Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung VG 2 K 680/17


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 01.06.2022
Aktenzeichen VG 2 K 680/17 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0601.2K680.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Volljuristin und langjährige Beamtin bei der Beklagten, seit dem 1 ... als Amtsrätin, Besoldungsgruppe A 12. Bis 2 ... wurde sie auf dem Dienstposten der Sachgebietsleiterin im Sachgebiet I ... eingesetzt.

Sie nahm an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen teil, unter anderem auch zum Vergaberecht, zur Akquisition von EU-Fördermitteln, zum Aufbau eines kommunalen Vertragsregisters und am Zertifikationskurs für betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte - Module 1 und 2 - und erwarb am 2 ... den bis zum 2 ... gültigen Fachkundenachwies einer zertifizierten Datenschutzbeauftragten. Im Jahr 2 ... sollte sie auf die Stelle einer „herausgehobenen Sachbearbeiterin“ „ ... umgesetzt werden, weil s ... . Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. August 2016 - VG 2 K 1125/14 - wurde die Beklagte verurteilt, die Klägerin wieder zurück auf den Dienstposten der Sachgebietsleiterin I ... umzusetzen, da der Dienstposten als „herausgehobene Sachbearbeiterin“ nicht amtsangemessen gewesen sei. Hiergegen erhob die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung. Da der Dienstposten Sachgebietsleiterin im Sachgebiet I ... im Rahmen einer Neuorganisation der Verwaltungsstruktur abgeschafft wurde, wurde der Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt.

Die Beklagte führte durch eine externe Firma eine Organisationsuntersuchung für ihre gesamte Verwaltung durch, bei der die Idee entstand, die Klägerin amtsangemessen auf einer Stelle als J ... direkt bei der Bürgermeisterin zu beschäftigen.

Am 2 ... wurde der Klägerin in einem persönlichen Gespräch von der Bürgermeisterin die neugeschaffene Stelle als J ... angeboten.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Klägerin vom Dienstposten als „herausgehobene Sachbearbeiterin“ auf die mit Besoldungsgruppe A 12 bewertete Stelle der J ... ab dem 1 ... umgesetzt. Der Personalrat, der im Voraus informiert worden war, stimmte der Maßnahme unter dem 9 ... zu. Die Stelle J ... umfasste die Aufgabenbereiche „J ... “ mit zahlreichen Unteraufgaben. Die Stelle setzt unter anderem umfassende Rechtskenntnisse voraus und gewährt Entscheidungsbefugnis in allen unmittelbar mit dem Aufgabenbereich zusammenhängenden fachlichen Angelegenheiten. Der Dienstposten wurde durch die externe Firma mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet.

Der gegen die Umsetzung erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen.

Mit der Umstrukturierung wurde auch die Stelle einer S ... (E 11) geschaffen. Die Bewerbung der Klägerin auf diese Stelle hatte keinen Erfolg. Die Stelle wurde mit einer anderen Bewerberin besetzt.

Die Dienstpostenbeschreibung der Stelle J ... wurde unter dem 1 ... neu gefasst. Die Aufgabenbereiche sind nun: J ... sonstige Verwaltungssaufgaben.

Die Klägerin hat am 22. Februar 2017 Klage erhoben.

Sie trägt vor, dass der Personalrat im Vorfeld an Gesprächen mit der beauftragten Firma mit der Beklagten beteiligt worden sei, aber eine förmliche Beteiligung für die Neustrukturierung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz nicht erfolgt sei.

Die Aufgaben der neuen Stelle „ ... seien zum großen Teil deckungsgleich mit den Aufgaben der ehemals von ihr bekleideten Stelle der „ ... die sie v ... Jahre lang innegehabt habe. Die Stelle als J ... möge nach der Stellenbeschreibung einem Statusamt A 12 entsprechen. Allerdings entsprächen die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten diesem nicht. Die Beklagte habe eine Rechtsschutzversicherung, die bei Rechtsstreitigkeiten greife. Die Klägerin sei mit Aufgaben beschäftigt, die zuvor von Sachbearbeitern erfüllt worden seien, wie die Kündigung eines Leasingvertrags, Fragen zu den Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten, die Überprüfung eines Widerspruchsbescheids, die Prüfung eines Mietvertrags und die Prüfung des Musters eines Bußgeldbescheids. Mit den Aufgaben sei die Klägerin nicht entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung ausgelastet. Sie habe mittlerweile eine neue Dienstpostenbeschreibung vom 18. März 2019 erhalten, in der die juristische Tätigkeit 40% betrage. Die anderen 60% des Arbeitsaufkommens seien zuvor von Sachbearbeitern ausgeführt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2017 zu verpflichten, die Klägerin auf die neu geschaffene Stelle „ ... umzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und trägt vor, dass die Klägerin das z ... Amt in der Verwaltung der Beklagten bekleide. Anlässlich der Organisationsuntersuchung habe sich die Beklagte entschieden, für die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten eine neue Stelle „ ... einzurichten und diese unmittelbar der Bürgermeisterin zu unterstellen. Die Bürgermeisterin habe der Klägerin diese Stelle in einem persönlichen Gespräch angeboten. Die Vergütung der weiteren zu besetzenden Stelle „ ... sei mit der Entgeltgruppe 11 bewertet. Die Klägerin sei gefragt worden, ob sie für diese Stelle den Beamtenstatus aufgeben und ein Angestelltenverhältnis mit der Vergütungsgruppe E 11 eingehen wolle. Dies habe die Klägerin verneint. Die Stelle sei mit einer anderen Bewerberin besetzt worden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Umsetzung aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, denn die Umsetzung sei gemäß § 28 Landesbeamtengesetz (LBG) rechtmäßig. Der Dienstherr habe bei Vorliegen dienstlicher oder persönlicher Gründe einen sehr weiten Ermessenspielraum, der nur durch das Willkürverbot begrenzt sei. Der Dienstposten sei amtsangemessen. Im Vorfeld der Umsetzung habe es ein Gespräch mit der Klägerin gegeben, bei dem die Gründe für die Umsetzung erläutert worden seien. Der Personalrat sei gemäß § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz (PersVG) ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Klägerin könne nicht die Übertragung eines konkreten Dienstpostens verlangen; erst recht nicht, wenn dieser besetzt sei. Die Klägerin habe keinen Konkurrentenantrag gestellt. Der begehrte Dienstposten sei zudem geringer bewertet und für Angestellte vorgesehen. Die ihrem Dienstposten J ... zugeschriebenen Aufgaben seien amtsangemessen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten entspreche dem Statusamt der Klägerin. Auch in quantitativer Hinsicht sei die Klägerin ausgelastet, w ... Gerade im Bereich der Beratung könne sie viel Eigeninitiative entwickeln.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. August 2019 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Verfahren ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 18. Mai 2022 auf die Einzelrichterin übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, insbesondere der Dienstpostenbewertung der Stelle „J ... “, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, da die begehrte Umsetzung eine innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 16).

Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfällt nicht dadurch, dass sie die begehrte Stelle „S ... “ hätte besetzen können, denn dafür hätte sie auf ihren Beamtenstatus verzichten müssen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch, als Beamtin auf die neu geschaffene Stelle „S ... “ umgesetzt zu werden.

Ein Anspruch auf Umsetzung auf die Stelle „S ... “ kann sich nicht aus dem Anspruch der Beamtin auf amtsangemessene Beschäftigung unter Zugrundelegung ihres Vortags ergeben, auf ihrer jetzigen Stelle als J ... angeblich nicht amtsangemessen beschäftigt zu sein. Denn selbst wenn dies so wäre, wäre die angestrebte Stelle „S ... “ nur mit der Entgeltgruppe E 11 bewertet und somit für eine Amtsrätin der Besoldungsgruppe A 12 ebenfalls nicht amtsangemessen. Die Stellenbewertung mit E 11, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat, ist Ergebnis einer analytischen Dienstpostenbewertung eines darauf spezialisierten und erfahrenen Dienstleistungsunternehmens und als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2000 - 3 M 47/99 -, juris). Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 16/89 -, juris, rn.22, m. W. N.; BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 18, m. w. N.). Der Beamte hat grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 7/89 -, juris, Rn. 19). Es ist zudem nicht ersichtlich, dass Dienstpostenbewertungen der Beteiligung des Personalrats gemäß §§ 63 ff. PersVG unterlägen und die Bewertung aus diesem Grunde für die Klägerin anfechtbar wäre. Hinreichend waren die stattgefundene Unterrichtung des und Beratung mit dem Personalrat gemäß § 60 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 PersVG.

Ein Anspruch der Klägerin auf Umsetzung auf die begehrte Stelle kann sich auch nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, der daran ansetzt, dass eine fehlerhafte Umsetzung auf ihre jetzige Stelle als J ... erfolgt und diese rückgängig zu machen wäre. Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist ein andauernder rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO analog. Dieser ist hier nicht gegeben. Denn die Umsetzung war nicht rechtsfehlerhaft. Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Die Beteiligung des Personalrats gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 und § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG lag vor. Diesbezüglich kann keine Aufhebung der Maßnahme verlangt werden, vgl. § 61 Abs. 1, § 74 Abs. 3 PersVG. Die Klägerin wurde am 2 ... von der Bürgermeisterin gemäß § 28 Satz 3 LBG angehört. Materiell-rechtlich kann dem Beamten gemäß § 28 LBG aus dienstlichen oder persönlichen Gründen innerhalb derselben Dienststelle ein anderer Dienstposten dauernd oder zeitweilig übertragen werden. Der neue Dienstposten kann nur innerhalb der Laufbahn und unter Beibehaltung des Amtes zugewiesen werden.

Die Entscheidung über die Umsetzung eines Beamten liegt allein im Ermessen des Dienstherrn, dem hierbei ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Grundsätzlich ist es danach Sache des Dienstherrn, die Dienstaufgaben eines Beamten zu konkretisieren und näher festzulegen. Dieses Ermessen wird lediglich durch das Willkürverbot und den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eingegrenzt, unterliegt aber sonst keinen vergleichbar engen Grenzen, wie sie für Abordnungen oder Versetzungen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, juris, Rn. 23 f.).Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie zum Beispiel Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 19). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher im Regelfall auf die Feststellung eines Ermessensmissbrauchs, d.h. darauf, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob die Gründe aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, juris, Rn. 21, m. w. N.).

Die Beschäftigung der Klägerin als Amtsrätin auf der mit der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Stelle der J ... ist amtsangemessen. Bezüglich der qualitativen Einordnung der übertragenen Aufgaben ergeben sich hinsichtlich der Bewertung mit der Besoldungsgruppe A 12 keine Zweifel. Sofern die Klägerin moniert, dass sie durch die Aufgaben zeitlich nicht ausgelastet sei, richtet sich ihre Klage nicht auf die Zuweisung weiterer Aufgaben für die Stelle der J ... . Ihre Klage richtet sich nicht auf amtsangemessene Beschäftigung auf der Stelle als J ... . Ein Anspruch auf die Übertagung der begehrten Stelle lässt sich aus ihrem Vortrag, sie sei zeitlich nicht ausgelastet, nicht ableiten, zumal die begehrte Selle selbst nicht amtsangemessen ist. Aus einem Vergleich der Aufgaben der Klägerin bis zum Jahr 2 ... mit den Aufgaben der neu geschaffenen Stelle „S ... “ lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beschäftigung auf dieser neu geschaffenen Stelle ableiten. Auch wenn die Stelle der J ... extra für die Klägerin mit ihrer Qualifikation als Volljuristin und z ... besoldeter Beamtin der Beklagten geschaffen wurde, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Es ist auch sachgerecht, diese Stelle mit der verantwortungsvollen Aufgabe der B ... anzureichern.

Die Klägerin kann auch unabhängig von einer bereits stattgefundenen Umsetzung nicht verlangen, auf eine bestimmte Stelle umgesetzt zu werden. Denn es gibt keinen Anspruch des Beamten, auf einen bestimmten Dienstposten umgesetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 45/89 -, juris, Rn. 29). Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Stelle ergibt sich auch nicht aus einem Bewerbungsverfahrensanspruch. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin nicht Eilrechtsschutz hätte suchen müssen, ist die Klägerin für die begehrte Stelle überqualifiziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).