Gericht | VG Cottbus 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.02.2022 | |
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Aktenzeichen | VG 8 K 471/18 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0228.VG8K471.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 SpielhG BB, § 3 SpielhG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Kläger begehrt die (Verlängerung der) Erlaubnis zum Betrieb seiner Spielhalle “F ... .
Er betreibt zwei voneinander getrennte, in einem Gebäudekomplex untergebrachte Spielhallen, die hier streitgegenständliche Spielhalle 1 „F ... “ und die Spielhalle 2 „S ... “. Die Räumlichkeiten, in denen die Spielhallen untergebracht sind, mietete er von seiner Ehefrau, die die alleinige Eigentümerin des Grundstücks ist. Für den Betrieb der Spielhallen erhielt er am 30. Oktober 2001 jeweils eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO). In einem – zwischen den Beteiligten strittigen - Abstand von 491 Metern Luftlinie von der Eingangstür der klägerischen Spielhallen betreibt eine andere Betreiberin ebenfalls eine Spielhalle (nachfolgend: konkurrierende Spielhalle), deren gewerberechtliche Erlaubnis vom 1. Juni 1992 stammt.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beantragte der Kläger die ab dem 1. Juli 2017 zusätzlich notwendige Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz vom 4. April 2013 (BbgSpielhG 2013) für beide Spielhallen.
In einem Auswahlvermerk datiert auf den 7. Juni 2017, welcher sich weder im Verwaltungsvorgang befindet noch dem Kläger zur Kenntnis gegeben wurde, stellte der Beklagte verschiedene Erwägungen an, warum der konkurrierenden Spielhalle neben der älteren gewerberechtlichen Erlaubnis der Vorzug zu geben sei.
In einem Anhörungsschreiben ebenfalls vom 7. Juni 2017 führte der Beklagte aus, dass eine der Spielhallen des Klägers auf Grund des Verbundverbotes gem. § 3 Abs. 2 BbgSpielhG 2013 keine Erlaubnis erhalten könne. Die andere Spielhalle, die wiederum den Mindestabstand zu einer konkurrierenden Spielhalle unterschreite und daher gegen § 3 Abs. 1 BbgSpielhG 2013 verstießen, könne aus Härtefallgesichtspunkten eine befristete Erlaubnis erhalten.
Der Kläger erwiderte hierauf, dass er im Falle einer Erlaubniserteilung für nur eine Spielhalle, die hier streitgegenständliche Spielhalle 1 „F ... “ favorisieren würde. Er gab an, dass eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten nicht möglich sei, weil die Räume beider Spielhallen versorgungstechnisch (Wasser, Heizung, Strom) im Verbund stünden. Der Vermieter wiederspreche einer Untervermietung. Außerdem sei in Hinblick auf den Leerstand im Nebengebäude eine Vermietung eher unwahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger für die streitgegenständliche Spielhalle eine befristete Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 unter Härtefallgesichtspunkte, gemäß § 7 Abs. 2 BbgSpielhG 2013. Zur Begründung führte er aus, dass für die Spielhalle auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Unterschreitung des Mindestabstandes um lediglich 20 Meter eine befristete Erlaubnis erteilt habe werden können. Die Befristung sei an das zeitgleiche Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag 2012) geknüpft, um mögliche gesetzliche Änderungen berücksichtigen zu können.
Den am 4. Juli 2017 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Landkreises E ... mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle ausgeschlossen sei, weil sich in einem Abstand von 480 Metern eine konkurrierende Spielhalle befände, die über die ältere gewerberechtliche Erlaubnis verfüge. Die erteilte Härtefallerlaubnis gem. § 7 Abs. 2 BbgSpielhG 2013 sei zu Recht befristet worden. Die Dauer der Befristung von 4 Jahren sei nicht zu beanstanden.
Die Widerspruchsbegründung ging zeitgleich mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides beim Beklagten ein. Der Kläger führte an, dass die Abstandsregelung in § 3 BbgSpielhG 2013 verfassungswidrig sei, weil es an einer konkreten Festlegung fehle, wie die Messung des Abstandes der Spielhallen zueinander zu erfolgen habe (Außenwand, Gebäude mittig, Eingangstür oder von Grundstück zu Grundstück). Dies habe der Gesetzgeber regeln müssen und durfte es nicht der Verwaltungspraxis überlassen.
Dass der Abstand als Luftlinie zu messen sei, sei unverhältnismäßig im Vergleich zur konkret zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke, weil der mit dem Abstand bezweckte „Abkühlungseffekt“ für den Spieler davon abhänge, wie lange er tatsächlich zur nächsten Spielhalle brauche, zumal die tatsächliche Wegstrecke in der Regel länger ausfalle, als der Luftlinienabstand. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2016 (BVerwG, Az.: BVerwG 8 C 4.16, juris) das Abstandsgebot nur unter dem Vorbehalt für verhältnismäßig erachtet, dass Ausnahmen hiervon gesetzlich möglich seien. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten.
Es fehle an einer Regelung, wie eine Konkurrenzsituation zwischen mehreren Spielhallen aufzulösen sei, sodass ein Regelungsdefizit vorliege. Diese Frage habe der Gesetzgeber aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten nicht der Exekutive überlassen dürfen. Ausweislich des Anhörungsschreibens und des Bescheides fehle es dahingehend an einer Auswahlentscheidung. Der alleinige Rückgriff auf das Alter der gewerberechtlichen Erlaubnis sei ebenfalls rechtswidrig. Der Beklagte müsse weitere Kriterien hinzuziehen, um den mit der Auswahlentscheidung verbundenen Grundrechtseingriff zu legitimieren.
Die Befristung sei mit vier Jahren zu kurz bemessen, da die reguläre Befristung nach § 2 Abs. 3 BbgSpielhG 2013 15 Jahre betrage. Die Kopplung an das Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 als einziges Argument sei sachwidrig. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Mietverträge bis zum 30. September 2025 liefen und der Vermieter einer Verkürzung des Vertrages nicht zugestimmt habe. Er erwirtschafte mit den Spielhallen seinen Lebensunterhalt. Zudem sei auf sein fortgeschrittenes Alter von 62 Jahre hinzuweisen, sodass eine berufliche Umorientierung von ihm nicht mehr erwartet werden könne.
Am 28. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Zudem trägt er vor, dass das Abstandsgebot im Spielhallengesetz gegen Art. 125a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, weil der Brandenburgische Gesetzgeber hiermit bereits bestehende bundesrechtliche Regelungen über Spielhallen ergänze, jedoch nicht - was nach dieser Norm erforderlich sei - ersetzt habe.
In Hinblick auf die Messung des Abstandes zur konkurrierenden Spielhalle sei jedenfalls nur eine Messung von der jeweiligen Eingangstür sachgerecht. Hinzukomme, dass eine Messungenauigkeit berücksichtigt werden müsse. Durch die Unterschreitung des Mindestabstandes um nur wenige Meter rege er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Außerdem liege ein Eingriff in die Grundfreiheiten aus Art. 56 und 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass dieser durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei unionsrechtswidrig und könne nur durch eine systematische und kohärente Verwaltungspraxis gerechtfertigt seien, die der Beklagte nicht nachgewiesen habe.
Die Erlaubniserteilung zu Gunsten des anderen Spielhallenbetreibers sei rechtswidrig, weil die dortige Spielhalle in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle liege, was gem. § 3 Abs. 3 BbgSpielhG 2013 unzulässig sei. Die im Auswahlvermerk vorgenommene Auswahlentscheidung sei ebenfalls rechtswidrig, weil teilweise Tatsachen falsch bewertet und gewichtet worden seien.
Die im neuen Brandenburgischen Spielhallengesetz vom 1. Juli 2021 (BbgSpielhG) eröffnete Möglichkeit einer befristeten Erlaubnis für Verbundspielhallen stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Einzelspielhallen dar. Während Erstgenannte unabhängig vom Abstandsgebot erlaubnisfähig seien, müssten Letztgenannte weiterhin einen Mindestabstand zu anderen Spielhallen von 500 Metern einhalten. Dies ließe sich weder mit geringeren Gefahren für das Entstehen von Spielsucht noch damit begründen, dass andere Staatsziele des § 1 GlüStV durch Verbundspielhallen besser erreichbar seien. Auch sei durch den aktuellen Glückspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2021 (GlüStV 2021) eine Ungleichbehandlung zwischen den Spielhallen und dem virtuellen Automatenspielen im Internet erfolgt. Eine Beibehaltung des Abstandsgebotes und Verbundverbotes sei unverhältnismäßig, da weder die Zahl der Anbieter noch die Zahl der angebotenen Spiele oder die Werbung für das Spiel im Bereich virtueller Automatenspiele im Internet begrenzt sei. Jedenfalls aber sei das Abstandsgebot nunmehr nicht mehr erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der gewünschte Effekt des „Überdenkens“ des Spielens durch eine gewisse Wegstrecke zur nächsten Spielhalle werde durch das virtuelle Spiel, welches sofort aufgegriffen werden könne, untergraben. Zudem sei der Effekt des „Überdenkens“ durch die nunmehr durchzuführenden Zugangskontrollen und Identitätsprüfung für die Spielersperrdatei am Eingang zur Spielhalle deutlich effektiver, sodass ein Mindestabstand nicht mehr erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 30. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte glückspielrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 BbgSpielhG zum Betrieb der Spielhalle 1 „F ..., befristet bis zum 30. Juni 2032 zu erteilen.
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Erlaubnisbescheides vom 30. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte glückspielrechtliche Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 BbgSpielhG zum Betrieb der Spielhalle 1 „F ..., unter Anwendung der Härtefallklausel nach § 11 Abs. 2 BbgSpielhG, befristet bis zum 30. September 2025 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass ein Verstoß gegen Art. 125a Abs. 1 GG in der Regelung zum Abstandsgebot nicht vorliege, weil der Landesgesetzgeber durch das Brandenburgische Spielhallengesetz einen eigenen abgrenzbaren Teilbereich des Rechts der Spielhallen geschaffen habe.
Ein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. In § 11 Abs. 1 BbgSpielhG sei das Auswahlkriterium des Alters der gewerberechtlichen Erlaubnis normiert. Eine weitergehende Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Das Auswahlkriterium des Alters verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber sei auch nicht gehalten gewesen, weitere Kriterien zu benennen. Das Alter der Erlaubnis sage gerade nichts über die wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit aus. Auch die übrigen vom Beklagten herangezogenen Auswahlkriterien seien sachgerecht. Die im Auswahlvermerk aufgeführten Ermessenserwägungen und Begründungen seien jeweils einzeln tragend gewesen.
Ein Verstoß gegen das Europarecht liege bereits deshalb nicht vor, weil es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt fehle. § 11 Abs. 1 BbgSpielhG erfülle auch die Anforderungen an das Transparenzgebot. Der Gesetzgeber habe die Kriterien für die Auswahl vorgegeben. Diese Kriterien seien objektiv, nichtdiskriminierend, und im Voraus bekannt, sodass eine willkürliche Behördenentscheidung ausgeschlossen werde. Die Regelungen seien auch kohärent, da keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine die Ziele konterkariere Politik vorlägen.
Die Ermittlung des Abstandes zweier Spielhallen zueinander sei hinreichend gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang habe bereits das Verwaltungsgericht Cottbus dargelegt, wie der Begriff der Luftlinie auszulegen sei. Weitergehender Vorgaben durch den Gesetzgeber bedurfte es nicht. Eine erneute Messung des Abstandes jeweils von den Eingangsbereichen der Spielhallen habe eine Entfernung von 491 m Luftlinie ergeben.
§ 3 Abs. 3 BbgSpielhG, wonach eine Spielhalle nicht in unmittelbarer Nähe zu einer Lottoannahmestelle zulässig sei, sei nicht anwendbar, da sie gegen das Regelungsgefüge des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Der Glücksspielstaatsvertrag sehe eine solche Einschränkung nicht vor. Im Übrigen liege keine unmittelbare Nähe vor, da der Abstand zwischen beiden Gewerbeeinheiten 30 m übersteige, durch zwei weitere Gewerbeeinheiten getrennt seien und keine innenliegende Verbindung bestehe.
Die nunmehr in § 11 Abs. 3 BbgSpielhG vorgesehene Möglichkeit der Erlaubniserteilung sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil nur eine seiner Spielhallen im maßgeblichen Zeitraum über eine bestehende Erlaubnis verfügt habe. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn verschiedene Betreiber in einem Gebäudekomplex Spielhallen betrieben. Die unterschiedliche Behandlung von virtuellen Spielhallen liege in der ganz unterschiedlichen subjektiven Erlebniswelt des Spielers begründet. U.a. seien als Alleinstellungsmerkmale die reale Bedienung der Spielautomaten durch das Drücken von Tasten und den Geräuschen des Automaten, das anspruchsvolle Ambiente durch hochwertige Inneneinrichtungen und darüber hinaus auch das gesellige Miteinander zu nennen, da die Spielhalle als Treffpunkt diene, um sich mit Freunden zu verabreden und gemeinsam zu spielen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 8. Februar 2022 auf die Einzelrichterin übertragen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022 auf seinen in der mündlichen Verhandlung angekündigten Beweisantrag zur genauen Ermittlung des Abstandes seiner Spielhalle zur konkurrierenden Spielhalle verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren 8 ... und 8 ... und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Hefter) des Beklagten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingehalten. Hiernach muss vor Erhebung einer Verpflichtungsklage die Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes in einem behördlichen Vorverfahren abgelehnt worden sein. Zwar hatte der damals nicht anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich lediglich einen Härtefallantrag gestellt (nunmehr § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 BbgSpielhG). Der behördliche Antrag ist jedoch dahingehend auszulegen, dass von ihm implizit auch ein allgemeiner Antrag auf Erlaubniserteilung umfasst ist, da erst das Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 3 und § 11 Abs. 1 BbgSpielhG eine Prüfung des § 11 Abs. 2 BbgSpielhG erforderlich macht und folglich jeweils zuvor geprüft werden muss.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 30. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 „F ... “ nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG (hierzu unter a.) auch nicht unter Berücksichtigung von Härtefallgesichtspunkten nach § 11 Abs. 2 BbgSpielhG über den bereits gewährten Zeitraum hinaus (hierzu unter b.).
Nachdem zum 1. Juli 2021 ein neues Brandenburgisches Spielhallengesetz in Kraft getreten ist und gleichzeitig das bisher geltenden Brandenburgische Spielhallengesetz vom 4. April 2013 außer Kraft getreten ist (vgl. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Land Brandenburg vom 23. Juni 2021) richtet sich die Beurteilung der Erlaubniserteilung nach der aktuellen Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. ausführlich: HK-VerwR/Sigrid Emmenegger, 5. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 167 ff). Soweit es auf den Maßstab einer bereits nach der alten Rechtslage getroffenen Ermessensentscheidung (§ 7 Abs. 2 BbgSpielhG 2013) ankommt, ergibt sich jedenfalls aus dem wortlautgleichen § 11 Abs.2 BbgSpielhG kein anderer Maßstab. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Anträge auf die neue Gesetzeslage angepasst.
a. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG bedarf der Betreiber einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Das bedeutet für Altspielhallen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 33i GewO verfügen, dass der Erlaubnisvorbehalt nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz zu der bereits vorhandenen Erlaubnis hinzutritt und zusätzliche Anforderungen für die Fortsetzung des Betriebs setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16/16 – juris Rn. 29).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpielhG ist die Erlaubnis nach Abs. 1 zu versagen, wenn die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 BbgSpielhG widerspricht, wobei § 3 Abs. 1 BbgSpielhG normiert, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten ist. Zur Lösung der hieraus zwischen verschiedenen Betreibern entstehenden Konkurrenzsituation bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG, dass nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 grundsätzlich derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GlüStV 2012) i.V.m. § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes erhält, der über die älteste Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt.
Einer Erlaubniserteilung gem. § 2 Abs. 1 BbgSpielhG steht das Verbot des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 BbgSpielhG entgegen. Die klägerische Spielhalle hält den Mindestabstand zu einer konkurrierenden Spielhalle nicht ein, dessen Genehmigung älter als die des Klägers ist.
Das in § 3 Abs. 1 BbgSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot ist sowohl in formeller Hinsicht als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insoweit schließt sich die Einzelrichterin der umfangreichen Rechtsprechung der bisher für Gewerberecht zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an (Beschlüsse der 3. Kammer vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris Rn. 11 ff.; vom 1. April 2019 – 3 L 207/18 – S. 6 ff. d. Entscheidungsabdrucks; vom 5. April 2019 – 3 L 214/18 – S. 7 ff. d. Entscheidungsabdrucks sowie Urteil vom 28. Juli 2020 – 3 K 107/07 – juris Rn.18 ff.) und macht sich auch die umfassenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu eigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 97 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13 – juris Rn. 98 ff.), die auch auf die Regelungen im Brandenburgischen Spielhallengesetz übertragbar sind.
Insbesondere sind die Regelungen im Brandenburgischen Spielhallengesetz dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, u. a. – juris Rn. 97 ff., 111.). Das Verwaltungsgericht Potsdam hat zu den vom Kläger vorgebrachten Argumenten bereits ausführlich Stellung genommen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 – juris Rn. 23 ff.). Diesen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin an.
Soweit der Kläger unter Verweis auf die im Jahr 2006 erfolgte Herausnahme des Rechts der Spielhallen aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes vorträgt, das Brandenburgische Spielhallengesetz sei formell verfassungswidrig, weil es „mit dem Abstandsgebot“ Bundesgesetze lediglich intensiviere und ergänze, nicht aber gemäß Art. 125a S. 2 GG „ersetze“, ist der Vortrag schon nicht hinreichend substantiiert genug, da bereits nicht vorgetragen wurde, welches Bundesgesetz „verschärft“ werden soll. Die Einzelrichterin macht sich die Ausführungen der 3. Kammer sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur gleichen Argumentation zu eigen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. April 2019, VG 3 L 207/18 S. 7 ff. d. Entscheidungsabdrucks; OVG Berlin-Brandenburg – 1 S 43.19 – Entscheidungsabdruck, S. 8 ff. m.w.N.).
Auch ist das in § 3 Abs. 1 BbgSpielhG normierte Abstandsgebot mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es bewirkt, dass innerhalb eines Abstandes von 500 Metern nur noch eine Spielhalle zugelassen werden kann und vermag, wie im Falle des Klägers, zu einer Aufgabe des Spielhallenbetriebs führen und somit einen gewichtigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber begründen. Bei der Regelung handelt es sich um eine objektive Berufszulassungsregelung, die zur Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren durch eine Reduzierung der Spielhallendichte und einer Verringerung der Verfügbarkeit des Spiels an Geldspielautomaten erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Erforderlichkeit der Regelung ist auch nicht durch die Einführung anderer Schutzmechanismen wie der OASIS-Sperrdatei entfallen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2021 – 4 Bs 193/21 –, Rn. 46, juris). Das hohe Gewicht der Suchtprävention und des Spielerschutzes überwiegen den wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, u. a. – juris Rn. 158 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13 – Rn. 146 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris Rn.14 und vom 5. April 2019 – 3 L 214/18 – juris Rn. 15), zumal die Schwere des Eingriffs durch die fünfjährige Übergangsfrist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG) und die Härtefallregelung (§ 11 Abs. 2 BbgSpielhG) abgemildert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – Rn. 63 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 – OVG 1 B 5.13 – Rn. 165; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 4 B 307/17 – juris Rn. 50).
Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führt – soweit ihr Schutzbereich hier überhaupt eröffnet ist – hinsichtlich einer beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit, weshalb das Abstandsgebot auch insoweit verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, u. a. – juris Rn. 169.).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch aus dem Vergleich des terrestrischen Spiels in Spielhallen mit anderen (jetzt neu zulässigen) Spielformen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG (so auch: Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2022 – 6 A 370/21 –, Rn. 6, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 – 11 ME 164/21 –, Rn. 35, juris). Die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber dem Onlinespiel, welches keinen mengenmäßigen Beschränkungen, keinen Abstandsgeboten, keinem Verbundverbot und keiner Beschränkung der Zahl der Anbieter unterfällt, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt (Zu den gesetzlich bestehenden Restriktionen gegenüber dem Onlinespiel: Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2022 – 6 A 370/21 –, Rn. 6, juris). Die Ungleichbehandlung wären nur dann verfassungswidrig, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urt. v. 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 -, juris Rn. 27). Vorliegend lassen sich jedoch deutliche Unterschiede zwischen den Spielformen ausmachen, die eine besondere Attraktivität begründen und die Ungleichbehandlung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums rechtfertigen: Zunächst handelt sich jeweils um eigenständige Spielformen (siehe z.B. Begründung des niedersächsischen Gesetzentwurfs zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, LT-Drs. 18/8495, S. 78). Des Weiteren unterscheidet sich das terrestrische Spiel u.a. durch die reale Bedienung, Haptik und Akustik der Spielautomaten und auch dadurch, dass die Spielhalle als sozialer Treffpunkt dient. Außerdem sind der Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und auch die Form der Gewinnausschüttung anders (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 68; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 – 11 ME 164/21 –, Rn. 35, juris).
Auch liegt keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG von Einzelspielhallen gegenüber Verbundspielhallen durch den zum 1. Juli 2021 neu eingeführten § 11 Abs. 3 BbgSpielhG vor. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten die Verbote des § 3 Abs. 1 und 2 BbgSpielhG für sämtliche Spielhallen weiterhin und unterschiedslos. Gleichzeitig bestehen für beide Betriebsformen weiterhin Härtefallregelungen, wenn auch mit unterschiedlichen Voraussetzungen, die jedoch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegen und daher keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung begründen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Härtefallregelungen ausschließlich für Verbundspielhallen: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04. August 2021 – 11 ME 164/21 –, Rn. 51, juris). Während § 11 Abs. 3 BbgSpielhG die Möglichkeit einer bis zum 31. Dezember 2025 befristeten Erlaubniserteilung normiert, deren Erteilung im Ermessen der handelnden Behörde liegt und an die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgSpielhG geknüpft ist, können Einzelspielhallen weiterhin unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BbgSpielhG für eine angemessene Zeit eine Erlaubnis erhalten.
Soweit der Kläger einwendet, das für die Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Spielhallen maßgebliche Auswahlkriterium des Alters der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis sei nicht sachgerecht, dringt er hiermit nicht durch. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen wird ebenfalls auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 – juris Rn. 30) verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat – im Hinblick auf die im Landesgesetz vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung – sogar das Fehlen gesetzlicher Auswahlkriterien für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12, u. a. – juris Rn. 183). Der brandenburgische Gesetzgeber dagegen hat selbst ein Auswahlkriterium festgelegt und damit ein rechtsstaatliches Verfahren für die Vornahme der Entscheidung über die Erlaubnisgewährung in den Fällen des § 3 BbgSpielhG bereitgestellt. Er hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 – 3 K 2260/16 – juris Rn. 33; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 – OVG 1 N 77.19 – juris Rn. 6 ff, 12; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 – 1 A 294/16 – juris Rn. 40, Beschluss der 3. Kammer vom 5. April 2019 – S. 9 f. d. Entscheidungsabdrucks). Der Gesetzgeber hat mit dem Kriterium des Alters der Gewerbeerlaubnis insbesondere keine Aussage dazu getroffen, dass „jüngere“ Spielhallenbetreiber mit Blick auf getätigte, noch nicht amortisierte Investitionen weniger schutzbedürftig seien. Denn das Alter der Gewerbeerlaubnis ist für den Zeitpunkt, zu dem zuletzt wirtschaftliche Investitionen in die Spielhalle getätigt wurden, kaum relevant. Auch ein Betreiber einer Spielhalle, der über eine ältere nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis verfügt, kann kurz vor dem Stichtag im Oktober 2011 umfangreiche Investitionen in seine Spielhalle zur Modernisierung oder Erweiterung seiner Spielhalle oder zur Steigerung der Qualität der Geldspielgeräte getätigt haben (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 4 Bs 12/18 – juris Rn. 100).
Soweit sich der Kläger auf die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des Brandenburgischen Spielhallengesetzes beruft und insbesondere ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und Art. 49 AEUV), gegen das Kohärenz- und Transparenzgebot sowie unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot rügt, führt dies nicht zum Erfolg (vgl. hierzu Beschlüsse der 3. Kammer vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris; vom 5. April 2019 – 3 L 214/18 – S. 11 ff. d. Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 S 47.19 – Entscheidungsabdruck Seite 5 ff. m.w.N). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ausführlich zu den unionsrechtlichen Erwägungen Stellung bezogen (ebd., S. 4 ff. d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 – juris Rn. 83 ff.). Dem schließt sich die Einzelrichterin an. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird vollumfänglich verwiesen.
Auch die Anwendung der genannten Vorschriften des Brandenburgischen Spielhallengesetzes durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Versagung sind die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG. Nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie nicht eingehalten wird. So liegt der Fall hier.
Insbesondere hält das Gericht es für hinreichend belegt, dass sich die konkurrierende Spielhalle und die klägerische Spielhalle in einem Abstand von unter 500 Metern zueinander liegen, sodass kein Anlass für weitere Sachaufklärung, namentlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand. Hierfür spricht zum einen die von einem Vermessungsbüro ursprünglich vorgenommene Messung der Gebäudeabstände vom 3. Februar 2017 (Seite 110 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), bei welcher die Messung einen Abstand von 480 Metern ergab. Die, nach Hinweis des Klägers, dass eine Messung sinnvollerweise jeweils von Eingangstür zu Eingangstür erfolgen solle, erneute Messung vom 2. August 2018 ergab nunmehr einen Abstand von 491 Metern (Anlage B4, Blatt 86 der Gerichtsakte), also ebenfalls eine Messung unter 500 Metern. Beide Messungen unterscheiden sich zwar, den Übersichtsplänen ist jedoch zu entnehmen, dass jeweils leicht abweichende Bezugspunkte gewählt worden waren, sodass hierin kein Fehler der Messungen zu erkennen ist. Zum anderen sind auch sonst keine Fehler und Ungenauigkeiten der Messungen ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen, sodass das Gericht keine Zweifel daran hat, dass ein Abstand unter 500 Metern vorliegt. Dieser Ansicht scheint auch der Kläger gefolgt zu sein, da er seinen angekündigten Beweisantrag nicht gestellt hat.
Ein Zuschlag einer Messungenauigkeit von 2 % des ermittelten Ergebnisses, also 10 Metern wie vom Kläger gefordert (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07. Dezember 2017 – 3 B 303/17 –, Rn. 8, juris, welches ein solches Vorgehen nur erwähnt), hält das Gericht für nicht sachgerecht. Eine 2 % Messungenauigkeit würde vorliegend einen Messfehler von mehreren Metern bedeuten, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist, zumal auch mit dem Zuschlag der Abstand unter 500 Metern bliebe.
Der Kläger verfügt im Verhältnis zum Betreiber der konkurrierenden Spielhalle über die jüngere Erlaubnis nach § 33i GewO. Während ihm die Erlaubnis erst am 30. Oktober 2001 erteilt wurde, datiert die Erlaubnis des Betreibers der konkurrierenden Spielhalle auf den 1. Juni 1992. Der Beklagte war daher gehalten, dem Kläger die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG für den Betrieb seiner Spielhalle zu versagen.
Die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis(erteilung) der konkurrierenden Spielhalle, die faktisch erst zur Konkurrenzsituation des § 11 Abs. 1 BbgSpielhG führt, ist entgegen der Ansicht der Beteiligten, dem ebenfalls bei diesem Gericht anhängigen Drittanfechtungsverfahren vorbehalten (VG 8 ... ). Auf die Frage zur Nähe der Lottoannahmestelle der konkurrierenden Spielhalle kommt es nicht an. § 11 Abs. 1 BbgSpielhG fordert das Vorhandensein einer anderen Spielhalle mit einer älteren gewerberechtlichen Erlaubnis, nicht dagegen die spielhallenrechtliche Erlaubnisfähigkeit dieser Spielhalle.
Es liegen keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor, da dem Beklagten kein Ermessen zustand. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierten Fragen zum auf den 7. Juni 2017 datierten Auswahlvermerk kommt es folglich nicht an. Der Beklagte war nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 BbgSpielhG gehalten, grundsätzlich demjenigen die Erlaubnis zu erteilen, der über die ältere gewerberechtliche Erlaubnis verfügt, demnach eröffnet die Norm kein Ermessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg zur wortglichen Vorgängernorm, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 11, juris). Selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgte und annähme der Behörde stünde zumindest ein Beurteilungsspielraum zu, ließe sich hiermit nur aus wichtigen Gründen oder wegen eines atypischen Einzelfalls eine abweichende Entscheidung zu begründen. Solche besonderen Umstände sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
b. Für eine Befreiung nach § 11 Abs. 2 BbgSpielhG über den gewährten Zeitraum hinaus, liegen die Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm kann nach Ablauf des in § 11 Abs. 1 BbgSpielhG bestimmten Übergangzeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV 2012 sowie des § 3 BbgSpielhG für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden, - wenn die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte darstellt. Wobei ein Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 BbgSpielhG, der als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, nur möglich ist, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Auf ein Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation, aus der für den Beklagten eine Pflicht zur Erlaubniserteilung bis zum 30. September 2025 folgen würde, konnte der Kläger nicht darlegen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der brandenburgische Landesgesetzgeber - anders als andere Landesgesetzgeber (vgl. etwa Art. 12 AGGlüStV in Bayern) - auf die durch § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV eröffnete Möglichkeit verzichtet hat, in seinen Durchführungsbestimmungen vertiefende Einzelheiten zur Handhabung bzw. Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes zu regeln (vgl. dazu ausführlich: VG Cottbus, Beschluss vom 02. Oktober 2017 – 3 L 424/17 –, Rn. 45, juris).
Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 5 B 8.12 – juris Rn. 8). Angesichts des mit dem Brandenburgischen Spielhallengesetz verfolgten überragend wichtigen Gemeinschaftsziels der Suchtprävention und -bekämpfung kommt eine Befreiung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, um atypische, die Grenze der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitende Belastungen für Spielhallenbetreiber aufzufangen. Hieraus folgt, dass wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig keine Härte begründen können. Eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 193; ausführlich auch: Beschluss der 3. Kammer des VG Cottbus vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris Rn. 41). Die Einzelrichterin macht sich insoweit die herleitenden Ausführungen der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus (Beschluss der 3. Kammer des VG Cottbus vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris Rn. 41 ff., VG Cottbus, Urteil vom 28. Juli 2020, Az. VG 3 K 107/17, Rn. 27, juris) zu eigen.
Dem Kläger obliegt die substanzielle Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 190 ff., vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190/14 – juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 Bs 12/18 – juris Rn. 119; Beschluss der 3. Kammer vom 2. Oktober 2017 – 3 L 424/17 – juris Rn. 41). Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen anderen Standort unternommen wurden. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 194).
Die Tatsache, dass sich die konkurrierende Spielhalle fast in einem Abstand von 500 Metern befindet, hat den Beklagten bewogen, zumindest für einen bestimmten Zeitraum eine befristete Erlaubnis zu erteilen.
Der Kläger hat vorgetragen, dass sein „Vermieter“, was nach seinen eigenen Angaben seine Ehefrau ist, nicht bereit gewesen sei, den 2010 für 15 Jahre geschlossenen Mietvertrag anzupassen. Selbst wenn das Gericht die Richtigkeit dieser Darstellung unterstellt, führt dies jedenfalls aber zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen, weil die Einnahmen der Ehefrau des Klägers kommen und damit dem gemeinsamen ehelichen Haushalt zufließen.
Auch das Alter des Klägers von nunmehr circa 66 Jahren begründen keinen Härtefall, da der Kläger jedenfalls im Jahre 2012, als sich die Änderungen der Rechtlage manifestierten circa 56 Jahre alt war, sodass damals durchaus von ihm erwartet werden konnte sich der sich wandelnden Situation anzupassen und die nötigen Schritte zu veranlassen. Spielhallenbetreiber mussten sich nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 198 ff., insbesondere 203-204; a.A. zur Stichtagsregelung: StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 – juris Rn. 461).
Auch die Dauer der Befristung von 4 Jahren ist nicht zu beanstanden. Die vorgetragenen und zum Teil bereits widerlegten Härtefallgesichtspunkte der Dauer des Mietvertrages bis zum 30. September 2025 und der Nähe zum 500 Meter-Abstandes führen nicht zu einer Ermessensreduzierung dergestalt, dass eine Befristung zwingend bis zum beantragten Datum hätte erfolgen müssen. Die Anknüpfung der Befristungsdauer an die Novellierung des Glückspielstaatsvertrages stellt auch entgegen der Ansicht des Klägers keine sachfremde Erwägung dar, die einen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO begründen würde. Vielmehr erscheint es sachgerecht, auf mögliche gesetzliche Änderungen reagieren zu können und die verwaltungsrechtliche Entscheidung hierauf abzustimmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.