| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 02.07.2021 | |
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| Aktenzeichen | 3 L 500/20 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2021:0702.3L500.20.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 122 VwGO, § 123 VwGO, § 60b Abs 1 AufenthG, § 60b Abs 6 AufenthG, § 80 Abs 5 VwGO, § 88 VwGO | |||
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für das Eilverfahren abgelehnt.
I.
Der nach eigenen Angaben 1989 geborene Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Erteilung einer Duldung mit dem Zusatz „Für Personen mit ungeklärter Identität“.
Der seinen eigenen Angaben zufolge aus Nigeria stammende Antragsteller reiste gemeinsam mit der zu diesem Zeitpunkt von ihm schwangeren Frau am 14. August 2018 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. August 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab, forderte ihn zur Ausreise binnen einer Frist von 1 Woche ab Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte die Abschiebung nach Nigeria an.
Der Antragsgegner stellte dem Antragsteller am 7. Oktober 2019 eine bis zum 7. Januar 2020 befristete Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes vorzunehmen. Der Antragsgegner wies dabei auf die besonderen Pflichten des § 60b Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1 AufenthG hin. Dem Antragsteller wurde diesbezüglich eine Frist bis zum 2. Juni 2020 gesetzt. Am 2. Juni 2020 stellte der Antragsgegner dem Antragssteller eine bis zum 1. September 2020 befristete Duldung mit dem Zusatz „Für Personen mit ungeklärter Identität“ aus und widerrief die zuvor ohne einen solchen Zusatz erteilte Duldung.
Gegen die Erteilung der Duldung mit dem Zusatz „Für Personen mit ungeklärter Identität“ legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 Widerspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner mittels Widerspruchsbescheid vom 11. September 2020 als unbegründet zurück.
Der Antragsteller hat am 11. Oktober 2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung mit der Nebenbestimmung „unselbstständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt“ zu erteilen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.
II.
A. Der Antrag ist unzulässig.
I. Bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) ist das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet, eine Duldung in einer Form zu erhalten, die der Aufnahme einer Beschäftigung durch ihn nicht entgegensteht. Zu diesem Zweck wendet er sich zunächst gegen den in der Duldung vom 2. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 11. September 2020 enthaltenen Zusatz "Für Personen mit ungeklärter Identität". Das ergibt sich aus den in der einheitlichen Klage- und Antragsschrift gestellten Anträgen, wo der Antragsteller unter Nr. 1 beantragt, den "Antragsgegner" zu verpflichten, ihm unter Aufhebung gerade der genannten Entscheidung eine Duldung mit der Nebenbestimmung "unselbstständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt" zu erteilen und, in erkennbarer Anknüpfung an diesen Antrag unter Nr. 3 die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, ihm vorläufig eine Duldung mit der Nebenbestimmung "unselbstständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt" zu erteilen. Ferner macht der Antragsteller die im Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung nunmehr gültige Duldung, die den zitierten Zusatz ebenfalls enthält und nach Auskunft des Antragsgegners bis zum 31. August 2021 befristet ist, sinngemäß ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens. Er erwähnt sie zwar nicht ausdrücklich; mit seinem auf die (seinerzeitige) Gegenwart und Zukunft gerichteten Antrag wird das aber hinreichend deutlich. Schließlich will er – erkennbar unabhängig von einer bereits existenten Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung – die Verpflichtung des Antragsgegners erstreiten, ihm Duldungen für die Zukunft lediglich in der Form auszustellen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung dadurch nicht ausgeschlossen wird.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit seiner Klage und dem Eilverfahren den von ihm formulierten Antrag dahin gefasst hat, dass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, eine Duldung mit der Nebenbestimmung "unselbstständige Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt" zu erteilen, fasst die Kammer dies lediglich in dem angesprochenen Sinne, also als Angriff auf den zitierten Zusatz auf, nicht aber als ein eigenständiges Verpflichtungsbegehren im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Das ergibt sich einerseits aus der Antragsbegründung. Denn der Antragsteller verkennt nicht, dass gemäß § 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG in Fällen, in denen die Hinzufügung der von ihm beanstandeten Maßgabe erfolgt ist, schon dies der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zwingend entgegensteht, diese aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden würde, wenn der entsprechende Zusatz entfällt. Zudem besteht keine Veranlassung, den Antrag des Antragstellers auch als auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet anzusehen, weil der Antragsteller den Bescheid des Antragsgegners vom 3 Juni 2020 mit dem dieses Begehren abgelehnt worden war, nach Zurückweisung des von ihm eingelegten Widerspruchs durch Bescheid vom 11. September 2020 hatte bestandskräftig werden lassen.
II. Das so verstandene Begehren des Antragstellers kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statthaft nur in der Form eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden, und zwar gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den einer Duldung hinzugefügten Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität".
Der Antragsteller verkennt nicht, dass die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz in dieser oder in der Form einer einstweiligen Anordnung, dann gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ohne einen solchen Zusatz, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden ist.
Nach Auffassung der Kammer, die sich hierzu bisher nicht zu äußern hatte, handelt es sich aber bei dem vom Antragsteller beanstandeten Zusatz um eine unselbstständige Nebenregelung zur Duldung, die isoliert anfechtbar und suspendierbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 10, 12).
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Duldung ihrerseits ein begünstigender Verwaltungsakt ist, die Hinzufügung des auch im vorliegenden Verfahren umstrittenen Zusatzes aber eine belastende Wirkung hat. Gegen sie hat ein Rechtsbehelf wegen des in § 60b Abs. 6 AufenthG enthaltenen Verweises auf § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 desselben Gesetzes und des dort normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage keinen Suspensiveffekt. Deshalb ist insoweit Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen. Soweit von Teilen der Rechtsprechung vertreten wird, dass im Hinblick auf den Verweis des § 60b Abs. 6 AufenthG auf die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 u. 2 AufenthG bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein über das Verfahren nach § 80 Abs. 5 AufenthG eine Rechtsschutzlücke bestehen würde, weshalb ausnahmsweise auch ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft sein soll (vgl. hierzu VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 7 L 1317/19 –, juris Rn. 9ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2020 – 2 L 3239/19 –, juris Rn. 5ff), überzeugt diese Ansicht nicht. Die in diesen Entscheidungen aufgeführte Rechtsschutzlücke bezüglich der Möglichkeit eines Antragstellers, aufgrund einer für ihn positiven Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, besteht nicht. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OVG Lüneburg an, welches davon ausgeht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Nebenbestimmung eingelegten Rechtsbehelfs die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unberührt lässt und sich insoweit der Verweis des § 60b Abs. 6 AufenthG auf die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 u. 2 AufenthG nicht auswirkt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 23ff).
III. Der insoweit aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs. 5 VwGO allein statthafte Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch aus anderen Gründen unzulässig.
1. Soweit sich der Antrag des Antragstellers gegen die in der Duldung vom 2. Juni 2020 enthaltene Maßgabe richtet, wonach die Aussetzung der Abschiebung für eine Person "mit ungeklärter Identität“ erfolgt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO bereits mangels Rechtschutzinteresses unzulässig. Die Duldung vom 2. Juni 2020 war bis zum 2. September 2020 befristet und hatte sich somit mitsamt der angegriffenen Nebenregelung schon zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Zeitablauf erledigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 13 ME 95/21 –, juris Rn. 3).
2. Entsprechendes gilt für die nach den oben gemachten Ausführungen ebenfalls streitgegenständliche Duldung vom 1. September 2020, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung am 11. Oktober 2020 gültig war und die der Antragsgegner ebenfalls mit einem Zusatz nach § 60b Abs. 1 AufenthG versehen hatte. Sie war ebenfalls ausdrücklich befristet und hat ihre Gültigkeit am 1. Dezember 2020 verloren.
3. Soweit schließlich die aktuelle Duldung des Antragstellers betroffen ist, welche ebenfalls mit einer Nebenregelung nach § 60b Abs. 1 AufenthG versehen und bis 31. August 2021 befristet ist, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines dagegen erhobenen Rechtsbehelfs ebenfalls nicht in Betracht.
a. Diese Regelung ist nicht zu einem zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.
Im Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Eilantrages konnte dieser sich auf den vom Antragsteller beanstandeten Zusatz zur jüngsten Duldung schon deshalb nicht beziehen, weil diese noch nicht ergangen war. Eine nach dem Gültigkeitsablauf einer Duldung ohne jedes Zutun des Antragstellers erfolgende, gleichsam automatische Einbeziehung der Nebenregelung zur jeweils folgenden Duldung in das vorläufige Rechtsschutzverfahren fand und findet nicht statt. Denn der Sache nach handelt es sich jeweils um eigenständige behördliche Entscheidungen, die – auch wenn sie sich im Wortlaut nicht unterscheiden mögen – der Sache nach immer wieder neu ergehen, weil für jeden Zeitraum aufs Neue zu prüfen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldung und des Zusatzes nach § 60b Abs. 1 S. 1 AufenthG noch vorliegen.
Eine Prozesserklärung des Antragstellers, mit der er im Wege der Antragsänderung oder Antragserweiterung stattdessen oder zusätzlich auch die aktuell gültige Duldung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hätte, liegt nicht vor.
Dieser konnte mit seiner Klage- und Antragsschrift vom 11. Oktober 2020 nur vergangene oder gegenwärtig bestehende Verwaltungsakte zum Gegenstand der gerichtlichen Verfahren machen. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist nur im Rahmen der hier nicht statthaften Leistungsklage in engen Grenzen zulässig. Eine demzufolge notwendige Einbeziehungserklärung bezüglich der aktuell dem Antragsteller erteilten Duldung hat dieser nicht abgegeben.
b. Zudem fehlt es an der Einlegung eines Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung durch das hiesige Gericht angeordnet werden könnte. Gemäß der Auskunft des Antragsgegners vom 24. Juni 2021 hat der Antragsteller gegen die aktuell gültige Duldung mit der Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG den nach § 68 Abs. 1 VwGO statthaften Widerspruch nicht eingelegt.
Ein solcher Widerspruch des Antragstellers ist hier auch nicht nach § 51 Abs. 6
AufenthG entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Diese Vorschrift findet auf einen Zusatz zur Duldung im Sinne des § 60b Abs.1 S. 1 AufenthG keine Anwendung. § 51 Abs. 6 AufenthG, der bei dessen Anwendbarkeit zur Folge hätte, dass sich der am 8. Juni 2020 durch den Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen die Nebenbestimmung nach § 60b Abs. 1 AufenthG auf alle Folgeduldungen mit demselben Zusatz erstrecken würde, setzt voraus, dass diese Regelung auch ohne die Duldung weitergelten könnte (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 51 Rn. 34). Das ist nicht der Fall. Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist als belastende Nebenbestimmung stets an eine aktuell bestehende Duldung geknüpft, deren Inhalt sie modifizieren kann und ist somit streng akzessorisch. Mit Erledigung der Duldung erledigt sich folglich auch die jeweilige Nebenregelung nach § 60b AufenthG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2021 – 13 ME 587/20 –, juris Rn. 12).
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich die Kammer am Auffangstreitwert, halbiert diesen jedoch im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund all dessen bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO abzulehnen.