Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.03.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 6 K 2652/20 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0311.6K2652.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 UGVMinGebO BB 2011, § 3 UGVMinGebO BB 2011, § 5 GebG BB 2009, Art 28 S 1 EGV 882/2004, Art 28 S 3 EGV 882/2004 |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 27. August 2020 (32.117/20, 32.118/20 und 32.119/20) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2020 werden insoweit aufgehoben, als dass insgesamt eine Gebühr i.H.v. 738,00 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen drei Gebührenbescheide im Zusammenhang mit Lebensmittelkontrollen der Gaststätte T..., welches die Klägerin in der B...in S...betreibt. Das Gebäude steht im Eigentum der Evangelischen Kirche.
Nach der Feststellung von baulichen und anderen Mängeln bei der planmäßigen Kontrolle am 14. Juli 2020 führten Mitarbeiter des Beklagten am 14. August 2020 eine Nachkontrolle durch. Der Klägerin wurde dabei aufgegeben, u.a. wegen des Verdachts auf Nagerbefall, eine Schädlingsbekämpfungsfirma zu beauftragen, welche bis zum Nachkontrolltermin in 3 Tagen vor Ort gewesen sein soll.
Im Rahmen der Nachkontrolle am 17. August 2020 ordnete die amtliche Tierärztin des Beklagten u.a. an, eine neue Firma für die Schädlingsbekämpfung zu engagieren. Ferner ordnete diese an, dass keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Es kam zu einer weiteren Nachkontrolle am 18. August 2020, bei der erneut Mängelfeststellungen getroffen und Auflagen erteilt wurden. Die Untersagung vom Vortrag, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, wurde aufgehoben.
In der Folge nahm die Klägerin Baumaßnahmen vor und ließ die Einrichtung durch einen Veterinär untersuchen. Rechtmittel gegen die Auflagen legte die Klägerin nicht ein.
Mit Bescheid vom 27. August 2020 erhob der Beklagte für die Kontrolle am 14. August 2020 unter Hinweis auf die Tarifstelle 9.20.2, „Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ und „2 LMK á 41,00 Euro für 3 Std.“ einen Gesamtbetrag von 246,00 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Datum erhob der Beklagte für die Kontrolle am 17. August 2020 unter Hinweis auf die gleiche Tarifstelle, die gleiche Verordnung und „2 LMK á 41,00 Euro für 4 Std.“ einen Gesamtbetrag von 328,00 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Datum erhob der Beklagte für die Kontrolle am 18. August 2020 unter Hinweis auf die gleiche Tarifstelle, die gleiche Verordnung und „2 LMK á 41,00 Euro für 2 Std.“ einen Gesamtbetrag von 164,00 Euro.
Am 10. September 2020 legte die Klägerin „Einspruch“ gegen die Gebührenbescheide ein. Sie begründet den Rechtsbehelf u.a. damit, dass jeweils nur der Beginn der Kontrollen erfasst sei. Zudem hätten viele später monierte Punkte bereits bei der Routinekontrolle am 14. Juli 2020 erfasst werden müssen, die für die Klägerin kostenfrei war. Schließlich sei der Zeitaufwand jeweils zu groß gewesen. Hinsichtlich der Kontrolle am 14. August 2020 führt die Klägerin ergänzend an, dass bei der planmäßigen Kontrolle die Kostenpflichtigkeit der Nachkontrolle nicht angekündigt worden sei und auch dem Kontrollbericht nicht zu entnehmen sei. Hinsichtlich der Kontrolle am 17. August 2020 führt die Klägerin ergänzend an, die im Termin vom 14. August 2020 gesetzte 3-Tagesfrist sei angesichts der Corona-Krise zu kurz bemessen, um die Mängel abzustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2020 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die drei benannten Gebührenbescheide zurück und forderte die Klägerin auf, den Gesamtbetrag i.H.v. 768,00 Euro bis zum 14.10.2020 zu zahlen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in Art. 79 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 i.V.m. § 3 Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie Art: 82 Abs. 1 lit. b) der benannten Verordnung, wonach für Nachuntersuchen Gebühren nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu erheben sind, welche vorliegend nach den Gebührensätzen für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte nach § 3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) ermittelt worden seien. Die Kontrollzeiten ließen sich auch durch die Eintragungen im Fahrtenbuch bestätigen.
Am 2. November 2020 hat die Klägerin Klage erhoben, zu dessen Begründung sie im Wesentlich ausführt, die Gebührenbescheide seien nicht hinreichend klar und nachvollziehbar. Zudem erscheinen die angesetzten Zeiten unglaubwürdig. Die Endzeiten seien händisch, nachträglich in die Kontrollberichte eingefügt und die Gesamtzeiten stimmten zwischen Gebührenbescheid und Kontrollbericht teilweise nicht überein. So sei für die Kontrolle am 17. August 2020 im Widerspruchsbescheid ein Zeitaufwand von drei Stunden und 40 Minuten, im entsprechenden Gebührenbescheid von 4 Std. angegeben. Der Gesamtaufwand von 18 h sei weder belegt, noch glaubwürdig, noch nachvollziehbar.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 24. November 2020 mitgeteilt hat, die angegriffenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit zurückzunehmen, als dass eine Zahlung über den Betrag von 738,00 Euro begehrt werde, da ein Rechenfehler passiert sei und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt sie nunmehr,
die Bescheide des Beklagten vom 27. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2020 insoweit aufzuheben, als dass insgesamt eine Gebühr von 738,00 Euro festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid führt er zur Begründung aus, dass sich die Zeiten unter Berücksichtigung des Fahrtenbuchs nicht als unplausibel darstellten. Schließlich ergebe sich der Zeitaufwand auch daraus, dass teilweise kontroverse Erörterungen stattgefunden haben, die auch die Durchführung der Kontrolle mit zwei Personen bedingten.
In der mündlichen Verhandlung sind die Lichtbilder zu den Kontrollterminen, samt deren Dateiinformationen in Augenschein genommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (über 738,00 Euro hinausgehender Betrag), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Weiteren zulässige Klage begründet.
Die Erhebung von Gebühren für die drei Kontrolltermine in der Gaststätte der Klägerin mit den drei Bescheiden vom 27. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die angefochtenen Gebührenerhebungen, mit denen Gebühren für drei lebensmittelrechtlicher Kontrollen der Gaststätte der Klägerin im Zusammenhang mit der Überprüfung festgestellter Verstöße nach Zeitaufwand für den mittleren Dienst i.H.v. 41,00 € festgesetzt wurden, stützen sich nicht auf eine taugliche Rechtsgrundlage.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen richtet sich wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu nach dem insoweit einschlägigen materiellen Recht (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris Rn. 35). Nach § 10 Abs. 1 des Gebührengesetzes Brandenburg (GebGBbg) entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen mit Beendigung der Amtshandlung. Ausgehend davon ist hier auf die Rechtslage abzustellen, die bei Beendigung der durchgeführten Kontrollen im August 2020 maßgeblich war.
Auf die Seitens der Beklagte in den Ausgangsbescheiden angegebene Tarifstelle 9.20.2 der Anlage 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebGBbg kann die Gebührenerhebung nicht gestützt werden. Nach § 1 Abs. 1 GebOMUGV werden für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Nach der Tarifstelle 9.20.2 ist für die Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Gebühr von 25 bis 10.000 Euro vorgesehen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist allerdings zum 14. Dezember 2019 insgesamt aufgehoben, Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), - EU-Kontrollverordnung -. Für Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist der Entsprechungstabelle auch keine Nachfolgenorm zu entnehmen, so dass auch eine etwaige Bezugnahme auf Regelungen der Nachfolgeverordnung ausscheidet, vgl. Art. 146 Abs. 2 EU-Kontrollverordnung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen können damit zum maßgeblichen Zeitpunkt im August 2020 nicht gegeben sein. Das hat der Beklagte auch insoweit anerkannt, als dass er im Widerspruchsbescheid an dieser Rechtsgrundlage nicht mehr festgehalten hat.
Aber auch auf die Seitens der Beklagte im Widerspruchsbescheid angegebene Rechtsgrundlage, Art. 79 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b EU-Kontrollverordnung i.V.m. § 3 GebOMUGV können die Gebührenerhebungen nicht gestützt werden. Zwar sieht Art. 79 Abs. 2 lit. c EU-Kontrollverordnung vor, dass die zuständigen Behörden Gebühren oder Abgaben erheben, um die Kosten zu decken, die ihnen im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen entstehen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, und die erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß desselben Unternehmers festgestellt wird, und durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist. Diese Grundlage genügt jedoch ohne weitere nationale Konkretisierung jedenfalls nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes –GG–) wurzelnden Bestimmtheitsgebots. Zum Bestimmtheitsgebot bei der Gebührenerhebung für Geflügelfleischhygienekontrollen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 C 7/12 –, juris Rn. 16) folgendes ausgeführt:
„Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <234 ff.>; BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG 4 C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 4 und vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 20.88 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 117 S. 13 f.; Beschlüsse vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <147 f.> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 15 f. und vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 7 f.).“
Dieser Maßstab ist – nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters – auch in der vorliegenden Konstellation zur Anwendung zu bringen.
Hiernach fehlt der seitens des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid herangezogenen Rechtsgrundlage zur Erhebung der Gebühren für sogenannten Nachkontrolle die erforderliche Bestimmtheit. Unmittelbar auf EU-Ebene definierte Pflichtgebühren gibt es lediglich für bestimmte, explizit benannte Bereiche, etwa Aufwendungen für Grenzkontrollen bzw. Importe. Für hier relevante Nachkontrollen sieht die EU-Kontrollverordnung nur die Gebührenerhebungspflicht als solches (Art. 79 Abs. 2 lit. c) EU-Kontrollverordnung) und bestimmte Rahmenbedingungen für die nationalen Gebühren vor (Art. 81 f. EU-Kontrollverordnung). Dem mitgliedstaatlichen Entscheidungsspielraum ausdrücklich überlassen ist, ob national erhobene Gebühren entsprechend Art. 82 Abs. 1 EU-Kontrollverordnung entweder als Pauschale (lit. a) oder durch konkrete, individuelle Festsetzung (lit. b) bestimmt werden (vgl. dazu Groß, ZLR 2018, 763 (780 ff)). Dem Gebührenschuldner ist es bereits aufgrund der Wahlmöglichkeit zwischen zwei Gebührenerhebungsmodi mithin nicht möglich, der EU-Kontrollverordnung konkrete Bemessungsfaktoren zu entnehmen, die die Gebührenlast für ihn zumindest annähernd berechenbar machen. Weitergehende Vorgaben dazu, wie Gebühren für Nachkontrollen nach Art. 79 Abs. 2 lit. c EU-Kontrollverordnung konkret zu bemessen sind, trifft auch die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dessen Anlage nicht. Weder ist aus der GebOMUGV ein Gebührenrahmen ableitbar, der die Höhe der Gebühr abschätzbar werden lässt, noch ist für den Gebührenschuldner vorhersehbar, dass – wie der Beklagte auch in der Klageerwiderung vorträgt – die konkrete Gebühr unter Heranziehung des erforderlichen Zeitaufwands und der Stundensätze des § 3 GebOMUGV ermittelt wird. Mangels Ausfüllung und Konkretisierung der unionsrechtlichen Vorgaben ist mithin keine Gebührenregelung für die Nachkontrollen des Beklagten gegeben, der die tatsächlich anfallenden Gebühren hinreichend deutlich zu umreißen in der Lage ist (vgl. abweichend dazu u.a. Tarifstelle 23.5.3.2 des Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen; Tarifstelle 339, Nr. 10 Allgemeines Gebührenverzeichnis Saarland; Tarifstelle 90.1 Allgemeine Gebührenordnung Sachsen-Anhalt; Tarifstelle 15.12.3.2 Verwaltungsgebührenverordnung Schleswig-Holstein; 7.IX.11/5.6 Kostenverzeichnis Bayern).
Weitere Rechtsgrundlagen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da dieser durch Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide selbst Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hat erkennen lassen und dadurch der streitigen Durchführung des Verfahrens die Grundlage entzogen hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 768,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.