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Entscheidung 25 Sa 180/21


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer Entscheidungsdatum 02.03.2022
Aktenzeichen 25 Sa 180/21 ECLI ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0302.25SA180.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Die Rahmenrichtlinie sieht nicht per se einen Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung eines Mietkostenzuschusses vor. Sie sieht nur die grundsätzliche Möglichkeit neben der befristeten Bewilligung auch eine unbefristete Bewilligung zu gewähren. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr eine Bewilligung unter Beachtung der bei der Beklagten hierfür geltenden Regelungen.
2. Aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin kann keine geschäftsinterne Regelung abgeleitet werden, aus der ein Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung des Mietkostenzuschusses ergibt.
3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Belegschaft oder Gruppen seiner Belegschaft, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln.
Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Belegschaftsmitglieder innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
4. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Belegschaftsmitglieder unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. August 2020 – 29 Ca 14555/19 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum von Mai 2018 bis Dezember 2019 einen monatlichen Mietkostenzuschuss i. H. v. 345,47 Euro wegen doppelter Haushaltsführung zahlen muss.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der D. B. AG mit ca. 5700 Mitarbeitern und verantwortet den Vertrieb und Fahrkartenverkauf des Personenverkehrs im DB Konzern. Die Klägerin ist auf Grund des Arbeitsvertrages vom 21. März 2005 als Teamleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde S. in Mecklenburg-Vorpommern.

Am 1. Juni 2006 versetzte die Beklagte die Klägerin von Rostock nach Berlin und zahlte der Klägerin für 24 Monate wegen ihrer doppelten Haushaltsführung einen finanziellen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von monatlich 320,00 Euro. Grundlage für die Zahlung war die im Konzern geltende Rahmenrichtlinie (060.0001), die damals einen einmaligen, auf 24 Monate begrenzten Zuschuss bei einer doppelten Haushaltsführung vorsah.

Zum 1. April 2018 wurde die Rahmenrichtlinie (060.0001) aufgrund von Änderungen im Lohnsteuerrecht angepasst. Ein Mietkostenzuschuss im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann nunmehr auch über 24 Monate hinaus gewährt werden.

Ziffer 04 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie lautet nunmehr:

„Die Entscheidung über die Bewilligung einer Doppelten Haushaltsführung nach Höhe und Umfang gemäß dieser RRil erfolgt durch die Führungskraft mit Personalverantwortung unter Beachtung von geschäftsfeldinternen Regelungen sowie unter Beachtung des geltenden Lohnsteuerrechts.
Die Doppelte Haushaltsführung kann nach dieser RRil entsprechend geschäftsfeldinternen Regelungen befristet oder gemäß Lohnsteuerrecht unbefristet bewilligt werden.“

Die Klägerin bezahlt im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung monatlich 321,47 € Warmmiete in Berlin, zuzüglich 18,00 € für Strom sowie 5,75 € für den Empfang von Fernsehen. Die Klägerin beantragte im Mai 2018 die Übernahme dieser Mietkosten. Die Beklagte lehnte eine erneute Bewilligung der Übernahme der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab.

Bei der Beklagten gibt es eine Mitarbeiterin, der mehrfach Mietkostenzuschusszuschüsse bewilligt worden sind (Frau A). Sie wurde im Jahr 2011 versetzt und hat in diesem Zusammenhang 24 Monate lang den Mietkostenzuschuss erhalten. Im Jahr 2018 ist ihr erneut befristet für 24 Monate der Mietkostenzuschuss bewilligt worden.

Mit ihrer bei Gericht am 22. November 2019 eingegangenen und der Beklagten am 4. Dezember 2019 zugestellten Klage macht die Klägerin Mietkostenzuschuss für die doppelte Haushaltsführung für Mai 2018 bis einschließlich Dezember 2019 geltend.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklage ersetze anderen Mitarbeitern die Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung auch über die ersten 24 Monate hinaus. Jedenfalls sei unstreitig mindestens einer Mitarbeiterin nochmals ein Mietzuschuss zur doppelten Haushaltsführung bewilligt worden. Es liege damit eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten vor. Die fortwährende Gewährung der doppelten Haushaltsführung für einzelne Mitarbeiter dürfe nicht dazu führen, dass andere Mitarbeiter – wie die Klägerin selbst-, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, anders behandelt würden. Zudem handle die Beklagte durch das Unterlassen der Bewilligung der doppelten Haushaltsführung gegen die selbst auferlegten Grundsätze, da die neue Rahmenrichtlinie gerade dafür eingeführt worden sei, um die Lebensumstände der Mitarbeiter, insbesondere steigende Mietkosten, auf einen zeitgemäßen Stand weiterzuentwickeln. Durch die faktische Anwendung der Rahmenrichtlinie sei eine entgegenstehende geschäftsfeldinterne Regelung ersetzt worden.

Die Klägerin hat folgenden Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ab Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 einen monatlichen Betrag in Höhe von 345,47 € und für das Jahr 2019 einen monatlichen Betrag in Höhe von 345,47 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass es bei ihr keine geschäftsfeldinterne Regelung gebe, nach der Mitarbeiter die doppelte Haushaltsführung über 24 Monate hinaus zu bewilligen wäre. Vielmehr bewillige die Beklagte grundsätzlich keine unbefristete Vergabe der doppelten Haushaltsführung gemäß der Rahmenrichtlinie. Es gebe nur den einen Fall, in dem eine Mitarbeiterin 2011 versetzt, ihr für 24 Monate die doppelte Haushaltsführung bewilligt wurde und im Jahr 2018 erneut nochmals 24 Monate bewilligt wurde. Dies sei allerdings auf einen Fehler innerhalb des Personalbereichs zurückzuführen. Es gebe keinen Fall, indem die doppelte Haushaltsführung unbefristet bewilligt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, aus der Rahmenrichtlinie folge kein Anspruch, sondern nur eine rechtliche Möglichkeit der Gewährung eines Mietkostenzuschusses durch den Personalverantwortlichen. Dieser habe der Klägerin aber gerade keinen Mietkostenzuschuss zugesagt. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehle bereits an einem erkennbar generalisierenden Prinzip. Es sei nur ein Fall der doppelten Zahlung (Frau A) vorgetragen. Aus einem Einzelfall könne aber noch keine Ungleichbehandlung abgeleitet werden. Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Rahmenrichtlinie in einem Fall – möglicherweise fehlerhaft - angewendet worden sei. Die Klägerin habe nicht widerlegt, dass nach Vortrag der Beklagten es gerade keine geschäftsinterne Regelung zu der Bewilligung der doppelten Haushaltsführung über 24 Monate hinausgebe.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. September 2020 zugestellte Urteil am 15. Oktober 2020 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 16. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass sie sich lediglich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen habe. Es habe nicht beachtet, dass bereits die tatsächliche Anwendung der Rahmenrichtlinie dazu führe, dass auch sie in den Genuss des Zuschusses kommen müsse. Die Beklagte habe mit der Bewilligung im Falle der Mitarbeiterin A grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass für ihre Belegschaftsmitglieder die Rahmenrichtlinie Anwendung finde und auch angewendet werde. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass sie anders behandelt werden dürfe. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte Frau A aufgrund eines Fehlers den Zuschuss bewilligt habe. Es dürften nicht lediglich einzelne Mitarbeiter begünstigt werden. Die Beklagte habe stets behauptet, es gäbe bei ihr keine geschäftsfeldinternen Regelungen, nach denen Mitarbeitern die „doppelte Haushaltsführung“ über 24 Monate hinaus bewilligt würden. Der Fall A belege das Gegenteil. Bei der Behauptung der Beklagten in Bezug auf Frau A handele es sich um eine Schutzbehauptung. Unabhängig davon, dass es danach auf eine geschäftsfeldinterne Regelung nicht ankomme, seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum bei der Zeugin A und der Klägerin unterschiedlich verfahren werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.8.2020 – 29 Ca 14555/19 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Mai 2018 bis 31.12.2018 einen monatlichen Betrag in Höhe von 345,47 € sowie für das Jahr 2019 einen monatlichen Betrag in Höhe von 345,47 € im Rahmen der doppelten Haushaltshilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Berufung sei unzulässig. Die Klägerin wiederhole in der Berufungsbegründung lediglich den Inhalt des Urteils und ihren Sachvortrag in der ersten Instanz. Unabhängig davon fehle es an einer tauglichen Anspruchsgrundlage für den durch die Klägerin geltend gemachten Zuschuss. Sie versuche den Anspruch allein aus einer tatsächlichen Anwendung der Rahmenrichtlinie herzuleiten. Sie (die Beklagte) behaupte selbst nicht, dass die Rahmenrichtlinie per se keine Anwendung finde. Bei der Klägerin lägen aber die Voraussetzungen für einen erneuten Zuschuss nicht vor. Allein die wiederholte Gewährung eines Mietkostenzuschusses im Einzelfall stelle keine geschäftsfeldinterne Regelung dar. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne die Klägerin gerade keine Ansprüche herleiten. Dies sei mit Urteil vom 10. Juni 2021 in dem Parallelverfahren - 26 Sa 181/21 - vom Landesarbeitsgericht bereits zutreffend entschieden worden.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 15. Dezember 2020, 5. Februar 2021, 7. Januar 2022, 4. Februar 2022 und 15. Februar 2022.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.    

Die Berufung ist zulässig. Die nach den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) und c) ArbGG statthafte Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Zwar wiederholt die Klägerin in weiten Teilen der Berufungsbegründung ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Aber die Klägerin stellt sich unter III. zumindest kurz dar, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass das Arbeitsgericht die wiederholte Bewilligung des Zuschusses bei Frau A fehlerhaft bewertet hat.

II.     

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Berufungskammer folgt insoweit vollumfänglich der zutreffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Urteilsgründe Bezug. Es besteht noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen.

1.    

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Mietkostenzuschuss in der geltend gemachten Höhe aus der „Rahmenrichtlinie 060.0001 Doppelte Haushaltsführung“ in der seit dem 1. April 2018 maßgeblichen Fassung.

a)    

Die Rahmenrichtlinie sieht nicht per se einen Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung eines Mietkostenzuschusses vor. Sie sieht nur die grundsätzliche Möglichkeit neben der befristeten Bewilligung auch eine unbefristete Bewilligung zu gewähren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2021 - 26 Sa 181/21 unter II. 1)). Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr eine Bewilligung unter Beachtung der bei der Beklagten hierfür geltenden Regelungen. Solche ergänzenden Regelungen zu einer unbefristeten Bewilligung konnte die Kammer nicht feststellen. Die Beklagte hat bestritten, dass es bei ihr geschäftsinterne Regelungen gebe, nach der nunmehr Mietkostenzuschüsse unbefristet bewilligt würden. Mietkostenzuschüsse würden auch nach der Änderung der Rahmenrichtlinie weiterhin nur befristet für 24 Monate bewilligt.

b)    

Aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin kann keine geschäftsinterne Regelung abgeleitet werden, aus der ein Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung des Mietkostenzuschusses ergibt. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin die erneute befristete Bewilligung des Mietkostenzuschusses in dem Fall der Mitarbeiterin A nicht entgegen. Dieser Mitarbeiterin ist zum einen unstreitig kein unbefristeter, sondern wiederum nur ein befristeter Mietkostenzuschuss bewilligt worden. Zum anderen kann von einem Einzelfall nicht auf eine generelle „geschäftsinterne Regelung“ geschlossen werden, nunmehr den Mietkostenzuschuss unbefristet oder zumindest wiederholt befristet zu gewähren.

2.
Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz lässt sich ein Anspruch auf den geltend gemachten Zuschuss nicht ableiten.

a)

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Belegschaft oder Gruppen seiner Belegschaft, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Belegschaftsmitglieder innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Belegschaftsmitglieder unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (vgl. BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19, Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2021 – 26 Sa 181/21 unter II. 2) a)).

b)    

Die Klägerin beruft sich lediglich auf eine Mitarbeiterin, der ein Mietkostenzuschuss erneut bewilligt worden ist. Selbst wenn die Beklagte Frau A bewusst besser behandelt hätte als die Klägerin, stellte das nach den dargelegten Grundsätzen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Eine Gruppenbildung ist zudem nicht erkennbar und seitens der Klägerin auch nicht dargelegt worden. Tatsächlich hat die Beklagte nur in einem konkret benannten Einzelfall einen Mietkostenzuschuss erneut bewilligt und im Fall der Klägerin und ihrer Kollegin aus dem Parallelverfahren die erneute Bewilligung verweigert.

3.    

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zeugin A nicht zu hören. Die Tatsache, dass der Zeugin A zweimal ein befristeter Mietkostenzuschuss bewilligt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte grundsätzlich die Rahmenrichtlinie anwendet und befristete Mietkostenzuschüsse bewilligt, wenn aus ihrer Sicht die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es kommt dabei nicht auf die Frage an, ob Frau A irrtümlich ein zweites Mal ein befristeter Zuschuss bewilligt wurde. Aus dem oben genannten Gründen kann von einem Einzelfall nicht auf eine generelle Regelung bei der Beklagten geschlossen werden, grundsätzlich Mietkostenzuschüsse wiederholt oder gar unbefristet zu gewähren. Auch ist es der Beklagten erlaubt, einzelne Mitarbeiter unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser als andere Mitarbeiter zu stellen, ohne dass hierdurch Ansprüche für andere Mitarbeiter auf Gleichbehandlung entstehen.

III.   

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

IV.     

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.