schließen, dass die tatsächlichen betriebsbedingten Verwaltungskosten den pauschalierten Ansatz übersteigen.
aa) Zu der Sachkostenpauschale gibt er an, diese betreffe die Bürokosten für das unmittelbar mit der Kindertagespflege befasste Personal (2,45 Stellen). Entsprechend den Empfehlungen der KGSt habe man insoweit eine Pauschale 9.700 Euro je Vollzeitstelle angenommen. Die Pauschale betreffe etwa die Büroausstattung, Büromiete, IT-Kosten, Fortbildungskosten, Reisekosten und die Nutzung des Fuhrparks bezogen auf die drei mit der Kindertagespflege befassten Mitarbeiterinnen. Sie belaufe sich auf insgesamt 23.765 Euro (9.700 Euro * 2,45 Vollzeitstellen).
Mit seiner Erwägung, bei der von der KGSt empfohlenen Sachkostenpauschale von 9.700 Euro jährlich dürfte es sich „im Wesentlichen um allgemeine, von der Verwaltung der Kindertagespflege losgelöste Fixkosten der kommunalen Verwaltung“ handeln, verkennt das Verwaltungsgericht, dass diese Sachkostenpauschale allein für die drei Mitarbeiterinnen, die (ausschließlich) mit der Kindertagespflege befasst sind, in die Kalkulation eingeflossen ist.
Die von den Klägern im Berufungsverfahren geltend gemachte Auffassung, Fortbildungskosten seien vom Arbeitnehmer selbst zu tragen und dürften daher nicht in die Berechnung der Pauschale einfließen, ist nicht nachvollziehbar. Ein Verbot, Fortbildungskosten der Mitarbeiter in die Kalkulation der Elternbeiträge einzubeziehen, existiert nicht. Entscheidend ist, ob diese Kosten dem Arbeitgeber tatsächlich entstehen. Im Übrigen ist es üblich und auch nicht unangemessen, dass der Arbeitgeber für die Fortbildungskosten seiner Mitarbeiter aufkommt.
bb) Die Pauschale für die Gemeinkosten betrifft nach den Darlegungen des Beklagten den Anteil der Kosten der allgemeinen Verwaltung der insgesamt rund 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises, der zusätzlich auf die Kindertagespflege entfalle. Direkt oder indirekt seien mit den Aufgaben der Kindertagespflege u.a. auch die Sachgebietsleitung und Amtsleitung, das Rechnungsprüfungsamt, das Rechtsamt, die Kämmerei und Kreiskasse, die Poststelle und das Kreistagsbüro befasst. Für die drei Mitarbeiterinnen in der Kindertagespflege würden zudem Aufwendungen für die Personalbereitschaft im Personalamt, beim Betriebsarzt, für den Gleichstellungsbeauftragten, den Datenschutzbeauftragten und den Beauftragten für Arbeitssicherheit erforderlich. In Zusammenarbeit mit der Referatsleitung würden Richtlinien und Handreichungen für die Tagespflege weiterentwickelt, die wiederum in der Hausdruckerei für die Tagespflegepersonen vervielfältigt und von der Poststelle versandt würden. Die Kreiskasse sei an den Finanzierungsverfahren beteiligt. Die Dezernatsjuristin bearbeite strittige Verfahren der Kindertagespflege. Kreistagsbüro und Rechnungsprüfungsamt seien in regelmäßigen Abständen mit Aufgaben der Kindertagespflege, das Personalamt mit der Bewirtschaftung der Stellen befasst, ebenso der Betriebsarzt, der Arbeitsschutz- und Datenschutzbeauftragte. Für diesen Aufwand habe man entsprechend der KGSt-Empfehlung 20 % der Personalkosten der ausschließlich mit der Kindertagespflege befassten Mitarbeiterinnen zugrunde gelegt. Er beläuft sich auf 23.899,99 Euro (20 % der Personalkosten von 119.499,95 Euro).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Sie führt angesichts der insoweit veranschlagten zusätzlichen Personalkosten zu einem Gemeinkostenanteil im Umfang von etwa einer halben Arbeitskraft pro Jahr zur Abdeckung aller mittelbaren Personalkosten, die in den beschriebenen anderen Arbeitsbereichen für die anteilige Befassung mit Angelegenheiten der Kindertagespflege anfallen. Bei einer Personalstärke von ca. 1.000 Mitarbeitern in der Verwaltung des Beklagten ist diese Annahme ohne weiteres plausibel und eher untersetzt. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber von dem Beklagten fordert, auch diese Verwaltungskosten in dem Sinne „zu kalkulieren“, dass nur der durch die Förderung in der Kindertagespflege zusätzlich kausal hervorgerufene, erforderliche und begründet kalkulierte Verwaltungsaufwand in Ansatz gebracht werden dürfe und dafür zunächst die Sach- und Personalkosten der Verwaltung „zu identifizieren“ seien, die kausal durch die Unterhaltung von Kindertagespflegestellen entstünden, läuft dieser Ansatz auf eine praktisch nicht vertretbar zu leistende Anforderung hinaus. Die vom Verwaltungsgericht so bezeichneten und konkret zu beziffernden Personal- und Sachkosten des „Overheads“ exakt für jedes Jahr zu bestimmen, würde einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern und eine Einbeziehung dieser Kosten in die Betriebskosten faktisch unmöglich machen. Das verdeutlicht plastisch die Vorstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Beklagte könne zur Erfüllung der Anforderungen des Verwaltungsgerichts zum Beispiel über mehrere Jahre Zeitaufschreibungen aller potenziell mit Angelegenheiten der Kindertagespflege befassten Mitarbeiter der Kreisverwaltung organisieren und auswerten. An die Kalkulation der Betriebskosten können keine Anforderungen gestellt werden, die im Rahmen des praktisch Möglichen nicht erfüllbar sind. Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist zuvörderst die Daseinsvorsorge im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechts und keine unnötige Befassung mit sich selbst. Er darf deshalb bei den hier in Rede stehenden Gemeinkosten pauschalieren.
cc) Die in die Kalkulation eingeflossene Pauschale der Verwaltungskosten der Gemeinden ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Beklagten als Landkreis tatsächlich entstehen. Es handelt sich um die Erstattung der Verwaltungskosten der mit den Aufgaben der Kindertagespflege betrauten Gemeinden im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 KitaG. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt.
Dessen ungeachtet ist nach den Erläuterungen des Beklagten auch ohne dies nicht die Annahme gerechtfertigt, die pauschalierte Erstattung gehe über die tatsächlichen Verwaltungskosten hinaus oder sei sonst unangemessen. Er hat insoweit ausgeführt: Die Personalkosten für die Aufgabenerfüllung seien nach fachlicher Stellenbewertung des Haupt- und Personalamtes nach TVöD Entgeltgruppe 6 Stufe 2 bemessen worden. Dies entspreche der Vergütungsgruppe der Mitarbeiterin des Beklagten, die Aufgaben für Familien aus der Gemeinde W ... bearbeite. Die Gemeinde W ... sei die einzige Gemeinde des Landkreises, der keine Aufgaben der Kindertagespflege per Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG übertragen worden seien. Zu den Bruttoarbeitskosten seien die Sachkosten eines Arbeitsplatzes und die Gemeinkostenpauschale hinzugerechnet worden. Die Personalkosten seien im Ergebnis mit 42.840 Euro festgelegt worden. Der Erfüllung der Aufgaben sei weiter ein Bearbeitungsschlüssel von einer Vollzeitkraft für 1.750 betreute Kinder zugrunde gelegt worden. Nach einer Studie des Landes Brandenburg sei der Verwaltungsaufwand in allen Wohngeldstellen verglichen und ein Bearbeitungsschlüssel von 1 zu 900 Fällen als Mittelwert festgestellt worden. Die Antragsbearbeitung und Bescheidung von Wohngeld entspreche im Umfang ähnlichen Antragsbearbeitungen nach SGB II, BAföG oder Verwaltungsvorgängen der Kindertagesbetreuung, insbesondere der Elternbeitragserhebung. Da nicht für alle betreuten Kinder ein so hoher Aufwand wie in der Kindertagespflege anfalle, habe man den Bearbeitungsschlüssel für den öffentlich-rechtlichen Vertrag 2011 bis 2015 fast verdoppelt. Danach habe sich eine monatliche Verwaltungspauschale von 2,04 Euro je betreutem Kind ergeben. In die Kalkulation der Elternbeiträge für die Kindertagespflege sei die Verwaltungspauschale nur entsprechend der Anzahl der Kinder eingeflossen, die tatsächlich in der Kindertagespflege betreut worden seien. Die Verwaltungspauschale sei mit der Stichtagsfinanzierung je Quartal an die Gemeinden ausgereicht worden. Damit sind Zustandekommen und Höhe der Verwaltungspauschale nachvollziehbar dargelegt.
3. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass ein pauschalierter Ansatz der allgemeinen Verwaltungskosten unzulässig sei, wäre die Satzung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Auch insoweit ist entscheidend, dass der Satzungsgeber bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet, die zu keiner Kostenüberdeckung führt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hätte daher vorliegend nicht offen lassen dürfen, ob eine im Hinblick auf die Sachkosten, Gemeinkosten und Verwaltungskosten fehlerhafte Platzkostenkalkulation vorliegend dazu führen würde, dass die Satzung eine Höchstgebühr verlangt, die die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten des in Anspruch genommenen Betreuungsplatzes übersteigt.
Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass nach der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation die Kostendeckung durch Elternbeiträge lediglich 40,4 % der entstehenden Gesamtkosten beträgt. Subtrahiert man die Gemeinkostenpauschale in Höhe von 23.899,99 Euro, die Sachkostenpauschale in Höhe von 23.765 Euro sowie die Verwaltungspauschale in Höhe von 11.362,94 Euro (insgesamt eine Summe von 59.027,93 Euro) von den Gesamtkosten von 1.842.573,83 Euro, verbleiben Kosten von 1.783.545,90 Euro für die Kindertagespflege, denen Elternbeiträge von 744.367,28 Euro gegenüberstehen.
b) Auch das bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung nach dem KitaG zu beachtende Äquivalenzprinzip wird durch die Kalkulation der Elternbeiträge nicht verletzt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 20.17 -, Rn. 27). Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68).
Nach der Satzung beträgt der monatliche Höchstbeitrag bei einer Betreuungszeit von über zehn Stunden täglich 395 Euro, dem nach Angaben des Beklagten tatsächliche Platzkosten von 433 Euro gegenüberstehen. Dass in der Gesamtübersicht der vom Beklagten vorgelegten Platzkostenkalkulation die Kosten je Platz lediglich mit 319,89 Euro angegeben sind, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich dabei um die durchschnittlichen Platzkosten je Kind, unabhängig vom zeitlichen Umfang der Betreuung handelt. Aus der nach zeitlichem Betreuungsumfang aufgeschlüsselten Tabelle geht hervor, dass die kalkulierten Platzkosten zwischen 153 Euro (bei bis zu drei Stunden täglicher Betreuung) und 433 Euro (bei über zehn Stunden täglicher Betreuung) liegen.
Selbst wenn man diese Platzkosten um die rund 5 %, die bei Nichtberücksichtigung der Elternbeiträge auf pauschalierte Sach-, Gemein- und Verwaltungskosten entfallen, reduziert, übersteigen sie den Höchstbeitrag.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.