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Entscheidung 3 L 381/21


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 16.03.2022
Aktenzeichen 3 L 381/21 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0316.3L381.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 48 BBergG

Leitsatz

Bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans für einen Tagebau ist auch zu prüfen, ob anderweitig erforderliche Erlaubnisse/Genehmigungen vorliegen. Insbesondere dann, wenn es einen unmittelbaren Zusammenhang mit der bergbaulichen Tätigkeit gibt, ist das Fehlen der anderweitigen erforderlichen Genehmigung/Erlaubnis eine Zulassungssperre. Die Bergbautreibenden fehlt dann auch das Sachbescheidungsinteresse. Limitiert die vorhandene wasserrechtliche Erlaubnis die Menge des Sümpfungswassers in der Weise, dass der Tagebaubetrieb nicht ordnungsgemäß geführt werden kann, die Standsicherheit nicht gewährleistet ist, steht dies einer rechtmäßigen Betriebsplanzulassung entgegen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Februar 2020 gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau J...2020-2023 des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 wird ab dem 15. Mai 2022 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau J... 2020-2023 wiederherzustellen,

hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Es handelt sich um eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Umweltvereinigung. Gemäß ihrer, der staatlichen Anerkennung zugrunde liegenden Satzung macht sie sich unter anderem zur Aufgabe, für die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und insbesondere auch der Einhaltung des nationalen und internationalen Umweltrechts einzutreten. Danach bedarf es der Geltendmachung eigener Rechte gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 2 UmwRG nicht. Dass es sich vorliegend um eine Umweltvereinigung und nicht um eine Naturschutzvereinigung handelt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohne Belang.

Dem Antragsteller steht auch mit Blick auf die zugelassene Fortführung des Tagebaus J...und der damit verbundenen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung umweltbezogener Rechtsvorschriften für sein Begehren ein Rechtsschutzinteresse zur Seite.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen stellt sich dieses Begehren auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Vorliegend geht es um die Überprüfung einer der Beigeladenen erteilten Zulassung für den Betrieb eines Tagebaus gerade in Bezug auf die maßgeblichen umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Dabei ist es für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob der Antragsteller dafür eine fehlende oder aber nicht ausreichende wasserrechtliche Erlaubnis oder aber andere umweltrelevante Vorschriften etwa in Bezug auf den Habitatschutz einbringt. Stellt sich nach der rechtlichen Überprüfung heraus, dass die Vorhabenzulassung den maßgeblichen Vorschriften nicht entspricht, ist die weitere Folge, dass das Vorhaben nicht oder aber nicht mehr zulässigerweise realisiert werden darf. Insoweit ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob das umweltbezogene Interesse des Antragstellers vorrangig darin liegt, die zum Tagebaubetrieb gehörenden Sümpfungsmaßnahmen zu begrenzen oder aber eingestellt zu bekommen oder es ihm im Ergebnis um den Tagebaubetrieb als Ganzes geht.

Schließlich verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass der in § 5 UmwRG enthaltene Begriff der Missbräuchlichkeit eng auszulegen ist und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Hierzu trägt selbst die Beigeladene nicht vor, ob und wie der Antragsteller ein Vertrauen auf Seiten der Beigeladenen hätte begründen können dahingehend, die Hauptbetriebsplanzulassung werde nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen oder aber wasserrechtliche Fragen würden bei der Betrachtung erkennbar nicht herangezogen. Vielmehr ist die mit der Tagebauführung verbundene Beeinträchtigung geschützter Gebiete schon seit Jahren Streitgegenstand.

2. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen.

2.1. Nach dem im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen Prüfungsumfang erweist sich der Zulassungsbescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2020 betreffend des Hauptbetriebsplans 2020-2023 (Auslauf) Tagebau J...voraussichtlich als rechtswidrig. Die nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) ergangene Zulassungsentscheidung für die Errichtung und (Fort-)Führung des Tagebaubetriebes steht im Widerspruch zu § 48 Abs. 2 BBergG. Danach kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Fortführung des Tagebaus J...steht im Widerspruch mit den sich aus umweltrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen.

Hierbei schließt sich die Kammer der – soweit ersichtlich – einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, nach der die Bergbehörde – hier der Antragsgegner – einen Hauptbetriebsplan dann nicht zulassen darf, wenn die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2015 – 11 A 3048/11 – juris, Rn. 218,220, m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 2 A 185/18 – juris, Rn 34). Da der Hauptbetriebsplan den Abbau freigibt (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG), stehen einer Zulassungsentscheidung ohne die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Hierbei handelt es sich auch um eine umweltbezogene Vorschrift, so dass sich die Antragstellerin darauf auch ohne weiteres berufen.

2.2 Dabei verkennt die Kammer nicht das Regelungsgefüge im § 48 BBergG. Danach stehen die beiden Absätze des § 48 BBergG inhaltlich nebeneinander. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG stellt die Unberührtheit von Rechtsvorschriften fest, die auf bestimmten geschützten Grundstücken Tätigkeiten verbieten, die der Aufsuchung und Gewinnung dienen können, Absatz 2 gilt für „andere Fälle als die des Absatzes 1“. Die Vorschrift berechtigt die Bergbehörde, eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen. Absatz 2 stellt mithin eine Eingriffsermächtigung für die Bergbehörde dar, die davon abhängt, dass es um andere Fälle, als die des Absatzes 1 geht, und, dass überwiegende öffentliche Interessen der Aufsuchung oder Gewinnung entgegenstehen (vgl. Vitzthum/Piens, in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 3. Auflage 2020, Rn. 3 zu § 48). Zu den Sachmaterien, die unter § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG fallen, gehören auch solche des Wasserschutzes bzw. des Wasserrechtes (vgl. Frenz, Bundesberggesetz, Kommentar, Rn. 1 zu § 48). Auch sind im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die in anderen Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Betriebsplanzulassung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Zu diesen gehört auch das wasserrechtliche Verfahren (vgl. Vitzthum/Piens, a. a. O. Rn. 61 zu § 48, m.w.N.). In diesem Zusammenhang verweist die Beigeladene zutreffend darauf, dass die von dem Antragsteller angesprochenen Fälle dergestalt waren, dass etwa die Prüfung naturschutzrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Vorschriften nicht in einem gesonderten Zulassungsverfahren erfolgt ist, mithin eine Sach- und Prüfungskompetenz der Bergbehörde gegeben war. Auch ist in Bezug auf die Entscheidung der Kammer vom 29. Juni 2019 – VG 3 L 36/19 – festzuhalten, dass dort der Antragsgegner die naturschutzrechtlichen Fragen innerhalb der Hauptbetriebsplanzulassung tatsächlich abgehandelt hatte und diese somit einer rechtlichen Überprüfung seitens des Gerichts zugängig gewesen sind.

Gleichwohl kann der Aspekt einer fehlenden oder aber erforderlichen Erlaubnis/Genehmigung bei der Frage der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes nicht ausgeblendet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG Gewinnungsbetriebe nur auf der Grundlage von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Der Hauptbetriebsplan ist die zentrale Betriebsplanart, ihm kommt Gestattungswirkung für den Abbau zu (vgl. Piens, a. a. O., Rn. 50 zu § 52). Gerade mit Blick auf die dem Hauptbetriebsplan zukommende Gestattungswirkung (Freigabe des Tagebaubetriebes) beschränkt sich das Prüfprogramm der zuständigen Bergbehörde nicht allein auf die Regelung des § 55 BBergG und die anderweitigen – nicht in einem gesonderten Verfahren abzuarbeitenden – öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Vielmehr ist auch einzustellen, ob der Bergbautreibende die anderweitig erforderlichen Zulassungen überhaupt besitzt, oder diese von ihm zumindest zeitnah erreicht werden können. Liegen derartige Genehmigungen/Gestattungen nicht vor, stellt dies eine Zulassungssperre dar, mit der weiteren Folge, dass dem Bergbautreibenden für die Zulassung des Hauptbetriebsplans das Sachbescheidungsinteresse fehlt. Eine solche Sicht der Dinge ist schon wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung angezeigt. Wäre es anders, wäre die Bergbehörde verpflichtet, ein Vorhaben zuzulassen, dem anderweitig erforderliche Genehmigungen fehlen und das mithin offensichtlich rechtswidrig ist. Beachtlich hierbei ist auch, dass – wenn es etwa um Vorschriften des Wasserrechts geht – die dafür zuständige Behörde zwar die Wassererhebung oder das Einleiten untersagen könnte, jedoch keine Sachkompetenz dahingehend besäße, die Bergbautätigkeit zu verbieten. Es besteht eine Vergewisserungspflicht der den Hauptbetriebsplan zulassenden Behörde dahingehend, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf anderweitige öffentlich-rechtliche Fragestellungen bzw. Genehmigungserfordernisse auslöst, in dem dafür zuständigen Verfahren beantwortet/gelöst werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 2010 – 7 C 18/09 – juris, Rn 24). Ist dies nicht der Fall, kann eine Betriebsplanzulassung nicht erteilt werden.

Eine solche Betrachtung ist insbesondere dann geboten, wenn der Tagebaubetrieb in einem nicht abtrennbaren Zusammenhang zu einer anderen, nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu regelnden Maßnahme steht, wie dies hier mit der Sümpfung der Fall ist. Ein Abbau von Braunkohle ohne die erforderliche Sümpfung des Grundwassers ist – dies ist unstreitig – technisch nicht möglich.

Die Richtigkeit dieser Überlegung besteht auch mit Blick auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG. Danach ist die Zulassung des Betriebsplanes zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen sowie dafür getroffen ist, dass die für die Errichtung und Durchführung des Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Dabei ist die Gewährleistung der Standsicherheit eine ständige Aufgabe des Bergwerksunternehmers. Hierfür sind die entsprechenden Vorkehrungen für die Standsicherheit der Halden, Kippen und Böschungssystemen zu treffen (vgl. nur Piens, a.a.O., Rn. 64 zu § 55). Dass die entsprechenden Sümpfungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Kippen und Randböschungen zu sichern und die Sicherheit der Tagebautechnik zu gewährleisten, betont die Beigeladene immer wieder und steht letztlich außer Streit. Rechtmäßig kann sie dies aber nur dann, wenn ihr die erforderliche Erlaubnis hierfür erteilt wurde oder aber – anders gewendet – sie kann es nicht, wenn sie die Erlaubnis nicht hat oder die ihr gestattete Menge für das Zutagefördern von Grundwasser erkennbar nicht ausreicht, um die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten.

So liegt der Fall hier.

2.3. Die Beigeladene hat die für die Fortführung des Tagebaus im Rahmen des zugelassenen Zeitintervalls erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht bzw. gestattet die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nur eine Sümpfung in einem Umfang, die für die erfolgreiche Gewinnung von Braunkohle erkennbar nicht ausreichend ist. Nach den von der Beigeladenen vorgelegen Unterlagen (vgl. etwa Blatt 254 ff., Beiakte IV) ist davon auszugehen, dass im aktiven Tagebaubetrieb monatlich über 200m³ pro Minute Grundwasser gefördert werden, mithin eine Jahreswassermenge von circa 105 Mio m³ im Raum steht. Entsprechendes ist Teil des Vortrages des Antragsgegners, wonach selbst im Zeitraum des Sicherheitsbetriebes im Mittel mehr als 220 m³ pro Minute Sümpfungswassermenge gezogen wurde. Damit werden die in der Tabelle 3.1 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 29. März 1996 genannten Werte erkennbar und letztlich unstreitig überschritten. Dort ist etwa für den Zeitraum 2020 bis 2022 eine mittlere Wasserhebungsmenge von 80 (2020) und 50 m³ pro Minute für die nachfolgenden Jahre benannt. Die mittlere Wasserhebungsmenge wurde dort für das Jahr 2020 mit 42, für 2021und 2022 jeweils mit 26,3 Mio m³ pro Jahr vermerkt.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Inhalt des Erlaubnisbescheides beziehungsweise der Erlaubnis vom 29. März 1996 nicht zweifelhaft und jedenfalls nicht der Auslegung in der Weise zugänglich, wonach lediglich die Regelung in der Textziffer 1 maßgeblich sein solle dergestalt, dass das Zutagefördern von Grubenwasser bis zu einer Menge von maximal 4,8 m³ pro Sekunde gestattet wäre. Dies verkennt den Regelungszusammenhang und den weiteren Inhalt der Erlaubnis. So ist schon aus der Textziffer 1 zu entnehmen, dass die Maximalmenge nicht ohne Einschränkungen gilt. So heißt es, dass die Erlaubnis erteilt wird „für die durchzuführende Entwässerungsmaßnahme innerhalb der in der Anlage 3.1-3.5 des oben genannten Erlaubnisantrages dargestellten Sümpfungsbrunnenbereiche (s. 3.1 Tabelle Sümpfungswassermengen 1995 bis 2022)“. Auch die Maximalmenge ist mit dem Zusatz „(s. Tabelle unter 3.1)“ versehen worden. Weiterer Inhalt des Bescheides ist unter den Überschriften „3. Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzungen“ und „3.1 Sümpfungswassermengen (Förder- und Entnahmemengen)“ eine jahresweise bezogene Aufstellung (Tabelle) zur „mittleren Wasserhebungsmenge“ und ergänzend dazu Werte zur „maximalen Wasserhebung (beantragt)“ und „minimalen Wasserhebung (beantragt)“. Die dort aufgenommene mittlere Wassermenge weist nach 2018 sich ständig verringernde Werte auf. Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Erlaubnis auf einen entsprechenden Antrag der Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen, der Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft beruht und in deren Antrag in der Textziffer 5.2 die Sümpfungswassermengen genau in dem Umfang dargestellt wurden, wie sie zum Gegenstand des Bescheides gemacht worden sind. Der Begriff der mittleren Wassermenge in der Tabelle 3.1 der wasserrechtlichen Erlaubnis kann unter Bezugnahme auf die Fußnote 1 letztlich nur so ausgelegt werden, dass für kurzzeitige Maßnahmen Überschreitungen aber auch Reduzierungen möglich sind, die dort auch definiert wurden. Danach sind die Werte in der Tabelle auch in sich stimmig. Die in dem Bescheid aus dem Jahr 1996 aufgenommenen Werte geben den zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisstand wieder, wonach ausweislich des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau J...die Kohleförderung im Jahr 2019 abgeschlossen sein sollte. Für die Auslegung des Inhalts des Bescheides ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 10 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Danach hat die Erlaubnis auch Aussagen zu Art und Maß der Benutzung des Gewässers in zeitlicher, sachlicher und gegenständlicher Hinsicht (qualitativ und quantitativ) zu enthalten. Dem entspricht § 28 Brandenburgisches Wassergesetz. Von daher bestätigt die Erlaubnis nicht nur den Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, sondern entspricht dem durch das Gesetz vorgegebenen Regelungsmodell. Die wasserrechtliche Erlaubnis in der Tabelle zu 3.1. spiegelt – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – nicht nur einen Planungsstand bzw. eine Prognose wieder, sondern gibt konkrete Werte auch für den Umfang/das Maß der Gewässerbenutzung vor. Von einer solchen Sicht der Dinge geht erkennbar der Antragsgegner selbst aus, wenn er ausführt, dass abweichend von der mittleren erlaubten Entnahmemenge seit 2017 insgesamt 240 m³ Grundwasser mehr gehoben worden seien. Zur Rechtfertigung verweist er lediglich darauf, dass die Sümpfung für den Betrieb zur geotechnischen Sicherheit erforderlich sei und das Sümpfungswasser auch zur Stützung des Wasserhaushaltes in Oberflächengewässer eingeleitet und mithin dem Wasserhaushalt wieder zugeführt werde. Soweit die Beigeladene im Rahmen ihrer Erwiderung daran festhält, die Werte würden nur eine Prognose wiedergeben und hierzu auf die Präzision des Antrages mit Schreiben vom 5. Februar 1996 und weitere Unterlagen verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Hierbei ist noch einmal festzuhalten, dass nach den Planungen zum Zeitpunkt des Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis ein Abbauzeitraum bis ca. 2019 in den Blick genommen worden ist und die dem Antragsschreiben beigefügten Unterlagen letztlich nur die im ursprünglichen Antrag eingebrachten Werte untersetzen, jedoch keine neuen Werte für das Maß der beabsichtigten Gewässerbenutzung aufweisen.

2.4. Soweit die Beigeladene ferner auf die Vollzugspraxis und auf weitere wasserrechtliche Erlaubnisse eingeht, ist ihr dahingehend zu folgen, dass es eine Vollzugspraxis geben oder aber gegeben haben mag, wonach allein der Wert in Textziffer 1 der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 1996 als maßgeblich angesehen wurde. Hierbei ist insbesondere auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. Februar 2017 für das Einleiten von gehobenem Grundwasser aus dem Tagebau J...in die Teichgruppe B...zu verweisen. Dort wird noch einmal festgehalten, dass die Entnahme des Grundwassers Gegenstand der bis zum 31. Dezember 2022 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau J...vom 29. März 1996 ist und danach aus den Sümpfungsbrunnenbereichen Wassermengen bis 4,8 m³ pro Sekunde (288 m³ pro Minute) entnommen werden dürfen (Ziffer 3). Dies ist auch deshalb beachtlich, da der in Textziffer 4 definierte Umfang der Gewässerbenutzung u.a. eine Minuten- und eine Jahresleistung benennt, die über die für das Jahr 2021 und 2022 in der wasserrechtlichen Erlaubnis aus dem Jahr 1996 benannten Werte hinausgeht. Hierzu ist gleichwohl festzuhalten, dass die Erlaubnis vom 2. Februar 2017 nur gestattet, gehobenes Grundwasser aus dem Tagebau in die Gewässer der Teichgruppe B...einzuleiten. Erkennbar stellt dieser Bescheid keine neue Regelung oder Änderung in Bezug auf die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 1996 insbesondere zur Entnahme des Grundwassers dar, sondern setzt diese mit dem dort eingestellten Inhalt voraus. Dem Bescheid kommt insoweit auch keine Feststellungswirkung zu, da auch dieses offensichtlich nicht Regelungsgegenstand gewesen ist bzw. sein sollte. Selbst wenn durch den Bescheid ein Verständnis des Inhalts der Erlaubnis aus dem Jahr 1996 dokumentiert worden sein sollte, welches der von der Beigeladenen im hiesigen Verfahren geäußerten Auslegung entspricht, ist dies für das vorliegende Dreiecksverhältnis ohne Bedeutung. In Bezug auf den Antragsteller als Dritten, der durch die ihm vermittelten Rechtstellung Umweltinteressen wahrzunimmt, ist es ohne Belang, wie die wasserrechtliche Erlaubnis zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen gehandhabt oder ausgelegt worden ist. Maßgeblich ist allein der Inhalt des Bescheides aus dem Jahr 1996. Ein fehlerhaftes Verständnis des Bescheidinhalts oder eine (rechtswidrige) Vollzugspraxis führt jedenfalls nicht dazu, dass dem Dritten (hier dem Antragsteller) eine letztlich durch den Bescheid vermittelte Rechtsposition wieder genommen werden könnte.

Fehlt es nach alledem der Beigeladenen an der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise erlaubt die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis eine Sümpfung, die erkennbar nicht ausreicht, um den Tagebau wie beantragt ohne erhebliche Gefährdung zu betreiben, sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes nicht erfüllt, und stellt sich dieser als rechtswidrig dar.

Damit bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Erwägungen dazu, ob oder inwieweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer geänderten wasserrechtlichen Erlaubnis vorliegen und wie bei einer rechtzeitigen Antragstellung zu entscheiden wäre. Die Beigeladene hat lediglich einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 gestellt und nur hierfür ist ein Verfahren eröffnet worden.

Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner weiteren Erwägungen dahingehend, ob die von dem Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgeführten Gründe gleichermaßen eine Rechtswidrigkeit der Betriebsplanzulassung zur Folge hätten. Insoweit sind seitens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren keine weiteren Aspekte vorgebracht worden. Er führt in der Antragsbegründung vom 2. Dezember 2021 gar selbst aus, auf den Streit hinsichtlich der FFH-Untersuchung komme es im Rahmen des hiesigen Eilantrages nicht an.

3. Bei einer als rechtswidrig anzusehenden Betriebsplanzulassung, ist für eine Interessenabwägung, wie sie von der Beigeladenen und dem Antragsgegner angestrebt wird, kein Raum, auch nicht in Bezug auf die aktuellen geopolitischen Entwicklungen. Dem könnte nur in einer gesonderten Zulassungsentscheidung Rechnung getragen werden.

Gleichwohl kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht ohne Maßgaben wiederhergestellt werden. Nur dies berücksichtigt die wechselseitigen, auch öffentlichen Interessen hinreichend (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage 2018, Rn. 169 zu § 80; auch Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2019 – VG 3 L 36/19 –juris, Rn 32 ff.).

Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Fortsetzung der Braunkohlegewinnung im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls gegenwärtig sprechen die Auslastung der verfügbaren Kapazitäten (vgl. Lausitzer Rundschau vom 15. März 2022 „Braunkohlekraftwerke laufen auf Hochtouren“) und der Umstand, dass in Ostdeutschland 100 % des verstromten Erdgases aus Russland kommt, für einen nicht hinwegzudenkenden Bedarf.

Maßgeblich ist aber, dass – wie gerichtsbekannt und letztlich auch unstreitig ist – bei einer sofortigen Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung und den damit in Rede stehenden Wasserhaltungsmaßnahmen die Sicherheitsanforderungen für das Böschungssystem nicht erfüllt würden und eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit dann nicht mehr möglich wäre; auch, dass für die Wiederherstellung des Regelbetriebs im Tagebau ein erheblicher Zeitraum für die „Neujustierung“ der Grundwasserbewegung/Höhenlage des Grundwassers benötigt würde. Dies ist auch kein unerheblicher Aspekt, da jedenfalls mit einer Erteilung der schon beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis die Zulassungssperre beseitigt werden könnte.

Eine sofortige Außervollzugsetzung der Hauptbetriebsplanzulassung und der damit einhergehenden Grundwasserhaltungsmaßnahmen hätte nicht nur einen Stopp der Braunkohlenförderung zur Folge, sondern würde zugleich einen massiven Eingriff in den Tagebaubetrieb bedeuten und Maßnahmen zur Sicherung des Geländes, aber auch der sich dort befindlichen Technik bedingen. Schon dies gebietet dem Antragsgegner und der Beigeladenen, einen Zeitpuffer einzuräumen.

Hierbei ist ferner in den Blick zu nehmen, dass der Tagebaubetrieb und die Grundwasserhaltungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind und einen Systembezug haben, der auch für die vom Antragsteller angesprochenen FFH-Gebiete nicht ohne Bedeutung ist. Dies ist etwa für die Frage der Einleitung von Sümpfungswasser in besonders geschützte Gebiete offensichtlich.

Besteht mithin auf der einen Seite – jedenfalls gegenwärtig – ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Tagebaubetriebes und kann ein solcher mit den damit einhergehenden Wasserhaltungsmaßnahmen schon aus sicherheitstechnischen Aspekten nicht sofort eingestellt werden, und bedarf es andererseits eines gesonderten koordinierten Vorgehens zur Sicherung des gesamten Wasserhaushaltes in den durch die Sümpfungsmaßnahmen betroffenen aber auch davon profitierenden Bereichen, ist es sachgerecht und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Antragsgegner und der Beigeladenen für einen eng begrenzten Zeitraum die Möglichkeit einzuräumen, die Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Interessen der Antragsteller zur Sicherung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. Hierbei ist noch einmal festzuhalten, dass eine sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde, weil dem Tagebaubetrieb übergangslos die Rechtsgrundlagen entzogen würden ohne diesbezügliche – üblicherweise in einem Abschlussbetriebsplan getroffene – Regelungen, durch die die Beigeladene selbst die zur Absicherung einer Stilllegung erforderlichen Maßnahmen nicht rechtskonform durchführen könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 – juris, Rn 48).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand Juli 2013, Tz. 1.5., 34.4 auf 15.000 Euro festzusetzen.