Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.04.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 U 8/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0426.2U8.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.12.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 181/20, teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 22.03.2010 einen VW Golf Highline 1,6 TDI für 27.198,80 € als Neuwagen. Der Preis beinhaltete Werkauslieferungskosten in Höhe von 450,00 €, eine Kraftfahrzeugbriefgebühr von 49,00 € und Zulassungskosten in Höhe von 140,00 €. Das Fahrzeug wurde am 05.07.2010 an die Klägerin ausgeliefert, wird seither von ihr gehalten und wies bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eine Laufleistung von 200.900 km auf.
In dem Pkw ist ein Dieselmotor der Baureihe EA189 verbaut, dessen Software bewusst und gewollt dahingehend programmiert war, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen nur unter den Bedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (sog. Umschaltlogik).
Die Klägerin war – wie in zweiter Instanz unstreitig ist – im Jahr 2019 zu der bei dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 4 MK 1/18 anhängig gewesenen Musterfeststellungsklage angemeldet. Der Anmeldung lag folgender Text zu Grunde:
„Meine für mein Auto zutreffenden Forderungen sollen im vollen Umfang erreicht werden. Mein Vertrauen gegenüber VW ist zerstört. Ich wurde wissentlich falsch informiert, betrogen und es wurde rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Ich habe einen Kaufvertrag abgeschlossen, der ein einwandfreies, umweltfreundliches fahren ermöglicht und mich vor allem Territorial nicht einschränkt. Ich möchte im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution die Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des Anwartschaftsrechts ohne Anrechnung einer Vorteilsausgleichung im Hinblick auf die Abschalteinrichtung verlangen können, wobei nur tatsächlich im Rahmen der Finanzierung bereits geleistete Zahlungen in die Berechnung einfließen können.“
Nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, hat sie unter dem 14.07.2020 Klage erhoben, die am 04.09.2020 zugestellt worden ist. Sie hat die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden begehrt, die ihr aus der Manipulation des Fahrzeugs entstanden seien. Hilfsweise hat sie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe des von ihr für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreises nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung und gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.274,55 € sowie auf die Feststellungen angetragen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befinde und dass die Beklagte zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die der Klägerin aus den mit dem durchgeführten Software-Update applizierten unzulässigen Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form eines sog. Thermofensters, entstanden seien.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 7.202,17 € nebst Zinsen in geforderter Höhe seit dem 26.11.2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 729,23 € verurteilt. Es hat dafür gehalten, dass der Hauptantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Identität und Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung seien nicht hinreichend bestimmt, sodass sich der Streitgegenstand nicht eindeutig identifizieren lasse. Zudem seien Eintritt und Umfang künftiger Schäden nicht hinreichend absehbar und liege keine Fallgestaltung vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage rechtfertige.
Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsantrag sei teilweise begründet. Der Klägerin stehe nach den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) dargelegten Grundsätzen gemäß §§ 826, 31 BGB ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu. Die diesbezüglich von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch. Dass die Klägerin vor dem 01.01.2016 positive Kenntnis aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehabt habe oder ihre dahingehende Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhe, sei von der Beklagten nicht dargetan. Zudem sei im Jahr 2015 noch von einer unklaren Rechtslage auszugehen gewesen. Die Verjährung habe daher nicht vor Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen, sodass die im Jahr 2019 eingereichte und demnächst zugestellte Klage die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Zudem habe die Anmeldung des Anspruchs im Musterfeststellungsverfahren den Ablauf der Verjährung gehemmt.
Zur Bemessung des von der Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteils sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km auszugehen, sodass sich – auf der Grundlage eines um die Kaufnebenkosten bereinigten Preises – ein Nutzungsersatzanspruch der Beklagten von 19.996,81 € ergebe. Der Klägerin verbleibe danach ein Zahlungsanspruch von 6.563,17 € zuzüglich der mit dem Kaufpreis gezahlten Kosten für die Warenauslieferung, die Erstellung des Kraftfahrzeugbriefs und die Zulassung.
Hinsichtlich der Zahlungsforderung stünden der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen zu. Ein früherer Zinsbeginn sei nicht dargelegt; der Inhalt des Schreibens vom 07.07.2020, mit dem die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden sein solle, sei unbekannt geblieben. Der Eintritt des Annahmeverzugs sei mangels Darlegung eines hinreichenden Angebots nicht festzustellen. Dies gelte auch für die Klageschrift, da die Beklagte nicht zur Abholung des Fahrzeugs verpflichtet sei. Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei teilweise, nämlich in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.202,17 €, begründet. Soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung für aus der Installation des Software-Updates resultierende Schäden begehre, sei die Klage unbegründet. Insbesondere bestünden diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Abweisung der Hilfsanträge. Das Landgericht habe den Nutzungsersatzanspruch der Beklagten unzutreffend ermittelt. Da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag geschlossen worden sei, könne Berechnungsgrundlage nicht der Kaufpreis sein. Als Ausgangswert kämen vielmehr nur die Produktionskosten des Fahrzeugs in Betracht, welche sich auf maximal 30 % des Nettokaufpreises beliefen. Zudem sei von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 400.000 km auszugehen.
Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung für aus der Installation des Software-Updates resultierende Schäden sei entgegen der angefochtenen Entscheidung begründet. Das Update, durch das zumindest eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters eingebaut worden sei, führe nicht zur Einhaltung des Grenzwertes für den NOx-Ausstoß, verursache aber einen Kraftstoffmehrverbrauch und eine Mehrbelastung verschiedener Bauteile (insb. AGR-Ventile, Einspritzdüsen, Dieselpartikelfilter) und begründe eine signifikante Erhöhung der Gefahr für technische Probleme. Hinsichtlich der Illegalität des Thermofensters, der technischen Risiken und Nachteile des Updates sowie des Verschweigens der unzureichenden Bauteilkonstruktion sei der Beklagten Vorsatz zur Last zu legen.
Ferner rügt die Klägerin die teilweise Abweisung des auf Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung gerichteten Klageantrags. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigten Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Sache eine 2,0-Gebühr nach Ziffer 2300 VV RVG. Der Gebühr sei ein dem vollen Kaufpreis entsprechender Gegenstandswert zu Grunde zu legen. Die Auffassung des Landgerichts führe hingegen dazu, dass sich der Gegenstandswert im Laufe des Rechtsstreits immer weiter reduziere.
Die Klägerin könne auch die Feststellung des Annahmeverzugs beanspruchen. Sie habe die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 aufgefordert, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dies umfasse die Ausgestaltung des Schadensersatzes auf der Rechtsfolgenseite. Wenn sich ein Schadensersatzgläubiger für den großen Schadensersatz mit Rückabwicklung des Pkw entscheide, habe er durch die Forderung der Anerkennung dem Grunde nach angeboten, das Fahrzeug zurückzugeben. In einer Aufforderung, die Ansprüche dem Grunde nach anzuerkennen, liege daher auch ein konkludentes Angebot auf Rückgabe des Pkw abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.12.2020, 13 O 181/20, wird, soweit die Klage mit den Hilfsanträgen abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.198,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) und Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: …).
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster).
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW Golf (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.274,55 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Angriffe der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Mit ihrer eigenen Berufung erstrebt sie die vollständige Abweisung der Klage. Der Klägerin stehe bereits mangels Schadens kein Ersatzanspruch zu. Denn sie habe den Pkw darlehensfinanziert erworben und im Zusammenhang damit ein verbrieftes Rückgaberecht erlangt. Dieses eröffne Darlehensnehmern die Möglichkeit, das Fahrzeug bei Fälligkeit der Schlussrate zu einem bereits bei Vertragsschluss festgesetzten Kaufpreis an den Händler zurückzugeben.
Zu beanstanden sei des Weiteren, dass das Landgericht den Wert der von der Klägerin gezogenen Nutzungen nach einer linearen Wertabschreibungsmethode bestimmt und auf der Grundlage der Laufleistung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung statt in Anwendung der „Karlsruher Formel“ ausgeurteilt habe. Zudem habe das Landgericht bei der Bewertung der Nutzungen die Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs von 12-15 Jahren nicht berücksichtigt.
Insbesondere aber gehe das angefochtene Urteil zu Unrecht davon aus, dass die Klageforderung nicht verjährt sei. Die Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage sei mangels Wahrung der Voraussetzungen nach § 608 Abs. 1 und 2 ZPO nicht wirksam. Insbesondere sei die Beklagte durch diese Anmeldung nur unzureichend über Gegenstand und Grund des Anspruchs bzw. Rechtsverhältnisses unterrichtet worden, da insbesondere eine Fahrzeugidentifikationsnummer nicht angegeben worden sei. Eine Hemmung der Verjährung habe davon abgesehen nicht mehr eintreten können, weil der Ablauf der Frist – aus von der Beklagten weiter ausgeführten Gründen – mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen habe, sodass die Ansprüche zum Zeitpunkt der behaupteten Anmeldung zur Musterfeststellungsklage bereits verjährt gewesen seien.
Ein Anspruch nach § 852 BGB sei ebenfalls verjährt und davon abgesehen aus Rechtsgründen nicht gegeben. Die Vorschrift finde nur in Konstellationen mit besonderem Prozessrisiko Anwendung und setzte ferner einen wirtschaftlichen Schaden voraus. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Auch könne die Klägerin auf dieser Grundlage nicht Zahlung in Höhe des Kaufpreises, sondern allenfalls den von der Beklagten aus der schadensstiftenden Handlung erzielten Nettogewinn beanspruchen, der sich hier auf ca. 93 € belaufe. Zudem könne die Beklagte Kosten, die für die Entfernung der Umschaltlogik und die Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit angefallen seien, einschließlich der dazugehörigen Information der Öffentlichkeit, als im Interesse der Verletzten getätigte Aufwendungen bereicherungsmindernd in Abzug bringen.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung bestehe bereits mangels schlüssiger Darlegung der Erteilung eines die Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslösenden Mandats nicht. Zudem sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nicht sachgerecht gewesen. Jedenfalls könne die Klägerin allenfalls Freistellung auf der Grundlage einer 1,3-Gebühr beanspruchen.
Die Beklagte beantragt,
das am 10.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 181/20, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihrer Klage damit stattgegeben worden ist, mit näherer Darlegung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache dringt der Rechtsbehelf der Beklagten durch, während die Berufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
1.
Das Landgericht hat zwar zu Recht darauf erkannt, dass der Klägerin wegen des Erwerbs des hier gegenständlichen Pkw VW Golf am 22.03.2010 ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog zustand. Die Berufung der Beklagten rügt aber zu Recht, dass diesem Anspruch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Letzteres ist gegeben, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, gewissermaßen also ein „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14 – NJW-RR 2016, 1187, Rn. 34 m.w.N.). Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12 – WM 2015, 429). Generell trifft den Gläubiger keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners zu einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vielmehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – VI ZR 135/10 – WM 2011, 2128).
Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei nach den allgemeinen Regeln bei demjenigen, der sich auf Verjährung beruft. Der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner muss danach auch dartun und gegebenenfalls beweisen, ab wann der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – XI ZR 44/06 – NJW 2007, 1584, Rn. 32; Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13 – NJW-RR 2015, 1321, Rn. 17 jeweils m.w.N.). Da es sich hierbei um Umstände aus der Sphäre des Gläubigers handelt, trifft diesen allerdings eine Mitwirkungspflicht. Er hat zunächst darzulegen, ab wann er Kenntnis hatte und was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners getan hat (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06 – NJW 2008, 2576, Rn. 25 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen einschließlich der Betroffenheit ihres Fahrzeuges jedenfalls ab dem Jahr 2016 grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten hat diese die Halter der von ihr hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 im Februar 2016 postalisch über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan in Kenntnis gesetzt. Dem ist die Klägerin, die unstreitig Halterin des von ihr erworbenen Fahrzeugs war, nicht entgegengetreten. Daher, und weil des Weiteren unstreitig ist, dass sie das Update durchgeführt hat, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von einem Zugang dieses Schreibens auszugehen. Damit hat sich der Klägerin förmlich aufgedrängt, dass ihr Fahrzeug von der Softwaremanipulation der Beklagten, über die intensiv in allen Massenmedien berichtet worden ist, betroffen ist.
Die Verjährungsfrist, deren Beginn auch nicht wegen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – BeckRS 2020, 37753), ist daher mit dem Schluss des Jahres 2016 in Gang gesetzt worden.
Der Lauf der Frist ist nicht durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt worden. Insofern greift zwar nicht der Einwand der Beklagten durch, wonach eine Hemmung der Verjährung nicht mehr habe eintreten können, weil die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Anmeldung zur Musterfeststellungsklage verjährt gewesen seien. Denn die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO – auch später erfolgen (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – NJW 2021, 3250).
Die Beklagte macht aber zu Recht geltend, dass die Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes vorliegend nicht gegeben sind. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erfordert eine nach Maßgabe von § 608 Abs. 2 ZPO wirksame Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204 BGB, Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – NJW 2021, 3250, Rn. 23), wofür es gemäß § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO unter anderem der Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers bedarf. Die an diese Darlegung zu stellenden Anforderungen entsprechen denen einer Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 19/2439, S. 25), sodass der Sachverhalt zumindest so konkret darzulegen ist, dass der Klageanspruch eindeutig identifiziert und vom Schuldner zugeordnet werden kann (Lutz, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2022, § 608 ZPO, Rn. 11 m.w.N.).
Welche Daten demnach in Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art für eine gemäß § 608 Abs. 2 ZPO wirksame Anmeldung mitzuteilen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird – wie die Beklagte meint – die Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer für erforderlich gehalten (OLG Schleswig, Urteil vom 11.01.2022 – 7 U 130/21 – BeckRS 2022, 385; a.A. OLG Köln, Urteil vom 12.08.2021 – 15 U 36/21 – BeckRS 2021, 35160; offengelassen OLG Köln, Urteil vom 30.03.2022 – 11 U 86/21 – BeckRS 2022, 6380). Teilweise wird für ausreichend gehalten, dass sich aus der Anmeldung Marke, Typ, Baujahr und Schadstoffklasse des Fahrzeugs sowie die Behauptung der Betroffenheit vom sog. Dieselskandal ergeben (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2022 – 5 U 104/21 – BeckRS 2022, 5443).
Dieser Meinungsstreit kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Anmeldung der Klägerin nach keiner der vertretenen Auffassungen hinreicht. Im Anmeldetext wird das streitgegenständliche Fahrzeug weder durch Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer noch durch Mitteilung des amtlichen Kennzeichens individualisiert noch auch nur nach Typ, Baujahr oder Schadstoffklasse beschrieben. Offen bleibt selbst, ob es sich um ein Fahrzeug der Marke VW handelt, oder sich die Aussage, „mein Vertrauen gegenüber VW ist zerstört“, auf die Beklagte als Motorenherstellerin bezieht. Auch im Übrigen erlauben die in der Anmeldung gemachten Angaben keinerlei Individualisierung des Anspruchs, etwa durch Mitteilung der Umstände des Fahrzeugerwerbs.
Die Verjährung ist daher mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten, sodass auch die vorliegende Klage, die – anders als in der angefochtenen Entscheidung offenbar irrtümlich angenommen – erst am 16.07.2020 anhängig gemacht worden ist, den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.
Eine andere Würdigung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte mit dem „Software-Update“ erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung appliziert habe. Denn nach den vorstehend dargelegten Erwägungen liegt der der Klägerin entstandene Schaden in dem Abschluss des ungewollten Vertrages im Jahr 2010. An diesem Schaden änderte es nichts, wenn das Fahrzeug nachträglich mit weiteren vorschriftswidrigen Funktionen ausgestattet worden wäre. Die Klägerin hätte den Vertrag ohnehin nicht geschlossen und wollte das Fahrzeug nicht. Mehr als eine Rückabwicklung kann und konnte sie nicht verlangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2021 – 9 U 17/21 – BeckRS 2021, 12662). Die Beklagte hat die Klägerin mit dem Update auch nicht von der Erhebung der Klage abgehalten, weshalb die Geltendmachung der Verjährungseinrede sich nicht als treuwidrig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 – BeckRS 2022, 6222, Rn. 48 ff.; OLG Celle, Urteil vom 04.11.2021 – 7 U 4/21 – BeckRS 2021, 33471).
2.
Die Klägerin kann die mit der Berufung weiterverfolgte Zahlungsforderung auch nicht auf § 852 Satz 1 BGB stützen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sog. Restschadensersatzanspruch nach der Vorschrift begründet ist (vgl. insb. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 – BeckRS 2022, 6222, Rn. 51 ff.). Denn jedenfalls steht der Durchsetzung auch dieses Anspruchs die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen.
Der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB verjährt gemäß § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren ab seiner Entstehung, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Der Begriff der Entstehung des Anspruchs meint dabei – wie nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BGB (statt vieler Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 199 BGB, Rn. 4) – den Zeitpunkt, ab dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Eichelberger, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2022, § 852, Rn. 34 m.w.N.). Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners kommt es hingegen nicht an (Eichelberger, a.a.O., Rn. 35). Auch die Rechtsprechung, wonach für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist im Regelfall keine Rechtskenntnis des Geschädigten, sondern allein eine sämtliche Anspruchsvoraussetzungen umfassende Tatsachenkenntnis erforderlich ist (BGH, Urteil vom 10.10.2019 – III ZR 227/18 – NJW 2020, 466), sich der Verjährungsbeginn im Falle der Unzumutbarkeit einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung, insbesondere aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, hingegen hinausschiebt (statt vieler Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Stand: 18.06.2020, § 199, Rn. 84a), lässt sich daher nicht auf die Verjährung nach § 852 Satz 2 BGB übertragen. Die sog. Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB, nach der die Verjährung erst mit Schluss des Jahres beginnt, gilt für § 852 Satz 2 BGB ebenfalls nicht (Eichelberger, a.a.O., Rn. 35; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 852 BGB, Rn. 3).
Nach diesen Maßgaben begann die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Satz 2 BGB vorliegend spätestens am 06.07.2010, § 187 Abs. 1 BGB. Denn ausweislich der als Anlage K50 vorgelegten Fahrzeugrechnung (Blatt 403 f. der eAkte) erfolgte am 05.07.2010 die Auslieferung des Fahrzeugs und war zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis bezahlt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der hier in Rede stehende Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB daher geltend gemacht werden. Darauf, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mutmaßlich noch keine Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen hatte, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
Umstände, die zu einer Hemmung, Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führten, sind auch hier nicht ersichtlich. Aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ist der Lauf der Frist insbesondere nicht durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt worden. Die Verjährungsfrist war daher mit Ablauf des 05.07.2020 vollendet, sodass auch der Eingang der hiesigen Klage am 16.07.2020 eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr bewirken konnte.
3.
Soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 3) die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für solche Schäden weiterverfolgt, die ihr aus der Applikation unzulässiger Abschalteinrichtungen durch das Software-Update entstanden seien, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Ein dahingehender Ersatzanspruch ist nicht schlüssig dargelegt.
Dem Klagevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass durch das Aufspielen des Updates das Eigentum der Klägerin an dem Fahrzeug verletzt worden ist. Die von der Klägerin behaupteten Wirkungen des Updates, wonach es zu einer Erhöhung der Abgasrückführungsrate und infolgedessen zu einem Kraftstoffmehrverbrauch und damit zu einer Mehrbelastung verschiedener Bauteile komme, entsprechen im Wesentlichen dem nach der EG-Typgenehmigung vorgesehenen Zustand des Fahrzeugs, den die Beklagte mit der ursprünglich verbaut gewesenen Umschaltlogik gerade dahin manipuliert hatte, dass die Abgasrückführung außerhalb der Bedingung des NEFZ nicht oder nur in zu geringem Umfang stattfand.
Davon abgesehen wird dieses Klagevorbringen durch den eigenen Vortrag der Klägerin relativiert, wonach tatsächlich weiterhin keine hinreichende Abgasrückführung stattfinde, nämlich, das Fahrzeug im Straßenbetrieb (weiterhin) in erhöhtem Maße Stickoxide emittiere, die hierfür ursächliche temperaturgesteuerte Abgasreinigung nur den einzigen Grund haben könne, dass die verwendeten Bauteile einer gesetzeskonformen Abgasreinigung dauerhaft nicht standhielten, und bei dem Einsatz anderer Abgasreinigungsanlagen bzw. robusterer Bauteile eine Abgasrückführung verzichtbar sei (s. Seite 29 der Berufungsbegründung, Blatt 501 d.A.). Damit macht die Klägerin der Sache nach keine Verschlechterung des Fahrzeugs geltend, sondern beanstandet, dass das Software-Update nicht zu dessen Verbesserung geführt hat.
Aus denselben Erwägungen lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass sie durch das Software-Update an ihrem Vermögen geschädigt ist. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass hiermit neuerlich unzulässige Abschalteinrichtungen appliziert worden wären, würde damit keine neue Gefahr für eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung begründet, sondern das bereits aus dem ursprünglichen Einbau der Umschaltlogik begründet gewesene dahingehende Risiko nicht beseitigt worden sein. Nach dem Vortrag der Klägerin, wonach das Kraftfahrt-Bundesamt das Update in Kenntnis der Gesetzwidrigkeit genehmigt habe (s. Seite 42 der Berufungsbegründung, Blatt 507R d.A.), ist insofern im Übrigen für einen Anspruch aus § 826 BGB auch kein Verstoß der Beklagten gegen die guten Sitten erkennbar.
4.
Das mit dem Berufungsantrag zu 4) weiterverfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, § 256 Abs. 1, § 756 Abs. 1 ZPO, aufgrund der Verjährung des Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sowie des Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB aber unbegründet.
Die begehrte Freistellung von den Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung kann die Klägerin nicht nach § 826 BGB beanspruchen, da dieser Anspruch ebenso wie die diesbezügliche Hauptforderung verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 – BeckRS 2022, 6222, Rn. 73 ff.). Eine andere Grundlage für den Freistellungsanspruch kommt nicht in Betracht.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz begründet sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2, 1 Sätze 1, 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Dabei ist das mit dem Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgte Feststellungsbegehren mit 5 % des Fahrzeugrestwertes bewertet, der anhand der Differenz des Bruttokaufpreises und des Wertes der von der Klägerin gezogenen Nutzungen geschätzt ist.