Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.05.2022 | |
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Aktenzeichen | 8 L 107/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0516.8L107.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 14d Abs 2 S 1 SchwPestV 1988, § 6 Abs 1 Nr 18a TierGesG, Art 64 EUV 2016/429, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 3a VwVfG, § 80 Abs 5 S 3 VwGO, § 68 VwGO, Art 65 Abs 1 Buchst i) EUV 2016/429, § 14d Abs 2b Nr 2 SchwPestV 1988, § 14d Abs 2c SchwPestV 1988 |
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich eines auf Veranlassung des Antragsgegners auf seinem Grundstück errichteten Wildabwehrzaunes.
Der Antragsteller ist Eigentümer u.a. des im L... belegenen Waldgrundstücks F..., das er forstwirtschaftlich nutzt.
Mit Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 vom 24. November 2021 verfügte der Antragsgegner zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Kreisgebiet unter Ziffer 1 die Errichtung einer Wildschweinbarriere entlang der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen in Form zunächst eines weidezaunartigen, elektrisch geladenen Wildschweinabwehrnetzes, das in den nächsten Wochen sodann durch einen Festzaun ersetzt werde. Unter Ziffer 2 der Verfügung bestimmte er zudem, dass die Eigentümer der im Anhang aufgelisteten betroffenen Grundstücke die Errichtung und Aufrechterhaltung der Wildschweinbarriere bis auf weiteres zu dulden hätten. Unter Ziffer 3 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Regelungen an. Die nach ihrer Ziffer 4 am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft tretende Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des L... öffentlich bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021, per E-Mail versandt am 6. Dezember 2021, wies der Antragsteller, dessen Waldgrundstück von der Allgemeinverfügung erfasst wurde, den Antragsgegner darauf hin, dass es durch die Errichtung des Wildabwehrzaunes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Forstbetriebes komme. Betroffen seien insbesondere anstehende Durchforstungsarbeiten (Rückegassen, Fällung, Holzlagerung bzw. temporär auftretender Käferbefall), die nicht oder nur mit einem Mehraufwand durchführbar seien. Aus diesem Grund sowie zur Vermeidung von Wegeschäden, aus Brandschutzgründen und zur Vermeidung einer Überbauung der bestehenden Trinkwasserleitung sei der geplante Verlauf des Wildabwehrzaunes so zu modifizieren, dass sein Grundstück hiervon nicht betroffen werde, zumal sich die Länge des Zaunes hierdurch erheblich verkürze.
Nachdem zunächst wie geplant ein Elektrozaum errichtet worden war, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2022 mit, dass erst ab der 10. Kalenderwoche und ggf. nach einem Vorort-Termin festgestellt werden könne, ob der Festzaun auf der von dem Antragsteller vorgeschlagenen Route errichtet werden könne. Sofern der Vorschlag nicht berücksichtigt werden könne, würde die E-Mail des Antragstellers vom 6. Dezember 2021 als Widerspruch gewertet werden. Mit E-Mail vom 6. März 2022 schlug der Antragsteller einen nochmals modifizierten Verlauf des Zaunes vor und erinnerte an den in Aussicht gestellten Vorort-Termin. Hieraufhin teilte ihm der Antragsgegner am 24. März 2022 mit, dass im Ergebnis der am Vortrag stattgefundenen Bauanlaufberatung die von dem Antragsteller begehrte Streckenänderung aufgrund der bautechnischen und örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei. Der Bau und die spätere Wartung des Zaunes in Harvesterschneisen sei als nicht praktikabel eingeschätzt worden. Der Zaun werde deshalb entlang der veröffentlichten Strecke errichtet. Sollte der Einbau von Toren an speziellen Punkten für den Antragsteller von Nutzen sein, werde um Mitteilung gebeten. Zu seinem Widerspruch ergehe ein gesonderter Bescheid. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit E-Mail vom selben Tage, dass sein Vorschlag keine Harvesterschneise, sondern einen gut befahrbaren Waldweg betreffe. Auch sei seine Variante kürzer und billiger. Der von dem Antragsgegner geplante Verlauf blockiere die ordnungsgemäße Waldwirtschaft auf 18 ha. Die Waldbestände müssten bei spontanem Käferbefall stets und von allen Seiten erreichbar sein, auch die anstehende Durchforstung werde auf ungewisse Zeit blockiert. Ein Wirtschaftsweg, der bereits bei Auf- und Abbau des Elektrozaunes stark beschädigt worden sei, sei nur temporär, nämlich im abgetrockneten Zustand befahrbar. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die bestmögliche, volkswirtschaftlich sinnvollste Variante – nämlich die von ihm vorgeschlagene - zu realisieren und Folgeschäden zu vermeiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022, dem Antragsteller zugestellt am 29. März 2022, wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers vom 6. Dezember 2021 gegen die Allgemeinverfügung Nr. 2/2021 vom 24. November 2021 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die auf Grundlage der Allgemeinverfügung erfolgende Errichtung des Wildabwehrzaunes notwendig geworden sei, nachdem am 8. Oktober 2021 im Landkreis Meißen ein mit der Afrikanischen Schweinepest infiziertes Wildschwein festgestellt worden sei. Bei der Afrikanischen Schweinepest handele es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziffer III i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2016/429 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i.V.m. dem Anhang VI der VO (EU) 2018/1882, so dass sowohl europarechtliche als auch nationale Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen seien. Hiernach könnten zum Schutz gegen den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in die Wildschweinpopulation nach deren Feststellung bei einem Wildschwein geeignete Sperrzonen eingerichtet und Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere Umzäunung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten, ergriffen werden. Die hier verfügte Wildschweinbarriere solle ein Einwandern von Wildschweinen aus bereits betroffenen Gebieten in Sachsen behindern und damit der Weiterverbreitung der Seuche entgegenwirken. Dies sei erforderlich, da ansonsten eine Infektionsgefahr für die Wild- und Hausschweinpopulation im Landkreis bestehe; das ASP-Virus stelle eine ernsthafte Bedrohung der gesamten Schweinebestände dar. Das zu berücksichtigende Tierwohl führe dazu, dass das öffentliche Interesse insoweit die privaten Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer überwiege. Dabei sollte der Wildabwehrzaun so nah es geht an der Landes- und Landkreisgrenze verlaufen, um ein Auffinden infizierten Schwarzwildes im Landkreis bestmöglich zu verhindern. Zudem solle die Bewirtschaftung der Schwarzwildbestände ermöglicht bzw. vereinfacht werden, indem – in Anschluss an die im Freistaat Sachsen geplanten Zäune – Kompartimente gebildet würden und durch die Abgrenzung von zwei Kompartimenten ein Schutzkorridor zwischen den Bundesländern Brandenburg und Sachsen entstehe. Der von dem Antragsteller vorgeschlagene Verlauf stelle in der Realität keinen geeigneten Waldweg dar. Tiefgreifende Gründe, die gegen den veröffentlichten Verlauf des Zaunes sprächen, seien ebenfalls nicht erkennbar.
Am 8. April 2022 erhob der Antragsteller hiergegen Klage, die beim Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen V... anhängig ist.
Am selben Tag hat er zudem den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem er zunächst die Aussetzung des weiteren Vollzugs der Allgemeinverfügung begehrt hat.
Der feste Wildabwehrzaun ist in dem vom Antragsgegner geplanten Verlauf errichtet worden.
Der Antragsteller ist im Wesentlichen zum einen der Auffassung, dass der Antragsgegner bei der Festlegung des Verlaufs des Wildabwehrzaunes zahlreiche formale Fehler gemacht habe: Die von ihm, dem Antragsteller, vorgeschlagene Modifizierung sei nicht hinreichend geprüft worden, eine frühzeitige Vorort-Begehung und Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen habe nicht stattgefunden, forstliche und bauliche Gutachten seien nicht eingeholt worden, für die – schon deshalb illegale – Errichtung des Zaunes durch den Antragsgegner auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen fehle es an einer dortigen Veröffentlichung des Verlaufs ebenso wie an einer Befugnis des Antragsgegners. Zum anderen genüge der Wildabwehrzaun in seinem Verlauf auf dem hier betroffenen Waldgrundstück weder tierseuchenrechtlichen noch volks- und forstwirtschaftlichen Belangen: So orientiere sich der von ihm, dem Antragsteller, vorgeschlagene modifizierte Verlauf an der räumlichen Trennung von Feld bzw. Wiese zu Waldkomplexen und damit an den natürlichen Grenzen für die einzelnen Wildschweinrotten. Bei Ausbruch einer Infektion könne das Gebiet leichter beruhigt und eine Verschleppung in andere Waldkomplexe reduziert werden. Ohnehin sei die Reduzierung der Wildschweinpopulation mittels zertifizierter Fallen wesentlich effektiver. Der jetzige Zaunverlauf lasse hingegen etwa eine sehr große Strecke am Bahngleis offen, so dass sich die Seuche hier ungehindert weiterverbreiten könne und zudem zahlreiche Wildschweine mit Sicherheit vom Zugverkehr erfasst würden. Des Weiteren würde durch seinen Vorschlag das Schutzareal insgesamt vergrößert, der Zaunverlauf verkürzt und der Auf- und Abbau sowie die Kontrolle des Zauns verbessert. Es würden erhebliche Schäden vermieden, was aus volkswirtschaftlichen Gründen einem späteren Ersatz vorzuziehen sei, zumal die Schadenshöhe kaum bezifferbar sei; möglich seien Schäden von 1,5 bis 2 Millionen Euro. Schon jetzt seien durch das Einschlagen von Robinienpfosten irreversible Flurschäden entstanden. Das Ausmaß forstlicher Beeinträchtigung habe der Antragsgegner nicht geprüft. Durch die Errichtung des Zaunes, der vermutlich mindestens 10 bis 20 Jahre stehen werde - sei auf ca. 61 ha eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich, was bis zum Totalverlust führen könne, 9,5 ha Wald seien aktuell eingekesselt und überhaupt nicht mehr bewirtschaftbar. So könne kein Holz geerntet und einem etwaigen Käufer zur Verfügung gestellt werden, auch könne Käferbefall auftreten, der nicht bekämpft werden könne. Die Wirtschaftswege des Forstbetriebes, die nur im absolut trockenen Zustand befahrbar seien, würden bei Auf- und Abbau sowie wöchentlich zwei Kontrollfahrten in einer Gesamtlänge von 1,06 km nachhaltig beschädigt bzw. zerstört. So sei bereits beim Aufbau des Zaunes ein weiterer Wirtschaftsweg auf einer Gesamtlänge von 460 Metern beschädigt worden. Schließlich habe er, der Antragsteller, auf der nichtmodifizierten Strecke für die Zukunft eine Windkraftanlage vorgesehen, wofür bereits Kabel und Leitungen verlegt seien. Auch dessen Errichtung sei mit dem Zaun nicht möglich. Der von ihm vorgeschlagene, in seinem Verlauf modifizierte Wildabwehrzaun würde demgegenüber seinen Fortbetrieb nicht tangieren. Diesbezüglich sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Unterschied seines Betriebes zu einem Waldbesitzer, der im Schnitt einen halben Hektar Wald habe, zu berücksichtigen. Zudem sei der Bereich, in dem nach seinem Vorschlag der Zaun verlaufen solle, bereits vollständig durchforstet, so dass es kein Problem sei, wenn der Zaun dort mehrere Jahre stehe. Die Bewirtschaftung, Pflege und der Schutz von Wald würden im öffentlichen Interesse liegen und gehörten zu den Pflichten der Waldbesitzer.
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 8. April 2022 (Az.: V...) gegen die Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 des Antragsgegners vom 24. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, den auf seinem Waldgrundstück errichteten Wildabwehrzaun unverzüglich zurückzubauen und die entstandenen Flurschäden zu beseitigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, dass der – in seinem Verlauf langfristig öffentlich bekanntgemachte - feste Wildabwehrzaun auf dem Grundstück des Antragstellers mit einer Länge von ca. 2.100 Metern am 7. April 2022 fertiggestellt und damit im Zeitpunkt der Klage- und Antragserhebung bereits errichtet gewesen sei, so dass das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers ebenso wie die Eilbedürftigkeit seines Antrages fraglich seien. Das – nicht auf den Flurstücken des Antragstellers belegene – zunächst noch offene Teilstück von ca. 250 Metern entlang der Bahnstrecke beruhe lediglich auf einem Missverständnis bei der Bauausführung und werde noch geschlossen. Der Zaunbau auf der sächsischen Seite sei durch eine entsprechende und ebenfalls für sofort vollziehbare Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen abgedeckt, seine Umsetzung beruhe auf einer Vereinbarung zwischen den Landkreisen O.... Der Antragsteller begehre zu Lasten anderer Waldbesitzer, deren Belange er nicht berücksichtige, Alternativrouten, damit sein Land nicht durch den Zaun tangiert werde. Hierauf bestehe jedoch kein Anspruch. Die Errichtung des Zaunes diene der ihm, dem Antragsgegner, im Interesse der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegenden Aufgabe der Tierseuchenbekämpfung. Namentlich solle eine mögliche Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in den Landkreis verhindert werden. Die Errichtung eines Wildabwehrzaunes habe sich dabei bereits in den Nachbarlandkreisen und Nachbarbundesländern bis hin zur Landesgrenze als geeignete Maßnahme erwiesen. Ziel sei es stets, zeitnah eine sichere Barriere gegen den Eintrag der Seuche zu errichten. Dabei spiele die Schnelligkeit der Umsetzung eine entscheidende Rolle, da die Gefahr der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest täglich wachse und ein verzögerter Zaunbau das Risiko in sich berge, dass die Seuche – mit verheerenden, weitreichenden Folgen einschließlich hoher wirtschaftlicher Einbußen - auch in Betrieben ausbreche. Die Planung des Routenverlaufs bemesse sich deshalb an den Kriterien einer schnellen wirtschaftlichen Umsetzbarkeit mit möglichst geringem Eingriff in die Natur. Daher werde möglichst – und dies sei auch hier der Fall – ein Verlauf entlang eines Weges gewählt, um Kosten, Aufwand und die Auswirkungen auf die Landwirtschaft so gering wie möglich zu halten und den Zaun so schnell wie möglich zu errichten. Zudem solle der Zaun grundsätzlich so dicht wie möglich an der Landes- bzw. Landkreisgrenze verlaufen, um möglichst viel Fläche des Landkreises zu schützen. Demgegenüber sei die von dem Antragsteller zunächst vorgeschlagene Route ohne weitreichenden Eingriff in die örtlichen Gegebenheiten nicht zugänglich. Ein Zaun könne dort nur unter erheblich höherem Aufwand errichtet werden, beispielsweise müsste erst eine Schneise geschlagen und die Stubben gerodet werden, bevor das Areal überhaupt befahrbar wäre. Ebenso sei der Weg, den der Antragsteller als zweite Variante vorgeschlagen habe, nur begrenzt befahrbar und deshalb ungeeignet für die Errichtung des Zaunes; auch hier wäre der Zaunbau wegen erforderlicher Baumfällarbeiten und Rodungsmaßnahmen weniger schnell umsetzbar gewesen. Zudem würde ein größeres Flächenstück des Landkreises zum Freistaat Sachsen hin ausgegrenzt, das nicht zur Tierseuchenbekämpfung zur Verfügung stünde. Einen zu 100% sicheren Abwehrzaun zu errichten, sei faktisch unmöglich, da etwa große Straßen oder Bahnstrecken, die nicht gesperrt werden könnten, Schwachstellen blieben. Deshalb würden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, wie der Einsatz von Vergrämungsmitteln, Wildkameras und Wildschweinfallen. Hinsichtlich der durch die notwendigen Kontrollen des Zaunes entstehenden Wegeschäden stehe dem Antragsteller der Entschädigungsweg offen. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sei weiterhin möglich. Der Zaun sei an einem gut befahrbaren Weg errichtet worden, der selbst an seiner schmalsten Stelle nach wie vor ohne Probleme von Holztransportern und Harvestern befahren werden könne. Da in regelmäßigen Abständen entlang des Zaunes Tore errichtet worden seien, seien auch die Waldgebiete befahrbar und eine Durchforstung sowie die Bekämpfung eines etwaigen Käferbefalls uneingeschränkt möglich. Zudem sei dem Antragsteller angeboten worden, weitere Tore einzubauen, wenn dies notwendig sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- sowie des zugehörigen Klageverfahrens V... und des Verwaltungsvorganges (ein Heft) ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist bereits unzulässig.
1.1. Das gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung zu wertende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bereits unzulässig, da der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz, Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht statthaft ist. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der bekannt gegeben worden ist, nicht unanfechtbar und nicht erledigt ist (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – M 10 S 21.4517 –, juris Rn. 19). Hier ist die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 3 der Bekanntmachungsverordnung am 25. November 2021 öffentlich bekannt gemachte und am Tag danach in Kraft getretene Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 des Antragsgegners vom 24. November 2021, gegen die sich der Antragsteller wendet, ihm gegenüber jedoch bereits bestandskräftig geworden. Denn der Antragsteller hat gegen die Allgemeinverfügung nicht ordnungsgemäß nach §§ 69, 70 VwGO Widerspruch erhoben.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen, das gemäß § 69 VwGO durch die Erhebung des Widerspruches gegen den belastenden Verwaltungsakt eingeleitet wird. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. An einem formwirksamen Widerspruch in diesem Sinne fehlt es hier.
Zwar hat sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 3. Dezember 2021 gegen den veröffentlichten Verlauf des Wildabwehrzaunes über sein Waldgrundstück gewendet und eine Korrektur beantragt, was der Antragsgegner inhaltlich berechtigt als Widerspruch gegen die Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 gewertet hat. Allerdings hat der Antragsteller dieses Schreiben am 6. Dezember 2021 lediglich per (einfacher) E-Mail an den Antragsgegner übersandt. Dies genügt weder den Anforderungen der Schriftlichkeit noch der elektronischen Form im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG (vgl. ebenso: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, juris Rn. 15; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – M 10 S 21.4517 –, juris Rn. 44 f.; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. November 2021 – 4 L 361/21 –, juris Rn. 26; Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris Rn. 27 ff.). Denn unabhängig davon, ob der Antragsgegner überhaupt im Sinne von § 3a Abs. 1 VwVfG einen Zugang für die Übermittlung elektronischer schriftformersetzender Dokumente eröffnet hat, muss das elektronische Dokument gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG jedenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Anforderung soll insbesondere sicherstellen, dass auch im Bereich der elektronischen Kommunikation die Identität des Erklärenden festgestellt, die Echtheit der Erklärung überprüft, ihre Vollständigkeit gesichert und ihr gesamter Inhalt bewiesen werden kann sowie dass der Erklärende sich der rechtlichen Verbindlichkeit seiner Erklärung bewusst ist (vgl. BT-Drs. 14/9000, Seite 31). Die E-Mail des Antragstellers ist jedoch – ebenso wie seine weiteren in dieser Sache an den Antragsgegner gerichteten Schreiben - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versandt worden.
Dass der Antragsgegner den Widerspruch dennoch als zulässig erachtet und ihn mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2022 lediglich als in der Sache unbegründet zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts. Zwar wird in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens jedenfalls bei einseitig belastenden Verwaltungsakten den Rechtsweg durch eine Sachentscheidung über einen unzulässigen Widerspruch neu eröffnen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur für das Versäumen der ebenfalls in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Widerspruchsfrist. Denn die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf das Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung des Fristversäumnisses zur Sache selbst zu entscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 –, a.a.O.). Das Formerfordernis, das – wie dargelegt - der Rechtsklarheit im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und dem Übereilungsschutz dient, steht dagegen nicht zur Disposition der Widerspruchsbehörde. Vielmehr unterliegt die formgerechte Erhebung des Widerspruches gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, juris Rn. 21, und Urteil vom 9. Juni 1982 – 6 C 119/81 –, juris Rn. 13 Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2022 – M 10 K 20.783 –, juris Rn. 17).
1.2. Soweit der Antragsteller mit dem Rückbau des Wildabwehrzaunes eine Anordnung auf Beseitigung der Folgen der Vollziehung der Tierseuchenallgemeinverfügung begehrt, kommt eine Auslegung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da ein so verstandener Antrag im Hinblick auf die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO vorliegend ebenfalls nicht statthaft wäre.
2. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde besonders angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen es abzuwägen hat, ob das private Interesse einer Antragstellerin oder eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes oder das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzustellen; sind diese im Rahmen der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Dies zugrunde gelegt ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der hier in Rede stehenden Tierseuchenallgemeinverfügung das Interesse des Antragstellers, einstweilen von deren Vollzug verschont zu bleiben bzw. diese aufzuheben, überwiegt.
2.1. Hierfür spricht zum einen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Tierseuchenallgemeinverfügung aller Voraussicht nach jedenfalls schon deshalb ohne Erfolg bleiben wird, weil sie ebenfalls mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bereits unzulässig ist, wofür auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
2.2. Zum anderen erweist sich der von dem Antragsgegner mit der Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 vom 24. November 2021 bestimmte Verlauf des Wildabwehrzaunes bei – im vorliegenden Eilverfahren nur möglicher, aber auch nur gebotener – summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Ihre Rechtsgrundlagen findet die Tierseuchenallgemeinverfügung in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 – EU-Tierseuchen-Verordnung – und den entsprechenden Durchführungsverordnungen sowie im Tiergesundheitsgesetz und der darauf gestützten Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest – Schweinepest-Verordnung – vom 20. August 1988, neugefasst durch Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I 2020, 1605). Namentlich ermächtigt Art.70 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a), Art. 5 Abs. 1 lit.a) iii) der VO (EU) 2016/429 die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei Verdacht auf das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens zum Ergreifen der erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen wie etwa der Einrichtung von Sperrzonen (Art. 64), in denen alle erforderlichen Maßnahmen u.a. zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung der Seuche auf ein Minimum (Art. 65 Abs. 1 lit. i) zu ergreifen sind. Korrespondierend hierzu ermächtigt § 6 Abs. 1 Nr. 18a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten zu erlassen, in oder an denen sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten. In Umsetzung dessen bestimmt § 14d Abs. 2b Nr. 2, Abs. 2c i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV), dass die zuständige Behörde, wenn der Ausbruch der Afrikanischen Schweinegrippe bei einem Wildschwein amtlich festgestellt ist, in dem daraufhin festzulegenden gefährdeten Gebiet, in der Pufferzone und in einem ggf. festgelegten Kerngebiet Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere durch Errichten einer Umzäunung, ergreifen kann. Zuständige Behörden im Sinne dieser Regelungen sind gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in der Änderungsfassung vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 – AGTierGesG –) die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
a) Die hiernach erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung Nr. 2/2021 des Antragsgegners vom 24. November 2021 (vgl. § 5 Abs. 8 AGTierGesG) ist formell rechtmäßig, namentlich genügt die Bezeichnung des Verlaufs des Wildabwehrzaunes „entlang der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen im östlichen Teil des Kreisgebietes von der A13“ zusammen mit der beigefügten Kartenansicht und der in der Anlage 1 aufgeführten Liste der betroffenen Grundstücke dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Dass es sich bei dem dargestellten Verlauf, worauf der Antragsgegner unter Ziffer 1 der Verfügung ausdrücklich hinweist, nur um eine Planung anhand des Kenntnisstandes im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung handelt und die tatsächliche Umsetzung aufgrund der Dringlichkeit und den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten von der Darstellung abweichen kann, liegt in der Natur der Sache und ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller die Zuständigkeit des Antragsgegners hinsichtlich des Zaunabschnittes, der in seinem im Freistaat Sachsen belegenen Waldgrundstück errichtet worden ist oder werden soll, rügt, ist dies nicht Inhalt der hier verfahrensgegenständlichen, sondern einer entsprechenden Tierseuchenallgemeinverfügung der sächsischen Behörden, so dass diese Frage nur in einem dortigen Rechtsbehelf angebracht werden kann.
Ebenso genügt die unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung den rechtlichen Anforderungen. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 4 f.). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen nicht.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung vorliegend. Der Antragsgegner hat sich nicht lediglich auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern auf den konkreten Einzelfall abstellende rechtliche und tatsächliche Gründe angeführt, die erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, und darlegen, warum die Tierseuchenallgemeinverfügung aus seiner Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss.
b) Auch in materieller Hinsicht ist die Tierseuchenallgemeinverfügung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Dass die Voraussetzungen für das Ergreifen erforderlicher Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 i. V. m. Art. 64, 65 Abs. 1 lit. i) der VO (EU) 2016/429, namentlich das amtlich bestätigte Auftreten der Afrikanischen Schweinepest im benachbarten Freistaat Sachsen, hier im Grundsatz gegeben sind, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Ebenso wenig sind durchgreifende Bedenken ersichtlich bzw. von dem Antragsteller hinreichend geltend gemacht worden, dass nach Einrichtung einer Sperrzone I für das hier in Rede stehende Gebiet durch die Tierseuchenallgemeinverfügung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2021 die Errichtung eines Wildabwehrzaunes zum Gebiet des Freistaates Sachsen bzw. des dortigen Landkreises B... eine erforderliche Maßnahme darstellt, um den Eintrag der Seuche in das Gebiet des Landkreises O...und damit ihre weitere Verbreitung wirkungsvoll zu bekämpfen. Vielmehr ist die Errichtung von Absperrungen bzw. Umzäunungen in § 14d Abs. 2b Nr. 2, Abs. 2c i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SchwPestV i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 18s TierGesG ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Auch der konkrete Verlauf des hier errichteten Wildabwehrzaunes erscheint nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens rechtmäßig.
Hinsichtlich des Vollzuges der gesetzlichen Vorgaben im konkreten Einzelfall kommt der zuständigen Behörde ein an den Erfordernissen einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung ausgerichteter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dies schließt im hiesigen Kontext auch das Ermessen ein, sich für eine von regelmäßig mehreren in Betracht kommenden Routen zu entscheiden. Dass der Antragsgegner hier die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten bzw. sachfremde Maßstäbe angelegt oder willkürlich vorgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Planung des Routenverlaufs des Zaunes – die in Abstimmung mit den auf sächsischer Seite geplanten Maßnahmen erfolgte – insbesondere an der angesichts der Gefahr eines Seucheneintrags in das Kreisgebiet gegebenen Dringlichkeit der zu ergreifenden Abwehrmaßnahmen orientiert habe und damit maßgeblich das Kriterium einer schnellen wirtschaftlichen Umsetzbarkeit mit möglichst geringem Eingriff in die Natur berücksichtigt habe. Die Errichtung des Zaunes entlang bereits vorhandener Waldwege und möglichst dicht an der Landes- bzw. Landkreisgrenze erscheint unter diesem Aspekt sachgerecht. Soweit diesbezüglich nähere Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen vor Ort angezeigt erschienen, müssten diese dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Mit seinen gegen den konkret gewählten Verlauf des Zaunes gerichteten Einwendungen vermag der Antragsteller eine Rechtswidrigkeit der Tierseuchenallgemeinverfügung nicht aufzuzeigen, wobei ihm die Geltendmachung von ihm so genannter volkswirtschaftlicher und tierseuchenrechtlicher Bedenken schon deshalb verwehrt ist, weil er damit keine subjektive Rechtsposition verteidigt. Gleiches gilt für die von ihm hinsichtlich des Prozesses der Entscheidungsfindung des Antragsgegners geltend gemachte formelle Fehlerhaftigkeit, da Verfahrensvorschriften, soweit diese hier überhaupt bestehen, keine subjektive Rechtsposition des Einzelnen auf Vornahme bestimmter Verfahrensschritte – hier etwa der vom Antragsteller reklamierten Vorort-Begehung – begründen.
Soweit der Antragsteller behauptet, der über sein Waldgrundstück verlaufende Zaun mache eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft, insbesondere die gebotene Durchforstung und die bei Auftreten eines Käferbefalls erforderlichen Maßnahmen, auf unbestimmte Zeit unmöglich, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn das Betreten und Bewirtschaften seiner Waldflächen ist ihm weder untersagt noch tatsächlich verwehrt. Vielmehr hat der Antragsgegner glaubhaft darauf verwiesen, dass der Weg, an dem entlang der Zaun errichtet worden ist, nach wie vor breit genug ist, um mit forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren zu werden, und dass der Zaun in regelmäßigen Abständen mit Toren ausgestattet ist, die ein Betreten und Befahren des umzäunten Gebietes weiterhin zulassen. Zudem hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2022 ausdrücklich angeboten mitzuteilen, wenn ihm der Einbau von Toren an speziellen Punkten von Nutzen sein sollte. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere findet sich kein nachvollziehbarer Vortrag, weshalb ihm eine Bewirtschaftung trotz der Tore im Zaun nicht möglich sein sollte. Dass er dabei ggf. Einschränkungen oder Erschwernisse zu bewältigen hat, soll zwar nicht in Abrede gestellt werden, erscheint jedoch hinnehmbar und stellt namentlich keinen beachtlichen Eingriff in seine in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verbürgten Eigentumsrechte, etwa in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Rechtsposition unterliegt dem Vorbehalt, dass sich eine Nutzung nur im Rahmen der für jedermann geltenden Gesetze vollziehen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1990 – 4 B 21/90 –, juris Rn. 6), so dass Einschränkungen hier durch das normativ geregelte tierseuchenrechtliche Instrumentarium gerechtfertigt sind (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. November 2021 – 4 L 361/21 –, juris Rn. 41). Ohnehin bietet die Garantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach gefestigter Rechtsprechung ganz allgemein keinen Schutz dagegen, dass sich die allgemeinen Verhältnisse und Gegebenheiten, innerhalb deren ein Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, zu seinem Nachteil ändern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Januar 1990 – 4 B 21/90 –, a. a. O.). Der Antragsteller hat damit keine schützenswerte Rechtsposition, von den Auswirkungen der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest gänzlich verschont zu bleiben, wie er es mit dem von ihm vorgeschlagenen Verlauf des Zaunes jenseits seiner Grundstücksgrenzen offensichtlich anstrebt. Dass er im Vergleich zu anderen Waldeigentümern unverhältnismäßig belastet wäre, hat der Antragsteller weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller zudem auf die Schäden verwiesen hat, die mit dem Auf- und Abbau und im Rahmen der gebotenen Kontrollen des Zaunes an seinen Waldwegen entstanden seien bzw. noch entstünden, vermag sein Vorbringen den vorliegenden, letztlich auf einen Rückbau des bereits vor Antragserhebung fertiggestellten Zaunes gerichteten Antrag schon deshalb nicht zu stützen, weil jedenfalls die bislang entstandenen und auch beim Rückbau entstehenden Schäden durch die beantragte gerichtliche Entscheidung nicht ungeschehen gemacht bzw. vermieden würden. Dessen ungeachtet kann der Antragsteller der Errichtung des Wildabwehrzaunes auf seinem Grundstück den damit unvermeidlich einhergehenden Eintritt von Schäden ohnehin nicht erfolgreich entgegenhalten. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 7 Satz 1 TierGesG, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 18a betroffen ist, für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen kann (vgl. hierzu den Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 27. Oktober 2020 „Durchführung der Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz bei Inanspruchnahme von Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und von Jagdausübungsberechtigten“, abrufbar unter https://msgiv.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/ASP_Entschaedigungserlass_27102020.pdf). Insofern ist der Antragsteller diesbezüglich auf das Entschädigungsverfahren verwiesen. Dass die Errichtung des Wildabwehrzaunes etwa unmittelbar existenzgefährdende Auswirkungen für ihn hätte, hat er selbst nicht behauptet.
Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem betroffenen Gebiet geplant zu haben, was ihm durch den Wildabwehrzaun verwehrt sei, hat er sein Vorbringen nicht im Ansatz hinreichend substantiiert. Weder hat er den geplanten Standort hinreichend genau angegeben noch insbesondere dargelegt, welchen Stand diese Planungen konkret haben, namentlich ob er überhaupt schon im Besitz einer entsprechenden Baugenehmigung ist. Schon insofern ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Planungen bei der Bestimmung des Verlaufs des Wildabwehrzaunes zu berücksichtigen gehabt hätte.
Spricht somit bei summarischer Prüfung Maßgebliches dafür, dass die Tierseuchenallgemeinverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist, überwiegt insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Infolge dessen bleibt auch der Antrag auf Aufhebung der Vollzugfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ohne Erfolg.
Im Übrigen würde selbst bei offenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache eine allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest gegenüber dem in seinen Auswirkungen nach den obigen Feststellungen nicht übermäßig belastenden Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers gemäß Art. 14 Abs. 1 GG führen. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Anordnung ausgesetzt und der Antragsgegner hieraus folgend zu einem Rückbau des Zaunes verpflichtet, könnten - aufgrund der relevanten Gefahr eines jederzeitigen Eintrags der Tierseuche durch die dabei jedenfalls vorübergehend unvermeidliche Lücke im Abwehrsystem - erhebliche Schäden eintreten, die das Maß der Einschränkungen des Antragstellers bei der Bewirtschaftung seines Waldes erheblich übersteigen. Hier ist maßgeblich die Gefahr einzustellen, dass die schwerwiegende und zumeist tödlich verlaufende Afrikanische Schweinepest sich nicht nur unter der Wildschweinpopulation weiterverbreitet, sondern auch auf Betriebe und damit den Hausschweinbestand des Landkreises übergreift.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes nach der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für den Antragsteller und bemisst sich vorliegend nach dem Zweifachen des Auffangstreitwertes, nachdem der Antragsteller einerseits angegeben hat, die ihm entstehenden Schäden nicht beziffern zu können, gleichzeitig aber zum Ausdruck brachte, dass diese in Millionenhöhe entstehen könnten. Für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der sich danach ergebende Betrag in Höhe von 10.000 Euro zu halbieren.