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Entscheidung 6 K 3064/17.A


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 08.04.2022
Aktenzeichen 6 K 3064/17.A ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0408.6K3064.17.A.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge stellte sie im Jahr 2015 in Österreich einen Asylantrag, nach dessen Rücknahme sie in ihr Herkunftsland zurückgekehrt war.

Eigenen Angaben zufolge erteilte die Klägerin am 19. Januar 2017 in Berlin in den Kanzleiräumen ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten diesen eine schriftliche Vollmacht wegen Asyl und Aufenthalt. Ebenfalls eigenen Angaben zufolge übersandte sie ein an die Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) adressiertes Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2017 mit einer Kopie der Vollmacht am 26. Januar 2017 an die Faxnummer 030-68408147115 und beantragte Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 22. März 2017, das sie per Fax an dieselbe Faxnummer schickten, erinnerten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten an den Akteneinsichtsantrag. Hierauf teilte ein Bürosachbearbeiter-Regionalkoordination der Außenstelle Berlin des Bundesamtes, Herr, den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit E-Mail vom 31. März 2017 mit, dass die Klägerin im System nicht gefunden werden könne und bat um Angabe eines Aktenzeichens oder Übersendung einer Kopie der Aufenthaltsgestattung.

Eigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin erstmalig am 2. April 2017 ihr Herkunftsland und reiste am 6. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 24. April 2017 stellte die Klägerin in Deutschland einen Asylantrag. In einem Fragebogen zu diesem Antrag (Blatt 43 der Asylakte 7109734-160) ist das Kästchen hinter dem Wort „Rechtsanwalt“ angekreuzt und als „Name, Anschrift“ angegeben: „Hr. Becker, Berlin“; das dahinter befindliche Kästchen mit der Beschriftung „mit Vollmacht“ ist nicht angekreuzt. Der Fragebogen ist von der Klägerin unterzeichnet.

Am 25. April 2017 wurde die Klägerin zur Zulässigkeit des Asylantrags beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt angehört. In der auch von der Antragstellerin unterzeichneten Niederschrift über diese Anhörung heißt es unter anderem: „Eine Vertretung im Asylverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten liegt nicht vor.“

Mit E-Mail vom 3. Juni 2017 antwortete der Rechtsanwalt J..., der seinerzeit bei den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten tätig gewesen ist, auf die E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten (Außenstelle Berlin) vom 31. März 2017, indem er das Aktenzeichen der Klägerin mitteilte und erneut um Akteneinsicht bat.

Am 7. Juni 2017 wurde die Klägerin beim Bundesamt in Eisenhüttenstadt persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie gab dabei unter anderem an, in dem Heimatland bereits im Jahr 2012 zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein; darüber hinaus sei ihr Bruder seit 2010 zur Fahndung ausgeschrieben. Unmittelbar fluchtauslösend seien Ereignisse im Dezember 2016 gewesen. Sie sei nach einem Anschlag, bei dem drei Polizisten zu Tode gekommen seien, für zwei bis drei Stunden festgehalten und befragt worden. In der von der Klägerin unterzeichneten Niederschrift über die Anhörung wird unter anderem angegeben: „Eine Vertretung im Asylverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten liegt nicht vor.“

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Mit E-Mail vom 14. Juni 2017 bat eine Bürosachbearbeiterin - Asylverfahren Sekretariat der Außenstelle Berlin des Bundesamtes den Rechtsanwalt J... um nochmalige Übersendung der Mandatsanzeige nebst Vollmacht, teilte mit, dass das Verfahren der Klägerin behördenintern bei der Außenstelle in Eisenhüttenstadt geführt werde und stellte in Aussicht, dass eine Weiterleitung der Unterlagen „an den zuständigen Entscheider“ erfolgen werde, „[s]obald die Unterlagen vollständig vorliegen“.

Am 15. Juni 2017 übersandte der oder die Sachbearbeiter/in D...ein Schreiben an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg, Aufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt, mit dem darum gebeten wurde, den Bescheid vom 8. Juni 2017 der Klägerin auszuhändigen. Dieses Schriftstück ging am 15. oder 16. Juni 2017 bei der Zentralen Ausländerbehörde und am 19. Juni 2017 bei der Aufnahmeeinrichtung ein.

Mit E-Mail vom 19. Juni 2017 übersandte Rechtsanwalt J... der Berliner Außenstelle des Bundesamtes die Vertretungsanzeige der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten und eine Kopie der von der Klägerin erteilten Vollmacht.

Am 20. Juni 2017 bestätigte die Klägerin durch ihre eigenhändige Unterschrift, unter anderem den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juni 2017 sowie eine Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung an diesem Tag erhalten zu haben.

Mit verwaltungsinterner Verfügung vom 7. Juli 2017 ordnete der oder die Sachbearbeiter/in R...an, dass den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 übersandte die Beklagte zum Zwecke der Akteneinsicht einen kompletten Ausdruck der elektronischen Akte zum Verbleib an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Am 3. August 2017 fand nach den klägerischen Angaben ein Besprechungstermin in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten statt; bei diesem Termin sei erstmalig der streitgegenständliche Bescheid den Prozessbevollmächtigten durch den Bruder der Klägerin übergeben worden.

Am 17. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat erstmals im Schriftsatz vom 30. August 2017 die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die Klage sei zulässig, insbesondere nicht etwa verfristet. Denn die Zustellung habe nicht an die Klägerin persönlich erfolgen dürfen, sondern ausschließlich an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Wegen der fehlerhaften Zustellung habe die Klagefrist noch nicht zu laufen begonnen. In der Sache ergänzt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.

Nachdem die Beklagte die Auffassung zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Klage verfristet und die Klägerin daher vollziehbar ausreisepflichtig sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2018 auch um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Eilantrag hatte Erfolg (Beschluss des Einzelrichters vom 30. Januar 2019 - VG 6 L 1234/18.A -); zur Begründung war ausgeführt worden, dass die hier vorliegende Klage bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich unzulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juni 2017 (Az.: 7109734-160) zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus, zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Russischen Föderation bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage wegen Verfristung bereits für unzulässig.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, der durch weiteren Beschluss vom 11. Februar 2022 angeordnet hat, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch zu dem Eilverfahren VG 6 L 1234/18.A – sowie der von der Beklagten übersandten Asylakte (Az.: 7109734-160) und der von der Ausländerbehörde des Landkreises Oberhavel (Az.: 13/33.60/33830, Blatt 1 bis 161) Bezug genommen; diese Akten sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

A.

Über die Klage kann das Gericht trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

B.

Die Klage ist unzulässig; diese Entscheidung ergeht trotz der abgesonderten Verhandlung (nur) über die Zulässigkeit der Klage als klageabweisendes Endurteil, weil bei Unzulässigkeit der Klage ein Zwischenurteil nicht in Betracht kommt (vgl. Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 109 Rn. 1, sowie ferner: Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung [ZPO], 6. Auflage 2020, § 280 Rn. 5; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Klage ist nicht innerhalb der in § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe (hier gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG: nach Zustellung) der Entscheidung erhoben worden (dazu I.); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren (dazu II.).

I.

Die Zustellung erfolgte am 20. Juni 2017 gegen Empfangsbestätigung durch Aushändigung an die Klägerin in der Aufnahmeeinrichtung (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG). Die Klagefrist begann daher gemäß § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO am 21. Juni 2017 und endete gemäß §§ 188 Abs. 2 Variante 1 BGB; 222 Abs. 1 ZPO; 57 Abs. 2 VwGO mit Ablauf des 4. Juli 2017 und damit erkennbar vor Klageerhebung.

Die am 20. Juni 2017 bewirkte Zustellung ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht etwa unwirksam (dazu 1.); sie ist auch nachweislich erfolgt (dazu 2.).

1. Die am 20. Juni 2017 bewirkte Zustellung ist wirksam. Anders als die Klägerin meint, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht vor, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen weder für den Satz 1 noch für den Satz 2 dieser Vorschrift erfüllt sind.

a. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden; insoweit ist derjenigen Stelle, die die Zustellung verfügt, ein Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es einen Bevollmächtigten in diesem Sinne gibt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Behörde sogar verpflichtet, an den Bevollmächtigten zuzustellen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt oder vorgelegen hat. Dabei ist allerdings nicht ausreichend, dass die Vollmacht sich bei der Akte befindet. Vielmehr ist erforderlich, dass die (über die Zustellung) entscheidende Stelle Kenntnis von der schriftlichen Vollmacht hat oder haben muss. Denn die Zustellung kann nur von der Stelle veranlasst werden, die die Sachentscheidung trifft und ihre Ausführung veranlasst. An sie ist nach Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes das Gebot der Zustellung an den Vertreter des Betroffenen gerichtet. Es kommt mithin darauf an, dass die schriftliche Vollmacht bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang dem Sachbearbeiter zugänglich ist oder zugänglich sein müsste. Die Vorschrift darf nämlich nicht so ausgelegt werden, dass das gesetzliche Gebot für die Behörde nicht erfüllbar ist (vgl. zu dem früheren § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG: Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin, Beschluss vom 12. April 1989 - 6 S 20.89 - juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1992 - juris Rn. 15). Diese Erwägungen gelten entsprechend auch für die Kenntnis davon, dass ein Bevollmächtigter bestellt ist. Auch insoweit kommt es auf die Kenntnis des die Zustellung verfügenden Bediensteten an. Denn nur bei einer solchen Kenntnis kann er überhaupt von dem ihm eröffneten Ermessen Gebrauch machen. Keiner Entscheidung bedarf, ob eine fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache, dass ein Bevollmächtigter bestellt ist, der positiven Kenntnis gleichsteht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis von der Bevollmächtigung oder vom Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht ist allein der Zeitpunkt, in dem der die Zustellung veranlassende Sachbearbeiter die Entscheidung über den Zustelladressaten trifft und eine entsprechende Verfügung vornimmt. Denn nach den obigen Ausführungen wendet sich die Vorschrift des § 7 Abs. 1 VwZG an diejenige Stelle, die die Entscheidung über den Adressaten der Zustellung trifft und machte für eben diese Entscheidung bestimmte rechtliche Vorgaben. Es versteht sich geradezu von selbst, dass bei dieser Entscheidung nur diejenigen Tatsachen Berücksichtigung finden können, die gerade im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegen; bei dieser Entscheidung handelt es sich gleichsam um die hinsichtlich der Zustellung um die letzte behördliche Entscheidung, die zudem – im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG – eine Ermessensbetätigung beinhaltet. Vor diesem Hintergrund muss eine nachträglich eingetretene Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen einer Bevollmächtigung oder gar einer schriftlichen Vollmacht als unbeachtlich außer Betracht bleiben. Andernfalls wäre das gesetzliche Gebot für die Behörde nicht erfüllbar, weil sie erst nach ihrer Entscheidung über den Zustelladressaten die für diese Entscheidung bedeutsamen Tatsachen (potentiell) kennen würde. Es verbliebe bis zur tatsächlich bewirkten Zustellung eine Unsicherheit darüber, ob die Zustellung an den richtigen Adressaten verfügt worden ist. Es müsste bei Eingang einer schriftlichen Vollmacht in der Zeit zwischen der Verfügung und der Bewirkung der Zustellung erneut eine Entscheidung über den Zustelladressaten und gegebenenfalls eine erneute Zustellung verfügt werden. Wenn sodann – wiederum vor der Bewirkung der Zustellung an den nunmehr Bevollmächtigten – die Vollmacht widerrufen und ein Dritter bevollmächtigt würde, müsste nochmals eine Entscheidung über den Zustelladressaten und gegebenenfalls eine erneute Zustellung erfolgen; dies könnte letztlich dazu führen, dass eine Zustellung an den richtigen Adressaten unter Umständen gar nicht möglich wäre.

Als schriftliche Vollmacht kommt vorrangig die Vollmachtsurkunde in Betracht; eine bloße Anzeige der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten genügt nicht (vgl. L. Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Edition Oktober 2019, VwZG § 7 Rn. 23, 24). Die Vorlage der schriftlichen Vollmacht kann zudem nur durch die Übermittlung des Originals erfüllt werden, ein Telefax oder eine Fotokopie reichen hierfür nicht aus (vgl.: Schlattmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, VwZG § 7 Rn. 7). Die schriftliche Vollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss sich ferner auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die sich mit der Vollmacht befassen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Schon aus der systematischen Stellung dieser Norm im Teil II „Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren“ (Hervorhebung des Gerichts) des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt sich, dass sich die Bevollmächtigung jeweils auf ein Verwaltungsverfahren beziehen muss. Gestützt wird dies dadurch, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Vollmacht „zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen“ (Hervorhebung des Gerichts) ermächtigt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Gemäß § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Die Behörde entscheidet gemäß § 22 Satz 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften entweder von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss oder aber nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. Für Verwaltungsverfahren, die auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung von internationalem Schutz gerichtet sind, ist ein Antrag in der Weise erforderlich, dass ein Ausländer schriftlich, mündlich oder auf andere Weise den Willen äußert, im Bundesgebiet Schutz vor Verfolgung zu suchen oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat zu begehren, in dem ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG).

b. Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen lag an dem maßgeblichen 15. Juni 2017, an dem die Zustellung des Bescheides vom 8. Juni 2017 verfügt worden war, weder eine Verfahrensvollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor noch hatte der die Zustellung verfügende Sachbearbeiter Kenntnis oder fahrlässig keine Kenntnis davon, dass ein Bevollmächtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG bestellt worden war.

aa. Eine schriftliche Vollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG befand sich offensichtlich nicht bei der Akte; erst recht fehlte es an der Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde. Selbst wenn aber die eine Kopie, ein Scan oder ein Fax ausreichend wären, hätte im maßgeblichen Zeitpunkt eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegen.

(1) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine solche Vollmacht bereits im Januar 2017 per Fax übersandt zu haben. Es steht schon nicht fest, dass eine derartige Übersendung überhaupt erfolgt ist. Denn ein Nachweis über den Zugang der Vollmacht beim Bundesamt, insbesondere bei der Außenstelle Berlin, liegt nicht vor. Der „OK-Vermerk“ auf dem Faxsendebericht begründet das Zustandekommen einer Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 B 57/16 - juris Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus und davon unabhängig ist die vermeintlich übermittelte Vollmacht nicht auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bezogen. Hierfür wäre nämlich nach dem oben Gesagten erforderlich gewesen, dass zumindest gleichzeitig mit der Übersendung der Vollmacht auch der Wille der Klägerin zum Ausdruck gekommen wäre, im Bundesgebiet Schutz zu suchen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Die bloße Behauptung, in der „asylrechtlichen Angelegenheit“ der Klägerin mandatiert zu sein, leitet noch nicht eine derartige „Angelegenheit“ – mithin ein Verwaltungsverfahren – ein. Dies wird auch daran deutlich, dass in dem Schreiben vom 24. Januar 2017 ganz offenbar davon ausgegangen wird, dass bereits ein Verfahren geführt wird, weil auf ein derartiges Verfahren bezogen Akteneinsicht beantragt worden war; wäre es gewollt gewesen, ein Asylverfahren erst einzuleiten, hätte es keine bereits vorhandene Akte geben können, sodass der Akteneinsichtsantrag überflüssig wäre und ins Leere ginge. Angesichts dessen bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob die Angaben zum Ort und zum Datum der Ausstellung der auf den 19. Januar 2017 datierten Vollmacht zutreffend sind. Insbesondere ist entscheidungsunerheblich, ob die Klägerin entsprechend ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt (erst) im April 2017 oder aber – wie sie im Klageverfahren behauptet – schon im Januar 2017 nach Deutschland eingereist ist.

(2) Auch aus dem womöglich am 22. März 2017 per Fax am selben Tag übersandten Schreiben folgt nichts anderes, weil diesem Schreiben eine schriftliche Vollmacht gerade nicht beigefügt war und im Übrigen auch am 22. März 2017 ein Asylverfahren noch nicht anhängig gewesen ist, sodass offenkundig eine Zuordnung weiterhin nicht möglich war.

(3) Daraus, dass die Klägerin in dem „Fragebogen“ vom 24. April 2017 angegeben hat, durch „Rechtsanwalt Hr. B..., Berlin“ anwaltlich vertreten zu werden, ist ebenfalls keine schriftliche Vollmacht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG zur Akte gelangt. Denn die Klägerin hat das Feld „mit Vollmacht“ gerade nicht angekreuzt; eine Vollmachtsurkunde hat sie auch nicht etwa beigefügt. Ohnehin kann aus der klägerischen Angabe aber auch nicht der Schluss gezogen werden, wer konkret als Bevollmächtigter auch nur in Betracht kommt, weil es in Berlin mehrere Rechtsanwälte mit dem Namen B...gibt. Zutreffend ging die Beklagte daher ausweislich der Niederschriften über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages und über die Anhörung gemäß § 25 AsylG, die auch von der Klägerin unterzeichnet wurden, davon aus, dass eine Vertretung im Asylverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten nicht vorliege.

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie sich aber auch nicht mit Erfolg auf die E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2017 berufen. Denn mit dieser E-Mail ist zwar das Aktenzeichen mitgeteilt worden und ein erneuter Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden; eine schriftliche Vollmacht war indes nicht beigefügt. Auch die E-Mail selbst ist nicht schriftlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten mussten auch nicht etwa damit rechnen, dass die Beklagte nunmehr die womöglich bereits früher eingereichte Vollmacht aufbewahrt hat und nunmehr dem Verfahren der Klägerin sofort und ohne weiteres zuordnen kann, sodass die zuständige Person Kenntnis von der Vollmacht erlangen wird. Dies würde nämlich voraussetzen, dass eine Verpflichtung der Beklagten bestünde, sämtliche bei ihr „vorsorglich“ eingereichten Vollmachten über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen dem 26. Januar 2017 und dem 3. Juni 2017 aufzubewahren. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Pflicht ist nicht erkennbar; soweit die Beklagte ohne eine entsprechende Verpflichtung, ausweislich der Angaben im Schriftsatz vom 7. April 2022 Posteingänge, die keinem laufenden Verwaltungsvorgang zugeordnet werden können, zunächst sammelt und aufbewahrt und erst dann vernichtet wird, wenn sich auch mittelfristig kein weiterer Bezug zu einem vorhandenen Verwaltungsvorgang zeigt, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles schon deshalb unerheblich, weil ganz offenbar der Zeitraum, den die Beklagte in diesem Sinne als „mittelfristig“ ansieht, bereits abgelaufen war. Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche spätere Zuordnung von Vollmachten zu später eingeleiteten Verfahren voraussetzen würde, dass die „vorsorglich“ eingereichten Vollmachten bei der Beklagten in einer Weise aufbewahrt würden, dass eine Zuordnung, etwa nach Namen des Betroffenen, möglich ist. Auch für eine solche aktenmäßige Ordnung der nicht zuzuordnenden Posteingänge nach dem Namen des betroffenen Ausländers fehlt es an einer rechtlichen Grundlage; ausweislich der Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2022 entsprach und entspricht eine solche Vorgehensweise auch nicht bekanntermaßen der Verwaltungspraxis.

(5) Die Klägerin kann sich auch nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nach Erhalt der E-Mail vom Samstag, 3. Juni 2017, verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die womöglich bereits im Januar 2017 eingereichte Vollmacht nicht (mehr) vorliegt. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Pflicht ist wiederum nicht erkennbar. Selbst wenn aber ein unverzügliches Tätigwerden der Beklagten zu verlangen wäre, wäre dem mit dem Versand der E-Mail vom 14. Juni 2017, knapp anderthalb Wochen nach Erhalt der E-Mail vom Samstag, 3. Juni 2017, noch Rechnung getragen. Bei Erhalt dieser E-Mail wussten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch, dass die Unterlagen – Vertretungsanzeige und Vollmacht – den zuständigen Entscheider noch nicht vorlagen und sich auch sonst offenbar nicht physisch bei der Akte befunden haben, andernfalls hätte die Sachbearbeiterin N...nicht um nochmalige Übersendung gebeten und mitgeteilt, dass die Unterlagen (erst) an den zuständigen Entscheider weitergeleitet werden würden, sobald die Unterlagen vollständig vorliegen. Soweit die Klägerin dagegen ausführen lässt, dass die E-Mail vom 14. Juni 2017 „erst knapp zwei Wochen später [nach Eingang der E-Mail vom Samstag, 3. Juni 2017]“ (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 30. August 2017, Blatt 36 der Gerichtsakte) erlaubt sich die Kammer – ohne, dass es darauf ankommt – die Bemerkung, dass es etwas widersprüchlich anmutet, hier die nicht einmal anderthalbwöchige Bearbeitungsdauer auf Seiten der Beklagten zu deren Nachteil anführen zu wollen, wenn es die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren, die zuvor ihrem eigenen Vorbringen zufolge auf die E-Mail vom 31. März 2017 erst mehr als zwei Monate (!) später am 3. Juni 2017 reagiert hatten.

(6) Erst am 19. Juni 2017 und damit nach der Entscheidung über den Zustellungsadressaten, die bereits am 15. Juni 2017 getroffen worden war, wurde die Vollmacht in eingescannter Form per E-Mail verschickt und gelangte auch am selben Tag zu der Verwaltungsakte. Unerheblich ist hingegen wie ausgeführt, dass die tatsächliche Zustellung erst am 20. Juni 2017 erfolgte.

bb. Der die Zustellung verfügende Sachbearbeiter hätte am 15. Juni 2017 auch nicht wissen müssen, dass im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein Bevollmächtigter bestellt worden war ([1]); er wusste dies im Übrigen auch nicht ([2]). Bei dieser Sachlage ist es daher – wie ausgeführt – nicht entscheidungserheblich, ob fahrlässige Unkenntnis von der Bestellung eines Bevollmächtigten überhaupt ausreicht, um eine Unwirksamkeit der Zustellung wegen eines Ermessensfehlers bei der Auswahl des Zustelladressaten begründen zu können.

(1) Eine fahrlässige Unkenntnis liegt in Anlehnung an die oben zitierte Entscheidung des OVG Berlin (Beschluss vom 12. April 1989 - 6 S 20.89 - juris Rn. 18) nämlich nur dann vor, wenn der Sachbearbeiter bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte wissen müssen, dass ein Bevollmächtigter bestellt worden ist. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang hätte es aber jedenfalls nicht gehört, die einfache E-Mail vom 3. Juni 2017 sofort zur elektronisch geführten Asylakte der Klägerin zu nehmen. Zur Akte zu nehmen sind in der Regel alle schriftlichen und elektronischen Äußerungen (vgl.: Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 32); eine einfache E-Mail stellt jedoch schon kein Dokument in elektronischer Form dar (vgl. § 3a Abs. 2 VwVfG). Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, die E-Mail zur Asylakte zu nehmen und damit auch dem über die Zustellung entscheidenden Sachbearbeiter die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben, bestand jedenfalls nicht die Pflicht, dies sofort zu tun. Es ist unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Aktenführung bzw. des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht zu beanstanden, wenn bei formlosen Mitteilungen zunächst abgewartet wird, ob diese Mitteilung auch förmlich wiederholt wird. Mithin durfte die Sachbearbeiterin Frau E...vor der Entscheidung darüber, ob die wechselseitig versandten E-Mails zum Verwaltungsvorgang genommen werden, zunächst abwarten, ob eine formgerechte(re) Vertretungsanzeige bzw. Vollmacht eingereicht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – wie hier mit der E-Mail vom 14. Juni 2017 (vgl. oben) – noch unverzüglich darauf hinweist, dass es weiterer Unterlagen bedürfe und (erst) danach eine Weiterleitung an den zuständigen Entscheider erfolgen werde.

(2) Erst recht hatte der die Zustellung verfügende Sachbearbeiter keine positive Kenntnis von der Bestellung eines Bevollmächtigten. Dafür gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag der Klägerin, der auf zeugenschaftliche Vernehmung des entsprechenden Sachbearbeiters gerichtet war, war abzulehnen. Mit dem Beweisantrag wurde eine konkrete Beweistatsache schon nicht benannt, weil ein bestimmter Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Klägerin nicht behauptet worden ist. Aber selbst wenn der Beweisantrag so zu verstehen gewesen sein sollte, dass die Klägerin eine Kenntniserlangung jedenfalls vor dem 15. Juni 2017 behaupten wollte, wäre der Beweisantrag abzulehnen. Denn es handelte sich dann um eine Behauptung ins Blaue hinein. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vertretungsanzeige – oder gar die schriftliche Vollmacht – dem für die Zustellung zuständigen Bediensteten vor dem 15. Juni 2017 bekannt gewesen ist. Vielmehr ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der eindeutigen Erklärung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2019 die „Vollmachtsanzeige nebst Korrespondenz am 19.06.2017 zur Akte genommen worden“ und kann daher erst ab diesem Tag den Bediensteten mit Zugriff auf die elektronische Verwaltungsakte bekannt gewesen sein. Soweit die Klägerin vermutet, der über die Zustellung entscheidende Bedienstete könne im Vorfeld bereits von der Sachbearbeiterin Frau Eichner informell über das Vorliegen einer Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden sein, fehlt es dafür an Anhaltspunkten. Im Gegenteil spricht die von der Klägerin selbst als Anlage 3 zum klagebegründenden Schriftsatz vom 30. August 2017 vorgelegte E-Mail der Frau E...vom 14. Juni 2017 in geradezu offensichtlicher Weise dagegen, dass eine derartige Vorabinformation erfolgt sein könnte. Denn Frau E...hat darin erklärt, die Unterlagen an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten, sobald diese vollständig vorliegen; mithin war eine Weiterleitung der E-Mails – die ohnehin noch nicht die schriftliche Vollmacht beinhaltet hatten – bisher weder erfolgt noch beabsichtigt. Im Übrigen wäre der Beweisantrag zudem auch in Ausübung des durch § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffneten richterlichen Ermessens abzulehnen. Denn er ist erst nach Ablauf einer unter Hinweis auf § 87b VwGO, einschließlich der Folgen einer Fristversäumung, gesetzten Frist gestellt worden, ohne dass Entschuldigungsgründe dargetan oder ersichtlich wären. Die Klägerin kann sich mit Blick auf das späte Vorbringen dabei insbesondere nicht etwa mit Erfolg darauf berufen, dass ihr nicht bekannt gewesen wäre, dass es auf die Kenntnis des über die Zustellung entscheidenden Bediensteten maßgeblich ankommen könnte. Denn auf diesen Aspekt hatte das erkennende Gericht bereits in der Eilentscheidung (Beschluss vom 30. Januar 2019 - VG 6 L 1234/18.A -) unter Hinweis auf die bereits mehrfach genannte Entscheidung des OVG Berlin abgestellt. Eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits läge schon deshalb vor, weil für eine etwaige Zeugeneinvernahme ein weiterer Termin erforderlich gewesen wäre.

In Ansehung der klaren Aktenlage und des Fehlens von gegenteiligen Anhaltspunkten gab der abgelehnte Beweisantrag auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Insbesondere war entgegen der als Antrag formulierten Anregung der Klägerin auch nicht die Akte der Beklagten „einschließlich der sogenannten Dokumappe“ beizuziehen. Das Gericht hat nämlich bereits unter dem 18. August 2017 zur Übersendung der Verwaltungsvorgänge aufgefordert gehabt; die Übersendung erfolgte sodann aufforderungsgemäß durch die Beklagte. Dafür, dass die übersandte Akte unvollständig sein könnte oder es zu irgendwie gearteten Manipulationen gekommen sein könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht daraus, dass der von Klägerseite vorgelegte E-Mail-Verkehr zumindest überwiegend nicht zur elektronischen Akte genommen worden ist; denn nach dem oben Gesagten bestand und besteht keine Pflicht, sämtliche formlosen Erklärungen aktenkundig aufzubewahren.

2. Entgegen der klägerischen Auffassung ist die tatsächliche Zustellung am 20. Juni 2017 durch die Erklärung der Klägerin in einer Weise bewiesen, dass sie zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) feststeht. Die gerichtliche Überzeugung ergibt sich ohne weiteres aus dem bei der von der Beklagten übersandten Asylakte (Ausdruck der beim Bundesamt geführten elektronischen Akte) befindlichen Empfangsbestätigung der Klägerin.

Soweit die Klägerin „zu den Umständen der vermeintlichen Zustellung“ die Vorlage der „Originalurkunden“ beantragt hat, war dieser Antrag abzulehnen. Denn die Klägerin benennt schon keine bestimmte zu beweisende Tatsache. Die Formulierung „Umstände[] der vermeintlichen Zustellung“ derart unkonkret, dass der Antrag letztlich auf einen Ausforschungsbeweis gerichtet ist. Dies gilt umso mehr, weil die Umstände der „vermeintlichen Zustellung“, soweit sie in der Empfangsbestätigung bezeugt werden, der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind. Die Klägerin müsste daher ohne weiteres in der Lage sein, konkrete Behauptungen über die in der Empfangsbestätigung enthaltenen Angaben machen zu können; sie hat aber nichts Entsprechendes erklärt. Hinzu kommt, dass der Beweisantrag nach Ablauf einer unter Hinweis auf § 87b VwGO gesetzten Frist gestellt worden ist, ohne dass Entschuldigungsgründe vorgetragen oder ersichtlich wären. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht etwa darauf berufen, erst durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. April 2022 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass es möglicherweise entscheidungserheblich sein könnte, ob die am 20. Juni 2017 bewirkte Zustellung wirksam ist. Denn die Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung die Auffassung vertreten, dass die Klage verfristet sei, wodurch ausgedrückt wurde, dass dort davon ausgegangen wurde, dass die Zustellung vom 20. Juni 2017 wirksam sei. Die Klägerin hätte bei dieser Sachlage alle Umstände vortragen können und müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Zustellung ergeben könnte, selbst wenn es sich dabei aus klägerischer Sicht lediglich um Hilfserwägungen handeln sollte. Die Klägerin ließ aber im klagebegründenden Schriftsatz vom 30. August 2017 an mehreren Stellen vortragen, dass eine Zustellung erfolgt sei, ohne zu behaupten, dass – von dem vermeintlich falschen Zustelladressdaten hatten abgesehen – Zustellungsmängel vorlagen.

Der abgelehnte Beweisantrag gab aber auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn bereits aufgrund der in dem Ausdruck der beim Bundesamt geführten elektronischen Akte aufgefundenen eingescannten Fassung der von der Klägerin unterzeichneten Empfangsbestätigung steht fest, dass ihr der streitgegenständliche Bescheid am 20. Juni 2017 übergeben worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer Verwertung der eingescannten Fassung nicht entgegen, dass dem elektronischen Dokument eine qualifizierte Signatur der scannenenden Person nicht beigefügt ist. Bei dem sogenannten „ersetzenden Scannen“ ist eine derartige qualifizierte Signatur nämlich nicht in allen Fällen erforderlich (a. A. Verwaltungsgericht [VG] Wiesbaden, Urteil vom 9. August 2017 - 6 K 808/17.WI.A - juris Rn. 36). Die auch vom VG Wiesbaden (a. a. O.) zitierte Technische Richtlinie 03138 „Ersetzendes Scannen“ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) enthält ein solches Erfordernis nur dann, wenn „sehr hohe“ Integritätsanforderungen bei der Verarbeitung eines Dokuments zu stellen sind, wobei die Richtlinie hinsichtlich der Integrität in der Fassung der Version 1.1 vom 02.03.2017 zwischen den Schutzbedarfsklassen „normal“, „hoch“ und „sehr hoch“ unterscheidet (vgl. VG Stade, Urteil vom 5. November 2021 - 6 A 1264/17 - juris Rn. 30); dies gilt im Übrigen auch unverändert für die – hier freilich nicht maßgebliche – aktuelle Fassung der Version 1.4.1 vom 23.04.2020 (https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR-03138.pdf?__blob=publicationFile&v=5, dort Seite 13 f., Seite 29); diese Technische Richtlinie stellt den Stand der Technik im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) dar (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11473, Seite 38 f.; Skorbotz, jurisPR-ITR 5/2015 Anm. 2). Ob und inwieweit das Gericht die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich des Schutzbedarfs überhaupt prüfen darf, ist nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls ist die Einschätzung, dass der Schutzbedarf hinsichtlich der Empfangsbestätigung nicht „sehr hoch“ ist, nicht zu beanstanden. Bereits für Postzustellungsurkunden, die nicht vom Zustellungsempfänger persönlich ausgefüllt werden, ist zumindest regelmäßig von einem (nur) „hohen“ Schutzbedarf auszugehen (vgl. VG Stade, a. a. O., Rn. 31 unter Bezugnahme auf den weiterhin maßgeblichen Leitfaden „E-Scannen für Bundesbehörden“ des BSI, Anlage (D): Musterschutzbedarfsanalyse [https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/Praxis_E-Scannen/leitfaden_praxisbeispiel_escannen_anlage_d.pdf?__blob=publicationFile&v=2, dort Seite 46 unter 4.9]). Erst recht kann bei der in der Empfangsbestätigung liegenden Erklärung der Klägerin selbst nicht angenommen werden, dass insoweit ein sehr hoher Schutzbedarf besteht.

Weitere tatsächliche oder rechtliche Gründe, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der eingescannten Empfangsbestätigung sprechen könnten, bestehen im Ergebnis nicht. Soweit die Klägerin insbesondere mit Blick auf den oben rechts auf der Empfangsbestätigung befindlichen Posteingangsstempel geltend gemacht hat, dass hier offenbar eine Änderung erfolgt war, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Der Eingangsstempel ist nämlich eindeutig in der Weise zu verstehen, dass die aufgedruckte Angabe „21. Juni 2017“ handschriftlich so korrigiert wurde, dass ein Bediensteter des Bundesamtes, der anhand des angebrachten Namenskürzels identifizierbar ist, erklärt hat, das Dokument sei erst am 22. Juni 2017 an das Bundesamt zurückgelangt. Im Übrigen kommt es auf die Frage, wann das Dokument an das Bundesamt zurückgelangt ist, ohnehin nicht an. Eine etwaige Unklarheit insoweit ließe die von der Klägerin selbst stammende Erklärung, unter anderem den streitgegenständlichen Bescheid am 20. Juni 2017 in Eisenhüttenstadt erhalten zu haben, offensichtlich unberührt. Auch an der inhaltlichen Richtigkeit der eingescannten Erklärung des oder der Mitarbeitenden der Aufnahmeeinrichtung, wonach der streitgegenständliche Bescheid am 20. Juni 2017 der Klägerin ausgehändigt wurde, bestehen keinerlei Zweifel.

3. Nachdem die am 15. Juni 2017 verfügte und am 20. Juni 2017 bewirkte Zustellung demnach wirksam war, kommt es auch nicht darauf an, ob ein etwaiger Zustellmangel gemäß § 8 VwZG noch vor dem 3. August 2017 geheilt worden ist, insbesondere ist unerheblich, ob die Übersendung der vollständigen Akte, in der sich auch der in Rede stehende Bescheid befindet, mit Schreiben vom 10. Juli 2017 die Heilung hat herbeiführen können und zu welchem Zeitpunkt diese Akte bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger tatsächlich eingegangen ist.

II.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten; gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 60 Abs. 3 VwGO).

1. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin am 29. März 2022 und damit offensichtlich erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 60 Abs. 3 VwGO gestellt. Entgegen der klägerischen Auffassung liegt ein Fall höherer Gewalt, der das Verstreichenlassen der Jahresfrist unschädlich gemacht hätte, nicht vor. Ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Antragstellung auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen zu erwartende zumutbare Sorgfalt nicht erfolgen konnte (vgl.: Peters, in: BeckOK VwGO, 60. Edition Januar 2022, § 60 Rn. 33 mit Nachweisen). Hier hätte bei Ausübung der erforderlichen Sorgfalt zumindest vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden können und müssen, weil der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten schon frühzeitig deutlich vor Augen stand, dass die Einhaltung der Klagefrist zumindest problematisch war. Andernfalls hätte im Schriftsatz vom 30. August 2017 nicht ausdrücklich die Zulässigkeit in der Weise und in dem Umfang problematisiert werden müssen, wie es dort geschehen ist. Auch hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung auf die nach ihrer Auffassung bestehende Verfristung hingewiesen. Dass die Frage der Einhaltung der Klagefrist hier nicht ohne weiteres bejaht werden kann, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Dezember 2017 (VG 6 L 1479/17.A). Aus dem hiesigen Beschluss des Einzelrichters vom 30. Januar 2019 in dem Verfahren VG 6 L 1234/18.A ergibt sich ebenfalls ohne weiteres, dass die Einhaltung der Klagefrist zwischen den Beteiligten streitig war und ist (vgl. Seite 2 des Beschlussabdrucks), sodass Anlass zu einem vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag bestanden hätte. Dem genannten Beschluss lässt sich hingegen nicht etwa entnehmen, dass das erkennende Gericht davon ausging, dass die hiesige Klage fristgemäß erhoben wurde; mithin ändert dieser Beschluss nichts daran, dass bei Ausübung der erforderlichen Sorgfalt ein Wiedereinsetzungsantrag hätte gestellt werden müssen. Denn ausweislich des genannten Beschlusses (Seite 3 des Beschlussabdrucks) hatte der Eilantrag nur deshalb Erfolg, weil die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist. Eine rechtsverbindliche Aussage dahingehend, dass die Klage zulässig ist, hat das Gericht seinerzeit nicht getroffen; vielmehr hat es die Möglichkeit offengelassen, dass die Klage unzulässig ist, diese Unzulässigkeit jedoch nicht offensichtlich ist. Spätestens mit Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 16. September 2021 hätte die anwaltlich vertretene Klägerin erkennen müssen, dass die Frage, ob die Klage zulässig ist, von gerichtlicher Seite als offen angesehen wird. Denn andernfalls wären die Gerichtsakten zu den Angehörigen der Klägerin nicht nur „höchstvorsorglich“ angefordert worden und wäre nicht die Absicht zum Ausdruck gebracht worden, zunächst über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, wobei ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Schlussentscheidung und nicht lediglich einer Zwischenentscheidung genannt worden war. Zuletzt war mit der Ladungsverfügung vom 11. Februar 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die mündliche Verhandlung „insbesondere der Klärung der Frage dienen [soll], ob die Klage fristgemäß erhoben worden ist und ob in der Hauptsache an den Ausführungen des damaligen Einzelrichters im Eilverfahren […] festzuhalten ist“. Die von Klägerseite auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 29. März 2022 aufgestellte Behauptung, dass das Gericht lediglich Hinweise mit Blick auf die Rechtslage in der Sache erteilt hat, ist mithin unzutreffend.

2. Selbst, wenn die Frage nach der höheren Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO anders zu beantworten wäre, käme allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag nicht in Betracht. Denn es fehlt an einem Wiedereinsetzungsgrund. Ein solcher Grund ist weder ersichtlich noch wird er von der Klägerin geltend gemachten; die bloße Behauptung, dass ein derartiger Grund vorliege und zudem sogar „offenkundig“ sei, ersetzt einen konkreten Vortrag nicht. Es ist aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht erkennbar, weshalb die Klägerin, die nicht nur den Bescheid vom 8. Juni 2017, sondern auch die Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung – einschließlich des Hinweises auf die Klagefrist –, erhalten hat, unverschuldet daran gehindert gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Es hätte nämlich zu ihren Sorgfaltspflichten gehört, entweder unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides sich an ihre Bevollmächtigten zu wenden und gegebenenfalls auch zur Einhaltung der Klagefrist durch eigene Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage zu erheben. Die bloße Behauptung, „selbstverständlich“ davon ausgegangen zu sein, „dass eine Zustellung auch an die Bevollmächtigten erfolgt wäre“ (vgl. Schriftsatz vom 30. August 2017, Seite 3), ist schon nicht im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, dass eine Zustellung auch an die Bevollmächtigten erfolgt wäre, erklärt dies im Übrigen nicht, weshalb sie nicht zumindest kurz vor Ablauf der zweiwöchigen Frist ihre Bevollmächtigten kontaktiert und sich nach dem Sachstand erkundigt hat. Sie durfte nämlich jedenfalls nicht ohne weiteres annehmen, dass ihre Bevollmächtigten ohne weiteres – insbesondere ohne ausdrücklichen Auftrag hierzu – Klage erheben würden, selbst wenn sie Kenntnis von dem Bescheid gehabt hätten.

3. Mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes ist auch Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu gewähren. Hinzu kommt, dass die für die Wiedereinsetzung erheblichen Tatsachen nicht, was jedoch erforderlich gewesen wäre, entweder dem Gericht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist mitgeteilt und – gegebenenfalls nachträglich – glaubhaft gemacht werden oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist offenkundig geworden sind (vgl.: Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO, § 60 Rn. 66 mit Nachweisen). Beides ist hier nicht der Fall, weil innere Tatsachen schwerlich ohne Weiteres offenkundig sein können und erst mit Schriftsatz vom 30. August 2017 mitgeteilt wurde, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung „selbst verständlich davon aus[ging], dass eine Zustellung auch an die Bevollmächtigten erfolgt wäre“, wodurch erst außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist und damit verspätet und darüber hinaus auch allenfalls im Ansatz mitgeteilt worden ist, welche Tatsache für die Wiedereinsetzung maßgeblich sein soll.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.