Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 23.12.2020 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 177/17 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:1223.13UF177.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick - Familiengericht - vom 10.10.2017, Az. 31 F 222/13, wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.03.2018 nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 763,08 € (Elementarunterhalt) sowie in Höhe von weiteren 175,03 € (Krankenvorsorgeunterhalt) zu zahlen. Ab 01.03.2019 beträgt der Elementarunterhalt 480 € monatlich. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ist befristet bis zum ….09.2020.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 29.141,26 €.
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Zugewinnausgleich, die teilweise Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Ehegattenunterhalt und gegen einen Teil der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in ihrem Ehescheidungsverfahren.
Die Antragsbeteiligten schlossen im Januar 2002 ihre kinderlos gebliebene Ehe, während der die Antragsgegnerin nicht berufstätig war. 2006 adoptierte der im Januar 1955 geborene Antragsteller den 1989 geborenen Sohn der im April 1966 geborenen Antragsgegnerin. Die Eheleute trennten sich im April 2012.
Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie in Z…, die über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert ist, die der Antragsteller allein bedient. Beide Eheleute beabsichtigen, die Immobilie zu veräußern, konnten sich aber bisher nicht darüber einigen, welcher Erlös zu erzielen ist. Während der Ehezeit erwarb die Antragsgegnerin eine Eigentumswohnung in B…, die ebenfalls über gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert war, die der Antragsteller allein bedient. Auch bezahlt der Antragsteller einen Kredit, den er für eine Küche für die Wohnung der Antragsgegnerin in B… aufgenommen hatte, allein. Die Ehefrau veräußerte die Immobilie im Juli 2013 zu einem Preis von 72.000€. Von dem Erlös erwarb sie im September 2013 für 42.000€ in O… eine Immobilie. Bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags investierte sie ca. 21.000€, um das bei Erwerb unbewohnbare Haus bewohnbar zu machen.
Der Antragsteller hat gemeint, die Antragsgegnerin habe ihr Vermögen in illoyaler Weise um den Differenzbetrag zwischen dem Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B… und dem Wert der Immobilie in O…, der wie er behauptet bei knapp 60.000€ liege, um insgesamt 11.966€ geschmälert. Dieser Wert sei dem Endvermögen der Antragsgegnerin hinzuzurechnen.
Der Antragsteller hat in der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt (Bl. 184 ZA, Bl. 160 HB),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 42.245,49€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinnsatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
In der Folgesache Ehegattenunterhalt hat die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 121 UE, Bl. 160 HB),
den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung jeweils monatlich im Voraus zum 1. Eines jeden Monats Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 175,03€ zu zahlen,
und dem Antragsteller weiter aufzugeben, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats in Höhe von 1.533€ zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Immobilie in O… sei höchstens 50.000€ wert. Den Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in B… habe sie, soweit er nicht in die Immobilie in O… geflossen sei, für ihren Lebensunterhalt benötigt, da der Antragsteller ihr keinen oder nur 169 € Trennungsunterhalt gezahlt und sie keine Sozialleistungen erhalten habe. Der Antragsteller habe vom Verkauf der Wohnung und dem Erwerb des neuen Grundstücks Kenntnis gehabt und sei einverstanden gewesen.
Sie hat weiter gemeint, das Endvermögen des Antragstellers sei um den Wert eines PKW … von 19.000 € zu erhöhen. Dazu hat sie behauptet, der Antragsteller habe das Fahrzeug im August 2012 erworben und dem gemeinsamen Sohn zur Nutzung überlassen. Das Fahrzeug habe der Antragsteller nach der Trennung Ende 2012/ Anfang 2013 verkauft.
Zum Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt hat die Antragstellerin behauptet, dass sie allein wegen der Ehe mit dem Antragsteller von Russland nach Deutschland übergesiedelt sei, mangels Anerkennung ihrer russischen Ausbildung in Deutschland beruflich nicht mehr habe Fuß fassen können und sie zwischenzeitlich erwerbsunfähig erkrankt sei. Daher sei es ihr nicht möglich, ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften.
Auf den im März 2014 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht ihre Ehe durch den angefochtenen Beschluss vom 10.10.2017, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, geschieden, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 39.061,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz ab Rechtskraft der Scheidung und den Antragsteller befristet bis zum 28.02.2018 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 938,11 €, davon 175,03 € als Krankenvorsorgeunterhalt verpflichtet, sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen ihre Zahlungsverpflichtung im Zugewinnausgleich, gegen die Befristung ihres Unterhaltsanspruchs sowie gegen einen Teil der Reglungen über den Versorgungsausgleich.
Zum Anspruch auf Zugewinnausgleich meint die Antragsgegnerin, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihr Vermögen in illoyaler Weise geschmälert habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei zudem dem Endvermögen des Antragstellers der Wert des PKW … hinzuzurechnen. Nachdem der Sohn R… Ende 2012/ Anfang 2013 den PKW nicht mehr benötigt habe, habe er das Fahrzeug an den Antragsteller zurückgegeben. Was dann mit dem Fahrzeug passiert sei, sei ihr nicht bekannt. Der Antragsteller habe es entweder bei Zustellung des Scheidungsantrags noch gehabt, oder aber er habe es vor dem Stichtag verkauft. Dann habe er den Kaufpreiserlös in Höhe von 19.000 € verschwendet.
Den so errechneten Betrag von 25.027,73 €, den sie dem Antragsteller als Zugewinnausgleich schulde, könne sie aber erst zahlen, wenn die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Immobilie in Z… für einen Preis von 170.000 € verkauft werde.
Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 302),
den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 10.10.2017 unter Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.027,73 € zu zahlen, wobei die Forderung zinslos gestundet wird, bis die Beteiligten das Grundstück … in … Z… / OT M…, Grundbuch von M… Blatt …, Flur …, Flurstück …, …, …) zu einem Preis in Höhe von 170.000€ verwertet haben,
den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 763,08€ jeweils monatlich im Voraus zum 1. eines jeden Monats sowie Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 175,03 € monatlich zu zahlen.
Weiter wendet sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter den Ziffern 4., 5. und 6. des Tenors des angefochtenen Beschlusses (Bl. 270).
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen den angefochtenen Beschluss und behauptet ergänzend, der PKW … sei von ihm bereits vor der Trennung von der Antragsgegnerin veräußert worden und zwar mit großem Verlust, wegen eines vom Verkäufer verschwiegenen Unfallschadens.
Auf Antrag der Antragsgegnerin hat der Senat am 07.03.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zum Aktenzeichen 13 UFH 1/18 den angefochtenen Beschluss abändernde vorläufige Regelungen zum Ehegattenunterhalt getroffen, diesen nämlich bis Oktober 2020 befristet und ab März 2019 auf den Elementarunterhalt herabgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die nach § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat zum nachehelichen Unterhalt teilweise Erfolg und im Übrigen keinen Erfolg.
1. Nachehelicher Unterhalt:
Der nacheheliche Unterhalt ist in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auch in der Hauptsache bis einschließlich Februar 2019 auf insgesamt 938,11€ festzusetzen, nach Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung auf den Elementarunterhalt von 480 € herabzusetzen (§ 1578b Abs. 1 BGB) und bis zur Verrentung des Antragstellers im Oktober 2020 zu befristen (§ 1578b Abs. 2, Abs 3 BGB). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Erwägungen im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Az. 13 UFH 1/18, die auch für die Hauptsache Bestand haben.
Der Krankheitsunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin (§ 1572 BGB) ist durch die Vorlage bis in die Gegenwart reichender Arztberichte über entsprechenden Befunde, Behandlungen und Verschreibungen in Verbindung mit ihrem unstreitigen Leistungsbezug nach SGB XII belegt. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin, den das Amtsgericht in eheangemessener Höhe (§§ 1578, 1581 BGB) mit 938,11 € ermittelt hat (763,08 € als Elementar- und 175,03 € als Krankenvorsorgeunterhalt), ist wie tenoriert, gemäß § 1578 b BGB zu befristen. Zum Vorliegen ehebedingter Nachteile hat die Antragsgegnerin nicht weiter vorgetragen. Es bleibt also bei der Einschätzung des Senats, dass im Hinblick auf die Eheschließung eines in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland absolvierten Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt (vgl. BGHZ 170, 77 = FamRZ 2007, 450, 451) und auch Erkrankungen während der Ehe es typischerweise nicht sind. Demgegenüber bestimmt sich das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität neben der Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung, die durch den Verzicht des haushaltsführenden Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit und hier insbesondere dadurch eingetreten ist, dass die Antragsgegnerin zum Zwecke der Eheführung ihr Heimatland dauerhaft verlassen hat. Hinzu treten ein erheblicher persönlicher Beitrag der Antragsgegnerin zur Errichtung des vormaligen Familienheims und überdurchschnittlich gute Einkommensverhältnisse des Antragstellers, während die Antragsgegnerin derzeit auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Bei der Festsetzung des Elementarunterhalts ab März 2019 bildet der angemessene Lebensbedarf die Untergrenze einer Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB und bemisst sich nach dem Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne die Ehe aus eigenen Einkünften in der russischen Förderation verfügbar hätte, vorliegend allerdings mindestens in Höhe des in Deutschland zu sichernden Existenzminimums. Dieses Existenzminimum orientiert sich am notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen und beträgt damit 880 € monatlich (Nr. 21.2 LL BRB). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Wohnvorteils von 400 € ein Elementarunterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von 480 € neben dem darin noch nicht enthaltenen Krankenvorsorgeunterhalt.
Eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung bis zur Herabsenkung des eheangemessenen Unterhalts auf den angemessenen Lebensunterhalt hält der Senat für erforderlich aber auch ausreichend, um der 1966 geborenen Antragsgegnerin zu ermöglichen, sich auf die damit verbundenen Kürzungen einzustellen und diese durch eigenes Einkommen stufenweise zu kompensieren. Hierbei berücksichtigt er gleichermaßen die senatsbekannt perspektivisch gute Behandelbarkeit der der Erwerbsbeeinträchtigung zugrunde liegenden psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin, ebenso wie deren Obliegenheit, ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen und einzusetzen. Die Dauer der Trennung und das Verfahrensverhalten der Antragsgegnerin gewichtet der Senat in Ansehung der zuletzt außerordentlich niedrigen Trennungsunterhaltszahlungen des Antragstellers weit weniger schwer als das Amtsgericht.
Ähnliches gilt zunächst auch für die anschließende Befristung des auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzten Unterhalts bis zu dessen Wegfall. Zudem ist dem 1955 geborenen Antragsteller nach Erreichen der Regelaltersgrenze unter Billigkeitsgesichtspunkten sein bis dahin überdurchschnittliches Erwerbseinkommen in dieser Höhe nicht mehr anzurechnen. Zugleich ist mit einer nachehelichen Unterhaltspflicht für mehr als zweieinhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und mehr als sechseinhalb Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrages das Maß der hier einzufordernden nachehelichen Solidarität erreicht. Im Hinblick hierauf bliebe es bei dieser Befristung im Übrigen selbst dann, wenn die Antragstellerin dauerhaft sozialleistungsbedürftig wäre oder würde. Das Gesetz nimmt durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057, Rn. 18 m.w.N.).
2. Zugewinnausgleich:
Zu Recht hingegen hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller Zugewinnausgleich in tenorierter Höhe zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Berechung des Zugewinns des Antragsstellers lediglich eingewandt, dass entgegen der Würdigung des Amtsgerichts dem Vermögen des Antragstellers gemäß §1578 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ein Betrag um 19.000 € hinzuzurechnen sei. Dem ist nicht zu folgen.
Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat. Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand. Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 314/14 –, Rn. 28 - 29, juris).
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Sie hat es erstinstanzlich bei der Feststellung belassen, dass der Antragsteller ein Fahrzeug der Marke …, welches er 2011 für 19.000 € erworben habe, nach der Trennung veräußert habe. Zweitinstanzlich trägt sie insoweit einschränkend nur noch vor, dass der Verbleib des Fahrzeugs nach Rückerhalt von ihrem Sohn ungeklärt sei. Beides besagt nichts darüber, dass der Antragsteller etwas von seinem Vermögen verschwendet hätte.
Für die Antragsgegnerin streitet auch nicht die Vorschrift des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich die Darlegungs- und Beweislast umkehrt, wenn das Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das der Ehegatte in der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) angegeben hat. Hier hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch sonst belegt, dass in der Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ein PKW der Marke … aufgeführt war. In der einzigen Auskunft des Antragstellers über sein Vermögen in den Verfahrensakten, nämlich der Anlage zum Schriftsatz vom 26.05.2017, (Bl. 206 ZA), ist der PKW … nicht aufgeführt.
Auch die Würdigung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin ihr Endvermögen in illoyaler Weise geschmälert hat (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB), begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zum Vermögen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Trennung gehörte die Eigentumswohnung in B…. Diese hatte nach schriftsätzlich nicht bestrittenen Angaben des Antragstellers einen Wert von 72.000 €, was gestützt wird durch den Umstand, dass die Wohnung für den angegebenen Betrag veräußert wurde. Dieses Vermögen hat die Antragstellerin in Höhe von 22.000€ verschwendet, denn sie hat vom Erlös der Wohnung, in der sie mietfrei hätte wohnen können, für 42.000 € ein unbewohnbares Wochenendgrundstück in O… erworben und weitere rund 21.000 € auf die Sanierung der Immobile verwandt, die nach eigenen Angaben immer noch nur unterstem Standard entspricht und nur 50.000 € wert ist. Dass der Antragsteller mit der Veräußerung der Wohnung und dem insoweit unnützen Erwerb der Immobilie in O… einverstanden gewesen sei, hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Die im Schriftsatz vom 26.09.2017 (Bl. 226) benannten Emails aus dem Jahr 2011 (Bl. 204) verhalten sich hierzu nicht, sondern zum Erwerb der Eigentumswohnung in B…. Selbst wenn die Antragsgegnerin von ihren laufenden Einkünften nicht leben konnte und aus diesem Grund die Wohnung verkaufen musste, hätte sie vom Verkaufserlös lange Jahre in einer Mietwohnung, auch außerhalb von B… leben können und wäre nicht auf Sozialleistungen angewiesen.
Die Voraussetzungen für die beantragte Stundung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 1382 BGB liegen nicht vor.
Zwar kann der Antrag auf Stundung auch hinsichtlich einer bestrittenen Zugewinnausgleichsforderung gestellt werden, § 1382 Abs. 5 BGB, wobei das Gericht dann durch einheitlichen Beschluss über die Zugewinnausgleichsforderung und den Antrag auf Stundung zu entscheiden hat, § 265 FamFG.
Materiell-rechtlich setzt eine Stundung nach § 1382 Abs. 1 BGB voraus, dass die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Es kommt also auf das zeitliche Moment an, in dem die Belastung des Ausgleichsschuldners begründet liegt, und das durch das Hinausschieben der Fälligkeit beseitigt oder zumindest gemildert wird. Die Stundung ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Die typischerweise durch den Zugewinnausgleich eintretenden Belastungen hat vielmehr der Ausgleichsschuldner zu tragen, weshalb er notfalls auch ein Darlehen aufnehmen oder vorhandenes Vermögen verkaufen muss. Nur wenn die sofortige Zahlung den Schuldner zur Unzeit trifft, insbesondere wenn er gezwungen wäre, bestimmte Gegenstände zu veräußern, die seine Lebens- oder Existenzgrundlage bilden, oder er zu einer im Fälligkeitszeitpunkt völlig unökonomischen Verwertungshandlung gezwungen wird, kommt eine Stundung in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II-2 UF 91/14 –, Rn. 49 - 51, juris). Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin hier nicht dargelegt. Sie stützt ihr Stundungsbegehren darauf, dass zur Erfüllung der titulierten Forderung die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie in Z… zum Preis von 170.000 € erforderlich sei, der Antragsteller hieran jedoch nicht mitwirke. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, wann sie den Antragsteller zuletzt zu einer Mitwirkungshandlung aufgefordert habe, die dann von ihm verweigert worden sei. Schriftsätzlich vorgetragen ist nur, dass die Antragsgegnerin im Januar 2018 vom Antragsteller die Zustimmung zur Beauftragung eines Maklers erhielt. Interessenten, die bereit wären, die Immobilie für 170.000€ zu kaufen, hat die Antragsgegnerin seit dem nicht präsentiert. Schließlich hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass eine Beleihung des Hausgrundstücks in O… bis zur Obergrenze der hier im Streit befindlichen etwaigen Zugewinnausgleichsforderung nicht möglich sei. Sollte, wie der Antragsteller unbestritten vorträgt, die Antragsgegnerin ihre Immobilie in O… mittlerweile veräußert haben, stünde über dies ihr der Erlös zur Verfügung, der im Hinblick auf einen unterstellten Wert von 50.000 € ausreicht, um die Ausgleichsforderung zu bedienen.
Letztlich kommt eine Stundung auch mit Blick auf das Interesse des Antragstellers an einer baldigen Erfüllung der titulierten Forderung nicht in Betracht. Die Stundung ist dem Ausgleichsberechtigten nämlich nur im Ausnahmefall zumutbar, da der Zugewinnausgleich auf dem Gedanken des gemeinsam erwirtschafteten Vermögensausgleichs beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – II-2 UF 91/14 –, Rn. 49 - 51, juris)
3. Versorgungsausgleich:
Unter Zugrundelegung der Auskünfte der Versorgungsträger, deren Richtigkeit von den Beteiligten nicht beanstandet wird, begegnet die ohne nähere Begründung beanstandete Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung … und der Versorgungsanstalt … (…), die von der Antragsgegnerin angefochten worden ist, keinen Bedenken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. In Ansehung des verhältnismäßig geringfügigen Obsiegens und des Rechtsgedankens des §92 ZPO waren der Antragsgegnerin sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung zum Beschwerdewert fußt auf §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1, S.1, 50 Abs. 1, 35, 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG.
Anlass die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§70 Abs. 2 FamFG).