Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 17.05.2022 | |
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Aktenzeichen | 11 W 12/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0517.11W12.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.04.2022 - 14 O 130/19 - abgeändert und der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. C… R... wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
I.
Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen (analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 313a Rdn. 5, m.w.N.).
II.
Da die angefochtene Entscheidung vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch einen Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz – kraft Gesetzes – ebenfalls durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere – erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begr. z. BReg-Entw. eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 63 und 89 f.) – Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.
III.
A. Das Rechtsmittel vom 27.04.2022 (GA II 448 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 13.04.2022 (GA II 440 ff.), durch den das klägerische Ablehnungsgesuch vom 31.01.2022 (GA II 385 ff.) betreffend den Facharzt für Orthopädie Dr. med. C… R... zurückgewiesen worden ist, den die Zivilkammer mit ihren Beschlüssen vom 10.12.2020 (GA I 237) und 15.02.2021 (GA I 250) in dem bei ihr unter dem Aktenzeichen 14 O 130/19 anhängigen Versicherungsrechtsstreit der Parteien damit betraut hat, ein schriftliches Gutachten hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erstellen, ist sowohl an sich statthaft als auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, mit denen die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet laut § 406 Abs. 5 2. Halbs. i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese wurde im Streitfall für die Klägerin form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Eines Mindestbeschwerdewertes bedarf es für die Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der hier vorliegenden Art nicht (arg. e c. § 567 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig besteht – anders als etwa bei den Rechtsmitteln der Berufung nach § 520 und § 522 Abs. 1 ZPO sowie der Revision nach §§ 551 f. ZPO – ein Begründungszwang; die Sollvorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO statuiert keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. dazu KG, Beschl. v. 02.03.2009 - 2 W 15/09, LS, juris Rdn. 7 = BeckRS 2009, 24903; ferner BeckOK-ZPO/Wulf, 44. Ed., § 571 Rdn. 1; Diehm in Kern/ Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 571 Rdn. 2; Jänich in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 571 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 571 Rdn. 1).
B. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Stattgabe des klägerischen Ablehnungsantrages. Dieser ist nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Soweit es um seine Zulässigkeit geht, kann – um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen im Abschn. II 1 der Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden (LGB 3), die speziell die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wahrung der Frist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch unverzügliche Geltendmachung i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Konstellationen berücksichtigen, in denen – wie im Streitfall – der Befangenheitsgrund aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens hergeleitet wird und zur Begründung des Gesuches eine Auseinandersetzung damit erforderlich ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, LS, juris Rdn. 7 und 12 = BeckRS 2005, 4711). Zwar geht die wohl einhellige Meinung davon aus, dass – wegen der zeitlichen Grenzen, die aus den spezielleren Regelungen des § 406 Abs. 2 ZPO folgen – im Beschwerdeverfahren (abweichend von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) grundsätzlich keine neuen Ablehnungsgründe mehr nachgeschoben werden können (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.08.2000 - 9 W 57/00, LS, juris Rdn. 5 = BeckRS 2000, 7863; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 42; HK-ZPO/Siebert, 9. Aufl., § 406 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rdn. 18 i.V.m. Zöller/Greger aaO, § 406 Rdn. 14; jeweils m.w.N.). Als unbedenklich erweist es sich aber, wenn eine Partei, die in ein und demselben Anwaltsschriftsatz rechtzeitig sowohl im Rahmen des § 411 Abs. 4 ZPO zum schriftlichen Gutachten Stellung genommen als auch gemäß § 406 Abs. 2 ZPO Befangenheitsgründe geltend gemacht hat, ihr Vorbringen mit der Beschwerdeschrift neu gewichtet und dort ihren Ablehnungsantrag explizit auf weitere der bereits schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen stützt. Ob ihr Petitum dadurch begründet wird, ist eine andere – für die Zulässigkeit des Gesuchs als solches nicht relevante – Frage. Unter den hier gegeben Umständen besteht allerdings die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Detail gilt Folgendes:
1. Der relative Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit erfordert objektive Umstände, die – entweder bereits einzeln und für sich genommen oder zumindest in ihrer Gesamtheit (vgl. BGH, Urt. v. 01.11.1955 - 5 StR 329/55, LS 2 und juris-Rdn. 48, juris = BeckRS 1955, 103518; ferner Huber in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 406 Rdn. 4 und Rdn. 11 a.E.) – geeignet sind, subjektives Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß ständiger höchstrichterlichen Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat und von der die Zivilkammer ausgegangen ist (LGB 3 f.), muss es sich dabei stets um (objektive) Tatsachen handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Gutachter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge eines Ablehnenden scheiden indes als Befangenheitsgründe aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.03.2003 - IXa ZB 27/03, juris-Rdn. 6, juris = BeckRS 2003, 03451; Beschl. v. 11.04.2013 - VII ZB 32/12, Rdn. 10, juris = BeckRS 2013, 7852; jeweils m.w.N.). Weil der bloße Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit genügt, spielt es keine maßgebliche Rolle, ob der abgelehnte Sachverständige wirklich parteilich ist, ob er sich unvoreingenommen fühlt oder ob das mit dem Streitfall befasste Gericht insoweit Zweifel hegt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, Rdn. 5, juris = BeckRS 2007, 19072; ebenso BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 19). Befangenheit kann speziell zu besorgen sein bei einem eigenen – selbst nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des jeweiligen Rechtsstreits, bei persönlichen respektive wirtschaftlichen Beziehungen zu einer der Parteien, bei früherer Tätigkeit des Sachverständigen in derselben, einer gleichen oder ähnlichen Angelegenheit sowie aufgrund seines Verhaltens bei der Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Begutachtung, wobei sich in Judikatur und Schrifttum eine umfangreiche und detaillierte Kasuistik entwickelt hat (vgl. insb. BeckOK-ZPO/Scheuch aaO Rdn. 21 ff.; Huber aaO Rdn. 6 ff.; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl., Rdn. 576; Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rdn. 250 ff.; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl., § 4 Rdn. 16 ff.; Walter, DS 2008, 133; Wittmann, DS 2009, 138, 139 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 406 Rdn. 6 ff.; jeweils m.w.N.). Eine schematische Betrachtungsweise ist indessen sogar bei einem indirekten wirtschaftlichen Eigeninteresse des gerichtlichen Gutachters am Ausgang des Prozess nicht gerechtfertigt; auch bei verhaltensbezogenen Ablehnungsgründen hat regelmäßig eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen, und zwar daraufhin, ob das Handeln des Sachverständigen Belastungstendenzen zum Nachteil einer der Prozessparteien erkennen lässt (vgl. BGH [VII ZB 32/12] aaO LS 1 und Rdn. 11 ff.; Beschl. v. 06.06.2019 - III ZB 98/18, LS 2 und Rdn. 21, juris = BeckRS 2019, 13132; ebenso Milde, NJW 2018, 1149).
2. Hier sind zwar nicht die klägerischen Einwendungen gegen das Erstgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. C… R... vom 03.03.2021 (GA II 259 ff.), wohl aber dessen Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten vom 04.11.2021 (GA II 361 ff.) geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
a) Systematisiert man die in der bekanntgewordenen Rechtsprechung behandelten Konstellationen nach Fallgruppen, so zeigt sich, dass laut herrschender Ansicht, die überzeugt und die der Senat deshalb teilt, der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt schriftlicher Darlegungen des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenerstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder ähnlicher Unzulänglichkeiten im Allgemeinen keine Besorgnis der Befangenheit begründet, da diese Rüge allein die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft; eventuellen Mängeln solcher Art sehen sich beide Seiten in gleicher Weise ausgesetzt und das Zivilprozessrecht gibt mit den §§ 411 und 412 ZPO sowohl dem Gericht als auch den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, um derartige Fehler zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, welches als Grundlage für die spätere gerichtliche Entscheidung geeignet ist (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 15.03.2005 - VI ZB 74/04, juris-Rdn. 14, juris = BeckRS 2005, 4711; ferner dazu BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - X ZR 178/ 01, Rdn. 9 f., juris = BeckRS 2003, 00094; Beschl. v. 27.09.2011 - X ZR 142/08, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2011, 23844; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 10 f. = BeckRS 2014, 9996). Besonderheiten, die im konkreten Fall eine abweichende Beurteilung erfordern, was denkbar erscheint, wenn beispielsweise erhebliche Gutachtenmängel nach ihrer Art oder Häufung ausnahmsweise den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit des Sachverständigen erwecken (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.11.2014 - 4 W 90/14, juris Rdn. 28 = BeckRS 2015, 8496; ferner OLG München aaO Rdn. 12 und 21 ff.; BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 24.4 m.w.N.), werden hier weder mit der sofortigen Beschwerde aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.
b) Andererseits sind sprachliche Entgleisungen sowie beleidigende, abquailfizierende oder sonstige unsachliche – etwa ironische – Äußerungen, die sich nicht in schlichten kritischen Bemerkungen erschöpfen, in Richtung einer Partei, deren Prozessbevollmächtigten oder Privatgutachter, nicht zuletzt in Reaktion auf sachliche Kritik an der eigenen gutachterlichen Leistung, in aller Regel geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen, es sei denn, sie wurden – durch bewusst unangemessene oder unqualifizierte Erklärungen diesem gegenüber – herausgefordert (vgl. dazu insb. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 08.07.2010 - 12 W 17/10, juris Rdn. 10 = BeckRS 2010, 17185; Beschl. v. 05.11.2008 - 12 W 41/08, LS, juris Rdn. 14 = BeckRS 2009, 3271; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2015 - 15 W 27/15, juris Rdn. 16 = BeckRS 2016, 6352 Rdn. 18; OLG Hamm, Beschl. v. 20.01. 2010 - 1 W 85/09, LS, juris Rdn. 4 f. = BeckRS 2010, 3790; BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 24.5; Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Rdn. 266 ff.; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl., § 4 Rdn. 17 ff.; ferner BGH, Urt. v. 12.03.1981 - IVa ZR 108/80, juris Rdn. 19 ff. = BeckRS 1981, 258; Beschl. v. 21.12.2006 - IX ZB 60/06, Rdn. 9, juris = BeckRS 2007, 1774; Wittmann, DS 2009, 138, 142 f.; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 406 Rdn. 7; jeweils m.w.N.). Im Streitfalle hat der gerichtliche Sachverständige nicht nur gegen das – auch für ihn geltende, prinzipielle Zurückhaltung in Wort und Schrift erfordernde (vgl. Meinert aaO Rdn. 266) – Mäßigungsgebot verstoßen, indem er in seinem Ergänzungsgutachten vom 04.11.2021 hinsichtlich der klägerischen Einwendungen zusammenfassend schrieb, er habe „die Ausführungen ... im zweiten Teil aufgrund der Fülle und Dichte der unbewiesenen und teilweise völlig unsinnigen Behauptungen und fehlerhaften Schlussfolgerungen in einem Absatz bearbeitet“ (GA II 361, 368), was vom Standpunkt der Klägerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, er habe das Vorbringen nicht ernst genommen und qualifiziere es ab, sondern sich auch über einen vermeintlichen Schreibfehler im anwaltlichen Schriftsatz der Anspruchstellerin vom 01.07.2021 (GA II 329, 335) lustig gemacht, indem er unter anderem anmerkte: „Die auf Seite 7 aufgeführte Bandscheibenexkursion gibt es nicht. Es ist schwer vorstellbar, dass Bandscheiben Ausflüge unternehmen.“ (GA II 361, 367) Dabei hat der Sachverständige unberücksichtigt gelassen, dass es sich – deutlich gekennzeichnet – um eine Zitat aus seinem Gutachten vom 03.03.2021 handelt (GA II 259, 264), welches an sich formal korrekt ist. Der Schreibfehler, das Wort Bandscheibenexkursion anstelle des Fachbegriffes Bandscheibenextrusion (Bandscheibenvorfall) zu verwenden, ist ihm selbst und nicht dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterlaufen. Kurz zuvor heißt es in dem Gutachten: „’Befund ist nicht gleich Befinden.‘ Diese Tatsache wird in jedem Lehrbuch der Orthopädie dargestellt, nicht jedoch bei ‚Dr. Google‘.“ (GA II 361, 367). Auch diese Äußerung lässt – aus vernünftiger Sicht der Anspruchstellerin – befürchten, der Sachverständige reagiere (mit seiner unangemessenen Wortwahl) persönlich betroffen und emotional überempfindlich auf die zwar harte, aber keineswegs unsachliche Kritik an seinem Gutachten. Ob letztere fachlich fundiert ist, spielt in diesem Kontext keine maßgebliche Rolle; ein gerichtlicher Sachverständiger wird gerade deshalb hinzugezogen, weil er auf seinem Fachgebiet über Expertenwissen verfügt, das für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist und weder beim jeweiligen Prozessgericht noch bei den Parteien und deren Vertretern ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann. Hier hat der Sachverständige jedenfalls bei einer Gesamtschau seiner beanstandeten Äußerungen – ohne dazu etwa durch ehrenrührige oder offensichtlich haltlose klägerische Angriffe provoziert worden zu sein – den Rahmen der sachlichen Auseinandersetzung verlassen und somit Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt.
C. Einer Kostenentscheidung durch den Senat bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen bei Erfolg der sofortigen Beschwerde gemäß § 406 Abs. 5 2. Halbs. i.V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht an (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. GKG-KV Nr. 1812 und Vorb. 9 Abs. 1 vor GKG-KV Nr. 9000). Die außergerichtlichen Kosten beider Seiten gehören zu denen des Ursprungsrechtsstreites und sind später mit diesen entsprechend dem dortigen Unterliegen der Prozessparteien in der Hauptsache nach allgemeinen Grundsätzen zu verteilen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 07.11.2018 - IV ZB 13/18, Rdn. 11, juris = BeckRS 2018, 291 71; OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 29.06.2020 - 11 W 13/20, Rdn. 16, juris = BeckRS 2020, 17099; OLG München, Beschl. v. 31.03.2014 - 10 W 32/14, juris Rdn. 25 = BeckRS 2014, 9996; ferner BeckOK-ZPO/Scheuch, 44. Ed., § 406 Rdn. 47.1; Schneider/Gronemann, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 4. Aufl. § 4 Rdn. 30 f.).
D. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat ebenfalls nicht zu befinden. Denn gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen für begründet erklärt wird, findet laut § 406 Abs. 5 1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung bereits durch das Prozessgericht oder erst durch das Beschwerdegericht getroffen wurde und ob letzteres – irrtümlich – ein Rechtsmittel zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2015 - XII ZB 667/14, LS und Rdn. 6 f., juris = BeckRS 2015, 16021; ferner HK-ZPO/Siebert, 9. Aufl., § 406 Rdn. 14; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 406 Rdn. 18; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 406 Rdn. 14).