Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.04.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 26/19 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S ... . Das Grundstück ist - neben anderen Flurstücken - aus den vormaligen Flurstücken 125, 128 und 130 der Flur 65 hervorgegangen.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 zog der Beklagte die Kläger für das oben genannte Grundstück hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 36,01 Euro heran. Als Abgabenschuldner werden in dem Bescheid die Kläger bezeichnet, gerichtet ist der Bescheid lediglich an den Kläger zu 2. In dem Bescheid wird, ausgehend von einer Flächenwurzel von 28,02 m², ein Jahresgebührensatz von 2,57 Euro für die Reinigungsklasse 12 (wöchentliche Reinigung und Winterdienst der Fahrbahn) für einen Zeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 4. November 2018 Widerspruch eingelegt, wobei das Widerspruchsschreiben lediglich von der Klägerin zu 1. unterschrieben ist, aber im Rubrum beide Kläger ausweist und in „Wir- Form“ verfasst ist. Zur Begründung wurde ausgeführt: Sie hätten bereits einen Bescheid mit Datum vom 29. Januar 2018 für das Grundstück erhalten, der die Festsetzung von Abfallgebühren und Grundsteuern zum Gegenstand gehabt habe. Bereits in diesem Bescheid hätten die Straßenreinigungsgebühren Berücksichtigung finden können. Es handele sich insoweit bei der jetzigen Festsetzung um eine Änderung des gültigen Bescheides vom 29. Januar 2018. Im Übrigen seien sie immer davon ausgegangen, dass für sie hinsichtlich des genannten Grundstückes Straßenreinigungsgebühren nicht anfielen. Wie im Bebauungsplan Nr. N/32/81 vorgesehen, würde ihr Grundstück durch eine private Straßenverkehrsfläche erschlossen. Dies entspreche auch der erteilten Baugenehmigung. Die Kosten für den Bau dieser Privatstraße sowie Folgekosten der Instandhaltung (Erneuerung und Reparaturen) sowie Straßenreinigung und Winterdienst müssten von ihnen privat getragen werden, ähnlich einer Übertragung der Reinigungspflicht, wie in § 2 der Straßenreinigungssatzung beschrieben. Die Stadt C ... habe diese Straßenfläche leider nicht als öffentliche Straße geplant. Die finanzielle Belastung für Reinigung und Winterwartung der Privatstraße liege deutlich höher als die Kosten, die durch die Stadt C ... gefordert würden. Lieber hätten sie eine öffentliche Straße und würden die Kosten für die Straßenreinigung/den Winterdienst an die Stadt bezahlen. Ihre Winterdienstkosten beliefen sich derzeit auf 343,00 Euro im Jahr. Hinzu komme die Reinigung, die von ihnen selbst per Hand durchgeführt werden müsse. Die Straße sei aus einem Ökokopfpflaster hergestellt worden. Durch die Struktur der Straße sei es nicht möglich, dass mit Kehrmaschine oder Besen eine Reinigung erfolgen könne. Vielmehr müssten das Unkraut und die Vermoosung händisch entfernt und die Löcher wieder mit Split aufgefüllt werden. Das sei auch der Grund, warum der Winterdienst so teuer sei. Salzung und Streuen mit Sand seien nicht möglich. Es müsse Split gestreut werden, der nach der Saison wieder fachmännisch entfernt werden müsse, ohne die Löcher des Ökopflasters leer zu fegen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit an den Kläger zu 2. adressiertem, aber inhaltlich an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2018, zugestellt am 19. Dezember 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr erfolge auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung vom 26. Oktober 2016 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Oktober 2017 und der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 25. Oktober 2017. Grundsätzlich sei in § 4 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung festgelegt, dass die Gebührenpflicht für die Straßenreinigung der Stadt C ... bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen ab dem Monat, der den Kalendermonat der Rechtsänderung folge, auf den neuen Verpflichteten übergehe. Entsprechend dem vorliegenden Kaufvertrag und der Erklärung der Kläger zur Übernahme der Gebühren hätte die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren bereits ab Oktober 2014 erfolgen müssen. Durch die vorherige Veranlagungsbezeichnung unter Flur und Flurstück habe der Fehler erst im Juni 2018 festgestellt werden können, sodass entsprechend ab dem Folgemonat des Bekanntwerdens des Fehlers die Korrektur rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Straßenreinigungsgebührenveranlagung auch nicht im Grundbesitzabgabenbescheid vom 29. Januar 2018 ausgewiesen, sondern sei erst mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 beschieden worden. Das Grundstück der Kläger sei von der öffentlichen Straße S ... erschlossen und straßenreinigungsgebührenpflichtig. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg gelte im Straßenreinigungsgebührenrecht ein besonderer Erschließungsbegriff. Ein Grundstück sei erschlossen, wenn es nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur Straße habe und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche (nicht notwendig bauliche oder gewerbliche) Grundstücksnutzung ermöglicht werde. Bei dem veranlagten Grundstück handele es sich nicht um ein Vorderliegergrundstück, welches direkt an die S ... angrenze, sondern um ein Hinterliegergrundstück. Hinterliegergrundstücke hätten keine an die erschließende Straße grenzende Grundstücksseite. Dies seien die Grundstücke, die von der erschließenden Straße nur über andere Grundstücke oder Wege rechtlich gesichert zu erreichen seien. Diese rechtliche Sicherung sei mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrrecht - zugunsten des Grundstücks der Kläger in den entsprechenden Grundbuchblättern erfasst. Die private Zuwegung sei keine eigenständig erschließende Straße. Sie habe keinen Erschließungscharakter, sondern eine untergeordnete Zubringerfunktion. Der Erschließungszusammenhang zwischen dem Grundstück der Kläger und der gereinigten öffentlichen Straße bleibe gewahrt. Auch durch die Ausdehnung der Privatstraße werde der Erschließungszusammenhang nicht unterbrochen. § 49 a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) gebe für eine Möglichkeit, zwischen Anliegern und Hinterliegern zu differenzieren, nichts her, da er von erschlossenen Grundstücken spreche. Es seien also sämtliche Grundstücke, die von der gereinigten Straße erschlossen seien, zu Gebühren zu veranlagen, unabhängig davon, ob sie an die Straße angrenzten oder im Hinterland lägen.
Mit ihrer am 7. Januar 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie – ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren - aus: Das Grundstück werde nicht durch eine öffentliche Straße erschlossen. Vielmehr grenze das Grundstück an eine Straße im Privateigentum, deren Eigentümer die übrigen Eigentümer der Grundstücke in dem Bereich S ... 121 - 123 a seien. Auf dieser Privatstraße würden seitens des Beklagten keine Straßenreinigungsleistungen erbracht. Soweit die S ... der Reinigungsklasse 12 zugeordnet sei, sodass die Fahrbahn einmal wöchentlich gereinigt werden müsse und der Winterdienst durchzuführen sei, treffe dies mithin auf die das Grundstück der Kläger erschließende Privatstraße nicht zu. Es handele sich bei dem Grundstück der Kläger auch nicht um ein Hinterliegergrundstück, da das Grundstück nicht durch die an das Vorliegergrundstück angrenzende Straße, sondern allein durch den privaten Weg erreichbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 23. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2018 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Die S ... sei nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung in Verbindung mit der Anlage zur Straßenreinigungssatzung (§ 5 Straßenreinigungsverzeichnis) in verschiedene Abschnitte eingeteilt. Das Grundstück S ... 121 b sei dem Abschnitt zwischen der K ... und der W ... und somit der Reinigungsklasse (RK) 12 zugeordnet. Der Stadt betreibe hier die Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich sowie den Winterdienst der Fahrbahn. Die Reinigung und der Winterdienst der angrenzenden Geh- und Radwege erfolge durch die Reinigungspflichtigen nach § 2 der Straßenreinigungssatzung. Bei dem veranlagten Grundstück handele es sich um ein Hinterliegergrundstück, welches nicht direkt an der S ... anliege. Es sei aber von der erschließenden Straße über andere Grundstücke rechtlich gesichert zu erreichen. Diese rechtliche Sicherung sei vorliegend mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrrecht - zugunsten des Grundstücks in dem entsprechenden Grundbuchblatt erfasst. Die private Zuwegung zum Grundstück sei keine eigenständig erschließende Straße und habe keinen Erschließungscharakter, sondern eine untergeordnete Zubringerfunktion. Der Erschließungszusammenhang zwischen dem Grundstück und der gereinigten öffentlichen S ... bleibe daher gewahrt. Auch durch die Ausdehnung der Privatstraße werde der Erschließungszusammenhang nicht unterbrochen.
Die Kammer konnte gemäß § 87 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2020 und Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. März 2021).
Die – insbesondere mit Blick auf die Anforderungen der §§ 68 ff. und § 42 Abs. 2 VwGO - zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
Der Tatbestand der Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühr ist nur verwirklicht, wenn das Grundstück des Gebührenschuldners von der gereinigten bzw. wintergewarteten Straße erschlossen wird. Die Notwendigkeit einer Erschließung des Grundstücks durch die gereinigte Straße ergibt sich insoweit aus dem eindeutigen Wortlaut des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BbgStrG. Für die Frage des Erschlossenseins kommt es dabei – anders als die Kläger zu meinen scheinen - nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß ein Grundstück tatsächlich zur Verschmutzung der Straße beiträgt (vgl. OVG Bln- Bbg, Beschl. vom 16.12.2016 – 9 B 1.15 –, juris; VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013 – 6 K 758/12 –, juris, Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 28.4.2016 – 3 K 592/13 –, juris, Rn. 45).
Das Brandenburgische Straßengesetz definiert (allerdings) nicht, was es unter der Erschließung des Grundstücks versteht. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschl. vom 1.11.2017 – 9 N 10.15 –, juris; Urt. vom 15.10.2014 – 9 B 21.14 –, veröff. in juris; Beschl. vom 19.4.2013 – 9 N 113.13 –, S. 3 des E. A.; Urt. vom 10.10.2007 – 9 A 72.05 –, juris; Beschl. vom 19.3.2007 – 1 S 131.06 –, S. 5 des E. A.; dem folgend etwa VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O., Rn. 18) gilt im Straßenreinigungsgebührenrecht ein besonderer Erschließungsbegriff. Auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 31.3.1998 – 8 B 43/98 –, ZKF 1999 S. 86; ferner bereits Urt. vom 10.5.1974 – VII C 46.72 –, KStZ 1974 S. 216) geht von einem (irreversiblen), dem Landesrecht vorbehaltenen, straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriff aus, der sich nicht notwendigerweise mit dem revisiblen erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff decken müsse. Der für das Bauplanungs- oder -ordnungsrecht oder das Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht geltende Erschließungsbegriff des § 131 und insbesondere des § 133 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. des § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist daher nicht anzuwenden. Für die Beurteilung, über welche besonderen Eigenschaften die erschließende Straße im Hinblick auf eine solche Erschließungsfunktion verfügen muss, sind somit die zusätzlichen und besonderen Merkmale ohne Bedeutung, die eine Straße haben muss, um dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung des Grundstückes zu vermitteln. Das gilt in Sonderheit für die Kriterien, die von der Rechtsprechung zu dem Umfang, der Ausstattung, der Verkehrsfunktion und der Zahl der – im Sinne des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts – von der Straße erschlossenen Grundstücke entwickelt worden sind, um von einer selbstständigen Erschließungsstraße sprechen zu können. Vielmehr ist der Erschließungsbegriff des § 49a Abs. 4 BbgStrG weiter. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der in § 49a BbgStrG getroffenen Regelung sowie der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 2/1853 S. 8). Danach ist ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, wenn es von der öffentlichen Straße bzw. deren Reinigung/Winterwartung einen Vorteil hat. Dahinter steht die Überlegung, dass die von der Gemeinde durchgeführte Straßenreinigung, durch die die Straße auf ihrer gesamten Länge durch den Einrichtungsträger in einem sauberen bzw. sicher benutzbaren Zustand gehalten wird, objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, weswegen es gerechtfertigt erscheint, sie im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten. Die Straßenreinigung stellt im System der öffentlichen Lasten damit eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile dar. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen gerade erst die öffentliche Straße unmittelbar speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin (vgl. VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O.; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 1215 ff.; vgl. zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Urt. vom 26.2.2003 – 9 A 2355/00 –, NVwZ-RR 2004 S. 68; Beschl. vom 17.7.2003 – 9 A 3207/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 219; Beschl. vom 26.9.2013 – 9 A 1809/11 –, juris, Rn. 27 ff.; HessVGH, Urt. vom 3.7.1995 – UE 4078/95 –, NVwZ-RR 1998 S. 133; OVG RhPf, Urt. vom 13.12.2001 – 12 A 11171/01 –, S. 4 des E. A.). Fehlt es an einem solchen besonderen Vorteil, kann ein Grundstückseigentümer mangels Erschlossenseins des Grundstücks nicht zu Gebühren herangezogen und können ihm Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten nicht auferlegt werden. Dabei müssen die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile gerade in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Diese liegt nach der o. g. Gesetzesbegründung nicht zuletzt in der mit der Reinigungspflicht einhergehenden Gefahrenabwehr und der Daseinsvorsorge der Bevölkerung, wobei diese nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausdrücklich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen beschränkt wird. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. Ein Vorteil in diesem Sinne ist daher gegeben, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich (für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig) eine – vorhandene oder zu schaffende – Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur und von der Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle (wirtschaftliche oder verkehrliche), nicht notwendig bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 23.7.2019 – 9 N 60.16 –, juris, Rn. 11 ff.; Beschl. vom 17.6.2019 – 9 N 81.16 –, juris, Rn. 7; Beschl. vom 1.11.2017, a. a. O.; Beschl. vom 20.7.2017 – 9 N 196.13 –, juris, Rn. 9; Beschl. vom 16.12.2016 – 9 B 1.15 –, juris; Urt. vom 2.2.2016 – 9 A 15.13 –, juris, Rn. 80 ff.; Beschl. vom 26.8.2015 – 9 S 36.15 –, S. 3 des E. A., BeckRS 2016, 43113; Urt. vom 15.10.2014, a. a. O.; Beschl. vom 19.4.2013, a. a. O.; Urt. vom 10.10.2007, a. a. O.; Beschl. vom 19.3.2007, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 28.4.2016 – 3 K 592/13 –, juris, Rn. 42 ff.). Dabei wird das Erschlossensein durch die Straße in ihrer gesamten Länge und nicht nur durch den konkreten Straßenabschnitt vor dem einzelnen Grundstück vermittelt (vgl. ThürOVG, Urt. vom 4.6.2014 – 1 KO 1343/10 –, LKV 2015 S. 235).
Die beschriebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen und/oder verkehrlichen Nutzung ist – von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig schon – wenn auch nicht ausschließlich in einem solchen Fall – durch das Angrenzen des Grundstücks an die öffentliche Straße gegeben, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs mit sich bringt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 15.10.2014, a. a. O.; Urt. vom 10.10.2007, a. a. O.; Beschl. vom 19.3.2007 – 1 S 131.06 –, S. 5 des E. A.; sowie bereits OVG Bbg, Beschl. vom 1.3.2005 – 2 B 314/04 –, S. 4 des E. A.; ferner VG Cottbus, Urt. vom 22.8.2013, a. a. O.; Urt. vom 27.6.2006 – 6 K 669/03 –, S. 7 des E. A.). Allerdings können auch Hinterliegergrundstücke von einer öffentlichen Straße erschlossen sein, wenn die betreffende Satzung dies hergibt, indem sie – im Sinne des § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BbgStrG – auf „erschlossene“ Grundstücke abstellt. Der Satzungsgeber ist zu einer solchen, die Heranziehung auch der Hinterliegergrundstücke ermöglichenden Satzungsgebung auch verpflichtet; anderenfalls ist die Maßstabsregelung der Gebührensatzung unwirksam. Das geltende Recht des § 49a BbgStrG gibt für eine etwaige Möglichkeit, zwischen Anliegern und Hinterliegern zu differenzieren, nichts her, da er nur von „erschlossenen Grundstücken“ spricht. Da es für die Gebührenpflicht nicht auf die Reinigung eines bestimmten, dem Grundstück zuzuordnenden Abschnitts der es erschließenden Straße, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob das Grundstück von der Straße, die gereinigt wird, erschlossen wird, sind sämtliche von der Straße erschlossenen Grundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage, denen dort eine übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung eröffnet wird, zu Gebühren zu veranlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie an die Straße angrenzen oder im Hinterland liegen. Ein Ermessen, die Hinterlieger zu veranlagen, besteht nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 2.2.2016 – 9 A 15.13 –, juris, Rn. 81; Beschl. vom 20.7.2017 – 9 N 196.13 –, juris, Rn. 9; Beschl. vom 23.7.2019 – 9 N 60.16 –, juris, Rn. 11; s. auch LT-Drs. 2/1853, Einzelbegründung zu § 49 Abs. 5). Eine die gebührenrechtliche Gleichbehandlung mit den Anliegern gewährleistende Einbeziehung auch der Hinterliegergrundstücke ist insoweit auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten (vgl. vorstehende Zitate). Denn die kommunale Reinigung befriedigt das objektive Interesse an einer sauberen bzw. wintergewarteten erschließenden Straße, das Eigentümer anliegender sowie hinterliegender Grundstücke in gleichem Maße haben. Hier wirkt sich aus, dass die Gebühr gerade kein Entgelt für die Säuberung einer bzw. den Winterdienst an einer bestimmten Straßenstrecke vor dem Grundstück ist, die allein den Anliegern zugutekäme. Vielmehr soll sie den besonderen Vorteil abgelten, dass man die an einem Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Länge gereinigt bzw. wintergewartet und der Grundstückseigentümer die Möglichkeit hat, diesen Zustand zu nutzen. Von einem solchen speziellen Vorteil profitieren nicht nur die angrenzenden, sondern in gleichem Maße auch die hinterliegenden Grundstücke. Soweit das OVG Bln-Bbg (Urt. vom 2.2.2016, a. a. O.) darauf abhebt, dass das Hinterliegergrundstück „aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Zugangsmöglichkeit ein objektives Interesse an der Straßenreinigung bzw. am Winterdienst“ habe, entspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschl. vom 19.3.1981 – 8 B 10.81 –, juris). Das objektive Interesse an der Straßenreinigung besteht hiernach nicht nur bei den Eigentümern von Anliegergrundstücken, sondern auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken. Echte Hinterlieger (= Hinterlieger im engeren Sinne), welche im vorliegenden Fall allein von Interesse sind, haben insoweit keine an die erschließende Straße grenzende Grundstücksseite. Dies sind diejenigen Grundstücke, die von der erschließenden Straße nur über andere – als Anliegergrundstücke zu qualifizierende – (Privat-)Grundstücke oder nicht selbständig erschließende Privatwege bzw. -straßen (vgl. dazu noch unten) rechtlich gesichert zu erreichen sind, also (nur) über diese zur öffentlichen Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 23.7.2014 – 9 B 15.14 –, juris; NdsOVG, Urt. vom 20.11.1989 – 9 L 24/89 –, NST-N 1990 S. 150; Urt. vom 24.1.1990 – 9 L 43/89 –, dng 1990 S. 198; Urt. vom 11.5.2000 – 9 L 2479/99 –, NVwZ-RR 2001 S. 184; Beschl. vom 6.2.2006 – 9 PA 306/05 –, NVwZ-RR 2006 S. 721; OVG SH, Urt. vom 13.10.2005 – 2 LB 97/04 –, NordÖR 2006 S. 42; OVG NRW, Urt. vom 19.12.1984 – 2 A 631/84 –, NVwZ 1985 S. 773; VG Leipzig, Urt. vom 22.6.1998 – 6 K 641/96 –, LKV 1999 S. 335; Urt. vom 16.12.2008 – 6 K 1207/07 –, juris, Rn. 21). Bei solchen Hinterliegergrundstücken ist allerdings die rechtliche Sicherung der Erschließung sorgfältig zu prüfen. Besteht Eigentümeridentität hinsichtlich des/der Vorder- und Hinterliegergrundstücks/-grundstücke, reicht dies für die Annahme der rechtlich gesicherten Erschließung grds. aus. Dies gilt auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück(e) im Miteigentum derselben Personen – wie etwa, wie hier, von zwei Eheleuten – stehen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht HessVGH, Urt. vom 5.7.1993 – 5 UE 209/89 –, HSGZ 1993 S. 460). Im Falle einer Eigentümeridentität in einer Hinterliegersituation ist es dem Eigentümer bereits aufgrund seiner Eigentümerstellung rechtlich möglich, einen Fußweg über sein Vorderliegergrundstück zur öffentlichen Straße anzulegen und so die öffentliche Straße in Anspruch zu nehmen, was für die Annahme einer rechtlich gesicherten Erschließung reicht. Eine rechtlich gesicherte Erschließung kann insoweit gemäß §§ 1008, 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über einen im Miteigentum des/der Eigentümer(s) des Hinterliegergrundstücks stehenden Privatweg vermittelt werden (vgl. OVG Schleswig- Holstein, Urt. vom 17.8.2018 – 2 LB 83/18 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Urt. vom 12.2.2016 – 9 A 2906/12 -, juris, Rn. 59; VG Düsseldorf, Urt. vom 27.9.2016 – 16 K 1266/05 -, juris, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 12.1.2014 – 13 K 3203/11 -, juris, Rn. 79; Urt. vom 9.2.2012 – 13 K 5211/10 -, juris, R. 33). Für Hinterliegergrundstücke, bei denen eine Eigentümeridentität im geschilderten Sinne nicht besteht ist davon auszugehen, dass für die Erschließung nicht jede aktuell bestehende oder gar nur potentiell erwerbbare Rechtsposition auf Zugang (zum Hinterliegergrundstück) ausreicht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortschaften üblichen und sinnvollen Nutzung des Grundstücks eröffnet. Vielmehr ist eine schon existente gesicherte Rechtsposition von gewisser Dauer, die zumindest dem Veranlagungszeitraum entsprechen muss, erforderlich. Das folgt aus der Bedeutung, die die Erschließung des Grundstücks durch die zu reinigende Straße als Tatbestandsmerkmal für die Veranlagung hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Straßenreinigungsgebühren regelmäßig für bestimmte Leistungszeiträume, üblicherweise – wie auch hier - das Kalenderjahr erhoben werden und deshalb das Zugangsrecht jedenfalls für diesen Zeitraum gesichert sein muss. Eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- oder Fahrrechtes ist insoweit stets ausreichend (wie hier OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 23.7.2019 – 9 N 60.16 –, juris, Rn. 17; Kluge, a.a.O., Rn. 1259 ff.; vgl. zur dortigen Rechtslage OVG NRW, Urt. vom 9.12.1991, a. a. O.; Beschl. vom 12. 4, 2011 – 9 A 2599/10 –, KStZ 2011 S. 196; Beschl. vom 27.9.2012 – 9 A 2573/10 –, juris, Rn. 42 ff.; Urt. vom 23.7.2014 – 9 A 2119/12 –, KStZ 2013 S. 233, 234).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen, denen der in § 1 Abs. 5 StrRS 2016 i.d.F. der 1. Änderungssatzung verwendete Erschließungsbegriff vollumfänglich Rechnung trägt, wird das veranlagte Grundstück von der unstreitig öffentlichen und innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden S ... erschlossen. Denn das Grundstück der Kläger ist ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Grundbuchauszüge über das mit einem zugunsten desselben mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit belastete, unmittelbar an die S ... angrenzende Flurstück 257 und sodann über den sich hieran anschließenden, auf den Flurstücken 244, 249 und 245 verlaufenden, im Miteigentum der Kläger stehenden Privatweg rechtlich gesichert von der S ... mit dem KfZ und zu Fuß erreichbar. Da das veranlagte Grundstück zu Wohnzwecken genutzt wird, ist auch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Nutzung(smöglichkeit) gegeben.
Es ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht davon auszugehen, dass der solchermaßen durch die S ... vermittelte Erschließungszusammenhang durch den genannten Privatweg unterbrochen wird, weil dieser sich seinerseits als eigenständige Erschließungsanlage darstellte.
Allerdings kann durch eine Privatstraße der Erschließungszusammenhang mit bzw. zu der gereinigten bzw. zu reinigenden öffentlichen Straße aufgehoben bzw. unterbrochen sein, weil das veranlagte Grundstück von der öffentlichen Straße derart weit entfernt ist bzw. vom Grundstück zur öffentlichen Straße solche Entfernungen zurückzulegen sind, dass die enge räumliche Beziehung zwischen Grundstück und öffentlicher Straße aufgehoben ist oder aus sonstigen Gründen die öffentliche Straße wegen der Privatstraße die Erschließung nicht mehr vermittelt und die Straßenreinigung dem Grundstückseigentümer (daher) keinen Sondervorteil mehr bietet, etwa weil die Privatstraße sich als eigenständige Erschließungsanlage darstellt (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 28.2.2007 – 5 L 347/06 –, juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1231 ff.; jeweils zur dortigen Rechtslage OVG NRW, Beschl. vom 24.3.1997 – 9 A 108/96 –, juris, Rn. 5; Beschl. vom 3.2.2000 – 9 A 25/00 –, juris: Erschließungszusammenhang entfällt selbst bei Annahme einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m nicht; Beschl. vom 17.5.2002 – 9 A 4231/01 –, juris, Rn. 2; Beschl. vom 23.6.2003 – 9 A 1322/03 –, juris; Beschl. vom 26.9.2003 – 9 A 4260/01 –, juris; Urt. vom 14.1.2004 – 9 A 2136/02 –, juris: Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs verneint für eine Entfernung von etwas mehr als 100 m; Urt. vom 12.2.2016 – 9 A 2906/12 –, KStZ 2016 S. 95; OVG SH, Urt. vom 13.10.2005 – 2 LB 97/04 –, NordÖR 2006 S. 42: Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs verneint für einen 93 m langen und 4 m breiten Privatweg, an dem 4 Grundstücke lagen; VG Minden, Urt. vom 15.3.2007 – 9 K 1864/06 –, juris, Rn. 26; Urt. vom 17.1.2003 – 5 K 2464/01 –, juris, Rn. 23: Erschließungszusammenhang noch bejaht bei einem etwa 240 m langen, aber in funktionaler Abhängigkeit zur öffentlichen Straße stehenden Privatweg; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 17.10.2007 – 13 K 795/06 –, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urt. vom 9.1.2009 – 27 K 3406/07 –, juris; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, Rn. 333).
Jedoch darf man nicht schematisch oder allein auf die Entfernung des Grundstücks von der gereinigten bzw. zu reinigenden öffentlichen Straße abstellen. Ob ein nicht öffentlich gewidmeter Privatweg zwischen öffentlicher Straße und Grundstück den Erschließungszusammenhang unterbricht, ist vielmehr (vor allem) aufgrund des durch die gesamten Umstände im konkreten Einzelfall vermittelten Gesamteindrucks, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat, im Sinne einer „natürlichen Betrachtungsweise“ zu prüfen. Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne ist insoweit anzunehmen, wenn die Privat- bzw. nicht öffentliche Straße als solche von der Ausdehnung und den Abmessungen (Breite und Länge), von der Ausstattung (mit Fahrbahn, Gehweg[en], Beleuchtungs- und Bewässerungseinrichtung[en]), vom Ausbauzustand und von der Beschaffenheit sowie von der Verkehrsbedeutung, der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes und der Zahl der über sie erreichbaren Grundstücke bereits als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht erscheint und damit einen eigenständigen Charakter hat, sodass ihr nicht lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion von der und zur öffentlichen Straße zukommt. Dabei kommt es insbesondere auch auf die Abhängigkeit zwischen der privaten und der öffentlichen Straße, in die sie einmündet, an. Maßgeblich sind u. a. die Lage des betreffenden Grundstücks und jene der gereinigten Straße sowie die nähere Umgebung (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1231 ff.; OVG NRW, Beschl. vom 3.2.2000, a. a. O.; Beschl. vom 17.5.2002 – 9 A 4231/01 –, juris; Beschl. vom 14.1.2004, a. a. O.; OVG Schleswig- Holstein, Urt. vom 13.10.2005 – 2 LB 97/04 –, juris zu einem Fall, wo eine 93 m lange und 4 m breite, keinen Begegnungsverkehr ermöglichende Privatstraße, die lediglich vier Grundstücke erschloss, den Erschließungszusammenhang nicht unterbrechen konnte; NdsOVG, Beschl. vom 25.10.2007 – 9 LA 285/06 –, juris, Rn. 7 ff.; Urt. vom 14.10.1997 – 9 L 3432/96 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 28.2.2007, a. a. O.; VG Dresden, Urt. vom 1.7.2009 – 2 K 1417/08 –, juris, Rn. 22; VG Minden, Urt. vom 17.1.2003, a. a. O., Rn. 23: Erschließungszusammenhang noch bejaht bei einem etwa 240 m langen, aber in funktionaler Abhängigkeit zur öffentlichen Straße stehenden Privatweg; Urt. vom 15.3.2007 – 9 K 1864/06 –, juris, Rn. 27.: Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs verneinend bei Abständen der veranlagten Grundstücke zur öffentlichen Straße von 35 bzw. 50 m sowie zurückzulegenden Entfernungen von 40 bzw. 160 m bei einer 200 m langen, 5 bis 6 m breiten gepflasterten Privatstraße ohne Gehwege, die allein der Erschließung eines Blockinnenbereichs diente, im Vergleich zu einer doppelt so breiten asphaltierten öffentlichen Straße mit erhöhten Gehwegen; VG Berlin, Urt. vom 31.10.2011 – 1 K 177/10 –, BeckRS 2011 Nr. 56920; Urt. vom 31.10.2011 – 1 K 175/10 –, juris: Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges verneint bei einem 260 m langen Weg mit 21 erschlossenen und mit Wohneinheiten bebauten Grundstücken und einer Ausbaubreite, die keinen Gegenverkehr zulässt; LG Berlin, Urt. vom 23.6.2009 – 49 S 6/08 –, GE 2010 S. 621, 622:Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges verneint bei einem 60 m langen Weg mit vier Anliegergrundstücken und zehn Wohneinheiten sowie einer Ausbaubreite, die keinen Gegenverkehr zulässt).
Hiernach kann eine Privatstraße (nur) dann eine selbständig erschließende Funktion haben, wenn sie im Wesentlichen den Anforderungen an eine vergleichbare öffentliche Erschließungsanlage entspricht, also quasi eine von der Kommune nicht angelegte öffentliche Verkehrsader ersetzt. Maßgeblich ist insoweit ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen als Erschließungsanlage in Betracht kommenden öffentlichen Straße. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung einer Straße als Erschließungsanlage ist damit darauf abzustellen, ob sie sich aufgrund der vorgenannten Merkmale von der nächstgelegenen Straßen- und Wegestrecke als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abhebt. Abzugrenzen ist hiernach eine selbständige Straße vom Bild einer typischen Grundstückszufahrt, sodass zu prüfen ist, ob nach dem Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat, sich die Straße als untergeordnetes Anhängsel mit bloßer Zufahrts- bzw. Zugangsfunktion zur öffentlichen Straße oder als selbständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1233; OVG Schleswig- Holstein, Urt. vom 13.10.2005, a. a. O.; VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 28.2.2007, a. a. O.; VG Schleswig, Urt. vom 10.11.2004 – 4 A 117/04 –, juris; VG Düsseldorf, Urt. vom 20.10.2009 – 16 K 1111/09 –, juris; Brüning, a. a. O., § 6 Rn. 456). Das ist z. B. der Fall, wenn die Privatstraße einer größeren Anzahl von Häusern den Zugang zum Straßennetz vermittelt und wenn die Privatstraße nach ihrem Ausbauzustand mit Fahrbahn und Gehwegen sowie mit eigener Straßenentwässerung und Beleuchtung nicht (wesentlich) hinter dem Ausbauzustand und der Ausdehnung der als Erschließungsstraße in Betracht kommenden öffentlichen Straße zurückbleibt bzw. von dieser nicht zu unterscheiden ist (vgl. Brüning in Driehaus, a. a. O. § 6 Rn. 456; vgl. auch OVG NRW, Beschl. vom 20.2.2001 – 9 A 599/01 –; VG Frankfurt (Oder), Beschl. vom 28.2.2007, a. a. O). In der Regel, wenn auch nicht zwingend werden insoweit private Wege mit Verbindungsfunktion, die insoweit von bloßen Stichwegen – mögen diese eigenständigen Erschließungscharakter haben oder nicht – abzugrenzen sind, weil sie eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen, in aller Regel eigenständig sein und für alle Grundstücke, die allein über diese erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen unterbrechen. Denn Verbindungswege werden sich - vorbehaltlich der Umstande des Einzelfalls – häufig nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Funktion nicht als bloßes Anhängsel der einen oder anderen Erschließungsstraße darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbindungsweg Merkmale aufweist, die bei einem Stichweg zur Unselbständigkeit führen würden. Demgegenüber wird eine private Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) grds. ausschließlich auf die Straße angewiesen sein, von der sie abzweigt. Da sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt, besteht der Eindruck einer Unselbstständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (vgl. SächsOVG, Beschl. vom 19.11.2012 – 5 A 208/10 –, juris, Rn. 3; NdsOVG, Beschl. vom 25.10.2007, a. a. O., Rn. 7; VG Leipzig, Urt. vom 16.12.2008, a. a. O., Rn. 22). Im Einzelfall kann dies anders sein (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. vom 20.10.2009, a. a. O. für eine 240 m lange Straße mit zwei Wendehämmern mit einer über die gesamte Ausdehnung einen ungehinderten Begegnungsverkehr von KfZ aller Art zulassenden Fahrbahnbreite, die 21 bebaute Grundstücke mit 16 Einfamilienhäusern, einem Kindergarten und fünf Gartengrundstücken erschloss und über Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen sowie eine Stellplatzfläche für 8 KfZ verfügte).
Gemessen an diesen Vorgaben kommt der in Rede stehende Privatstraße aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters bei natürlicher Betrachtungsweise keine eigenständig erschließende Funktion zu. Zwar hat diese mit etwa 130 m keine unerhebliche Ausdehnung und befindet sich das veranlagte Grundstück am Ende der Straße. Nach den maßgeblich vor Ort und zusätzlich durch Einsichtnahme in Google Maps und den Brandenburg Viewer gewonnenen Eindrücken entspricht die Privatstraße indes ungeachtet dessen nicht den Anforderungen an eine vergleichbare öffentliche Erschließungsanlage, ersetzt also nicht quasi eine von der Kommune angelegte öffentliche Verkehrsader. Vergleicht man sie mit der S ... als nächstgelegene als Erschließungsanlage in Betracht kommenden öffentlichen Straße hebt sie sich nach ihrer Ausdehnung und ihren Abmessungen, ihrer Ausstattung und ihrem Ausbauzustand sowie nach ihrer Verkehrsbedeutung von dieser nicht als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht ab, sondern stellt sich als bloßes untergeordnetes Anhängsel derselben mit bloßer Zufahrts- und Zugangsfunktion zu den insgesamt lediglich sieben anliegenden, in einem Blockinnenbereich befindlichen (Wohn-)Grundstücken dar. So bleibt die Privatstraße mit einer überwiegenden, keinen Begegnungsverkehr selbst mit einfachen PKW, geschweige denn mit Schwerlastverkehr erlaubenden Breite von 3 bis 4 Metern deutlich hinter dem Ausbauzustand der mehr als doppelt so breiten und um ein vielfaches längeren S ... zurück, die zudem – anders als der lediglich über eine zu Fahr- und Gehzwecken dienende Mischfläche verfügende Privatweg – separate und zudem erhöhte Gehwegflächen aufweist. Zwar befinden sich in der Privatstraße an zwei Stellen – im Bereich des Flurstückes 241 auf dem Flurstück 244 und im Bereich der Flurstücke 243 und 248 auf den Flurstücken 245 und 249 – größere Ausweichflächen, die einen Begegnungsverkehr – auch mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen - hier möglich machen. Diese ändern aber an dem aus den vorstehend dargelegten Gründen sich ergebenden Gesamteindruck der bloßen Zufahrtsfunktion des als Sackgasse ohne Verbindungsfunktion und zudem – anders als die S ... – ohne Beleuchtung gestalteten Weges nichts. Dieser ist auf die – gereinigte bzw. wintergewartete und insoweit vorteilsvermittelnde - S ..., von der er allein abzweigt, zwingend angewiesen und vermittelt – auch bedingt durch seinen mehrfach abknickenden und z.T. – im Bereich der Flurstücke 261, 241, 248 und 23/4 - sich unmittelbar zwischen Grundstückseinfriedungen erstreckenden, engen und schluchtartigen Verlauf, den Eindruck einer längeren Grundstückseinfahrt, aber nicht einer eigenständigen Erschließungsanlage im – was im hier interessierenden Zusammenhang allein entscheidend ist - straßenreinigungsrechtlichen Sinne.
Der von den Klägern sinngemäß gerügte Verstoß der Veranlagung gegen Art. 14 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
Anlieger von Privatstraßen oder -wegen sind – wie ausgeführt - Hinterlieger zur öffentlichen Straße, solange und soweit noch ein Erschließungszusammenhang zu dieser besteht und daher bei – wie hier - rechtlicher Sicherung der Erschließung gebührenpflichtig. Grds. entfällt daher die Gebührenpflicht nicht dadurch, dass man über eine private Zufahrt auf die öffentliche Straße gelangt, und zwar selbst dann nicht, wenn sie eine Privatstraße bzw. ein Privatweg des öffentlichen Verkehrs bzw. eine tatsächlich öffentliche Straße ist, deren Reinigung den Anwohnern obliegt (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1230 ff.; zur dortigen Rechtslage KG Berlin, Urt. vom 23.10.2003 – 8 U 76/03 –, NVwZ-RR 2004 S. 683; VG Minden, Urt. vom 15.3.2007 – 9 K 1864/06 –, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Urt. vom 23.6.2009 – 49 S 6/08 –, juris, Rn. 15, 18; Thärichen, GE 2005 S. 112; Wichmann, a. a. O., Rn. 333).
Die von den Klägern sinngemäß vertretenen Auffassung, wonach eine nach privatem Recht, etwa aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, bestehende Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht (jedenfalls) dann beachtlich sei und der Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr entgegenstehe, wenn der Privatweg bzw. die Privatstraße – was hier einmal unterstellt werden soll - allgemein dem Verkehr wie bei einer gewidmeten öffentlichen Straße zugänglich sei mit der Folge, dass die Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichtigen einer Belastung unterlägen, die derjenigen zur Reinigung einer öffentlichen Straße Verpflichteten vergleichbar sei, so dass das Verbot der Doppelbelastung gelte, ist abzulehnen. Denn diese Umstände sind für die Annahme eines durch die Reinigung bzw. Winterwartung der öffentlichen Straße vermittelten Vorteils unerheblich. Der Einwand, man müsse als Hinterlieger zusätzlich zur Belastung mit Straßenreinigungsgebühren noch die das Grundstück mit der öffentlichen Straße verbindende private Zuwegung reinigen bzw. winterwarten, was eine willkürliche Doppelbelastung darstelle (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1155, 1180, 1371), ist (auch sonst) gebührenrechtlich irrelevant und bedeutet damit keinen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichheitsgebot bzw. gegen Art. 14 GG. Diese Belastung trifft alle Eigentümer von Hinterliegergrundstücken und ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des Eigentums. Eine absolut gleichmäßige Belastung ist im Straßenreinigungs(gebühren)recht nicht erzielbar und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 8.12.1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1229 ff; zur dortigen Rechtslage OVG SH, Urt. vom 23.6.1994 – 2 L 241/93 –, juris, Rn. 28; VG Minden, Urt. vom 15.3.2007 – 9 K 1864/06 –, juris, Rn. 47; LG Berlin, Urt. vom 23.6.2009, a. a. O., Rn. 18). Wäre dies anders, so könnte ein Grundstückseigentümer seine Gebührenpflicht dadurch umgehen, dass er auf seinem Grundstück einen Privatweg errichtet und diesen ggf. auch noch für den öffentlichen Verkehr freigibt. Hinzu kommt bei Privatwegen/-straßen des öffentlichen Verkehrs, dass die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf der Privatstraße/dem Privatweg auf dem Willen der/des Eigentümer(s) beruht, die/der Eigentümer sich ihrer/seiner aus der Verkehrssicherungspflicht folgenden Verpflichtung zur Straßenreinigung bzw. zum Winterdienst also dadurch entledigen könnte(n), dass sie/er den öffentlichen Verkehr auf der Privatstraße/dem Privatweg unterbinden/unterbindet. Deshalb ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG) nicht geboten, Anlieger von Privatstraßen/-wegen nicht zugleich als Hinterlieger von öffentlichen Straßen anzusehen. Dies gilt für Anlieger einfacher Privatstraßen nicht anders als für Anlieger von Privatstraßen/-wegen des öffentlichen Verkehrs (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 1230; zur dortigen Rechtslage KG Berlin, Urt. vom 23.10.2003, a. a. O.; VG Minden, Urt. vom 15.3.2007, a. a. O.; LG Berlin, Urt. vom 23.6.2009, a. a. O.; Thärichen, a. a. O., S. 112; Wichmann, a. a. O., Rn. 333). Anders mag es sein, wenn nach dem betreffenden Landesrecht auch der Nutzer einer – tatsächlich-öffentlichen – Privatstraße der straßenrechtlichen und nicht nur der verkehrssicherungspflichtigen Reinigungspflicht unterliegt. Dies ist indes in Brandenburg nicht der Fall.
Soweit die Kläger rügen, nicht bereits im Grundbesitzabgabenbescheid vom 29. Januar 2018 zu Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühren veranlagt worden zu sein, ergibt sich hieraus nichts, woraus sie die Verletzung subjektiver Rechte i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO herleiten könnten.
Gründe, an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung als solcher im Übrigen, insbesondere an deren Höhe zu zweifeln, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abse. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.