Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.06.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 L 34/22 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:0614.3L34.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, es zu unterlassen, im Gespräch mit öffentlichen Einrichtungen und Betrieben oder öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Unternehmen, Vereinen, Verbänden, Organisationen oder gemeinnützigen Gesellschaften zu behaupten,
a. der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein",
b. der Antragsteller rufe zu verbotenen Demonstrationen auf.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld i. H. v. 1.000,00 € angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
A. Die Anträge des Antragstellers,
1. die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, es zu unterlassen
a) die Anzeigenkunden des Antragstellers mit dem Anliegen zu kontaktieren, ihre Anzeigenschaltung beim Antragsteller zu überdenken,
b) öffentlich oder im Gespräch mit öffentlichen Einrichtungen und Betrieben oder öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Unternehmen, Vereinen, Verbänden, Organisationen oder gemeinnützigen Gesellschaften den Antragsteller als "Sprachrohr der AfD und der Rechten allgemein" zu bezeichnen sowie inhaltlich gleichartige Aussagen zu tätigen, die geeignet sind, den Antragsteller als Verleger von Presseerzeugnissen mit politischen Inhalten als von einer konkreten Partei oder einem gesonderten politischen Spektrum abhängig oder beeinflusst darzustellen,
c) öffentlich oder im Gespräch mit öffentlichen Einrichtungen und Betrieben oder öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Unternehmen, Vereinen, Verbänden, Organisationen oder gemeinnützigen Gesellschaften zu behaupten, der Antragsteller rufe zu verbotenen Demonstrationen auf,
2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnungen unter Nr. 1 a) bis c) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € anzudrohen,
haben hinsichtlich des Begehrens zu 1. b) teilweise, hinsichtlich des Begehrens zu 1. c) im Wesentlichen Erfolg. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig, zudem unbegründet.
I. Für die Anträge ist allerdings insgesamt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, und sie sind auch gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet.
1. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
In Fällen, in denen es um den Widerruf oder die Unterlassung einer Äußerung geht, die von einem Amtsträger stammt, ist die Frage, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, danach zu beurteilen, ob sie gerade in Ausübung des öffentlichen Amtes, also bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefallen ist. Die Äußerung muss einem - nicht durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägten - hoheitlichen Bereich zuzuordnen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 – BVerwG 5 C 88.85 –, Rn. 11; BGH, Urteil vom 28. Februar 1978 – VI ZR 246/76 –, Rn. 12, beide zitiert nach juris). Dagegen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, wenn die beanstandeten Äußerungen nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern nur gelegentlich einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit gemacht werden, insbesondere wenn sich der Amtsträger außerhalb seiner amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt und dabei als Parteipolitiker oder Privatperson geäußert hat oder wenn die Äußerung allein Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Trägers öffentlicher Verwaltung ist. Ob die Äußerung etwa eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat oder sich ein anderer Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Amtsführung geäußert hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris Rn. 66; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 40 Rn. 59).
Dies zugrunde gelegt sind die vom Antragsteller verfolgten Unterlassungsbegehren nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Der Bürgermeister der in Anspruch genommenen Gemeinde bestreitet zunächst nicht, am 28. Dezember 2021 mit dem Geschäftsführer der D... telefoniert zu haben. Dieser hat in seiner Versicherung über den Inhalt des Gesprächs an Eides statt erklärt, der Bürgermeister habe ohne Umschweife ausgeführt, dass die Trägerin der Schule in den Zeitungen des Verlages große Anzeigen schalte und dies überdenken solle; man solle sich überlegen, ob die Veröffentlichung von Anzeigen im Verlag gut für den Schulstandort in G... sei. Zur Begründung habe er erklärt, der Antragsteller sei schon immer ein Querdenker gewesen, nunmehr aber zum Sprachrohr der AfD und der "Rechten" allgemein geworden, außerdem rufe er zu verbotenen Demonstrationen auf. Der Bürgermeister hat in seiner auf eine anwaltliche Aufforderung des Antragstellers hin abgegebenen Erklärung vom 13. Januar 2022 die Auffassung vertreten, die in den Publikationen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geäußerten Ansichten des Antragstellers könnten vor dem Hintergrund, dass an gleicher Stelle für die Privatschule geworben werde, Auswirkungen auf Entscheidungen einiger Eltern bezüglich der Schulwahl ihrer Kinder haben, weil Eltern mit Schulschließungen und Sorgen um die Gesundheit der Kinder kämpften. Einem von ihm verfertigten Gedächtnisprotokoll vom 9. Februar 2022 zufolge habe er es für sinnvoll gehalten, den Geschäftsführer über seine Bedenken hinsichtlich einiger in den Zeitungen des Antragstellers publizierter Artikel und den möglichen Einfluss auf Eltern aus der Gemeinde zu informieren. Dabei sei er davon ausgegangen, dass es im Interesse der Schule sei, die Gemeinde als attraktiven Schulstandort zu schützen und zu vermeiden, dass Eltern von einer Entscheidung für die Schule Abstand nähmen. Der Sache nach sei es ihm vornehmlich um einen Gedankenaustausch zum Wohle der Gemeinde gegangen. Trotz unterschiedlicher Angaben in anderer Hinsicht stimmt die Darstellung der Sache nach im Wesentlichen darin überein, dass sich der Bürgermeister – ob zu Recht oder Unrecht – darauf berufen hat, im wechselseitigen Interesse der Gemeinde und der Schule zu handeln und damit eine Aufgabe wahrzunehmen, die in seinem Amt wurzelt. Auch die Antragsgegnerin, deren Hauptverwaltungsbeamter der Bürgermeister ist, hat nicht eingewendet, er habe unabhängig von seinem Amt seiner privaten Meinung Ausdruck gegeben. Vielmehr hat der Bürgermeister alsbald nach dem entsprechenden Gespräch auf die Aufforderung des Antragstellers die bereits zitierte Erklärung in seiner Funktion als Hauptverwaltungsbeamter der Gemeinde unter deren Briefkopf abgegeben.
2. Auch verfolgt der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch mit Recht in einem gerade gegen die Antragsgegnerin gerichteten Verfahren. In Fällen nämlich, in welchen es um den Widerruf einer dienstlichen Äußerung eines Amtsträgers geht, bei der dieser als Organ tätig geworden ist, ist der entsprechende Antrag gegen den Rechtsträger zu richten (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1967 – VI B 35.67 -, BeckRS 1967, 31301743, zitiert nach http://beck-online.beck.de; Urteil vom 4. Februar 1988, a. a. O. Rn. 12). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – nicht der Widerruf, sondern die Unterlassung einer Äußerung begehrt wird.
II. Das für die Zulässigkeit eines Unterlassungsbegehrens ferner erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse fehlt dem Antrag zu 1. a) aber ganz und den Anträgen zu 1. b) sowie 1. c) teilweise.
1. Ist ein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachtes Begehren auf die Unterlassung einer – aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden – herabsetzenden Äußerung eines Hoheitsträgers gerichtet, ist im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die sachdienliche Klageart. Erforderlich ist dann ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2/87 –; juris Rn. 46). Wird der fragliche Anspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgt, gelten hinsichtlich des Erfordernisses der Wiederholungsgefahr jedenfalls keine geringeren Anforderungen. Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer die allgemeinen, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich ist.
Das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse besteht, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, Beeinträchtigungen also bereits erfolgt und weitere zu besorgen sind. Sie kann aus vielfältigen, zahlreichen bzw. mehrfachen, wiederholten oder nachhaltigen Rechtsverstößen in der Vergangenheit, jedoch auch aus öffentlichen Erklärungen hergeleitet werden, in gleicher Weise erneut tätig zu werden (VGH Kassel, Beschluss vom 18. September 2007 – 8 TG 2841/06 –, http://beck-online.beck.de). Es fehlt dagegen, solange sich nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen bzw. unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (allgemein zu vorbeugendem [Hauptsachen-]Rechtsschutz: BVerwG, Urteil vom 19. März 1974 – I C 7.73 –, Rn. 41; zu Unterlassungsansprüchen hinsichtlich herabsetzender Äußerungen: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 6 A 11743/03 –, Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 – 6 K 13.19 –, Rn. 36; alle zitiert nach Juris).
Ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – OVG 10 S 14.19 –, juris Rn. 7 m.w.N.).
2. An diesen Grundsätzen gemessen fehlt es bezogen auf die vom Antragsteller mit dem Antrag zu 1. a) beanstandete Äußerung an einer konkreten Wiederholungsgefahr; bezogen auf die mit den Anträgen zu 1. b) und 1. c) angegriffenen Aussagen ist eine solche nur teilweise vorhanden.
a) Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin mit dem erstgenannten Antrag gerichtlich zu einer Unterlassung verpflichten will, seine Anzeigenkunden mit dem Anliegen zu kontaktieren, ihre Anzeigenschaltung in seinen Publikationen zu überdenken, spricht nichts dafür, dass sich ein Vorkommnis, welches dem Gespräch zwischen dem Bürgermeister der Antragsgegnerin und dem Geschäftsführer der Schule in dieser Hinsicht im Wesentlichen vergleichbar wäre, wiederholen könnte. Das gilt auch, wenn dabei der Gesprächsverlauf zugrunde gelegt wird, den dieser – teilweise abweichend von der Darstellung des Bürgermeisters – eidesstattlich versichert hat.
aa) Zunächst ist praktisch auszuschließen, dass es zu einer Wiederholung der beanstandeten Kontaktaufnahme mit der Privatschule kommt. Abgesehen davon, dass dies im Verlauf des vorliegenden Verfahrens durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen worden ist, drängt sich das auch deshalb auf, weil der Geschäftsführer der Schule in seiner Schilderung des Gesprächsverlaufs seinerzeit sinngemäß deutlich gemacht hat, dass nur in eigener, schulischer Verantwortung über die Medienauswahl für die Werbung entschieden werde. Das ist ersichtlich auch vom Bürgermeister der Antragsgegnerin so verstanden worden, denn er hat in seinem Gedächtnisprotokoll vom 9. Februar 2022 über dasselbe Gespräch ausgeführt, der Geschäftsführer habe deutlich erklärt, dass er selbst in der Lage sei, über das Wohl der Schule zu befinden.
bb) Die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin durch den Bürgermeister mit anderen potenziellen Anzeigenkunden des Antragstellers und dem Ziel, die Anzeigenschaltung zu überdenken, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat bereits mit ihrer Antragserwiderung vom 16. Februar 2022 in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass eine "Wiederholungsgefahr" nicht bestehe. Mit Schriftsatz vom 16. März 2022 hat sie zudem auf die Ausführung des Antragstellers, es sei unklar, wie viele weitere solcher Telefonate der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit anderen seiner Anzeigenkunden geführt habe oder plane noch zu führen, bekräftigt, es habe solche Telefonate nicht gegeben und werde sie auch in Zukunft nicht geben.
Diese Erklärung erscheint auch plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister Anzeigenkunden des Antragstellers anrufen könnte, um sie zu einem Überdenken der Anzeigenschaltung zu bewegen, mit dem unzulässigen Ziel, dem Antragsteller wegen seiner politischen Ansichten die wirtschaftliche Basis zu entziehen, sind nicht glaubhaft gemacht oder ersichtlich. Der Bürgermeister selbst hat bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 der Sache nach darauf hingewiesen, dass ihn zu dem Anruf seine Befürchtung bewogen habe, Eltern, die mit Schulschließungen und Sorgen um die Gesundheit ihrer Kinder kämpften, könnten sich von der Entscheidung für die im Gemeindegebiet ansässige Privatschule deshalb abhalten lassen, weil diese ihre Werbeanzeigen in einem vom Antragsteller verlegten Anzeigenblatt schalte, wo die von ihm selbst zur COVID-19-Pandemie vertretenen Auffassungen publiziert würden. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass Schulen einer politischen Neutralitätspflicht unterworfen seien, sodass er es generell nicht für sinnvoll halte, Anzeigen dort zu schalten, wo auch politische Ansichten und Neigungen deutlich würden. Es sei ihm nicht darum gegangen, zu verhindern "die Opposition zu Wort kommen zu lassen", sondern darum, darauf hinzuweisen, dass die Anzeigenschaltung (unabhängig davon, was er persönlich von der Zeitung halte) möglicherweise den Eindruck vermittle, die Neutralität wäre nicht mehr gewahrt. Der Geschäftsführer der Schule hat sich in seiner eidesstattlich abgegebenen Erklärung zwar zu der Begründung verhalten, die der Bürgermeister angegeben habe, warum Eltern wegen der Anzeigenveröffentlichung in den vom Antragsteller verlegten Publikationen von einer Entscheidung für die Schule Abstand nehmen könnten, hat aber hinsichtlich der Beweggründe des Bürgermeisters für seinen Anruf lediglich angeführt, dieser habe ihn aufgefordert zu überlegen, ob die Veröffentlichung von Anzeigen im Verlag des Antragstellers gut für den Schulstandort in G... sei. Trotz der Unterschiede in der Darstellung stimmen sie doch inhaltlich darin überein, dass der Anruf eine inhaltliche Beziehung zwischen den in den vom Antragsteller verlegten Publikationen erscheinenden, und auch von ihm selbst vertretenen Auffassungen und der angesprochenen Anzeigenkundin als privater Schule im Gemeindegebiet herstellte und sich dabei mit den Hinweisen auf die elterliche Sorge bei der Schulwahl und die gebotene schulische Neutralität in politischen Fragen auf die Besonderheiten einer Schule berief. Insoweit mag zwar zweifelhaft sein, ob die vom Bürgermeister als Beweggrund für seinen Anruf angeführten Gründe überzeugen können, also tatsächlich Eltern, die erwägen, ihr Kind auf eine bestimmte Schule zu schicken, sich von solchen Erwägungen beeinflussen lassen werden bzw. ob es Aufgabe eines Bürgermeisters sein kann, auf die allein in schulischer Verantwortung zu treffende Entscheidung Einfluss zu nehmen, Anzeigen dort zu schalten, wo auch politische Inhalte vertreten werden. Für die hier zu entscheidende Frage, ob entgegen der Erklärung der Antragsgegnerin Telefonate der beanstandeten Art mit anderen Anzeigenkunden zu erwarten sind, ist das aber ohne Bedeutung. Denn es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass es im Gemeindegebiet außer der seinerzeit angesprochenen, hier aber nach den oben gemachten Ausführungen außer Betracht zu lassenden Schule weitere potentielle Anzeigenkunden gibt, auf die gleichartige Erwägungen Anwendung finden könnten.
cc) Die für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht mit einem Rückgriff auf eine zivilrechtliche Rechtsprechung begründen, derzufolge nach einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur im wettbewerblichen, sondern auch im außerwettbewerblichen Bereich eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr bestehen soll (vgl. dazu das vom Antragsteller zitierte Urteil des BGH vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93 –, juris Rn. 27). Ganz abgesehen davon, dass hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht belegt ist, ist ein dahingehender Grundsatz in dieser Allgemeinheit nicht auf den im vorliegenden Verfahren einschlägigen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zu übertragen. Denn bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, von der wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nicht nur zu erwarten ist, dass sie sich an ergangene gerichtliche Entscheidungen halten wird (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Februar 2020 – 4 A 428/19 –, juris Rn. 7; vgl. auch den bereits mehrfach zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2020 – OVG 12 S 38/20 –, juris Rn. 19), sondern auch an die schon vorgerichtlich und nochmals im gerichtlichen Verfahren selbst abgegebene ausdrückliche Erklärung, mit der eine Wiederholung ausgeschlossen worden ist (so wohl auch Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004, a. a. O. Rn. 8).
Soweit der Antragsteller die drohende Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Äußerungen schließlich mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegnerin die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, greift das nicht durch. Eine solche Weigerung kann zwar im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung eines der zu bewertenden Indizien sein, jedoch gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach die Verweigerung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stets eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer dahingehenden Vermutung indiziert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. März 2019, a. a. O. Rn. 7; vom 31. August 2020 a. a. O., Rn. 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004, a. a. O., Rn. 8). Hier fehlt es aber nach den oben gemachten Ausführungen gerade unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an einer glaubhaft gemachten Wiederholungsgefahr, die erwarten lässt, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin Äußerungen wiederholt, die mit jener im beanstandeten Telefonat vergleichbar wären.
Der Antragsteller bleibt im Hinblick auf die vorstehend verneinte Wiederholungsgefahr der beanstandeten Äußerung nicht rechtsschutzlos. Er ist nicht gehindert, statt des im vorliegenden Verfahren vorbeugend und vorläufig begehrten Rechtsschutzes bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Sachurteilsvoraussetzungen die Feststellung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungsweise im Klagewege zu verfolgen.
b) Dem Antrag zu 1. b) fehlt – aus anderen Gründen – die für die Annahme eines besonderen Rechtsschutzinteresses erforderliche Wiederholungsgefahr teilweise.
aa) Im Hinblick auf das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Antragsteller öffentlich als "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" zu bezeichnen oder ihn durch inhaltlich gleichartige Aussagen als davon beeinflusst darzustellen, besteht die Gefahr einer Wiederholung schon deshalb nicht, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin die beanstandeten Äußerungen schon bisher nicht öffentlich gemacht hat. Vielmehr hat der Antragsteller selbst mit der Veröffentlichung des Vorgangs in der von ihm verlegten Publikation "Kümmels Anzeiger" dafür gesorgt, dass sie der Öffentlichkeit bekannt werden konnten.
bb) Soweit mit dem Antrag dagegen die Untersagung von Äußerungen in nicht-öffentlicher Weise begehrt wird, genügt das den nach den oben gemachten Ausführungen zur Begründung einer Wiederholungsgefahr zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens nur insoweit, als es um die Aussage geht, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein".
(1) Dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin sich in dieser Weise geäußert hat, hat nämlich der Geschäftsführer der angesprochenen Privatschule in seiner eidesstattlich abgegebenen Erklärung bekundet, und der Bürgermeister der Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten. Im vorliegenden Verfahren hat sie – anders als hinsichtlich des Begehrens zu 1. a) – die Wiederholung einer solchen Äußerung nicht ausgeschlossen, sondern die Vertretbarkeit der gemachten Aussage verteidigt.
(2) Nicht mehr für die Bejahung des erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresses hinreichend bestimmt ist dagegen das über die Äußerung, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" hinausgehende Begehren. Soweit es dort um die Untersagung von "inhaltlich gleichartigen" Äußerungen gegenüber im Antrag im Einzelnen bezeichneten Empfängern geht, die geeignet sind, den Antragsteller als Verleger von Presseerzeugnissen mit politischen Inhalten als von einer konkreten Partei oder einem gesonderten politischen Spektrum abhängig oder beeinflusst darzustellen, sind die zu unterlassenden Maßnahmen und die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen mit ihnen gerechnet werden muss, insgesamt nicht mehr bestimmbar.
Der im Antrag enthaltene Empfängerkreis der zu unterlassenden Äußerungen erfüllt allerdings mit der Eingrenzung auf öffentliche Einrichtungen und Betriebe oder öffentliche Aufgaben wahrnehmende Unternehmen, Vereine, Verbände, Organisationen
oder gemeinnützige Gesellschaften wohl noch die zu erwartenden Anforderungen an die Bestimmtheit der begehrten Unterlassungsverfügung. Denn der Antragsteller will damit ersichtlich den Kreis vom Bürgermeister der Antragsgegnerin potenziell angesprochener Adressaten so abgrenzen, dass damit rein private Zwiegespräche außer Betracht bleiben.
Im Hinblick auf Äußerungen, die inhaltlich "gleichartig" bzw. "geeignet" sind, ihn als Verleger von Presseerzeugnissen mit politischen Inhalten als "von einer konkreten Partei oder einem gesonderten politischen Spektrum abhängig oder beeinflusst darzustellen", ist schon jeder einzelne dieser zur näheren Bestimmung des Unterlassungsbegehrens verwendeten Begriffe in hohem Maße unbestimmt. Zunächst will der Antragsteller über die konkrete Äußerung, er sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" hinaus auch inhaltlich gleichartige Aussagen unterbinden, wobei unklar bleibt, wo die Grenzen einer solchen vergleichenden Betrachtung wären. Soweit er damit vermeiden will, als "Verleger von Presseerzeugnissen mit politischen Inhalten als von einer konkreten Partei oder einem gesonderten politischen Spektrum abhängig oder beeinflusst" dargestellt zu werden, trägt das nicht zur Verdeutlichung bei, sondern fügt einer zukünftig möglichen Äußerung Eigenschaften zur Kennzeichnung hinzu, die wegen ihrer Allgemeinheit auch einer in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren gebotenen Auslegung nicht mehr zugänglich wären. Die niedrige Schwelle, die er insoweit formuliert – er will dem gestellten Antrag nach als Verleger von keinerlei politischem Spektrum auch nur "beeinflusst" erscheinen – verdeutlicht, dass es praktisch unmöglich wäre, sich überhaupt über ihn zu äußern, ohne die Voraussetzungen des Verbots zu erfüllen. Erst recht gilt das, wenn mit der weiteren Kennzeichnung, die Aussage müsse "geeignet" sein, die Abhängigkeit oder Beeinflussung darzustellen, auf einen Empfängerhorizont dritter Personen abgestellt wird, die ihr Verständnis nur aus einem in keiner Weise voraussehbaren und zu einem späteren Zeitpunkt nicht wiederherstellbaren Gesprächskontext bilden könnten.
Sind danach schon die einzelnen Elemente der zu unterlassenden Äußerung nicht bzw. kaum noch bestimmbar, gilt das erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass sie nur zusammengenommen den Unterlassungstatbestand erfüllen sollen.
c) Der Antrag zu 1. c) des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Behauptung zu untersagen, er rufe zu verbotenen Demonstrationen auf, ist zulässig, soweit dahingehende nicht-öffentlich abgegebene Erklärungen betroffen sind.
aa) Das für die Zulässigkeit notwendige besondere Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit es um öffentlich abgegebene Behauptungen geht, der Antragsteller rufe zu verbotenen Demonstrationen auf. Das hat er, wie schon im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. b) ausgeführt worden ist, auch bisher nicht getan, sodass keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorhanden sind.
bb) Hinsichtlich der nicht-öffentlich abgegebenen Behauptungen des beanstandeten Inhalts ist eine Wiederholungsgefahr indes nicht von der Hand zu weisen. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung in seinem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Schule tatsächlich, wie von diesem erklärt, getätigt hat. Denn der Antragsteller hat in seinen Schriftsätzen vom 2. März 2022 bzw. 24. März 2022 zur Begründung der von ihm angenommenen konkreten Wiederholungsgefahr darauf hingewiesen, die Antragsgegnerin habe in der vorausgegangenen Antragserwiderung zu der Behauptung, dass er zu verbotenen Demonstrationen aufrufe, gar nicht erst Stellung genommen, ohne dass in deren darauffolgender Stellungnahme ein Bestreiten der entsprechenden Aussage erfolgt wäre. Außerdem hat die Antragsgegnerin – anders als bezogen auf den Antrag zu 1. a) – nicht die Erklärung abgegeben, es werde Äußerungen der beanstandeten Art in Zukunft nicht geben, sondern hat sich im Verlauf des Verfahrens wiederholt unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Antragstellers in "Kümmels Anzeiger" bzw. auf seinem Telegram-Kanal darauf berufen, die entsprechende Äußerung des Bürgermeisters sei wahrheitsgemäß, weil ein solcher Aufruf zur Teilnahme tatsächlich erfolgt sei.
III. 1. Soweit den Anträgen die für die Bejahung des besonderen Rechtsschutzinteresses erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt, sind sie zudem unbegründet, weil das entsprechende Erfordernis, wie noch näher auszuführen ist, nicht nur Voraussetzung der Zulässigkeit eines klageweise oder – wie hier – im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachten Unterlassungsbegehrens ist, sondern auch des materiellen Anspruchs.
2. Die Anträge zu 1. b) bzw. c) sind im Rahmen ihrer Zulässigkeit, soweit sie also darauf gerichtet sind, einem durch den Antrag bezeichneten Adressatenkreis gegenüber die Äußerung zu untersagen, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" bzw. er rufe zu verbotenen Demonstrationen auf, auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint oder um drohende Gewalt zu verhindern. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber hinaus auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, widerspricht das grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Es entspricht deshalb gefestigter Rechtsprechung, auch der Kammer, eine solche Entscheidung regelmäßig nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wegen des grundrechtlichen Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nämlich, wenn das Abwarten der Hauptsachenentscheidung für den jeweiligen Antragsteller schlechthin unzumutbar ist. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss im Rahmen des Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht werden, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4/17 –, juris Rn. 15).
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsteller hat die zulässig geltend gemachten Unterlassungsansprüche jedenfalls mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit, und ihm drohen für den Fall einer Wiederholung einer der insoweit beanstandeten Äußerungen schwerwiegende Nachteile.
a) Der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt neben einem rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Wesentlich ist zunächst, dass der betroffene Amtsträger sich innerhalb der ihm zugewiesenen Organkompetenz bewegt hat, bei einem kommunalen Amtsträger mithin, dass es um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft geht. Handelt es sich dabei um einen kommunalen Wahlbeamten, ist dieser zwar befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen, jedoch nicht ohne rechtliche Grenzen. Diese ergeben sich – sofern Parteien davon betroffen sind – aus dem Neutralitätsgebot, gegenüber politischen Gruppierungen dagegen, die nicht als politische Partei organisiert sind, aus dem Sachlichkeitsgebot. Amtliche Äußerungen haben sich ferner an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Werturteile dürfen danach nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, sondern müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2020 - OVG 12 S 29/20 -, juris).
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Wiederholung beider vom Antragsteller in zulässiger Weise angegriffener Äußerungen zu untersagen.
aa) Soweit die Aussage des Bürgermeisters der Antragsgegnerin betroffen ist, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein", kann offenbleiben, ob eine einem Dritten gegenüber gemachte Aussage über seinen politischen Standort noch als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft gesehen werden kann, für die der Bürgermeister die Organkompetenz besaß. Das erscheint zweifelhaft, weil dieser politische Standort den Angaben in der Antragserwiderung zufolge weniger aus der ortsnah vertriebenen Zeitung des Antragstellers als aus seinem Telegram-Kanal geschlussfolgert wird. Ob die seinerzeit zugleich aufgeworfene Frage, ob es für die Privatschule günstig sei, in den vom Antragsteller verlegten Publikationen Anzeigen zu schalten, daran etwas ändert, erscheint zweifelhaft, mag aber im Ergebnis dahinstehen.
Die ebenfalls erforderliche Beachtung des Sachlichkeitsgebots verwehrt einem Amtsträger auch dann, wenn er sich als kommunaler Wahlbeamter am politischen Meinungskampf beteiligen darf, auf den Meinungsbildungsprozess der Gemeinde in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion einen lenkenden oder steuernden Einfluss zu nehmen und verpflichtet ihn, seine Äußerungen am Angebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten (BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a. a. O. Rn. 28 f.). Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Auch wenn ihm darin gefolgt wird, dass es ihm, wie er in seiner Erklärung vom 13. Januar 2022 ausgeführt hat, nicht darum gegangen sei, zu verhindern die Opposition zu Wort kommen zu lassen, ist doch nicht zu verkennen, dass das mit der beanstandeten Äußerung angestoßene "Überdenken" der Anzeigenschaltung durch die angesprochene Privatschule für den Fall, dass diese seinen Überlegungen gefolgt wäre, bei der vom Antragsteller verlegten Publikation den Wegfall eines wohl wichtigen Anzeigenkunden zur Folge gehabt hätte und eine solche Konsequenz, ob nun intendiert oder nicht, geeignet sein könnte, den Inhalt der vom Antragsteller verlegten Publikation zu beeinflussen.
Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getroffenen Aussage, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" um ein Werturteil handelt, welches auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußt.
Die von der Antragsgegnerin angeführten Belege lassen sich, unabhängig davon, ob jeder einzelne seinem Telegram-Kanal zuzuordnen ist, zwar durchaus dahin verstehen, dass er inhaltliche Positionen teilt, wie sie auch in der AfD und in der Partei "Freie Sachsen" bzw. den nicht als Partei organisierten Patriot News vertreten werden. Richtig ist auch, dass beide Parteien vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall beobachtet werden (vgl. etwa zu den "Freien Sachsen": Verfassungsschutz: "Freie Sachsen" als Verdachtsfall eingestuft | tagesschau.de). Dass dies rechtmäßig ist, ist für die AfD erstinstanzlich bereits entschieden worden (VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 –, juris).
Das bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, denn zum "Sprachrohr dieser Parteien oder der durch den Bürgermeister nur diffus bezeichneten 'Rechten' wird er dadurch jedenfalls nicht. Mit diesem Begriff ist allgemein das Verständnis verbunden, dass eine Person die Gedanken einer anderen Person oder ein Organ die Vorstellungen einer Gruppe in der Öffentlichkeit vertritt (vgl. etwa: https://de.wiktionary.org/wiki/Sprachrohr; entsprechende Beispiele auch bei https://www.duden.de/rechtschreibung/Sprachrohr). Eine derartig herausgehobene, gleichsam organschaftliche Stellung zur AfD bzw. den "Freien Sachsen" hat der Antragsteller aber ersichtlich nicht. Das wird in dieser Form auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet, die der Sache nach lediglich auf die inhaltlichen Übereinstimmungen in den Positionen des Antragstellers mit den genannten Parteien hinweist. Vielmehr hat er in dem von ihm verlegten "Kümmels Anzeiger" Nr. 1/22 vom 12. Januar 2022 auch einem Leserbrief Raum gegeben, mit dem ein Parteiaustritt aus der AfD bekannt gegeben und damit begründet wird, einer Mehrheit im Landesverband sei die "rechte Gesinnung" wichtiger als die fachliche Qualität.
bb) Die von der Antragsgegnerin nicht bestrittene Behauptung des Bürgermeisters, der Antragsteller habe zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen, entspricht ersichtlich ebenfalls nicht den Tatsachen. Vieles spricht zwar dafür, dass der Antragsteller seine Sympathie mit der Durchführung von "Montagsspaziergängen" so deutlich geäußert hat, dass darin ein Aufruf zur Teilnahme gesehen werden konnte.
Das heißt aber nicht, dass das verboten war. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt das Gegenteil auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2022 (1 BvR 208/22, juris). Dieses hat keineswegs jegliche Durchführung eines sogenannten "Montagsspaziergangs" als verboten erachtet. Vielmehr hat es die Frage, ob es mit Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" im Zusammenhang stehen, verfassungsrechtlich für offengehalten und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ungeachtet dieser verfassungsrechtlich gerade noch offenen Frage spricht für die Richtigkeit der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin geäußerten Behauptung, der Antragsteller rufe zu verbotenen Demonstrationen auf, schon deshalb nichts, weil bisher nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass einer der "Montagsspaziergänge" zu denen der Antragsteller sich geäußert hat, verboten war, ob nun durch Allgemeinverfügung oder durch Verwaltungsakt im Einzelfall.
b) Die Untersagung der vom Antragsteller in zulässiger Weise beanstandeten Äußerungen des Bürgermeisters der Antragstellerin ist auch eilbedürftig und rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache. Bei den Aussagen des Bürgermeisters, der Antragsteller sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" bzw. er rufe zu verbotenen Demonstrationen auf, handelt es sich um Äußerungen, die nach bisherigen Erkenntnissen falsch bzw. nicht tragfähig begründet sind. Ihre – nach den oben gemachten Ausführungen – ernstlich in Betracht kommende Wiederholung ist dem Antragsteller für die Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Mit der letztgenannten Angabe wird der Antragsteller unzutreffend in die Nähe strafbaren Verhaltens (§ 23 Versammlungsgesetz) gerückt. Soweit die erstgenannte Aussage über ihn betroffen ist, kommt es nicht darauf an, ob der getätigten Äußerung auch wertneutrale Bedeutungsinhalte zugrunde gelegt werden könnten; denn es steht fest, dass jedenfalls der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit dem von ihm hergestellten Kontext (in dem er der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Privatschule zufolge den Antragsteller unter anderem als Querdenker bezeichnet hat) seiner Aussage eine unmissverständlich negative Bedeutung geben wollte und in dieser Weise auch auf eventuelle weitere Empfänger einer solchen Botschaft unter Inanspruchnahme seines Amtes einwirken könnte. In diesem Zusammenhang erscheint es naheliegend, dass es einen erheblichen Unterschied machen kann, ob der Antragsteller als jemand dargestellt wird, der Positionen der AfD oder der "Freien Sachsen" lediglich inhaltlich teilt oder ihr "Sprachrohr" ist, also mit einer sehr viel weitergehenden Identifikation gerechnet werden kann.
IV. Soweit die Anträge des Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen begründet sind, wird das daraus folgende Ergebnis einer Untersagung der Wiederholung der Äußerungen durch den Bürgermeister gestützt durch eine Folgenabwägung. Bei dieser werden die Konsequenzen einander gegenübergestellt, die eintreten, wenn der Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt wird, ein etwa eingelegter Hauptsachenrechtsbehelf im Ergebnis jedoch begründet ist, mit jenen, die eintreten, wenn der Antrag an das Gericht durchgreift, die Hauptsache hingegen erfolglos bleibt. Danach wären die Folgen einer - gemessen am Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens - zu Unrecht abgelehnten einstweiligen Anordnung für den Antragsteller bei weitem schwerwiegender als es die Konsequenzen eines zu Unrecht stattgebenden Beschlusses für die Antragsgegnerin wären. Denn der Antragsteller wäre im ersteren Fall zu Unrecht dem Verdacht ausgesetzt, er sei "Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" bzw. er rufe zu verbotenen Demonstrationen auf, wodurch seine persönliche und geschäftliche Reputation erheblich beeinträchtigt werden könnte. Umgekehrt wäre die Antragsgegnerin für einen Übergangszeitraum gehindert, durch den Bürgermeister die entsprechenden Äußerungen zu tätigen, obwohl sie – wie für diesen Betrachtungsfall zu unterstellen ist – rechtlich nicht zu beanstanden sind. Das wiegt wesentlich weniger schwer, weil sich die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen kann und nicht ersichtlich ist, dass ein Interesse an einer baldigen diesbezüglichen Information der Öffentlichkeit oder einzelner Ansprechpartner über den politischen Standort des Antragstellers oder die Frage besteht, ob er zu verbotenen Demonstrationen aufruft.
V. Der Inhalt der mit dem Tenor des Beschlusses getroffenen einstweiligen Anordnung hat seine Grundlage in § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Bei der im Falle der Durchsetzung einer Unterlassung lediglich entsprechenden Anwendung von § 890 ZPO ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass in aller Regel davon ausgegangen werden kann, die öffentliche Hand werde sich wegen ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz an die ergangene Anordnung halten, weshalb eine Vollstreckung nur ausnahmsweise erforderlich sein wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris). Andererseits hat das Gericht bei seiner Entscheidung die besondere Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sind dabei so auszulegen und anzuwenden, dass ein wirkungsvoller Schutz der Rechte des Einzelnen auch gegenüber der Verwaltung gewährleistet ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 1999 – 1 BvR 2245/98 –, juris Rn. 7).
Insoweit kann offenbleiben, ob § 890 ZPO die Möglichkeit eröffnet, davon insgesamt abzusehen (sowohl insbesondere für Anträge, die auf die Unterlassung einer Stellenbesetzung in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren abzielen; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 4 S 2770/18 –, juris mit Nachweisen zum Streitstand) oder ein dahin gehendes Entschließungsermessen von vornherein nicht eingeräumt ist (so: OVG Weimar, Beschluss vom 18. Januar 2010 – 2 VO 327/08 –, BeckRS 2010, 50381, zitiert nach http://beck-online.beck.de).
Dies zugrunde gelegt, erscheint es der Kammer im vorliegenden Verfahren geboten, aber auch ausreichend, die ergangene einstweilige Anordnung mit der Androhung eines Ordnungsgeldes i. H. v. 1.000,00 € zu verknüpfen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dabei betrachtet die Kammer die drei vom Antragsteller geltend gemachten Untersagungsansprüche als untereinander gleichwertig. Insoweit geht sie weiter davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich des Antrages zu 1. a) ganz unterliegt. Hinsichtlich des Antrages zu 1. c) lässt sie die begehrte Untersagung der öffentlichen Äußerung, mit der der Antragsteller unterlegen ist, nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO unberücksichtigt und ordnet die insoweit zu verteilenden Kosten insgesamt der Antragsgegnerin zu. Bezogen auf den Antrag zu 1. b) ist das Verhältnis zwischen der (zu untersagenden) Aussage, der Antragsteller sei " Sprachrohr der AfD und der 'Rechten' allgemein" und dem auf gleichartige Äußerungen gerichteten Unterlassungsbegehren, mit dem er sich nicht durchsetzt, etwa gleich groß, sodass insgesamt eine Aufhebung der Kosten gegeneinander als angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei legt die Kammer für jeden der drei Anträge den Regelstreitwert zugrunde, nimmt aber eine weitere Reduzierung nicht vor, obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, weil mit den Anträgen jeweils eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.