Gericht | OLG Brandenburg 10. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 24.03.2022 | |
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Aktenzeichen | 10 U 20/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0324.10U20.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.03.2021, Az. 14 O 187/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.502,21 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche nach einem Fahrzeugbrand.
Frau S... T..., geb. G... (nachfolgend Versicherungsnehmerin) erwarb bei dem Beklagten, der mit Wohnmobilen handelt, ein neues Wohnmobil Ford Challenger Mageo 388 AB zum Preis von 64.260 €.
Das Fahrzeug ist für die Versicherungsnehmerin bei der klagenden Versicherung kaskoversichert. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 13. Mai 2015, wobei das Fahrzeug zuvor mit einigen Extras durch den Beklagten versehen worden war. Die Versicherungsnehmerin fuhr nach Süddeutschland, wo das Fahrzeug auf einem Campinglatz in W... am 18. Mai 2015 abbrannte.
Nach Einholung eines Privatgutachtens über den Brandschaden zahlte die Klägerin einen Betrag von insgesamt 70.502,21 € an die Versicherungsnehmerin, wobei 64.210 € auf den Wiederbeschaffungswert und die Differenz auf Schadensermittlungskosten insbesondere durch Privatgutachter entfiel. Die Versicherungsnehmerin unterzeichnete am 10. September 2015 eine Abtretungserklärung über die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin (Anlage HWH 8, Bl. 76 d.A.). Nach fruchtlosem Nachlieferungsverlangen erklärte die Klägerin unter Hinweis auf die Abtretung vom 10. September 2015 mit Schreiben vom 25. September 2015 (HWH 9. Bl. 77 d.A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Beklagten erfolglos die Rückzahlung des Kaufpreises und der Schadensermittlungskosten.
Die Klägerin hat behauptet, dass sich die Versicherungsnehmerin im geparkten Fahrzeug mit den technischen Einstellungen und den Armaturen des Fahrzeugs vertraut machen wollte, als Rauch aus der Ablage über dem Lenkrad aufgestiegen sei. Dem Rauch seien Flammen gefolgt. Löschversuche der umgehend herbeigeholten Feuerwehr seien nicht erfolgreich gewesen. Der Brand sei auf einen Mangel des Fahrzeugs – insbesondere auf die von dem Beklagten erfolgten Installationen - zurückzuführen.
Der Beklagte hat erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 2019 die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil der zwischen ihm und der Versicherungsnehmerin geschlossene Kaufvertrag unter Ziffer I.2 ein wirksames Abtretungsverbot enthalte, das unstreitig wie folgt lautet: „Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.“ Dieses Abtretungsverbot sei zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden. Die danach erforderliche Zustimmung zur Abtretung habe er nicht erteilt. Der Beklagte hat ferner behauptet, dass er das Fahrzeug frei von Mängeln übergeben habe. Der Brand müsse durch externe Faktoren verursacht worden sein, für die er nicht einzustehen habe.
Das Landgericht hat insbesondere Beweis durch Verwertung eines in einem Rechtsstreit der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten wegen anderweitiger Schadensersatzansprüche aus dem Brandereignis vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) – Az. 14 O 20/17 – eingeholten Sachverständigengutachtens erhoben und der auf Zahlung von 70.502,21 € gerichteten Klage stattgegeben. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin sei wirksam. Es sei bereits zweifelhaft, ob das in den AGB enthaltene Abtretungsverbot vereinbart worden sei. Jedenfalls könne sich der Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf dieses Verbot berufen. Der Beklagte habe seit Mai 2015 einschränkungslos mit der Klägerin verhandelt und erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 2019 eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation geltend gemacht. Dieses Verhalten sei weder nachvollziehbar noch schützenswert.
Die Klägerin könne von dem Beklagten den Ersatz der geltend gemachten Forderung verlangen. Nach dem im Rechtsstreit 14 O 20/17 eingeholten und gemäß § 411 a ZPO verwerteten Gutachten des Sachverständigen K... stehe fest, dass das Fahrzeug aufgrund von mangelhaften Verkabelungen, die der Beklagte vorgenommen habe, in Brand geraten sei. Der Sachverständige habe herstellerseits nicht vorgesehene Verkabelungen im zentralen Bereich des Brandes vorgefunden und Kurzschlussspuren festgestellt. Externe Brandursachen seien ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe das Ergebnis des Sachverständigen K... im Einklang mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Versicherungsnehmerin und der sachverständigen Zeugen F... und L… im Verfahren 14 O 20/17. Da die Rücktrittsvoraussetzungen vorlägen und die Schadensersatzpositionen berechtigt seien, habe die Klage Erfolg.
Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung des Beklagten. Die Abtretung sei zwischen der Versicherungsnehmerin und der Klägerin nicht zu Stande gekommen, weil eine Annahme der Abtretung fehle. Zudem unterfielen die Ansprüche dem vereinbarten Abtretungsverbot. Das Abtretungsverbot sei wirksam, insbesondere berechtige dessen Zweck, Weiterverkäufe des Fahrzeugs und mehrfache Inanspruchnahmen zu verhindern, zu einer entsprechenden Vereinbarung.
Darüber hinaus beschränke sich die Abtretung ausdrücklich auf einen Betrag von 64.260 € - die Hauptforderung (Anlage HWH 8, Bl. 76 d.A.). Daher könnten die vorliegend darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche ohnehin nicht von der Klägerin geltend gemacht werden. Es liege auch kein treuwidriges Berufen auf das Abtretungsverbot vor. Er, der Beklagte, habe vorgerichtlich und auch im vorliegenden Rechtsstreit lediglich die Auffassung vertreten, dass er nicht hafte. Weshalb die Klägerin darauf vertrauen sollte, er werde sich nicht auf das Abtretungsverbot berufen, sei nicht ersichtlich. Auch sei er nicht zur Genehmigung der Abtretung aufgefordert worden, der Klägerin sei als großes Versicherungsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung daher bewusst gewesen, dass die Abtretung unwirksam sei.
Die Feststellungen zur Brandursache seien fehlerhaft, weil die Voraussetzungen für eine Verwertung des Gutachtens aus dem Rechtsstreit 14 O 20/17 nach § 411 a ZPO nicht vorgelegen hätten. Das Gericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da unterschiedliche Personen an den Prozessen beteiligt gewesen und es um unterschiedliche Rechtsfolgen gegangen sei. Die Verwertung sei auch fehlerhaft erfolgt, weil den Parteien das Gutachten nicht übersandt und auch keine Erklärungsfrist gesetzt worden sei. Das Gericht habe zudem die Äußerung des klägerischen Privatgutachters G... nicht erkennbar berücksichtigt, wonach nicht mehr eindeutig zu klären gewesen sei, ob der Brand durch nachträgliche Elektroinstallation oder durch ein Versagen der Zubehörteile verursacht worden sei (vgl. Anlage HWH 3, Bl. 15, 24 d.A.).
Der Beklagte beantragt,
das am 25. März 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 187/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie, die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das neue Vorbringen des Beklagten, es läge keine Annahmeerklärung der Klägerin für die Abtretung vor, sei verspätet. Zudem sei der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich. Darüber hinaus sei die Abtretung als unstreitig im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils aufgeführt. Auch sei eine Einbeziehung der AGB in den Kaufvertrag nicht erfolgt. Ferner habe der Beklagte zumindest konkludent einer Abtretung zugestimmt, da in der vor- und gerichtlichen Korrespondenz der Parteien die Abtretung zu keiner Zeit in Frage gestellt worden sei.
Schließlich würde ein vertragliches Abtretungsverbot den gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 412 BGB nicht hindern, insbesondere für Ansprüche aus § 86 VVG. Darüber hinaus seien kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche Teil des Rechtsstreits – etwa ausweislich S. 5 der Klageschrift, die auf § 86 VVG Bezug nehme. Hilfsweise trägt sie vor, es lägen auch die Voraussetzungen einer Umdeutung in eine gewillkürte Prozessstandschaft vor; auch würden die Grundsätze der Drittschadensliquidation zum Klageerfolg führen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 10. März 2022 lag dem Senat bei der Entscheidung vor.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in voller Höhe zu.
I. Der Anspruch folgt bereits aus Gewährleistungsrecht gemäß §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB iVm § 398 BGB. Dabei war der zu Grunde liegende Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten trotz der von diesem vorgenommenen Einbauten am Wohnmobil als Kaufvertrag einzuordnen, weil der Schwerpunkt des Vertrags ersichtlich auf der Verschaffung des im Wesentlichen bereits vom Hersteller fertiggestellten Fahrzeugs lag.
1. Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin. Die Versicherungsnehmerin hat die gegenständlichen Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten.
a) Die Klägerin und die Versicherungsnehmerin haben über die gegenständlichen Forderungen einen Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB geschlossen.
aa) Zwar trifft das Vorbringen des Beklagten zu, dass unter der Abtretungserklärung vom 25. August 2015 (Anlage HWH 8, Bl. 76 d.A.) nur die Unterschrift der Versicherungsnehmerin zu finden, eine Annahmeerklärung der Klägerin dagegen nicht vorhanden ist. Allerdings war der Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB vorliegend entbehrlich. Nach der Vorschrift des § 151 S. 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. So kann der Zugang der Annahme der Abtretungserklärung gemäß § 151 BGB unter anderem dann entbehrlich sein, wenn eine Forderung an einen Gläubiger des Zedenten erfüllungshalber abgetreten wird (RG, Urteil vom 29. September 1917 – V 145/17 –, RGZ 90, 430-436; Staudinger/Busche (2017) BGB § 398, Rn. 5 Rosch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 398 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 33). Nichts anderes gilt für den Fall eines dem Interesse des Versicherers dienenden Angebots des Versicherungsnehmers zur Abtretung eines Anspruchs gegen denjenigen, der den Versicherungsfall herbeigeführt hat (vgl. für die Transportversicherung BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – I ZR 194/08 –, Rn. 23, juris; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99 –, Rn. 14, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2017 – 3 U 6/17 –, Rn. 21, juris). Das war auch vorliegend der Fall, weil die Klägerin gegenüber der Versicherungsnehmerin zur Leistung aus der Kaskoversicherung verpflichtet war und die Abtretung der Gewährleistungsansprüche den Interessen der Versicherung schon wegen der gemäß § 477 BGB a.F. vereinfachten Anspruchsdurchsetzung diente.
Der nach dem Vorstehenden gemäß § 151 BGB nicht erforderliche Zugang der Annahmeerklärung ersetzt zwar nicht eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens durch die Klägerin (vgl. M. Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 151 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 9). Diese Betätigung ist aber vorliegend spätestens mit dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 25. September 2015 (Anlage HWH 9. Bl. 77 d.A.) erfolgt, in dem diese die erfolgte Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch die Versicherungsnehmerin erwähnt. Danach ist der Abtretungsvertrag zwischen Klägerin und Versicherungsnehmerin zustande gekommen.
bb) Da nach dem Vorstehenden der erforderliche Abtretungsvertrag zustande gekommen ist, kann der Senat offenlassen, ob dieses Ergebnis nicht auch aus der von § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO angeordneten Bindungswirkung hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen folgt (vgl. zu der Bindungswirkung Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, S. 100). Im erstinstanzlichen Tatbestand heißt es dazu: „Die Klägerin ließ sich […] die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Beklagten abtreten“ (Bl. 330 d.A.). Die Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, BGHZ 158, 295-310, Rn. 13). Danach stehen tatsächlichen Umständen auch Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2060; vom 14. März 1997 - V ZR 9/96, BGHZ 135, 92, 95). Hierher gehört der den Abschluss eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende Begriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er von einem Rechtsanwalt verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17 –, Rn. 22, juris;BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, BGHZ 158, 295-310, Rn. 13). Das könnte vorliegend der Fall sein, weil der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 22. März 2019 ausdrücklich ausgeführt hat „Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht“ vor (Bl. 181 d.A.). Eine Tatbestandsberichtigung hat der Beklagte nicht beantragt.
b) Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch das unter Ziffer I. 2 in den AGB des Beklagten geregelte Abtretungsverbot nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die AGB des Beklagten samt Abtretungsverbot überhaupt in den Vertrag einbezogen worden sind (aa). Denn der Beklagte kann sich nicht auf das Abtretungsverbot berufen. Unerheblich ist dabei, ob das Abtretungsverbot unwirksam oder mit dem Landgericht einschränkend auszulegen ist (bb). Denn der Beklagte hat der Abtretung konkludent zugestimmt (cc), daher kann offenbleiben, ob seine Berufung auf das Abtretungsverbot nicht ohnehin treuwidrig war (dd).
aa) Zwischen den Parteien ist bereits umstritten, ob und bei welchen Vertragsverhandlungen welche AGB´s verwendet worden sind. Dem liegt zu Grunde, dass die Klägerin vorbringt, die Versicherungsnehmerin habe am 21. November 2014 eine durch Zeitablauf erledigte Bestellung des Wohnmobils getätigt. Dort etwaig angegebene AGB seien daher hinfällig. Erst am 13. Mai 2015 habe sie eine weitere und zwar die vorliegend maßgebliche Bestellung getätigt (Bl. 14 d.A.), allerdings ohne einen Hinweis auf AGB erhalten zu haben. Zwar hat der Beklagte vorgebracht, dass er mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 das Angebot vom 21. November 2014 bestätigt habe, das hat die Klägerin allerdings bestritten (Bl. 250 d.A.).
bb) Die Frage, ob die AGB in den Vertrag einbezogen worden sind, kann allerdings offenbleiben. Denn auch bei Einbeziehung der AGB in den Vertrag wäre die Klage erfolgreich.
(1) Es erscheint schon nicht als ausgeschlossen, dass das Abtretungsverbot unwirksam ist. Zwar ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbots in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Verbrauchern grundsätzlich zulässig (BGH, Urteile vom 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05, juris Rn. 14; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 9 jeweils m.w.N; BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, juris Rn. 10 in diesem Sinne für die gegenständliche Klausel OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. März 2017 – 7 U 115/16 –, Rn. 6, juris). Allerdings könnte das Abtretungsverbot deshalb unwirksam sein, weil es einschränkungslos gefasst ist („Übertragungen von Rechten […] bedürfen der Zustimmung“). Daher könnte die Klausel zu Lasten des Beklagten auch dahingehend auszulegen sein, dass sie Forderungen im Sinne von § 86 VVG erfasst. Der formularmäßige Ausschluss des Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG kann jedoch unwirksam sein (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1975 – II ZR 64/74 –, BGHZ 65, 364-368; Staudinger/Busche (2017) BGB § 399, Rn. 58).
(2) Der Senat kann ebenso offenlassen, ob das Abtretungsverbot nicht ohnehin einschränkend auszulegen ist mit der Folge, dass es vorliegend nicht anzuwenden wäre. Dabei sprechen mit dem Landgericht gute Gründe für die Annahme, dass Sinn und Zweck des Abtretungsverbots, eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs und mehrfache Inanspruchnahme des Verkäufers zu verhindern, nur vor Vollzug des Kaufvertrags greift, weil nur bis zu diesem Zeitpunkt das Risiko einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs und mehrfachen Inanspruchnahme des Verkäufers besteht. Insbesondere ist für die Zeit nach Vollzug des Vertrages und Übereignung der Kaufsache für einen durchschnittlichen Neufahrzeugkäufer nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem Grund seine Verfügungsfreiheit weiterhin - zeitlich unbeschränkt - auf diese Weise eingeschränkt sein solle. Ob diese Erwägung allerdings eine Abweichung vom eindeutig unbeschränkten Wortlaut des Abtretungsverbots unter Ziff. I.2 rechtfertigt, kann der Senat offenlassen.
cc) Denn der Beklagte hat der Abtretung konkludent zugestimmt. Eine konkludente Zustimmung liegt vor, wenn sich nach dem Empfängerhorizont die Äußerung des Willens ergibt, den Zustimmungstatbestand zu verwirklichen (Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 182 BGB, Rn. 8). Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu beantworten(Staudinger/Klumpp (2019) BGB § 182, Rn. 12). Die danach maßgebliche Auslegung ergibt eine konkludente Zustimmung des Beklagten. Der Klägerin stand ein Anspruch auf Zustimmung gegen den Beklagten zu der Abtretung der Ansprüche der Versicherungsnehmerin an die Klägerin zu (1). Der Beklagte hat durch seine gerichtliche und außergerichtliche Berufung auf das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung der Abtretung auch konkludent zugestimmt. (2). Das für die Zustimmung des Beklagten zur Abtretung in Ziffer I.2 AGB geregelte Schriftformerfordernis steht dem Vorliegen einer konkludenten Zustimmung nicht entgegen (3)
(1) Der Klägerin stand gegen den Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der von ihm verweigerten Zustimmung am 22. März 2019 ein Anspruch auf Zustimmung zur Abtretung zu. Ausgangspunkt ist dabei, dass ein Klauselverwender, der die Wirksamkeit der Abtretung einer vertraglichen Forderung von seiner Zustimmung abhängig gemacht hat, diese später nicht unbillig verweigern darf (BGH, Urteil vom 25. November 1999 – VII ZR 22/99 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 666; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - I ZR 94/94, NJW-RR 1996, 1313). Ein unbilliges Verweigern ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein schützenswertes Interesse des Schuldners an dem Verbot nicht mehr besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit der Forderung nunmehr überwiegen (BGH, Urteil vom 25. November 1999 – VII ZR 22/99 –, Rn. 18, juris; Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 720). Für diese Beurteilung ist spätestens der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Vertragspartner des Klauselverwenders die Zustimmung zur Abtretung fordert oder in dem der Verwender gegenüber seinem Vertragspartner oder dem Zessionar erstmals die fehlende Zustimmung einwendet (BGH, Urteil vom 25. November 1999 – VII ZR 22/99 –, Rn. 18, juris).
Im Zeitpunkt der mit Schriftsatz des Beklagten vom 22. März 2019 erstmals eingewandten fehlenden Zustimmung zur Abtretung bestand kein schützenswertes Interesse des Beklagten an der Berufung auf das Abtretungsverbot. Dem gegenständlichen Abtretungsverbot liegt das Verständnis zu Grunde, dass Kraftfahrzeuge vom Endverbraucher typischerweise zum eigenen Gebrauch und nicht zur Weiterveräußerung erworben werden und Beschränkungen des Weiterverkaufs nicht von vornherein unangemessen sein müssen (BGH, Urteil vom 07. Oktober 1981 – VIII ZR 214/80 –, Rn. 22, juris). Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass ein sog. „grauer Markt“ über Fahrzeuge durch Weiterverkäufe insbesondere noch vor Übergabe entsteht und die daraus resultierende Gefahr mehrfacher Inanspruchnahmen begrenzt werden.
Diese Gefahr ist jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Das Fahrzeug ist abgebrannt, die Abtretung ist im September 2015 und damit wenige Monate nach dem Erwerb und Abbrennen des Fahrzeugs erfolgt. Daher lag fern, dass sich der Beklagte mehrfacher Inanspruchnahmen ausgesetzt sah. Zwar mag der Beklagte versuchen dürfen, seine monetären Interessen zu verfolgen und eine Inanspruchnahme durch die Klägerin abzuwenden, indem er die Zustimmung zur Abtretung verweigert. Das ist aber nicht mehr mit dem Zweck des Abtretungsverbots – der Verhinderung von Weiterverkäufen des Fahrzeugs auf dem grauen Markt - in Einklang zu bringen, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine schützenswerten Interessen des Beklagten für die Berufung auf das Abtretungsverbot ergeben.
Zwar bringt der Beklagte darüber hinaus vor, er sei durch die Versicherungsnehmerin und die Klägerin mehrfach, nämlich durch den von der Versicherungsnehmerin gegen ihn unter dem Aktenzeichen 14 O 20/17 - und durch den vorliegenden von der Klägerin geführten Rechtsstreit, in Anspruch genommen worden und dadurch habe sich die Gefahr realisiert, vor der das Abtretungsverbot schützen solle. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin in der Rechtssache 14 O 20/17 insbesondere Schadensersatzansprüche wegen ihrer beim Brand vernichteten Gebrauchsgegenstände geltend gemacht hat und im vorliegenden Streitfall über Gewährleistungsansprüche wegen des zerstörten Fahrzeugs gestritten wird. Zwar überschneiden sich die zu Grunde liegenden Fragen, insbesondere was die Ursache des Brandes angeht. Eine Gefahr mehrfacher Inanspruchnahme des Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich, weil von der ihm ohnehin bekannten Klägerin und der Versicherungsnehmerin unterschiedliche Forderungen geltend gemacht werden
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, aus seinem Schweigen könne keine für ihn negative Rechtsfolge abgeleitet werden. Denn dieser hat sich unter Hinweis auf seine fehlende Verantwortlichkeit für den Fahrzeugbrand seit dem Jahr 2015 mehrfach außergerichtlich und gerichtlich zu etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen ihn geäußert. Damit geht sein Verhalten über Schweigen hinaus, da die Klägerin berechtigterweise nicht davon ausgehen musste, dass der Beklagte trotz seines jahrelangen inhaltlichen Eingehens auf die gegenständlichen Forderungen, diese dann letztlich unter Hinweis auf eine vermeintlich unwirksame Abtretung von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin zurückweist.
Schließlich spricht auch nicht für den Beklagten, dass er eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin am 22. März 2019 und damit erstmals dann angeführt hat, als das vorliegend verwertete Sachverständigengutachten aus dem Rechtsstreit 14 O 20/17 vorlag, dem sich zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine Einstandspflicht des Beklagten im Hinblick auf den Brand des Wohnmobils ergaben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch das ausstehende Gutachten an der Geltendmachung fehlender Aktivlegitimation gehindert gewesen sein könnte. Vielmehr hat sich der Beklagte auf die Klageforderung eingelassen und dadurch keinen Zweifel daran aufkommen lassen hat, sich trotz seiner anders lautenden Vertragsbedingungen auf eine Abwicklung des Schadensfalls einzulassen. Wenn sich der Beklagte dann 4 Jahre nach Beginn der Verhandlungen mit der Klägerin erstmals auf eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation beruft, ist ein schützenswertes Interesse dafür nicht ersichtlich.
Zwar trifft der Einwand des Beklagten zu, dass der Rechtsstreit in der ersten Instanz auch im Hinblick auf die im Rechtsstreit 14 O 20/17 laufende Beweisaufnahme geraume Zeit gedauert hat, ohne dass Anlass für die Parteien zu weiterem Vortrag bestand. Das ändert aber nichts daran, dass der Beklagte jederzeit Möglichkeit für weiteren Vortrag hatte, sich dennoch erst mit Schriftsatz vom 22. März 2019 auf die vermeintlich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen hat.
Dabei muss bei der gebotenen Gesamtabwägung ergänzend berücksichtigt werden, dass auf Seiten der Klägerin mit zunehmender Dauer der Korrespondenz mit dem Beklagten ein gesteigertes Interesse an der Durchsetzung der Klageforderung vorlag. Denn die Klägerin lief nach der erst mit Schriftsatz vom 22. März 2019 erhobenen Rüge fehlender Aktivlegitimation nicht nur Gefahr, dass der bereits seit langer Zeit geführte Rechtsstreit zu ihren Lasten mit der entsprechenden Kostenfolge entschieden wird, sondern auch, dass ihre Versicherungsnehmerin die Forderungen verjährungsbedingt nicht mehr durchsetzen kann.
In der Gesamtschau waren damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zustimmungserteilung durch den Beklagten zur Abtretung erfüllt. Schützenswerte Interessen des Beklagten an einer Berufung auf das Abtretungsverbot lagen jedenfalls am 22. März 2019 nicht vor, dagegen wurden die schützenswerten Interessen der Klägerin an einer Durchsetzung der Forderung zunehmend gewichtiger.
(2) Der vorstehend aufgezeigte Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zustimmung steht im Einklang damit, dass der Beklagte seine fehlenden Interessen am Abtretungsverbot auch nach außen dokumentiert und damit der Abtretung spätestens mit Schriftsatz vom 13. September 2018 konkludent zugestimmt hat.
So hat sich der Beklagte, obwohl die Abtretung für ihn schon im Jahr 2015 bekannt war, erstmals mit Schriftsatz vom 22. März 2019 (Bl. 183 d.A.) auf das Abtretungsverbot berufen, obwohl die auf die Abtretung gestützte Klage im Juli 2016 anhängig gemacht und am 12. Oktober 2016 zugestellt worden war. Dagegen hat er mit Klageerwiderung vom 8. Januar 2017 allein geltend gemacht, dass ihn keine Verantwortlichkeit für den Brand des Wohnmobils treffe. Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 hat er zudem ausgeführt, dass das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Rechtsstreit 14 O 20/17 möglicherweise auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits relevant sei. Eine Erwähnung fehlender Aktivlegitimation durch den Beklagten findet sich dagegen nicht.
Und auch seit Mai 2015 hat der Beklagte zur Abwicklung des gegenständlichen Schadens außergerichtlich mit der Klägerin korrespondiert, ohne sich auf eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation zu berufen. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 (Anlage HWH 15, Bl. 234 d.A.) auf die ihm mitgeteilte Abtretung der Ansprüche von der Versicherungsnehmerin an die Klägerin lediglich um Fristverlängerung zu Stellungnahme ersucht. Eine Erwähnung fehlender Aktivlegitimation findet sich auch außergerichtlich nicht, auch nicht in den unstreitig erfolgten Telefonaten der beiden Prozessbevollmächtigten über den Schadensfall am 15. Oktober 2015 und am 19. Januar 2016 (Anlage HWH 14 und 16, Bl. 233, 235 d.A.). Wenn der Beklagte also tatsächlich eine mehrfache Inanspruchnahme befürchtet hätte, dann ist kein Grund ersichtlich, warum er sich nicht schon alsbald nach Kenntniserlangung von der Abtretung durch das Schreiben der Klägerin vom 25. September 2015 auf deren vermeintliche Unwirksamkeit berufen hat.
Soweit der Beklagte meint, ihm stehe es unter prozesstaktischen Gründen frei, sich innerhalb der Grenzen der prozessualen Verspätungsregelungen auf die mangels wirksamer Abtretung fehlende Aktivlegitimation zu berufen, ist das für die Frage unerheblich, ob unter dem Gesichtspunkt materiellen Rechts schutzwürdige Interessen des Beklagten an der Berufung auf das Abtretungsverbot bestehen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die erst mit Schriftsatz vom 22. März 2019 und damit weit über 2 Jahre nach Klageerhebung erfolgte Rüge fehlender Aktivlegitimation auch nach den Regelungen der ZPO vom Beklagten nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist. Denn die Prozessförderungspflicht der Parteien zwingt zwar nicht zum Verzicht auf jegliche Prozesstaktik; unterbunden werden soll aber ein Prozessverhalten, das vornehmlich der Verzögerung und Verschleppung dient (BTDrucks 7/2729, S 37/38 ; BVerfG, Beschluss vom 29. April 1980 – 2 BvR 1441/79 –, BVerfGE 54, 117-129, juris, Rn. 33). Auf eine derartige Verzögerung kann hindeuten, dass der Beklagte weder einen Grund für die späte Geltendmachung fehlender Aktivlegitimation vorgetragen hat noch ein solcher ersichtlich ist. Entscheidend ist allerdings - und deshalb ist die Frage einer Verspätung nach den Regeln der ZPO unerheblich -, ob sich aus dem Verhalten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkluente Zustimmung zur Abtretung ergeben. Und das ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall.
Der Beklagte betont zudem, er müsse die Klägerin nicht auf ein vereinbartes Abtretungsverbot hinweisen. Zwar steht es dem Beklagten tatsächlich frei, die Klägerin nicht auf das vermeintlich vereinbarte Abtretungsverbot hinzuweisen. Das ändert aber nichts daran, dass das langjährige Eingehen auf die gegenständliche Forderung ohne Hinweis auf eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation einen eigenen Erklärungsgehalt hat. So ist eine konkludente Zustimmungserteilung zur Abtretung nämlich dann anzunehmen, wenn sich ein Versicherer auf die Schadenanmeldung des Zessionars einlässt und die Versicherungsforderung mit ihm erörtert, ohne auf ein vereinbartes Abtretungsverbot hinzuweisen (vgl. für ein den Versicherer treffendes Abtretungsverbot BGH, Urteil vom 25. November 1953 – II ZR 7/53 –, BGHZ 11, 120-124, Rn. 3; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 20 U 181/84 –, Rn. 79, juris). Nichts anderes gilt im vorliegenden Sachverhalt, in dem sich der beklagte Kraftfahrzeughändler 4 Jahre lang gegenüber der klagenden Versicherung auf den Schaden einlässt, ohne das vermeintliche Abtretungsverbot gegen die mit ihm kaufvertraglich verbundene Versicherungsnehmerin auch nur zu erwähnen.
In der Gesamtschau besteht danach kein Zweifel daran, dass der Beklagte der Abtretung konkludent zugestimmt hat. Denn der Beklagte hat sich vorprozessual und während des Rechtsstreits auf die Klageforderung eingelassen und dadurch keinen Zweifel daran aufkommen lassen, sich trotz seiner anders lautenden Vertragsbedingungen auf eine Abwicklung des Schadensfalls einzulassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. März 2019 – 7 U 8/18 –, Rn. 58, juris für eine Schadensabwicklung durch den Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers).
(3) Dabei steht das unter Ziffer I. 2 der AGB enthaltene Schriftformerfordernis für die Zustimmung durch den Beklagten der Wirksamkeit der konkludent erteilten Zustimmung nicht entgegen. Denn die Parteien haben die nur einfach vereinbarte Schriftform entweder gemäß § 305 b BGB oder sonst durch formfreie Vereinbarung aufgehoben (st. Rspr., vgl. etwaBGH, Urteil vom 19. September 1966 – VIII ZR 106/64 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1962 – V ZR 157/60 –, juris). Dabei war eine ausdrückliche Aufhebung der in Ziffer. I.2 der AGB vorgesehenen Schriftform nicht erforderlich. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Vertragsparteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, sich also darüber einig waren, dass für ihre vertraglichen Beziehungen neben dem Urkundeninhalt auch jene mündliche Abrede gelten solle (BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 – VIII ZR 97/74 –, BGHZ 66, 378-384, Rn. 46; BGH, Urteil vom 02. März 1978 – III ZR 99/76 –, BGHZ 71, 162-167, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Parteien ihren Austausch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung jahrelang geführt und dabei die fehlende Schriftform nicht erwähnt haben. Dabei kann offen bleiben, ob darüber hinaus der Wille vorliegen muss, dass die neue Vereinbarung auch ohne die Form gelten soll, sich also ein konkludenter Aufhebungswille manifestiert (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1991 – XII ZR 15/90 –, Rn. 7, juris; BFH, Urteil vom 24. Juli 1996 – I R 115/95 –, BFHE 181, 281, BStBl II 1997, 138 sowie mwN Staudinger/Hertel (2017) BGB § 127, Rn. 61). Denn ein solcher konkludenter Aufhebungswille ergab sich hinsichtlich der Schriftform ohne Weiteres daraus, dass der Beklagte - dem nach seinen Vorbringen die Schriftformklausel bekannt war - mehrfach auf die Forderung inhaltlich eingegangen ist und ihre Berechtigung verneint hat, ohne die Schriftformklausel zu erwähnen.
dd) Da der Beklagte nach dem Vorstehenden der Abtretung konkludent zugestimmt hat, kann offenbleiben, ob ihm die Berufung auf die Unabtretbarkeit der Forderung ohnehin wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB verwehrt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 1971 – VIII ZR 196/69 –, BGHZ 56, 173-180, Rn. 15). Eine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn der Schädiger durch Geltendmachung des Abtretungsverbots die Verwirklichung eines Anspruchs erschwert, obwohl er kein schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Verbots vorweisen kann (für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Zustimmungsberechtigten BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 – I ZR 94/94 –, juris). Das könnte ausweislich der vorstehend unter Gliederungspunkt cc) angeführten Umstände der Fall, wonach dem Beklagten kein schützenswertes Interesse für die verweigerte Zustimmung zustand. Daher kann auch offenbleiben, ob das Verhalten des Beklagten nicht auch deshalb treuwidrig war, weil er sich erst nach Verjährungseintritt hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche der Versicherungsnehmerin auf die fehlende Aktivlegitimation berufen hat.
2. Die Rücktrittsvoraussetzungen sind erfüllt.
a) Das Wohnmobil wies einen Mangel gemäß § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf und der Beklagte konnte die Vermutung gemäß § 477 BGB aF nicht entkräften. Die entsprechende Beweiserhebung und -würdigung des Landgerichts bietet mit Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Anlass zu einer erneuten Tatsachenfeststellung in der Berufungsinstanz. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen. Das Landgericht hat seine Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen (aa). Auch im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, von der Wertung des Landgerichts abzuweichen (bb).
aa) Konkrete Anhaltspunkte, die die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 – VI ZR 403/14 –, Rn. 10, juris; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, BGHZ 159, 254, 258 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; vom 12. März 2004 - V ZR 257/03). Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 5 U 71/06 –, Rn. 47, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 8 U 32/14 –, Rn. 24, juris).
Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das landgerichtliche Urteil ohne Weiteres gerecht. Das Landgericht hat sehr sorgfältig und unter umfassender Würdigung aller Einzelheiten des Sachverhalts dargelegt, dass es sich von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten nicht überzeugen konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch die Verwertung des Gutachtens samt Ergänzungsgutachten aus dem Verfahren 14 O 20/17 vor dem Landgericht Frankfurt nach § 411 a ZPO ordnungsgemäß.
Vor der Verwertung des verfahrensfremden Gutachtens müssen die Parteien, sofern sie nicht selbst die Verwertung beantragt haben, unter Übersendung von (ggf anonymisierten) Abschriften des Gutachtens Gelegenheit zur Äußerung erhalten (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 411a ZPO, Rn. 4). Zwar hat das Landgericht mit Terminsverfügung vom 22. November 2017 (Bl. 123 d.A.), Verfügung vom 27. Juni 2018 (Bl. 153 d.A.) sowie Verfügung vom 07. Februar 2019 (Bl. 171 R d.A.) lediglich auf eine beabsichtigte Verwertung hingewiesen und die zu dem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Gutachten auch später den Parteien nicht zur Kenntnis übersandt. Jedoch war der Beklagte Partei des Rechtsstreits 14 O 20/17, so dass ihm das Gutachten samt Ergänzungsgutachten ohnehin vorlagen.
Außerdem hat das Landgericht mit den die Verwertung des Gutachtens samt Ergänzungsgutachten aus dem Verfahren 14 O 20/17 anordnenden Beschlüssen vom 25. März 2019 (Bl. 188 d.A.) und vom 20. Februar 2020 (Bl. 269 d.A.) entgegen § 411 Abs. 4 ZPO keine Frist zum Vorbringen von Einwendungen bestimmt. Allerdings ist spätestens im Termin am 8. Oktober 2020 Rügeverlust nach § 295 ZPO hinsichtlich der fehlenden Fristsetzung eingetreten, da in diesem Termin über das Ergebnis der Beweisaufnahme rügelos verhandelt worden ist (Bl. 287 d.A.). Dabei ist maßgeblich, ob die Parteien im Rahmen des Termins am 8. Oktober 2020 zur Sache – und nicht nur zu dem Verfahrensfehler – verhandelt haben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2004 – 13 W 3971/04 –, Rn. 10, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 07. Dezember 2010 – 10 U 140/09 –, Rn. 61, juris). Das ist vorliegend der Fall, weil die Parteien am 8. Oktober 2020 nach der Bezugnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und damit auf die Verwertung des Gutachtens samt Ergänzungsgutachten inhaltlich über die Einbeziehung der AGB verhandelt haben (Bl. 287 d.A.). Damit hat der Beklagte die nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht im Sinne von § 295 ZPO rechtzeitig gerügt. Da § 295 ZPO auch Verstöße gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ebenso wie die Verwertung unzulässiger Beweismittelumfasst (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 4 U 1354/19 –, Rn. 29, juris, OLG Köln, Urteil vom 13. September 2018 – 12 U 20/13 –, Rn. 27, juris), kann auch die fehlende Fristsetzung gemäß § 411 a ZPO nicht mehr angegriffen werden.
Falls der Beklagte mit seinem Hinweis auf die fehlende Fristsetzung gemäß § 411 a Abs. 4 ZPO einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend machen sollte, führt das zu keinem anderen Ergebnis.Denn eine Partei kann eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2010 – IX ZB 225/09 –, Rn. 7, juris). Das ist vorliegend der Fall. Das Landgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 20. Februar 2020 die Verwertung des in der Sache 14 O 20/17 eingeholten Ergänzungsgutachtens angeordnet. In der bis zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2020 zur Verfügung stehenden Zeit hat der Beklagte jedoch nicht zu dem Gutachten oder Ergänzungsgutachten vorgetragen.
Auch im Übrigen ist die Verwertung der Gutachten gemäß § 411 a ZPO ermessensfehlerfrei erfolgt. Zwar waren in dem verwerteten Verfahren Schadensersatzsprüche und vorliegend sind dagegen Gewährleistungsansprüche gegenständlich. Es ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb diese Unterschiede Einfluss auf die Verwertbarkeit haben könnten. Vielmehr ist in beiden Verfahren maßgeblich, weshalb das Wohnmobil abgebrannt ist. Soweit der Beklagte meint, dass die fehlende Parteiidentität der Verwertung entgegenstehe, trifft das nicht zu. Es stellt den Regelfall einer Verwertung nach § 411 a ZPO dar, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens nicht mit den Parteien in dem Verfahren identisch sind, in dem das Gutachten gemäß § 411 a ZPO verwertet wird. Da der Beklagte zudem an beiden Verfahren beteiligt war, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihn die Verwertung nachteilig berühren sollte.
Aber auch die landgerichtliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.Das Landgericht hat ausgeführt, der Sachverständige K... habe mit in sich widerspruchsfreier und nachvollziehbarer, in Übereinstimmung mit den Privatgutachten der Sachverständigen F... und L… stehender Begründung festgestellt, dass der Brand durch nachträgliche Einbauten bzw. Installationen, mit denen der Beklagte der Versicherungsnehmerin das Fahrzeug als vertragsgemäß übergeben hat, verursacht worden sei. Anhand der Fotodokumentationen habe der Sachverständige K... Intensitätsunterschiede in Form der Abnahme der durch den Brand verursachten Beschädigungsintensität von vorne nach hinten am Fahrzeug festgestellt, so dass er das Fahrerhaus als den brandursächlich relevanten Bereich habe eingrenzen können. Den hohen Beschädigungsgrad im Bereich der Lenksäule bzw. der linken Fahrerhaushälfte habe der Sachverständige nachvollziehbar als Hinweis für die Lage der Brandausbruchsstelle gewertet. Im Bereich der Höhe der Lenksäule seien Leitungen mit einer integrierten fliegenden Sicherung vorhanden gewesen, die herstellerseits nicht verbaut würden. Zudem seien dort elektrisch leitende Verbindungen zweier elektrischer Leiter verdrillt worden, was nicht sach- und fachgerecht sei. An einem Metallteil des Instrumententrägers seien Kurzschlussspuren signifikant nachzuvollziehen. Die ursprünglich in dem Staufach im fahrerseitigen Instrumententräger installiert gewesene 12 V-Steckdose habe ebenfalls schwere thermische Belastungsmerkmale und ein Abschmelzen eines Kabelschuhs erkennen lassen. Dieses Spurenbild habe erkennen lassen, dass dort, wo zusätzliche, teilweise nicht sach- und fachgerecht ausgeführte Installationen vorgenommen worden seien, der Brandentstehungsort liege.
Mit den in dem Parallelverfahren 14 O 20/17 erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen sein Gutachten habe sich der Sachverständige überzeugend auseinandergesetzt und diese plausibel entkräftet. Hinweise auf eine andere (externe) Brandursachen, wie etwa durch den Laptop der Klägerin oder Marderbiss, seien nicht ersichtlich. Durch den Transport des Fahrzeuges und die Witterungseinflüsse bis zur sachverständigen Untersuchung seien auch keine Veränderungen am Fahrzeug eingetreten, die die Untersuchungsergebnisse in Frage stellen könnten.
Die Feststellungen des Sachverständigen K... stünden auch in Übereinstimmung mit den - urkundlich verwerteten - Angaben der Versicherungsnehmerin während ihrer Anhörung in dem Parallelverfahren 14 0 30/17 sowie der - ebenfalls urkundlich verwerteten - Aussagen der sachverständigen Zeugen F... und L… in ebendiesem Parallelprozess. Danach erschienen externe Brandursachen wie ein Marderbiss, der von der Versicherungsnehmerin benutzte Computer oder ein Fehlverhalten der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen. Für solche Einflüsse hätten die drei mit der Sache befassten Brandsachverständigen keine Anhaltspunkte gefunden.
Fehler bei der landgerichtlichen Beweiswürdigung liegen danach nicht vor, vielmehr ist die Würdigung der Beweismittel umfassend, sehr sorgfältig und widerspruchsfrei erfolgt. Soweit der Beklagte eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung unter Hinweis auf das Privatgutachten G... begründet, teilt der Senat diese Auffassung nicht. In dem Gutachten heißt es: „Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades war eine eindeutige Zuordnung der Kabel nicht mehr möglich. Es war nicht mehr eindeutig zu klären, ob diese nachträglich durchgeführte Elektroinstallation oder ein Bauteilversagen der Zubehörteile diesen Brand verursacht hatte“(Bl. 24 d.A.). Allerdings haben der Gerichtssachverständige ebenso wie der sachverständige Zeuge L… (Bl. 148 ff. d.A.) eindeutig geschildert, dass externe Ursachen wie Marder, etwaig von der Versicherungsnehmerin eingebrachte Geräte oder Veränderungen am Fahrzeug als Brandursache ausscheiden. Auch der Privatgutachter G... hat dazu ausgeführt, dass nur ein Defekt innerhalb der Fahrzeugelektrik als brandauslösender Fehler in Betracht komme (Bl. 24 d.A.). Das erscheint angesichts der klaren Kurzschlussspuren an den vom Beklagten verbauten Kabeln auch überzeugend nachvollziehbar, zumal der Beklagte als Verkäufer ohnehin für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs unabhängig von der Frage haftet, ob er oder der Hersteller des Fahrzeugs den Mangel verursacht hat.
bb) Der Senat ist auch im Übrigen nicht zum Eintritt in eigene Feststellungen gehalten. Zwar dürfen bei der Auslegung von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Deshalb sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich dabei aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – VIII ZR 300/15 –, Rn. 24, juris; Urteil vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, 1576; vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317; Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 124).
Auch die Anwendung dieser Maßstäbe führt dazu, dass der Senat an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden ist. Es besteht auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Senat im Fall einer erneuten Beweiserhebung zu anderen Feststellungen als das Landgericht gelangen wird. Die Gutachten des Sachverständigen sind eindeutig, der Brand ist an den Einbauten des Beklagten entstanden. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Privatgutachten G... und fügt sich plausibel in die Ablaufschilderung der Versicherungsnehmerin ein. Ein Eintritt in eigene Feststellungen durch den Senat ist danach nicht erforderlich. Damit lag ein Mangel des Wohnmobils bei Gefahrübergang vor.
b) Auch im Übrigen sind die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt. Den Rücktritt hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2015 erklärt. Es lag auch keine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Der Beklagte ist unstreitig am 20. Mai 2015 fruchtlos zur Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs aufgefordert worden (§ 323 Abs. 1 BGB). Ob dem Beklagten dabei eine Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt worden ist, ob angesichts des speziell ausgestatteten Wohnmobils eine Nacherfüllung nicht ohnehin ausscheidet oder eine solche Frist gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich war, kann offenbleiben. Denn ein etwaiges Fehlen der Fristsetzung hat der Kläger weder erstinstanzlich noch mit der Berufung geltend gemacht.
3. Der Höhe nach hat die Klage Erfolg. Zwar trifft das Vorbringen des Beklagten zu, dass in der Abtretungserklärung nur ein Betrag von 64.260 € statt der nunmehr eingeklagten 70.502.21 € erwähnt wird (Bl. 76 d.A.). Da sich die Abtretung aber einschränkungslos auf Gewährleistungsansprüche bezieht, ist ersichtlich, dass der angegebene Betrag von „Kaufpreis: 64.260,00 Euro“ zur Konkretisierung des Kaufvertrags, auf den sich die Abtretung beziehen soll, erwähnt wird. Danach bestehen keine Zweifel daran, dass die Abtretung alle wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entstehenden Gewährleistungsansprüche und damit auch die über 64.260 € hinausgehenden Ansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB bis zur geltend gemachten Gesamthöhe von 70.502,21 € erfasst.
Der Höhe nach ist das Urteil mit der Berufung inhaltlich und insbesondere im Hinblick auf die Berechtigung der einzelnen Forderungen – mit Ausnahme der Standkosten - nicht angegriffen. Im Hinblick auf die in Höhe von 141 Tagen abgerechneten Standkosten von 13,45 € brutto führt der Beklagte mit der Berufungsbegründung aus, dass diese ausweislich der handschriftlichen Anmerkung in der Rechnung auf 30 Tage gekürzt worden und jedenfalls überhöht seien (Anlage HWH 7, B. 75 d.A.). Dem steht jedoch entgegen, dass die Klägerin erstinstanzlich unbestritten vorgebracht hat, dass die Standgebühren über 141 Tage angefallen seien, weil der „Generalvertreter der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen G...“ angegeben habe, dass noch ein eigenes Brandgutachten erstellt werden solle. Daher sei eine frühere Verschrottung nicht möglich gewesen. Auf dieses Vorbringen ist der Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug eingegangen, obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Dabei war der Senat nicht zu gesonderten Hinweisen gehalten, weil das Landgericht – von der Berufung unangegriffen - der Klage hinsichtlich der Standgebühren wegen des Vorbringens der Klägerin, der Beklagte habe ein eigenes Brandgutachten einholen wollen, in voller Höhe stattgegeben hat.
Soweit der Beklagte schließlich die Begleichung der abgerechneten Standzeiten bestreitet, hat die Klägerin eine Zahlungsübersicht vorgelegt, die eben diese Bezahlung ausweist (Anlage HWH 10, Bl. 103, 106 d.A.), und vom Landgericht zur unangegriffenen Grundlage seiner Entscheidung gemacht worden ist.
4. Da die Klage schon nach dem Vorstehenden Erfolg hat, kann offenbleiben, ob die Klage nicht auch unter dem Gesichtspunkt der der Klägerin aus § 86 VVG zustehenden Ansprüche Erfolg hat, auf die sich die Klägerin im Rechtsstreit mehrfach berufen hat (vgl. nur Bl. 11 d.A.). Es erscheint jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass ein unterstellt wirksames Abtretungsverbot dem Übergang der der Klägerin aus § 86 VVG zustehenden Ansprüche nicht entgegenstehen würde (dies bei Transportschäden annehmend BGH, Urteil vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, NJW 1976, 672, beck-online; siehe auch für Reiseveranstalter BGH, Urteil vom 17. April 2012 – X ZR 76/11 –, Rn. 14, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 86 Rn. 43). Dies kann aber auf sich beruhen, weil schon der auf eine Abtretung nach § 348 BGB gestützte Anspruch gegeben ist.
5. Angesichts des Erfolgs der Klage in der Hauptsache stehen der Klägerin auch die zutreffend durch das Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen zu.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 708 ZPO, Rn. 12).
7. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. März 2022 geäußerten Rechtsauffassungen.
8. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. §§ 3, 6 ZPO.