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Beamtenversorgung - Versorgungsbezüge - Ruhen - Vorteilsausgleich - Erwerbseinkommen - selbständige Tätigkeit - Pauschalvergütung - monatsbezogene Berechnung - Umsatzsteuer - Betriebsausgaben - Fahrkosten - Zuflussprinzip


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 03.03.2022
Aktenzeichen OVG 4 B 2/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0303.OVG4B2.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 53 Abs 1 BeamtVG BE, § 53 Abs 7 S 1 BeamtVG BE, § 53 Abs 7 S 4 BeamtVG BE, § 53 Abs 7 S 5 BeamtVG BE, § 4 Abs 1 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 4 Abs 4 EStG

Leitsatz

Das Gesetz sieht in § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens als Regel vor. § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG enthält einen Ausnahmetatbestand.
Ob Erwerbseinkommen bei einem Versorgungsempfänger nach § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG oder § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG angerechnet wird, richtet sich nicht nach dem (zufälligen) Zeitpunkt der Auszahlung, sondern danach, ob die Zahlung wirtschaftlich einem bestimmten Monat oder Zeitraum zugeordnet werden kann.
Wird wegen des von § 53 LBeamtVG verfolgten Gesetzeszwecks des Vorteilsausgleichs bei der Ermittlung der Einnahmen das Zuflussprinzip durchbrochen, muss dies in gleicher Weise bei der Ermittlung der Ausgaben geschehen. In einem solchen Fall ist die vereinnahmte Umsatzsteuer neutral und kein anrechenbares Einkommen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das ihm am 9. März 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 5. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 16. September 2016 verpflichtet, den Ruhensbetrag für die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 2.671,28 Euro monatlich festzusetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.335,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 8/10 und der Beklagte 2/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung des Ruhensbetrages ihrer Versorgungsbezüge für den Zeitraum September bis Dezember 2015 und die Zahlung der einbehaltenen Versorgungsbezüge.

Die 1951 geborene Klägerin war zuletzt als Oberschulrätin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst des beklagten Landes tätig. Sie trat mit Ablauf des 31. August 2015 auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte daraufhin ihre Versorgungsbezüge auf 4.068,98 Euro fest.

Die Klägerin schloss mit der R... GmbH einen Dienstvertrag über die Leitung eines Bildungsprojekts für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2017. Nach dem Dienstvertrag war die Klägerin selbständig tätig, in der Bestimmung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit frei. Sie erhielt für die zu erbringenden Dienstleistungen eine Pauschalvergütung in Höhe von 162.400,00 Euro, die in sieben Teilbeträgen in Höhe von jeweils 23.200,00 Euro (einschließlich 3.704,20 Euro Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die Teilbeträge wurden nach dem Dienstvertrag „jeweils zum Ende eines Quartals gegen Rechnungsstellung zur Zahlung fällig“. Der erste Teilbetrag wurde im Januar 2016 überwiesen. Die in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer führte die Klägerin an das Finanzamt ab.

Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte wegen des Erwerbseinkommens mit Bescheid vom 5. Februar 2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin nach Vornahme einer Ruhensberechnung rückwirkend neu fest und erklärte hinsichtlich der eingetretenen Überzahlung die Aufrechnung mit deren laufenden Versorgungsbezügen. Das Amt legte seiner Ruhensberechnung ein monatliches Erwerbseinkommen der Klägerin aus dem Dienstvertrag in Höhe von 5.800,00 Euro zugrunde. Die versorgungsrechtliche Höchstgrenze berechnete es mit 6.075,90 Euro. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf die Mindestbelassung in Höhe von 813,80 Euro. Der Ruhensbetrag für die Versorgungsbezüge wurde auf 3.255,18 Euro festgesetzt. Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch im Wesentlichen geltend, sie habe in den Monaten September bis Dezember 2015 kein Einkommen erzielt. Die Reduzierung ihrer Versorgungsbezüge auf die Mindestbelassung im Jahr 2016 erkannte sie an. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2016 zurück. Maßgeblich für die Anrechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin auf ihre Versorgung seien die Bruttobeträge der Vergütung. Diese seien auf die Vertragslaufzeit von 28 Monaten aufzuteilen und monatlich zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung komme es nicht an.

Mit ihrer am 17. Oktober 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die im Jahr 2016 erzielten Einkünfte seien bei der Berechnung der Versorgungsbezüge aus dem Jahr 2015 nicht zu berücksichtigen. Für die versorgungsrechtliche Beurteilung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit komme es auf die Bestimmungen des Einkommensteuerrechts an. Danach seien Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen seien. Selbst wenn die Einkünfte aus dem Jahr 2016 bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für die Monate September bis Dezember 2015 zu berücksichtigen seien, sei der Ruhensbetrag fehlerhaft ermittelt. Von dem monatlichen Bruttohonorar seien ihre Fahrtkosten und die von ihr abgeführte Umsatzsteuer abzuziehen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Beklagten mit ihm am 9. März 2018 zugestellten Urteil unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Ruhensbetrag für die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf 0,00 Euro festzusetzen. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 13.020,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte habe insoweit den Ruhensbetrag und die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet. Er habe zwar die für die Klägerin maßgebliche Höchstgrenze und die Mindestbelassung zutreffend berechnet. Das der Höchstgrenze gegenüberzustellende Erwerbseinkommen der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2015 habe er jedoch mit 5.800,00 Euro zu hoch angesetzt. Die Pauschalvergütung der Klägerin und die quartalsweise fälligen Teilzahlungen seien auf ein Monatseinkommen umzurechnen. Die im Januar 2016 ausgezahlte Teilzahlung in Höhe von 23.200,00 Euro sei somit der Berechnung des Einkommens der Klägerin für das Jahr 2015 zugrunde zu legen. Da die Klägerin die Umsatzsteuer erst im Jahr 2016 an das Finanzamt abgeführt habe, könne dies erst bei der Berechnung ihres Einkommens für das Jahr 2016 einkommensmindernd berücksichtigt werden. Insoweit seien die Berechnungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er habe es aber in rechtswidriger Weise unterlassen, das in den Monaten September bis Dezember 2015 erzielte monatliche Einkommen der Klägerin in Höhe von 5.800,00 Euro auf das gesamte Kalenderjahr 2015 umzulegen. Werde – wie im Fall der Klägerin – Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, sei nach § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach dem Gesetzeswortlaut sei grundsätzlich das Jahresdurchschnittseinkommen des Versorgungsempfängers zu errechnen. Ausnahmen von dieser Grundregel ließen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Eine einschränkende Auslegung von § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG sei auch nicht wegen des Gesetzeszwecks geboten. Das ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Berliner Gesetzgeber habe sich im Zuge der Föderalismusreform darauf beschränkt, die entsprechende Bundesregelung des § 53 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung in das Landesrecht zu überführen. Deshalb komme den Materialien zu den nachfolgenden Änderungen der bundesrechtlichen Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG indizielle Bedeutung für die Auslegung des geltenden Landesrechts zu. Nach der Neufassung von § 53 Abs. 7 BeamtVG im Dezember 2015 sei die gesetzlich vorgesehene Zwölftelung auch auf Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, die kürzer als ein Jahr andauerten. Auch in diesem Fall sei für die Berechnung des versorgungsrechtlichen Ruhensbetrages ein Jahresdurchschnittseinkommen zu bilden. Der Bundesgesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass dies eine Verringerung der Ruhensbeträge zur Folge haben könne. Dies habe er jedoch zur Steigerung der Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen Tätigkeit von Pensionären bewusst in Kauf genommen. Außerdem komme der einheitlichen Zwölftelung verwaltungsvereinfachende Funktion zu. Hiervon ausgehend habe der Beklagte der Berechnung des Ruhensbetrages ein Jahresdurchschnittseinkommen in Höhe von monatlich 1.933,33 Euro zugrunde zu legen. Das aus den Einkünften im Zeitraum von September bis Dezember 2015 errechnete Gesamteinkommen der Klägerin habe 23.200,00 Euro betragen und sei durch zwölf Monate zu teilen. Von dem ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen seien ferner Fahrtkosten in Höhe von monatlich 195,75 Euro abzuziehen. Hiernach ergebe sich ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.737,58 Euro. Da die Differenz zwischen diesem und der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze ihren vollen Versorgungsanspruch übersteige, habe der Beklagte den Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 auf 0,00 Euro festzusetzen und ihr Versorgungsbezüge in voller Höhe zu zahlen.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung geltend, das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die in Teilbeträgen ausgezahlte Pauschalvergütung der Klägerin ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen sei. Seine Auffassung, das in den Monaten September bis Dezember 2015 erzielte Einkommen in Höhe von 5.800,00 Euro monatlich sei auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen und hieraus ein durchschnittliches Einkommen von 1.933,33 Euro zu errechnen, sei hingegen widersprüchlich und unzutreffend. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung sei beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen darauf abzustellen, für welchen Zeitraum das Einkommen bestimmt gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

das ihm am 9. März 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage hinsichtlich der begehrten Neufestsetzung des Ruhensbetrages für die Monate September bis Dezember 2015 in Verbindung mit einer allgemeinen Leistungsklage (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 14 CE 20.1131 – juris Rn. 23 m.w.N.) statthaft. Es ist unschädlich, dass die Klägerin erstinstanzlich einen Bescheidungsantrag formuliert hat. Das Gericht darf zwar nach § 88 VwGO über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, wie es in dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem weiteren Vorbringen sowie in den sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Umständen zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin – wie hier – anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 6 B 53.19 – juris Rn. 3, vom 27. Juli 2021 – 3 B 12.20, 3 PKH 1.20 – juris Rn. 4 und vom 17. August 2021 – 7 B 16.20 – juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, kein Einkommen auf ihre Versorgungsbezüge für die Monate September bis Dezember 2015 anzurechnen und damit den Ruhensbetrag für diesen Zeitraum auf 0,00 Euro festzusetzen. Da die Sache spruchreif ist, wäre ein Bescheidungsantrag nicht statthaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 C 21.12 – juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2016 – OVG 3 B 4.16 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die von der Klägerin im Januar 2016 erhaltene Teilvergütung zu keinem Ruhen ihrer Versorgungsbezüge für die Monate September bis Dezember 2015 führt. Die Ruhensberechnungen des Landesverwaltungsamtes Berlin für diesen Zeitraum sind allerdings nicht fehlerfrei.

Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 5. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 16. September 2016 ist im angegriffenen Umfang insoweit rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als bei der Ruhensberechnung für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 die Teilvergütung im Januar 2016 in voller Höhe ohne Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer und der Fahrtkosten der Klägerin als Einkommen berücksichtigt wird. Der Ruhensbetrag ist damit zu hoch festgesetzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Festsetzung des Ruhensbetrages in Höhe von 2.671,28 Euro und Zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Versorgungsbezüge.

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist hinsichtlich des Ruhens der Versorgungsbezüge der Klägerin im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2015 § 53 LBeamtVG in der vom 1. Juli 2011 bis 4. März 2016 gültigen Fassung. Dessen Wortlaut ist auch in den nachfolgenden Fassungen – jedenfalls in den hier maßgeblichen Passagen – unverändert geblieben und entspricht insoweit der auch im Bund bis zum 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Ruhensbescheide sind feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung. Für ihre Rechtmäßigkeit ist die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7.20 – juris Rn. 16 und vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 – juris Rn. 10 f.).

Nach § 53 Abs. 1 LBeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung erhält ein Versorgungsberechtigter seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in § 53 Abs. 2 LBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze, wenn er daneben Erwerbseinkommen bezieht. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze übersteigt. In diesem Umfang steht der Auszahlung kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Nur wenn das Erwerbseinkommen unter dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze liegt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 11 und vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Zum Erwerbseinkommen gehören nach § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit. Der Einkommens- und Einkünftebegriff entspricht demjenigen des Einkommensteuerrechts, sofern Strukturprinzipien des Versorgungsrechts dem nicht entgegenstehen. Zulasten des Versorgungsempfängers kann sich insbesondere der Grundsatz des Vorteilsausgleichs auswirken, der der Ruhensregelung des § 53 (L)BeamtVG zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 13, vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 11 und vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt nach § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist nach § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG ist dem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen (sog. Mindestbelassung).

Das Landesverwaltungsamt Berlin berechnete im angegriffenen Bescheid vom 5. Februar 2016 zutreffend die für die Klägerin maßgebliche Höchstgrenze mit 6.075,90 Euro und die Mindestbelassung mit 813,80 Euro. Die Richtigkeit dieser Berechnungen steht außer Streit, ebenso, dass die von der Klägerin aufgrund des Dienstvertrages mit der R... GmbH erhaltene Pauschalvergütung sowie die sieben Teilzahlungen anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 53 Abs. 1 und 7 Satz 1 LBeamtVG sind. Ihre Einkünfte stammen aus einer Arbeit, wobei es für die Einordnung als Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG nicht darauf ankommt, ob es sich um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelt.

Der Streit zwischen den Beteiligten betrifft die vom Landesverwaltungsamt Berlin vorgenommene Ruhensberechnung, auf der Grundlage von § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG die von der Klägerin erhaltene Teilzahlung im Januar 2016 als Erwerbseinkommen (nur) in den Monaten September bis Dezember 2015 zu berücksichtigen und zwar mit je einem Viertel (5.800,00 Euro). Die Klägerin hat im Klageverfahren geltend gemacht, sie habe im Jahr 2015 keine Einkünfte gehabt. Im Berufungsverfahren führt sie hingegen unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil aus, die im Januar 2016 erhaltene Teilzahlung für ihre Leistungen sei auf sämtliche Kalendermonate des Jahres 2015 umzulegen und somit in den Monaten September bis Dezember 2015 nur in Höhe eines Zwölftels anzurechnen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Teilbeträgen auszuzahlende Pauschalvergütung der Klägerin ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen ist. Entgegen seiner Auffassung erfolgt die Anrechnung der im Januar 2016 erhaltenen Teilzahlung in Höhe von 23.200,00 Euro nicht nach § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG, sondern nach § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG.

Das Gesetz sieht in § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens als Regel vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vom Senat geteilt wird, ist für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens nicht der (zufällige) Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, sondern der Zeitraum, für den die jeweilige Zahlung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 20 ff., vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 12 f. und vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – juris Rn. 17). Lediglich in den Fällen, in denen eine Zuordnung des Einkommens zu einem bestimmten Monat oder für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist, ist das Einkommen nach § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG auf das gesamte Jahr gleichmäßig aufzuteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – juris Rn. 14, 18; siehe auch VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 A 2366/16.Z – juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 134/14 – juris Rn. 62). Die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG hat die Funktion, Schwankungen, die mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft häufig verbunden sind, auszugleichen, sodass die entsprechenden Beträge in die Ruhensberechnung eingestellt werden können. Die Vorschrift kann insoweit als bloßer „Rechenschritt“ (Zwölftelung) zur Ergänzung des Grundsatzes in § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG begriffen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – juris Rn. 14, 18; vgl. auch OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 2016 – 2 LB 20/15 – juris Rn. 53). Danach ist eine Vergütung, die zwar nicht monatlich gezahlt wird, aber nach ihrem Sinn und Zweck auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, nach der Grundregel des § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG in denjenigen Monaten, für die sie bestimmt ist, in voller Höhe in die Ruhensberechnung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 19 f., vom 26. November 2013 – 2 C 17.12 – juris Rn. 12 f. und vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben sind die Pauschalvergütung der Klägerin sowie die ihr gewährten Teilbeträge ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen. Nach § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages erhält die Klägerin „für ihre Tätigkeit“ eine Pauschalvergütung. Sie bekommt für die gesamte Laufzeit des Dienstvertrages von 28 Monaten eine Pauschalvergütung von 162.400,00 Euro, die in sieben Teilbeträgen in Höhe von 23.200,00 Euro (= 162.400,00 Euro : 7) „jeweils zum Ende eines Quartals“ fällig war. Aus dem Regelungszusammenhang des Vertrages und dessen praktischer Abwicklung ergibt sich, dass mit dem Begriff „Quartal“ ein Zeitraum von vier (statt drei) Monaten gemeint ist. Die sieben gleichhohen Teilbeträge sollten „jeweils“, also immer im gleichen zeitlichen Abstand während der insgesamt 28 Monate umfassenden Laufzeit des Vertrages fällig werden (28 Monate : 7 = 4 Monate). Für eine monatsbezogene Vergütung spricht ferner, dass der am 1. September 2015 begonnene Dienstvertrag erstmals zum 1. Januar 2016, also nach vier Monaten, und ab diesem Zeitpunkt jeweils zum Schluss „eines Quartals“ ohne Angabe von Gründen gekündigt werden konnte (§ 8 Abs. 2 des Dienstvertrages). Es kann offenbleiben, ob danach die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages zeitlich an die Fälligkeit der Teilbeträge „jeweils zum Ende eines Quartals“ gekoppelt sein sollte. Jedenfalls fehlt eine Regelung zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf die vereinbarte Pauschalvergütung, die nur bei einer monatsbezogenen Vergütung entbehrlich ist. Die Kündigungsmöglichkeit ohne besondere Regelungen zur Vertragsabwicklung und die gleichmäßige Aufteilung der Teilzahlungen zeigen, dass die Vergütung monatsbezogen – jeweils für die vorangegangenen vier Monate – vorgesehen war.

Demgemäß ist die Teilzahlung im Januar 2016 für den Zeitraum September bis Dezember 2015 bestimmt und bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 7 Satz 4 LBeamtVG für diese Monate jeweils in Höhe eines Viertels zu berücksichtigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, diese Teilzahlung sei nach § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG auf das (gesamte) Kalenderjahr 2015 gleichmäßig zu verteilen und bei der Ruhensberechnung für die Monate September bis Dezember 2015 deshalb jeweils nur in Höhe eines Zwölftels anzurechnen, widerspricht der zuvor aufgezeigten Rechtsprechung und der gesetzlichen Konzeption des § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 LBeamtVG. Seine Ausführungen überzeugen auch im Übrigen nicht.

Das Verwaltungsgericht meint, nach dem Gesetzeswortlaut sei bei Einkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt werde, grundsätzlich das Jahresdurchschnittseinkommen des Versorgungsempfängers zu errechnen, Ausnahmen von dieser Grundregel ließen sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Der Gesetzeswortlaut steht jedoch einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte monatliche Vergütungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als „normale“ Vergütung bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 21). § 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG greift erst, nachdem geklärt ist, für welchen Zeitraum anrechenbare Einkünfte gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 LBeamtVG im Sinne von § 53 Abs. 1 LBeamtVG „bezogen“ worden sind. Erst wenn nicht festgestellt werden kann, dass Einkünfte für einen bestimmten Monat oder für einen bestimmten Zeitraum bezogen, sie also nicht „in Monatsbeträgen erzielt“ worden sind, ist das Einkommen „des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen“ (§ 53 Abs. 7 Satz 5 LBeamtVG, vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 134/14 – juris Rn. 62). Auch nach dem Sinn und Zweck des § 53 LBeamtVG müssen Zahlungen in dem Zeitraum als bezogen gelten, den sie erfassen sollen. Anderenfalls würde der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht, der auf die Abschöpfung von Vorteilen zielt, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten. Versorgungsempfänger könnten durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen oder durch mehrere Monate umfassende Zahlungen anstelle monatlicher Vergütungen die versorgungsrechtliche Anrechnung verringern oder ganz vermeiden. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das nach § 53 LBeamtVG angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit den Gesetzesmaterialien zur (späteren) Neufassung der bundesrechtlichen Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG (durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015) greift nicht. Der Landesgesetzgeber hat diese Änderung nicht nachvollzogen, obwohl er diese Vorschrift danach ebenfalls geändert hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber, anders als der Bundesgesetzgeber, weiterhin am Grundsatz der monatlichen Betrachtungsweise festhält (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 – 2 C 46.16 – juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 2016 – 2 LB 20/15 – juris Rn. 45, 52, jeweils zu der übereinstimmenden Regelung in § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5 BeamtVG ÜFSH).

Bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin im streitigen Zeitraum ist allerdings die in der Teilvergütung enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 3.704,20 Euro (bzw. 926,05 Euro monatlich) nicht zu berücksichtigen.

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-​Überschuss-​Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zählen zwar vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge zu den Betriebseinnahmen und erst die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuerbeträge als Betriebsausgaben (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – VIII B 54/20 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auch nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die vereinnahmte Umsatzsteuer ein zu berücksichtigendes Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch; nur die im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgten Umsatzsteuerzahlungen können von dem Einkommen Selbständiger abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris Rn. 24 f., 28 ff.; LSG Darmstadt, Urteil vom 22. Oktober 2018 – L 9 AS 337/16 – juris Rn. 55 ff., jeweils m.w.N.). Das beruht auf dem Zuflussprinzip des § 11 EStG bzw. § 11 SGB II, nach dem nur im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zugeflossene Einnahmen berücksichtigt und nur in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlte Ausgaben abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.). Dieses Prinzip findet bei der Beurteilung der Einnahmen und der Ausgaben gleichermaßen Anwendung. Hiernach wäre die der Klägerin im Januar 2016 gewährte Teilvergütung nicht im Jahr 2015, sondern erst im Jahr 2016 als Einkommen zu berücksichtigen. Dies bestätigt auch der von ihr vorgelegte Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015, der kein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit enthält.

Bei der Klägerin wird wegen des von § 53 LBeamtVG verfolgten Gesetzeszwecks des Vorteilsausgleichs die Teilvergütung im Januar 2016 auf den Zeitraum bezogen, für den sie bestimmt ist (September bis Dezember 2015). Das ist eine Abkehr vom Zuflussprinzip. Eine Durchbrechung dieses Prinzips bei der Ermittlung der Einnahmen, aber dessen Anwendung bei der Prüfung der Ausgaben ist eine Vermischung verschiedener Gewinnermittlungsarten und systemwidrig. Die Abkehr vom Zuflussprinzip bei der Klägerin ist einheitlich auf der Einnahmen- und Ausgabenseite konsequent (für alle Perioden der Laufzeit des Dienstvertrages) anzuwenden. Die Ermittlung ihrer anzurechnenden Einkünfte muss entsprechend den Regelungen des Betriebsvermögensvergleichs der § 4 Abs. 1 und § 5 EStG erfolgen. Sie sehen eine Periodisierung von Erträgen und Aufwendungen vor. Die von einem Kunden erhaltene Umsatzsteuer aus einer Rechnung ist danach weder ein Ertrag noch die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ein Aufwand. Es gilt der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer (vgl. BFH, Urteile vom 4. Dezember 1996 – I R 99/94 – juris Rn. 9 und vom 6. September 2018 – IV R 26/16 – juris Rn. 39, 41, jeweils m.w.N.). Damit ist die bei der Klägerin in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Einkommen zu berücksichtigen und von den 5.800,00 Euro abzuziehen.

Die Begründung des Verwaltungsgerichts für seine gegenteilige Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Es meint, eine Aufteilung des Einkommens nach der vereinnahmten Umsatzsteuer und dem verbleibenden Gewinn wäre aus verwaltungspraktischen Gründen schwer durchführbar und böte zudem Raum für eine missbräuchliche Vertragsgestaltung. Die Umsatzsteuer lässt sich ohne weiteres den Rechnungen der Klägerin entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung, weil die Vertragsparteien den Zeitpunkt des Zuflusses der Umsatzsteuer nach freiem Belieben festlegen könnten, besteht nicht. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens nicht der (zufällige) Zeitpunkt der Auszahlung maßgeblich, sondern der Zeitraum, für den die jeweilige Zahlung bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Ansicht auch nicht auf das von ihm zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 22. April 2015 – 1 A 1849/14 – stützen. Dieser Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Jene Versorgungsbehörde berücksichtigte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens die Betriebseinnahmen und -ausgaben einheitlich nach dem Zuflussprinzip, was der Verwaltungsgerichtshof als zutreffend erachtete (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 1849/14 – juris Rn. 22 ff.). Bei der Klägerin wird hingegen das Zuflussprinzip durchbrochen, weil die im Januar 2016 erhaltene Teilzahlung anteilig auf den Zeitraum umgelegt wird, für den sie bestimmt ist.

Von dem Einkommen der Klägerin sind ferner Fahrtkosten in Höhe von monatlich 195,75 Euro abzuziehen. Im Rahmen des Versorgungsrechts ist der Abzug von Werbungskosten bei unselbständigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 – 2 C 20.03 – juris Rn. 37 und vom 30. August 2012 – 2 C 1.11 – juris Rn. 10 ff.; Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 – OVG 4 B 11.13 – juris Rn. 41) sowie der Abzug von Betriebsausgaben bei selbständigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 20.03 – juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschluss vom 20. April 2009 – 1 A 2606/08 – juris Rn. 3; Stadler, in: GKÖD, Stand: Februar 2022, § 53 BeamtVG Rn. 23) Tätigkeiten anerkannt. Auch dies folgt aus dem Zweck des Vorteilsausgleichs nach § 53 (L)BeamtVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 58.11 – juris Rn. 20 f. und Beschluss vom 13. November 2014 – 2 B 72.14 – juris Rn. 13).

Für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben ist auf das Einkommensteuerrecht zurückzugreifen. Danach sind Fahrtkosten bei unselbständigen Tätigkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig. Bei selbständigen Tätigkeiten richtet sich ihre Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 4 EStG bzw. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelt.

Die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung der Einkunftsart kann auch versorgungsrechtlich zugrunde gelegt werden, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 – 2 C 58.11 – juris Rn. 12 und vom 23. Februar 2021 – 2 C 22.19 – juris Rn. 19, 21 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 1 A 1564/18 – juris Rn. 29). Der Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2015 weist wegen des Einkommens aufgrund des Dienstvertrages die Position Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus. Dies steht im Einklang mit den Regelungen des Dienstvertrages, nach denen die Klägerin selbständig tätig, in der Bestimmung ihres Arbeitsortes und ihrer Arbeitszeit frei war, Steuern und Sozialabgaben selbständig abführte sowie weder Ansprüche auf Urlaub noch Vergütungsfortzahlung hatte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich schlüssig vorgetragen, täglich von ihrer Wohnung als ihrer eigenen Betriebsstätte zu dem 15 km entfernten Sitz der Senatsverwaltung für Bildung gefahren zu sein. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind diese Kosten für die Hin- und Rückfahrt mit einem pauschalen Satz von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hieraus ergeben sich für September, Oktober und Dezember 2015 Fahrkosten in Höhe von jeweils 198,00 Euro (jeweils 22 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,30 Euro) sowie für November 2015 in Höhe von 189,00 Euro (21 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,30 Euro). Im Durchschnitt lagen die Fahrtkosten der Klägerin somit bei 195,75 Euro (= [3 x 198,00 Euro + 189,00 Euro] : 4). Nicht abzugsfähig sind hingegen die behaupteten zusätzlichen Fahrtkosten der Klägerin in Höhe von monatlich 55,00 Euro. Sie hat weder Belege dafür eingereicht, dass ihr tatsächlich Fahrtkosten in dieser Höhe entstanden sind, noch nachvollziehbar dargelegt, woraus sich dieser Betrag ergibt.

Bei dieser Einkommensermittlung ist der Ruhensbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum von September bis Dezember 2015 auf 2.671,28 Euro monatlich festsetzen. Nach Abzug der vereinnahmten Umsatzsteuer von 926,05 Euro und der Fahrtkosten von 195,75 Euro verbleibt ein anzurechnendes Einkommen von 4.678,20 Euro monatlich. Die Summe aus diesem Einkommen und den Versorgungsbezügen von 4.068,98 Euro übersteigt die Höchstgrenze von 6.075,90 Euro um 2.671,28 Euro.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung ihrer Versorgungsbezüge (nicht nur in Höhe der Mindestbelassung von 813,80 Euro, sondern) in Höhe von 1.397,70 Euro (= 4.068,98 Euro – 2.671,28 Euro). Abzüglich der bereits erhaltenen Mindestbelassung von 813,80 Euro monatlich steht ihr ein Anspruch auf Auszahlung der zuviel einbehaltenen Versorgungsbezüge im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 2.335,60 Euro (= [1.397,70 – 813,80] x 4) zu.

Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 – juris Rn. 23).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.