Gericht | Dienstgericht Cottbus | Entscheidungsdatum | 22.10.2021 | |
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Aktenzeichen | DG 5/18 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2021:1022.DG5.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in …….. und wendet sich gegen einen „Hinweis“ des Antragsgegners zur Bearbeitung seiner Verfahren.
Unter dem 21. Februar 2018 teilte der Antragsteller der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen ……… mit, dass aufgrund des Präsidiumsbeschlusses ab 01.01.2018 die … . Kammer statt der … . Kammer des Sozialgerichts Cottbus für das Verfahren zuständig sein solle. Weiter teilte er mit, dieser Beschluss dürfte offensichtlich rechtswidrig sein, da er als Vorsitzender der … . Kammer nicht gehört worden sei. Da kein Rechtsschutz vorgesehen sei, solle das Verfahren – der vieljährigen exorbitanten Belastung gemäß – in ca. 5 – 6 Jahren weiter bearbeitet werden.
Unter dem 24. April 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragstellers darauf hin, dass es ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte widerspreche, ein bestimmtes Verfahren etwa wegen Missbilligung eines Präsidiumsbeschlusses hintenanzustellen.
Unter dem 03. Mai 2018 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom 24. April 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er die Besorgnis eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit geltend. Ferner erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.
Unter dem 21. September 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch des Antragstellers zurück und führte zur Begründung aus, das Schreiben vom 24. April 2018 enthalte weder eine Anweisung, ein gerichtliches Verfahren in einer bestimmten Art zu bearbeiten, noch das Verfahren in einem vorgegebenen Rahmen zu erledigen. Einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit habe es nicht gegeben.
Der Antragsteller hat am 07. August 2018 seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner verletze die Verfassung gleich mehrfach, dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abwehrrecht. Der Antragsgegner nehme bzw. versuche, Einfluss auf die Bearbeitung eines bestimmten Verfahrens zu nehmen. Der Antragsgegner bediene sich eines „im Gewand einer Hinweiserteilung verkleideten Verweises“, für den die Rechtsgrundlage fehle und was gegen das Enumerationsprinzip wie auch das Analogieverbot verstoße.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahme vom 24. April 2018 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die Maßnahme vom 24. April 2018 des Antragsgegners den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt,
weiter hilfsweise festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, erteilt der Antragsgegner vermeintliche oder tatsächliche „Hinweise“ zur Bearbeitung bestimmter Verfahren, die der Zuständigkeit des Antragstellers obliegen,
weiter weiter hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, von Disziplinarmaßnahmen verschiedene an Weisungen erinnernde „Hinweise“ zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, es sei für ihn nicht erkennbar, dass der Hinweis auf die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte ohne konkreten Bezug auf ein bestimmtes Verfahren in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingreife. Es sei damit weder Einfluss auf die Bearbeitung eines bestimmten Verfahrens noch der Versuch der Einflussnahme unternommen worden. Es sei auch nicht erkennbar, wie ein solcher Hinweis sich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit auswirken solle.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akte des Verfahrens DG 6/18 beigezogen.
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz (DRiG) ist nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit zu fassen. Es genügt jede Einflussnahme der Dienstaufsicht führenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (BGH, Urteil vom 25. September 2002, RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 16. November 1990 - RiZ(R) 2/90, BGHZ 113, 36, 38 f.; Urteil vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241).
Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren entscheidet, vgl. § 65 Nr. 4 lit. f BbgRiG. So liegt es hier.
2. Der Hauptantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Maßnahme vom 24. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2018 verletzt den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit (vgl. zu folgendem schon die Ausführungen des erkennenden Gerichts im Eilverfahren: Beschluss vom 06. August 2020 – DG 6/18 –, Rn. 33 - 40, juris; nachgehend bestätigt durch den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2021 – DGH W 5/20).
Gemäß § 26 Abs. 1, 2 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht umfasst in diesem Rahmen auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498 m.w.N; BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – RiZ (R) 3/05 –, Rn. 20, juris) - nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befasst. Diese vollzieht sich nicht in jeder Hinsicht im dienstaufsichtsfreien Raum. Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238 (243)). Auch der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 03. Oktober 1977 – RiZ (R) 1/77 –, BGHZ 69, 309 (313)). Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238 (244)).
Deswegen kann der Vorhalt verzögerlicher Terminierung älterer Sachen oder unangemessen langer Absetzungsfristen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52) oder zu hoher Rückstände (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – RiZ (R) 4/87 –, juris) eine zulässige Ausübung der Dienstaufsicht sein. Hingegen enthalten die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52), das Ansinnen einer bestimmten Form der Prozesserledigung (BGH, Urteil vom 03. Oktober 1977 – RiZ (R) 1/77 –, BGHZ 69, 309 (313)), einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 1/83 –, juris) oder vermehrter Anberaumung von Sitzungstagen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – RiZ (R) 4/87 –, juris) sowie das Ersuchen, ganz bestimmte Verfahren umgehend zu bearbeiten (BGH, Urteil vom 06. November 1986 – RiZ (R) 4/86 –, juris), grundsätzlich unzulässige Beeinträchtigungen der richterlichen Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 – RiZ (R) 3/94 –, Rn. 40 - 42, juris).
Eine Auslegung der Maßnahme vom 24. April 2018 ergibt hier, dass die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg damit den Antragsteller nicht aufgefordert, ermahnt oder gar angewiesen hat, bestimmte Verfahren – insbesondere das Verfahren ............. – vorrangig, umgehend oder in bestimmter Weise zu bearbeiten.
Eine solche Aufforderung bestimmte Verfahren vorrangig, umgehend oder in bestimmter Weise zu bearbeiten wäre von § 26 Abs. 2 DRiG nicht gedeckt. Die Vorschrift gestattet dem Dienstvorgesetzten lediglich, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, sofern dadurch seine Unabhängigkeit nicht berührt wird. Sie erlaubt dem Dienstvorgesetzten hingegen nicht, den Richter um die umgehende Bearbeitung ganz bestimmter Verfahren aus seinem Dezernat zu ersuchen, auch wenn er insoweit ein pflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachtet. Nur der Richter kann und darf in richterlicher Unabhängigkeit über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte entscheiden (BGH, Urteil vom 06. November 1986 – RiZ (R) 4/86 –, Rn. 13, juris).
Wörtlich lautet der relevante Teil des „Hinweises“ des Schreibens der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg: „Das veranlasst mich, darauf hinzuweisen, dass es ordnungsgemäßer Erledigung der Amtsgeschäfte widerspricht, ein bestimmtes Verfahren etwa wegen Mißbilligung eines Präsidiumsbeschlusses hintenanzustellen.“
Damit ist nach Auffassung des Dienstgerichtes ein Vorhalt im Hinblick auf die allgemeine Erledigung der Amtsgeschäfte verbunden. Nicht verbunden ist damit demgegenüber die Anweisung oder Ermahnung an den Antragsteller das hier relevante Verfahren ............. vorrangig oder früher zu fördern, sondern allein der zutreffende Hinweis, dass die Ablehnung eines Präsidiumsbeschlusses durch den Richter ihn nicht dazu berechtigt, bestimmte Verfahren nicht oder stark verzögert zu bearbeiten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gewählten Formulierung „ein bestimmtes Verfahren“ oder aus dem weiteren Kontext. Dieser wird nämlich dadurch bestimmt, dass der Antragsteller – aus welchem Grund auch immer – sich eigeninitiativ schriftlich an die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gewandt hat und eine Bearbeitung der Sache ............. in ca. 5-6 Jahren in Aussicht gestellt hat. Dadurch ist dann auch der Bezug des Schreibens und des Vorhalts der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu erklären. Dieses wurde durch den Antragsteller selbst durch sein Schreiben vom 21. Februar 2018 veranlasst, woraufhin die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den vorstehenden allgemeinen Vorhalt gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen hat.
Dieser stellt auch kein Verlangen oder gar eine Weisung dar. Ein solches Vorgehen wäre schon deshalb unzulässig, da es oberhalb der Grenze einer Ermahnung liegt (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 26 Rdn. 26). Der Dienstvorgesetzte ist, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 DRiG erfüllt sind, nur befugt, dem Richter im Einzelfall die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten und ihn für die Zukunft durch eine Ermahnung allgemein anzuhalten, seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen (BGH, Urteil vom 03. Januar 1969 – RiZ (R) 6/68 –, BGHZ 51, 280-290; BGH, Urteil vom 06. November 1986 – RiZ (R) 4/86 –, Rn. 13, juris).
Dies alles berührt indes nicht das Recht des Antragstellers, die Reihenfolge der Bearbeitung der ihm zugewiesenen Verfahren nach sachgerechten Kriterien selbst und ohne Einfluss des Dienstherren zu bestimmen. Insoweit mag der Antragsteller berechtigt sein, das Verfahren ............. wegen etwaig bestehender Überlastung erst nach anderen, ggf. aus seiner Sicht vorrangigen Verfahren weiter zu bearbeiten. Dieses Recht hat die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg indes weder generell noch konkret auf das hier interessierende Verfahren in Abrede gestellt.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abwehrrecht bezieht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, Rn. 17 - 18, juris), ist diese ebenfalls nicht tangiert. Aus dieser folgt, dass, wenn das zugewiesene Arbeitspensum die von einem Richter zu erwartende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich überschreitet, der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen kann. Das bleibt dem Antragsteller – nach dem Vorstehenden – unbenommen, was auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird.
3. Aus den vorstehenden Gründen haben auch die Hilfsanträge jedenfalls der Sache nach keinen Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.