Gericht | Dienstgericht Cottbus | Entscheidungsdatum | 22.10.2021 | |
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Aktenzeichen | DG 6/16 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2021:1022.DG6.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ......... und wendet sich gegen die Anforderung eines sog. Altfallberichts.
Unter dem 23. bzw. 24. bzw. 25. Mai 2016 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von dem Antragsteller und allen anderen Kammer- und Senatsvorsitzenden ihres Geschäftsbereichs einen sog. Altfallbericht an. Sie wurden gebeten, Berichte über die in den Kammern bzw. Senaten anhängigen, vor dem 01. Januar 2013 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen. Die Vorsitzenden wurden gebeten, eine kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand, zu Gründen für die Dauer des Verfahrens und zur absehbaren Perspektive für den Verfahrensabschluss abzugeben. Die Frage nach der absehbaren Perspektive müsse nicht beantwortet werden, wenn eine solche nicht bestehe. Es sei den Vorsitzenden jedoch auch freigestellt, die Frage dahingehend zu beantworten, dass bei Fortdauer der bestehenden Rahmenbedingungen ein Verfahrensabschluss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Angesichts der aktuell besonders starken Belastung bzw. schwierigen Personalsituation, gelte für den diesjährigen Bericht die erleichternde Besonderheit, dass die kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand, zu Gründen für die Dauer des Verfahrens und zur absehbaren Perspektive für den Verfahrensabschluss nur für die Verfahren erbeten werde, die vor dem 01. Januar 2012 eingegangen seien. Für die im Jahr 2012 eingegangenen Verfahren genüge die Angabe des Aktenzeichens.
Unter dem 09. Juni 2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass es bereits zweifelhaft sei, ob das Schreiben auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sei. Jedenfalls bestehe eine exorbitante Belastungssituation bzw. räume ihm das Bundesverfassungsgericht ein Abwehrrecht ein. Daher sehe er sich außerstande zu Lasten der (Sach-)Anliegen der Kläger und Antragsteller der Bitte der Präsidentin des Landessozialgerichts nachzukommen.
Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2016 zurück. Rechtsgrundlage der Anforderung des Altfallberichts sei die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG.
Der Antragsteller hat unter dem 25. Oktober 2016 seinen Antrag beim Dienstgericht gestellt.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen in den Verfahren DG 11/13, DG 6/14 und DG 9/15. Hier führt er aus, das Sozialgericht ......... bzw. seine Kammern seien nach wie vor exorbitant überlastet. Bestand und Eingang seien mindestens um ein 2-3faches Maß überhöht. Daher verböte sich eine Mehrbelastung durch die Berichtspflicht, die zudem auf unzureichender Grundlage daherkomme. Er habe schon im Dezember 2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben müssen, um Arbeitskapazitäten für die Erstellung des seinerzeit angeforderten Altfallberichts zu schaffen. Der Antragsteller erfahre zudem nur unzureichende bzw. keine Vertretung, was seine Überbelastung noch verschärfe. Auch sei die Anforderung des Altfallberichts anlasslos erfolgt, insbesondere lägen in seinen Kammern nicht überproportional viele Altverfahren oder Verzögerungsrügen vor. Im Hinblick auf die Treue-, Schutz- und Fürsorgepflicht und das ihm zustehende Abwehrrecht sei diese Berichtspflicht zudem vor dem Hintergrund der Überlastung anzuwenden und auszulegen. Das Vorgehen des Antragsgegners mute schikanös an, zumal ihm die Listen anhängiger Verfahren, Erledigungsstatistiken usw. ohnehin vorlägen. Er sei insbesondere durch die geänderte Geschäftsverteilung zum 01. Januar 2015 zusätzlich belastet. Auch finde keine ordnungsgemäße Vertretung für ihn in Abwesenheitszeiten statt. Er habe mehrere Überlastungsanzeigen gestellt.
Durch den Versuch der Begründung von „Nebenpflichten“ werde seine Terminierungshoheit und seine „verfassungsgerichtlich geschützte Unabhängigkeit“ verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
die Anforderung vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2016 aufzuheben,
hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Anforderung eines Altfallberichtes vom 25. Mai 2016 festzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die Rechtsgrundlage für die Anforderung von Altfallberichten ergebe sich aus § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Der Dienstherr sei seit langem um personelle Unterstützung des Sozialgerichts ......... bemüht. Der Antragsteller verkenne zudem, dass es sich bei der Prüfung des Personalbedarfes auch unter dem Blickwinkel der Altbestandsentwicklung um einen laufenden Prozess handele und daher die Anforderung von Altfallberichten keineswegs schikanös sei. Zudem sei die hohe Belastung berücksichtigt worden, da Teile der Berichterstattung für den eingangsstarken Jahrgang 2012 erlassen worden seien. Die Behauptung des Antragstellers, die Anforderung des Altfallberichtes verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit bzw. Terminierungshoheit sei nicht nachvollziehbar, eine Vorrangigkeit gegenüber der Terminierung oder der Durchführung von Terminen sei nicht statuiert. Ferner habe der Bericht einen überschaubaren Umfang, sodass er mit relativ geringen zeitlichen Aufwand erstellbar sei und daher auch unter Berücksichtigung der hohen richterlichen Arbeitsbelastung zumutbar und verhältnismäßig sei.
An der Berichtsanforderung werde auch festgehalten. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass die ausstehenden Angaben des Antragstellers ins Gewicht fallen, indes sei Sinn und Zweck der Berichtsanforderung auch die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht. Sie ziele ferner auf eine Selbstreflexion bzw. Sensibilisierung der Kollegen für ihren Altfallbestand. Außerdem sei der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu beachten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten des Verfahrens DG 11/13, DG 6/14 und DG 9/15 beigezogen.
I. Das Gericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten auf diese Folge in der Ladung hingewiesen wurden, vgl. § 80 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG) i.V.m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Aufforderung, zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes ist ebenso wie die Aufforderung zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris) oder das Verlangen, überjährige Zivilprozesssachen zu melden und die Gründe der Nichterledigung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f BbgRiG) entscheidet.
2. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsgegner war berechtigt, mit Schreiben vom 25. Mai 2016 den Antragsteller zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes aufzufordern.
a) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte – wie in der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes anerkannt ist – auf § 26 DRiG gestützt werden.
Hiernach sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, Berichte über „überjährige" Prozesse anzufordern und etwa eine stichwortartige Angabe für den besonderen Grund der Nichterledigung zu fordern (so schon BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 –, juris). Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 – 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 – DGH 3/13 –, Rn. 80 - 82, juris).
Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Auch etwa die Geschäftsprüfung als „minderes Mittel“ ist zulässig. Auch die Abgabe etwa eines „Vorberichts“ kann gefordert werden. Die Unabhängigkeit des Richters wird zudem nicht beeinträchtigt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde von den Richtern am Anfang eines jeden Jahres eine Meldung der überjährigen Prozesse mit einer stichwortartigen Begründung für die Nichterledigung verlangt. Die Rechtsgrundlage der Anforderung ist die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht. Dazu gehört auch die Befugnis, Auskunft über den besonderen Grund einer längeren Prozessdauer zu verlangen. Nur der mit der Sache befasste Richter kann diese Auskunft schnell und zuverlässig geben. Es gehört zu seinen durch das Richterverhältnis begründeten Pflichten, dies sorgfältig und wahrheitsgemäß zu tun (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 - DRiG 1978, 185).
b) Ist demnach gegen die Anforderung eines Altfallberichtes grundsätzlich nichts einzuwenden, gilt auch nichts anderes unter den hier in Rede stehenden konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Anforderung des Altfallberichts stellt hier insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Anforderung eines Altfallberichts nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu werden. Aus dieser können sich Grenzen für die Berichtspflicht ergeben (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77, DRiZ 1978, 185). Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf nämlich weder ein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 30 - 31, juris).
Beides ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass der Berichtsabsetzung keine Vorrangigkeit gegenüber etwa der Durchführung von Terminen oder deren Vorbereitung zukäme.
Die Abgabe eines Altfallberichts war dem Antragsteller auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der Überlastung deshalb unzumutbar, weil ihre Erfüllung ihn in nicht vertretbarer Weise seinen eigentlichen Rechtsprechungsaufgaben entzogen hätte. Die Angabe der Nichterledigungsgründe ist dem mit der Sache befassten Richter am schnellsten und zuverlässigsten möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiZ 1978, 185, 186; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25). Der Antragsteller hat zwar keine prognostische Zeitdauer für die Erstellung des Altfallberichtes angegeben. . Der bereits im Verfahren DG 11/13 für das Berichtsjahr 2013 erstellte Altfallbericht umfasste jedoch lediglich vier Seiten und betraf 19 Verfahren. Selbst wenn davon ausgegangen wird (was auch naheliegend erscheint), dass der Altfallbericht für den hier streitigen Zeitraum umfangreicher ausfallen würde, weil mehr Altverfahren zum Berichtszeitpunkt vorhanden waren, so ist offenkundig, dass die Erstellung eines solchen Berichtes allenfalls einen geringen Zeitaufwand bedeutet. Die mit der Erfüllung der Berichtspflicht verbundene zusätzliche Belastung des Antragstellers ist danach so gering, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Tätigkeit nicht gesprochen werden kann. Dies gilt noch im verstärkten Maße deshalb, weil den Vorsitzenden auch freigestellt wurde, im Hinblick auf die Perspektive der Erledigung etwa die Rahmenbedingungen, mithin die vom Antragsteller angesprochene Überlastung anzugeben.
Das gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, Rn. 17 - 18, juris) nach der, wenn das zugewiesene Arbeitspensum die von einem Richter zu erwartende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich überschreitet, der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen kann. Geht man davon aus, dass diese Rechtsprechung sich nicht nur auf den Kernbereich der Rechtsprechung, sondern auch auf Randbereiche wie die hier in Rede stehende Berichtspflicht erstreckt, so folgt daraus, dass der Richter und Antragsteller berechtigt wäre, angemessene Fristverlängerung für die Absetzung des von ihm geforderten Berichtes zu erhalten. Dass es ihm aber nicht möglich sein soll, auch bei der geltend gemachten Überlastung, die allenfalls geringfügige Zeit in Anspruch nehmende Berichtspflicht innerhalb des Zeitraumes von mehreren Kalendermonaten oder gar eines ganzen Kalenderjahres zu erfüllen, erscheint fernliegend.
Auch unter dem Gesichtspunkt der für die Erstellung des Altfallberichts gesetzten Frist, sind die Aufforderungen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil der Antragsgegner offenkundig bereit war, Fristverlängerung zu gewähren, und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag aus dem Verfahren DG 11/13 bei anderen Richtern diese auch tatsächlich gewährt hat (vgl. zu alledem bereits die Ausführungen des erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren, Beschluss vom 17. September 2020 – DG 7/16 –, juris).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.