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Entscheidung 10 C 344/21


Metadaten

Gericht AG Bernau Entscheidungsdatum 11.10.2021
Aktenzeichen 10 C 344/21 ECLI ECLI:DE:AGBERNA:2021:1011.10C344.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 876,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 5.6.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Passat Variant/Kombi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, ( Zulassungsbescheinigung Teil I), Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch aus Ziffer I. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 143,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 28 %, mit Ausnahme der Kosten die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt/Oder entstanden. Diese Kosten und die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürften die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt 3.100.- €.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Restschadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 20.1.2015 bei der Fa. ... in ... einen gebrauchten PKW VW Passat Variant/Kombi Trendline 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... mit einem seinerzeitigen Kilometerstand von 63.337 Kilometern. Der Bruttokaufpreis betrug 15.500.- € (Netto 13.025,21 €). Auf Blatt 105 wird verwiesen. Eingebaut ist in das Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189, der von der Beklagten entwickelt wurde. In diesem Motor des Typs EA 189 wurde eine Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoffemissionswerte im behördlichen Prüfverfahren eingebaut. Dabei erkennt die Software, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollprüfstand spielt die eingebaute Software ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt.

Die Beklagte ist ein großer Automobilhersteller in Deutschland. Im September 2015 wurde der vorgenannten Sachverhalt unter dem Stichwort „Dieselgate“ oder „Abgassskandal“ allseits bekannt. In der Folgezeit nach 2015 machten viele Käufer eines solchen PKW’s erfolgreich Schadensersatzansprüche durch Einzelklagen oder Musterklagen geltend. Zum Teil vereinbarten die dortigen Parteien auch Vergleiche. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zur Abgasproblematik Stellung genommen. U.a. in der Entscheidung vom 17.12.2020 BGH VI ZR 739/20 bezogen auf die Verjährungsproblematik nach § 852 BGB als obiter dictum und in der Entscheidung BGH VI ZR 252/19. Der Kläger machte seine Ansprüche gegen die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.12.2020 geltend. Auf Blatt 109 wird verwiesen. Ein Software-Update wurde dem Kläger am 21.2.2017 aufgespielt.

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zur Zahlung des sog. Restschadensersatzes verpflichtet sei, weil sie ihn in sittenwidriger Absicht geschädigt habe.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.100.- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5.6.2021 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Antrag zu 1 aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten außergerichtlichen entstandenen Kosten in Höhe von 1.570,80 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich primär auf Verjährung und tritt der Klage entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Beide Parteien haben überwiegend mit Textbausteinen versehene Schriftsätze, die mit dem konkreten Fall nichts zu tun haben, eingereicht. So wird im SS vom 13.9.2021 der Beklagtenvertreter über Fahrzeugkäufe nach dem 22.9.2015 sinniert, obwohl das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Januar 2015, also vor dem 22.9.2015 gekauft wurde. So werden dann auch noch Ausführungen zur Musterfeststellungsklage getätigt (vgl. Bl. 241), die hier nicht ansatzweise in Rede stehen. Die Klage ist am 5.5.2021 bei Gericht eingegangen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, da der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt/Oder für das Gericht bindend ist, § 281 ZPO. Eine „greifbare“ Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Der Kläger hat einen Restschadensersatzanspruch aus §§ 852, 823 Abs.2, 826 BGB iVm. § 263 StGB in Höhe des tenorierten Betrages.

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Zwar greift die grundsätzliche Verjährung nach §§ 195 ff, 199 BGB, nämlich Verjährungseintritt 3 Jahre nach Kenntniserlangung. Spätestens im Herbst 2015 mußte der Kläger Kenntnis von dem „Abgasskandal“ bekommen haben. Er war neben der Flüchltlingsproblematik das beherrschende Thema in der gesamten Öffentlichkeit in der BR Deutschland und wohl auch weltweit, da die Fahrzeuge der VW-Gruppe überall vertrieben werden und auch andere Fahrzeughersteller betroffen waren. Man mag dem Kläger zugutehalten, dass er nicht gezwungen ist sich in Radio, Fernsehen und Zeitung zu informieren. Allerdings mußte er im Laufe der Zeit jedenfalls bis zum Jahre 2017 Kenntnis von der Abgasproblematik bekommen haben. Z.T. wird eine „zumutbare“ Klageerhebung bereits im Jahre 2015 angenommen.

In jedem Fall erlangte der Kläger im Jahre 2017 Kenntnis. Denn am 21.2.2017 wurde das Software-Update auf seinem Fahrzeug aufgespielt. Eine Klagerhebung im Jahre 2021- wie hier- ist dann zu spät (Verjährungsbeginn 1.1.2018, Verjährungseintritt am 31.12.2020).

Allerdings ist auf § 852 BGB mit einer 10 -jährigen Verjährungsfrist abzustellen. Der Bundesgerichtshof hat bis dato -soweit ersichtlich- direkt diese Frage nicht behandelt. Lediglich als „obiter dictum“ hat der BGH in der Sache BGB VI ZR 739/20 am Ende geäußert: “Soweit die Revision….meint, das Berufungsgericht habe von sich aus prüfen müssen, ob die Beklagte den Kaufpreis durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit gemäß § 852 Satz 1 BGB herauszugeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 281/14, NJW 2016, 1083 Rn. 31 mwN), so setzt hier eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Verkäuferin des Fahrzeugs war, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat. Feststellungen zu diesbezüglichem Vortrag sind weder getroffen noch rügt die Revision, dass ein solcher Vortrag gehörswidrig übergangen worden sei.“

Damit schließt der BGH den Anspruch aus § 852 BGB nicht aus, verlangt die Darlegung was der Kläger „erlangt“ hat.

Bei § 852 BGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. D.h. es müssen die Voraussetzungen des deliktischen Schadensersatzanspruchs vorliegen, nicht aber die Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruchs. Vorliegend ist das Versehen der Dieselmotoren mit einer „Manipulationssoftware“ und das Inverkehrbringen der Motoren unter Täuschung der zuständigen Zulassungs- und Prüfungsbehörden als sittenwidrige Handlungen im Sinne von § 826 und Betrug nach § 263 StGB (in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB) zu bewerten (vgl. BGH ZR 739/20 statt vieler bezogen auf § 826 BGB; BGH VI ZR 252/19). Nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften richtet sich hingegen die Berechnung des Anspruchs.

Zwar hat der Kläger das Fahrzeug nicht als Neuwagen bei der Beklagten erworben, hierauf kommt es aber nicht an. Da es bei § 852 BGB nicht darauf ankommt, dass die Vermögensverschiebung direkt zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eingetreten ist, ist es auch unschädlich, wenn der Kaufvertrag zwischen dem geschädigten Verbraucher und einem VW-Händler abgeschlossen wurde, nicht aber mit der VW AG selbst (vgl. Augenhofer in VuR 2019,83). Getäuscht hat die Beklagte aber auch die Gebrauchtwagenkäufer, die ebenso wie die Neuwagenkäufer davon ausgingen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß typgenehmigt und damit nicht nur uneingeschränkt nutzbar, sondern auch weiterveräußerlich war. Damit ging die sittenwidrige Täuschung eben auch auf Kosten der Gebrauchtwagenkäufer. Auf die Unmittelbarkeit des Geldflusses kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB (vor dem 01.01.2002 fand sich die heutige Regelung in Absatz 3) ist "Der Begriff ‚auf Kosten ... erlangt‘ (...) in § 852 Abs 3 BGB auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist. Da es eine unerlaubte war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich die dadurch veranlaßte Vermögensverschiebung vollzogen hat. Daher ist für die Anspruchsvoraussetzung der §§ 812ff BGB in § 852 Abs 3 BGB kein Raum. Jene Vorschriften haben insoweit nur die Bedeutung einer Begrenzung des Haftungsumfangs." (BGHZ 71, 86 III. 5. c) juris: Rn. 63).

Der Anspruch umfasst den Betrag, den das Unternehmen auf Kosten des Verbrauchers, des Klägers, erlangt hat, also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge.

Wie hoch die Händlermarge ist und wie sie sich berechnet, ist unbekannt und von der Beklagten nicht vorgetragen. Im Gegensatz zum BGH (BGH VI ZR 739/20) geht das Gericht davon aus, dass der Kläger als Verbraucher nicht wissen kann, wie die Preisgestaltung der Beklagten ist. Nur sie kann wissen, was sie durch den Verkauf des streitgegenständlichen Erwerbers erhalten hat. Sie trifft insofern eine sekundäre Beweislast. Dieser Beweislast ist sie jedoch nicht nachgekommen. Auch nach den Ausführungen im SS vom 25.8.2021 (Bl. 256) äußert sich die Beklagte hierzu nicht. Dies mag im Hinblick auf ihr weltweites Auftreten und der Geheimhaltung von strategischen Preisgestaltungen nachvollziehbar sein, liegt aber in ihrer Sphäre. Dann aber ist das Gericht gezwungen nach § 287 ZPO eine Schätzung vorzunehmen.

Nach einer Studie des Instituts für Automobilwirtschaft (IFA) an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen liegt die Händlermarge bei einem Mittel von 16,5 Prozent des Listenpreises.

Legt man dies zugrunde, so ist auf den Nettopreis des Fahrzeugs von 13.025,21 € abzustellen. Hiervon 16,5 % Händlermarge sind dies 2.149,16 €.

13.025,21 € ./. 2.149,16 € ergibt 10.876,05 €. Hiervon ist aber im Wege der Vorteilsausgleichung der Betrag abzuziehen, der sich durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger ergibt (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 27.6.2018 – 5 O 2423/17). Unstreitig ist der Kläger bis zum 11.10.2021 212.236 Kilometer gefahren (vgl. Bl. 105 und 288: 278.573 ./. 63.337).

Die Rechtsprechung nimmt im Zusammenhang mit Manipulationen von Dieselmotoren des Typs EA 189 zwar durchweg eine Gesamtlaufleistung von 250.000km an, dies jedenfalls bei kleineren Motoren bis 2,0 Liter Hubraum (das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Hubraum von 1,968 – Bl. 105) (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 27.6.2018 -5 O 2425/17, LG Wupperteil, Urteil vom 26.4.2017 – 3 O 156/16, Otting/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht § 29 Randr. 255 ff). Die Restlaufleistung ist bei einem Kilometerstand von 278.573 km bereits überschritten. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Kläger mit den gefahrenen Kilometern von 212.236 nahezu die anzunehmende Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern erreicht hat (siehe auch unten), hält das Gericht eine Nutzungsentschädigung im Sinne einer Vorteilsausgleichung von 10.000.- € für angemessen. Selbst wenn man lediglich 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer anrechnen würde, würde man auf einen anzurechnenden Nutzungsvorteil von 21.223,60 € kommen.

D.h. es verbleiben bei der geschätzten Vorteilsausgleichung von 10.000.- € 876,05 € (10.876,05 € KPreis abzüglich Händlermarge - 10.000.- € Nutzung).

Würde man hingegen die Formel (vgl. Bl. 191 und LG Bayreuth 21 O 392/20, juris Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke ./. Erwartete Restlaufzeit) anwenden, würde man zu einem nicht zu vertretenen Ergebnis kommen (15.500 x 21.2236 ./. 18.6663 = 17.623,51 €). Dieser Nutzungsvorteil macht aber deutlich, dass dem Kläger wegen der vielen gefahrenen Kilometern lediglich ein „Anerkennungsbetrag“ zuzusprechen ist.

Aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Kläger das Fahrzeug Zug um Zug zurückzugeben. Ggfs. interessiert dies die Beklagte wegen der gefahrenen Kilometer nicht mehr.

Der deliktische Schadensersatzanspruch umfasst auch die zur Schadensabwendung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn. 56 und 57). Auf Grundlage der zuzusprechenden Forderung bemisst sich der Gegenstandswert aus der Stufe bis 1000,00 €, was eine 1,0 Gebühr in Höhe von 80.- € zur Folge hat. In Anbetracht dessen, dass es sich bei Verfahren der vorliegenden Art zwischenzeitlich um ein Massenphänomen handelt, das auch durch die Verwendung bereits entwickelter und fortlaufend gepflegter Textbausteine gekennzeichnet ist, erscheint der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr ausreichend und angemessen. Von einer Gebühr in Höhe von 2,0/10 kann keine Rede sein, weil wegen der Vielzahl der nicht zutreffenden Erwägungen („Musterfeststellungsklage“ etc.) die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen textbausteinartig vieles unterbringen, was mit der Sache nichts zu tun hat. So wird die Klage vor dem Landgericht eingereicht, obwohl bereits aus der Klage ersichtlich ist, dass das Landgericht sachlich nicht zuständig ist. Es wird ein Streitwert von 15.500.- € für die vorgerichtlichen Kosten angesetzt, der nicht ansatzweise gerechtfertigt ist. Selbst in dem Schreiben vom 5.12.2020 (Bl. 109) wird erkannt, dass der Nutzungsvorteil abzuziehen ist, so dass die verlangten 15.500.- € so nicht korrekt sind. Es werden Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB beantragt, unter IV der Klage befinden sich Ausführungen zu §§ 288 BGB, die bei Rechtshängigkeitszinsen, die immer zuzusprechen sind, keine Rolle spielen.

Zwar wird das Gericht auch von den Beklagtenvertretern mit Textbausteinartigen Ausführungen überzogen, die ebenfalls zum großen Teil mit dem vorliegenden Rechtsstreit konkret nichts zu tun haben. Sie verlangen aber keine Gebühren. Die jüngsten Bemühungen der Bundesregierung zu verhindern, dass Gerichte mit Textbausteinartigen abstrakten höchst umfangreichen Schriftsätzen mit noch umfangreicheren Anlagen überzogen werden und damit die Justiz lahm gelegt wird, sind insoweit zu begrüßen.

Bei einem Gegenstandswert von bis zu 1.000.- € errechnen sich die Gebühren wie folgt: Dies sind 104.- €. Zuzüglich 20,00 € Kommunikationspauschale sind es netto insgesamt 124 €. Mit 16 % Umsatzsteuer hieraus (19,84 €) errechnen sich vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,84 €. Bis zum 31.12.2020 betrug die Umsatzsteuer lediglich 16 %. Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägers datiert vom 5.12.2020 (Bl. 109 ff).

Der Antrag zu 2 (Feststellung) ist zulässig und begründet (vgl. auch LG Bayreuth aaO.). Auf einen Vorrang der Leistungsklage kommt es nicht an. Der Feststellungsausspruch hat Bedeutung im Falle der möglichen (aber nicht wahrscheinlichen) Insolvenz der Beklagten. Denn diese Forderung aus unerlaubter Handlung ist nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung befreit. Allein das begründet ein Feststellungsinteresse.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 281, 708 Nr.11, 711 ZPO.