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Entscheidung 5 K 469/21


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 04.03.2022
Aktenzeichen 5 K 469/21 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0304.5K469.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Es wird festgestellt, dass die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 28. Februar 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger, zwei nach § 3 UmwRG anerkannte Umwelt- und Naturschutzverbände, wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme für die Wasserfassung „WW E...“.

Die Wasserfassung E... ist seit dem Jahre 1980 zur Trinkwasserversorgung der Versorgungsgebiete E... und S... auf Grundlage eines wasserrechtlichen Vorbescheides vom 19. Dezember 1978 in Betrieb, welcher jedoch nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigte. Durch wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. Juni 2001 wurde die Grundwasserentnahme mit einer Durchschnittsfördermenge von 6.900 m³/d bzw. 2.518.500 m³/a genehmigt. Die Erlaubnis war bis zum 16. Dezember 2016 befristet.

Am 6. Juli 2015 beantragte der Beigeladene eine Verlängerung der Erlaubnis. Am 8. März 2016 wurde eine Erhöhung der Fördermenge auf 7.500 m³/d bzw. 2.737.500 m³/a beantragt. Dem Antrag war eine seitens des Beklagten geforderte Trinkwasserbedarfsprognose beigefügt. Dieser Antrag wurde in einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Entnahme von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung geändert. Das für die Erteilung der Bewilligung nach § 130 Abs. 1 BbgWG erforderliche förmliche Verwaltungsverfahren fand in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 statt. Am 11./12. Juli 2018 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Von Seiten der Fachbehörden wurden keine wesentlichen Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 8. August bis 7. September 2018 in der Gemeindeverwaltung Petershagen/Eggersdorf zur Einsichtnahme aus. Einwendungen oder Stellungnahmen wurden in diesem Zeitraum nicht abgegeben.

Am 15. November 2019 stellte der Beigeladene einen Antrag auf zusätzliche Entnahmemengen von 2.800 m³/d. Das entsprechende Fachreferat des Beklagten sowie der Landkreis … wurden erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Von einer erneuten Auslegung der geänderten Antragsunterlagen sah der Beklagte ab.

Am 11. Februar 2020 legte der Beigeladene dem Beklagten Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung vor. Unter dem 14. November 2018 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 162 ff.; offensichtlich unzutreffend datiert) wurde zunächst eine knapp 4-seitige „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 5 Abs. 1 [UVPG]“ vom Beklagten erstellt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben auf Grund einer überschlägigen Prüfung aus wasserrechtlicher Sichtkeine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen werde, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Prüfungsmaßstab war dabei lediglich eine Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge um 3.400 m³/d bzw. 1.241.000 m³/a, da der Beklagte irrtümlich vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung aus dem Jahre 1976 für das Wasserwerk E... ausging.

Unter dem 28. Februar 2020 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß die widerrufliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwassermengen in einem Umfang von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a. Die mit zahlreichen Nebenbestimmungen u.a. zum Grundwassermonitoring versehene Bewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2050 befristet.

Am 10. März 2020 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung, dass für die Bewilligung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehe. Gegen das Unterbleiben der UVP erhob der NABU … e. V., eine eigenständige Untergliederung des Klägers zu 2., mit Schreiben vom 16. April 2020 Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK). Am 18. Mai 2020 erfolgte das Antwortschreiben des MLUK unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung vom 28. Februar 2020 zur Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge.

Die öffentliche Bekanntmachung der Bewilligung erfolgte am 15. April 2020 im Amtsblatt . Die in der Bekanntmachung angekündigte Möglichkeit zur Einsichtnahme war aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich.

Unter dem 28. Oktober 2020 erhoben die Kläger Widerspruch gegen alle dem Beigeladenen seit dem 1. Januar 2020 erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen zur Grundwasserentnahme u.a. an der Wasserfassung E.... Am 1. Dezember 2020 erhielt der Klägervertreter Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 beantragte der Klägervertreter Akteneinsicht in die beim Vor-Ort-Termin nicht vorgelegten Unterlagen, insbesondere Monitoringberichte der letzten zehn Jahre.

Unter dem 29. April 2021 haben die Kläger Klage beim erkennenden Gericht erhoben.

Nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 beanstandet hatte, dass die bislang vom Beklagten als rechtswirksam bewertete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 20. Dezember 1976 nicht das Wasserwerk E..., sondern das Wasserwerk B...betreffe, bestätigte der Beklagte das Vorliegen einer Verwechslung und erarbeitete unter dem 8. November 2021 eine ergänzende UVP-Vorprüfung, in der er die gesamte Entnahmemenge in Höhe von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a zum Inhalt nahm. Im Ergebnis hielt der Beklagte weiter daran fest, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

Zur Begründung lassen die Kläger im Wesentlichen ausführen, dass die Erhebung der Klage fristgerecht erfolgt sei. Die angefochtene Bewilligung sei gegenüber den Klägern nicht bekannt gemacht worden. Weder sei sie den Klägern bei deren Erteilung zugestellt noch wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Die im Amtsblatt … enthaltene Bekanntmachung genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame öffentliche Bekanntmachung. Sie enthalte weder den verfügenden Teil der Bewilligung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Erst mit Übersendung der Bewilligung durch den Beklagten an den Klägerbevollmächtigten am 13. November 2020 hätten die Kläger positive Kenntnis von der Bewilligung und deren Inhalt erlangt. Insbesondere habe der NABU … e. V. bei Erhebung der Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Bewilligung zu diesem Zeitpunkt schon erteilt worden war; dies gehe aus der Bekanntmachung des Beklagten vom 10. März 2020 in keiner Weise hervor. Für Umweltverbände bestehe auch keine allgemeine Nachforschungspflicht.

Die Erteilung der Bewilligung leide an Verfahrensfehlern. Der Beklagte habe rechtswidrig von einer erneuten Beteiligung der stellungnahmebefugten Vereinigungen und Behörden abgesehen, die aufgrund der mit Antrag vom 15. November 2019 geänderten Antragsunterlagen mit dem Ziel der Erhöhung der Fördermengen aber geboten gewesen wäre. Die Pflicht zur Durchführung einer erneuten Beteiligung nach § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 130 Abs. 1 BbgWG greife bei jeder zusätzlichen Berührung des Aufgabenbereichs, ohne dass es dabei auf ein Erheblichkeitskriterium ankäme. Die Erhöhung der Entnahmemengen gehe jedenfalls potentiell mit stärkeren Umweltauswirkungen einher. Der Pflicht zur erneuten Beteiligung der Umweltvereinigungen könne nicht entgegengehalten werden, dass sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2018 keine Stellungnahme abgegeben hätten. Der Regelung des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG könne auch nicht entnommen werden, dass auf die Beteiligung der Umweltvereinigungen mangels vorheriger Stellungnahme hätte verzichtet werden können. Insbesondere habe die fehlende Wahrnehmung der Beteiligungsrechte wegen § 7 Abs. 4 UmwRG keine Präklusion zur Folge. Auch wäre eine erneute Beteiligung des Landesamtes sowie der … Wasserbetriebe zu den geänderten Antragsunterlagen erforderlich gewesen.

Wegen des Zusammenhangs mit weiteren Wasserwerken des Beigeladenen sei hier auch von einer unbedingten UVP-Pflicht auszugehen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Wasserwerk E... und den anderen Wasserwerken des Beigeladenen „“ handle es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 UVPG. Ebenfalls zu betrachten sei in diesem Zusammenhang das Wasserwerk F... der … Wasserbetriebe. Damit werde für die Durchführung einer UVP der maßgebliche Grenzwert einer Entnahme von jährlich mind. 10 Mio. m³ überschritten. Die Wasserwerke seien nicht nur Vorhaben derselben Art, sondern stünden auch in engem Zusammenhang. Sämtliche Wasserwerke seien Teil eines einheitlichen Systems der Trinkwasserversorgung durch den Beigeladenen. Das zusätzliche Erfordernis gemeinsamer betrieblicher Einrichtungen sei vor dem Hintergrund der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit zu verstehen; hierfür genüge es, dass der Beigeladene dieselben Wasserleitungen für den Transport von Trinkwasser aus allen Wasserwerken zu den Kunden nutze und für alle Wasserwerke eine gemeinsame Verwaltungsstruktur unterhalte. Zudem überschneide sich der Einwirkungsbereich der Wasserwerke. Die Grundwasserentnahme erfolge bei allen Wasserwerken aus demselben Grundwasserkörper. Richtlinienkonform nach der Vorgabe in Anhang III Ziffer 1 lit. b der UVP-Richtlinie dürfte bereits allein wegen eines gemeinsamen Einwirkungsbereiches von kumulierenden Vorhaben auszugehen sein. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Bestandsschutz i. S. v. § 11 Abs. 6 UVPG berufen; Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung für das Wasserwerk S... vom 20. Dezember 1976 sei schon nicht rechtzeitig i. S. v. § 21 Abs. 1 WHG bis zum 1. März 2013 als Altrecht angemeldet worden und daher gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG am 1. März 2020 erloschen. Das Schreiben des Beigeladenen zur Anmeldung der Rechte sei am 6. Februar 2013 nicht beim Beklagten als zuständige Behörde, sondern beim Landkreis … eingegangen. Dieser habe die Anmeldung erst mit Schreiben vom 13. Juni 2013 an den Beklagten weitergeleitet.

Selbst wenn man von einer bloßen UVP-Vorprüfungspflicht ausgehe, sei diese verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Vorprüfung sei nicht entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden. Die Prüfung der UVP-Pflichtigkeit sei hier erst am 28. Februar 2020 unmittelbar vor der Sachentscheidung erfolgt, nachdem der Beigeladene die Unterlagen mit den erforderlichen Angaben nach Anlage 2 zum UVPG vorgelegt habe. Es sei unzulässig, das Verfahren ohne UVP-Vorprüfung bereits weit voranzutreiben, jedoch erst am Ende nach Vorlage entsprechender Unterlagen des Antragstellers über die UVP-Pflichtigkeit zu entscheiden. Vielmehr habe die Behörde diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UVPG von Amts wegen nach Beginn des Zulassungsverfahrens zu treffen. Es komme also auf die Einleitung des Zulassungsverfahrens an. Die Entscheidung habe unverzüglich nach Einleitung zu erfolgen.

Auch der inhaltliche Prüfungsmaßstab der Vorprüfung sei unzureichend. Zwar stelle der Beklagte nunmehr zutreffend auf das Vorliegen eines Neuvorhabens i. S. v. § 7 UVPG ab. Es sei aber weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass im Einzugsgebiet des verfahrensgegenständlichen Wasserwerkes keine anderen Grundwassernutzungen durchgeführt würden. Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Wasserwerken desselben Grundwasserleiters hätten jedenfalls im Rahmen der UVP-Vorprüfung nach § 7 UVPG i. V. m. Ziffer 3.6 der Anlage 3 zum UVPG berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wären hier mögliche Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut Wasser und den FFH-Gebiets- und Artenschutz zu prüfen gewesen. Potentielle Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere könnten nicht allein unter Verweis auf die Geschiebemergelüberdeckung in Abrede gestellt werden. Zu beanstanden sei auch die fehlende Thematisierung des Zusammenhangs mit dem seinerseits UVP-pflichtigen Vorhaben der für das ein Großteil des geförderten Trinkwassers verwendet werden solle. Belastungen der Schutzgüter durch andere Vorhaben im Rahmen der standortbezogenen Faktoren seien bei der Prüfung mit zu berücksichtigen.

Auch sei verfahrensfehlerhaft eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erfolgt. Die Erwägungen des Beklagten würden den rechtlichen Anforderungen an die Vorprüfung nicht gerecht. Im Beurteilungsgebiet befinde sich das FFH-Gebiet „...Bei einem zu niedrigen Grundwasserspiegel könnten lebensraumtypische Arten geschädigt werden. Damit seien erhebliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten bei der Entnahme von Grundwasser nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es bestünden auch Anhaltspunkte dafür, dass der Grundwasserspiegel aufgrund künftiger erhöhter Entnahmen unter ein kritisches Niveau sinken könnte. Seit dem Jahre 2012 würden kontinuierlich fallende Grundwasserstände erfasst. Hinzu komme die seitdem gestiegene mittlere Grundwasserförderung pro Jahr an der Wasserfassung E.... Die Aussagen des Beklagten in Bezug auf die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet seien nicht nachvollziehbar. Östlich des Naturschutzgebietes seien keine Messstellen vorhanden, welche belegen könnten, dass das Gebiet durch die Grundwasserförderung nicht negativ beeinflusst werde. Um mögliche Auswirkungen auf den ersten Grundwasserleiter sowie den grundwasserabhängigen Landökosystemen durch die Grundwasserförderung im zweiten Grundwasserleiter ermitteln zu können, wäre eine neuerliche Grundwasser-Strömungsmodellierung unter Einbeziehung des ersten Grundwasserleiters sowie der Ergebnisse von Messstellen im Bereich der FFH-/NSG-Gebiete zwingend erforderlich. Die Behauptung des Beklagten, es bestehe wegen der Geschiebemergelüberdeckung nur eine eingeschränkte hydraulische Verbindung zwischen den Grundwasserleitern, sei auch deshalb nicht plausibel, weil der Beklagte gleichzeitig davon ausgehe, dass es im zweiten Grundwasserleiter zu Grundwasserneubildung in erheblichem Ausmaß komme. Schließlich seien dem Beklagten Mängel in der Sachverhaltsermittlung vorzuwerfen, welche sich zu seinen Lasten auswirkten. Die Behauptung des Beklagten, der von der Grundwasserentnahme betroffene zweite Grundwasserleiter sei durchgehend von einer Geschiebemergelschicht überdeckt, sei angesichts der im Antrag des Beigeladenen vom 19. Juni 2018 enthaltenen Bohrprofile nicht plausibel. Die Schichtenprofile der Brunnen wiesen zum Teil eine Geschiebemergelüberdeckung von nur 70 cm bis wenigen Metern auf. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Beeinflussung von Oberflächengewässern durch die Grundwasserentnahme gänzlich ausgeschlossen werden könne. Entlang der Hangkante des S... sowie im Bereich der L... befänden sich Quellen mit geringer Druckhöhe, welche durch den zweiten Grundwasserleiter gespeist würden. Der Beklagte habe etwaige Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf die Quellschüttung nicht betrachtet.

Der Beklagte habe es auch unterlassen, mögliche Verstöße gegen das Verbot der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos streng geschützter Arten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu prüfen. Der Beklagte habe den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung, um die Einschlägigkeit der Zugriffsverbote sachgerecht beurteilen zu können, nicht genügt. Es hätte jedenfalls einer Untersuchung auf das Vorkommen grundwassergespeister Lebensräume besonders geschützter Arten im Bereich des Absenktrichters bedurft.

Der Beklagte habe verfahrensfehlerhaft zum wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach Art. 4 WRRL, §§ 27, 47 WHG keinen Fachbeitrag eingeholt. Die Rechtsprechung habe in den letzten Jahren klare methodische Anforderungen an dessen Prüfung aufgestellt. Der Beklagte habe die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Art. 4 WRRL in einem gesonderten und zusammenhängenden Dokument zu prüfen und darzulegen, welches der Öffentlichkeit erlaube, die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts zu beurteilen. Darüber hinaus enthielten die kurzen inhaltlichen Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides keine belastbaren Aussagen zum Ist-Zustand des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 und zu den prognostizierten Auswirkungen der Entnahmen. Ob es durch die Grundwasserentnahme zu einer Verschlechterung von Oberflächengewässern kommen könne, habe der Beklagte überhaupt nicht geprüft.

Die vorbenannten Verfahrensfehler stellten absolute Verfahrensfehler dar. Jedenfalls lägen beachtliche relative Verfahrensfehler vor, soweit die Grundwasserentnahme in Mengen zugelassen werde, die über die Erlaubnis von 2001 hinausgehe und eine Bewilligung statt lediglich einer Erlaubnis erteilt worden sei. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass der Beklagte, hätten die Umweltvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, die vorhergehenden gerügten Gesichtspunkte rechtmäßig eingestellt hätte.

Die Bewilligung sei auch materiell rechtswidrig. Die Zulassung der Grundwasserentnahmen des Beigeladenen in Form einer Bewilligung verstoße gegen die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG geregelte Subsidiarität dieser Gestattungsform gegenüber der frei widerruflichen Erlaubnis. Dem Beigeladenen sei bisher nur eine Erlaubnis erteilt worden. Warum er nicht weiterhin auf Grundlage der Erlaubnis seine Aufgaben erfüllen könne, sei nicht ersichtlich, zumal es für die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie Investitionssicherheit, ankomme.

Schädliche Gewässerveränderungen durch die erhöhten Entnahmemengen seien nicht auszuschließen. Insbesondere sei nicht gesichert, dass das erforderliche Gleichgewicht zwischen Grundwasserneubildung und Entnahmemengen gewahrt bleibe. Der Beklagte überschätze die Grundwasserneubildung gravierend. Insbesondere beruhten die Annahmen des Beklagten auf veralteten Daten, welche den Rückgang der Grundwasserneubildung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels noch nicht hinreichend berücksichtigten. Die vom Beklagten ohne jeden Beleg behauptete Grundwasserneubildungsrate von 7,6 m³/s werde angezweifelt. Im Übrigen hätte der Beklagte die Grundwasserneubildungsrate nicht nur im Hinblick auf den gesamten Grundwasserkörper, sondern auch diejenige im Einzugsgebiet der Förderung betrachten müssen, um die Entwicklung des Grundwasserstands im Einzugsgebiet beurteilen zu können. Der Beklagte stelle isoliert nur auf das verfahrensgegenständliche Wasserwerk ab, ohne die Wechselwirkungen mit den vorbenannten Wasserwerken zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot sei denkbar. In der Nähe befinde sich das sensible Ökosystem des S..., welches bereits erheblich vorgeschädigt sei. Die Grundwasserförderung der Wasserfassung E... erstrecke sich nun auch auf den Bereich unterhalb des S..., jedenfalls indirekte Auswirkungen der Grundwasserentnahme seien zu befürchten.

Die Bewilligung weise zudem Ermessensfehler auf. Das dem Beklagten zustehende Bewirtschaftungsermessen erfordere im Gegenzug eine umfassende Ermittlung und Bewertung der von der Entscheidung betroffenen Belange. Die der Ermessensentscheidung zugrundeliegende Trinkwasserbedarfsprognose der Wasserbehörde sei schon zweifelhaft. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lege nicht offen, dass die Fördermengen nicht nur wegen der prognostizierten Zunahme der Einwohner im Gebiet erhöht würden, sondern in erster Linie für den Wasserbedarf der Der Zusammenhang mit der … gehe aus den Antragsunterlagen jedoch deutlich hervor. Der Beigeladene habe mit … einen Vertrag über die Trinkwasserlieferung abgeschlossen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene und sodann der Beklagte die Bedarfsanmeldung der … eigenständig überprüft habe. Die Antragsunterlagen des Beigeladenen gäben hierzu keine detaillierten Erwägungen her. Es fehle insoweit an einer nachvollziehenden Amtsermittlung. Wasserbehörden seien jedoch gehalten, sachlich nicht gebotenen Eingriffen in den Wasserhaushalt zu begegnen.

Aus dem Versorgungsauftrag des Beigeladenen könne im Übrigen nicht hergeleitet werden, dass … einen Anspruch auf die Förderung der begehrten Trinkwassermengen hätte. Aus dem Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 3 der Wasserversorgungssatzung des Beigeladenen sei kein Recht einzelner Privater abzuleiten, das über das Dargebot einer bestehenden Fördererlaubnis hinausgehe. Schließlich sei nicht geklärt, inwieweit der Trinkwasserbedarf von … überhaupt durch die öffentliche Wasserversorgung gedeckt werden solle. … scheine vielmehr auch eine Eigenwasserversorgung zu planen.

Eine wasserrechtliche Gestattung müsse nicht zwingend in Form der Bewilligung erfolgen. Da auf die Erteilung der Bewilligung kein Rechtsanspruch bestehe, liege auch die Entscheidung über die Gestattungsform im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Begründung des Bescheides enthalte zu dieser Frage jedoch keine Ermessenserwägungen.

Hinsichtlich der Dauer der Einräumung des Wasserrechts habe der Beklagte verkannt, dass es sich bei der 30-Jahres-Frist nach § 14 Abs. 2 WHG nicht um eine Regel-, sondern um eine Höchstfrist handle. Die Behörde dürfe daher nicht einfach die Bewilligung für 30 Jahre erteilen, sondern müsse Erwägungen anstellen, welche Dauer im Einzelfall angemessen sei. Ermessenserwägungen hierzu enthalte die Begründung des Bescheides nicht.

Die Kläger beantragen,

die dem Beigeladenen erteilte Bewilligung vom 28. Februar 2020 für das Wasserwerk E..., Reg.-Nr. , aufzuheben,

hilfsweise,

die o. g. Bewilligung für rechtswidrig und bis zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1 lit. b Satz 1 UmwRG für nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klage aufgrund einer Verwirkung unzulässig sei. Der Kläger zu 2. könne sich nicht darauf berufen, er habe erst am 13. November 2020 positive Kenntnis von der wasserrechtlichen Bewilligung durch Übersendung per E-Mail an seinen Prozessbevollmächtigten erlangt. In dem Antwortschreiben des MLUK vom 18. Mai 2020 auf die Fachaufsichtsbeschwerde des NABU e. V. werde auf die Bewilligung vom 28. Februar 2020 Bezug genommen. Diese Kenntnis des Ortsverbandes des Klägers zu 2. sei dem klagenden Landesverband zuzurechnen. Der Kläger zu 2. habe nach Zugang des Antwortschreibens des MLUK vom 18. Mai 2020 zunächst nichts unternommen, um sich positive Kenntnis von der wasserrechtlichen Bewilligung zu verschaffen. Beide Kläger hätten erst über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 um Übermittlung der Entscheidung gebeten. Auch nach Kenntniserlangung des Klägers zu 1. durch Übermittlung der Bewilligung an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 13. November 2020 sei die Klageerhebung erheblich später erfolgt. In der Rechtsprechung sei jedoch anerkannt, dass im Einzelfall von einem Betroffenen verlangt werden könne, Klage ggf. deutlich vor Ablauf der Jahresfrist zu erheben.

Die Klage sei auch unbegründet. Zunächst lägen keine Verfahrensfehler vor. Ein ergänzendes Beteiligungsverfahren aufgrund nachträglicher Änderung der Antragsunterlagen wegen Erhöhung der Fördermengen auf Grundlage des § 73 Abs. 8 VwVfG i. V. m. § 130 Abs. 1 BbgWG sei nicht erforderlich gewesen. Die vorbenannte Vorschrift sei auf wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht anwendbar. Denn die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BbgWG verweise ausschließlich auf die Regelungen der §§ 63 bis 71 VwVfG. Auch § 130 Abs. 2 BbgWG bestimme, dass allein § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG anzuwenden sei.

Es sei auch nicht rechtsfehlerhaft auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. Dem klägerischen Vorbringen, dass die anderen Wasserwerke des Beigeladenen … und … verfahrensfehlerhaft nicht in die UVP-Vorprüfung einbezogen worden seien, sei die hier anwendbare Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 6 UVPG entgegen zu halten. Da der vorliegende Vorhabentyp der Grundwasserentnahme erstmalig von der ersten UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG erfasst worden sei, seien die am maßgeblichen Stichtag zum 14. März 1999 bereits zugelassenen Grundwasserentnahmen nicht bei der Vorprüfung als kumulierende Vorhaben zu berücksichtigen.

Es werde weiter daran festgehalten, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorprüfung erfordere nur eine überschlägige Prüfung. Erst, wenn sich erhebliche Auswirkungen im Rahmen der in der Vorprüfung allein maßgeblichen überschlägigen Prüfung nicht ausschließen lassen könnten, sei eine UVP durchzuführen. Die für eine Vorprüfung maßgeblichen Kriterien seien beachtet worden. Die Wahl des Zeitpunktes der UVP-Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Die Kläger seien schon nicht darauf eingegangen, inwieweit sich dies konkret auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte. Sollte darin ein Defizit der Vorprüfung vorliegen, könne es jedenfalls nachträglich durch eine Ergänzung der Vorprüfung behoben oder nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt werden. Für ein solches Erfordernis lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

Die Vorprüfung sei auch entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden, das Ergebnis sei plausibel und nachvollziehbar. Die Defizite der ursprünglich durchgeführten Vorprüfung habe der Beklagte durch ein ergänzendes Verfahren behoben. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Aus der Berechnung der Auswirkungen der Wasserförderung der drei Wasserfassungen … und … auf den Grundwasserstand gehe hervor, dass das FFH-Gebiet … auch bei voller Auslastung der Fördermengen weiterhin aus Norden und Nordosten einen Grundwasserzustrom erhalte. Die berechneten Druckspiegelhöhen im genutzten Grundwasserleiter ließen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes erkennen.

Die Einholung eines wasserrechtlichen Fachbeitrags im Zulassungsverfahren sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Weder Gesetz noch Rechtsprechung forderten, dass die Belange der Wasserrahmenrichtlinie zwingend in einem Fachbeitrag darzustellen seien. Es sei nicht vorgeschrieben, in welcher Form und in welchem Umfang die zwingend zu prüfenden Bewirtschaftungsziele in den Antragsunterlagen dargelegt werden müssten. Der Umfang der Darlegung richte sich nach den Auswirkungen im Einzelfall.

Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen des Art. 4 WRRL und §§ 27, 47 WHG sei in dem inhaltlich erforderlichen Umfang durchgeführt worden. Die Kläger könnten sich nicht auf eine vermeintlich unterbliebene Prüfung des Zustandes des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 berufen. Denn dieser befinde sich hinsichtlich Menge und Güte in gutem Zustand. Eine Verschlechterung der Grundwassergüte durch die Bewilligung sei nicht zu befürchten. Durch die Grundwasserförderung würden keine Schadstoffe in den Grundwasserkörper eingetragen. Durch eine Erhöhung des Nutzungsgrades auf 19,3 % sei auch die Grundwassermenge nicht gefährdet.

Die Zulassung der Wasserentnahme durch das Instrument der Bewilligung sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe das Merkmal der Zumutbarkeit hinreichend geprüft und begründet. Für Gewässerbenutzungen zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung komme regelmäßig nur die Bewilligung als zumutbare Form der Gestattung in Betracht. Im vorliegenden Fall hänge die Existenz eines ganzen Versorgungsgebietes in einem größeren Verbandsgebiet von einer gesicherten Rechtsstellung ab.

Es seien keine schädlichen Gewässerveränderungen i. S. v. § 12 WHG durch erhöhte Entnahmemengen zu befürchten. Die Summe der Fördermengen für die drei Wasserwerke … unter Einbezug der erhöhten Entnahme für das Wasserwerk E... belaufe sich auf 25.300 m³/d. Dieser Gesamtentnahme stehe eine Grundwasserneubildung von 124.677 m³/d gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung einer deutlich reduzierten Grundwasserneubildung in Höhe von circa 95.000 m³/d sei die Förderung der drei Wasserwerke haushaltlich abgesichert. Die Annahme des Beklagten beruhe auch nicht auf veralteten Daten, sondern orientiere sich am Ergebnis des Wasserhaushaltsverfahrens BAGLUVA für den Zeitraum 1986 bis 2015 und an den Feststellungen des Klimareports B... 2019.

Der … sei nicht betroffen. Die Wasserfassung E... werde von dem klägerseits angeführten Gutachten zur Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes im Einzugsgebiet des … nicht berücksichtigt, da von einem relevanten Einfluss der Wasserfassung E... auf den … nicht ausgegangen werden könne. Die Wasserfassung E... reduziere vielmehr den Abfluss aus dem .

Der Beklagte habe die Bedarfsprognose nicht ungeprüft übernommen. Der Wasserbedarf der … sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht konkret auf Plausibilität zu prüfen gewesen. Dem Beklagten obliege es nicht, dem Beigeladenen als öffentlichen Wasserversorger vorzugeben, ob er das entnommene Grundwasser vorrangig oder ausschließlich für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung verwende. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens habe der Beklagte keine Abwägung zwischen der öffentlichen Wasserversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern vorzunehmen. Als Aufgabe der Daseinsvorsorge falle die öffentliche Wasserversorgung vielmehr in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden. Der Beklagte könne den Gemeinden auch nicht auferlegen, wie sie im Rahmen der Wasserversorgung die Versorgungskonditionen mit einzelnen Abnehmern zu gestalten hätten.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er lässt vortragen, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der geltenden Klagefrist erhoben worden sei. Der Vorsitzende des NABU … habe am 30. April 2020 von der Bekanntmachung der wasserrechtlichen Bewilligung im Amtsblatt positive Kenntnis erlangt. Dabei setze die Veröffentlichung vom 15. April 2020 den Maßstab für den Lauf der Jahresfrist. Denn die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 UmwRG lasse erkennen, dass für den Beginn des Fristlaufs nicht auf den subjektiven Empfängerhorizont, sondern vielmehr auf objektive Kriterien abzustellen sei.

Im Übrigen macht er sich im Wesentlichen die Ausführungen des Beklagten zu eigen. Ergänzend führt er aus, dass eine Auswertung des LBGR ergeben habe, dass die Wasserfassung E... über ein ausreichendes Wasserdargebot verfüge, welches über die genehmigte Entnahmemenge hinaus weiteres erhebliches förderfähiges Potential ausweise, da es zugunsten des Standortes zu Mengenverschiebungen gekommen sei. Eine erneute Beteiligung des LBGR sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es könne sich auch nicht um kumulierende Vorhaben handeln, da die Standorte der Wasserwerke insbesondere geologisch unterschiedlich zu betrachten seien; zudem seien die vorbenannten Wasserwerke nicht wirtschaftlich aufeinander bezogen, da kein wirtschaftlich planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers vorliege.

Die von den Klägern als möglich prognostizierten Auswirkungen der gesteigerten Grundwasserentnahme seien nicht belegt. Vielmehr sei aufgrund der seit 1969 am Standort kontinuierlich vorliegenden Messwerte erwiesen, dass Verschlechterungen nicht zu befürchten seien. Insbesondere beziehe sich das -Gutachten auf ein anderes Untersuchungsgebiet.

Im Übrigen stehe unabhängig von der klägerseits bezogenen Industriegroßansiedlung eine Unterdeckung des Wasserbedarfs zur Versorgung der Bevölkerung und des Kleingewerbes fest. Dieser Mehrbedarf ergebe sich schon allein aufgrund der Einwohnerzahl im Verbandsgebiet, die sich in den letzten 30 Jahren verdoppelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Sitzungsniederschrift sowie der in dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Über die Klage konnte im Termin verhandelt und entschieden werden. Die in der mündlichen Verhandlung angebrachte Verfahrensrüge des Beigeladenen im Sinne einer Verletzung der Sitzungsöffentlichkeit und seiner Beteiligtenrechte sowohl durch die allgemeinen Zugangsbeschränkungen zum Gericht als auch durch die Teilnehmerbegrenzung zur mündlichen Verhandlung dringt nicht durch. Denn der Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (§ 55 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO i. V. m. § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes − GVG) war trotz des beschränkten Zugangs zum Gerichtsgebäude bzw. Sitzungssaal durch die Befugnis des Gerichtspräsidenten an der Ausübung seines Hausrechts, die sitzungspolizeiliche Befugnis des Vorsitzenden Richters als Kammervorsitzenden sowie das hinsichtlich der Medienvertreter und Zuhörer angewandte zulässige Losverfahren gedeckt.

I. Der Hinweis des Vorsitzenden Richters in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf das Gelten der sog. 3G-Regel im gesamten Dienstgebäude des Gerichts steht dem nicht entgegen. Diese Regelung, gegen die sich der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung gewandt hat, beruht auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten. Dieses ist gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen im Gerichtsgebäude, die außerhalb der Sitzungsgewalt erfolgen. Das Hausrecht des jeweiligen Gerichtspräsidenten umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen. Dieses Recht bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Konkretisierung, sondern folgt als notwendiger „Annex“ zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der Behörde oder des Gerichts für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Es stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar für etwaige Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2021 - 1 L 181/21 -, juris Rn. 7).Daran, dass die Anordnung der 3G-Regel dazu dient, Störungen im Dienstbetrieb abzuwenden, besteht kein Zweifel. Sie ist darauf gerichtet, das Entstehen von Infektionsketten innerhalb des Gerichtsgebäudes zu verhindern sowie das durch ungeimpfte Personen ausgehende Infektionsrisiko zu senken und soll so bezwecken, einen funktionierenden Justizbetrieb auch während der Pandemie zu gewährleisten (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 9).

Im Hinblick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz begegnet die Anordnung ebenfalls keinen Bedenken. Eine Verhandlung ist dann "öffentlich" i. S. v. § 55 VwGO i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und keine persönlichkeitsbezogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalten, sind mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn für sie ein verständlicher Anlass besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - OVG 10 B 2.10 -, juris Rn. 58). Danach unterliegt die Anordnung mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Die Öffentlichkeit bleibt gewährleistet; für die auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs abzielende Anordnung besteht ein verständlicher Anlass, der zu keiner persönlichkeitsbezogenen Auswahl der Zuhörerschaft führt. Insbesondere befanden und befinden sich in unmittelbarer Nähe des Gerichtsgebäudes Bürgertest-Stationen, welche zur Vorlage eines Testnachweises − sofern kein Impf- oder Genesenennachweis besteht − genutzt werden können;dadurch wird den Beteiligten sowie möglichen Zuhörern der Zutritt zum Gerichtsgebäude nicht in einer Weise erschwert, die unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen könnte.

II. Der Umstand, dass nur ein Teil der interessierten Zuschauer sowie Medienvertreter im Sitzungssaal Platz finden konnten, stellt ebenfalls keine Verletzungdes Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung dar. Denn dieser gebietet weder aus § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Verpflichtung des Gerichts, jedem Interessierten einen Platz zu verschaffen (vgl. Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 15.II.1 Rn. 35 m.w.N.). Zulässig ist insbesondere auch eine Reduzierung der Zuhörerzahl in einem Saal, um Abstandsregelungen im Zuge einer Pandemiebekämpfung durch das Freihalten von Sitzen einhalten zu können (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 169 GVG Rn. 6). Vorliegend war der Zugang der am Sitzungstag erschienenen Öffentlichkeit aus den allgemeinkundigen pandemiebedingten Gründen zum Schutze aller Prozessbeteiligten sowie der Teilnahmeinteressenten in Abhängigkeit von den Gegebenheiten der vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts unter Beachtung der fachlich-epidemiologisch empfohlenen Abstände erfolgt. Hierauf sind die Beteiligten bereits mit Beschluss des Vorsitzenden Richters vom 21. Februar 2022 hingewiesen worden, ohne dass substanzielle Einwände erhoben worden sind. Der größte verfügbare Raum des Gerichts mit insgesamt drei verfügbaren Besuchersitzreihen war im Vorfeld der mündlichen Verhandlung in der Weise eingerichtet worden, dass die Prozessbeteiligten mit dem gebotenen Abstand Platz finden sowie insgesamt acht Sitzplätze − davon wurde mit Blick auf das anhaltende Medieninteresse am Verfahren die Hälfte der Plätze vorab für Vertreter der Medien reserviert (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2001 - 1 StR 527/05 -, juris Rn. 18) − zur Verfügung gestellt werden konnten. Da im vorliegenden Fall alle Prozessbeteiligten erschienen waren, konnten nicht mehr als die regulär acht vorgesehenen Besucher zugelassen werden. In Ausübung der sitzungspolizeilichen Befugnis (§ 176 Abs. 1 GVG) wurde wegen der gegebenen Platzbeschränkung im Sitzungssaal für alle interessierten Journalisten ein Losverfahren gewählt; hierauf wurde auch in mehreren dem Termin vorhergehenden Pressemitteilungen hingewiesen. Dieses neutrale Verfahren begünstigte im Hinblick auf die Wahrung der Chancengleichheit keinen bestimmten Pressevertreter; vielmehr wurde dadurch dem Recht aller Medienvertreter auf gleichheitsgerechte und reelle Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung getragen. Die nicht ausgelosten Medienvertreter waren im Übrigen nicht daran gehindert, über das streitgegenständliche Verfahren zu berichten, da das Gericht noch am Tag der mündlichen Verhandlung nach Entscheidungsverkündung eine umfangreiche Pressemitteilung herausgegeben hat, die auch sonst als Informationsquelle für Journalisten dient (vgl. EGMR, Urteil vom 13. März 2012 - 44585/10 -, juris Rn. 46 ff.; umfassend Lückemann, in: Zöller, a.a.O., § 169 GVG Rn. 9).Es bleibt damit festzuhalten, dass die interessierte Öffentlichkeit in den Grenzen der Kapazität der Sitzungsräumlichkeiten jederzeit Zugang zur Verhandlung hatte.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit seiner Verfahrensrüge auf das Vorhalten externer Räumlichkeiten abzielt, welche einen in Kapazitätshinsicht uneingeschränkten Zugang zur mündlichen Verhandlung hätten gewähren können, ist Folgendes anzumerken: Es besteht keine Pflicht des erkennenden Gerichts, auf eine andere, außerhalb des Gerichtsgebäudes befindliche Räumlichkeit für gerichtliche Verfahren auszuweichen. Eine solche Möglichkeit zu suchen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und hat keine Auswirkung auf die Frage der Öffentlichkeit (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 169 Rn. 26). Eine derartige Entscheidung hängt weitgehend von den sitzungspolizeilichen Voraussetzungen und den Besonderheiten des Verfahrens ab. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung sowohl berücksichtigt, dass bei dem vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren ein unmittelbarer Bezug zur öffentlichkeitswirksamen ... nicht gegeben war; diese war noch nicht einmal an dem Verfahren beteiligt. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ausübung des Hausrechts auf das Gerichtsgebäude beschränkt und das Gericht bei externen Räumlichkeiten dortigen anderweitigen Regularien unterworfen ist; Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung können dort nicht ohne Weiteres − etwa kraft eigenen Hausrechts − ergriffen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die ordnungsgemäße Sicherstellung der fachlich-epidemiologisch empfohlenen Vorkehrungen zum Schutze der Prozessbeteiligten. Hinzu tritt, dass eine erneute Umladung der Verfahrensbeteiligten mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre; dies hätte vor dem Hintergrund, dass es sich bereits um den fünften Terminierungsversuch handelte, zu weiteren Störungen des übrigen Gerichtsbetriebs geführt.

III. Schließlich dringt auch der von dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs durch die Teilnehmerbegrenzung für die Beteiligten auf zwei anwesende Personen nicht durch. Denn dem Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen blieb es unbenommen, trotz der sitzungspolizeilichen Maßnahme des Infektionsschutzes weitere von ihm benannte „sachauskunftsfähige Bedienstete“ zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Diese hätten sich im Wartebereich des Sitzungssaales unter Beachtung der geltenden Abstandsregelungen aufhalten und bei Bedarf − etwa im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer vertieften rechtlichen Erörterung − zur mündlichen Verhandlung hinzugebeten werden können. Dies wurde seitens des Gerichts mit Verfügung vom 28. Februar 2022 sogar angeregt und von den übrigen Verfahrensbeteiligten in Anspruch genommen. Seitens des Beigeladenenvertreters fehlt es an jeglichem Vortrag, warum eine derartige Vorgehensweise ihm nicht möglich oder zumutbar war.

B. Die Klage ist zulässig (siehe unter I.). Sie ist jedoch nur teilweise begründet (siehe unter II.).

I. Die Klage ist als Verbandsklage im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zulässig.

1. Die Zulässigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs setzt gemäß §42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 2 Abs. 1 UmwRG erweitert die Rechtsschutzmöglichkeiten von Vereinigungen, die – unter bestimmten, im UmwRG näher dargelegten Voraussetzungen – Rechtsbehelfe einlegen können, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen. Nach diesen Bestimmungen sind die Kläger umfassend klagebefugt.

Eine anerkannte Umweltvereinigung kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn sie geltend macht, dass diese Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Zudem muss die Vereinigung in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch diese Entscheidung berührt und zur Beteiligung im Verfahren berechtigt gewesen sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UmwRG). So liegt der Fall hier.

1.1 Die Kläger sind unbestritten anerkannte Umweltvereinigungen im Land . Insoweit ist auch auf die Liste der vom Land ... anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 12. Januar 2022 hinzuweisen. Die Anerkennung auf der Grundlage von § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alte Fassung gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG für die Kläger fort.

1.2 Die hier gegenständliche Entscheidung – eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme mit einer Entnahmemenge von 10.300 m³/d – ist eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Denn das Vorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedarf nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG einer Genehmigung über die Zulässigkeit. Das hier in Rede stehende Vorhaben umfasst die Grundwasserentnahme von 3.759.500 m³/a und ist demnach der Nummer 13.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Hierunter fallen wasserwirtschaftliche Vorhaben zur Grundwasserentnahme mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 zum UVPG handelt es sich dabei um ein mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnetes Vorhaben und bedarf einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.

1.3 Die Kläger sind auch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Entscheidung (nicht etwa durch die konkret behaupteten Rechtsverletzungen, vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 2 UmwRG Rn. 19 a.E.) berührt. Denn der vom Kläger zu 1. verfolgte Zweck ist gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung

„die vorrangige Förderung des Natur- und Umweltschutzes und die weitgehende aktive, gestalterische Beteiligung an der Ökologisierung der Gesellschaft […], um die Lebensbedingungen von Menschen und Natur zu verbessern.“

Die Satzung des Klägers zu 2. definiert in ihrem § 2 Abs. 1 Zweck und Aufgaben des Klägers als

umfassende[n] Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere de[s] Arten- und Biotopschutz[es] einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen“.

Dass die nicht unerhebliche Erhöhung der geförderten Grundwasserentnahmemenge des Wasserwerks E..., dessen Trinkwasserbrunnen sich innerhalb eines FFH-Gebietes befinden, den Aufgabenbereich der Kläger berührt, bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Auch ein Großteil der klägerseits vorgebrachten Einwendungen zeigt den Bezug der Bewilligungsentscheidung zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich hinreichend auf.

1.4 Dass die Kläger zur Beteiligung am Verfahren i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG berechtigt waren, steht auch zwischen den Beteiligten dieses gerichtlichen Verfahrens außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auf § 130 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land ... (VwVfGBbg) und § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird hingewiesen.

2. Die Kläger haben zudem die Klagefrist nicht versäumt.

Denn die gegen die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten vom 28. Februar 2020 gerichtete Anfechtungsklage vom 29. April 2021 ist nicht erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gericht erhoben worden. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UmwRG zur Einhaltung der Jahresfrist gegen nicht hinreichend bekannt gemachte Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor.

2.1 Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist − wie hier − nach § 70 VwGO i. V. m. § 130 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gegenüber den Klägern jedoch nicht in Gang gesetzt worden, weil die Bewilligung entgegen der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 VwVfG nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde.

Soweit die wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten aufgrund des Erfordernisses eines förmlichen Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 130
Abs. 1 BbgWG den Beteiligten − worunter auch die Kläger fallen − zuzustellen bzw. öffentlich bekannt zu machen ist, liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Weder wurde die Bewilligung den Klägern zugestellt noch bislang wirksam öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 VwVfG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Diesen Anforderungen entspricht die Form der Bekanntmachung der wasserrechtlichen Bewilligung hier nicht. Denn die Bewilligung ist mit ihrem verfügenden Teil und einer für sich ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung weder − wie es aufgrund der Bewilligungserteilung durch das Landesamt für Umwelt erforderlich gewesen wäre − im Amtsblatt für das Land ... noch in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht worden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Grundwasserentnahme auswirkt.

Die Veröffentlichung der Bewilligung im Amtsblatt für die Gemeinde ... vom 15. April 2020 (ABl. Nr. 4/2020) mag zwar mit Blick auf die in § 41 Abs. 3 VwVfG vorgesehene „ortsübliche“ Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden grundsätzlich geeignet sein, die in § 69 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vorgesehene öffentliche Bekanntmachung zu ersetzen. Die auch hier geforderten Voraussetzungen, nämlich die Veröffentlichung des verfügenden Teils des Bescheides, Rechtsbehelfsbelehrung sowie der Hinweis auf dessen öffentliche Auslegung, liegen jedoch auch im Hinblick auf die Bekanntmachung vom 15. April 2020 nicht vor. So enthält die Veröffentlichung weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch geht der verfügende Teil hinreichend aus ihr hervor. Unter Heranziehung der hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat die Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, das Informations- und Beteiligungsinteresse der Bürger zu wecken, die an dem beabsichtigten Vorhaben interessiert oder von ihm betroffen sind. Der Inhalt der Bekanntmachung muss so gewählt werden, dass sie diese spezifische Anstoßfunktion auslösen kann (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 26; Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, juris Rn. 15). Er muss also geeignet sein, potenziell betroffenen Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 -, juris Rn. 9). Zwar ist nicht anzunehmen, dass die Bekanntmachung des verfügenden Teils in jedem Fall zwingend durch die wörtliche Wiedergabe sämtlicher Regelungen des Bescheides, insbesondere beim Vorliegen zahlreicher Nebenbestimmungen − wie hier −, erfolgen muss; Insoweit ist auch eine Zusammenfassung des verfügenden Teils ausreichend (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 69 Rn. 14 m.w.N.), solange gewährleistet ist, dass die Bekanntmachung denen, die sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind.

Diesen inhaltlichen Anforderungen entspricht die hier interessierende Bekanntmachung nicht. Denn gerade mit Blick auf die bis zum 16. Dezember 2016 befristete wasserrechtliche Erlaubnis mit einer Durchschnittsfördermenge von 6.900 m³/d hätte jedenfalls die Erhöhung der bewilligten Grundwasserentnahme in der Veröffentlichung vom 15. April 2020 benannt werden müssen. So lag die Erteilung einer neuen Gestattungsentscheidung im konkreten Fall auf der Hand, nicht jedoch die signifikante Erhöhung der Durchschnittsfördermenge auf 10.300 m³/d. Diese Information hätte jedoch im Sinne einer „Mindestinformation“ zur Erreichung der vorbenannten Anstoßfunktion erfolgen müssen.

Da eine fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe einer unterbliebenen öffentlichen Bekanntgabe gleichsteht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74 Rn. 4; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 64; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 - 3 K 6048/13 -, juris Rn. 60), wurde die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Gang gesetzt.

2.2 Die hier mangels wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG geltende Klagefrist von einem Jahr nach Kenntniserlangung wurde eingehalten. Nach Satz 1 der vorbenannten Vorschrift müssen, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist, Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

Positive Kenntnis von der Bewilligung zugunsten des Beigeladenen selbst erlangten die Kläger jedenfalls mit Übersendung der Bewilligung durch den Beklagten an den Klägerbevollmächtigten am 13. November 2020. Auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis kommt es jedoch nicht an, wenn eine Vereinigung die Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt hätte kennen können.

Wann von einem Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG auszugehen ist, ist in Anlehnung an die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze der Verwirkung des Klagerechts zu bestimmen. Unter Heranziehung der im Baunachbarrecht entwickelten Regeln zur Verwirkung als Auslegungshilfe ist davon auszugehen, dass eine Vereinigung eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kennen kann, wenn sich deren Vorliegen aufgrund objektiver Kriterien aufdrängen muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 44).Für das Kennenkönnen im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG reicht aber nicht das Bewusstsein darüber aus, dass überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde. Vielmehr muss auch die vollständige Entscheidung selbst bekannt sein (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 14; Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage 2018, § 2 UmwRG Rn. 38 m.w.N; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. September 2015 - 8 A 970/15 -, juris Rn. 14). Zuzurechnen ist einer Vereinigung nur die Kenntnis ihres Vorstandes, eines anderen vertretungsberechtigten Organs oder einer anderen zur Klage befugten Person (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 42).

Nach diesen Maßstäben ist hinsichtlich des Klägers zu 1. nicht von einer Kenntnis vor der Übermittlung der Bewilligung an den Klägerbevollmächtigten am 13. November 2020 bzw. hinsichtlich des Klägers zu 2. nicht von einem Kennenkönnen vor der Kenntnis des Ortsverbandes NABU ... e. V. von dem Antwortschreiben des MLUK vom 18. Mai 2020 auszugehen.

Entgegen der Einlassung des Beklagten hält die Kammer eine positive Kenntnis des Klägers zu 2. schon bei Erhebung der Fachaufsichtsbeschwerde durch dessen Ortsverband am 16. April 2020 für nicht erwiesen. Denn diese bezog sich ausschließlich auf die Veröffentlichung des Beklagten zum Unterbleiben der UVP-Prüfung für die erhöhte Grundwasserentnahme im Wasserwerk E... vom 10. März 2020 (Abl. für Brandenburg, Nr. 10 vom 11. März 2020, S. 234 f.). Eine Kenntnis des NABU e. V. von der erteilten Bewilligung mit Bescheid vom 28. Februar 2020 ist dem Schreiben gerade nicht zu entnehmen. Insbesondere ist auf Seite 1 des Schreibens − dort im letzten Absatz − von der „beantragten Wasserentnahme im Wasserwerk E...“, und nicht gerade von einer bewilligten Wasserentnahme die Rede (siehe VV, Beiakte II, Bl. 241). Aus der genannten Veröffentlichung im Amtsblatt geht zudem nicht hervor, dass die wasserrechtliche Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits erteilt war. Dort ist lediglich von einem „Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung“ die Rede. Eine allgemeine Nachforschungspflicht zur Erteilung entsprechender Bewilligungsentscheidungen besteht für die Umweltverbände indes nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 11 S 22.15 -, juris Rn. 22).

Entgegen der Auffassung des Beigeladenenvertreters ist auch nicht von einem Kennenkönnen des Klägers zu 2. durch die Kenntnisnahme des Vorsitzenden des NABU e. V. von der Veröffentlichung der Bewilligung im Amtsblatt für die Gemeinde ... am 30. April 2020 auszugehen, welche zur Ingangsetzung des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung vom 15. April 2020 zurückwirken könnte. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung der Bewilligung in der o. g. Form nicht automatisch ein Kennenkönnen des Klägers zu 2. begründet. Denn wie bereits ausgeführt, lässt die Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde ... jeglichen Mindestinhalt der Bewilligung vermissen. Nach dem Sinn und Zweck der Norm des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG muss die Kenntnis gegenständlich aber den Inhalt der maßgeblichen Entscheidung erfassen; allein das Wissen, dass eine Entscheidung ergangen ist, reicht nicht aus, um einer möglichen Erkennbarkeit der umweltrechtlichen Relevanz des Vorhabens gerecht zu werden. Auch war es dem Kläger zu 2. nicht möglich, sich durch seine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung Gewissheit über den Inhalt der Bewilligung zu verschaffen. Denn eine allgemeine Einsichtnahme war entgegen des Hinweises in der Veröffentlichung aufgrund der Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich. Eine Übersendung der Bewilligung – wie in der Veröffentlichung angekündigt – wurde dem Vorsitzenden des Ortsverbandes trotz wiederholter Nachfrage verwehrt.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass von einer positiven Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung des Klägers zu 2. erstmals zum 18. Mai 2020 die Rede sein kann. In dem Antwortschreiben des MLUK wird erstmals die bewilligte Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auf 3.759.500 m³/a benannt (siehe VV, Beiakte II, Bl. 243). Unerheblich ist, dass das Schreiben nicht direkt an die Kläger, sondern an den Ortsverband des Klägers zu 2. gerichtet war. Insoweit ist die Kenntnis des NABU ... e. V. dem Kläger zu 2. zuzurechnen. Wenn nämlich ein Naturschutzverband über örtliche Untergliederungen verfügt, kann nach der Verkehrsanschauung erwartet werden, dass der örtliche Vorstand den Landesvorstand über die für die Verbandsarbeit relevanten Vorgänge vor Ort unterrichtet. Unterbleibt eine derartige, für die Aufgabenerfüllung sachgerechte und zumutbare Organisation des Informationsflusses zwischen der Orts- und Landesebene, muss sich der Landesverband nach Treu und Glauben die Kenntnis und das Kennenmüssen des örtlichen Vorstandes zurechnen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 - 1 B 10905/14 -, juris Rn. 16).

Hinsichtlich des Klägers zu 1., für den eine Kenntniszurechnung nicht in Betracht kommt, wahrt die am 29. April 2021 erhobene Klage offensichtlich die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Selbst wenn man hinsichtlich des Klägers zu 2. für den Fristbeginn auf eine Kenntnis von der Bewilligung am 18. Mai 2020 und nicht auf die Erkenntnis durch die an den Klägerbevollmächtigen am 20. November 2020 erfolgte Übermittlung der Bewilligung abstellte, ist die Jahresfrist mit Klageerhebung noch gewahrt.

3. Die Kläger haben ihr Klagerecht auch nicht verwirkt.

Zwar haben sie die Klage erst 14 Monate nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Bewilligung und etliche Monate nach deren Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntniserlangung erhoben. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen jedoch nicht vor.

Die Annahme der Verwirkung setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit bestand, einen Rechtsbehelf zu ergreifen. Neben dem bloßen Zeitmoment setzt sie jedoch auch einen darüber hinausgehenden Vertrauenstatbestand auf Seiten des Verfahrensgegners (sogenanntes Umstandsmoment) voraus, aufgrund dessen der Verfahrensgegner nicht mehr mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb der Rechtsmittelfrist rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - 3 C 86/82 -, juris Rn. 39; BayVGH, Urteil vom 7. August 2001 - 8 A 01.4004 -, juris Rn. 21, 25 f.; Kment, Rechtsbehelfe von Umweltvereinigungen, NVwZ 2018, 921, 927). Die betroffene Behörde und der Begünstigte rechnen dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte. Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die anderen Beteiligten einstellen dürfen. Endlich muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 22). Die Verwirkung kann je nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist eintreten (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 28 und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rn. 23).

Gemessen hieran kann eine verspätete Erhebung der Klage nicht festgestellt werden. Zunächst steht fest, dass die Jahresfrist nicht unbeachtet geblieben ist (siehe oben unter 2.2). Es liegen aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die neben dem Zeitablauf die Annahme des Entstehens einer Vertrauensgrundlage beim Beklagten bzw. Beigeladenen rechtfertigen könnten. So haben die Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 (vorsorglich) Widerspruch gegen alle dem Wasserverband S... seit dem 1. Januar 2020 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse und Bewilligungen, v. a. gegen bereits erteilte Erlaubnisse zur Erhöhung der Entnahmemenge einschließlich der Wasserfassung erhoben und umfassend Akteneinsicht in die verfahrensgegenständlichen Unterlagen beantragt. Vor diesem Hintergrund konnten der Beklagte und der Beigeladene sich gerade nicht darauf einstellen, dass die Kläger nicht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs ergreifen würden. Hinzu kommt, dass die Kläger nach einer ersten Einsichtnahme der Unterlagen mit Schriftsatz vom 13. Januar 2020 die Übermittlung weiterer Dokumente beantragten. Insoweit ist nachvollziehbar, dass die Kläger die Zugänglichmachung der beantragten Informationen abgewartet haben. Denn erst danach konnten die Erfolgsaussichten der Geltendmachung ihrer Rechte in einem Klageverfahren zuverlässig eingeschätzt werden. In diesem Umstand kann ein derartiger Vertrauenstatbestand, der die spätere Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe, nicht gesehen werden.

II. Die Klage ist teilweise − im Hilfsantrag − begründet.

Vorliegend leidet die streitgegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an einem erheblichen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG. Im Übrigen erweist sich die Bewilligung als rechtmäßig.

1. Der grundsätzlich heranzuziehende Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist durch die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verdrängt (vgl. auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 UmwRG Rn. 56). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts und unter Beachtung des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung europarechtlich determinierten Verfahrensrechts sind hierbei die derzeit aktuellen Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes heranzuziehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 46 m. w. N.).

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG ist der Rechtsbehelf begründet, soweit die – wie hier, vgl. zuvor unter B. I. 1.2 – möglicherweise UVP-pflichtige Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Für die konkreten Rechtsfolgen eines danach etwa begründeten Rechtsbehelfs – etwa Aufhebung der Entscheidung oder „nur“ Rechtswidrigkeitserklärung – sind wiederum Sonderbestimmungen in § 4
UmwRG – für Verfahrensfehler bzw. in § 7 Abs. 5 UmwRG für materielle Fehler – getroffen. Mit Blick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 die Klage begründet hat, ist sein Vortrag auch nicht der innerprozessualen Präklusion des § 6 Satz 1 UmwRG unterworfen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Oktober 2019 - 5 K 3514/17 -, juris Rn. 18).

1.1 Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung bemisst sich nach dem Wasserhaushaltsgesetz in seiner seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 18. August 2021, BGBl. I, S. 3901.

Rechtsgrundlage für die Erteilung sind §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 2. Alt., 9 Abs. 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. §§ 12, 14 WHG. Nach diesen Vorschriften kann nach dem pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessen (§§ 12 Abs. 2, 6 WHG) des Beklagten als Obere Wasserbehörde eine wasserrechtliche Gestattung einer Entnahme von Grundwasser durch den Beigeladenen in Form einer Bewilligung erteilt werden, wenn (positiv) die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und (negativ) keine Versagungsgründe eingreifen.

Vorliegend ist ein formeller (Verfahrens-)Rechtsverstoß ersichtlich, welcher zwar nicht zur Aufhebung, jedoch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung führt. Die unterlassene Durchführung der UVP-Prüfung ist zwar nicht zu beanstanden (siehe unter 1.1.2). Ebenso wenig weisen die UVP-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsvorprüfung und Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes Fehler auf (siehe unter 1.1.3 – 1.1.5). Ein Verfahrensfehler liegt aber darin begründet, dass hinsichtlich des nach Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2018 geänderten Antrags auf eine höhere Grundwasserentnahmemenge ein ergänzendes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durchgeführt worden ist (siehe unter 1.1.6).

1.1.1 Der Beklagte war für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zuständig. Denn nach § 126 Abs. 1 BbgWG i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 7 der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom 1. Dezember 2008 in der Fassung vom 20. Dezember 2011, GVBl. I Nr. 33, S. 1 (WaZV) ist der Beklagte als obere Wasserbehörde für Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2.000 m³/d zuständig.

1.1.2 Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung leidet die Bewilligung zunächst nicht an einem im vorgenannten Sinne rügefähigen Verfahrensmangel, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen des Zusammenhangs mit weiteren Wasserwerken des Beigeladenen nicht durchgeführt worden ist.

1.1.2.1 Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verfahrensfehler zur Aufhebung einer Bewilligung führen könnte, liegt ein solcher Mangel hier nicht vor. Denn das Vorhaben des Beigeladenen unterliegt nicht einer unbedingten UVP-Pflicht, weil es mit einer Grundwasserentnahme von 3.759.500 m³/a die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht und – selbst eine nachträgliche Kumulation unterstellt – jedenfalls das vom Beigeladenen weiter unterhaltene Wasserwerk ... aufgrund des ihm zukommenden Bestandsschutzes nicht hinzuzurechnen ist. Das vorbenannte Wasserwerk des Beigeladenen kann Bestandsschutz nach dem zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der Bewilligungserteilung geltenden § 10 Abs. 1 i. V. m.
§ 10 Abs. 6 UVPG derart für sich in Anspruch nehmen, dass der Schwellenwert für eine unbedingte UVP-Prüfungspflicht der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG für eine Grundwasserentnahme von 10 Mio. m³/a oder mehr unterschritten wird.

Gemäß § 10 Abs. 6 UVPG bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. § 10 Abs. 6 UVPG beinhaltet eine Bestandsschutzregelung zugunsten von Vorhaben, die nach den benannten beiden UVP-Richtlinien zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Umsetzungsfristen noch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlagen. Für die UVP-Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175, S. 40) lief die Umsetzungsfrist am 3. Juli 1988 ab, für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14. März 1999. Der Bestandsschutz des § 10 Abs. 6 UVPG wirkt sich derart aus, dass der bestandsgeschützte Altbestand rechnerisch abzuziehen ist. Bestandsschutz tritt ein, sobald das Vorhaben einen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht, spätestens mit der Erteilung der Gestattung (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, juris Rn. 24).

Hiervon ausgehend genießt jedenfalls das von den Klägern benannte Wasserwerk ... des Beigeladenen Bestandsschutz. Der heranzuziehende zugelassene Entnahmeumfang bestand deutlich vor dem maßgeblichen Stichtag am 14. März 1999; Für das vorbenannte Wasserwerk belief sich dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt auf 3.285.000 m³/a und ist gemäß § 10 Abs. 6 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen. Mithin ist dieser Altbestand von der Gesamtsumme von 11.059.500 m³/a in Abzug zu bringen, was einen UVP-rechtlich zu berücksichtigenden Restbestand von 7.774.500 m³/a hinsichtlich der von dem Beigeladenen weiter unterhaltenen Wasserwerke ... und ... sowie des hier interessierenden Wasserwerks in dem bewilligten Umfang − unterhalb des Schwellenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG − ergibt.

Dieser geschützte Bestand i. S. v. § 10 Abs. 6 UVP fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich der ursprünglichen UVP-Richtlinie 85/337/EWG, jedoch der − stärker ausdifferenzierten − Richtlinie 97/11/EG.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 RL 85/337/EWG i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 RL 97/11/EG werden Projekte des Anhangs I vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 − also einer obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung − unterzogen. Art. 4 Abs. 2 RL 97/11/EG sieht weiter vor, dass bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3, anhand einer (a) Einzelfalluntersuchung oder (b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

Anhang I der RL 97/11/EG, der die Projekte nach Art. 4 Abs. 1 aufzählt, nennt unter Nr. 11Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³. Anhang II, der Projekte nach Art. 4 Abs. 2 bezeichnet, spricht unter Nr. 10 l) von Grundwasserentnahme- und künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

In wasserrechtlicher Hinsicht folgt ein Bestandsschutz vorliegend aus alten Rechten und Befugnissen im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG i. V. m. § 147 Abs. 1 BbgWG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG sind für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich. Nach § 147 Abs. 1 BbgWG bleiben am 16. Juni 1994 bestehende alte Rechte und alte Befugnisse aufrechterhalten. Eine Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung ist nicht erforderlich für Benutzungen und Errichtungen von Anlagen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-Wassergesetz 1982, GBl. I, S. 467) zugelassen oder deren Zulassungen durch das vorgenannte Gesetz aufrechterhalten worden sind und zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen. Nach § 46 des DDR-Wassergesetzes 1982 behalten die aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffenen Entscheidungen ihre Gültigkeit.

Auch im Falle einer Gewässerbenutzung durch Anlagen, deren Zulassung durch das DDR-Wassergesetz 1982 aufrechterhalten wurde, ist es erforderlich, dass eine behördliche Einzelentscheidung wasserrechtlicher Art, auf deren Grundlage die Errichtung und Nutzung einer wasserbaulichen Anlage als rechtmäßig zu beurteilen ist, vorliegt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. April 2013 - 5 K 192/10 -, juris Rn. 30).

Ein solcher wasserrechtlicher Genehmigungsakt nach dem DDR-Wassergesetz 1982 i. S. des § 147 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BbgWG liegt in Form der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 20. Dezember 1976 für die Wasserfassung Spitzmühle vor, welche den Beigeladenen zu einer Grundwasserentnahmemenge von 9.000 m³/d berechtigt. Diese Nutzungsgenehmigung wurde unbefristet erteilt und gilt bis heute fort. Die Grundwasserentnahme war aufgrund des DDR-Wassergesetzes vom
17. April 1963 (DDR-Wassergesetz 1963, GBl. I, S. 77) sowie des DDR-Wassergesetzes 1982 genehmigungsbedürftig. Es handelte sich hierbei um eineGewässernutzung durch Wasserentnahme i. S. des § 12 Abs. 1 des DDR-Wassergesetzes 1963 und § 17 Abs. 1 des DDR-Wassergesetzes 1982. Demnach ist die dort genehmigte Grundwasserentnahmemenge gemäß § 10 Abs. 6 UVPG hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens des Größenwerts der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht zu berücksichtigen.

§ 21 Abs. 1 WHG steht der Annahme eines (auch künftig) fortgeltenden Altrechts des Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG können alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Wasserbehörde angemeldet werden. Nach Satz 3 der Vorschrift erlöschen alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

Zunächst dürfte vorliegend zu beachten sein, dass selbst bei unterstellter Annahme eines Erlöschens der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung am 1. März 2020 das Altrecht zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung am 20. Februar 2020 – maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Falle der Drittanfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids (ständige Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, juris Rn. 3 m.w.N.) – noch bestanden hätte. Ungeachtet dessen hat der Beigeladene im hier interessierenden Fall die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung mit Schreiben vom 4. Februar 2013 angemeldet (siehe GA, Bl. 337); Unschädlich ist dabei nach Auffassung der Kammer, dass die Anmeldung beim Landkreis ... als untere Wasserbehörde erfolgte. Zwar ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 11 WaZV für die Feststellung alter Rechte und Befugnisse die obere Wasserbehörde zuständig, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen worden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die „Anmeldung“ gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG ihrem Wesen nach kein formeller Antrag i. S. einer Verfahrenshandlung nach § 22 Satz 2 VwVfG ist, sondern die bloße Mitteilung (Wissenserklärung) an die das Wasserbuch führende Behörde, dass ein altes Recht oder eine alte Befugnis nach Auffassung des Erklärenden besteht (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 21 WHG Rn. 14 m.w.N.). Dass es im Rahmen des § 21 Abs. 1 WHG nicht auf den Erlass des bloß „beurkundenden Verwaltungsakts“ der Eintragung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 94.69 -, juris Rn. 20) ankommt, sondern unabhängig davon die an die Wasserbuchbehörde gerichtete rechtzeitige Mitteilung genügt, um das andernfalls kraft Gesetzes eintretende Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zu verhindern, folgt im Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 WHG. Darüber hinaus veranlasste im vorliegenden Fall der Landkreis ... eine außerordentliche Weiterleitung des Schreibens und übernahm damit auch die Gewähr für dessen rechtzeitigen Eingang beim Beklagten als für die Feststellung zuständige Behörde. Das Schreiben hätte nach seinem Eingang am 6. Februar 2013 auch noch fristgerecht an den Beklagten weitergeleitet werden können. Dass der Landkreis ... mit der Weiterleitung vom 13. Juni 2013 die Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht eingehalten hat, ist dem Beigeladenen nicht zurechenbar.

1.1.2.2 Vor diesem Hintergrund bedarf es für das vorliegende Verfahren keiner Entscheidung, ob die inhaltlichen Kriterien für eine nachträgliche Kumulation überhaupt erfüllt wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 -, juris Rn. 13 ff.).Insofern ist lediglich anzumerken, dass hierfür keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere ließe sich ein enger Zusammenhang i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG allenfalls für die Wasserfassungen ... annehmen. Für alle kumulierenden Vorhaben gilt nämlich, dass sich ihr Einwirkungsbereich überschneiden muss. Einwirkungsbereich ist dabei gemäß § 2 Abs. 11 UVPG das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. Hierzu bedarf es einer gewissen räumlichen Nähe. Im Rahmen von Vorhaben zur Grundwasserentnahme ist diese etwa gegeben, wenn Grundwasser aus demselben Grundwasserleiter über eine Kette von Grundwasserbrunnen gefördert wird (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, Stand 2018, § 10 Rn. 8 m.w.N.). Gemäß Art. 2 Nr. 11 der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL ist unter einem Grundwasserleiter eine unter der Oberfläche liegende Schicht von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität zu verstehen, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist. Die Wasserfassungen ... nutzen denselben Grundwasserleiterkomplex „GWLK 2“. Dieser ist überwiegend gespannt und mit geringstdurchlässigem Geschiebemergel bzw. anderen grundwasserstauenden Schichten bedeckt. Die Kammer teilt die Auffassung der Kläger insoweit, als dass sich der Einwirkungsbereich der Wasserwerke E... und S... überschneiden. Diese Annahme widerspricht auch nicht den Ausführungen in den Antragsunterlagen des Beigeladenen, wonach sich die Einzugsgebiete der beiden Wasserwerke gegenseitig beeinflussten und bzgl. des gemeinsam genutzten GWLK 2 als Einheit zu betrachten seien (siehe VV, Beiakte I, Bl. 14). Entsprechend dem klägerischen Vortrag dahingehend, dass mit der Erhöhung der Entnahmemenge die Einzugsgebiete der Wasserfassungen E... und S... nunmehr direkt aneinandergrenzen (siehe hierzu z. B. VV, Beiakte VII, Grundwassermonitoring 2014, Anlage 1 (Hydroisohypsenplan 2014) und Beiakte I, Bl. 20, Anlage 1), dürfte ein sich überschneidender Einwirkungsbereich auch hinsichtlich der Wasserfassung S... anzunehmen sein.

Hinsichtlich der Wasserfassungen E... und F... ist eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche jedoch nicht mehr anzunehmen. Diese befinden sich bereits nicht mehr innerhalb des verfahrensgegenständlichen Grundwasserkörpers „DEBB HAV_US_3“, sondern sind dem Grundwasserkörper „DEBE HAV_US_1“ zuzuordnen (siehe hierzu Berliner Bericht zur Umsetzung der WRRL mit Stand vom 22. Dezember 2020, S. 36). Ein Grundwasserkörper wird nach § 3 Nr. 6 WHG als „ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter“ definiert. Im Land ... wurden die Grundwasserkörper überwiegend entsprechend den unterirdischen Einzugsgebieten abgegrenzt (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 4). Die Einzugsgebietsgrenzen der Wasserwerke E... und F... grenzennicht unmittelbar an das Einzugsgebiet . Hinsichtlich der vorbenannten Wasserfassungen ist zudem zu beachten, dass deren Entnahmebrunnen weit mehr als 10 km von denen der Wasserfassung ... entfernt sind. Von der erforderlichen räumlichen Nähe kann daher nicht mehr ausgegangen werden. Der Fachvertreter des Beklagten hat diesbezüglich schlüssig dargetan, dass zur Beurteilung eines sich überschneidenden Einwirkungsbereiches auf die durch die Grundwasserentnahme hervorgerufenen Absenkbereiche abzustellen sei. Dabei erfolge die Ausbildung des Absenkungstrichters im Rahmen der Grundwasserförderung logarithmisch, wodurch eine Absenkung des Grundwasserspiegels in einer derartigen Entfernung nicht mehr messbar sei.

Soweit sich die Kläger auf eine Einbeziehung der Grundwasserentnahme an der Wasserfassung F... berufen, ist noch Folgendes anzumerken: Selbst bei Bejahung des nach § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 UVPG erforderlichen Kriteriums eines sich überschneidenden Einwirkungsbereichs scheitert der enge Zusammenhang hier zusätzlich am Erfordernis eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs i. S. v. § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG. Denn das Wasserwerk F... wird nicht von dem Beigeladenen, sondern von den ... Wasserbetrieben unterhalten; Eine einheitliche Anlage zur öffentlichen Trinkwasserversorgung liegt insoweit gerade nicht vor.

1.1.3 Die von den Klägern monierten Verfahrensfehler hinsichtlich der durchgeführten UVP-Vorprüfung greifen ebenfalls nicht durch.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290),geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) (UmwRG), kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 lit. b gleich.

1.1.3.1 Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist zunächst nicht in dem Sinne des § 5 Abs. 1 UVPG verfahrensfehlerhaft, dass die Entscheidung über die UVP-Pflicht nicht unverzüglich erfolgt wäre. Das Gesetz benennt drei alternative, die Prüfpflicht auslösende Zeitpunkte, von denen vorliegend die dritte (letzte) Variante (auf eigene Initiative der Behörde nach Beginn des Zulassungsverfahrens) eingreift (vgl. hierzu allgemein Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 5 Rn. 11 ff.). § 5 Abs. 1 UVPG normiert mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist, sondern verpflichtet die zuständige Behörde lediglich dazu, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 57). Allein die Tatsache, dass die erste UVP-Vorprüfung erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens durchgeführt wurde, und nicht – wie es § 5 Abs. 1 UVPG an sich vorsieht – unverzüglich nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, begründet noch keinen beachtlichen Verfahrensfehler (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. März 2015 - 9 B 1791/14 -, juris Rn. 9). Denn das Unverzüglichkeitskriterium ist nicht als schematisch anzuwendendes Regulativ zu verstehen; vielmehr lässt die Ausfüllung dieses Merkmals Raum für eine flexible Handhabung. Damit ist es möglich, und im Sinne einer sachgerechten Feststellung auch geboten, Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist bei der Verfahrensgestaltung vor allem, dass der vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigungseffekt im Interesse des Vorhabenträgers besteht (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 5 Rn. 8).

Gemessen hieran ist festzustellen: Der Beklagte hat vorliegend erst kurz vor dem Erlass der Bewilligung vom 28. Februar 2020 eine (erste) Vorprüfung abgeschlossen, vgl. den Feststellungsvermerk vom 14. November 2018 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 162 ff.; offensichtlich unzutreffend datiert) sowie die öffentliche Bekanntmachung über die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung vom 10. März 2020 im Amtsblatt für , Nr. 10 vom 11. März 2020 (siehe VV, Beiakte II, Bl. 161), nachdem er vom Beigeladenen die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der UVP-Vorprüfung am 11. Februar 2020 erhalten hatte. Unter diesen Umständen ist ein Verfahrensfehler damit nicht ersichtlich, insbesondere kann nicht von einem schuldhaften Verzögern der Feststellung der UVP-Pflicht die Rede sein. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UVPG erfordert die unverzügliche Feststellung der Behörde „auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers“. Die „Unverzüglichkeit“ setzt also voraus, dass der Antragsteller seine Obliegenheiten erfüllt und Unterlagen mit einer Qualität vorlegt, dass die Vorprüfung überhaupt durchgeführt werden kann. Vor dem Hintergrund des hier interessierenden Verfahrensablaufs, nämlich der Antragsänderung des Beigeladenen am 15. November 2019 und Vorlage der Unterlagen am 11. Februar 2020, hat der Beklagte die ausweislich des entsprechenden Vermerks unklar welchen Datums, jedenfalls mit Bekanntmachung vom 10. März 2020 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.

Abschließend sei bemerkt: Die Kläger dürften unter dem vorgetragenen Aspekt schon nicht in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein, § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG; denn das Kriterium der Unverzüglichkeit wirkt nach dem oben Gesagten allein zugunsten des Vorhabenträgers. Da die UVP-Vorprüfung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 24) und damit dann ggf. auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch durchgeführt werden kann, kommt es jedenfalls nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegt. Vorliegend hat der Beklagte die UVP-Vorprüfung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzt, sodass das Kriterium der Unverzüglichkeit hinsichtlich der unmittelbar vor Erteilung der Bewilligung durchgeführten UVP-Vorprüfung bereits überholt ist; für die Beurteilung des Gerichts kommt es nur auf die ergänzend durchgeführte UVP-Vorprüfung am 8. November 2021 an.

1.1.3.2 Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG anwendbaren Fassung vom 20. Juli 2017 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Unter Berücksichtigung des neuen Vorprüfungsvermerks vom 8. November 2021 ist festzustellen, dass die Vorprüfung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden und das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG).

Für die gerichtliche Überprüfung ist die vom Beklagten durchgeführte ergänzende Vorprüfung des Einzelfalls vom 8. November 2021 zugrunde zu legen.Der Umstand, dass der Beklagte bei der im Bewilligungsverfahren vorliegenden UVP-Vorprüfung vom 14. November 2018 aufgrund eines Tatsachenirrtums von einem Änderungsvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. c UVPG ausging und damit lediglich die Erhöhung der Entnahmemenge um 3.400 m³/d bzw. 1.241.000 m³/a anstelle der gesamten Entnahmemenge von 10.300 m³/d bzw. 3.759.500 m³/a in den Blick nahm (vgl. VV, Beiakte II, Bl. 162), wurde nunmehr durch Vorlage einer „Ergänzung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 8. November 2021 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung geheilt.

Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte nach Aufklärung des Fehlers in der Sachverhaltsermittlung einen neuerlichen Vorprüfungsvermerk erstellt hat.Die Zulässigkeit der Heilung lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach dem die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (vgl.BVerwG, Urteil vom 20. August 2008, a.a.O., juris Rn. 24 f.; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 22 ZB 14.1035 -, juris Rn. 14; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 100). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UVP-Vorprüfung gelten.Denn wenn die fehlerhafte Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG der nicht durchgeführten Vorprüfung gleichsteht, hat das nicht nur hinsichtlich der Fehlerfolgen, sondern auch mit Blick auf die Heilungsmöglichkeiten zu gelten. Wird der Fehler einer fehlenden oder mangelhaften Vorprüfung nach § 7 UVPG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde geheilt, so ist die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach dem Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorhanden ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 144).

1.1.3.3 Nunmehr unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass es sich bei dem hier interessierenden Vorhaben um ein Neuvorhaben i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit. c UVPG handelt. Inhaltlicher Maßstab für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG die Frage, ob das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Hierbei sind als Voraussetzung einer Legalisierung mit Blick auf die ursprünglichen Defizite der Vorprüfung alle Umweltauswirkungen seit der Errichtung der Anlage in die Prüfung einzubeziehen. Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung zur UVP-Pflichtigkeit beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32 und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30).

Die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den rechtlichen Anforderungen. Im Einzelnen:

1.1.3.3.1 Die UVP-Vorprüfung, die der Beklagte auf der Grundlage der von dem Beigeladenen eingereichten Unterlagen durchgeführt hat, entspricht der formellen Anforderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG. Danach hat die Behörde bekannt zu geben, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.Nichts anderes gilt für das Ergebnis einer geheilten Vorprüfung, um eine transparente Verfahrensgestaltung zu gewährleisten und dem Informationszweck der Regelung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und deren Heilung, UPR 2018, 8, 17; so im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 24.8.2016 - M 1 SN 16.3055 -, juris Rn. 42). Diesem Erfordernis ist der Beklagte für die ergänzend durchgeführte Vorprüfung am 8. November 2021 mit Bekanntmachung vom 2. März 2022 auf dessen Internetseite nachgekommen. Die Kläger machen auch nicht anderweitig geltend, dass die Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG nicht eingehalten worden seien.

1.1.3.3.2 Soweit die Kläger Ermittlungsdefizite auch im Rahmen der ergänzenden UVP-Vorprüfung rügen, kann dem nicht gefolgt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, der Beklagte habe bestehende Wechselwirkungen zwischen dem verfahrensgegenständlichen Wasserwerk und den Wasserwerken im Rahmen der Vorprüfung nach § 7 UVPG i. V. m. Ziffer 3.6 der Anlage 3 zum UVPG nicht berücksichtigt.

Richtig ist, dass die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann verneint werden kann, wenn zuvor sämtliche Kriterien der Anlage 2 zum UVPG geprüft worden sind. Begründet hingegen bereits ein Aspekt für sich genommen eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, müssen die anderen Kriterien nicht mehr untersucht werden (vgl. noch zur alten Fassung: Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, § 3c UVPG a. F. Rn. 23). Die gerichtliche Kontrolle, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG orientiert hat und nachvollziehbar ist, wird durch die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 7 UVPG ermöglicht (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 7 Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 86; VG Würzburg, Urteil vom 19. Mai 2015 - W 4 K 14.604, W 4 K 14.1086 -, juris Rn. 34). Ausweislich der Gesetzesbegründung (siehe BR-Drs. 551/06, S. 44) soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-87/02 - Slg. 2004 I-05975, juris Rn. 49), Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13/12 -, juris Rn. 15).

Nach der von der Kammer durchgeführten Plausibilitätskontrolle ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nachvollziehbar. Entgegen der Darstellung der Kläger wird in der Vorprüfung das Zusammenwirken der Auswirkungen des hier in Rede stehenden Neuvorhabens mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben, für die nach der jeweils geltenden Fassung des UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, einbezogen (vgl. VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021, Anlage B8, S. 2 sowie Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Referats, Anlage B10 und B11). Die UVP-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer Zusammenschau des bewilligten Neuvorhabens und der bereits bestehenden Vorhaben keine zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen aufträten, die verglichen mit den geprüften Auswirkungen des Grundvorhabens als erheblich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG anzusehen seien (VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021, S. 5). Dem sind die Kläger mit ihrem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten.

Im Rahmen der Vorprüfung des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist die Behörde zu einem zweistufigen Vorgehen veranlasst: Zunächst muss sie – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermitteln und sodann – auf rechtlicher Ebene – eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen vornehmen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, a.a.O., § 7 Rn. 30). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens zu ermitteln, wozu auf die Kriterien in Ziffer 1 der Anlage 3 zum UVPG zurückzugreifen ist. Ziffer 1.2 der Anlage 3 zum UVPG bestimmt hierbei das „Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten“ als maßgebliches Kriterium. Zwar hat der Beklagte im Rahmen der ergänzenden Vorprüfung festgestellt, dass andere Grundwassernutzungen im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... nicht durchgeführt würden (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021, S. 2). Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 folgt hieraus jedoch nicht, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung einem Sachverhaltsermittlungsfehler unterliege. Insoweit ist der klägerische Vortrag auch widersprüchlich, wenn er einerseits annimmt, dass die Feststellung des Beklagten unrichtig sei, und andererseits in der erweiterten Stellungnahme vom 3. März 2022 ausführt, dass sich Einzugsgebiete verschiedener Wasserwerke der Natur der Sache wegen nie überschneiden könnten, sondern immer nur aneinandergrenzten (siehe Stellungnahme vom 3. März 2022, S. 5, Bl. 397 d. GA).

Die Ermittlung des Beklagten erschöpft sich auch nicht in der alleinigen Betrachtung des Einzugsgebietes für die Wasserfassung E.... Insoweit ist dem klägerischen Vortrag zu entgegnen, dass entsprechende Einschätzungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Wasserfassung S..., in den Antragsunterlagen des Beigeladenen mit Nachtrag vom 17. Dezember 2019 (siehe VV, Beiakte I, Bl. 24 ff.) − worauf die UVP-Prüfung des Beklagten Bezug nimmt − enthalten waren. Darin wurde nämlich ergänzend zu den im Jahr 2017 gemachten Ausführungen, welche auf dem Grundwassermonitoring innerhalb sowie außerhalb des Einzugsgebiets der Wasserfassung E... basierten, eine Grundwasserströmungsmodellierung durchgeführt. Dieses Strömungsmodell berücksichtigt neben dem Wasserwerk E... auch die Wasserentnahmen an den Wasserfassungen . Hinsichtlich des Wasserwerkes ... wurde zudem eine parallel beantragte Erhöhung der Entnahmemenge bei der Berechnung mitberücksichtigt, da laut Inhalt der Antragsunterlagen „die Einzugsgebiete eng verflochten sind“ (siehe VV, Beiakte I, Bl. 25). Die Einbeziehung der Wasserentnahme an der Wasserfassung war entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich, da diese innerhalb des Grundwasserkörpers DEBE HAV_US_1 und nicht im zu betrachtenden Grundwasserkörper DEBB HAV_US_3 liegt, und von einem Zusammenwirken mangels räumlicher Nähe nicht auszugehen ist.

Den Aspekt des Zusammenwirkens hat der Beklagte mithin unter Ziffer 1.2 der UVP-Vorprüfung abgearbeitet, auch wenn sich der Beklagte in der Dokumentation auf die Ermittlung des Nutzungsgrades für den gesamten in Rede stehenden Grundwasserkörper beschränkt. In den Stellungnahmen des entsprechenden Fachreferats, welche als Anlagen zum Inhalt der Vorprüfung genommen wurden, werden hinsichtlich der Möglichkeiten der geplanten erhöhten Entnahmemenge an der Wasserfassung E... Einschätzungen zu den übrigen Wasserfassungen gegeben (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021, Anlage B10 und B11). In den Antragsunterlagen des Beigeladenen wird die Leistungsfähigkeit des Grundwasserleiters GWLK 2 unter Berücksichtigung der dort stattfindenden Grundwasserentnahmen berechnet. Ein ergänzender Verweis auf die Antragsunterlagen sowie die fachlichen Stellungnahmen in der Dokumentation der UVP-Vorprüfung (siehe VV, Beiakte VI, UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021, Anlage B9, S. 1) erscheint der Kammer verfahrensmäßig unbedenklich. Weiteres dürfte vom Beklagten nicht verlangt gewesen sein.

Entsprechend dem zweistufigen Verfahrensaufbau bei der UVP-Vorprüfung hat die Behörde die (im ersten Schritt ermittelten) Umweltbelange sodann – normativ – im Hinblick auf ihre Erheblichkeit zu bewerten. Zu prüfen ist insoweit, ob das Vorhaben Umweltfolgen hat, die aus rechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres hingenommen werden können. Maßstab sind die in Ziffer 3 der Anlage 3 zum UVPG genannten „Merkmale der möglichen Auswirkungen“, also z. B. Ausmaß, Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität, aber auch der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, a.a.O., § 7 Rn. 13).

Ausgehend hiervon begegnet das vom Beklagten gefundene Ergebnis, wonach eine UVP-Pflicht des Vorhabens nicht bestehe, entsprechend dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Klägerbevollmächtigten eingewandten Bedenken gegen das Ergebnis greifen nicht durch. Der Beklagte hat unter Ziffer 3.1 − worauf Ziffer 3.6 verweist − die beantragte Entnahmemenge bewertet und ein weiter bestehendes Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung auch bei erhöhter Entnahmemenge festgestellt. Diese Bewertung beruht auf der Berechnung anhand des numerischen Grundwassermodells nach den methodischen Grundlagen des Wasserhaushaltsverfahrens „BAGLUVA“ und des seit 2001 laufenden Grundwassermonitorings. Mit Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Fachreferats W13 vom 15. Januar 2020 wird die Grundwassermodellierung als schlüssig und fachgerecht beurteilt. Demgegenüber zeigen die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Belastbarkeit dieser Bewertung begründen.

Zudem sind nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Dies eröffnet dem Vorhabenträger die Möglichkeit, durch solche Maßnahmen (erhebliche) Umweltauswirkungen auszuschließen und damit Einfluss darauf zu nehmen, ob eine UVP durchgeführt wird. Angesichts der auf Seite 7 der ergänzenden UVP-Vorprüfung vom 8. November 2021 aufgeführten Verminderungsmaßnahmen, welche Einlass in die Nebenbestimmungen unter Ziffer II. 2.4 bis 2.7 des Bescheides vom 28. Februar 2020 durch Anordnung eines umfassenden Grundwassermonitorings gefunden haben, ist das Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des verfahrensgegenständlichen Grundwasserkörpers ausgehen, nicht zu beanstanden.

1.1.4 Das Verfahren war auch nicht fehlerhaft, weil eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht erfolgt ist.Soweit die Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-durch die erlaubte Gewässerbenutzung geltend machen, dringen sie nicht durch. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung ist § 34 BNatSchG in der seit dem 18. August 2021 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3908). § 34 BNatSchG dient der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 S. 7 – FFH-Richtlinie) zugunsten von FFH-Gebieten angeordneten Gebietsschutzes, sodass die FFH-RL – jedenfalls soweit ein FFH-Gebiet wie hier wirksam unter Schutz gestellt worden ist – keine direkte Anwendung findet.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).

Vorliegend handelt es sich um ein Projekt innerhalb eines FFH-Gebietes, da die vorhandenen Trinkwasserbrunnen der Wasserfassung E... sich im Bereich des FFH-Gebietes ... befinden. Derartige Projekte sind auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura-2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten – das „Gebiet als solches“ haben (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, juris Rn. 66 sowie vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 36).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft § 34 Abs. 1 BNatSchG an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Danach sind Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten "erheblich beeinträchtigen" könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80). Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf (vgl. auch § 34 Abs. 2 BNatSchG), "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. Rn. 40). Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur erforderlich, wenn und soweit erhebliche Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können, aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., juris Rn. 62).

Gemessen daran ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes ... ausgeschlossen werden kann. Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (siehe VV, Beiakte II, Bl. 165) kommt mit Blick auf das FFH-Gebiet ... zu dem Ergebnis, dass eine Erheblichkeit der relevanten Wirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden kann, da die charakteristische Struktur des Gebietes durch das Vorhaben nicht verändert wird. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das FFH-Gebiet nicht in ausreichendem Maße bzw. fehlerhaft erfolgt sei und insbesondere die Auswirkungen von Quellaustritten aus dem GWLK 2 im FFH-Gebiet nicht geprüft worden seien. Die Kläger können ferner nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte sei unrichtigerweise von einer durchgängigen Geschiebemergelschicht hinsichtlich des GWLK 2 ausgegangen. Denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben geeignet wäre, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Zwar lassen sich der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung keine Angaben dazu entnehmen, dass mögliche Auswirkungen von Quellaustritten ausdrücklich in den Blick genommen worden wären. Mit Blick auf den oben skizzierten Prüfungsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ist dies allerdings nicht zu beanstanden.

Der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Inaugenscheinnahme zu den von den Klägern hilfsweise unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen, dass „sich nordöstlich der Brunnen des Wasserwerks ... im FFH-Gebiet Quellaustritte befinden, die sich aus dem gleichen Grundwasserleiter speisen, aus dem das Trinkwasser durch die genannten Brunnen gefördert wird (Antrag Nr. 1)“, „der Grundwasserleiter, aus dem die angegriffene Bewilligung eine Förderung zulässt, im Bereich des FFH-Gebiets ... nicht durch eine durchgängige Geschiebemergelschicht oder eine andere Schicht bedeckt ist, die zu einer hydraulischen Trennung führen (Antrag Nr. 2)“, und „nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FFH-Gebiet durch die von der angegriffenen Bewilligung zugelassene Erhöhung der Trinkwasserentnahmemenge erheblich beeinträchtigt werden kann (Antrag Nr. 3)“, bedurfte es nicht. Solche bedingten, vorsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisanträge sind ersichtlich nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als entscheidungserheblich ansieht. Für diese Hilfsbeweisanträge gilt § 86 Abs. 2 VwGO nicht. Ihnen kann vielmehr materiell eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts im Sinne der Amtsermittlungspflicht bzw. gemäß § 86 Abs.1 VwGO entnommen werden (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 53).

Gemessen daran ist die hilfsweise beantragte Beweiserhebung ist nicht erforderlich. Denn die Angaben des fachkundigen Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind geeignet, der Kammer die für die Entscheidung erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

Unabhängig davon kann die Kammer die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 2 als wahr unterstellen, da sie ihnen keine Entscheidungserheblichkeit beimisst. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt ist unerheblich, weil ein rechtlich relevanter Einfluss auf den ökologischen Zustand des FFH-Gebietes nicht behauptet wird. Bei den mit dem bedingten Beweisantrag Nr. 3 unter Beweis gestellten „Tatsachen“ handelt es sich um eine der gerichtlichen Bewertung unterliegende Rechtsfrage, welche dem Beweis durch Sachverständigengutachten ohnehin nicht zugänglich ist (vgl. Saenger, in: Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 284 Rn. 11).

Angemerkt sei, dass die Kammer über die hilfsweise gestellten Beweisanträge auch nicht in der mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden brauchte. Dies ist nach § 86 Abs. 2 VwGO nur für in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisanträge vorgeschrieben; ein hilfsweise gestellter Beweisantrag bedeutet der Sache nach − wie oben ausgeführt − nur eine bloße Anregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO. Dieser ist nur nachzugehen, wenn sich die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 9 B 254/96 -, juris Rn. 3). So verhält es sich im gegebenen Fall gerade nicht.

1.1.4.1 Mit ihrer Behauptung, es sei nicht geprüft worden, dass aus dem GWLK 2 gespeiste Quellaustritte sich im FFH-Gebiet befänden, dringen die Kläger nicht durch. Der Beklagte hat schlüssig dargetan, dass ungeachtet etwaiger Quellaustritte des GWLK 2 im Bereich des FFH-Gebietes eine erhebliche Beeinträchtigung desselbigen nicht zu besorgen ist.

Nach Angabe des fachlichen Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem hier interessierenden FFH-Gebiet um ein sog. Druckwasser-Quellmoor; ein solches sei an gespannte Grundwasseraustritte gebunden undbilde sich an punkt- oder kleinflächigen Quellaustritten. Bei den Geschiebemergelschichten des GWLK 2 handle es sich um sog. Grundwasserstauer, welche nie komplett undurchlässig seien. Dennoch herrschten hinsichtlich des GWLK 2 gespannte Grundwasserverhältnisse, bewirkt durch die mächtige Geschiebemergelüberdeckung. Dadurch erst könnten sich die Druckwasserspiegel im GWLK 2 aufbauen. In Bereichen, in denen die Druckwasserspiegel derart hoch seien, komme es zu den klägerseits festgestellten Quellaustritten. Bei Erstellung des numerischen Grundwassermodells sei die Entwicklung der Druckwasserspiegel berechnet worden und zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhöhung der Entnahmemenge lediglich einen minimalen Einfluss bewirke. Da die Druckspiegelhöhe des GWLK 2 im Bereich der Feuchtgebiete nordöstlich des S... auch bei voller Förderung über der Geländehöhe liege, seien Auswirkungen auf das FFH-Gebiet nicht zu befürchten. Weiterhin werde die Vegetation des FFH-Gebietes von dem geringmächtigen unbedeckten GWLK 1 gespeist; der überdeckte GWLK 2 hingegen werde hiervon nicht erreicht.

Diese Darlegungen decken sich mit den Ausführungen in den Antragsunterlagen des Beigeladenen. Danach würden die hydrologischen, pedologischen und vegetativen Prozesse des FFH-Gebietes von einer erhöhten Entnahmemenge nicht berührt, da bei Flurabständen größer als 4,5 m − wie hinsichtlich des GWLK 2 der Fall − die Vegetation nicht mehr aus dem Grundwasser versorgt werden könne. Vielmehr würde diese aus dem oberflächlich abfließenden Wasser sowie dem in der Bodenschicht auf dem Geschiebemergel zirkulierendem Wasser gespeist und sei somit ausschließlich von den fallenden Niederschlägen abhängig (siehe VV, Beiakte I, Bl. 12).

Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes sind vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erkennbar.

1.1.4.2 Soweit die Kläger eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens des Beklagten in Bezug auf die Geschiebemergelüberdeckung des GWLK 2 beanstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger tragen zwar richtigerweise vor, dass der Geschiebemergel am Entnahmebrunnen „3/2014“ lediglich 3 m, am Entnahmebrunnen „4a“ lediglich 4 m und am Ersatzbrunnen „4/2016“ lediglich 70 cm ausmacht (siehe VV, Beiakte I, Bl. 61-63). Eine hydraulische Verbindung zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 am Entnahmestandort ist damit jedoch nicht belegt.

In den Antragsunterlagen des Beigeladenen wird erläutert, dass eine Interaktion zwischen der Vegetation an der Geländeoberfläche und dem Grundwasser in den vom Wasserwerk E... genutzten Grundwasserleitern aufgrund deren Überdeckung mit mächtigen, geringstleitenden Geschiebemergeln sowie eines großen vertikalen Abstands zwischen der Grundwasseroberfläche bzw. dem Druckwasserspiegel ausgeschlossen sei. Aufgrund der Überdeckung des genutzten Grundwasserkomplexes sei dieses Wasser für die hydrologischen Prozesse an der Geländeoberfläche „verloren“. Die Geländeoberfläche werde ausschließlich aus dem oberflächlich abfließenden Wasser sowie dem in der Bodenschicht auf dem Geschiebemergel zirkulierenden Wasser gespeist und sei somit ausschließlich von den fallenden Niederschlägen abhängig (siehe VV, Beiakte I, Bl. 41 f.). In der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Fachreferats W13 vom 15. Januar 2020 werden demgegenüber die hydrogeologischen Verhältnisse dahingehend erläutert, dass die hydraulische Verbindung zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 durch die Geschiebemergelüberdeckung eingeschränkt sei. Dem entsprechen auch die Ausführungen in der ergänzten UVP-Vorprüfung vom 8. November 2020, dort auf S. 3 unter Ziffer 2.3.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten ergänzend erläutert, dass auch an den Entnahmebrunnen mit geringerem Bestandteil an Geschiebemergel eine hydraulische Verbindung nicht in der Form gegeben sei, dass es im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... zu einer Übersignatur zwischen dem GWLK 1 und dem GWLK 2 kommen könne. Der Großteil der Entnahmebrunnen sei von einer mächtigen Geschiebemergelschicht mit bis zu 24 m überdeckt (siehe VV, Beiakte 1, Bl. 58 ff.). An den Brunnen mit einer geringeren Überdeckung sei der GWLK 2 neben dem Geschiebemergel von weiteren grundwasserstauenden Schichten wie etwa Schluffen, Sanden und Geschiebelehm überdeckt, welche das Grundwasser ebenfalls schlecht leiteten und dadurch sich Druckwasserspiegel aufbauten. Eine hydraulische Verbindung sei erst südwestlich des Tagebaus ... gegeben, mithin weit außerhalb des Einzugsgebietes der Wasserfassung E.... Diese Darlegungen sind ebenfalls plausibel und wurden durch den klägerischen Vortrag nicht erschüttert. Sie deckt sich zudem mit der fachbehördlichen Prüfung des LBGR in seinem hydrogeologischen Kartenwerk „Karte des weitgehend bedeckten Grundwasserleiterkomplexes GWLK 2 (HYK 50-2)“ (abrufbar auf der Internetseite des LBGR, unter http://www.geo.brandenburg.de/ows/hyk50.cgi_link/HYK50-2_L3548.pdf). Fehler bei der Sachverhaltsermittlung seitens des Beklagten sind nach alledem nicht erkennbar.

1.1.4.3 Nicht stichhaltig ist ferner die Behauptung der Kläger, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ... durch die bewilligte Erhöhung der Trinkwasserentnahmemenge nicht ausgeschlossen werden könne. Die Kläger können, selbst für den angenommenen Fall, dass das FFH-Gebiet teilweise aus dem GWLK 2 gespeist werde, keinerlei konkreten Vortrag liefern, der anhand der objektiven Umstände die ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen auf das FFH-Gebiet belegen kann.

Nach dem oben Gesagten begründen rein theoretische Besorgnisse aber von vornherein keine Prüfungspflicht, denn das unionsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Eine FFH-Vorprüfung ist ausreichend und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, wenn keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris; Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 BNatSchG Rn. 9). Zwar trifft es zu, dass die Erhöhung der Grundwasserförderung im GWLK 2 zu einer weiteren Grundwasserabsenkung im Bereich des Absenktrichters führt. Dennoch ist daran festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes dadurch nicht zu befürchten ist. Aufgrund der hydraulischen Trennung der GWLK hatte der Beklagte mögliche Auswirkungen auf den GWLK 1 durch die Wasserentnahme nicht zu ermitteln. Dies gilt auch in Bezug auf das FFH-Gebiet, welches nach Überzeugung der Kammer in erster Linie von dem GWLK 1 gespeist wird.

Die Kammer hat daher insgesamt keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Beurteilung der Fachbehörde des Beklagten. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die erhöhte Grundwasserförderung verursachten erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes gering.

1.1.4.4 Die wasserrechtliche Bewilligung wird auch sonst den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerseite hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen grundwassergespeister Lebensräume besonders geschützter Arten durch die Grundwasserentnahme stellen lediglich Vermutungen dar, welche nicht geeignet sind, die Feststellungen des Beklagten in Frage zu stellen.

1.1.5 Die wasserrechtliche Bewilligung leidet schließlich nicht an verfahrensrechtlichen Fehlern in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot. Insbesondere ist dem Beklagten keine unzureichende Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots mangels Einholung eines Fachbeitrags vorzuwerfen.

Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts – auch im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme gemäß § 12 WHG – strikt beachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn. 160 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 96).

Die Kammer verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5/20:

„Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen; sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.). Zwar müssen die Informationen nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein, doch muss die Öffentlichkeit jedenfalls anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen Überblick über die Auswirkungen erhalten können. Unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben sind hierfür ungeeignet (Rn. 85 ff.).“ (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5/20 -, juris Rn. 35).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens klargestellt, dass es mit Blick auf die inhaltliche Beschaffenheit der behördlichen Entscheidung und die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht auf das schlichte Vorliegen oder Fehlen eines Dokuments in Form eines Fachbeitrags ankommt, sondern darauf, dass die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen fachlichen Ermittlungen tatsächlich im erforderlichen Umfang und vor dem Erlass der Entscheidung durchgeführt worden sind, und dass ihre rechtzeitige Bekanntgabe im Auslegungsverfahren die Öffentlichkeit in die Lage versetzt, ihre gesetzlichen Beteiligungsrechte effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 31, 35 unter Hinweis auf EuGH, C-72/12; ebenso EuGH, a.a.O., C-535/18 -, juris). Weder der Wasserrahmenrichtlinie noch dem Wasserhaushaltsgesetz ist eine rechtliche Pflicht der Behörde zur Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots – entgegen dem Vortrag der Kläger – in einem gesonderten Gutachten zu entnehmen. Vielmehr kommt es auf eine ausreichende Sachverhaltsermittlung und -bewertung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit an (vgl. Reinhardt, NVwZ 2021, S. 487, 493).

Diese Vorgaben wurden hier beachtet, denn eine wasserkörperbezogene Prüfung wurde vor dem Erlass der wasserrechtlichen Bewilligung durchgeführt; sie war dementsprechend auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung, soweit diese nicht verfahrensfehlerhaft war (siehe sogleich unter 1.1.6). Insbesondere hat der Beklagte den Zustand des Grundwasserkörpers Untere Spree − DEBB_HAV_US_3 in dem inhaltlich erforderlichen Umfang geprüft. Die Prüfung erfolgte anhand des aktualisierten Bewirtschaftungsplans (BWP) nach § 83 WHG bzw. Art. 13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit ... für den Zeitraum von 2016 bis 2021. Die Prüfungsergebnisse hinsichtlich signifikanter Belastungen des chemischen sowie des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers sind in dem Steckbrief des Beklagten dargestellt (siehe VV, Beiakte II, Bl. 169). Danach ist der Grundwasserkörper sowohl chemisch als auch mengenmäßig in einem guten Zustand und sind auch keine signifikanten Belastungen dergleichen ersichtlich. Damit ist die wasserrechtliche Bewilligung insoweit nicht formell fehlerhaft erfolgt.

1.1.6 Die wasserrechtliche Bewilligung leidet jedoch hinsichtlich der erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung unter einem Verfahrensfehler, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt.

Die wesentlichen Verfahrensbestimmungen eines Bewilligungsverfahrens sind in § 130 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG in der zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung geltenden Fassung vom 5. Dezember 2017 enthalten. Danach ergeht die Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den §§ 63 bis 70 VwVfG.

1.1.6.1 Der Beklagte wurde auf Antrag des Beigeladenen vom 6. Juli 2015 in der Fassung vom 8. März 2016 tätig. Auch eine Bekanntmachung des Antrags ist durch den Beklagten veranlasst worden. Sie erfolgte in Form der ortsüblichen Bekanntmachung, bewirkt durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeindeverwaltung ... am 1. August 2018 (vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, Stand 2019, § 73 Rn. 132 m. w. N.).

Der Beklagte hat die Öffentlichkeit hier zunächst zu dem ursprünglichen, mit Antrag vom 8. März 2016 zur Zulassung gestellten Vorhaben beteiligt. Die nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG i. V. m. § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat mit Auslegung des ursprünglichen Antrags vom 6. Juli 2016 in der Fassung vom 8. März 2016 nebst Unterlagen und der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, in der Zeit vom 8. August bis 7. September 2018 in der Gemeindeverwaltung stattgefunden. Der Beklagte hat zudem in der Auslegungsbekanntmachung auf eine Einwendungsfrist bis zum 22. September 2018 hingewiesen.

Zweck der Offenlegung ist es, den potentiell Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie von dem Vorhaben tangiert werden können. Sie dient der Information der Öffentlichkeit und hat somit eine Anstoßfunktion für Dritte. Diesem Informationszweck wird regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn die Auslegung der Unterlagen den potentiellen Vorhabenbetroffenen Anlass zur Prüfung gibt, ob ihre Belange berührt werden, und ob sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. Belange Einwendungen erheben wollen. Nicht erforderlich ist es, sämtliche Unterlagen auszulegen, die möglicherweise notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorhabens umfassend beurteilen zu können (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 11 Rn. 23 ff.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73, Rn. 24).

Dieser Zweck wurde mit Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2018 zunächst erfüllt. Eine Beteiligung der Umweltverbände nach Änderung des Antrags bzgl. des Umfangs der beabsichtigten Grundwasserentnahme wurde jedoch verfahrensfehlerhaft nicht durchgeführt. Diese zu Unrecht unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG auch beachtlich.

1.1.6.1.1 Zunächst ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG auf wasserrechtliche Bewilligungsverfahren anzuwenden. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass der Gesetzgeber des BbgWG in § 130 Abs. 2 Satz 3 BbgWG lediglich die Vorschrift des § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG für entsprechend anwendbar erklärt hat, sich zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 8 VwVfG jedoch nicht verhält. Insoweit ist zunächst auf die Vorschrift des § 1 Abs. 1 VwVfGBbg zu verweisen, welche den Anwendungsbereich des (Bundes-)VwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes ... regelt. § 73 Abs. 8 VwVfG ist dabei schon nicht von den ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen umfasst. Auch Zusammenhang, Sinn und Zweck des § 130 Abs. 2 Satz 3 BbgWG stehen einer Anwendbarkeit nicht entgegen. Die Norm ist richtigerweise dahingehend zu verstehen, die geltenden Formvorschriften im Rahmen des für die Bewilligung durchzuführenden förmlichen Verwaltungsverfahrens zu konkretisieren und das verfahrensrechtliche Prozedere zu beschreiben, ohne dabei § 73 Abs. 8 VwVfG materiell-rechtlich ausschließen zu wollen. Demzufolge spricht alles dafür, dass bei Änderung von Antragsunterlagen i. S. des Abs. 8 der vorbenannten Vorschrift eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist. Wäre dies nicht der Fall, könnte quasi durch niedrigschwellige Anträge und deren Auslegung, verbunden mit einer späteren Antragsänderung, eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung umgangen werden. Dies würde der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien nehmen, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2011/92/EU (ABl., Nr. L 26 vom 28. Januar 2012, S. 1 f.) Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Eine derartige „Schutzlücke“ kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Hierfür spricht zudem die Regelung des § 130 Abs. 3 Satz 1 BbgWG. Danach gilt Abs. 2, ist die Erweiterung eines Vorhabens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, nur für die beabsichtigte Erweiterung. Im Umkehrschluss kann hieraus geschlossen werden, dass gerade bei Änderung eines Vorhabens, welches Auswirkungen auf Betroffene haben kann, die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen ist, um der dort geregelten Interessenlage gerecht zu werden.

1.1.6.1.2 Zudem liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vor.

§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG regelt die Konstellation, dass ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. In diesem Fall ist der Behörde bzw. den Dritten gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Vorliegend war die Änderung des Vorhabens, hier die Erhöhung der beantragten Grundwasserentnahmemenge von 7.500 m³/d auf 10.300 m³/d, im Sinne der Norm relevant, da im Hinblick auf eine solch signifikante Erhöhung Auswirkungen zu befürchten sind, die den Aufgabenbereich einer Behörde oder eines Umweltverbandes oder auch Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berühren. Demgegenüber ist eine Beteiligung Dritter nur dann entbehrlich, wenn ihr Betroffensein ohne weiteres mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 135a; VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 1980 - 7 K 285/79 -, juris). Aus dem oben dargestellten Zweck und der grundrechtsschützenden Bedeutung der Verfahrensbeteiligung Dritter folgt weiterhin, dass die Frage, ob Belange Dritter durch eine Planänderung überhaupt oder gar wesentlich, d. h. entscheidungserheblich berührt werden, grundsätzlich aufgrund des Anhörungsverfahrens zu entscheiden ist, da das behördliche Verfahren gerade der Prüfung dient, ob solche Auswirkungen zu befürchten sind, und für alle möglicherweise Betroffenen die Möglichkeit gewahrt bleiben muss, eine Beeinträchtigung ihrer Belange bereits im Anhörungsverfahren geltend machen zu können.

Das Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erlaubt Änderungen des Vorhabens unter erleichterten Voraussetzungen, um Verzögerungen im Verfahrenslauf möglichst zu vermeiden. Durchzuführen ist dann ein vereinfachtes Ergänzungsverfahren, in dem nur die konkret betroffenen Behörden, Verbände und Dritte durch förmliche Mitteilung beteiligt werden. Voraussetzung für diese individuelle Beteiligung ist jedoch, dass der Behörde der Kreis der von der Änderung neu oder stärker Betroffenen bekannt sein muss (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rn. 139). Ob anerkannte Vereinigungen zu beteiligen sind, bestimmt nicht das VwVfG, sondern für die Umweltvereinigungen das BNatSchG bzw. das UVPG. Anerkannte Umweltvereinigungen, die − wie die Kläger − nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern (§ 63 Abs. 1 BNatSchG), sind am förmlichen Verwaltungsverfahren zu beteiligen, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG). Dass eine erhöhte Grundwasserentnahme innerhalb eines FFH-Gebietes in der hier vorliegenden Größenordnung einen derartigen Eingriff darstellt, liegt auf der Hand.

Zwar hat im Rahmen des § 73 Abs. 5 VwVfG keine spezielle Information der Verbände durch die Behörde zu erfolgen. Anders liegt der Fall jedoch bei Anwendung des § 73 Abs. 8 VwVfG. Denn hiernach ist den Betroffenen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen zu geben.Die bloße Möglichkeit der Behörde, die ihr bekannten anerkannten Vereinigungen im Rahmen von § 73 Abs. 5 VwVfG individuell zu benachrichtigen (vgl. hierzu BT-Drs. 17/9666, S. 19), verdichtet sich im Rahmen des § 73 Abs. 8 VwVfG zur entsprechenden Rechtspflicht. Hierfür spricht insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr Verfahrensrecht so weit wie möglich auszulegen, um Vereinigungen die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung zu eröffnen (vgl. EuGH, Urteil vom
8. März 2011 - C-240/09, Slg 2011, I-1255). Zwar wurden während der Auslegung vom 8. August bis 7. September 2018, die noch eine beantragte Erhöhung der Grundwasserentnahme um 600 m³/d zum Gegenstand hatte, von den Klägern keine Einwendungen erhoben. Derartige Fälle, in denen diejenigen Dritten oder Vereinigungen, deren Belange oder Aufgabenbereiche durch die Planänderung erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, der Behörde nicht individuell bekannt sind oder eine Vorgehensweise nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG aufgrund der Vielzahl der erstmalig oder stärker Betroffenen unpraktikabel wäre, haben jedoch nicht zur Folge, dass eine entsprechende Beteiligungspflicht entfällt. Vielmehr hätte der Beklagte in einem solchen Fall statt der individuellen Anhörung ein neues Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG durchführen müssen (vgl. Lieber, in:Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 73 Rn. 341; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 73 Rn. 137). Hiervon hat der Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht.

1.1.6.1.3 In Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, also die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre.

Durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I, S. 2069) hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1a UmwRG klargestellt, dass für nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende relative Verfahrensfehler − anders als bei absoluten Verfahrensfehlern − § 46 VwVfG gilt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann deshalb wegen eines relativen Verfahrensfehlers nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.Deren Erkenntnisziel ist nach der beibehaltenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, „ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5/14 -, juris Rn. 43). Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung). Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern in seinem Urteil vom 7. November 2013 - C 72/12, Altrip - aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; vgl. zu Vorstehendem ausführlich BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., juris Rn. 38 ff.). Dabei ist es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu gewichten und insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., juris Rn. 46 bis 54).

Hieran gemessen ist der Fehler nicht unbeachtlich. Zwar fällt die unterlassene erneute Beteiligung der Umweltverbände hinsichtlich des Änderungsantrags nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler. Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen − wie etwa einer vollständig unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung − vergleichbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 33; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Urteil vom 21. Oktober 2016 - 7 K 72/15 -, juris Rn. 86; VG Aachen, Beschluss vom 2. September 2016 - 6 L 38/16 -, juris Rn. 63 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UmwRG Rn. 44). In Anwendung des § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG steht aber auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, also die angegriffene Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre.

Zunächst istder Schweregrad des geltend gemachten Fehlers unter Heranziehung der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Beurteilung der Kausalität entwickelten Kriterien als schwerwiegend einzustufen. Denn bei der Anhörung der Umweltverbände handelt es sich um Verfahrensgarantien, die der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit dienen, um dieser die Gelegenheit zu geben, „grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen zu können“ (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., juris Rn. 48; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 46 Rn. 28). Zudem stellen sich durch die Vorhabenänderung zusätzliche wasserrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Fragen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat des jeweiligen Fachreferats der Behörde und − deswegen auch − der Umweltverbände geboten erscheint, weil die zum ursprünglichen Vorhaben angestellten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Erwägungen das geänderte Vorhaben nicht mehr tragen. Die Verpflichtung der Behörde, sachverständigen Rat zu ermöglichen, entfällt deswegen nicht schon deshalb, weil sie aufgrund einer "saldierenden Gesamtbetrachtung" zum Ergebnis kommt, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege auch nach erfolgter Vorhabenänderung im gleichen Umfang gewahrt sind (siehe VV, Beiakte II, Bl. 86). Mit Blick auf die signifikante Erhöhung der beabsichtigten Grundwasserentnahme um 2.800 m³/d sowie die Verbreiterung des Einzugsgebietes um circa 300 m in westliche und östliche Richtung in FFH-Gebietsnähe ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der durchzuführenden Beteiligung der Umweltverbände zusätzliche Gesichtspunkte zur Sprache gekommen wären, die eine Änderung des Vorhabens oder eine andere Entscheidung des Beklagten zur Folge gehabt hätten. Mangels förmlicher Mitteilung bzw. erneuter Auslegung der geänderten Antragsunterlagen wurde den Klägern sowie weiteren anerkannten Umweltverbänden eine Beteiligung am Entscheidungsprozess verwehrt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die fehlende Möglichkeit einer anderen Entscheidung wegen „rechtlicher Alternativlosigkeit“ lediglich bei gebundenen Entscheidungen in Betracht kommt. Im gegebenen Fall ist jedoch das dem Beklagten zustehende weite und umfassende Bewirtschaftungsermessen i. S. v. § 12 Abs. 2 WHG zu berücksichtigen; auf Erteilung einer Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch, verlangt werden kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 33). Im Rahmen administrativer Letztentscheidungsmacht bleibt es dem Gericht aber verwehrt, auf den hypothetischen Behördenwillen abzustellen. Insbesondere können nachträgliche Erklärungen der Behörde, dass sie auch ohne den Verfahrensfehler in der Sache zur gleichen Entscheidung gelangt wäre, regelmäßig keine Rolle spielen (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., § 46 Rn. 92): Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre.

Da der Kammer die erforderliche Überzeugungsbildung, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, nicht gelingt und der von den Klägern behauptete mögliche Kausalverlauf im Sinne einer „konkreten Möglichkeit“ für einen Einfluss des Fehlers auf die Entscheidung des Beklagten eine gewisse Plausibilität besitzt, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, die der Sache nach für den Fall eines non liquet eine materielle Beweislastregel zu Lasten der Behörde enthält.

1.1.6.1.4 Der festgestellte Fehler führt nicht zur Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung, weil die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung der Bewilligung bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9/15 -, juris Rn. 38), nachgeholt werden kann. Es hat daher nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit sein Bewenden (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Der Beklagte hat somit ein ergänzendes Verfahren i. S. v. § 4 Abs. 1b UmwRG mit einer (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

1.2 Die wasserrechtliche Bewilligung ist in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

1.2.1 Die erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser ist nicht wegen Verstoßes gegen hier maßgebliche wasserrechtliche Vorschriften rechtswidrig.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist ein beantragtes Wasserrecht zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 2. Alt. WHG auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Hierunter fallen die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG. Danach ist in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung vermieden (Nr. 1 - Verschlechterungsverbot) und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 3 - Verbesserungsgebot).

1.2.1.1 Die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG setzen Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) um. Sie haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 – C-461/13 – (Weservertiefung) zur Verbindlichkeit der Bewirtschaftungsziele eines Oberflächenwasserkörpers auf das Grundwasser übertragbar (so auch BVerwG, EuGH-Vorlage zum chemischen Zustand des Grundwassers vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 -, juris Rn. 44). Bezugspunkt ist der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit, denn hierauf stellt Nr. 2.2 des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie ab.

Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabs hat der EuGH in dem vorbenannten Urteil entschieden, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i WRRL vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente i. S. v. Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, juris Rn. 69 f.). Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen („gut“ und „schlecht“) unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 -, juris Rn. 43 ff.). Auch § 4 Abs. 1 Grundwasserverordnung (GrwV) sieht lediglich einen guten oder einen schlechten mengenmäßigen Zustand vor. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (C-535/18 -, juris Rn. 18) festgestellt, dass die Tragweite des Begriffs der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern unabhängig von der Art des betroffenen Gewässers durch dieselben Grundsätze determiniert wird. Mithin sind die Ziele der Richtlinie 2000/60, sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser, sowie die aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie für diese Gewässerarten folgenden Pflichten weitgehend identisch (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 91-119).

Ausgehend von diesen Qualitätsstufen kann unter Berücksichtigung der o. g. Aussagen des Europäischen Gerichtshofes nach Auffassung der erkennenden Kammer bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers eine Verschlechterung dann nicht festgestellt werden, solange eine Grundwasserentnahme an dieser Einstufung nichts ändert. Eine Verschlechterung liegt hingegen vor, wenn eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a bis d GrwV aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung (vgl. Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 47 Rn. 16). Solange ein guter mengenmäßiger Zustand vorliegt, kann auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers jedoch als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fristgerechte Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie – hier den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers – faktisch vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1/15 -, juris Rn. 169; Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 582, aber auch EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 zur Weservertiefung - C-461/13 -, juris Rn. 51). Dabei ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers bewirken bzw. die Zielerreichung vereiteln kann, nicht auf den für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 582 und Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rn. 58).

Für die Bewertung, ob der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers als gut oder schlecht einzustufen ist, ist grundsätzlich auf die Zustandsbewertungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG abzustellen. Dem Bewirtschaftungsplan kommt zwar keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung für die Wasserbehörden und auch für andere Behörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Grundwasserverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 489; Urteil vom 2. November 2017, a.a.O., juris Rn. 43).

Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer wasserrechtlichen Verschlechterung ist der Ist-Zustand vor Durchführung des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer) ist bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf eine wasserrechtliche Bewilligung auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen. Ob eine erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands führt, hängt vom tatsächlichen Ist-Zustand im Sinne der Wasserbeschaffenheit zum Geltungszeitpunkt der Erlaubnis ab. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 27 WHG, der auf eine Verschlechterung des Zustands abstellt. Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert. Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32).

Auch in Bezug auf eine wasserrechtliche Gestattung zur Entnahme von Grundwasser, deren zeitliche Geltung an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung anschließt, ist daher auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme.

Der Wortlaut des § 47 WHG stellt ebenfalls auf eine Verschlechterung des Zustands ab. Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung voraus. Auch die systematische Auslegung spricht für diese Betrachtungsweise. Bei Abstellen auf einen Zustand ohne Berücksichtigung der bislang zugelassenen Entnahme würde jede weitere Entnahme eine gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstoßende Verschlechterung des Gewässers bedeuten. Eine weitere auch gleichbleibende Grundwasserentnahme wäre dann nur noch unter Erteilung einer Ausnahme nach § 47 Abs. 3 i. V. m. § 31 WHG möglich, was der Systematik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht würde. Außerdem würde diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot auch weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rn. 49).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt kann ein Verstoß der hier genehmigten Grundwasserentnahme gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht festgestellt werden.

In dem hier anzuwendenden Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Jahre 2009 bis 2015 in der aktualisierten Fassung für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum (2016 – 2021) wird der Zustand der Grundwasserkörper als gut oder schlecht eingestuft. Grundlage hierfür ist das natürliche Grundwasserdargebot, welches durch umfangreiche Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Grundwasserbeschaffenheit sowie dem Einsatz numerischer Grundwassermodellierung ermittelt wird. Für die Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers werden im Land ... insgesamt 3.945 Messstellen genutzt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Aspekte einschließlich hydraulischer Kontakte zu Oberflächengewässern und Landökosystemen sowie der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Grundwasserleiters erfolgt ist (Bewirtschaftungsplan für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit ... (2016 – 2021), Kap. 4.2.1.1 i. V. m. Karte 4.4 - KOR Havel: Überwachungsnetz des Grundwassers – Menge).Es wird zudem ermittelt, inwieweit grundwasserabhängige Landökosysteme oder Oberflächenwasserkörper durch mengenmäßige Beeinflussung der Grundwasserkörper beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der grundwasserabhängigen Landökosysteme kommt der für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt heranzuziehende Bewirtschaftungsplan zu dem Ergebnis, dass wegen signifikanter Schädigung von Landökosystemen oder signifikanter Zustandsverschlechterung von Oberflächenwasserkörpern derzeit kein Grundwasserkörper im „schlechten“ Zustand ist (BWP Kap. 4.2.2). Bezogen auf den Grundwasserkörper DEBB_HAV_US_3 wird dort unter Berücksichtigung der derzeitigen Wasserentnahmen ein guter mengenmäßiger Zustand festgestellt (BWP Kap. 4.2.2 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers i. V. m. Karte 4.7 - KOR Havel: Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper sowie Karte 4.8 – KOR Havel: Zustand von Wasserkörpern für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Art. 7 EG-WRRL).

Diese Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut muss den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, dem Wasserhaushaltsgesetz und der Grundwasserverordnung entsprechen. Der gute Zustand des Grundwassers wird in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem Grundwasserspiegel beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers gut, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS WHG gehört zu einem guten mengenmäßigen Zustand insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Dies sieht auch § 4 Abs. 2 GrwV vor, wonach der mengenmäßige Grundwasserzustand als gut zu bewerten ist, wenn die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und die durch die menschliche Tätigkeit bedingten Änderungen des Grundwasserstandes nicht dazu führen, dass die in Nr. 2 lit. a bis d näher genannten Faktoren eintreten. Die Regelungen zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut oder schlecht stellen danach insbesondere auf die ausgeglichene Wasserbilanz ab. Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GrwV durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden.

Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan ist grundsätzlich eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung, ob die Wasserentnahme zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands führt. Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Qualitätseinstufung im Bewirtschaftungsplan zutreffend ist und mit Einhaltung der Zielvorgaben des Bewirtschaftungsplans sowie Anordnung eines Monitorings zur Überwachung von möglichen Auswirkungen der Grundwasserentnahme der quantitativ gute Zustand des Grundwasserstands erreicht ist. Denn weder haben die Kläger Gegenteiliges zur Richtigkeit der Einstufung des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 im Bewirtschaftungsplan als mengenmäßig gut vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierzu anderweitig ersichtlich.

1.2.1.2 Durch die mit Bescheid vom 28. Februar 2020 genehmigte Grundwasserentnahme wird dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot entsprochen. Denn die beantragte Erhöhung des Wasserrechts von 2,52 Mio. m³/a um 1,24 Mio. m³/a auf 3,76 Mio. m ³/a wahrt das in § 47 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS WHG geforderte Gleichgewicht zwischen Entnahme und Grundwasserneubildung. Der im Bewirtschaftungsplan als gut qualifizierte mengenmäßige Grundwasserzustand bleibt trotz Durchführung des Vorhabens erhalten, da der Grundwasserspiegel im zu beurteilenden Einzugsgebiet durch die erhöhte Grundwasserentnahmemenge nicht maßgeblich verändert wird.

Der derzeitige Nutzungsgrad des hier interessierenden Grundwasserkörpers von 18,8 % erhöht sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entnahmemenge an der Wasserfassung E... auf 19,3 %. Das Risiko einer mengenmäßigen Gefährdung durch zu hohe Entnahmen ist damit nicht gegeben. Eine derartige Risikoeinstufung erfolgt erst bei einem Verhältnis der Entnahme zur Grundwasserneubildung über 30 % (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 27) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Entnahme bis zu 52,4 % der Grundwasserneubildung noch als ausgeglichen angesehen wird und erst ein Überschreiten dieses Grenzwertes zu einer Einstufung des Grundwasserköpers in den schlechten mengenmäßigen Zustand führen würde (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land Brandenburg“, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 33 f.). Hiervon kann bei einer Erhöhung des Nutzungsgrades in der vorbenannten Größenordnung um 0,5 % keine Rede sein.

1.2.1.2.1 Gegen die vom Beklagten zugrunde gelegten Berechnungen anhand des numerischen Grundwassermodells bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Mit den hierauf bezogenen Einwendungen vermögen die Kläger Rechtsfehler des Bescheides nicht aufzuzeigen. Der Beklagte hat sich mit der Frage, in welcher Weise Auswirkungen auf den Grundwasserstand durch die Erhöhung der Entnahmemengen zu besorgen sind, ausreichend befasst und die diesbezüglichen Bedenken der Kläger in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise entkräftet. So werden die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot nachvollziehbar als gering beurteilt.

Zwar ist den Klägern dahingehend zuzustimmen, dass die in dem hydrogeologischen Gutachten für die Neubemessung des Wasserschutzgebietes der Wasserfassung E... (HGN Hydrogeologie GmbH vom 15. November 1999) festgestellte Bilanzgröße von 124.677 m³/d nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen dürfte. Insoweit hat der Klägerbevollmächtigte zu Recht auf die seit 2012 sinkenden Grundwasserstände in der Region ... hingewiesen. Die Daten zur Grundwasserneubildung der letzten 30 Jahre zeigen bereits einen vorwiegend negativen Trend (siehe Deutscher Wetterdienst, Klimareport Brandenburg 2019, S. 21).

Die Kläger können jedoch weder mit Erfolg geltend machen, die Annahmen des Beklagten beruhten auf veralteten Daten, welche den Rückgang der Grundwasserneubildung im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels noch nicht hinreichend berücksichtigten, noch sich darauf berufen, der Beklagte überschätze die Grundwasserneubildung gravierend.

Der Beweisanregung der Kläger zu der von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptung, dass „die vom Beklagten zugrunde gelegten Grundwasserneubildungsraten insbesondere vor dem Hintergrund von seit 2012 fallenden Grundwasserständen und den Auswirkungen des Klimawandels als zu hoch angenommen wurden und als Prognose für die Entwicklung der Grundwassermengen über die nächsten 30 Jahre nicht belastbar sind (Antrag Nr. 4)“, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens näher aufzuklären, war im Sinne einer weiteren Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachzukommen. Denn die hilfsweise unter Beweis gestellte Tatsache ist entscheidungsunerheblich. Unabhängig davon handelt es sich hierbei um einen „ins Blaue“ hinein gestellten Ausforschungsbeweisantrag. Einem solchen muss das Gericht nicht nachgehen.

Die Kammer hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung davon leiten lassen, dass der Beklagte den Rückgang der Grundwasserneubildung bei seiner Berechnung ausreichend berücksichtigt und das auf rund 95.000 m³/d veranschlagte Grundwasserdargebot plausibel berechnet hat.Zur Ermittlung der Grundwasserneubildung hat der Beklagte zunächst mit dem Wasserhaushaltsverfahren „BAGLUVA“ die Gesamtabflussbildung berechnet. Unter Nutzung der empirisch gewonnenen Daten im Rahmen einer vorhergehenden 30-jährigen Zeitreihe (1986 bis 2015) wurde insoweit eine Gesamtabflussbildung von circa 135.000 m³/d festgestellt.Davon hat der Beklagte einen pauschalen Abschlag von 30 % für den oberirdischen Abfluss und den Zwischenabfluss gewählt; diese Vorgehensweise ist für die landesweite Bilanzierung anerkannt (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 20).

Insoweit hat der Fachvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, dass die im Land ... zu verzeichnende sinkende Tendenz der Grundwasserstände nicht in Abrede gestellt werde. So seien die vormals ermittelten Grundwasserstände in den 80er Jahren abgefallen und hätten sich bis 2010 auf einem gleichen Niveau bewegt. Ab 2013 sei insbesondere in den Hochflächen eine massive Trockenheit zu verzeichnen gewesen, welche nur durch das niederschlagsreiche Jahr 2017 unterbrochen worden sei. Diese Entwicklung sei im BAGLUVA-Datenbestand der genutzten Zeitreihe 1986 bis 2015 auf der Internetseite des Beklagten einsehbar und erkennbar. Dass der Beklagte die durch das Sinken der Grundwasserstände gewonnenen veränderten Messergebnisse bei seiner Berechnung einbezogen habe, sei schon am deutlichen Abschlag der ermittelten Grundwasserneubildung gegenüber der vormals festgestellten Bilanzgröße von 124.677 m³/d erkennbar.

Mithin begegnet ein Grundwasserdargebot von 95.000 m³/d, welches der Beklagte bei der Erstellung seiner Grundwasserbilanzierung zugrunde gelegt hat, keinen rechtlichen Zweifeln. Die Ausführungen des Beklagten in seinen schriftlichen Stellungnahmen, aber auch in der mündlichen Verhandlung, belegen, dass die herangezogenen Parameter in nicht zu beanstandender Weise ermittelt wurden. Diese Einschätzung haben die Kläger nicht erschüttert.

Zur Ermittlung des Wertes hat sich der Beklagte einer 30-jährigen Zeitreihe bedient; Dies entspricht den Anforderungen des LAWA-Sachstandsberichts „Fachliche Umsetzung der EG-WRRL, Teil 5, Bundesweit einheitliche Methode zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands“ vom 25. August 2011. Für die Auswertung wurde die Zeitreihe 1986 bis 2015 herangezogen und alle Pegel mit Messwerten mittels linearer Regression ausgewertet. Im Messgebiet der Wasserfassung E... erfolgten hierzu monatliche Wasserstandsmessungen an 9 Pegeln sowie eine jährliche großräumige Stichtagsmessung. Die Ergebnisse dieser Messungen wurden zudem in jährlichen Monitoringberichten bewertet. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass durch dieses fortlaufende Grundwasseruntersuchungsprogramm gesicherte Erkenntnisse über die Größe und Verteilung des Grundwasserdargebotes gewonnen, Grundwasserneubildungs- und -ergänzungsprozesse erfasst und die örtlich differenzierte Grundwasserneubildungsrate ermittelt wurden.

Selbst unter Zugrundelegung dieser deutlich geringeren Bilanzgröße ist von einer ausreichenden Deckung der Entnahmemengen auszugehen. Denn auch unter Berücksichtigung der erhöhten Entnahmemenge ist anzunehmen, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme von 3.759.500 m³/a an der Wasserfassung E... wasserhaushaltlich abgesichert ist und der vorbenannte Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand bleibt.

Das nutzbare Dargebot setzt sich aus Grundwasserneubildung und ggf. Wasser aus Grundwasseranreicherung zusammen und berücksichtigt die für die ökologischen Belange des Grundwasserkörpers erforderlichen Mengen, die nicht entnommen werden dürfen. Damit ist gewährleistet, dass nur so viel Wasser gefördert werden darf, dass alle ökologischen Funktionen des Grundwassers erhalten bleiben (vgl. Keppner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 GrwV Rn. 2). Der Beklagte hat vorliegend mittels eines numerischen Grundwassermodells die Auswirkungen der Wasserförderung der drei Wasserfassungen ... auf den Grundwasserstand berechnet. In der Berechnung wurde bereits eine erhöhte Entnahmemenge für die Wasserfassung S... in Höhe von 11.800 m³/d berücksichtigt. Nach fachbehördlicher Stellungnahme vom 15. Januar 2020 bestehe dadurch wasserhaushaltlich sogar noch eine Sicherheit, „da für die beantragte Erhöhung in Spitzmühle der Nachweis der Verträglichkeit mit FFH-Richtlinie und WRRL unwahrscheinlich ist“ (siehe VV, Beiakte II, Bl. 135). Unter Zugrundelegung einer Gesamtfördermenge in Höhe von 28.100 m³/d für die drei Wasserwerke gegenüber der Grundwasserneubildung in Höhe von 95.000 m³/d ist der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass das erforderliche Gleichgewicht gewahrt ist. Diese Darlegungen sind plausibel.

Mit ihrer Behauptung, der Beklagte wende im Rahmen seiner Berechnung ohne jeden Beleg eine Grundwasserneubildungsrate von 7,6 m³/s heran, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch.

Gerade wenn tatsächliche Umstände aus dem Bereich des Gegners in Rede stehen, kann ein Beteiligter auch im Verwaltungsprozess fordern, dass das Gericht seine Entscheidung nicht ohne eigene Überprüfung auf die Darstellung des gegnerischen Prozessvertreters im Termin stützt. Allerdings ist von einem Beteiligten zu verlangen, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58/07 -, juris Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen. Die pauschale Behauptung der Kläger, die Grundwasserneubildungsrate von 7,6 m³/s werde angezweifelt, obwohl der Beklagte die Ermittlung der Bilanzgröße entsprechend belegt hat (siehe auch „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, Anhang 4, S. 54), genügt zur Überzeugung des Gerichts nicht, um die Richtigkeit seiner Angaben in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Aufklärung zu nehmen.

Dass der Beklagte die Leistungsfähigkeit des genutzten GWLK 2 im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... nicht betrachtet habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kläger machen insofern geltend, der Beklagte hätte die Grundwasserneubildungsrate nicht nur im Hinblick auf den gesamten Grundwasserkörper, sondern auch diejenige im Einzugsgebiet der Förderung betrachten müssen, um die Entwicklung des Grundwasserstands im Einzugsgebiet beurteilen zu können.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das vom Beklagten ermittelte Ergebnis in Frage zu stellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der fachbehördliche Vertreter des Beklagten die aus dem hydrogeologischen Gutachten für die Neubemessung des Wasserschutzgebietes der Wasserfassung E... vom 15. November 1999 sowie dem numerischen Grundwasserströmungsmodell in den Nachtragsunterlagen des Beigeladenen mit Stand vom 17. Dezember 2019 gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar verteidigt und schlüssig dargelegt, dass die beantragte Fördermenge aus dem GWLK 2 zu fördern sei. Im Grundwasserströmungsmodell ergibt sich bei der Berechnung eine ausgeglichene Wasserbilanz. In der Modellierung wurde unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung an der Wasserfassung S... im Einzugsgebiet der Wasserfassung E... eine Grundwasserneubildung von 12.300 m³/d berechnet und festgestellt, dass selbst unter Berücksichtigung des in den Vorfluter übergehenden Grundwasseranteils von 1.800 m³/d das erforderliche Gleichgewicht gewahrt bleibt. Der Beklagte verweist zudem auf die entsprechende Darstellung „Hydroisohypsen und Einzugsgebietsgrenze“ in den Nachtragsunterlagen des Beigeladenen mit Stand vom 17. Dezember 2019 (siehe VV, Beiakte I, Anlage 1, Bl. 29).

1.2.1.2.2 Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot damit begründen, die vom Beklagten zugrunde gelegte Grundwasserneubildungsrate sei mit Blick auf die Auswirkungen des Klimawandels für den Bewilligungszeitraum von 30 Jahren prognostisch nicht belastbar, sind diese Erwägungen nicht tragfähig. Zwar ist dargelegt worden, in welcher Hinsicht klimatische Veränderungen zukünftig zu erwarten seien, nicht jedoch inwieweit sie relevanten Einfluss auf die Grundwasserstände am Einzugsgebiet der Wasserfassung E... haben könnten.

Der Fachvertreter des Beklagten hat hierzu überzeugend dargelegt, dass im Wege der Ermittlung 30-jähriger Zeitreihen nach dem Modell „BAGLUVA“ eine empirische Informationsbasis über das ablaufende Trendverhalten des Grundwasserstandes und die mit ihm einhergehenden Veränderungen gewonnen werden könne, um dann auf dieser Grundlage die Bewertung für die nächsten 30 Jahre vorzunehmen. Andere gleich geeignete Modellberechnungen, welche mögliche Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigten, seien zwar in Entwicklung, stünden nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aber noch nicht zur Verfügung. Im Übrigen könne eine anzustellende Prognose nur auf Tatsachen gestützt werden.

Nach der Bewertung des Beklagten seien im kurzfristigen Planungshorizont 2021 bis 2050 keine derartigen klimatischen Veränderungen zu erwarten, welche die langfristige Sicherstellung deserforderlichen Gleichgewichts zwischen Grundwasserneubildung und Entnahmemengen im Beurteilungsgebiet in Frage stellen könnten. Der Beklagte beruft sich hierbei auf die Ergebnisse des Klimareports B... 2019.

Nach der Prognose des Klimareports B... 2019 ist in B... ein weiterer Anstieg der Temperatur zu erwarten. Für den kurzfristigen Planungshorizont (2021 bis 2050) betrage der Anstieg etwa +1,1 bis 1,5 °C, wobei der Unterschied zwischen den durch die beiden Klimaprojektionen (RCP2.6 − Klimaschutz-Szenario und RCP8.5 − Weiter-wie-bisher-Szenario) projizierten Änderungen gering sei (siehe DWD 2019, S. 15). Eine deutliche Änderung der mittleren Jahressumme des Niederschlags sei im kurzfristigen Planungshorizont nicht zu erwarten. Berechnet werde eine Zunahme des mittleren Jahresniederschlags um 3 bis 5 % (siehe DWD 2019, S. 23). Die Auswirkungen dieser Veränderungen sind nach der Einschätzung des Beklagten in Hinblick auf den langfristigen Mittelwert der Grundwasserneubildung zu vernachlässigen. Die prognostizierte Zunahme des Niederschlags führe zu einem Anstieg der Grundwasserneubildung; dem entgegengesetzt wirke die Zunahme der Temperatur.

Diese Bewertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vor allem wird deutlich, dass Prognoseentscheidungen generell eine erhebliche Unsicherheit mit sich bringen. Da verschiedene mathematische Ansätze angewandt und Faktoren berücksichtigt werden können, gehen Prognosekriterien regelmäßig mit umstrittenen Festlegungen einher.Im Übrigen sind derartige Kriterien nicht schematisch, sondern stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer sorgfältigen Ermittlung und Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte anzuwenden. Eine Einzelfallprüfung, ob etwaig aufgestellte Kriterien auch auf das konkrete Untersuchungsgebiet zutreffen, bleibt deshalb notwendig.

Gemäß dem LAWA-Sachstandsbericht (2011) sind 30-jährige Zeitreihen zu bewerten, da diese annähernd klimatisch trendfrei sein sollen. Allerdings ist für das Land Brandenburg bekannt, dass dies in den Hochflächenbereichen − in einem solchen sich auch die Wasserfassung Eggersdorf befindet − nicht der Fall ist (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 21). Mit Blick auf die Ergebnisse des Grundwassermonitorings ist jedoch festzustellen, dass die zu konstatierenden sinkenden Grundwasserstände in Bezug auf die Wasserfassung E... nur geringe Auswirkungen zeigen. Zum Grundwassermonitoring 2015 werden infolge der durchgeführten Messungen folgende Bemerkungen getroffen:

Die Messungen zeigen, dass auf der ostbrandenburgischen Hochfläche, auf der alle drei Fassungen liegen, die Wasserstände 2014 - 2015 allgemein um gut 10 bis zu 40 cm gefallen sind. Von diesen allgemeinen Werten weichen die Messergebnisse um die Fassung E... (die auch der Vorflut am nächsten liegt), trotz deutlicher Steigerung der Grundwasserentnahme, am wenigsten ab.

[…]

Die Beobachtungen zu den Veränderungen der Wasserstände von 2014 und 2015 legen nahe, dass man annehmen kann, dass am WW E... auch bei einer weiteren Steigerung der Förderungen Wasserstandsveränderungen weniger gravierend sein sollten als an den anderen beiden Fassungen im Raum Strausberg.“ (siehe VV, Beiakte VII, Monitoringbericht 2015).

Diese Feststellung deckt sich auch mit der Einschätzung in den Antragsunterlagen des Beigeladenen:

Insgesamt betrachtet stellt sich der Einfluss der Brunnen der Wasserfassung E... auf den Grundwasserspiegel im bedeckten Grundwasserleiter hier als relativ gering dar, zumal das Grundwasser nur wenige 100 m weiter in den S... als Vorflut übergeht.“ (siehe VV, Beiakte I, Bl. 42).

Im weiteren Verlauf des Jahres 2016 werden Grundwasserstände auf einem relativ niedrigen Niveau festgestellt, welche nach Einschätzung des Wasserfachbüros jedoch keinerlei Einfluss auf das Grundwasserdargebot hätten. Im Monitoringbericht aus dem Jahre 2018 kommt das Wasserfachbüro zu folgender Bewertung:

Langfristig betrachtet sind die Grundwasserstände auf einem relativ niedrigen Niveau. Aktuell liegen die Wasserstände zum Halbjahr etwa 0,5 m unter dem Niveau von Juni 2018. Insgesamt haben diese Veränderungen aber keinen Einfluss auf das Dargebot.“ (siehe VV, Beiakte VII, Monitoringbericht 2018).

Im Ergebnis ist ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aufgrund eines sinkenden Grundwasserspiegels an der Wasserfassung E... durch die erhöhte Entnahmemenge auch künftig nicht zu erwarten.

1.2.1.2.3 Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass hinsichtlich des Oberflächengewässers und Ökosystems ... ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch die Erhöhung der Entnahmemengen nicht zu befürchten ist.

Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass von einem relevanten Einfluss der Wasserfassung E... auf den ... nicht auszugehen sei, sondern diese vielmehr den Abfluss aus dem ... reduziere. Zur Ermittlung der Grundwasserfließrichtung wurde für den Hauptgrundwasserleiter GWLK 2 mit Hilfe der gemessenen Grundwasserstände ein Hydroisohypsenplan erarbeitet. Die Grundwasserfließverhältnisse im Untersuchungsgebiet gehen aus der vom Wasserfachbüro der AKS GmbH zuletzt herausgegebenen Karte „Hydroisohypsenplan Sommer 2019“ hervor (siehe siehe VV, Beiakte VII, Monitoringbericht 2018/2019, Anlage 3). Demnach erfolgt die Anströmung des Grundwassers für die Wasserfassung E... von Nord nach Süd unterhalb des . In Bezug auf den ... hingegen befindet sich die Lage der Wasserfassung im Abstrom, sodass bei einer Grundwasserentnahme an der Wasserfassung E... allenfalls nur von äußerst geringen Auswirkungen auf den Wasserstand des ... auszugehen ist.

Dem halten die Kläger lediglich ohne nähere Substantiierung entgegen, dass anhand der Nachtragsunterlagen des Beigeladenen mit Stand vom 17. Dezember 2019 erkennbar sei, dass die Grundwasserförderung der Wasserfassung ... sich nun auch auf den Bereich unterhalb des ... erstrecke.

1.2.2 Schließlich erweist sich die wasserrechtliche Erlaubnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Ausübung des dem Beklagten zustehenden Bewirtschaftungsermessens i. S. d. § 12 Abs. 2 WHG als rechtswidrig.

Der Behörde steht für die Zulassung der Benutzung eines Gewässers ein an den Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG zu orientierendes weites Bewirtschaftungsermessen zu. Dieses Ermessen wird in erster Linie durch die Konkretisierungen der Bewirtschaftungsgrundsätze in den Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) dergestalt gelenkt, dass die Behörde insbesondere und zunächst an die in den Maßnahmeprogrammen (§ 82 WHG) enthaltenen verbindlichen Ge- und Verbote gebunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 95; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rn. 33).Dem Gericht obliegt es dabei nicht, die Bewirtschaftungsentscheidung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, sondern nur daraufhin, ob das planerische Bewirtschaftungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

1.2.2.1 Gegen solche ermessensleitende Vorgaben verstößt die wasserrechtliche Bewilligung nicht, insbesondere hat der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen im Rahmen der Trinkwasserbedarfsprognose fehlerfrei ausgeübt. Entgegen der Annahme der Kläger war der Wasserbedarf der ... im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nicht konkret auf Plausibilität zu prüfen. Denn die Wasserversorgung der ... erfolgt als Teil der öffentlichen Wasserversorgung i. S. v. § 50 WHG. Der Begriff der öffentlichen Wasserversorgung umfasst dabei nicht nur die Bereitstellung von Trinkwasser für die Bevölkerung, sondern auch die leitungsgebundene Versorgung von Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft mit dem Produktionsmittel Wasser (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 40 Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, juris Rn. 153).

Der Beklagte führt hierzu richtigerweise aus, dass er im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens keine Abwägung zwischen der öffentlichen Wasserversorgung von privaten und gewerblichen Verbrauchern vorzunehmen habe. Die staatliche Wasserwirtschaftsverwaltung ist nicht dazu berufen, im Rahmen von Zulassungsverfahren für die leitungsgebundene öffentliche Wasserversorgung zwischen der Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung oder der Bereitstellung von industriellem Wasserbedarf zu differenzieren. Denn als Aufgabe der Daseinsvorsorge fällt die öffentliche Wasserversorgung gemäß Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden. Diese haben die öffentliche Wasserversorgung in eigener Verantwortung und frei von staatlicher Einflussnahme wahrzunehmen. Die Wasserbehörden können demzufolge die Gemeinden nicht anweisen, wie diese ihre öffentliche Wasserversorgung im Einzelnen durchzuführen haben und welche Verbraucher vorrangig zu beliefern sind.

1.2.2.2 Soweit die Klägerseite beanstandet, dass die Gestattung der Grundwasserentnahme in Form einer Bewilligung gegen die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG geregelte Subsidiarität dieser Gestattungsform gegenüber der frei widerruflichen Erlaubnis verstoße, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligung nicht vorlagen, können sich die Kläger darauf nicht berufen.

Wie eingangs dargestellt ist der Rechtsbehelf eines Umweltverbandes gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG nur dann begründet, wenn der geltend gemachte Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Abzustellen ist insoweit nicht auf den konkreten Verstoß und seine Auswirkungen, sondern auf den Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde. Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen den nach der Satzung verfolgten Zielen und dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift bestehen; dabei ist es ausreichend, wenn die als verletzt gerügte Rechtsvorschrift einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung hat (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 59.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 8 B 10987/17 -, juris Rn. 10).

Angesichts dessen können die Kläger sich nach Auffassung der Kammer auf ein Entgegenstehen der Belange des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht berufen, weil insoweit ihre Satzungsziele der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes nicht berührt sind.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässernutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Es handelt sich um eine Vorschrift, die das Bedürfnis eines Investitionsschutzes berücksichtigt. Die Voraussetzung, dass dem Vorhabenträger nicht zugemutet werden kann, ohne Bewilligung sein Vorhaben durchzuführen, wird im Allgemeinen dann vorliegen, „wenn erhebliches Kapital investiert werden muss und der Vorhabenträger sich deshalb vor der Investierung gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche sichern will“ (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 23). Die Vorschrift richtet sich damit ausschließlich an den Benutzer eines Gewässers. Wenn hiermit auch – allenfalls mittelbar und reflexweise über die in die Abwägung einzustellenden Belange – ein Schutz der Umwelt verbunden sein mag, so führt dies nicht dazu, dass es sich um ein Regelungselement zum Schutz der Umwelt handelt; von einer dem Satzungsziel "Umweltschutz" dienenden Norm kann daher nicht ausgegangen werden. Dies führt entgegen dem klägerischen Vortrag, nur im Falle der Erlaubnis sei eine Rücknahme des Bescheides erwirkbar, auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes. Denn auch im Falle einer erteilten Bewilligung kann bei der unrichtigen Verfahrenswahl für die wasserrechtliche Gestattung eine (teilweise) Rücknahme nach § 48 VwVfG durch die dafür jeweils zuständige Behörde in Betracht kommen. Darauf besteht zwar kein Anspruch seitens der Umweltverbände, ein entsprechender Antrag kann allerdings Anlass sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf und Rücknahme anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 B 5/17 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Insbesondere bleibt es den Umweltverbänden auch bei Erteilung einer Bewilligung unbenommen, eine solche anzufechten.

Im Übrigen liegt die Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG, dass dem Beigeladenen die Durchführung seines Vorhabens ohne eine Bewilligung nicht zugemutet werden kann, vor. Entgegen dem klägerischen Vortrag hängt die Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht allein von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab. Zu berücksichtigen ist gegenüber der oben zitierten Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass es sich bei der Grundwasserentnahme zu Zwecken der öffentlichen Trinkwasserversorgung um eine besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, welche nicht mit den ausschließlich wirtschaftlichen Maßstäben eines offenen Marktes gemessen werden kann. Das hinter dieser Nutzung stehende Bestandsschutzinteresse ist nicht auf das bloße wirtschaftliche Gewinnstreben privater Unternehmerschaft des Gewässerbenutzers beschränkt; Das Erfordernis einer gesicherten Rechtsstellung für den Vorhabenträger ergibt sich hier vielmehr aus dem Gemeinwohlinteresse an einer dauerhaft gesicherten öffentlichen Trinkwasserversorgung (§§ 3 Nr. 10, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 WHG) als Ausfluss der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 WHG) und dem Grundsatz der ortsnahen Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung (§ 50 Abs. 2 WHG) (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 9a m.w.N.). Die beantragte Grundwasserentnahme an der Wasserfassung E... dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung, welche insbesondere in den Sommermonaten eine zentrale Bedeutung für die Abdeckung von Bedarfsspitzen im Verbandsgebiet des Beigeladenen hat. Aufgrund der hydraulischen Anbindung, der Behälterkapazität und der Lage handelt es sich um ein sog. Spitzenwasserwerk. Die Erteilung der Bewilligung trägt, anders als die lediglich eine Befugnis gewährende Erlaubnis, aber auch anders als die gehobene Erlaubnis, dem Umstand Rechnung, dass die vordringliche öffentliche Aufgabe der Versorgung der Allgemeinheit mit einwandfreiem Trinkwasser auch mit Blick auf Dauerhaftigkeit, Verlässlichkeit und Sicherheit der Versorgung des besonderen rechtlichen Schutzes bedarf. Die Verweigerung der Bewilligung gerade mit Blick auf derzeit noch nicht konkret greifbare Bedürfnisse des Klimaschutzes − wie seitens der Kläger gefordert − liefe hingegen Gefahr, die gesetzlichen Wertungen des wasserhaushaltsgesetzlichen Gestattungsinstrumentariums zu verfehlen und damit letztlich ein normativ vorgesehenes Konstrukt zu ignorieren. Darüber hinaus steht die entsprechende Sorge der Kläger um sinkende Grundwasserstände bei unverändert fortgesetzter und erhöhter Wasserentnahme der Bewilligungserteilung gesetzlich nicht entgegen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die gesetzlichen Spielräume einer nachträglichen Anpassung der Bewilligung, insbesondere in Ausschöpfung der durch die §§ 18, 13 WHG eröffneten Handlungsspielräume, eröffnet (vgl. ausführlich hierzu Reinhardt, Wasserrechtlicher Investitionsschutz in Zeiten des Klimawandels, ZfW 2015, 62, 66 ff.).

Soweit die Kläger Ermessensfehler im Rahmen der Anwendung von § 14 Abs. 2 WHG rügen, gilt hier wiederum die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HS UmwRG mit der Folge, dass die Kläger sich mangels Umweltbezuges auf eine Verletzung der vorbenannten Vorschrift nicht berufen können. Insbesondere wirkt die Bestimmung einer angemessenen Frist ausschließlich im Interesse des Vorhabenträgers. In den Fällen der öffentlichen Wasserversorgung ist wiederum zu berücksichtigen, dass hier wegen des Wohls der Allgemeinheit eine Wasserbenutzung über eine längere Zeitspanne sichergestellt werden muss (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 32; Guckelberger, in: BeckOK, Umweltrecht, Januar 2021, § 14 WHG Rn. 9).

1.2.2.3 Soweit die Kläger sich auf einen Auszug aus dem hydrogeologischen Bericht des VEB Hydrogeologie vom 28. Februar 1977 zur Grundwasservorratsberechnung (siehe GA; Bl. 406 f.) berufen, wonach eine Förderung größer als 6.900 m³/d für das Wasserwerk E... als nicht möglich erachtet werde, können sie damit ebenfalls nicht reüssieren. Diesem Vortrag hält der Fachvertreter des Beklagten nachvollziehbar entgegen, dass als Grundlage dieses Erkundungsberichts das Einzugsgebiet der Wasserfassung S... mit einer Entnahmemenge in Höhe von 28.500 m³/d ausgegrenzt worden sei; dementsprechend sei das für die Wasserfassung E... zur Verfügung stehende Einzugsgebiet deutlich verkleinert gewesen. Da das Wasserwerk S... derzeit mit einer Entnahmemenge in Höhe von 9.000 m³/d betrieben wird, teilt die erkennende Kammer die Überzeugung, dass die in dem Gutachten aus dem Jahr 1977 getroffenen Annahmen überholt sind.

2. Im Ergebnis war festzustellen, dass die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 28. Februar 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung anzumerken, dass der die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit feststellende Ausspruch des vorliegenden Urteils die gegenüber anderen Betroffenen eingetretene Bestandskraft der Bewilligung nicht berührt. Sie können daher gegen die erneute Entscheidung im ergänzenden Verfahren nur dann klageweise vorgehen, wenn diese in einer Änderung des Vorhabens besteht und soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch die Bewilligung betroffen werden. Die Kläger können gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren geltend machen, dass die vom Gericht festgestellten Mängel nach wie vor nicht behoben seien, mit Blick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils jedoch nicht, dass die Bewilligung über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet. Sollte das ergänzende Verfahren mit einer Änderung der Gestattung abschließen, können die Kläger außerdem rügen, dass dadurch Umweltbelange erstmals oder stärker als bisher berührt seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 39 m.w.N.).

C.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach waren die Kosten hälftig zu teilen, da zwar die Kläger hinsichtlich des die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit feststellenden Ausspruchs obsiegten, sie aber mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheides nicht durchgedrungen sind.Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Deshalb entspricht es nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es weiter nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

III. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.