Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.01.2022 | |
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Aktenzeichen | 1 K 487/17 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0127.1K487.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 Abs 3 S 1 VermG, § 4 Abs 3 Buchst a) VermG, § 4 Abs 3 Buchst b) VermG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können dessen Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) als Verfügungsberechtigte des 1.611 m² großen Grundstücks S...) gegen die Rückübertragung des Vermögenswertes an die Beigeladenen als Rechtsnachfolger der Alteigentümerin.
Die an den K...grenzende Liegenschaft ist aus einem 2.114 m² großen Grundstück (F...) hervorgegangen, das wiederum aus den ehedem im Grundbuch von Z..., verzeichneten Parzellen 214/22 und 215/23 (2.424 m²) gebildet wurde. Das heute im Grundbuch von Z...eingetragene Grundstück stand im Eigentum der C.... Diese verstarb am 26. September 1959 und wurde dem (in einer Ausfertigung vorliegenden) Erbschein des Amtsgerichts S...vom 20. März 2001 (162/68 VI 308/2001) nach von ihrer Nichte I...beerbt; diese verstarb am 28. Februar 1985 und wurde dem (ebenfalls in einer Ausfertigung vorliegenden) Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts S...vom 17. Februar 1992 (61 VI 599/91) nach von den Beigeladenen jeweils zur Hälfte beerbt.
C... wohnte im Westteil Berlins. Das seinerzeit nach A...des Grundbuchs unbelastete und seit 1928 mit einem „Kleinwohnhaus“ bebaute Grundstück (Einheitswert: 12.500,00 M) stand seit dem 25. September 1962 nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I, S. 615) unter vorläufiger Verwaltung durch den Rat der Gemeinde Z...(nachfolgend: Rat der Gemeinde) und es unterlag der Wohnraumbewirtschaftung durch den Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung K... (nachfolgend: V...). Der letzte Mieter starb 1982, das Haus stand sodann leer.
Der Kläger zu 2. (nachfolgend vereinfachend: der Kläger), ein Staatswissenschaftler – war seit Ende 1981 Bürgermeister der Gemeinde Z..., Mitglied der Ortsparteileitung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der Betriebsgewerkschaftsleitung der Bürgermeister; zuvor war er – so die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Widerspruchsbegründung vom 01. April 2016 – Ratsmitglied für Jugend und Sport im Rat des Kreises oder aber – so die Prozessbevollmächtigten der Kläger in einem Schriftsatz vom 11. März 2020 – „leitender Mitarbeiter des Rates des Kreises“ und für etwa drei Jahre stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde B....
Die Klägerin zu 1. (nachfolgend vereinfachend: die Klägerin) war als Finanzökonomin bei dem VEB Möbelwerke Z...beschäftigt. Bis zu ihrem Einzug in das (von ihnen neu errichtete) Haus auf dem streitgegenständlichen Grundstück nutzte die Familie eine Mietwohnung in K....
Am 14. März 1984 beauftragte der Kläger als Bürgermeister einen Bauingenieur, ein Wertgutachten für die Aufbauten "des nach § 6 verwalteten Grundstücks“ zu erstellen.
Die erbetene maschinenschriftliche Wertermittlung zum "Verkauf der Aufbauten" – des Wohnhauses, eines Stalls und eines Schuppens, der Grund und Boden werde nicht bewertet, „da keine Veräußerung erfolgt“ – wurde von dem Bauingenieur im Anschluss an eine Grundstücksbesichtigung mit dem Kläger vom 15. März 1984 am selben Tag erstellt; dort heißt es zur Beschaffenheit des Hauses u. a.:
"(…) Es sind Anschlüsse mit dem öffentlichen Versorgungsnetz für Frischwasser, Elt, und Stadtgas vorhanden. Ein eigenes Trockenabort besitzt das Grundstück. (…) Die Baulichkeiten wurden im unbewohnten, aber nutzungsfähigen Zustand besichtigt. An den dabei augenscheinlich untersuchten Stellen (Abbund), der sichtbar eingebauten Konstruktionshölzer wurde kein tierischer Schädlingsbefall und keine Anzeichen von Destruktion festgestellt (….)
4.1 Wohnhaus: Holz-Ziegel-Fachwerk, z. T. mit HWL-Plattenverkleidung, 1-stein-dick bei Keller für die Außenwände; teilunterkellert (…)
Räumlichkeiten: Kellergeschoss: 1 Grube Erdgeschoss: Flur, 1 Kammer, Küche, 4 Wohnräume, Terrasse, Dachgeschoss ist nicht ausgebaut (…)"
Das Gutachten errechnet einen Sach-/Verkaufswert der Aufbauten (Wohnhaus 2.540,00 Mark der DDR [M], Aufwuchs 840,00 M) von insgesamt 3.730,00 M. Der Sachverständige ergänzte die Ausarbeitung handschriftlich um eine Berechnung des Wertes von Grund und Boden (2.424 m² x 3,50 M = 8.484,00 M), so dass sich danach insgesamt 12.214,00 M ergaben. Den Gesamtwert rundete der Sachverständige anschließend auf 12.200,00 M ab.
Ebenfalls am 14. März 1984 wandte sich der Kläger als Bürgermeister an den Leiter der Staatlichen Bauaufsicht des Rates des Kreises. In dem Schreiben heißt es zu dem Wohnhaus – ein „Behelfswohnraum“, der „nach § 6“ vom Rat der Gemeinde verwaltet werde –:
"Die vom ehemaligen Mieter aufgezeigten Mängel (Wärmedämmung, zerstörtes Dach, Schornstein, Feuchtigkeit) (zeigen,) dass die Herstellung der geforderten Normen an einen Wohnraum mit einem vertretbaren finanz. Aufwand nicht mehr realisiert werden kann. Alter des Hauses 60 Jahre.
Ich bitte um bautechnische Überprüfung".
Am 19. März 1984 vereinbarten die Kläger mit dem Rat der Gemeinde, eine 700 m² große Teilfläche des „unbebauten“ Grundstücks zum Zwecke der „Erholung und Freizeitgestaltung“ gegen Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts von 140,00 M nutzen zu können. Die Nutzer durften danach auf dem Grundstück als persönliches Eigentum ein Wochenendhaus
oder andere Baulichkeiten – jedoch u. a. kein Eigenheim – errichten.
Am 28. März 1984 besichtigten der Leiter der Staatlichen Bauaufsicht und der Kläger das Grundstück. Die Bauaufsicht schilderte die Ausstattung und den Zustand der Baulichkeit in einem Schreiben an den Rat der Gemeinde vom 05. April 1984: Das Gebäude habe äußere Maße von 10 x 5 m, eine Unterkellerung sei „nicht vorhanden“. Es gebe 1 Wohnzimmer (16 m²), 2 kleine Zimmer von jeweils 6 m², 1 Küche von 9 m², 1 Windfang und 1 Kammer von etwa 6 m²; nur der Wohnraum und die Küche könnten beheizt werden. Dort befinde sich auch der einzige Frischwasseranschluss; Sanitäranlagen seien in dem Gebäude nicht vorhanden, wohl aber auf dem Gelände ein Trockenabort. Die Schornsteinanlage sei stark zerstört, das Sockelmauerwerk weise relativ geringe Schäden auf. Die Dachkonstruktion zeige stark destruktive Erscheinungen, die sichtbaren Teile seien zum Teil bereits völlig zerstört. Die Elektroanlage befinde sich in einem erheblich beschädigten Zustand und sei abweichend von den geltenden Regeln im Wesentlichen auf der Holzkonstruktion installiert. Die Übersicht schließt mit dem Ergebnis:
"Zusammenfassend müssen wir feststellen, dass die vorhandene Konstruktion nicht mehr den Ansprüchen genügen kann, die an ständigen Wohnraum gestellt werden."
Am 05. Mai 1984 erbat der Kläger die Zustimmung des Rates der Gemeinde, auf dem streitgegenständliche Grundstück eine Fertigteilgarage zum Zwecke der „Materiallagerung Eigenheim“ errichten zu dürfen. Der Grundstücksnachbar erteilte am 24. Juli 1984 eine Zustimmung zur Grenzbebauung, der Rat der Gemeinde entsprach dem Antrag am 01. Februar 1985 (Nr. 1/85).
Unter dem 11. Mai 1984 teilte der Vorsitzende des Rates des Kreises dem Kläger mit:
„…Zurückkommend auf die in den letzten Wochen und Tagen in vielfältiger Art und Weise getätigten Aussprachen und Konsultationen bestätige ich das Ergebnis unserer letzten Aussprachen vom 10. und 11. Mai 1984 im Beisein des Genossen S.... Sie hatten nach reichlicher Prüfung erklärt, daß Sie einverstanden sind, das bebaute Grundstück in Z..., S..., welches im Bestand des bewirtschafteten Wohnraums des Kreises und damit auch der Gemeinde Z...enthalten ist, künftig als Wohnobjekt im Zuge des Um-, Aus- und Anbaues zu nutzen.
Ich stimme Ihrer Entscheidung zu und erwarte, daß Sie als Voraussetzung dafür dem Rat der Gemeinde die neue Situation erläutern und den Beschluß des Rates der Gemeinde über die Nutzung des bebauten Grundstücks Z..., S..., für Erholungszwecke für Sie als Bürgermeister aufheben. Dafür müßten Sie einen erneuten Beschluß fassen, wonach Ihnen dieses bebaute Grundstück, welches durch Ihr Staatsorgan und die Kommunale Wohnungsverwaltung als § 6 Grundstück verwaltet wird, zugewiesen wird. Ich bitte Sie deshalb, die entsprechenden Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und die erforderlichen Anträge auf Übernahme und Bewirtschaftung zu stellen. Dazu empfehle ich, sich mit den zuständigen Organen im Rat des Kreises, Abteilung Finanzen-Staatliches Eigentum, Abteilung Wohnungspolitik und Kreisbauamt in Verbindung zu setzen. Die Aufhebung dieses Beschlusses wollen Sie bis zum 31. d. M. durchführen und mir berichten.
Wie Ihnen bekannt ist, liegen bei uns 4 Staatsratseingaben, andere Eingaben von Bürgern aus ihrer Gemeinde und auch anonyme Anrufe vor. Die Bearbeitung und Beantwortung wird gemeinsam mit dem Rat der Gemeinde durch unsere Fachabteilung Wohnungspolitik, Ratsmitglied Kollegen K..., durchgeführt. Im vorstehenden Sinne werde ich den Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik informieren. Ich erwarte, dass sie inhaltlich und terminlich diese Aufgabenstellung vor allem in Ihrem Interesse erfüllen…“
In einem maschinenschriftlich vorformulierten und handschriftlich ergänzten Schriftstück bestätigte der Kläger in seiner Funktion als Bürgermeister am 14. Juni 1984, dass für das Jahr 1984 in den Plan der Gemeinde „Werterhaltungsmaßnahmen“ am Grundstück in Höhe von 16.000,00 M aufgenommen worden seien. Ein Kostenplan des Rates der Gemeinde für das streitgegenständliche Grundstück vom 14. Juni 1984 benennt Aufwendungen nach „Neupreis“ und „Altpreis“ für diverse Arbeiten; die Rubrik „Altpreis“ schließt mit der vorgenannten Summe.
Am 19. Juni 1984 beantragte der Betriebsdirektor des VEB KWV als Verwalter die Gewährung eine Kredites über 16.000,00 M. Für das unter Bemerkungen als „Einfamilienhaus“ bezeichnete Objekt werde der Kredit für „Werterhaltungsmaßnahmen“ benötigt. Die Kreissparkasse K... sagte den Kredit am 05. Juli 1984 zu, unter dem 24. Juli 1984 schlossen das Kreditinstitut und K..., diese vertreten durch den Rat der Gemeinde als Verwalter nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952, dieser wiederum vertreten durch den VEB KWV, den Kreditvertrag zur Finanzierung der Baukosten einer „Werterhaltung“ des streitgegenständlichen Grundstücks; der Kredit werde „ohne vorherige (…) (Benachrichtigung) nach 2 Jahren abgerechnet“. Am 01. August 1984 wurde entsprechend des Kreditvertrages eine Aufbauhypothek für Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Kreissparkasse K..., in A... des Grundbuchs von Z... eingetragen.
Die Mittelverwendung durch den Verwalter für „Werterhaltung/Instandsetzung/Anbau/Umbau“ genehmigte der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, Referat Staatliches Eigentum, am 29. Juni 1984.
Die Kläger beauftragten im Juni 1984 den Bauingenieur S..., die Verwendung der Altbausubstanz im Rahmen des Eigenheimprojekts „Altmark A – IV“ zu projektieren. Für die „Angleichung“ eines Eigenheimes „Typ ‚Altmark A – IV‘ unter Verwendung der Altbausubstanz“ – „Planträger“ sei der Rat der Gemeinde, „Auftraggeber“ seien die Kläger – stellte der Bauingenieur den Klägern am 11. Dezember 1984 für 194 Arbeitsstunden 1.281,00 M in Rechnung.
Eine Aufstellung des VEB KWV beinhaltet Ausgaben auf die Kreditsumme i.H.v. 16.000 DM für den Zeitraum vom 07. August 1984 bis zum 10. Juli 1985, danach insgesamt „12.288,86 M“.
Unter dem 15. Januar 1985 beantragte der Kläger als Vorsitzender des Rates der Gemeinde die „Inanspruchnahme des Grundstückes Z..., S.... zum Zwecke des Eigenheimbaus“. In dem Schreiben an die Vermögensverwaltung des VEB KWV heißt es:
„Unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit dem Rat des Kreises, Ref. Staatl. Eigentum, Kollegen G..., stellen wir hiermit den Antrag auf Überführung des Grundstückes ins Z..., S... in Volkseigentum. Das Grundstück ist mit einem Kleinsthaus bebaut, welches auch nach durchgeführten Werterhaltungsmaßnahmen den Bedingungen für Wohnraum nicht gerecht wird.
Angaben zum Grundstück:
Lage: Z..., S...
Größe: 2.224 m²
Kredit insgesamt: 16.000 M
ausgeschöpft ca. 15.700 M“.
Der Referatsleiter der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum zeichnete den Antrag am 15. Februar 1985 mit „i. O.“ ab.
Unter dem 20. Februar 1985 bat der Rat der Gemeinde im Benehmen mit dem Rates des Kreises die Kreissparkasse, den Kredit für die Kläger vorfristig auszureichen. In dem Schreiben heißt es u.a.:
"… Die Eheleute K..., wohnhaft 1..., wurden mit Beschluss Nr. 16/05/85 für die Errichtung eines Eigenheimes des Typs "Altmark" A-IV im 2. Quartal 1985 eingeordnet.
Zur Bebauung wurde ihnen das F... Z...zugewiesen. Durch das Staatliche Eigentum wird zur Zeit die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum vorgenommen. Um keine Verzögerungen im Bauablauf auftreten zu lassen, möchten wir Sie um eine vorfristige Kreditausreichung bitten.
Nach Klärung der Rechtsträgerschaft verpflichtet sich der Rat der Gemeinde, an die Abteilung Finanzen, Ref. Staatliches Eigentum, beim Rat des Kreises, den Auftrag zur Erteilung des Nutzungsrechtes für die o.g. Familie zu stellen…".
Unter dem 22. Februar 1985 beantragte die Vermögensverwaltung des VEB KWV bei dem Rat des Kreises die Erstellung eines Zeitwertgutachtens „zwecks Inanspruchnahme und Verkauf“ des „Grundstücks (…) ‚(Einfamilienhaus)‘ “.
Unter demselben Datum ersuchte sie den Rat des Kreises, ein „Aufbaugebietsverfahren nach der 2. DB zum Aufbaugesetz vom 29.9.1972“ einzuleiten. Die Erklärung zum Aufbaugebiet erfolge im Interesse der „Baulandbereitstellung für den Bau von Eigenheimen“. Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Vermögenswertes zugunsten Volkseigentum sei „nicht möglich“, da die Grundstücke der Verwaltung der Verordnung vom 17. Juli 1952 unterlägen und der „ausländische Eigentümer“ keine Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks erteilt habe. Es werde bestätigt, „dass Bürger, die eine Zustimmung zum Eigenheimbau erhalten haben, nicht über ein geeignetes Grundstück verfügen, ein geeignetes VE-Grundstück nicht bereitgestellt werden kann bzw. durch den Bürger der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Grundstückes nicht zustande gekommen“ sei.
Am 01. April 1985 schlossen der Kläger und ein Bauberater einen Beratungsvertrag über die Errichtung bzw. Erweiterung eines Eigenheimes; die Beratungstätigkeit endete danach mit der Fertigstellung des Eigenheims.
Am selben Tag erklärte sich der Direktor des VEB Frischeier- und Broilerproduktion „auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung“ bereit, die „Materialseite beim Eigenheimbau (…) in den wesentlichen Positionen zu decken“.
Der Vorsitzende des Rates des Kreises teilte dem Rat der Gemeinde unter dem 22. April 1985 mit, die Errichtung eines Eigenheimes Typ „Altmark A1-IV“ durch den Kläger unterliege keinen Bedenken; seine Zustimmung „zur Anwendung dieses Typs (…) (sei) begründet durch die Einbeziehung vorhandener Substanz und die daraus resultierende Kostenminderung“. Zwischen der Familie und dem örtlichen Rat sei eine Vereinbarung zu dieser Maßnahme unter Berücksichtigung des Schreibens des Betriebsdirektors des „VEB Frischeier- und Broilerproduktion“ vom 01. April 1985 abzuschließen.
Unter dem 23. April 1985 beantragte der VEB KWV im Rahmen einer „Ergänzung“ erneut den Entzug des Eigentumsrechts, nunmehr nach § 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz – BauLG) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I, S. 201). Diesen Antrag wiederholte der VEB KWV auf einem entsprechenden Vordruck unter dem 25. April 1985 als „Bauauftraggeber“. Die F... (2.114 m²) und 6...(310 m²) seien zur Sicherung einer „Instandsetzung“ nach dem Baulandgesetz in Anspruch zu nehmen. Unter der Rubrik „gegenwärtige Nutzung“ ist angegeben, es handele sich um ein „Einfamilienhaus, 1 WE, 2 Nutzer“, es werde vorgeschlagen, das Eigentum zum September 1985 zu entziehen.
Ein Erläuterungsbericht des von Seiten der Kläger beauftragten Bauberaters aus dem Juni 1985 fordert, das bestehende Gebäude vor Baubeginn zu entfernen „(s. Schreiben d. St. BA vom 05.04.1984)“, da ein seitliches Versetzen des Eigenheimes das Fällen großer Bäume und ungünstige Belichtungsverhältnisse zur Folge habe. Für die Erschließung seien keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Die Erschließung des Baugeländes mit Strom sei gesichert, ebenso seien ein Wasser- und ein Gasanschluss in dem alten Wohnhaus und eine Abwassergrube vorhanden, eine Anschlussleitung sei vom Neubau zur Sammelgrube zu legen. Dem anliegenden Bauplan nach ist das vorhandene Gebäude zum Abriss vorgesehen.
Die Staatliche Bauaufsicht erteilte dem Kläger unter dem 01. Juli 1985 einen Prüfbescheid (Baugenehmigung Nr. 198/85), mit dem sie einem "Neubau Eigenheim Typ Altmark A1 - II Teilunterkellerg" bei einer geschätzten Bausumme von 92.000,00 M zustimmte. Unter Beachtung der staatlichen Aufwandsnormative werde nur der Variante „Altmark A1-II, teilunterkellert“, zugestimmt, denn ein Antrag auf Normativüberschreitung liege nicht vor. Der Bau sei in Eigenleistung auszuführen und für das Gebäude sei ein gesonderter Abrissantrag zu stellen. Ein Nachtrag vom 12. Juli 1985 genehmigte eine Vollunterkellerung. In dem beiliegendem Kostenvoranschlag, der für eine Vollunterkellerung weitere Kosten in Höhe von 10.507,02 M errechnet, heißt es:
„(…)Durch den Abriß des vorhandenen Bauwerkes werden noch möglichst viele Materialien der Wiederverwendung zugeführt, was ebenfalls noch eine Kostenänderung ergibt (…)“
Der Rat des Kreises K... nahm die F... (2.114 m²) und 6...(310 m² – Straßenfläche) mit Beschluss vom 03. Juli 1985 (0111/85) nach § 16 BauLG in Anspruch und entzog der Alteigentümerin auf Antrag des Bauauftraggebers VEB KWV die Eigentumsrechte an dem Grundstück „S..., mit Einfamilienhaus“ „zur Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme (…) Instandsetzung". Der Entzug des Eigentumsrechts sei in diesem Interesse erforderlich, Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages seien nicht zustande gekommen, weil der Eigentümer nicht verfügungsberechtigt sei.
Am 11. September 1985 wurde Eigentum des Volkes im Grundbuch B... eingetragen, die Aufbauhypothek über 16.000,00 M gelöscht, das Grundbuch geschlossen und das Bestandverzeichnis auf dem Einheitskataster, Bestandsblatt 1..., fortgeführt.
Die Kläger stellten anschließend einen Antrag auf Abriss des Kleinwohnhauses, dem mit Bescheid des Rates der Gemeinde (Zustimmung Nr. 40/85) vom 16. Juli 1985 entsprochen wurde. In einer in den Bauunterlagen befindlichen Auflistung von Bauzustimmungen heißt es insoweit: „Abriß des baufälligen ehem. Kleinwohnhauses“; handschriftlich ist ein Betrag von 8.000,00 M notiert. Am selben Tag erhielten die Kläger die Zustimmung Nr. 41/85 zur Errichtung eines Eigenheimes Typ "Altmark A 1"; insoweit ist in der Auflistung der Bauzustimmungen ein Betrag in Höhe von 92.000,00 M notiert.
Am 30. Juli 1985 gewährte die Kreissparkasse den Klägern in Zusammenhang mit der Errichtung des Eigenheims vorstehenden Typs Kredite in Höhe von 62.200,00 M. Die „zulässige maximale Aufwandsnormative“ beträgt danach 90.500,00 M, eigene Arbeitsleistungen werden mit 10.000,00 M beziffert.
Am 01. August 1985 bestellte der Rat des Kreises den Rat der Gemeinde mit Wirkung zum 01. September 1985 zum Rechtsträger für das nunmehr volkseigene Grundstück. Am 07. August 1985 forderte er unter Hinweis auf die Enteignung die Unterlagen vom VEB KWV an.
Die Kläger bebauten das streitgegenständliche Grundstück nach eigenen Angaben mit einem Einfamilienhaus („etwa 150 m² Wohnfläche“), einer Garage, einem Hundezwinger und einem Lagerschuppen; das Wohnhaus wurde ihren Angaben nach zwischen August 1985 und Juli 1987 errichtet.
Am 08. Dezember 1986 wurden die F... vermessen und im Januar 1987 in die Flurstücke 6... geteilt.
Mit Prüfbescheid vom 18. Mai 1987 (Nr.198/85) genehmigte die Staatliche Bauaufsicht die Nutzung des Hauses. Die Kläger zogen eigenen Angaben nach mit einem Kind in das Haus ein, das nach ihren Angaben gegenüber dem Beklagten seinerzeit drei, heute fünf Zimmer besitzt.
Vom 01. Juli 1987 datiert ein „Vorbescheid zum Erwerb nicht-volkseigener Grundstücke zugunsten des Volkseigentums oder anderen sozialistischen Eigentums“ des Rates des Kreises, Abteilung Preise. Danach beträgt der „höchstzulässige Kaufpreis“ für das Grundstück der „K...“, für die Aufbauten 3.700,00 M und für den Grund und Boden 8.484,00 M, insgesamt abgerundet 12.200,00 M. Der Vorbescheid gelte als preisrechtliche Unbedenklichkeitserklärung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung, sofern der Kaufvertrag innerhalb eines Jahres abgeschlossen werde.
Auf einen – vom stellvertretenden Bürgermeister, dem Zeugen W..., unterzeichneten – Antrag des Rates der Gemeinde vom 09. Februar 1987 verlieh der Rat des Kreises den Klägern in ehelicher Vermögensgemeinschaft am 02. Juli 1987 mit Wirkung ab dem Tag der Eintragung ein dingliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück „zur Errichtung eines Eigenheimes nach Vorliegen der staatlichen Baugenehmigung“.
Das Nutzungsrecht wurde am 30. Juli 1987 im Grundbuch von Z..., B... und in dem neu angelegten Gebäudegrundbuchblatt 1...eingetragen. Der Antrag vom 09. Februar 1987 informiert über die Teilvermessung der Flurstücke 636/637 (in die Flurstücke 636/1 – 636/3), „weitere Teilungen (seien) nicht möglich“; handschriftlich ist – offenbar vom Rat des Kreises – vermerkt, es handele sich um einen
„außerplanmäßigen Eigenheimbau“.
Unter dem 24. März 1987 beantragte der Kläger bei dem Rat des Kreises die Erstattung der Kosten für den Abriss der ursprünglichen Baulichkeit. In dem Schreiben heißt es:
„…Mit Schreiben vom 22.4.1985 erhielten wir vom Vorsitzenden des Rates des Kreises Gen. S...die Zustimmung zur Errichtung eines Eigenheims Typ Altmark A 1-IV. Bestandteil dieser Zustimmung war die Einbeziehung der vorhandenen Substanz (Kleinhaus) (.) Diese Entscheidung basierte auf ein(em) Schreiben des früheren Ratsvorsitzenden Gen. W...vom 11. 5. 1984, sowie mehrerer persönlicher Aussprachen im Beisein des ehemaligen Kreisbaudirektors Gen. S...und dem Ratsmitglied für Finanzen Gen. F.... Als Projektant für den Um- und Ausbau wurde mir Gen. S...benannt. Nach Prüfung der Bauunterlagen durch die staatliche Bauaufsicht, sowie nochmaliger Besichtigung der Baustelle wurde unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 5. April 1984 des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht hervorgehoben, daß die Durchführung des Bauvorhabens nur mit einem ökonomisch nicht vertretbarem Aufwand zu realisieren ist und somit die Abrißforderung erhoben. In einer hiernach geführten persönlichen Aussprache bei Gen. S...an der sowohl Kolln. L...(Kreisbauamt) als auch Koll. W...teilnahmen, wurde dieser Sachverhalt bestätigt. Durch die veränderte Situation wurde zur Einhaltung der staatlichen Normative die Zustimmung von Eigenheim „Altmark 1-IV“ unter Verwendung der Altbausubstanz auf Altmark A-1-II (Neubau) umgewandelt. Da nur an der Stelle des Altbaus ein Neubau möglich war, (Baugrunduntersuchungen) wurde der Abriß des alten Gebäudes objektiv erforderlich. Von den umfangreichen Abrissarbeiten, welche ausschließlich in Eigenleistung unter Einbeziehung von Angehörigen erfolgten, wurde durch den Rat des Kreises entsprechend Antragstellung bisher 1.077,66 M Transportrechnung vom VEB KIM finanziert. Wir bitten nunmehr um Erstattung der verauslagten finanziellen Mittel und Eigenleistungen entsprechend Leistungsnachweisen (Anlagen) …“
Dem Schreiben waren handschriftliche Aufzeichnungen des Klägers beigefügt, so eine Aufstellung über eine „Kreditinanspruchnahme“, die diverse Positionen – so u. a. „Liegenschaftsdienst, Bäume fällen, Fäkaliengrube, Fußbodenfliesen, Tür, E-Anl./Erschließg., Fenster, Gasherd, Therme und Mischbatterien“ enthält und die mit einem Betrag in Höhe von 15.539,34 M schließt. Auf einer zweiten Übersicht finden sich unter der Überschrift „Erschließungskosten und in den Altbau eingeflossen“ 13 Positionen („Bäume fällen, Liegenschaftsdienst, div. Material, Mörtel, Zement, E-Material, Transport, Fäkaliengrube, Kies, Maurerarbeiten KWV, Fäkaliengrube (Arb.), Erschließung E-Anlage, Farbe, Steine“), die einen Betrag i.H.v. 10.313,60 M ausmachen; hinter der Position „Bäume fällen“ befindet sich der handschriftliche Vermerk des Rates des Kreises „Erschließung“, hinter der Position „div. Material“ der Vermerk „f. ca. 300,- in Neubau“, hinter den Positionen „Fäkaliengrube“ der Vermerk „Neubau Erschl.“ und hinter der Position „Erschließg. E-Anlage“ der Vermerk „Neubau“. Die Übersicht schließt damit, dass die Kläger die Differenz (2.515,85 M) zwischen den „Erschließungskosten und in den Altbau eingeflossen(en)“ Kosten (10.013,60 M) zuzüglich des „vorhandenen Materials“ (3.009,89 M, so „Rinne und Zubehör, Fußbodenfliesen, Fenster, Therme und Mischbatterien“) und dem Kredit (15.539,34 M) nach Erstattung der Abrisskosten zahlen würden.
Unter dem 10. November 1987 bezifferte der Kläger als Bürgermeister gegenüber dem Rat des Kreises die vom Kreisbauamt zu tragenden Erschließungskosten (1.406,63 M für das Fällen von Bäumen, 132,30 M für den Liegenschaftsdienst, 2.454,36 M für die Fäkaliengrube und 2.044,49 M für die „Erschließung E-Anlage bis Hausanschluß“) mit 6.037,78 M, Kosten in Höhe von 3.975,82 M seien in den Altbau eingeflossen und nach Abriss nicht wiederverwendbar und daher auszubuchen. Durch den Verkauf von Restmaterialien seien 3.009,89 M erzielt worden, die auf das Kreditkonto überwiesen würden, und der Differenzbetrag in Höhe von 2.515,85 M sei in den Eigenheimbau eingeflossen und werde ebenfalls auf das Kreditkonto überwiesen. Die Abrechnung wurde von dem Rat des Kreises anerkannt und der Kläger unter dem 30. November 1987 gebeten, die 3.009,89 M und 2.515,85 M auf das entsprechende Kreditkonto zu überweisen.
Am 22. Dezember 1987 rechnete der Rat des Kreises das Entschädigungsverfahren dergestalt ab, dass dem Entschädigungsbetrag von 13.379,33 M Belastungen von 13.886,40 M gegenübergestellt wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 1990 verkaufte der Rat der Gemeinde das Grundstück an die Kläger; der Kaufpreis in Höhe von 5.639,00 M entsprach dem Preisvorbescheid des Rates des Kreises vom 18. Mai 1990. Am 20. Februar 1991 wurden die Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch von Z..., B... eingetragen.
Am 12. September 1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung des Vermögenswertes und das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) nach § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche (AnmeldeVO).
Auf die beabsichtigte Entscheidung nahmen die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2001 unter anderem dahingehend Stellung, die Wertermittlung auf den Auftrag vom 14. März 1984 sei erfolgt, um einen Ausgangswert für die Kreditaufnahme zur Durchführung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zu erhalten. Die Formulierung im Wertgutachten hinsichtlich des Zwecks des Gutachtens „Verkauf der Aufbauten“ sei eine „willkürliche Formulierung des Gutachters“. Sie hätten weder den Kauf des Hauses noch des Grundstücks beabsichtigt oder beantragt. Über den Instandsetzungskredit seien lediglich die bestehenden Anlagen, wie die zerstörte Abwassergrube und die defekte und verrottete Wasser- und Elektrozuführung hergestellt worden. Der Abriss sei nicht durch den Instandhaltungskredit finanziert worden.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten stellte mit Teilbescheid vom 30. November 2001 fest, dass die Beigeladenen Berechtigte sind.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die schädigende Maßnahme folge aus § 1 Abs. 2 und 3 VermG. Es sei vom Baulandgesetz „offenkundig nicht gedeckt gewesen“, Volkseigentum zu Gunsten eines Bürgers der DDR zu begründen. Am 03. Juli 1985 habe aufgrund des Prüfbescheides vom 01. Juli 1985 festgestanden, dass das alte Wohnhaus im Interesse eines Neubaus komplett abgerissen werden sollte. Der Instandsetzungskredit über 16.000,00 M sei systemwidrig für den Abriss und den Neubau verwendet worden. Das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372 – NRG) sei verletzt, weil das Nutzungsrecht erst nach Beendigung der Baumaßnahmen verliehen worden sei.
Der Erwerb des dinglichen Nutzungsrecht sei nach § 4 Abs. 3 lit. a) VermG unredlich gewesen. Der Kläger habe mindestens wissen müssen, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht durchgeführt worden sei, und er habe gewusst, dass der Instandsetzungskredit nicht für den Neubau hätte verwendet werden dürfen. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten seien rückabzuwickeln, „sollte die Grundstücksverkehrsgenehmigung (…) aufgehoben werden“.
Die Widersprüche der Beigeladenen wies das (ehemalige) Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 07. September 2004 als unzulässig, die Widersprüche der Kläger wies es als unbegründet zurück; deren Klage wies der Einzelrichter der Kammer mit Urteil vom 17. September 2008 (1 K 1382/04) mit der Begründung ab, die Berechtigung der Beigeladenen liege aus den von Seiten der Behörden benannten Gründen vor und Restitutionsausschlussgründe seien unerheblich. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschl. v. 07. September 2009 – BVerwG 8 B 24.09).
Nach Anhörung der Kläger entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens (Ziffer 1.), hob die Grundstücksverkehrsgenehmigung des Kaufvertrages vom 23. Mai 1990 auf und setzte das Genehmigungsverfahren nach § 1 Abs. 4 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) aus (Ziffer 2.). Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2010 zurück, die Klage (Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 – VG 1 K 326/10) und der Antrag auf Zulassung der Berufung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Juli 2015 – OVG 3 N 27.13) blieben erfolglos.
Am 19. November 2015 hörte der Beklagte die Beteiligten zu der beabsichtigten Rückübertragung des Vermögenswertes an.
Die Kläger vertraten die Auffassung, diesen redlich erworben zu haben; es habe insbesondere der üblichen Verwaltungspraxis entsprochen, im Falle eines Einfamilienhausneubaus die Urkunde über das dingliche Nutzungsrecht erst auszustellen, nachdem das Haus – wie vorliegend – bereits fertiggestellt worden sei.
Mit dem 2. Teil- und Schlussbescheid vom 29. Januar 2016 übertrug der Beklagte den Vermögenswert an die Beigeladenen zurück (Ziffer 1.), hob das dingliche Nutzungsrecht nach § 16 Abs. 3 VermG auf (Ziffer 2.), verfügte die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken (Ziffer 3.), stellte fest, dass bei der Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek an dem Grundstück in Höhe des Anspruchs der Kläger nach § 7 Abs. 1 und 2 VermG entstehe (Ziffer 4.) und dass ein Ablösebetrag, ein Wertausgleich oder ein Erstattungsbetrag nicht festzusetzen seien (Ziffer 5.). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Voraussetzungen eines redlichen Erwerb lägen aus den Gründen der Bescheide vom 30. November 2001 und 07. September 2004 nicht vor.
Die Kläger erhoben am 04. Februar 2016 Widerspruch.
Der Teilbescheid vom 30. November 2001 habe ausschließlich die Berechtigung festgestellt und der Bescheid vom 29. Januar 2016 setze sich mit der Frage der Redlichkeit nicht auseinander. In der DDR sei es im Jahr 1984 trotz der angespannten Wohnraumsituation wegen des hohen Aufwandes äußert selten und ungewöhnlich gewesen, dass sich ein Bürger bereit erklärt habe, ein baufälliges Wohnhaus im Zuge eines Um-, Aus- und Anbaus zu nutzen.
Es sei auch alles „mit rechten Dingen“ zugegangen. Der Enteignungszweck des Baulandgesetzes habe vorgelegen, mit der Enteignung habe „die weitere Instandsetzung des sog. Kleinhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück … (sichergestellt)“ werden sollen. Die Instandsetzung sei nicht im Interesse der Errichtung eines neuen Eigenheimes vorgeschoben gewesen. Der Kredit habe ausschließlich dem VEB KWV zur Verfügung gestanden, der ihn auch verwandt habe. Erst „Anfang des Jahres 1985“ habe für sie festgestanden, dass sie das Grundstück als künftigen Wohnsitz hätten nutzen wollen. Mit dem Instandsetzungskredit seien lediglich die bestehenden Anlagen – die zerstörte Abwassergrube und die defekte und verrottete Wasser- und Elektrozuführung – wiederhergestellt worden; der Abriss des Gebäudes sei hiermit nicht finanziert worden. Der Neubau habe auch nicht durch den VEB KWV, sondern durch Eigenleistungen finanziert werden sollen.
Der Beklagte beurteile die Position eines Bürgermeister einer Gemeinde mit lediglich 2.000 Einwohnern falsch. Der Kläger habe keine persönliche Machtstellung ausnutzen können. Er habe keine besondere Machtposition innegehabt und er habe kein Herrschaftswissen besessen, das ihn in die Lage versetzt hätte, die Hintergründe und die Ziele des Enteignungsverfahrens zu durchschauen; vielmehr sei er auf die Weisungen des Rates des Kreises angewiesen gewesen. Kenntnis über wesentliche gesetzliche Regularien und Durchführungsbestimmungen bei der Inanspruchnahme von Grundstücken habe er nicht gehabt. Im Gegenteil sei er wegen "illegaler Westkontakte“ als "politisch unzuverlässig" eingestuft worden und „strafversetzt“ worden.
Das – nach Auflösung des Landesamtes, § 3 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 VermG und § 1 Abs. 7 der Vermögensgesetzdurchführungsverordnung (VermGDV) – nunmehr zuständige Ministerium der Finanzen (heute Ministerium der Finanzen und für Europa) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. Februar 2017 zurück.
Es könne dahinstehen, ob der Teilbescheid vom 30. November 2001 die Unredlichkeit wirksam festgestellt habe, denn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a) und b) VermG lägen vor.
Die Kläger hätten gewusst oder sie hätten jedenfalls wissen müssen, dass der Erwerb nicht mit den in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis in Einklang gestanden habe. Die Enteignung sei von dem Kläger in seiner Position als Bürgermeister bewusst angeschoben und gesteuert worden, so dass ihm Rechtsverstöße, die ihm letztlich als Privatperson zugute gekommen seien, zugerechnet werden müssten. Der Kläger müsse die rechtlichen Regelungen zur Ausführung seiner ihm zugewiesenen Aufgaben, so auch zum Umgang mit staatlich verwalteten Grundstücken, gekannt haben. Es sei nicht zweifelhaft, dass er gewusst habe, wie eine Enteignung unter Mitwirkung des Rates des Kreises zu vollziehen sei und dass diese gegen bestehende Gesetze verstoßen würde. Das ergebe sich eindeutig aus den ermittelten Unterlagen. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Enteignung nicht im Interesse der Instandsetzung des Gebäudes durch staatliche Einrichtungen, sondern im Interesse eines Privaten habe erfolgen sollen. Diese Verhaltensweise des Klägers – die sich wie ein „roter Faden“ von der Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Grundstücks und des Gebäudes am 14. März 1984, über die Enteignung des Grundstücks bis hin zum „Erwerb des Gebäudes“, dessen vom Staat bezahlten Abriss und die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechtes hindurchziehe – lasse den Fall in einem „besonderen Licht“ erscheinen. Der Kläger sei nicht als „normaler" Antragsteller für einen „Gebäudekauf“ aufgetreten, sondern habe sein – ihm grundsätzlich auch als Bürgermeister zustehendes – Recht mit seiner Funktion als Behördenleiter vermischt; dieser Umstand betone die Rechtswidrigkeit seines Handelns.
Daher sei auch § 4 Abs. 3 lit. b) VermG erfüllt, denn zu der persönlichen Machtstellung des Klägers träte die zu missbilligende Beeinflussung des Erwerbsvorgangs. Die Unterlagen – etwa die Mitteilung vom 11. Mai 1984 – belegten, dass der Kläger in Zusammenwirken mit dem Rat des Kreises die Enteignung des Grundstücks als auch den „Verkauf des Gebäudes“ und die Verleihung des Nutzungsrechtes für seine Person und seine Ehefrau durchgeführt habe. Der Kläger habe seine Beziehungen zum Rat des Kreises ausgenutzt, um das Grundstück zu erlangen, was einem „Normalbürger“ nicht möglich gewesen wäre.
Die Kläger haben am 01. März 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen und im Wesentlichen ergänzend vortragen:
Mit dem Umstand, dass es seinerzeit kein Privileg gewesen sei, ein Eigenheim zu bauen, setze sich die Verwaltung weiterhin nicht auseinander.
Das „Kleinwohnhaus“ sei nach dem Tod des letzten Mieters wiederholt Bürgern der Gemeinde angeboten worden, die einen Bezug wegen des schlechten baulichen Zustandes und wegen der erforderlichen sehr hohen Eigenleistungen jedoch abgelehnt hätten. Sie, die Kläger, hätten die unbebaute Teilfläche am 19. März 1984 gepachtet, um die anfallenden Kosten für das staatlich verwaltete Grundstück zu reduzieren. Dieser Vertrag sei in der Bevölkerung jedoch mit Unmut aufgenommen worden, weil der Bürgermeister nicht im Gemeindegebiet gewohnt habe. Unter diesem Druck und auf Weisung des Vorsitzenden des Rates des Kreises hätten sie sich entschlossen, das Grundstück im Zuge des Um- und Ausbaues, wie gefordert in Eigenleistung, zu nutzen.
Das Wertgutachten habe der Kläger am 14. März 1984 entsprechend seiner Aufgabe als Bürgermeister in Auftrag gegeben, um das Kleinwohnhaus wieder einer Nutzung als Wohnraum zuführen zu können. Um die nötigen finanziellen Mittel zu erhalten, sei eine Bestandanalyse durchzuführen gewesen; das sei mit dem weiteren Auftrag vom 14. März 1984 erfolgt. Die staatliche Bauaufsicht sei gebeten worden, den Bauzustand einzuschätzen, um das Kleinwohnhaus sanieren und als Wohnraum nutzen zu können.
Für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen des Wohnraums hätten keine staatlichen Gelder eingesetzt werden dürfen; die dafür benötigten Mittel hätten über Baukredite mit Aufbauhypotheken gesichert werden müssen. Der Kredit über 16.000 M sei daher „mit dem Ziel eingesetzt worden, das bestehende Gebäude zu erhalten“. Den Betrag habe der Rat der Gemeinde für die Erneuerung der elektrischen Anlage, für notwendige Maurerarbeiten, für die Erneuerung der Gas- und Wasserinstallation, für Dacharbeiten sowie für die Reparatur der Abwasseranlage aufgewandt. Erst im Zuge der Durchführung dieser Sanierungsmaßnahmen und der Ausschachtung der Baugrube habe sich herausgestellt, dass eine Erhaltung des Gebäudes mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei; auch habe das „Kleinwohnhaus“ wegen eines fehlenden Fundaments und anderer gravierender Mängel nicht in den Bau eingebunden werden können. Nachdem die für die Erhaltungsmaßnahmen eingesetzten Kredite „nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten“ und augenscheinlich weitere Kredite benötigt wurden, welche die Überschuldung des Grundstückes vergrößert hätten, sei das Grundstück auf Antrag des VEB KWV in Eigentum des Volkes überführt worden. Die durch den Abriss verfügbaren wiederverwendbaren Materialien hätten sie privat bezahlt. Die Entscheidung des Rates der Gemeinde über die „Wohnraumzuweisung“ an sie und über die Erhaltung und den Ausbau des Einfamilienhauses sei mit der Forderung verbunden gewesen, die Baumaßnahmen überwiegend in Eigenleistung durchzuführen. Beantragt worden sei der Um- und Ausbau unter Verwendung der Altsubstanz.
Die Beschlüsse der Gemeindesvertretung und des Rates des Kreises, so über die Zuweisung des Grundstücks und die Baugenehmigungen sowie über die Überführung in Eigentum des Volkes, habe der Kläger weder beeinflusst noch habe er Druck ausgeübt. Auch auf den Antrag der KWV auf Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Baulandgesetz habe er „keinen Einfluss gehabt“; ein entsprechender Antrag sei ihm „nicht bekannt“ gewesen.
Der Beklagte stütze seine Entscheidung lediglich auf pauschale Behauptungen und Unterstellungen, mit den seinerzeitigen Umständen setze er sich nicht auseinander. Hierzu gehöre auch die Behauptung, er, der Kläger, habe den Enteignungsvorgang „bewusst angeschoben und gesteuert“, und er müsse die rechtlichen Regelungen zur Ausführung seiner ihm zugewiesenen Aufgaben sowie die Rechtswidrigkeit der Enteignung gekannt haben. Die Behauptung, allen Beteiligten sei offensichtlich gewesen, dass keine Instandsetzung des Gebäudes durchgeführt werde, sondern dass eine Weiternutzung durch einen Privaten habe erfolgen sollen, sei ebenfalls unzutreffend. Es sei nicht erkennbar, dass er mit dem Rat des Kreises die Enteignung des Grundstücks, den Verkauf des Gebäudes und die Verleihung des Nutzungsrechtes für sich und seine Ehefrau durchgeführt habe.
Der Beklagte behaupte auch pauschal, ihre Bereitschaft, das Kleinwohnhaus im Wege des Um-, Aus- und Anbaus nutzen zu wollen, sei eine Besonderheit. Die Behauptung, er, der Kläger, habe sich durch Ausnutzung seiner Beziehungen zu höheren Stellen ein Grundstück verschafft, sei haltlos, insbesondere verkenne der Beklagte, dass erst nach dem Schreiben vom 11. Mai 1984 ein Wohnungswechsel überhaupt in Betracht gezogen worden sei. Der erforderliche Anbau, als auch die Projektierungskosten seien von ihnen privat finanziert und in Auftrag gegeben worden.
Die Behauptung schließlich, er sei vielfach in Personalunion als Bürgermeister und als privater Bauherr aufgetreten, sei unsubstantiiert. Die falschen und irreführenden Unterstellungen sollten den Eindruck erwecken, dass er als ehemaliger Bürgermeister eines Dorfes zu einer „staatstragenden Persönlichkeit“ gezählt habe. Er sei in dem Entscheidungsprozess über die Enteignung von Grundstücken „nicht beteiligt“ gewesen und er habe keine Kenntnis über wesentliche gesetzliche Regularien und Durchführungsbestimmungen bei der Inanspruchnahme von Grundstücken gehabt. Er habe der Dienstanweisung des zuständigen Vorsitzenden des Rates des Kreises unterlegen und auf dessen Entscheidung habe er keinen Einfluss gehabt. Er habe auch kein Herrschaftswissen besessen, das ihn in die Lage versetzt hätte, die Hintergründe und Ziele des Enteignungsverfahrens zu durchschauen.
Der Berichterstatter hat den Klägern mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 im Wesentlichen aufgegeben, Tatsachen zur Frage des redlichen Erwerbs in Zusammenhang mit dem Grundstück S... in Z...– F... – anzugeben, Beweismittel zu bezeichnen und Urkunden vorzulegen. Auf das Antwortschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. Januar 2020 mit den dortigen Beweisanregungen wird Bezug genommen.
Auf weitere Anfrage des Gerichts vom 03. März 2020 haben die Kläger mitteilen lassen, sie hätten das Haus mit einem Kind bezogen, das „Bautagebuch“ läge ihnen nicht vor.
Die Kläger beantragen,
den 2. Teil- und Schlussbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor: Auch bei einem Bürgermeister auf Dorfebene habe angesichts der Ausbildung, der beruflichen und der gesellschaftlichen Stellung des Klägers eine Kenntnis über wesentliche gesetzliche Bestimmungen bei der Inanspruchnahme von Grundstücken vorausgesetzt werden können. Die §§ 62 Abs. 2, 63 Abs. 5 und 88 Abs. 4 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 04. Juli 1985 (ÖVVG – GBl. I S. 213) seien maßgeblich. Nach § 67 ÖVVG habe die Wohnraumlenkung den Räten der Gemeinden oblegen, so dass der Kläger in jedem Fall Kenntnisse über die veröffentlichten und allgemein zugänglichen Vorschriften, so auch über das Baulandgesetz und die Wohnraumlenkungsverordnung (WLVO), gehabt haben müsse. Schon die Wohnraumzuweisung sei hier zweifelhaft gewesen, solange die Kläger in K... mit Wohnraum versorgt gewesen seien. Nach § 18 Abs. 1 WLVO vom 14. September 1967 sei der Abschluss eines Mietvertrages zwingend gewesen. Die Ansprüche der Kläger hätten sich bei Einhaltung des Rechts der DDR nach Abschluss eines Mietvertrages nach den §§ 94 ff. und insbesondere 110 ff. des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) auf Ausbaumaßnahmen des Mieters beschränkt. Da die Gemeinde das Wohnhaus trotz der Bedenken der Kläger im Wohnraumvergabeplan gehalten habe, wäre bis zu einer möglichen späteren Überschuldung kein Raum mehr für die Anwendung des Baulandgesetzes gewesen. Es sei offenkundig, dass bei dieser Rechtslage die Zusage einer Finanzierung des Um- und Ausbaus durch den staatlichen Verwalter nicht dem Recht der DDR habe entsprechen können. Diese Zusage sei anderen Wohnungsuchenden der Gemeinde nicht gemacht worden. Auch sei der Kläger nach § 1 Abs. 1 BauLG „kein zulässiger Bauauftraggeber“ gewesen.
Die Beigeladenen haben erklärt, sich dem Klageabweisungsantrag anschließen zu wollen, haben von einer Antragstellung jedoch abgesehen und sich in der Sache nicht geäußert.
Die Kammer hat das Brandenburgische Landeshauptarchiv, das Kreisarchiv, das Archiv der Stadt K... sowie weitere Stellen um Vorlage archivierter Unterlagen ersucht. Den ehemaligen stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde Z...hat es in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Insoweit und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten der beendeten verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1... und 1..., die Verwaltungsvorgänge sowie die weiteren als Beiakten geführten Unterlagen Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 1. und 2. des 2. Teil- und Schlussbescheides des Beklagten vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen vom 07. Februar 2017 richtet, im Übrigen ist sie bereits unzulässig.
Die Kläger können nur geltend machen, durch die Entscheidungen des Beklagten über die Rückübertragung des streitgegenständlichen Vermögenswertes (Ziffer 1.) und die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts (Ziffer 2.) nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt zu sein, nicht jedoch durch die Nebenentscheidungen der Ausgangsbehörde zu Ziffer 3. (Löschung der Aufbauhypotheken bei der Rückübertragung) und Ziffer 4. (Entstehen einer Sicherungshypothek bei Löschung des dinglichen Nutzungsrechts). Eventuelle Ansprüche nach § 7, § 7a und § 18 VermG in Zusammenhang mit Ziffer 5. des 2. Teil- und Schlussbescheides (Verneinung der Festsetzung eines Ablösebetrages, eines Wertausgleichs oder Erstattungsbetrages) wären mit einem Verpflichtungsantrag geltend zu machen gewesen, den die Kläger ungeachtet der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben.
II. Die Klage ist in den Grenzen ihrer Zulässigkeit unbegründet.
Der 2. Teil- und Schlussbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen vom 07. Februar 2017 ist in Ziffer 1. (sogleich unter 1. bis 3.) und 2. (unter 4.) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dieses nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.
Die Voraussetzungen einer Rückübertragung des Vermögenswertes liegen vor.
Die Beigeladenen sind dem bestandskräftigen Teilbescheid des Beklagten vom 30. November 2001 nach Berechtigte i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 und § 1 VermG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. März 2001 – BVerwG 8 C 4.00 –, juris Rn. 32 ff. [zur Bindung dieser selbstständigen Teilentscheidung]) und einer Rückübertragung des Vermögenswertes an sie steht der – hier allein in Betracht kommende – Ausschlussgrund eines redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2 S. 1 VermG nicht entgegen. Der Rechtserwerb war jedenfalls nach § 4 Abs. 3 lit a) VermG unredlich.
Entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem vorliegenden Verfahren steht weder der bestandskräftige Teilbescheid des Beklagten vom 30. November 2001 noch die Rechtskraft, § 121 VwGO, des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 17. September 2008 entgegen.
Die Gründe des Bescheides vom 30. November 2001, die sich auf S. 10 und S. 14 ff. ausführlich zur Frage des redlichen Erwerbs verhalten, nehmen als „obiter dicta“ an der Bestandskraft des Bescheides nicht teil, denn entschieden hat der Beklagte ausdrücklich (und vor allem in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck dieser selbstständig anfechtbaren Teilentscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28. November 2012 – BVerwG 8 C 21.11 –, juris Rn. 15) nur über die Frage der Berechtigung, nicht jedoch über Restitutionsausschlussgründe (insbesondere nach § 3 Abs. 4 S. 2 und 3 sowie §§ 4, 5 VermG) und damit nicht über die Rückübertragung des Vermögenswertes als solche.
Hiervon ausgehend stellt das Urteil vom 17. September 2008 zutreffend fest, dass die Frage der Redlichkeit des Erwerbs nicht streitgegenständlich war.
2. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VermG ist die Rückübertragung eines Vermögenswertes ausgeschlossen, wenn natürliche Personen hieran nach dem 08. Mai 1945 in redlicher Weise Eigentum oder dingliche Rechte erworben haben.
Der Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines redlichen Erwerbs des Vermögenswertes durch die Kläger nicht vorliegen.
Diese Vorschriften des Vermögensgesetzes dienen dem sozialverträglichen Ausgleich der Interessen des Berechtigten und der Bürger der ehemaligen DDR, die an den rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerten zwischenzeitlich Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben; sie lösen den Konflikt aus Gründen des Vertrauensschutzes zu Gunsten des redlichen Erwerbers: Bürger, die nach damaliger Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend und in einer nicht vorhersehbaren Weise geändert haben (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995 – BVerwG 7 C 42.93 –, juris Rn. 19).
Für die Frage der Beweislastverteilung ergibt sich danach:
Zwar trifft die materielle Beweislast für die Redlichkeit des Erwerbs grundsätzlich den Erwerber (BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1995 – BVerwG 7 B 163.95 –, juris Rn. 9) – dieser ist wegen der Grundannahme eines redlichen Erwerbs jedoch nicht verpflichtet, seine Redlichkeit auf bloßes Bestreiten hin zu beweisen. Die Vermögensämter und das Verwaltungsgericht sind vielmehr zunächst verpflichtet, alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um Tatsachen zu klären, die für die Beurteilung der Redlichkeit erheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 3.00 –, juris Rn. 15/16). Gelingt dieses im Einzelfall nicht, kommt eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Erwerbers in Betracht, wenn die Grundannahme eines redlichen Erwerbs erschüttert ist; das wiederum ist der Fall, wenn greifbare tatsächliche Anhaltspunkte – d. h. vernünftige, durch Tatsachen belegbare und ernstzunehmende Zweifel, so auch festgestellte Indizien (BVerwG, Beschl. v. 27. August 2003 – BVerwG 7 B 25.03 –, juris Rn. 7) – auf eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs deuten. Hiervon ist allerdings nicht schon dann auszugehen, wenn lediglich die entfernt liegende Möglichkeit einer Unredlichkeit besteht oder gar, wenn greifbare tatsächliche Anhaltspunkte lediglich behauptet werden, diese aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1997 – BVerwG 7 B 354.97 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2001 – BVerwG 8 C 10.00 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 30. November 2000 – BVerwG 7 C 87.99 –, juris Rn. 12).
2.1 Die Kläger haben den Vermögenswert im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 VermG in ehelicher Vermögensgemeinschaft – § 15 Abs. 2 S. 1 des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (FamGB) – „erworben“.
Ein im Zusammenhang mit einem Eigenheimkaufvertrag verliehenes und damit akzessorisches dingliches Nutzungsrecht (vgl. etwa § 2 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954 [EigenheimG, GBl. S. 784]) teilte aufgrund dessen innerer Abhängigkeit von dem Vertrag sein Schicksal und es konnte daher für sich genommen keinen redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 VermG vermitteln (BVerwG, Beschl. v. 26. September 1994 – BVerwG 7 B 50.94 –, juris Rn. 2).
Demgegenüber erfüllt ein Nutzungsrecht, das zur Errichtung eines Eigenheimes im Regelfall auf einem bis dato unbebauten Grundstück verliehen wurde (sogenanntes „Häuslebauernutzungsrecht“, § 2 Abs. 1 und 2 NRG), bereits für sich genommen den Begriff des „Erwerbs“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. November 2003 – BVerwG 8 B 84.03 –, juris Rn. 5/6 und BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 96.99 –, juris Rn. 15).
So liegt es auch hier: Der Rat des Kreises verlieh den Klägern am 02. Juli 1987 mit Wirkung ab dem Tag der Eintragung ein dingliches Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück „zur Errichtung eines Eigenheimes nach Vorliegen der staatlichen Baugenehmigung“.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbs durch die Kläger ist damit im Grundsatz der 02. Juli 1987. Der spätere (Komplettierungs-) Kauf des Grundstückes – hier am 23. Mai 1990 mit Eintragung der Kläger im Grundbuch am 20. Februar 1991 – und seine Begleitumstände sind für die Frage der Redlichkeit, auch in zeitlicher Hinsicht, unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 – BVerwG 7 B 51.95 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2000 – BVerwG 7 C 2.99 –, juris Rn. 9; vgl. auch Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 – VG 1 K 326/10 –, UA S. 7/8 und juris Rn. 26).
2.2 Das selbstständige dingliche Nutzungsrecht wurde den Klägern in Einklang mit der Rechtsordnung der DDR verliehen; insoweit liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG nicht vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein Erwerb unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber – angesichts des § 15 Abs. 2 S. 1 FamGB würde die Unredlichkeit eines Ehegatten das Erwerbsgeschäft insgesamt erfassen (BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 – BVerwG 8 C 10.11 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 02. Juni 1995 – BVerwG 7 B 210.95 –, juris Rn. 10) – das wusste oder hätte wissen müssen.
2.2.1 Allgemein geltende Rechtsvorschriften sind sämtliche im Gesetzblatt der DDR veröffentlichten Rechtsnormen, die von einer beliebigen, zur staatlichen Rechtsetzung befugten Stelle erlassen wurden. Hierzu gehören nicht nur die Verfassung der DDR und die von der Volkskammer erlassenen Gesetze und Beschlüsse, sondern auch die Ordnungen, Durchführungsverordnungen, Beschlüsse des Ministerrates sowie die Anordnungen und Durchführungsbestimmungen der Leiter zentraler Staatsorgane. Lediglich verwaltungsintern verbindliche Verwaltungsvorschriften und etwa Beschlüsse des Obersten Gerichts der DDR sind keine "allgemeinen Rechtsvorschriften" im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG (vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RHB], Stand: Dezember 2008, § 4 Rn. 235 ff.).
Als Verfahrensgrundsätze wird die Gesamtheit der geschriebenen oder ungeschriebenen, von den Parteien und staatlichen Stellen bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Veräußerungsgeschäfts zu beachtenden Bestimmungen bezeichnet (vgl. Wasmuth in RHB, § 4 Rn. 249 und Rodenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: März 2019, § 4 Rn. 156).
Schließlich erfasst § 4 Abs. 3 lit. a) VermG mit dem Begriff der Verwaltungspraxis die Gesamtheit der weder durch Rechtsvorschriften noch durch Verfahrensgrundsätze bestimmten, allgemein üblichen Verfahrensweisen staatlicher, gesellschaftlicher oder genossenschaftlicher Organe der DDR bei der Vorbereitung und dem Abschluss von Veräußerungsgeschäften.
Ordnungsgemäß ist eine Verwaltungspraxis, die jedenfalls im Wesentlichen der Verwirklichung rechtsstaatlich legitimierter, hoheitlicher oder quasi-hoheitlicher Ziele diente und dazu zweckorientiert vorging; an der Ordnungsmäßigkeit fehlt es hingegen, wenn das Verwaltungshandeln, ungeachtet seiner Üblichkeit, ausschließlich oder jedenfalls überwiegend ideologisch vorgegebenen Zielen eines Unrechtsstaates diente, die mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar waren (zum Vorstehenden: Wasmuth in RHB, § 4 Rn. 251). An ihr kann es auch fehlen, wenn die Anwendung der Rechtsvorschriften lediglich der formalen Rechtfertigung diente, ohne dass die Voraussetzungen für deren Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt waren (so Rodenbach in Fieberg, etc., § 4 Rn. 156 unter Verweis auf VG Potsdam, Urt. v. 29. März 1993 – 4 K 32/92 –, juris [nur LS]).
Allerdings genügt nicht jede aus einem Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis resultierende Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäfts den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG. Vielmehr muss der Verstoß und die damit verbundene sittlich anstößige Manipulation – die sich auf die eigentliche Erwerbshandlung, aber auch die Erwerbshintergründe beziehen kann – regelmäßig den staatlichen Stellen zur Last fallen (BVerwG, Urt. v. 28. März 2001 – BVerwG 8 C 2.00 –, juris Rn. 35) und sie muss bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1995 – BVerwG 7 C 42.93 –, juris Rn. 14). Demgegenüber kommt es weder auf die Art – formeller oder materieller Fehler – noch auf die Schwere des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften der DDR an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 – BVerwG 8 C 10.11 –, juris Rn. 14 [Fehlen einer Wohnraumzuweisung]; demgegenüber noch: BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 4.93 –, juris Rn. 24 [offen, ob nur Verfahrensverstöße von einigem Gewicht erfasst werden]).
Damit versagt das Vermögensgesetz dem Erwerber des Vermögensgegenstandes den Schutz nur, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war, weil er diese kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, wobei eine Kenntnis intern gebliebener Verwaltungsvorgänge dann nicht verlangt werden kann, wenn das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar aus dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen fällt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 4.93 –, juris Rn. 30).
Soweit es auf die Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von dem Rechtsverstoß ankommt, muss sich das Wissen oder Nicht-Wissen nicht nur auf die tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen Umstände des Rechts- oder Verfahrensverstoßes bezogen haben. Erforderlich ist mithin die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der konkreten Umstände des Rechtsverstoßes im Einzelfall; allein die Kenntnis von dem allgemeinen Inhalt einer Rechtsvorschrift reicht hingegen nicht aus (Wasmuth in RHB, § 4 Rn. 253; BVerwG, Beschl. v. 22. April 1994 – BVerwG 7 B 188.93 –, juris Rn. 5). Dazu genügt es, dass die verletzte allgemeine Rechtsvorschrift in der DDR veröffentlicht war und dass der Erwerber um die Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergab, wusste oder hätte wissen müssen. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Zurechnung nicht schon wegen eines bloßen Vertrauens in das staatliche Handeln aus (BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 – BVerwG 8 C 10.11 –, juris Rn. 15).
2.2.2 Die Verleihung des Nutzungsrechts beruhte auf § 2 Abs. 1 NRG.
Danach konnte Bürgern der DDR auf Antrag ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück zur Errichtung und persönlichen Nutzung u. a. eines Eigenheimes verliehen werden. Voraussetzung dieser Verleihung durch den Rat des Kreises, § 4 NRG, war lediglich, dass der Bürger nicht bereits Eigentümer eines anderen Eigenheimes war, § 2 Abs. 3 NRG. Insoweit sind Rechtsfehler nach dem bekannten Sachverhalt weder ersichtlich noch vorgetragen.
Das gilt auch hinsichtlich der Größe des verliehenen Nutzungsrechts.
Zwar bestimmte § 7 S. 2 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen vom 31. August 1978 (GBl. I S. 425) [EigenheimVO] – der ausweislich seiner Überschrift und § 7 S. 1 EigenheimVO bei dem „Neubau von Eigenheimen und der Umgestaltung vorhandener Gebäude zu Eigenheimen“ einschlägig ist –, dass das Grundstück für ein Eigenheim im Wege der „Bereitstellung von Bauland“ nicht größer als 500 m² sein „soll“.
Anhaltspunkte dafür, dass der Rat des Kreises in manipulatorischer Weise gegen diese Rechtsvorschrift verstoßen hätte, indem er den Klägern das Nutzungsrecht für die gesamte Grundstücksfläche des Flurstücks 636/3 der Flur 1 von 1.610 m² – und nicht lediglich eine Teilfläche – verlieh, bietet der Sachverhalt jedoch nicht.
Es lässt sich bereits unmittelbar dem Wortlaut des § 7 S. 2 EigenheimVO („soll“) entnehmen, dass von einem Rechtsverstoß nur dann auszugehen wäre, wenn eine Teilung des Grundstücks ernsthaft in Betracht gekommen wäre.
Das ergibt sich auch aus der vergleichbaren Rechtslage nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 ([Eigenheimgesetz] GBl. I S. 578) i. V. m. der „Richtlinie zur Durchführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke und des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 18. März 1985“ des Ministeriums der Finanzen vom 10. April 1985 [Richtlinie].
Das Eigenheimgesetz war bei dem Verkauf volkseigener Eigenheime und für individuelle Erholungszwecke genutzter volkseigener Gebäude an Bürger der DDR einschlägig, § 1 Abs. 1 EigenheimG, wobei in diesem Falle dem betreffenden Bürger für den zum Gebäude gehörigen volkseigenen Grund und Boden ein Nutzungsrecht auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften zu verleihen war, § 2 EigenheimG. Nach Nr. 5.3 der Richtlinie legte die Größe des volkseigenen Grundstückes, für das ein Nutzungsrecht verliehen wird, das Mitglied des Rates des Kreises für Finanzen und Preise fest. Die Größe des zur Nutzung überlassenen Grundstücks richtete sich nach den örtlichen Verhältnissen unter Beachtung der in § 7 EigenheimVO enthaltenen „Orientierung auf 500 qm“. Da „beim Verkauf volkseigener Eigenheime in der Regel größere Grundstücke in einer nach bestimmten Gesichtspunkten bebauten Ortslage vorhanden sind, war im Einzelfall zu prüfen, ob eine Teilung des volkseigenen Grundstückes möglich und zur Wahrung der gesellschaftlichen Interessen erforderlich ist“. War eine Teilung wegen der bereits vorhandenen Bebauung oder der Lage des Grundstückes weder möglich noch erforderlich bzw. zweckmäßig, dann sollte die Verleihung des Nutzungsrechtes für das gesamte volkseigene Grundstück über die Orientierungsgröße von 500 m² hinaus erfolgen. Nach Nr. 5.4 waren Liegenschaftsvermessungen <Teilungsvermessungen> auf die unbedingt notwendigen Fälle zu beschränken und nur zu beantragen, wenn das mit einem volkseigenen Eigenheim bebaute Grundstück real geteilt und jede Teilfläche einem anderen Nutzungsberechtigten zugewiesen werden kann.
Im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen enthielten die zum 01. Januar 1987 in Kraft getretenen „Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken“ des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986 (dort unter Nr. 3.).
Vor diesem Hintergrund benennen die vorgenannten Vorschriften der DDR lediglich eine Orientierungsgröße, von der die zuständigen Behörden je nach den örtlichen Verhältnissen abweichen durften (BVerwG Beschl. v. 04. März 1997 – 7 B 247/96 –, juris Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1996 – 7 C 20/94 –, juris Rn. 16 [Nutzungsrecht für ein 3.788 m² großes Bauernhofgrundstück]).
Das gilt auch vorliegend. Die anfänglich 2.424 m² großen Parzellen waren im Juli 1987 bereits geteilt und den vorliegenden Unterlagen – so dem Antrag des Rates der Gemeinde auf Verleihung des Nutzungsrechts vom 09. Februar 1987 (Bl. 19 BA I) und dem Fortführungsriß (Bl. 23 BA I) – nach kam eine weitere Teilung zu Lasten der Kläger nicht in Betracht, insbesondere wäre der nördlich gelegene Teil des L-förmig geschnittenen Grundstücks im Fall seiner Trennung nicht bebaubar gewesen und dem restlichen Grundstücksteil hätte es an einem eigenen Zugang zur öffentlichen Straße gefehlt. Aus dem „Erläuterungsbericht örtliche Angleichung eines Eigenheimes Typ Altmark A1-IV“ des Projektanten aus dem Juni 1985 ergibt sich, dass das Baugelände „zum Ort durch ein bebautes Mehrfamiliengrundstück bzw. ein Erholungsgrundstück begrenzt“ wird und in südlicher Richtung an den K...grenzt.
Darüber hinaus erscheint die Größe des im Zusammenhang mit dem Eigenheimbau für eine Familie mit einem Kind verliehenen Nutzungsrechts dem – ständig mit dieser Frage befassten – Gericht nicht ungewöhnlich (vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 19. Oktober 2006 – 8 K 2022/99 –, juris Rn. 62 [2.659 m² bei einer Hanglage]; anders: VG Potsdam, Urt. v. 08. Dezember 2004 – 6 K 2622/04 –, juris Rn. 27 [2.718 m² und Zusammenlegung von Grundstücken]) und für eine die Kläger begünstigende Zuteilung des Nutzungsrechts – in diesem Falle wäre mutmaßlich davon abgesehen worden, überhaupt eine Grundstücksteilung vorzunehmen – bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
2.2.3 Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt auch der Umstand, dass das Nutzungsrecht erst am 09. Februar 1987 beantragt und am 02. Juli 1987 verliehen wurde, nachdem der Bau des Eigenheimes bereits vollendet oder zumindest nahezu vollendet war, nicht auf einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR schließen.
Der Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts zur Errichtung eines Eigenheims konnte auch noch nachträglich erfolgen (so auch: VG Potsdam, Urt. v. 01. April 2004 – VG 1 K 1157/04 -, UA S. 9). Das wird etwa deutlich durch § 1 S. 1 NRG, wonach gesellschaftlichen Organisationen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen werden kann, wenn sie „volkseigene Grundstücke bebaut haben oder bebauen wollen [Hervorhebung durch das Gericht]“.
Hiermit übereinstimmend bestimmte der – vorliegend allerdings ebenfalls nicht unmittelbar einschlägige – § 2 Abs. 2 NRG, dass die Verleihung eines Nutzungsrechts „auch zulässig ist“, wenn Bürger der DDR ein Eigenheim u. a. auf Grund eines Erbbaurechts „errichtet haben“. In Anbetracht der Tatsache allerdings, dass sich § 2 Abs. 2 NRG auf den vorliegend einschlägigen § 2 Abs. 1 NRG bezieht, kann in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte im Gesetz nicht angenommen werden, dass § 2 Abs. 1 NRG anders ausgelegt werden müsste.
Dem entsprachen im Ergebnis auch die Bestimmungen der (unveröffentlichten) „Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken“ des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986.
Diese bestimmten unter Nr. 2.2.2 (Errichtung von Eigenheimen) lediglich, dass die Verleihung des Nutzungsrechtes davon abhängig zu machen sei, dass der Rat der Stadt oder Gemeinde, der Bebauung und der Verleihung des Nutzungsrechts zustimmt und dass der Bürger die Kreditzusage der örtlich zuständigen Sparkasse erhalten hat.
Mit der hier vertretenen Auffassung übereinstimmend hat das VG Potsdam (Urt. v. 02. August 2006 – VG 6 K 1536/00, UA S. 8/9) zutreffend Folgendes ausgeführt:
„…Der Annahme der Redlichkeit und damit der Bejahung des Ausschlussgrundes steht jedoch entgegen, dass das dingliche Nutzungsrecht im Mai 1990 erst erworben wurde, nachdem das Eigenheim bereits rund 20 Jahre zuvor errichtet worden war und damit zu einem Zeitpunkt, als es unter Hintanstellung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an Umgang mit Westeigentum, die auch den Klägern bekannt sein mussten, allein noch um die Absicherung der Grundstücksnutzer, also der Kläger, ging.
Es mag eine nicht ungewöhnliche, sondern übliche und ordentliche Rechtspraxis gewesen sein, das Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) dahingehend auszulegen, dass auf seiner Grundlage auch dingliche Nutzungsrechte an solchen volkseigenen Grundstücken verliehen werden durften, die der Nutzer bereits vor der beabsichtigten Verleihung des Nutzungsrechts unter staatlicher Billigung mit einem Eigenheim zu bebauen begonnen oder sogar schon fertig bebaut hatte ("Nachzeichnungsfälle"). Mit Blick hierauf kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es in bestimmten Fallgestaltungen auch noch im Einklang mit dem genannten Gesetz stand, wenn das dingliche Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück verliehen wurde, auf dem der Nutzer bereits vor der Überführung in Volkseigentum, aber mit staatlicher Billigung in Gestalt eines Überlassungsvertrages ein Eigenheim errichtet hatte.
Vorliegend kann dies im Ergebnis dahinstehen. Denn eine solche Praxis stand jedenfalls dann nicht mehr im Einklang mit den zum Erwerbszeitpunkt geltenden rechtlichen Anforderungen, wenn - wie hier - erst deutlich nach dem Umbruch der politischen Verhältnisse in der DDR die Voraussetzungen für die Nutzungsrechtsverleihung durch eine - schon für sich genommen unzulässige - Überführung des Grundstücks in Volkseigentum geschaffen wurden und in zeitlichem Zusammenhang hierzu den Nutzern nachträglich ein dingliches Nutzungsrecht zur Errichtung eines Eigenheims verliehen wurde …“.
Diesem Ergebnis widerspricht § 4 Abs. 4 EigenheimVO nicht.
Nach den Bestimmungen der EigenheimVO, welche unter anderem für den Neubau und die Instandsetzung sowie die Finanzierung von Eigenheimen galt, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EigenheimVO, war die Zustimmung unter anderem zum Neubau von Eigenheimen gemäß den Rechtsvorschriften – gemeint war die Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II Nr. 26, S. 293), die die Verpflichtung zur Einholung einer Zustimmung bei der Errichtung von Bauwerken im Einzelnen regelte – bei dem für den Standort zuständigen Rat der Gemeinde zu beantragen und es waren in diesem Zusammenhang die in § 3 Abs. 2 EigenheimVO benannten Unterlagen vorzulegen. Nach § 4 Abs. 4 EigenheimVO war dem Antragsteller mit der Zustimmung unter anderem zu übergeben die „Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück“ (Nr. 3 ).
Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei § 4 Abs. 4 EigenheimVO um eine Verfahrensvorschrift handelte, schließt der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, dass das Nutzungsrecht jedenfalls mit Einverständnis des Antragstellers erst nachträglich nach Beendigung der Bauarbeiten verliehen wurde. Hiervon abgesehen galt die Verleihung des Nutzungsrechts nach Aktenlage angesichts der Einbeziehung des hierfür zuständigen Rates des Kreises als sicher.
Entscheidend ist nach alledem lediglich, dass in rechtlicher Hinsicht spätestens zu Baubeginn der Erwerb eines dinglichen Nutzungsrechts zur Errichtung eines Eigenheims möglich war und dass die Voraussetzungen hierfür später nicht wieder entfielen. Beide Voraussetzungen aber sind vorliegend erfüllt; darüber hinausgehend war die Verleihung des Nutzungsrechts bei Baubeginn hier gar gewiss.
2.3 Die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbs ist allerdings nicht stets auf eine isolierte Bewertung des Erwerbsvorgangs beschränkt; sie berücksichtigt vielmehr dem Erwerb vorausgehende, sittlich anstößige Umstände, wenn diese Umstände – über eine bloße Kausalitätsbetrachtung hinausgehend – ursächlich für die sich später eröffnende Erwerbschance waren und wenn sie auf den späteren Erwerb „ausstrahlten“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. April 1998 – BVerwG 7 B 114.98 –, juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 13. September 2000 – BVerwG 8 C 33.99 –, juris Rn. 16 m. w. N.).
Ob eine derartige Verknüpfung bei zeitlich zurückliegenden Vorgängen noch zu bejahen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer verallgemeinernden Betrachtung. In der Rechtsprechung ist allerdings geklärt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einem Erwerb vorausgehenden Umständen – so etwa einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung – und dem Eigentumserwerb die Anstößigkeit des Erwerbs selbst indiziert (BVerwG, Beschl. v. 09. Oktober 2000 – BVerwG 7 B 84.00 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 22. November 2001 – BVerwG 7 C 8.01 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 07. Januar 2003 – BVerwG 7 B 69.02 –, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2004 – BVerwG 8 C 11.03 –, juris Rn. 33; BVerwG, Beschl. v. 17. Oktober 2007 – BVerwG 8 B 48.07 –, juris Rn. 5, BVerwG, Urt. v. 13. September 2000 – BVerwG 8 C 33.99 –, juris Rn. 16), von einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang aber nicht mehr die Rede sein kann, wenn bis zu dem Eigentumserwerb etliche Jahre vergangen sind (BVerwG, Beschl. v. 28. November 2000 – BVerwG 7 B 63.00 –, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschl. v. 09. Oktober 2000 – BVerwG 7 B 84.00 –, juris Rn. 9 [mehr als zehn Jahre zwischen einer manipulativ erwirkten Wohnraumzuweisung und dem Eigentumserwerb]; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25. März 2004 – 4 K 644/99 –, juris Rn. 51 [15 Jahre]). Daraus folgt, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen einem anstößigen Umstand und dem späteren Erwerb die Notwendigkeit wächst, die Ausstrahlungswirkung an Hand anderer Umstände des Einzelfalles zu belegen (BVerwG, Beschl. v. 09. Oktober 2000, – BVerwG 7 B 84.00 –, juris Rn. 9).
Vorliegend bestehen – auch nach Auffassung der Kläger selbst – schon angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Beauftragung des Wertgutachtens am 14. März 1984, dem Beschluss über die Inanspruchnahme des Grundstücks nach dem Baulandgesetz am 03. Juli 1985 und der Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts am 02. Juli 1987 keine Bedenken, die Prüfung auf die dem eigentlichen Rechtserwerb vorgelagerten Umstände zu erstrecken.
Hiervon unabhängig belegen die vorliegenden Unterlagen, dass das Bestreben des Rates des Kreises, dem Kläger und seiner Familie in der Gemeinde, der er als Bürgermeister vorstand, einen angemessen Wohnsitz zu sichern, im Rahmen eines untrennbaren (Gesamt-) Sachverhalts unter Beteiligung der Kläger, des Rates des Kreises und des VEB KWV erfolgte.
2.3.1 Ein Verstoß gegen Vorschriften der Wohnungsbindung kommt entgegen der – teilweise nicht nachvollziehbaren – Auffassung des Beklagten in der Klageerwiderung von vornherein nicht in Betracht, wobei unmaßgeblich ist, ob die Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom14. September 1967 (Wohnraumlenkungsverordnung – WLVO-1967 –, GBl. I S. 733) oder die am 01. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16. Oktober 1985 (WLVO-1985, GBl. I S. 301) einschlägig gewesen wäre.
2.3.1.1 Der hier maßgebliche Wohnraum in einem von den Klägern selbst errichteten Eigenheim unterlag nicht der Erfassung im Rahmen der WLVO-1967 und der WLVO-1985:
Nach § 1 S. 1 WLVO-1967 waren die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden im Interesse der Sicherung der Wohnraumversorgung der Bürger zwar dafür verantwortlich, den gesamten Wohnraum zweckmäßig zu nutzen und gerecht zu verteilen; nach § 13 Abs. 2 WLVO-1967 unterlag der Wohnraum in Eigenheimen jedoch nicht der Erfassung, wenn dieser von Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt und unter Berücksichtigung des § 10 WLVO-1967 benötigt wurde.
Der von Seiten des Beklagten in Bezug genommene § 18 WLVO-1967 steht dem nicht entgegen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hatten Hauseigentümer, Rechtsträger, Verwalter, sonstige Verfügungsberechtigte und Mieter die Pflicht, auf der Grundlage der Wohnraumzuweisung einen Mietvertrag abzuschließen. Diese allgemeine Bestimmung, mit der ersichtlich ein anderer Zweck verfolgt wurde, sagt gerade nicht aus, dass Hauseigentümer, die ein Eigenheim auf einem Grundstück in Volkseigentum errichtet haben und dieses selbst bewohnen, einer Wohnraumzuweisung bedurft hätten.
Auch die WLVO-1985 erfasste grundsätzlich den gesamten Wohnraum mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 WLVO-1985 bezeichneten Wohnheime sowie Feierabend- und Pflegeheime; sie enthielt jedoch eine § 13 Abs. 2 WLVO-1967 entsprechende Ausnahme dergestalt, dass Wohnraum in Eigenheimen nicht der Erfassung unterlag, wenn dieser von Eigentümern und deren Familienangehörigen bewohnt und unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnraumlage ausgelastet wurde, § 16 Abs. 3 WLVO-1985.
Hiermit übereinstimmend sah § 22 Abs. 1 S. 3 WLVO-1985 eine Ausnahme von dem Verbot, Wohnraum nicht ohne Zuweisung oder Genehmigung selbst zu beziehen, für „den Bezug von Eigenheimen durch den Eigentümer und dessen Familienangehörige“ vor. Diese Ausnahme sollte sichern, dass Eigentümer und ihre Familienangehörigen die von ihnen selbst errichteten Eigenheime auch beziehen können (Bergmann/Zieger: Leitung und Verfahren der Wohnraumverteilung in Neue Justiz <NJ> 1986, 243, 245; Urt. d. Kammer v. 06. Dezember 2006 – 1 K 1716/00 –, juris Rn. 91; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 23. März 2006 – 8 K 1342/00 –, juris Rn. 53).
Die mehrdeutige Antwort der Kläger auf den Fragekatalog des Beklagten, „die ‚Wohnraumzuweisung‘ erfolgte mit Bauabnahme des Eigenheims sowie Verleihung der Nutzungsurkunde“, dürfte danach dahingehend zu verstehen sein, dass eine gesonderte „Wohnraumzuweisung“ gerade nicht erfolgte, sondern die genannten staatlichen Handlungen diese beinhalteten. Diese Praxis entsprach, wie ausgeführt, der Rechtslage.
2.3.1.2 Ein Verstoß gegen die Wohnraumnormative – wonach es als angemessen erachtet wurde, wenn jedem Bürgern der DDR ein Wohnraum zur Verfügung stand (vgl. etwa die Nachweise in Schnabel: „Unredlicher Erwerb bei Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsvorschriften“ in Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht [VIZ 2001, S. 121/123 und FN 36; Märker in: „Wohnraumlenkung und redlicher Erwerb“ in Zeitschrift für offene Vermögensfragen [ZOV] 2000, 291, 292) – steht dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage nach ebenfalls weder der WLVO-1967 noch der WLVO-1985 nach in Rede.
In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Durchführungsbestimmung zur WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I S. 308 - im Folgenden: DBWLVO) wurde der Wohnraum als ein zum ständigen Aufenthalt für Wohnzwecke bestimmter Raum beschrieben, auch wenn er zu anderen als zu Wohnzwecken benutzt wird. Wohnräume waren danach insbesondere Wohnzimmer, Wohnschlafzimmer und Schlafzimmer. Ein Wohnraum musste nach § 1 Abs. 2 Satz 3 DBWLVO 1985 (1.) durch feste Wände vom Fußboden bis zur Decke von anderen Räumen abgeschlossen sein, (2.) durch Fenster unmittelbaren Zugang zum Tageslicht haben und (3.) Mindestmaßen entsprechen, die nach den örtlichen Gegebenheiten festzulegen waren. Nach § 1 Abs. 3 DBWLVO 1985 waren Wohnnebenräume abgeschlossene Räume innerhalb oder außerhalb der Wohnung, die Nebenfunktionen des Wohnens dienen. Das gehören insbesondere: Vorraum, Küche, Bad, Toilette und Abstellraum (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 06. Dezember 2006 – 1 K 1716/00 –, juris Rn. 92).
Nach den eigenen Angaben der Kläger haben sie seinerzeit mit drei Personen die drei Zimmer des Hauses bezogen, so dass eine „Überversorgung“ vorliegend nicht ersichtlich ist.
Der Vortrag der Kläger ist auch plausibel, weil das schließlich errichtete Eigenheim „Altmark A 1 II“ – im Unterschied zu dem deutlich größeren und für sechs Personen ausgelegten und anfänglich geplanten „Altmark A 1-IV“ – als für 4 Personen bei einer Wohnhauptfläche von 63,20 m² konzipiert war (vgl. zu alledem die Daten in Ministerium für Bauwesen, Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik, „Eigenheime und mehrgeschossige Wohngebäude auf dem Land“, Berlin 1978, S. 46).
2.3.2 Die Enteignung des Vermögenswerts stand allerdings ersichtlich nicht in Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt in der DDR geltenden Rechtsvorschriften.
Insoweit handelte es sich – nach Aktenlage – auch um eine im Rahmen des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG beachtliche sittlich anstößige Manipulation mit dem Ziel, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen und nicht um einen offensichtlich der Sachlage geschuldeten schlichten Rechtsfehler.
2.3.2.1 Der Rechtsverstoß folgt allerdings nicht bereits aus dem Zeitablauf von Eigenheimbau und der Inanspruchnahme des Grundstücks zu Gunsten Eigentum des Volkes.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Enteignung eines Grundstücks, die der Durchführung der Baumaßnahme nachfolgte, für sich genommen noch keinen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn sie zur Durchführung der Baumaßnahme zum damaligen Zeitpunkt nach dem Recht der DDR zulässig gewesen wäre. Es handelt sich insoweit um eine nachträgliche Fehlerkorrektur, die eine entstandene „formelle“ Gesetzwidrigkeit nachträglich beseitigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2000 – BVerwG 7 B 19.00 –, juris Rn. 6 u. Beschl. v. 05. Februar 2003 – BVerwG 7 PKH 4.02 –, juris Rn. 8; Beschl. v. 04. April 2008 – 8 B 108.07 –, juris Rn. 6). Spiegelbildlich wäre auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG nicht von einem beachtlichen Rechtsfehler auszugehen.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend – wofür allerdings die Zustimmung zur Errichtung einer Fertigteilgarage vom 01. Februar 1985 spricht – offen bleiben, ob mit der Baumaßnahme auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnen wurde, bevor dieses am 03. Juli 1985 zugunsten von Volkseigentum durch Entscheidung des Rates des Kreises in Anspruch genommen wurde.
2.3.2.2 Das Baulandgesetz regelte die Bereitstellung von unbebauten und bebauten Grundstücken für die Baumaßnahmen der planmäßigen Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen, der Modernisierung, des Um- und Ausbaus und der Instandsetzung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen sowie der Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen für im Wesentlichen Staatsorgane und volkseigene Betriebe (Staatsorgane, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene Betriebe, staatliche und volkseigene Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie deren Betreibe und Einrichtungen, sog. „Bauauftraggeber“), § 1 Abs. 1 BauLG.
Als Bereitstellung von Grundstücken galt im Wesentlichen die Begründung von Volkseigentum durch Entzug des Eigentumsrechts für Bauauftraggeber durch staatliche Entscheidung, § 2 Abs. 1 BauLG, daneben aber auch die Begründung von Volkseigentum durch Entzug des Eigentumsrechts an Grundstücken für u. a. den Rat der Gemeinde „zur Sicherung des Baus von Eigenheimen“, § 2 Abs. 2 BauLG. Entsprechendes galt nicht nur für den „Bau von Eigenheimen“, sondern, wie sich aus § 11 und § 12 BauLG auf Grund einer Gleichstellung mit dem „Bau von Eigenheimen“ ergibt, auch „für den Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen“.
Diese Enteignungsvorschriften korrespondierten mit § 7 S. 1 EigenheimVO, wonach zugunsten einzelner Bürger für den Neubau von Eigenheimen erschlossene und vermessene Grundstücke auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften bereitzustellen waren, wenn der Bürger nicht Eigentümer eines geeigneten Grundstücks und der rechtsgeschäftliche Erwerb eines solchen Grundstücks nicht möglich war. Diese Vorschrift, die sich an die zuständigen staatlichen Stellen, aber auch an die volkseigenen Betriebe und sozialistischen Genossenschaften (vgl. § 2 der EigenheimVO) richtete, war Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen der Staat den Neubau, die Modernisierung oder Instandsetzung von Eigenheimen fördern wollte. Dazu zählten neben der Bereitstellung geeigneter Grundstücke etwa die Beratung der Bauwilligen bei der Planung und Baudurchführung, die Hilfe bei der Materialversorgung und bestimmte Vergünstigungen bei der Preisgestaltung und der Finanzierung (vgl. im einzelnen §§ 6, 8, 9 ff., 12, 13 EigenheimVO, die Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 18. August 1987, GBl I S. 215, sowie BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 – 7 C 39.94 –, juris Rn. 17).
Die Rechtslage nach dem ab dem 01. Januar 1985 in Kraft getretenen Baulandgesetz der DDR entsprach damit im Wesentlichen derjenigen nach dem Gesetz über den Aufbau der Städte der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands, Berlin (Aufbaugesetz) vom 06. September 1950 (GBl. I S. 965) in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (2. DBAufbauG – GBl. II S. 641): Nach § 1 2. DBAufbauG war die Erklärung zum Aufbaugebiet und die Inanspruchnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen nach § 14 AufbauG grundsätzlich auch zum Zwecke der Baulandbeschaffung „für den Bau von Eigenheimen auf Antrag des Rates der zuständigen Stadt oder Gemeinde“ zulässig. Die in Anspruch genommenen Grundstücke waren durch die Verleihung eines Nutzungsrechts Bürgern zum Bau von Eigenheimen zur Verfügung zu stellen, § 2 Abs. 5 2. DBAufbauG.
Als ein „Eigenheim“ galt nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Durchführungsbestimmung (GBl. I S. 590) zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 578) (insoweit hiermit übereinstimmend: § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 09. April 1985 zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke – GBl. I S. 109) ein „Wohngebäude, das als persönliches Eigentum für den Wohnbedarf einer Familie“ bestimmt war.
Ob eine Enteignung eines Grundstücks danach im „privatnützigen“ Interesse des (künftigen) Nutzers eines Eigenheimes zulässig war, beurteilte sich aufgrund der Bestimmungen des Baulandgesetzes der DDR nach der Art der durchzuführenden Maßnahmen:
Das Baulandgesetz unterschied zwischen der „Bereitstellung von Grundstücken als Bauland“, §§ 8 bis 14 BauLG, und „Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen“, §§ 15, 16 BaulG:
Die Bereitstellung von Grundstücken als Bauland war von einem Bauauftraggeber zu beantragen, wobei für den Eigenheimbau allerdings u. a. auch die Räte der Gemeinden in Betracht kamen; Entsprechendes galt nicht nur für die Bereitstellung bisher unbebauter Grundstücke für die Errichtung von Eigenheimen, § 8 Abs. 1 und § 11 und § 12 Abs. 1 BaulG, sondern auch für den „Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen“, § 11 und § 12 Abs. 1 BauLG, und für die „Rekonstruktion von Gebäuden und baulichen Anlagen“, für die die §§ 8 bis 13 BauLG ebenfalls anzuwenden waren, § 14 Abs. 1 BauLG.
Hiervon ausgehend setzte das Baulandgesetz bei dem Eigenheimneubau und bei dem Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen zum einen keinen staatlichen Bauauftraggeber i. S. v. § 1 Abs. 1 BauLG voraus, denn § 8 Abs. 1 BauLG (i. V. m. §§ 10, 11 BauLG) differenziert beim Antragsrecht zwischen Bauauftraggebern und den beim Eigenheimbau als Antragsberechtigte gesondert genannten Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die das Baulandgesetz für den Eigenheimbau gerade nicht als Bauauftraggeber ansah (BVerwG, Beschl. v. 04. April 2008 – BVerwG 8 B 108.07 –, juris Rn. 7 – 8; vgl. explizit auch: Mehnert/Berger/Tarnick: „Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen und Entschädigungsregelung“ in Neue Justiz [NJ] 1984, 365, 366).
Zum anderen ließ das Baulandgesetz eine privatnützige Enteignung in Zusammenhang mit einem Eigenheim nicht nur dann zu, wenn das betreffende Grundstück zuvor unbebaut war, sondern auch dann, wenn ein vorhandenes, aber nicht zu Wohnzwecken geeignetes und genutztes Gebäude zu einem Eigenheim, nämlich als persönliches Eigentum für den Wohnbedarf einer Familie, um- und ausgebaut wurde. Das galt insbesondere dann, wenn die vorhandene Bausubstanz so beschaffen war, dass der Um- und Ausbau einer Neuerrichtung gleichkam. Die Rechtsgrundlage einer Enteignung im Rahmen der „Bereitstellung von Grundstücken als Bauland“, § 12 BauLG, war danach – soweit es sich um ein Eigenheim handelte – eine vor dem Hintergrund der erheblichen Wohnungsnot in der DDR geschaffene Spezialvorschrift, die den gerade im Recht der DDR seltenen Fall der Enteignung von Privateigentum (auch und vornehmlich) zu Gunsten eines Privaten regelte (VG Potsdam, Urt. v. 29. August 2007 – 6 K 1159/01 –, juris Rn. 23).
Demgegenüber befassten sich die §§ 15 ff. Baulandgesetz mit sonstigen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen, außerhalb des Neubaus von Eigenheimen und des Um- und Ausbaus bestehender Gebäude zu Eigenheimen.
Im diesem Fall, also im Fall der beabsichtigten Baumaßnahmen einer Modernisierung, eines Um- und Ausbaus sowie einer Instandsetzung und einer Instandhaltung von (bestehenden) Gebäuden, baulichen Anlagen und Freiflächen kamen als Antragsteller nur die in § 16 Abs. 2 BauLG bezeichneten Bauauftraggeber unter den weiteren in § 16 Abs. 2 und 3 BauLG genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa: Urt. d. Kammer v. 22. Februar 2006 – 1 K 1103/00 –, juris Rn. 56 und BeckRS 2006, 23202 [Enteignung nach § 16 BauLG im Interesse der Durchführung von Baumaßnahmen durch den Bürger]).
Hieraus ergibt sich für die Frage des redlichen Erwerbs im Ansatz Folgendes:
Das Baulandgesetz bot mit § 12 Abs. 1 grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage im Fall des Eigenheimbaus durch einen Bürger der DDR, denn insoweit konnte der Entzug des Eigentumsrechts (auch) im privaten Interesse, etwa von dem Rat der Gemeinde, beantragt werden und ein staatlicher Bauauftraggeber wurde gerade nicht vorausgesetzt (BVerwG, Beschl. v. 04. April 2008 – BVerwG 8 B 108.07 –, juris Rn. 8); Entsprechendes galt, wenn nicht die Errichtung eines Eigenheims auf einem unbebauten Grundstück, sondern der Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen in Rede stand.
Demgegenüber enthielt das Baulandgesetz in den § 1 Abs. 1, § 15 und § 16 offensichtlich keine Rechtsgrundlage, das Eigentumsrecht an einem bebauten Grundstück zu entziehen, um die Baulichkeit anschließend etwa in Privateigentum zu verkaufen und damit Instandsetzungsmaßnahmen von Seiten des privaten Käufers zu ermöglichen (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 17. April 1998 – BVerwG 7 B 104.98 –, juris Rn. 1; BVerwG, Urt. v. 05. März 1998 – BVerwG 7 C 30.97 –, juris Rn. 11 und ausführlich: Baumhaus: „Die Enteignung nicht überschuldeter Eigenheime über die besondere Objektliste“, Zeitschrift für offene Vermögensfragen [ZOV] 1996, S. 155 ff., insb. S. 158/159).
Die vom Rat des Kreises hier auf § 16 BauLG gestützte Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks am 03. Juli 1985 verstieß danach in mehrfacher Hinsicht offensichtlich gegen das Baulandgesetz der DDR.
Der Antrag des Volkseigenen Betriebes KWV K... als „Bauauftraggeber“ vom 23./25. April 1985, die F... in Z...zur Sicherung einer „Instandsetzung“ in Anspruch nehmen zu wollen, war ebenso wie der inhaltlich übereinstimmende Beschluss des Rates des Kreises vom 03. Juli 1985 bereits deshalb ersichtlich fehlerhaft, weil (1.) von Anbeginn an keine „Instandsetzung“ einer weiter in dieser Nutzung verbleibenden Baulichkeit durchgeführt werden sollte und (2.) wohl von Anbeginn an, aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht (mehr) beabsichtigt war, dass der VEB KWV als „Bauauftraggeber“ Baumaßnahmen durchführt.
Die Kammer würdigt den Sachverhalt zur Frage der beabsichtigen Nutzung des streitgegenständlichen Vermögenswerts wie folgt:
Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Rat der Gemeinde als Staatlicher Verwalter zunächst jedenfalls bis zum 19. März 1984 beabsichtigte, das den Wohnverhältnissen nicht mehr entsprechende „Kleinwohnhaus“ mit oder ohne das Grundstück zu veräußern, wobei Einiges dafür spricht, dass ein Verkauf an die Kläger – im Interesse eines Abrisse oder eines Umbaus im Zusammenhang mit einer Nutzung zu Freizeitzwecken – beabsichtigt war.
Der Kläger war seit 1981 Bürgermeister der Gemeinde Z..., wohnte mit seiner Familie aber nicht dort, sondern in K..., und die in dem Schreiben des Vorsitzenden des Rates des Kreise vom 11. Mai 1984 bezeichneten „4 Staatsratseingaben, andere Eingaben von Bürgern aus Ihrer Gemeinde und anonyme Anrufe“ deuten darauf, dass in Z...bereits seit längerem Unmut darüber herrschte, dass der Kläger die Gemeinde zwar repräsentierte, seinen Wohnsitz aber außerhalb der Gemeinde genommen hatte. Hiervon ausgehend hat es offenbar bereits seit längerem Bestrebungen des Rates des Kreises gegeben, den Kläger und dessen Familie an die Gemeinde zu binden, denen sich die Kläger wohl versuchten, jedenfalls teilweise zu entziehen, indem sie eine Nutzung des Grundstücks als „Zweitwohnsitz“ oder Wochenendgrundstück erwogen und indem sie einen entsprechenden Pachtvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks mit dem Rat der Gemeinde abschlossen.
Dass ein Verkauf der Baulichkeiten und möglicherweise auch des Grundstücks beabsichtigt war, ergibt sich explizit aus dem „Grund der Wertermittlung“ vom 15. März 1984, der sich entsprechend in dem Antrag des VEB KWV (in seiner Eigenschaft als Vertreters des staatlichen Verwalters) an den Rat des Kreises vom 22. Februar 1985 findet.
Der Erklärungsversuch der Kläger in dem rechtskräftig beendeten und in dem vorliegenden Klageverfahren, es habe sich um eine „willkürliche Formulierung des Gutachters“ oder eine „Aufwand-Nutzen-Bestimmung zur Kreditbeantragung für die Wohnraumerhaltung“ gehandelt, ist bereits von der Kammer in dem Urteil vom 17. September 2008 (1 K 1382/04, UA S. 12) zu Recht als wenig überzeugend gewertet worden. Hiergegen spricht nicht nur, dass in dem Gutachten an mehreren Stellen von einem „Verkauf“ oder einer „Veräußerung“ die Rede ist, sondern auch die Überlegung, dass ein Versehen des Sachverständigen für die Wertermittlung im Grundstücksverkehr angesichts des zeitlichen Ablaufs – Fertigung des Gutachtens noch am Tag der Besichtigung mit dem Kläger als Bürgermeister der Gemeinde – und angesichts des persönlichen Einsatzes des Klägers von vornherein, und ungeachtet des Umstands, dass der vermeintliche Fehler nicht korrigiert wurde, fernliegt.
Hiervon abgesehen ist darauf zu verweisen, dass auch wesentlich später und nach der Inanspruchnahme des Vermögenswertes zu Gunsten Eigentum des Volkes in dem Vorbescheid vom 01. Juli 1987 wiederum von einem „Erwerb nicht volkseigener Grundstücke zugunsten des Volkseigentums“ die Rede ist.
Die Wertung, dass anfänglich ein Verkauf an die Kläger beabsichtigt war, hat mit Blick darauf, dass der Kläger persönlich bei dem Bauingenieur und dem Leiter der Staatlichen Bauaufsicht vorstellig wurde und dass das Gutachten in der bemerkenswerten Zeitspanne von lediglich einem Tag gefertigt wurde, ebenfalls alles für sich.
Ein Verkauf der Aufbauten, Entsprechendes gilt erst Recht für das Grundstück selbst, wäre – was sich bereits dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 lit. c) des von der Volkskammer am 23. September 1990 verabschiedeten Vermögensgesetzes entnehmen lässt – der Rechtslage der DDR nach rechtswidrig gewesen: Nach § 6 S. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 wurde das im Gebiet der DDR befindliche Vermögen derjenigen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins hatten, (lediglich) „in den ‚Schutz‘ und die ‚vorläufige Verwaltung‘ der Organe der DDR übernommen“ – demgegenüber unterlag das Vermögen von Personen, die das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatten, bereits dem veröffentlichten Recht der DDR nach, § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952, einer Beschlagnahme.
Zwar sahen die (nicht veröffentlichten und „nur für den Dienstgebrauch“ bestimmten) Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (Dokument Nr. 6 in der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 3 „Behandlung von Vermögenswerten von Berechtigten, die das Gebiet der ehemaligen DDR ohne die erforderliche Genehmigung verlassen haben und deren Vermögenswerte beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt wurden“ RLVSiVO) unter IV. B) 1) f) vor, dass Veräußerungen von Vermögenswerten, die der Bestimmung des § 6 unterliegen, nur zulässig waren, „wenn sie gegen Entgelt, d. h. durch Abschluss eines Kaufvertrages erfolgen, wirtschaftlich notwendig sind und, bei Grundstücken, vom Rat des Bezirks, Abteilung staatliches Eigentum, vorher genehmigt worden sind. Diese interne Weisungslage wäre jedoch, selbst wenn ihre Voraussetzungen vorgelegen hätten, nicht geeignet, einen Verstoß gegen die selbst gesetzte Rechtsordnung der DDR zu legitimieren und eine „ordnungsgemäße Verwaltungspraxis“, § 4 Abs. 3 lit. a) VermG, wird durch sie nicht begründet (BVerwG, Beschl. v. 27. August 2003 – BVerwG 7 B 25.03 –, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2000 – BVerwG 8 C 20.99 –, juris Rn. 14).
Es kann offen bleiben, ob von dem anfänglich beabsichtigten Verkauf angesichts der den internen Weisungen nach erforderlichen Genehmigung durch den Rat des Bezirks, der Außenwirkung einer Veräußerung eines Vermögenswertes durch den Rat der Gemeinde als Staatlicher Verwalter an seinen Vorsitzenden und dessen Familie oder deshalb Abstand genommen wurde, weil die beabsichtigte Nutzung zumindest einer Teilfläche des Grundstücks lediglich zum Zwecke der „Erholung und Freizeitgestaltung“ durch die Kläger ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 11. Mai 1984 („in vielfältiger Art und Weise getätigten Aussprachen und Konsultationen“, „nach reichlicher Prüfung“, „erwarte“) ohnehin nicht zu einer Beruhigung der Lage geführt hätte, so dass sich die Kläger nach „reichlicher Prüfung“ und mit Billigung des Rates des Kreises entschlossen hatten, das Haus „als Wohnobjekt im Zuge des Um-, Aus- und Anbaues“ eines bestehenden Gebäudes zu einem Eigenheim zu nutzen.
Jedenfalls stand, was das „Kleinwohnhaus“ oder, wie der Kläger schon am 14. März 1984 formuliert hatte, den „Behelfswohnraum“, angeht von Anbeginn an ein „Um- und Ausbau“ (in Zusammenhang wohl mit einem Teilabriss) zu einem Eigenheim, später die Neuerrichtung eines Eigenheimes, nicht jedoch eine bloße Instandsetzung eines (Wohn-)gebäudes in Rede.
Für die Begrifflichkeiten kann auch nach Aufhebung des Aufbaugesetzes nebst Durchführungsbestimmungen zum 01. Januar 1985 weiterhin auf die Definitionen zurückgegriffen werden, die in der Anlage 2 der Durchführungsbestimmung zur Verwirklichung der Grund-sätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaus vom 30. Juni 1972 (GBl. II Nr. 44 S. 499 – DB) benannt waren; die Durchführungsbestimmungen ihrerseits wurden in einer Fußnote der amtlichen Bekanntmachung der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II Nr. 50, S. 641) in Bezug genommen. Danach stimmte die Definition in Nr. 1 2. DB vom 30. Juni 1972 mit ihrer allgemeinen Begrifflichkeit überein; Instandsetzungen wurden als „Leistungen zur Beseitigung des physischen Verschleißes“ definiert, die im Wesentlichen keine funktionellen Änderungen zur Folge haben, jedoch neue konstruktive Lösungen enthalten können, etwa den Austausch und die Erneuerung der Heizungsanlage (vgl. ebenso: Bodenrecht, Lehrbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, 1. Aufl. 1976, S. 518: „Instandsetzungen und Instandhaltungen sind wichtige Formen der Baureparaturen zur Reproduktion der Grundfonds. Sie beseitigen oder verzögern den physischen Verschleiß der Bausubstanz mit dem Ziel, die normative Nutzungsdauer zu erreichen oder zu verlängern. Sie sichern die Funktion und führen in der Regel zu keiner Erhöhung des Gebrauchswertes. Instandsetzungen haben im Wesentlichen keine funktionellen Änderungen zur Folge, können jedoch neue konstruktive Lösungen enthalten. Das sind insbesondere folgende Leistungsarten: Um und Neueindeckung der Dachhaut, Erneuerung der Dach-, Decken und Wandtragewerke, Türen und Fenster, Erneuerung von Schornsteinen, Wänden und Sperrschichten gegen aufsteigende und seitliche eindringende Feuchtigkeit, Herstellung der Schädlingsresistenz, Austausch bzw. Erneuerung der Heizungsanlagen, Sanitär- und Elektroinstallation, Lüftungsanlagen, Fahrstühle und anderes …“).
Um eine bloße „Instandsetzung“ ging es vorliegend jedoch bereits deshalb nicht, weil der Kläger und seine Familie mit einer – den Verhältnissen der DDR nach – (modernen und vergleichsweise komfortablen) Mietwohnung in K... versorgt waren und den „Behelfswohnraum“ (nachvollziehbar) als nicht den seinerzeitigen Anforderungen an das Wohnen entsprechend kritisiert hatten. Diese Wertung ergibt sich zweifelsfrei aus der Formulierung des Klägers als Vorsitzender des Rates der Gemeinde in dem Schreiben vom 14. März 1984, „dass die Herstellung der geforderten Normen an einen Wohnraum mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand nicht mehr realisiert werden kann“.
Darüber hinaus sollte die bisherige Nutzungsart eines im Wohnbestand der Gemeinde verbleibenden Gebäudes gerade nicht beibehalten werden, sondern das Objekt sollte fortan als persönliches Eigentum des Klägers und seiner Familie zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen.
Die Zielsetzung eines Um- und Ausbaus der Baulichkeit zu einem Eigenheim, verbunden mit einem (Teil-)Abriss des Kleinwohnhauses, findet ihre Entsprechung in dem Schreiben der Staatlichen Bauaufsicht vom 05. April 1984, dem Schreiben des Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 11. Mai 1984, den ursprünglichen Planungen für das Eigenheim Typ „Altmark A1 - IV“ – insbesondere auch dem Antrag des Klägers vom 05. Mai 1984 („Materiallagerung Eigenheim“) –, dem Bauberatungsvertrag vom 01. April 1985, dem weiteren Schreiben des Vorsitzenden des Rates des Kreises vom 22. April 1985 („Einbeziehung vorhandener Substanz und die daraus resultierende Kostenminderung“) und dem Antrag des Rates der Gemeinde an die Kreissparkasse vom 20. Februar 1985.
Dass bereits seinerzeit ein teilweiser Abriss des Kleinwohnhauses unter Verwendung der Restsubstanz und ein Ausbau zu einem Eigenheim und keine bloße „Instandsetzung“ eines Gebäudes beabsichtigt war, ergibt sich schließlich – und vor allem – zweifelsfrei aus dem mit einem hohen finanziellen Aufwand verbundenen Auftrag der Kläger an den Bauingenieur S...aus dem Juni 1984, die Verwendung der Altbausubstanz im Rahmen des Eigenheimprojekts „Altmark A – IV“ zu projektieren. Die Angaben des Bauingenieurs in dem "Bestätigungsblatt" vom 09. Dezember 1984, es sei eine Angleichung eines Eigenheimes Typ "Altmark A - IV" unter „Verwendung der Altbausubstanz“ mit dem Rat der Gemeinde als „Planträger“ und den Klägern als „Auftraggeber“ vorgesehen, sprechen für sich.
Diese ursprünglichen Planungen wurden im Juni 1985 lediglich modifiziert, nachdem es, wie der Erläuterungsbericht des Bauberaters belegt, aus den dort ersichtlichen bautechnischen Gründen nicht möglich war, die vorhandene Altbausubstanz in den Um- und Ausbau des Hauses jedenfalls teilweise einzubeziehen. Hieraus erklärt sich, dass die Kläger schließlich einen Prüfbescheid für ein anderes (der Projektierung nach kleineres) Eigenheim – Altmark A1 – II“ mit einer Teilunterkellerung, später Vollunterkellerung, erhielten. Mit diesem Prüfbescheid Nr. 198/85 der Staatlichen Bauaufsicht vom 01. Juli 1985 stand fest, dass die Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück nunmehr im Wege eines Neubaus in „Eigenleistung“ ein Eigenheim errichten durften.
Die vorgenannten Unterlagen belegen zugleich, dass die beabsichtigten Baumaßnahmen zunächst nicht als bloßer „Um- und Ausbau von Gebäuden“, § 15 Abs. 1 BauLG, sondern als „Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen“, § 12 Abs. 1 BauLG, einzuordnen sind, weil geplant war, das Wohngebäude als persönliches Eigentum für den Wohnbedarf der Familie zu nutzten, § 1 Abs. 1 S. 1 der Durchführungsbestimmung (GBl. I S. 590) zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 578; insoweit hiermit übereinstimmend: § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 09. April 1985 zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke – GBl. I S. 109).
Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. April 1985 nach dem am 01. Januar 1985 in Kraft getretenen Baulandgesetz, § 24 Abs. 1 BauLG, wären mithin die §§ 8 ff. BauLG einschlägig gewesen und der Antrag an den Rat des Kreises auf Entzug des Eigentumsrechts hätte von dem Rat der Gemeinde und nicht einem staatlichen Bauauftraggeber, dem VEB KWV K..., gestellt werden müssen, § 12 Abs. 1 BauLG. Der Inanspruchnahmebeschluss des Rates des Kreises vom 03. Juli 1985, der die Enteignung des Grundstücks ausdrücklich auf die „planmäßige Baumaßnahme (…) Instandsetzung“ durch einen „Bauauftraggeber“ VEB KWV stützt, ist damit offensichtlich rechtswidrig, weil zu keinem Zeitpunkt eine Maßnahme „der Modernisierung, des Um- und Ausbaus oder der Instandsetzung“, sondern zunächst im Zeitpunkt der Antragstellung vom 25. April 1985 die Maßnahme eines „Um- und Ausbaus einer Baulichkeit zu einem Eigenheim“, im Zeitpunkt der Enteignung die Maßnahme der Neuerrichtung eines Eigenheims, durchgeführt werden sollte und auch durchgeführt wurde.
Zudem kam die Begründung von Volkseigentum nach § 16 BauLG nur zu Gunsten von Staatsorganen und volkseigenen Betrieben sowie den weiteren in § 16 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 BauLG bezeichneten Bauauftraggebern in Betracht, nicht jedoch zu Gunsten des Rates der Stadt oder Gemeinde zur Sicherung des Eigenheimbaus, § 2 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 BauLG.
2.3.2.3 Nach Aktenlage und nach derzeitigem Sachstand war der Verstoß gegen die Bestimmungen des Baulandgesetzes auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 lit. a) VermG bedeutsam, weil in ihm eine gezielte, sittlich anstößige Manipulation zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2018 – BVerwG 8 C 23.16 –, juris Rn. 28 ff.).
Hieran würde es allerdings fehlen, wenn der Entzug des Eigentumsrechtes nach den weiteren Bestimmungen des Baulandgesetzes ohne Weiteres möglich gewesen wäre und wenn Anhaltspunkte darauf deuten würden, dass lediglich versehentlich eine falsche Rechtsgrundlage gewählt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2000 – BVerwG 7 B 176.99 –, juris Rn. 11 [zu § 1 Abs. 3 VermG]). Beide Voraussetzungen lassen sich jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen.
2.3.2.3.1 Nach derzeitigen Sachstand kann schon nicht geklärt werden, ob die Enteignung nach dem im Falle des Um- und Ausbaus bestehender Gebäude zu Eigenheimen an sich einschlägigen § 12 BauLG ohne Weiteres rechtmäßig gewesen wäre.
Vor einer Enteignung hätte danach an sich zunächst versucht werden müssen, "zwischen dem Bauauftraggeber – für die Errichtung von Eigenheimen oder den Um- und Ausbau bestehender Gebäude zu Eigenheimen dem Rat der Stadt (...) – und dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften einen Vertrag abzuschließen". Das wiederholt auch § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1985 (GBl I S. 205), wonach der Entzug des Eigentumsrechts "nur erfolgen darf, wenn vorher alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages ausgeschöpft wurden". Erst wenn ein derartiger Vertrag nicht zustande kam, konnte auf Antrag des Bauauftraggebers das Eigentumsrecht am Grundstück, Gebäude oder an der baulichen Anlage entzogen oder ein Rechtsträgerwechsel angeordnet werden, § 12 Abs. 1 BauLG. Wenn der staatliche Verwalter nicht über das Eigentumsrecht verfügen konnte, hätte sich die -Dienststelle der DDR damit an die ihr bekannten West-Eigentümer halten müssen, um einen derartigen Übertragungsvertrag bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1999 – BVerwG 8 C 5.98 –, juris Rn. 26 – 38 [Enteignung von Westeigentum "in letzter Minute" unter klarem Verstoß gegen die §§ 11, 12 und 16 BauLG und in einer offenkundigen "Gesamtoperation"]).
Für Fälle, die sich vor dem Sturz des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 zugetragen haben, ist allerdings nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine die Enteignung inkriminierende unlautere Machenschaft regelmäßig nicht allein darin liegt, dass der in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen westlichen Staat lebende Eigentümer an dem Verfahren über die Enteignung nicht beteiligt worden ist, da dies der generellen Praxis in der DDR entsprochen und nicht den Zweck verfolgt hätte, den Zugriff auf das Eigentum erst zu ermöglichen; dieser hätte vielmehr auch bei Beteiligung des Westeigentümers ohne Weiteres herbeigeführt werden können (BVerwG Urt. v. 20. März 1997 – BVerwG 7 C 23.96 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 8 C 5.98 –, juris Rn. 26 - 38). Diese zu Enteignungen nach dem Aufbaugesetz ergangene Rechtsprechung ist wegen der identischen Interessenlage auch für die hier vorliegende Enteignung nach dem Baulandgesetz heranzuziehen.
Es kommt allerdings Folgendes hinzu: Nach § 12 Abs. 2 BauLG war der Entzug des Eigentumsrechtes nur zulässig, wenn die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der intensiven Nutzung der in der Rechtsträgerschaft, dem Eigentum oder der Nutzung des Bauauftraggebers befindlichen geeigneten Grundstücke nachgewiesen wurde (Nr. 1), die Entscheidungen zur Standorteinordnung der Baumaßnahmen gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften vorlagen (Nr. 2) und der Bauauftraggeber über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte (Nr. 3).
Über diese Voraussetzungen hinaus – die Voraussetzungen der Nr. 1 sind offen, die Voraussetzungen der Nr. 2 können unterstellt werden und die Voraussetzungen der Nr. 3 dürften vorliegend irrelevant sein – ist § 12 Abs. 4 BauLG einschlägig.
Danach war die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechtes an Grundstücken für den Eigenheimbau bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur zulässig, wenn der Bauantragsteller über kein geeignetes Grundstück verfügte (Nr. 1), dem Bauantragsteller kein geeignetes volkseigenes oder genossenschaftlich genutztes Grundstück bereitgestellt werden konnte (Nr. 2), der rechtsgeschäftliche Erwerb eines geeigneten Grundstücks durch den Bauantragsteller nicht zustandegekommen ist (Nr. 3), der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks nicht selbst Bewerber für den Bau eines Eigenheims und von den örtlichen Staatsorgan dafür bestätigt war (Nr. 4) und das Grundstück nicht mit anderen gesellschaftlich notwendigen, insbesondere für ständige Wohnzwecke genutzten Gebäuden bebaut war (Nr. 5); mit „Bauantragsteller“ ist, wie Nr. 2 und Nr. 3 verdeutlichen, der Bürger der DDR als zukünftiger Eigenheimeigentümer gemeint.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Bauantragsteller über kein geeignetes Grundstück verfügten, ob ihnen kein geeignetes volkseigenes oder genossenschaftlich genutztes Grundstück bereitgestellt werden konnte, ist jedoch – auch nach der (auch insoweit) unergiebigen Vernehmung des Zeugen W...in der mündlichen Verhandlung, der lediglich angab, ihm falle „dazu nichts ein“ (Niederschrift, S. 4) – offen, und ob der rechtsgeschäftliche Erwerb eines geeigneten Grundstücks möglich war, dürfte ebenfalls nicht mehr geklärt werden können. Die standardisierten Ausführungen in dem Antrag des VEB KWV vom 22. Februar 1985, es werde bestätigt, „dass Bürger, die eine Zustimmung zum Eigenheimbau erhalten haben, nicht über ein geeignetes Grundstück verfügen, ein geeignetes VE-Grundstück nicht bereitgestellt werden kann bzw. durch den Bürger der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Grundstückes nicht zustandegekommen“ sei, ermöglichen dem Gericht eine solche Überzeugung ersichtlich auch deshalb nicht, weil fern liegt, dass der VEB KWV über entsprechende Information verfügte, die nicht in seinem Aufgabenbereich liegenden Fragen zu beantworten.
2.3.2.3.2 Es spricht auch im Übrigen nichts dafür, dass der Rat des Kreises seinerzeit lediglich versehentlich eine falsche Rechtsgrundlage des Baulandgesetzes zur Grundlage der Enteignung gemacht hätte.
Für einen manipulativen Rechtsverstoß spricht vielmehr nach Aktenlage die Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass alle Beteiligten, insbesondere die Kläger selbst und der Rat des Kreises, über die in Aussicht genommene Nutzung des Grundstücks seit Mai/Juni 1984 übereinstimmten, und vor allem auch der Umstand, dass mit dem Enteignungsbeschluss im Interesse der „Instandsetzung“ der maroden Baulichkeit auf dem späteren F...3 die gesamte Fläche des F... der F... in Z...(und somit auch der späteren F...) in Anspruch genommen wurde, obwohl eine Grundstücksteilung in Betracht kam und anschließend auch durchgeführt wurde; Entsprechendes gilt für das F... in Z.... Die Inanspruchnahme der vollen 2.424 m² Grundstücksfläche für die vorgeschobene Baumaßnahme „Instandsetzung“ zeigt, dass es den beteiligten Stellen nicht nur daran gelegen war, den Klägern die Nutzung einer Teilfläche im Interesse der Errichtung eines Eigenheimes zu ermöglichen, sondern das „West-Eigentum“ in der Gemeinde entsprechend der Weisungslage (vgl. nur den „Beschluß zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin“ des Ministerrates unter Nr. 2.2, wonach „Standorte für neue Eigenheimbauten (…) auch unter dem Gesichtspunkt festzulegen (sind), Grundstücke von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten oder Westberlin nach dem Aufbaugesetz in Anspruch zu nehmen“) zu Gunsten von Eigentum des Volkes zu reduzieren.
Schließlich lässt auch die Formulierung in dem Antrag vom 09. Februar 1987 „außerplanmäßiger Eigenheimbau“ ebenso auf Manipulationen in Zusammenhang mit der Durchführung des Bauprojekts durch die Kläger schließen wie der Umstand, dass nach Nr. IV. B) 1) f) RLVSiVO unter anderem die Belastung eines Vermögenswertes, der den Bestimmungen des § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 unterlag, nur zulässig und rechtswirksam war, wenn sie zum einen zugunsten eines volkseigenen Bankinstituts erfolgte und wenn sie unter anderem bei Grundstücken vorher vom Rat des Bezirks, Abteilung staatliches Eigentum, genehmigt wurde. Auch eine entsprechende Genehmigung durch den Rat des Bezirks ist jedoch nicht ersichtlich.
2.3.2.3.3 Es kommt hinzu, dass sich auch der Aufbaukredit über 16.000,00 M, der auf einen Antrag des VEB KWV vom 19. Juni 1984 und auf die Bestätigung des Klägers als Vorsitzender des Rates der Gemeinde ausgereicht wurde, es seien „Werterhaltungsmaßnahmen“ für das Jahr 1984 in den Plan der Gemeinde Z...aufgenommen worden, als fehlerhaft erweist.
Zwar wäre die Aufnahme langfristiger Kredite und deren Absicherung durch Aufbauhypotheken – ab dem 01. Januar 1976 durch § 456 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik (ZGB) – vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I, S. 351) gedeckt gewesen, wonach für die Finanzierung von Baumaßnahmen aller Art an privaten Wohngrundstücken, deren Eigentümer nicht in der Deutschen Demokratischen Republik wohnen, die sich aus den Mieteinnahmen ergebenden Grundstücksüberschüsse zu verwenden sind, und, sofern diese nicht ausreichen, um die Baumaßnahmen zur Wohnraum- und Werterhaltung dieser Grundstücke zu finanzieren, langfristige Kredite nach den gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie für private Wohngrundstücke, deren Eigentümer in der Deutschen Demokratischen Republik wohnen, gemäß Abschnitt II gelten. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung fanden deren Bestimmungen auch bei Baumaßnahmen nach § 1 Abs. 1 und 2 Anwendung bei privaten Wohngrundstücken, die – wie vorliegend – durch staatliche Organe oder volkseigene Betriebe verwaltet wurden.
In der Sache war der Kredit jedoch rechtswidrig, weil es nicht um die „Schaffung und Erhaltung von Wohnraum durch Um- und Ausbau, durch Wiederaufbau und durch Instandsetzung und Instandhaltung“, sondern (zunächst) um den Um- und Ausbau des bestehenden Gebäudes zu einem Eigenheim, sodann um die Neuerrichtung eines Eigenheimes ging.
Hierfür waren jedoch die Bestimmungen der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. DDR I Nr. 40, S. 425) maßgebend. Nach § 15 Abs. 4 der zum 01. November 1978 in Kraft getretenen Eigenheimverordnung, § 15 Abs. 1 EigenheimV, war die Verordnung vom 28. April 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum für die Finanzierung von Baumaßnahmen an Eigenheimen, deren Eigentümer ihren Wohnsitz in der DDR haben, nicht mehr anzuwenden. Nach § 7 EigenheimV waren für den Neubau von Eigenheimen und für die Umgestaltung vorhandener Gebäude zu Eigenheimen erschlossene und vermessene Grundstücke auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften bereitzustellen, wenn der Bürger nicht Eigentümer eines geeigneten Grundstücks und wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb eines solchen Grundstücks nicht möglich war. Die Finanzierung des Neubaus, der Modernisierung und der Instandsetzung von Eigenheimen – nichts anderes gilt mit Blick auf § 7 Abs. 1 EigenheimV für die Umgestaltung vorhandener Gebäude zu Eigenheimen – war in § 12 Abs. 1 EigenheimV geregelt, wonach Bürgern der DDR Kredite gewährt werden.
Mit der vorliegenden Verfahrensweise ist damit zu Lasten der Alteigentümerin und zu Lasten öffentlicher Mittel mit dem Ergebnis einer Überschuldung des Vermögenswertes ein Kredit aufgenommen worden, obwohl Baumaßnahmen angesichts der sicheren Zielsetzung einer Umgestaltung des Gebäudes zu einem Eigenheim bzw. später der Neuerrichtung eines Eigenheims von Seiten der Kläger hätten finanziert werden müssen.
Auch insoweit stützt sich die Kammer zunächst und vor allem auf den Auftrag der Kläger an den Bauingenieur S...schon aus dem Juni 1984, die Verwendung der Altbausubstanz im Rahmen des Eigenheimprojekts „Altmark A – IV“ zu projektieren, und die Angaben in dem "Bestätigungsblatt" vom 09. Dezember 1984, es sei eine Angleichung eines Eigenheimes Typ "Altmark A - IV" unter „Verwendung der Altbausubstanz“ mit dem Rat der Gemeinde als „Planträger“ und den Klägern als „Auftraggeber“ vorgesehen; zudem ergibt sich aus dem Antrag des Klägers auf Errichtung einer Fertigteilgarage vom 05. Mai 1984, dass bereits im Mai 1984 der Entschluss der Kläger feststand, das bestehende Gebäude zu einem Eigenheim erweitern und umbauen zu wollen. Wenn für den Kläger als Bürgermeister und Vorsitzenden des Rates der Gemeinde diese Zielsetzungen bereits im Mai/Juni 1984 bestanden, ergibt sich bereits aus diesem Umstand für sich genommen die grobe Fehlerhaftigkeit der Kreditbeantragung zu Lasten der Alteigentümerin mit dem Ziel einer bloßen „Instandsetzung“.
Die Behauptung der Kläger, der Kredit über 16.000 M sei „mit dem Ziel eingesetzt worden, das bestehende Gebäude zu erhalten“, den Betrag habe der Rat der Gemeinde „für die Erneuerung der elektrischen Anlage, für notwendige Maurerarbeiten, für die Erneuerung der Gas- und Wasserinstallation, für Dacharbeiten sowie für die Reparatur der Abwasseranlage aufgewandt“ ist danach von vornherein nicht nachvollziehbar, wenn damit dargelegt werden sollte, für das Kleinwohnhaus habe zunächst bei unveränderter Raumaufteilung und Größe ausschließlich die Zielsetzung einer „Instandsetzung“ bestanden und es sei vor seinem Abriss auch „instandgesetzt“ worden. Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung der Kläger, erst im Zuge der Durchführung dieser Sanierungsmaßnahmen und der Ausschachtung der Baugrube habe sich herausgestellt, dass „eine Erhaltung des Gebäudes“ mit vertretbarem Aufwand nicht möglich sei.
Die Kammer ist auch im Übrigen davon überzeugt, dass an dem „Behelfswohnraum“ mit einem Wert von etwa 2.540,00 M keine Arbeiten ausschließlich im Interesse der bloßen „Instandsetzung“ durchgeführt wurden.
Der vom Rat der Gemeinde im Zuge der Kreditbeantragung aufgestellte und von dem Kläger unterzeichnete, sehr pauschale „Kostenplan“ vom 14. Juni 1984 ist schon deshalb ohne Aussagekraft, weil nicht belegt wird, dass die beabsichtigten „Instandsetzungsarbeiten“ tatsächlich durchgeführt wurden. Unabhängig hiervon sind in diesem Kostenplan Positionen enthalten, die einer „Instandsetzung“ eines Bauobjekts jedenfalls ohne weitergehende Erläuterung gerade nicht dienlich sind, nämlich etwa die Position „Abbrucharbeiten“ zu einem Altpreis von 500,00 M und eine Position „Unvorhergesehenes“ mit ebenfalls 500,00 M; vor allem diese Positionen lassen darauf schließen, dass entsprechend der Projektierung ein Teilabriss in Verbindung mit einer Verwirklichung des Projekts „Altmark I-IV“ unter teilweiser Verwendung der Altbausubstanz finanziert werden sollte.
Die weiteren Positionen – „Maurerarbeiten, Putzarbeiten, Betonarbeiten, Bauwerksabdichtungen, Dachdecker (Rep.), Elektroarbeiten, Tischlerarbeiten“ und „Fäkaliengrube“ – könnten, von Dachdeckerarbeiten möglicherweise abgesehen, einer „Instandsetzung“ als auch einem “Um- und Ausbau“ zu einem Eigenheim zugeordnet werden.
Entsprechendes gilt für die handschriftlichen Eintragungen in der Übersicht des VEB KWV zu dem Kredit i. H. v. 16.000,00 M – die in dieser Aufstellung enthaltenen Positionen (Rechnung Liegenschaftsdienst, Transportkosten, aber auch die anderen Positionen, wie etwa E-Material und Maurerarbeiten, Steine etc.) korrespondieren ebenfalls entweder nicht mit einer „Instandsetzung“ oder aber sie sind nicht hinreichend aussagekräftig – und für die handschriftlichen Aufstellungen des Klägers vom 24. März 1987 sowie das von ihm unterzeichnete Schreiben des Rates der Gemeinde vom 10. November 1987. Aus den unter der Rubrik „Erschließungskosten und in den Altbau eingeflossen“ verzeichneten Positionen wird ersichtlich, dass allenfalls ein geringer Betrag ( „div. Material“ 390,74 M, „Mörtel und Zement“ 1.225,00 M, „E-Material“ 172,40, „Transport“ 17,41 M, „Kies“ 102,19 M „Maurerarbeiten KWV“ 1080,71 M, Farbe 66,25 M und Steine 921,12 M), insgesamt 3.975,82 M, der Gesamtsumme über 10.313,60 M für eine Instandsetzung aufgewendet worden sein kann.
Auch hinsichtlich dieser Positionen ist das Gericht aus den oben genannten Gründen jedoch nicht davon überzeugt, dass sie einer reinen „Instandsetzung“ dienlich waren. Die restlichen Positionen gehören, wie die handschriftlichen Vermerke des Rates des Kreises belegen, zu einem Neubau bzw. zu einer „Erschließung“ und sie wären ersichtlich nicht im Rahmen einer „Instandsetzung“ angefallen.
Ob der Auffassung des Beklagten in dem Teilbescheid vom 30. November 2001 und der Kammer in dem Urteil vom 17. September 2008 (1 K 1382/04, UA S. 14), der „Instandsetzungskredit“ sei systemwidrig für den Abriss des alten Wohnhauses und den Neubau des neuen Hauses bzw. für die Erschließung eines bereits erschlossenen Grundstückes verwendet worden, in dieser Pauschalität zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Die vorliegenden Unterlagen vermitteln allerdings den Eindruck, dass in den Eigenheimbau der Kläger öffentliche Mittel eingeflossen sind, die von ihnen zu tragen gewesen wären, wenn der Kläger etwa unter dem 24. März 1987 um Ersatz von „Abrisskosten“ ersuchte, die zudem durch Eigenarbeit bedingt waren.
2.3.3 Der Kläger musste den Verstoß gegen das Baulandgesetz nach derzeitigem Sachstand – zumindest – auch kennen und diese Kenntnis muss sich die Klägerin zu 2. zurechnen lassen (BVerwG, Urt. v. 07. März 2012 – BVerwG 8 C 10.11 –, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 02. Juni 1995 – BVerwG 7 B 210.95 –, juris Rn. 10).
Das ergibt sich schon aus der Biografie des Klägers und seinen beruflichen Tätigkeiten, die Rechtskenntnisse auch in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von (West-) Grundstücken zu Gunsten des Eigentums des Volkes nahelegen.
Der Kläger ist gelernter Staatswissenschaftler, gehörte damit in der ehemaligen DDR der Intelligenz an, und war auf Grund seines Studiums und seiner sonstigen Ausbildung in besonderem Maße mit der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsordnung der DDR befasst. Zudem hatte er bereits vor Antritt seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde Z...als stellvertretender Bürgermeister einer anderen Gemeinde und früheres Mitglied des Rates des Kreises – oder jedenfalls „leitender Mitarbeiter“ des Rates des Kreises – Einsicht in interne Vorgänge und langjährige Verwaltungserfahrung.
Im Übrigen mag der Kläger als Bürgermeister der Gemeinde Z...nicht zu den „staatstragenden Persönlichkeiten“ in dem von den Klägern gemeinten Sinn gehört haben. Wohl aber legen bereits seine gesetzlichen Aufgaben Rechtskenntnisse, auch in Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung von Westeigentum und mit der Inanspruchnahme zu Gunsten des Eigentums des Volkes, nahe.
Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973 (ÖVVG - GBl. I S. 313, entsprechend in dem am 01. September 1985 in Kraft getretenen Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 04. Juli 1985 – GBl. I S. 213) wurden die örtliche Räte durch ihren Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende des Rates war dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnung und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der übergeordneten Volksvertretungen und ihrer Räte ausgewertet und der gesamten Arbeit zugrunde gelegt werden. Der Vorsitzende des Rates hatte die kollektive Arbeit des Rates zu gewährleisten und er war berechtigt, den Mitgliedern des Rates, den Leitern der Fachorgane des Rates und den Leitern der dem Rat unterstellten Betriebe und Einrichtungen Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Sämtliche Mitglieder des Rates waren verpflichtet, die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse, die Gesetze der Volkskammer und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates sowie die Beschlüsse der Volksvertretung und des Rates vor den Bürger zu erläutern und mit ihnen ihre Durchführung zu beraten, § 10 Abs. 3 ÖVVG. Die Zuständigkeit des Rates der Gemeinde umfasste auch das Bauwesen, den Städtebau und das Wohnungswesen, § 58 ÖVVG.
Schon vor diesem Hintergrund erscheint es – zumal angesichts der Biografie des Klägers – lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe den Verstoß gegen das Baulandgesetz nicht mindestens kennen müssen.
Die Überzeugung des Gerichts findet ihre Entsprechung in den vorliegenden Unterlagen, die – was bei der gegebenen Sachlage ohnehin anzunehmen wäre – belegen, dass es im Zuge der vom Rat des Kreises forcierten Nutzung des Grundstücks S... in Z...durch den Kläger und seine Familie als Hauptwohnsitz zu wiederholten Aussprachen zwischen ihm und Verantwortlichen des Rates des Kreises kam.
So ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Rates des Kreises in dem Schreiben vom 11. Mai 1984, es habe „in vielfältiger Art und Weise (…) Aussprachen und Konsultationen“ gegeben und der Kläger habe sich „nach reichlicher Prüfung“ entschieden, dass der Kläger mit der Inanspruchnahme des Vermögenswertes auf das Engste verbunden war.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger der Anregung gefolgt ist, sich mit den zuständigen Organe im Rat des Kreises, Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum, wie in dem Schreiben vom 11. Mai 1984 angeregt, in Verbindung zu setzen.
Auch die Formulierung in dem Antrag vom 14. März 1984 („des nach § 6 verwalteten Grundstücks“) deutet auf Rechtskenntnisse in Zusammenhang mit der Verwaltung und der Inanspruchnahme von Westeigentum und der Kläger hat – vor allem – als Vorsitzender des Rates der Gemeinde die „Inanspruchnahme des Grundstücks“ zum Zwecke des „Eigenheimbaus“ bei dem Staatlichen Bauauftraggeber „unter Bezugnahme auf eine Rücksprache mit dem Rat des Kreises, Referat Staatliches Eigentum“ am 15. Januar 1985 in eigener Person „beantragt“. Dieser Antrag belegt zum einen, dass sich der Kläger zuvor bei derjenigen Abteilung des Rates des Kreises rückversichert hat, die mit der Enteignung – insbesondere der Inanspruchnahme von West-Eigentum zu Gunsten von Eigentum des Volkes –, sachlich befasst war (Referat Staatliches Eigentum); zum anderen hat der Kläger mit dieser Anregung insofern eine rechtswidrige Enteignung „angeschoben“, als der VEB KWV K...die Inanspruchnahme des F... in Z...jedenfalls „zum Zwecke des Eigenheimbaus“ nicht beantragen konnte. Der „Antrag“ des Rates der Gemeinde Z...auf Überführung des F... in Volkseigentum richtete sich gerade nicht an den Rat des Kreises als die für den Entzug des Eigentumsrechts zuständige Stelle – vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (DB-BauLG – GBl. I S. 205 ff.) –, so dass es ebenfalls fernliegt anzunehmen, der Kläger habe mit diesem Schreiben eine im Grundsatz zulässige Inanspruchnahme nach § 12 BauLG beantragen wollen.
Angesichts sämtlicher Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger den manipulativen Rechtsverstoß jedenfalls hätte kennen und wissen müssen, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks auf Antrag eines volkseigenen Betriebes nur dann möglich war, wenn nicht der von ihm bezeichnete „Eigenheimbau“, sondern eine Baumaßnahme an sonstigen „bestehenden Gebäuden“ im Sinne von § 15 BauLG in Rede gestanden hätte.
Das Gericht entscheidet über die Frage des Regelbeispiels des § 4 Abs. 3 lit a) VermG auf der Grundlage des Akteninhalts und der Aussage des in der mündlichen Verhandlung von Amts wegen vernommenen Zeugen. Möglichkeiten, den Sachverhalt durch Beiziehung weiterer Unterlagen oder im Rahmen einer weitergehenden Zeugenvernehmung zu klären, haben sich dem Gericht auch im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht eröffnet. Die Kläger haben ohne weitergehende Erläuterung auf die gerichtliche Verfügung vom 03. März 2020 mitgeteilt, das – mit der gemeindlichen Zustimmung zur Errichtung eines Eigenheimes oder zur Umgestaltung eines Gebäudes zu einem Eigenheim von dem Vorsitzenden des örtlichen Rats zu übergebende und von dem Bürger aufzubewahrende (vgl. § 4 Abs. 4 der EigenheimVO sowie § 22 DB-EigenheimVO) – Bautagebuch „liege ihnen nicht vor“ und von der Ladung der in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17. Januar 2020 benannten Zeugen R... – Sekretär des Rates der Gemeinde Z...von 1983 – 1988 –, M... und M... – sämtlich ehemalige Mitglieder des Rates der Gemeinde Z...– sowie R...hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Aussagen dieser Zeugen in dem vorliegenden Zusammenhang relevant sein könnten. Dass die Zuweisung des streitgegenständlichen Grundstücks an die Kläger und die Genehmigung zur Errichtung eines Eigenheimes auf der Grundlage „von ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen des Rates der Gemeinde“ erfolgte, kann ebenso unterstellt werden wie die Behauptung, die Grundstückszuweisung und Baugenehmigungen seien in den öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung besprochen und beschlossen worden, „ohne dass der Kläger“ – wohl in den Sitzungen – Einfluss ausgeübt habe. Ebenso kann unterstellt werden, dass sich erst nach Beginn der Bauarbeiten und dem Ausschachten der Baugrube herausgestellt habe, dass das Kleinwohnhaus nicht in den Bau habe eingebunden werden können. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht davon abgesehen, den weiteren Beweisanregungen der Kläger aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2020 zu folgen und die benannten Zeugen zu laden. Die Gründe hierfür sind in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, ohne dass die Kläger dem entgegengetreten wären oder ihre Beweisanregungen konkretisiert hätten. Dem – im Übrigen nicht mit der Frage einer weiteren Sachaufklärung in Zusammenhang stehenden – Antrag auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist war aus den in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Gründen nicht zu entsprechen.
3. Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob, wie der Beklagte meint, auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. b) VermG vorliegen, wonach der Rechtserwerb in der Regel auch dann als unredlich anzusehen ist, wenn er darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat.
Diese Vorschrift betrifft solche Fälle, in denen der Erwerber in eigennütziger Absicht vorsätzlich selbst an der Manipulation beim Erwerb beteiligt war, etwa indem er eine persönliche Machtstellung ausnutzte.
Zwar erfordert eine persönliche Machtstellung nicht unbedingt eine formal herausragende Position in der Staats- oder Parteihierarchie, ausreichen können vielmehr auch gute Beziehungen zu maßgeblichen Personen. Erforderlich ist jedoch immer ein in der Person des Erwerbers liegender Umstand, der ihm einen „unsachlichen“ Einfluss auf die zu treffende Entscheidung gibt. Dazu reicht es nicht etwa aus, Angehöriger eines gesuchten Berufes zu sein, weil sich daraus noch keine Teilhabe am staatlichen oder gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht ergab (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1994 – BVerwG 7 C 4. 93 –, juris Rn. 16). In der ehemaligen DDR war es jedoch nicht unüblich, dass für Personen in hervorgehobenen gesellschaftlichen Stellungen bevorzugt Grundstücke zur Eigennutzung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. etwa Märker: „Wohnraumlenkung und redlicher Erwerb“ in VIZ 2000, 291, insb. Rn. 28) und die Wahrnehmung bestimmter Positionen in Partei- oder Staatsapparat der DDR kann ein Indiz für das Ausnutzen einer persönlichen Machtstellung des Erwerbers sein (vgl. Urt. d. Kammer v. 21. Juli 2006 – 1 K 189/01 –, UA S. 24 [zu einem Parteisekretär in einem Schwermaschinenbaukombinat]).
Hiervon ausgehend besaß der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum ungeachtet des Umstandes, dass er lediglich als „Bürgermeister einer Gemeinde mit lediglich 2.000 Einwohnern“ handelte, schon deshalb eine persönliche Machtstellung im Sinne von § 4 Abs. 3 lit. b) VermG, weil der Rat des Kreises angesichts der Beschwerden von Einwohnern der Gemeinde auf dessen Kooperation angewiesen war und weil der Kläger als Amtsträger unzweifelhaft über die Möglichkeiten der zeitnahen und unmittelbaren Kontaktaufnahme mit Entscheidungsträgern im Rat des Kreises und mit der Vermögensverwaltung des VEB KWV verfügte, über die ein „normaler“ Bürger der DDR nicht hätte verfügen können.
Ob und in welchem Umfang mit der persönlichen Machtstellung des Klägers ein unsachlicher Einfluss auf das Verfahren der Erteilung des Nutzungsrechts oder der Enteignung des Vermögenswertes verbunden war und ob der Kläger auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder die Auswahl des Erwerbsgegenstandes tatsächlich eingewirkt hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung mehr.
4. Die Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 S. 1 VermG mit Ziffer 2. des Bescheides vom 29. Januar 2016 folgt aus der vorstehenden Entscheidung zur Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG.
III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und – hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO. Den Beigeladenen steht ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu, weil sie das Verfahren weder wesentlich gefördert noch Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben; die bloße Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten aus der mündlichen Verhandlung, sie schlössen sich dem Klageabweisungsantrag des Beklagten an, rechtfertigt eine solche Entscheidung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2018 – 2 VR 2/16 –, juris Rn. 4).
2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).